Daten
Kommune
Köln
Dateiname
Anlage Synopse Kurzfassung.pdf
Größe
427 kB
Erstellt
16.04.17, 05:14
Aktualisiert
24.01.18, 05:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Geschäftsanweisung für das Finanzwesen der Stadt Köln (GAFin) Gliederung
Geschäftsanweisung für das Finanzwesen der Stadt Köln (GAFin)
1
Geschäftsanweisung für das Finanzwesen der Stadt Köln (GAFin) Gliederung
2
Vorwort
Vorwort
Auf Grund der Ermächtigung in § 133 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) hat
das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die
Auf Grund der Ermächtigung in § 133 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) hat
das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die
- Verordnung über das Haushaltswesen der
Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen Gemeindehaushaltsverordnung NRW
(GemHVO)
- Verordnung über das Haushaltswesen der
Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen Gemeindehaushaltsverordnung NRW
(GemHVO)
erlassen. Die Verordnung enthält nur Rahmen- und
Mindestvorschriften, die eine ordnungsgemäße und
sichere Abwicklung des Finanzwesens einer Gemeinde gewährleisten sollen. An mehreren Stellen in
der Verordnung ist der Bürgermeister (hier: Oberbürgermeister) gehalten, Regelungen zu treffen. Ihm
bleibt es überlassen, wem er welche Zuständigkeiten
überträgt.
erlassen. Die Verordnung enthält nur Rahmen- und
Mindestvorschriften, die eine ordnungsgemäße und
sichere Abwicklung des Finanzwesens einer Gemeinde gewährleisten sollen. An mehreren Stellen in
der Verordnung ist der Bürgermeister (hier: Oberbürgermeisterin) gehalten, Regelungen zu treffen. Ihm
Ihr bleibt es überlassen, wem er sie welche Zuständigkeiten überträgt.
Die demzufolge erforderliche Geschäftsanweisung für
das Finanzwesen der Stadt Köln wird hiermit neu
gefasst. Zur besseren Handhabung ist sie in folgende
Teile gegliedert:
A.
B.
C.
D.
E.
Haushaltswesen
Anordnungswesen
Zahlungsabwicklung
Controlling
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Federführend für die Teile A. und D. ist die Kämmerei, für die Teile C. und E. das Kassen- und Steueramt. Teil B wird gemeinschaftlich von der Kämmerei
und dem Kassen- und Steueramt erarbeitet.
Redaktionelle Änderung
Die demzufolge erforderliche Geschäftsanweisung für
das Finanzwesen der Stadt Köln wird hiermit neu
gefasst. Zur besseren Handhabung ist sie in folgende
Teile gegliedert:
A.
B.
C.
D.
E.
Haushaltswesen
Anordnungswesen
Zahlungsabwicklung
Controlling
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Federführend für die Teile A. und D. ist die Kämmerei, für die Teile C. und E. das Kassen- und Steueramt. Teil B wird gemeinschaftlich von der Kämmerei
und dem Kassen- und Steueramt erarbeitet.
Geschäftsanweisung für das Finanzwesen der Stadt Köln (GAFin) Gliederung
3
Die Geschäftsanweisung für das Finanzwesen der
Stadt Köln enthält die grundlegenden und für alle
Ämter verbindlichen Verfahrensregelungen; die Teile
B. und C. gelten jedoch nur für die Ämter, für die die
Stadtkasse die kassenmäßige Abwicklung vornimmt.
Individuelle bzw. ergänzende Regelungen werden
durch Arbeitsanweisungen oder durch Einzelverfügungen getroffen. Die Geschäftsanweisung enthält
entsprechende Hinweise.
Die Geschäftsanweisung für das Finanzwesen der
Stadt Köln enthält die grundlegenden und für alle
Ämter verbindlichen Verfahrensregelungen; die Teile
B. und C. gelten jedoch nur für die Ämter, für die die
Stadtkasse die kassenmäßige Abwicklung vornimmt.
Individuelle bzw. ergänzende Regelungen werden
durch Arbeitsanweisungen oder durch Einzelverfügungen getroffen. Die Geschäftsanweisung enthält
entsprechende Hinweise.
Auf den Abdruck der zum Teil D. Controlling gehörenden Handbücher Controlling, Planung und Kostenund Leistungsrechnung wird in der der Geschäftsanweisung verzichtet.
Auf den Abdruck der zum Teil D. Controlling gehörenden Handbücher Controlling, Planung und Kostenund Leistungsrechnung wird in der Geschäftsanweisung verzichtet.
In dieser Geschäftsanweisung wurde die Gleichstellung von Frauen und Männern sprachlich umgesetzt.
Soweit hierzu zur Leseerleichterung Formulierungen
wie z. B. Amtsleitung nicht verwendet werden konnten, ist jeweils die Form gewählt worden, die der Stellenbesetzung im Zeitpunkt der Neufassung der GAFin
entspricht.
In dieser Geschäftsanweisung wurde die Gleichstellung von Frauen und Männern sprachlich umgesetzt.
Soweit hierzu zur Leseerleichterung Formulierungen
wie z. B. Amtsleitung nicht verwendet werden konnten, ist jeweils die Form gewählt worden, die der Stellenbesetzung im Zeitpunkt der Neufassung der GAFin
entspricht.
Geschäftsanweisung für das Finanzwesen der Stadt Köln (GAFin) – Teil A (Haushaltswesen)
4
1.1
Aufstellung des Entwurfs der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes
1.1
Aufstellung des Entwurfs der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes
1.1.1
Allgemeines
1.1.1
Allgemeines
Die Aufstellung des Entwurfs von Haushaltssatzung
und Haushaltsplan gehört nach § 80 GO zu den unentziehbaren Rechten und Pflichten der Stadtkämmerin. Nach § 70 Abs. 2 Buchstabe c) GO wirkt der
Stadtvorstand hierbei unbeschadet der Rechte der
Stadtkämmerin mit. Der von der Stadtkämmerin aufgestellte Entwurf der Haushaltssatzung wird vom
Oberbürgermeister festgestellt und dem Rat zugelei- Redaktionelle Änderung
tet.
Die Aufstellung des Entwurfs von Haushaltssatzung
und Haushaltsplan gehört nach § 80 GO zu den unentziehbaren Rechten und Pflichten der Stadtkämmerin. Nach § 70 Abs. 2 Buchstabe c) GO wirkt der
Stadtvorstand hierbei unbeschadet der Rechte der
Stadtkämmerin mit. Der von der Stadtkämmerin aufgestellte Entwurf der Haushaltssatzung wird vom von
der Oberbürgermeisterin festgestellt und dem Rat
zugeleitet.
Das Verfahren zur Aufstellung des HaushaltsplanEntwurfs wird durch die Stadtkämmerin jährlich in
entsprechenden Verfügungen festgelegt, die auch die
Termine für die einzelnen Arbeitsschritte enthalten.
Das Verfahren zur Aufstellung des HaushaltsplanEntwurfs wird durch die Stadtkämmerin jährlich in
entsprechenden Verfügungen festgelegt, die auch die
Termine für die einzelnen Arbeitsschritte enthalten.
Im Übrigen erfolgt die Feststellung des Haushaltsplan-Entwurfs bzw. die Verabschiedung entsprechend den Bestimmungen der GO (§§ 80 in Verbindung mit §§ 37 Abs. 4 und 59 Abs. 2).
Im Übrigen erfolgt die Feststellung des Haushaltsplan-Entwurfs bzw. die Verabschiedung entsprechend den Bestimmungen der GO (§§ 80 in Verbindung mit §§ 37 Abs. 4 und 59 Abs. 2).
Geschäftsanweisung für das Finanzwesen der Stadt Köln (GAFin) – Teil B (Anordnungswesen)
1.1.2
Zahlungswirksame Vorgänge
5
1.1.2
Zahlungswirksame Vorgänge
Zuständig für die Abwicklung der Finanzpositionen
sowie für die Einhaltung der Bestimmungen dieser
Geschäftsanweisung ist das jeweilige anordnende
Amt (AD) für seinen Geschäftsbereich einschließlich
der ihm zugewiesenen Bedarfsträgerämter. Aus der
Angabe der Gliederungsnummer in der Spalte „Bew.
Stelle“ im Finanzplan ist ersichtlich, welches Amt
bzw. welche Rechnungsstelle neben der Kämmerei
gegenüber der Stadtkasse berechtigt ist, die Kassenanordnung zu erteilen.
Zuständig für die Abwicklung der Finanzpositionen
sowie für die Einhaltung der Bestimmungen dieser
Geschäftsanweisung ist das jeweilige anordnende
Amt (AD) für seinen Geschäftsbereich einschließlich
der ihm zugewiesenen Bedarfsträgerämter. Aus der
Angabe der Gliederungsnummer in der Spalte „Bew.
Stelle“ im Finanzplan ist ersichtlich, welches Amt
bzw. welche Rechnungsstelle neben der Kämmerei
gegenüber der Stadtkasse berechtigt ist, die Kassenanordnung zu erteilen.
Zur Stadtkasse gehören die Hauptkasse einschließlich der mit ihr verbundenen Sonderkassen und die
Zahlstellen. Diese Einrichtungen werden nachstehend als Kasse bezeichnet. Soweit eine Sonderkasse
mit der Hauptkasse verbunden ist, gelten auch für sie
die Vorschriften dieser Geschäftsanweisung. Für eine
Sonderkasse, die nicht mit der Hauptkasse verbunden ist, gelten die Bestimmungen dieser Geschäftsanweisung entsprechend, soweit keine andere Regelung getroffen ist.
Zur Stadtkasse gehören die Hauptkasse einschließlich der mit ihr verbundenen Sonderkassen und die
Zahlstellen. Diese Einrichtungen werden nachstehend als Kasse bezeichnet. Soweit eine Sonderkasse
mit der Hauptkasse verbunden ist, gelten auch für sie
die Vorschriften dieser Geschäftsanweisung. Für eine
Sonderkasse, die nicht mit der Hauptkasse verbunden ist, gelten die Bestimmungen dieser Geschäftsanweisung entsprechend, soweit keine andere Regelung getroffen ist.
Aus Gründen der Sicherheit ist auf eine strenge sachliche und personelle Trennung zwischen Anordnungswesen, Kassenwesen Anordnungswesen und
Rechnungsprüfung zu achten. Bedienstete der
Hauptkasse, des Rechnungsprüfungsamtes und einer
Innenrevision dürfen keine Kassenanordnungen erteilen. Die Verantwortliche für die Zahlungsabwicklung
und die Stellvertreterin dürfen nicht Angehörige sein
Aus Gründen der Sicherheit ist auf eine strenge sachliche und personelle Trennung zwischen Anordnungswesen, Kassenwesen Anordnungswesen und
Rechnungsprüfung zu achten. Bedienstete der
Hauptkasse, des Rechnungsprüfungsamtes und einer
Innenrevision dürfen keine Kassenanordnungen erteilen. Die Verantwortliche für die Zahlungsabwicklung
und die Stellvertreterin dürfen nicht Angehörige sein
- des Oberbürgermeisters,
- der Stadtkämmerin,
- der Leitung oder der Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes oder
- der mit der Prüfung beauftragten Dritten.
Redaktionelle Änderung
- des der Oberbürgermeistersin,
- der Stadtkämmerin,
- der Leitung oder der Prüfer des Rechnungsprü
fungsamtes oder
- der mit der Prüfung beauftragten Dritten.
Geschäftsanweisung für das Finanzwesen der Stadt Köln (GAFin) – Teil B (Anordnungswesen)
1.6.2
Anordnungsbefugnis kraft Amtes
6
1.6.2
Anordnungsbefugnis kraft Amtes
Der Oberbürgermeister und die Stadtkämmerin besit- Redaktionelle Änderung
zen uneingeschränkte Anordnungsbefugnis kraft Amtes für den gesamten Haushalt.
Der Die Oberbürgermeisterin und die Stadtkämmerin
besitzen uneingeschränkte Anordnungsbefugnis kraft
Amtes für den gesamten Haushalt.
Die Beigeordneten haben für ihren Geschäftsbereich
uneingeschränkte Anordnungsbefugnis kraft Amtes;
dies gilt im Rahmen des jeweils gültigen Vertretungsplans auch für den Vertretungsfall. Die Befugnisse
gelten mit Dienstantritt als erteilt.
Der für die Erteilung einer Anordnungsbefugnis beauftragten Stelle (211/1) ist eine Unterschriftsprobe
zuzuleiten.
Die Beigeordneten haben für ihren Geschäftsbereich
uneingeschränkte Anordnungsbefugnis kraft Amtes;
dies gilt im Rahmen des jeweils gültigen Vertretungsplans auch für den Vertretungsfall. Die Befugnisse
gelten mit Dienstantritt als erteilt.
Der für die Erteilung einer Anordnungsbefugnis beauftragten Stelle (211/1) ist eine Unterschriftsprobe
zuzuleiten.
1.6.3
1.6.3
Anordnungsbefugnis auf Antrag
Anordnungsbefugnis auf Antrag
Sonstigen Beschäftigten kann eine Anordnungsbefugnis erteilt werden. Ausgenommen sind Beschäftigte der Hauptkasse, der Innenrevisionen und des
Rechnungsprüfungsamtes. Der Kreis der Anordnungsbefugten sowie der Umfang der jeweiligen Anordnungsbefugnis sind auf das erforderliche Maß zu
beschränken. Für die Erteilung der Anordnungsbefugnis dürfen ausschließlich sachliche Gesichtspunkte maßgebend sein.
Sonstigen Beschäftigten kann eine Anordnungsbefugnis erteilt werden. Ausgenommen sind Beschäftigte der Hauptkasse, der Innenrevisionen und des
Rechnungsprüfungsamtes. Der Kreis der Anordnungsbefugten sowie der Umfang der jeweiligen Anordnungsbefugnis sind auf das erforderliche Maß zu
beschränken. Für die Erteilung der Anordnungsbefugnis dürfen ausschließlich sachliche Gesichtspunkte maßgebend sein.
Die Erteilung einer Anordnungsbefugnis für die Amtsleitung ist durch den zuständigen Beigeordneten / die
zuständige Beigeordnete, für die übrigen Beschäftigten durch die jeweilige Amtsleitung bei der Stadtkämmerin oder der beauftragten Stelle (211/1) zu
beantragen.
Die Erteilung einer Anordnungsbefugnis für die Amtsleitung ist durch den zuständigen Beigeordneten / die
zuständige Beigeordnete, für die übrigen Beschäftigten durch die jeweilige Amtsleitung bei der Stadtkämmerin oder der beauftragten Stelle (211/1) zu
beantragen.
Zum Antrag auf Erteilung der Anordnungsbefugnis
Redaktionelle Änderung
sind das Personal- und Organisationsamt hinsichtlich
der persönlichen Voraussetzungen und das Rech-
Zum Antrag auf Erteilung der Anordnungsbefugnis
sind das Personal- und Organisationsamt für das
Personalwesen zuständige Amt hinsichtlich der
Geschäftsanweisung für das Finanzwesen der Stadt Köln (GAFin) – Teil B (Anordnungswesen)
nungsprüfungsamt hinsichtlich der sachlichen Notwendigkeit der beantragten Befugnis zu hören.
Für das Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen
sind die Anforderungen in Ziffer C 3.3.1 entsprechend
zu beachten.
persönlichen Voraussetzungen und das Rechnungsprüfungsamt hinsichtlich der sachlichen Notwendigkeit der beantragten Befugnis zu hören.
Für das Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen
sind die Anforderungen in Ziffer C 3.3.1 entsprechend
zu beachten.
Die Stadtkämmerin oder die beauftragte Stelle
(211/1) entscheidet über den Antrag auf Erteilung der
Anordnungsbefugnis.
Die Stadtkämmerin oder die beauftragte Stelle
(211/1) entscheidet über den Antrag auf Erteilung der
Anordnungsbefugnis.
Die Anordnungsbefugnis kann Einschränkungen enthalten, insbesondere
-
7
Die Anordnungsbefugnis kann Einschränkungen enthalten, insbesondere
für bestimmte Kassen (z. B. Zahlstelle)
für bestimmte Finanzpositionen
für einen Höchstbetrag
für Stundungen
für Einziehungsstopps.
-
Weiterhin kann die Anordnungsbefugnis auf die Erteilung von Einlieferungs- und Auslieferungsanordnungen im Geschäftsbereich des / der Anordnungsbefugten beschränkt werden.
für bestimmte Kassen (z. B. Zahlstelle)
für bestimmte Finanzpositionen
für einen Höchstbetrag
für Stundungen
für Einziehungsstopps.
Weiterhin kann die Anordnungsbefugnis auf die Erteilung von Einlieferungs- und Auslieferungsanordnungen im Geschäftsbereich des / der Anordnungsbefugten beschränkt werden.
Werden mehrere Zahlungen in einer Zahlungsanordnung zusammengefasst (Sammelanordnung), gilt ein
Höchstbetrag der Anordnungsbefugnis für jede einzelne Zahlung.
Werden mehrere Zahlungen in einer Zahlungsanordnung zusammengefasst (Sammelanordnung), gilt ein
Höchstbetrag der Anordnungsbefugnis für jede einzelne Zahlung.
Über die erteilte Anordnungsbefugnis sind
Über die erteilte Anordnungsbefugnis sind
a) das antragstellende Amt und von dort die anordnungsbefugte Person
b) die betroffene Kasse
c) das Rechnungsprüfungsamt und
d) das Personal- und Organisationsamt
Redaktionelle Änderung
a) das antragstellende Amt und von dort die anordnungsbefugte Person
b) die betroffene Kasse
c) das Rechnungsprüfungsamt und
e) das Personal- und Organisationsamt für das Personalwesen zuständige Amt
Geschäftsanweisung für das Finanzwesen der Stadt Köln (GAFin) – Teil B (Anordnungswesen)
unter Beifügung einer Unterschriftsprobe der nun
anordnungsbefugten Person zu unterrichten.
1.6.6
unter Beifügung einer Unterschriftsprobe der nun
anordnungsbefugten Person zu unterrichten.
Aufhebung der Anordnungsbefugnis
1.6.6
Die Stadtkämmerin oder die beauftragte Stelle
(211/1) ist vom Personal- und Organisationsamt unRedaktionelle Änderung
verzüglich zu unterrichten, wenn sich die persönlichen Verhältnisse einer anordnungsbefugten Person
derart geändert haben, dass einer Anordnungsbefugnis jetzt nicht zugestimmt würde.
Von der AD ist der Stadtkämmerin oder der beauftragten Stelle (211/1) unverzüglich schriftlich mitzuteilen, wenn dort der Grund für eine bestehende Anordnungsbefugnis entfällt.
Nach Aufhebung der Anordnungsbefugnis durch die
Stadtkämmerin oder die beauftragte Stelle (211/1)
sind Rechnungsprüfungsamt, Kasse, AD und Personal- und Organisationsamt unverzüglich schriftlich zu
unterrichten.
1.7.2.2
Feststellungsbefugnis auf Antrag
8
Aufhebung der Anordnungsbefugnis
Die Stadtkämmerin oder die beauftragte Stelle
(211/1) ist vom Personal- und Organisationsamt für
das Personalwesen zuständigen Amt unverzüglich
zu unterrichten, wenn sich die persönlichen Verhältnisse einer anordnungsbefugten Person derart geändert haben, dass einer Anordnungsbefugnis jetzt
nicht zugestimmt würde.
Von der AD ist der Stadtkämmerin oder der beauftragten Stelle (211/1) unverzüglich schriftlich mitzuteilen, wenn dort der Grund für eine bestehende Anordnungsbefugnis entfällt.
Redaktionelle Änderung
Nach Aufhebung der Anordnungsbefugnis durch die
Stadtkämmerin oder die beauftragte Stelle (211/1)
sind Rechnungsprüfungsamt, Kasse, AD und Personal- und Organisationsamt das für das Personalwesen zuständige Amt unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
1.7.2.2
Feststellungsbefugnis auf Antrag
In besonderen Fällen kann auch anderen Beschäftigten, außer Ausbildungskräften und Beamten / Beamtinnen im Vorbereitungsdienst, die Feststellungsbefugnis übertragen werden.
In besonderen Fällen kann auch anderen Beschäftigten, außer Ausbildungskräften und Beamten / Beamtinnen im Vorbereitungsdienst, die Feststellungsbefugnis übertragen werden.
Die Erteilung der Feststellungsbefugnis in besonderen Fällen ist von der Amtsleitung bei der Stadtkämmerin oder bei der beauftragten Stelle (211/1) zu beantragen. Das weitere Verfahren regelt die Stadt-
Die Erteilung der Feststellungsbefugnis in besonderen Fällen ist von der Amtsleitung bei der Stadtkämmerin oder bei der beauftragten Stelle (211/1) zu beantragen. Das weitere Verfahren regelt die Stadt-
Geschäftsanweisung für das Finanzwesen der Stadt Köln (GAFin) – Teil B (Anordnungswesen)
kämmerin oder die beauftragte Stelle (211/1) im Einzelfall. Rechnungsprüfungsamt und Personal- und
Organisationsamt sind analog Teil B, Ziffer 1.6.3 zu
beteiligen.
Redaktionelle Änderung
9
kämmerin oder die beauftragte Stelle (211/1) im Einzelfall. Rechnungsprüfungsamt und Personal- und
Organisationsamt das für das Personalwesen zuständige Amt sind analog Teil B, Ziffer 1.6.3 zu beteiligen.
1.7.3
Inhalt der Feststellungsbescheinigung
1.7.3
Inhalt der Feststellungsbescheinigung
1.7.3.1
Sachliche Richtigkeit
1.7.3.1
Sachliche Richtigkeit
Die Bestätigung der sachlichen Richtigkeit beinhaltet,
dass
a) das Rechtsverhältnis mit der zahlungspflichtigen
Person oder dem Zahlungsempfänger / der Zahlungsempfängerin ordnungsgemäß zustande gekommen ist und die hierfür notwendigen Kopfdaten (Name, Anschrift, ggf. Bankverbindung, usw.)
ordnungsgemäß erfasst wurden
b) der Zahlungsanspruch vollständig und richtig ermittelt und festgesetzt wurde
c) für die Festsetzung der zu leistenden Auszahlung
ein sachlicher Grund (z. B. Bestimmung, Vertrag,
Tarif) vorliegt und die nach den Berechnungsunterlagen zugrunde zu legenden Ansätze richtig
sind
d) bei der Auftragsvergabe nach den geltenden Vorschriften (z. B. Zuständigkeitsordnung, Vergaberichtlinien, Geschäfts- und Verfahrensanweisung
Neue KölnerVergabeOrdnung
zum Investitionscontrollingverfahren, interne
Dienstanweisungen des Amtes) und nach den
Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verfahren worden ist
e) sofern keine Zahlungsverpflichtung (z. B. aus Vertrag) bereits besteht, die Lieferung oder Leistung
und auch die Art ihrer Ausführung notwendig waren und der Preis angemessen und ortsüblich ist
bzw. wenn eine Zahlungsverpflichtung bereits be-
Die Bestätigung der sachlichen Richtigkeit beinhaltet,
dass
a) das Rechtsverhältnis mit der zahlungspflichtigen
Person oder dem Zahlungsempfänger / der Zahlungsempfängerin ordnungsgemäß zustande gekommen ist und die hierfür notwendigen Kopfdaten (Name, Anschrift, ggf. Bankverbindung, usw.)
ordnungsgemäß erfasst wurden
b) der Zahlungsanspruch vollständig und richtig ermittelt und festgesetzt wurde
c) für die Festsetzung der zu leistenden Auszahlung
ein sachlicher Grund (z. B. Bestimmung, Vertrag,
Tarif) vorliegt und die nach den Berechnungsunterlagen zugrunde zu legenden Ansätze richtig
sind
d) bei der Auftragsvergabe nach den geltenden Vorschriften (z. B. Zuständigkeitsordnung, Vergaberichtlinien, KölnerVergabeOrdnung, Geschäftsund Verfahrensanweisung zum Investitionscontrollingverfahren, interne Dienstanweisungen des Amtes) und nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verfahren worden ist
e) sofern keine Zahlungsverpflichtung (z. B. aus Vertrag) bereits besteht, die Lieferung oder Leistung
und auch die Art ihrer Ausführung notwendig waren und der Preis angemessen und ortsüblich ist
bzw. wenn eine Zahlungsverpflichtung bereits be-
Geschäftsanweisung für das Finanzwesen der Stadt Köln (GAFin) – Teil B (Anordnungswesen)
10
steht, der Preis vereinbart ist
f) die Lieferung oder Leistung entsprechend der zugrundeliegenden Vereinbarung oder Bestellung
sachgemäß und vollständig ausgeführt worden ist;
g) bei Bauleistungen der gesetzlich vorgeschriebene
Steuerabzug vorgenommen und an das Finanzamt
abgeführt wird
h) eine Abschlagszahlung, Vorauszahlung, Pfändung
und Abtretung vollständig und richtig berücksichtigt worden ist.
steht, der Preis vereinbart ist
f) die Lieferung oder Leistung entsprechend der zugrundeliegenden Vereinbarung oder Bestellung
sachgemäß und vollständig ausgeführt worden ist;
g) bei Bauleistungen der gesetzlich vorgeschriebene
Steuerabzug vorgenommen und an das Finanzamt
abgeführt wird
h) eine Abschlagszahlung, Vorauszahlung, Pfändung
und Abtretung vollständig und richtig berücksichtigt worden ist.
3.3
Begründende Unterlagen
3.3
Begründende Unterlagen
3.3.1
Allgemeines
3.3.1
Allgemeines
Zur Begründung einer Zahlung ist regelmäßig die zur
Prüfung der Richtigkeit notwendige Unterlage beizufügen. Eine begründende Unterlage ist insbesondere
die Erstschrift der von der zahlungsempfangsberechtigten Person ausgestellten Rechnung sowie der Bestellschein, der/die Lieferschein(e) bzw. dementsprechende Abrechnungsunterlagen. Soweit die Unterlage wegen ihrer Bedeutung (z. B. Personalakte, Steuerakte) oder ihres Umfanges (z. B. Bauabrechnung)
nicht beigefügt werden darf oder kann, ist in der Kassenanordnung auf die Fundstelle der begründenden
Unterlage hinzuweisen (§ 27 Abs. 3 GemHVO).
Wenn das Beifügen einer prüffähigen begründenden
Unterlage nicht möglich ist, ist das Rechnungsprüfungsamt vor der Zahlung hierüber zu informieren.
Zur Begründung einer Zahlung ist regelmäßig die zur
Prüfung der Richtigkeit notwendige Unterlage beizufügen. Eine begründende Unterlage ist insbesondere
die Erstschrift der von der zahlungsempfangsberechtigten Person ausgestellten Rechnung sowie der Bestellschein, der/die Lieferschein(e) bzw. dementsprechende Abrechnungsunterlagen. Soweit die Unterlage wegen ihrer Bedeutung (z. B. Personalakte, Steuerakte) oder ihres Umfanges (z. B. Bauabrechnung)
nicht beigefügt werden darf oder kann, ist in der Kassenanordnung auf die Fundstelle der begründenden
Unterlage hinzuweisen (§ 27 Abs. 3 GemHVO).
Wenn das Beifügen einer prüffähigen begründenden
Unterlage nicht möglich ist, ist das Rechnungsprüfungsamt vor der Zahlung hierüber zu informieren.
Anpassung von Verfahrensabläufen
Geht eine Rechnung ausnahmsweise nicht in Papierform ein, muss der Maileingang der elektronischen Rechnung an ein allgemeines elektronisches Postfach (Amt XX, Poststelle oder stadtverwaltung@stadt-koeln.de) gerichtet sein. Die
nicht in Papierform eingegangenen Rechnungen
sind umgehend auszudrucken und von der jewei-
Geschäftsanweisung für das Finanzwesen der Stadt Köln (GAFin) – Teil B (Anordnungswesen)
11
ligen Posteingangsstelle mit dem Eingangsstempel des Tages zu versehen. Dies gilt auch für Faxeingänge. Dem Rechnungsbeleg sind Bestellunterlagen und Lieferscheine hinzuzufügen.
Basiert die Zahlung auf einer Bestellung, die über den
"handelsplatz koeln.de" ausgelöst wurde, ist ein Beifügen rechnungsbegründender Unterlagen (z.B.
durch einen Ausdruck des Bestellscheins) entbehrlich.
In diesem Fall ist auf der Rechnung die Bestell ID (8ziffrige Bestellnummer) des Systems zu hinterlegen.
Basiert die Zahlung auf einer Bestellung, die über den
"handelsplatz koeln.de" ausgelöst wurde, ist ein Beifügen rechnungsbegründender Unterlagen (z.B.
durch einen Ausdruck des Bestellscheins) entbehrlich.
In diesem Fall ist auf der Rechnung die Bestell ID (8ziffrige Bestellnummer) des Systems zu hinterlegen.
Vorschlag von Dez. I zur Vermeidung
eines Medienbruchs bei ansonsten vollständig elektronischer Abwicklung (redaktionell angepasst).
Die Beifügung rechnungsbegründender Unterlagen ist ebenfalls entbehrlich, wenn die Vergabe
über den Vergabemarktplatz und das Verfahren
„eVa“ vorgenommen wurde. Die Vergabenummer
von 27 muss auf der Rechnung vermerkt sein. Die
zahlungsbegründenden Unterlagen (inclusive
Auftragsschreiben) müssen vollständig und unveränderbar im Archiv von eVa vorhanden sein.
3.3.2
Rechnungen
3.3.2
Rechnungen
3.3.2.1
Rechnungen über Lieferungen und Leistungen
3.3.2.1
Rechnungen über Lieferungen und Leistungen
Die Rechnung über eine Lieferung und Leistung
muss grundsätzlich entsprechend den einschlägigen
Bestimmungen der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL), der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), der Verdingungsordnung für freiberufliche Korrektur der Bezeichnungen
Leistungen (VOF) oder/und sonstiger ergänzend geltenden Vorschriften und Richtlinien der Stadt Köln
einschließlich der Regelungen der Ämter aufgestellt
sein. Die Rechnung muss zweifelsfrei den Umfang
der Lieferung und Leistung erkennen lassen, damit
auch nachträglich eine ordnungsgemäße Prüfung
Die Rechnung über eine Lieferung und Leistung
muss grundsätzlich entsprechend den einschlägigen
Bestimmungen der Verdingungsordnung Vergabeund Vertragsordnung für Leistungen (VOL), der
Verdingungsordnung Vergabe-und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF)Verordnung
über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VGV), der
Verordnung über die Vergabe von Konzessionen
(KonzVGV) oder/und sonstiger ergänzend geltenden
Vorschriften und Richtlinien der Stadt Köln ein-
Geschäftsanweisung für das Finanzwesen der Stadt Köln (GAFin) – Teil B (Anordnungswesen)
möglich ist. Hierauf ist schon bei der Aufforderung zur
Abgabe eines Angebotes und bei der Auftragsvergabe durch das auftraggebende Amt hinzuweisen. Insbesondere bei der Abrechnung von Bau- und sonstigen Leistungen ist eine entsprechende Gliederung
der Rechnung vom Auftragnehmer / von der Auftragnehmerin zu fordern. Bei unvollständig oder lückenhaft erstellter Rechnung hat das Amt für entsprechende Ergänzung, Abänderung oder Ersatz durch
einwandfreie Rechnungsunterlagen vor der Ausfertigung einer Zahlungsanordnung zu sorgen.
Bei einer Abschlagsrechnung sowie bei der Schlussrechnung muss die AD die Zahlungsanordnung und
die begründenden Unterlagen entsprechend mit dem
Vermerk „Abschlagszahlung“ oder „Schlusszahlung“
kennzeichnen. Aus den Rechnungsunterlagen müssen die geleisteten Abschlagszahlungen erkennbar
sein.
3.3.2.6
Änderung von Rechnungen
Ein städtischer Bediensteter / eine städtische Bedienstete darf eine Rechnung für die von einem / einer Dritten erbrachten Lieferung oder Leistung weder
anfertigen noch umschreiben oder ergänzen. Ausnahmen sind nur in den Fällen gemäß § 14 Nr. 4
VOB/B und § 15 Nr. 2 VOL/B zulässig. Eine ÄndeRedaktionelle Korrekturen
rung, die sich im Verlauf der rechnerischen Nachprüfung ergibt, ist jedoch zulässig; Teil B, Ziffer 1.7.3.3
ist zu beachten.
12
schließlich der Regelungen der Ämter aufgestellt
sein. Die Rechnung muss zweifelsfrei den Umfang
der Lieferung und Leistung erkennen lassen, damit
auch nachträglich eine ordnungsgemäße Prüfung
möglich ist. Hierauf ist schon bei der Aufforderung zur
Abgabe eines Angebotes und bei der Auftragsvergabe durch das auftraggebende Amt hinzuweisen. Insbesondere bei der Abrechnung von Bau- und sonstigen Leistungen ist eine entsprechende Gliederung
der Rechnung vom Auftragnehmer / von der Auftragnehmerin zu fordern. Bei unvollständig oder lückenhaft erstellter Rechnung hat das Amt für entsprechende Ergänzung, Abänderung oder Ersatz durch
einwandfreie Rechnungsunterlagen vor der Ausfertigung einer Zahlungsanordnung zu sorgen.
Bei einer Abschlagsrechnung sowie bei der Schlussrechnung muss die AD die Zahlungsanordnung und
die begründenden Unterlagen entsprechend mit dem
Vermerk „Abschlagszahlung“ oder „Schlusszahlung“
kennzeichnen. Aus den Rechnungsunterlagen müssen die geleisteten Abschlagszahlungen erkennbar
sein.
3.3.2.6
Änderung von Rechnungen
Ein städtischer Bediensteter / eine städtische Bedienstete darf eine Rechnung für die von einem / einer Dritten erbrachten Lieferung oder Leistung weder
anfertigen noch umschreiben oder ergänzen. Ausnahmen sind nur in den Fällen gemäß § 14 Nr.Abs. 4
VOB/B und § 15 Abs. 1 Nr. 2 VOL/B zulässig. Eine
Änderung, die sich im Verlauf der rechnerischen
Nachprüfung ergibt, ist jedoch zulässig; Teil B, Ziffer 1.7.3.3 ist zu beachten.
Geschäftsanweisung für das Finanzwesen der Stadt Köln (GAFin) – Teil B (Anordnungswesen)
13
5
Stundung / Niederschlagung / Erlass / Vollziehungsaussetzung
5
Stundung / Niederschlagung / Erlass / Vollziehungsaussetzung
5.1
Stundung
5.1
Stundung
Stundung ist die Gewährung eines Zahlungsaufschubes. Mit der Gewährung der Stundung muss der neue
Zahlungstermin eindeutig festgelegt werden. Bei Einräumung von Ratenzahlungen ist der Zahlungstermin
für jede Rate festzulegen. Der einzige neue ZahRedaktionelle Klarstellung
lungstermin bzw. der Zahlungstermin der letzten Rate
soll nicht später als 24 Monate nach der Stundungsgewährung liegen. In die Stundungsanordnung ist der
gesamte gestundete Betrag aufzunehmen.
Klarstellung
Ein Anspruch darf ganz oder teilweise gestundet
werden, wenn seine Einziehung bei Fälligkeit eine
erhebliche Härte für den Schuldner / die Schuldnerin
bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.
(§ 26 Abs. 1 GemHVO, § 222 AO). Die Stundung soll
in der Regel nur auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung gewährt werden. Für den Bereich der Ordnungswidrigkeiten bestehen besondere Regelungen
(Zahlungserleichterungen nach § 18 OWiG).
Bei Firmen als Zahlungspflichtigem ist in der Regel
keine Gefährdung des Anspruchs anzunehmen, falls
ein schlüssiger Liquiditätsplan vorgelegt wird, der
eine gleichmäßige und vollständige Befriedigung aller
Gläubiger, einschließlich zukünftig fällig werdender
Forderungen, im Stundungszeitraum darlegt. Sind
zugleich Bescheide von der Vollziehung ausgesetzt,
ist es zur Vermeidung der Annahme einer Anspruchsgefährdung erforderlich, dass für die zugrunde liegenden Forderungen in der Bilanz bzw. in der
unterjährigen Finanzplanung der zahlungspflichtigen
Person Rückstellungen gebildet werden, die im vor-
Stundung ist die Gewährung eines Zahlungsaufschubes. Mit der Gewährung der Stundung muss der neue
Zahlungstermin eindeutig festgelegt werden. Bei Einräumung von Ratenzahlungen ist der Zahlungstermin
für jede Rate festzulegen. Der einzige neue Zahlungstermin bzw. der Zahlungstermin der letzten Rate
soll nicht später als 24 Monate nach der Stundungsgewährung liegen. In die Stundungsanordnung ist der
gesamte gestundete Betrag einschl. bis zur Antragstellung angefallener Säumniszuschläge und
Mahngebühren aufzunehmen.
Ein Anspruch darf ganz oder teilweise gestundet
werden, wenn seine Einziehung bei Fälligkeit eine
erhebliche Härte für den Schuldner / die Schuldnerin
bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.
(§ 26 Abs. 1 GemHVO, § 222 AO). Die Stundung soll
in der Regel nur auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung gewährt werden. Für den Bereich der Ordnungswidrigkeiten bestehen besondere Regelungen
(Zahlungserleichterungen nach § 18 OWiG).
Bei Firmen als Zahlungspflichtigem ist in der Regel
keine Gefährdung des Anspruchs anzunehmen, falls
ein schlüssiger Liquiditätsplan vorgelegt wird, der
eine gleichmäßige und vollständige Befriedigung aller
Gläubiger, einschließlich zukünftig fällig werdender
Forderungen, im Stundungszeitraum darlegt. Sind
zugleich Bescheide von der Vollziehung ausgesetzt,
ist es zur Vermeidung der Annahme einer Anspruchsgefährdung erforderlich, dass für die zugrunde liegenden Forderungen in der Bilanz bzw. in der
Geschäftsanweisung für das Finanzwesen der Stadt Köln (GAFin) – Teil B (Anordnungswesen)
gelegten Liquiditätsplan Berücksichtigung finden.
Von einer Anspruchsgefährdung ist demgegenüber in
der Regel bei Kenntnis anderer Anhaltspunkte auszugehen, die die Annahme einer Zahlungsunfähigkeit
begründen, insbesondere wenn
in der Vergangenheit regelmäßig nicht zur
Fälligkeit gezahlt wurde; auch wenn die zahlungspflichtige Person durch offenkundig unbegründete Einwendungen versucht, die Einziehung zu verzögern
Rücklastschriften oder nicht eingelöste
Schecks vorliegen
vorherige Zahlungsvereinbarungen nicht eingehalten wurden oder
ein (anderer) Gläubiger Vollstreckungsmaßnahmen beantragt oder durchgeführt hat.
Auskünfte zu diesen Anhaltspunkten für eine Anspruchsgefährdung können bei der Vollstreckungsabteilung angefragt werden. Beträgt die Summe der
Forderungen, für die eine Stundung beantragt ist,
mehr als 10.000 Euro, ist die Vollstreckungsabteilung
vor Bewilligung der Stundung zu beteiligen.
Bei der Gewährung der Stundung ist die zahlungspflichtige Person darauf hinzuweisen, dass bei Nichteinhaltung von Ratenzahlungen der Gesamtbetrag
sofort fällig wird.
14
unterjährigen Finanzplanung der zahlungspflichtigen
Person Rückstellungen gebildet werden, die im vorgelegten Liquiditätsplan Berücksichtigung finden.
Von einer Anspruchsgefährdung ist demgegenüber in
der Regel bei Kenntnis anderer Anhaltspunkte auszugehen, die die Annahme einer Zahlungsunfähigkeit
begründen, insbesondere wenn
in der Vergangenheit regelmäßig nicht zur
Fälligkeit gezahlt wurde; auch wenn die zahlungspflichtige Person durch offenkundig unbegründete Einwendungen versucht, die Einziehung zu verzögern
Rücklastschriften oder nicht eingelöste
Schecks vorliegen
vorherige Zahlungsvereinbarungen nicht eingehalten wurden oder
ein (anderer) Gläubiger Vollstreckungsmaßnahmen beantragt oder durchgeführt hat.
Auskünfte zu diesen Anhaltspunkten für eine Anspruchsgefährdung können bei der Vollstreckungsabteilung angefragt werden. Beträgt die Summe der
Forderungen, für die eine Stundung beantragt ist,
mehr als 10.000 Euro, ist die Vollstreckungsabteilung
vor Bewilligung der Stundung zu beteiligen.
Bei der Gewährung der Stundung ist die zahlungspflichtige Person darauf hinzuweisen, dass bei Nichteinhaltung von Ratenzahlungen der Gesamtbetrag
sofort fällig wird.
Ist für eine Forderung innerhalb eines KassenzeiIst für die Forderung bereits ein Vollstreckungsauftrag Vorschlag: von 21 zur Herstellung einer
chens die Forderung bereits ein Vollstreckungsauferteilt, darf die AD keine Stundung oder Zahlungser- einheitlichen Bearbeitung durch 213 bei
trag erteilt, darf die AD für keine Forderung innerKassenzeichen mit mehreren Fälligkeiten. halb dieses Kassenzeichens eine keine Stundung
leichterung gewähren, solange das Vollstreckungs-
Geschäftsanweisung für das Finanzwesen der Stadt Köln (GAFin) – Teil B (Anordnungswesen)
verfahren läuft.
Ein Antrag auf Stundung oder Zahlungserleichterung,
der während des Vollstreckungsverfahrens gestellt
wird, ist zur Bearbeitung an die Vollstreckungsabteilung abzugeben.
Gegenüber der Kasse ist die Stundung durch Absetzung des Anordnungssolls, bezogen auf den bisherigen Fälligkeitstermin, und durch Sollstellung, bezogen auf den oder die neuen Fälligkeitstermine, anzuordnen; durch die hierdurch vorzunehmenden Buchungen erhält die Vollstreckung Kenntnis der geänderten Fälligkeiten.
Unabhängig von den neuen Fälligkeitsterminen erfolgt die Soll-Buchung der gestundeten Beträge in
dem Haushaltsjahr, in dem die bisherige Fälligkeit
aufgehoben wird. Form und Inhalt der Anordnungen
sind mit der Kasse abzustimmen. Die Anordnungen
sind von einer anordnungsbefugten Person zu unterschreiben.
Die Gewährung der Stundung ist der zahlungspflichtigen Person schriftlich bekannt zu geben.
Soweit Sicherheiten in Anspruch genommen werden
sollen, ist Teil B, Ziffer 2.5 zu beachten.
Der gestundete Betrag ist in der Regel angemessen
zu verzinsen (§ 26 Abs. 1 GemHVO, § 234 AO).
Werden Stundungszinsen berechnet, so ist über den
festgesetzten Betrag unverzüglich eine Annahmeanordnung zu erteilen.
5.2
Niederschlagung
15
oder Zahlungserleichterung gewähren, solange das
Vollstreckungsverfahren läuft.
Ein Antrag auf Stundung oder Zahlungserleichterung,
der während des Vollstreckungsverfahrens gestellt
wird, ist zur Bearbeitung an die Vollstreckungsabteilung abzugeben.
Gegenüber der Kasse ist die Stundung durch Absetzung des Anordnungssolls, bezogen auf den bisherigen Fälligkeitstermin, und durch Sollstellung, bezogen auf den oder die neuen Fälligkeitstermine, anzuordnen; durch die hierdurch vorzunehmenden Buchungen erhält die Vollstreckung Kenntnis der geänderten Fälligkeiten.
Unabhängig von den neuen Fälligkeitsterminen erfolgt die Soll-Buchung der gestundeten Beträge in
dem Haushaltsjahr, in dem die bisherige Fälligkeit
aufgehoben wird. Form und Inhalt der Anordnungen
sind mit der Kasse abzustimmen. Die Anordnungen
sind von einer anordnungsbefugten Person zu unterschreiben.
Die Gewährung der Stundung ist der zahlungspflichtigen Person schriftlich bekannt zu geben.
Soweit Sicherheiten in Anspruch genommen werden
sollen, ist Teil B, Ziffer 2.5 zu beachten.
Der gestundete Betrag ist in der Regel angemessen
zu verzinsen (§ 26 Abs. 1 GemHVO, § 234 AO).
Werden Stundungszinsen berechnet, so ist über den
festgesetzten Betrag unverzüglich eine Annahmeanordnung zu erteilen.
5.2
Niederschlagung
Geschäftsanweisung für das Finanzwesen der Stadt Köln (GAFin) – Teil B (Anordnungswesen)
16
Niederschlagung ist die befristete oder unbefristete
Zurückstellung der Weiterverfolgung eines fälligen
Anspruchs ohne Verzicht auf den Anspruch selbst.
Ein Anspruch ist niederzuschlagen, wenn feststeht,
dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird oder
wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur
Höhe des Anspruchs stehen (§ 26 Abs. 2 GemHVO,
§ 261 AO).
Niederschlagung ist die befristete oder unbefristete
Zurückstellung der Weiterverfolgung eines fälligen
Anspruchs ohne Verzicht auf den Anspruch selbst.
Ein Anspruch ist niederzuschlagen, wenn feststeht,
dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird oder
wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur
Höhe des Anspruchs stehen (§ 26 Abs. 2 GemHVO,
§ 261 AO).
Sofern eine Niederschlagungsvereinbarung nach
Ziffer 5.2.4 geschlossen wurde, gehen die dortigen
Regelungen den Regelungen der Ziffern 5.2.1 bis
5.2.3 vor.
Sofern eine Niederschlagungsvereinbarung nach
Ziffer 5.2.4 geschlossen wurde oder wenn eine entsprechende Regelung durch die Kämmerin für
das Dezernat II getroffen wurde, gehen die dortigen
Regelungen den Regelungen der Ziffern 5.2.1 bis
5.2.3 vor.
5.2.1
Ergänzung für Dienststellen des Dez.II
Öffentlich-rechtliche Forderungen
5.2.1
Öffentlich-rechtliche Forderungen
Nach erfolglosen Einziehungsversuchen der Vollstreckungsabteilung schlägt diese der AD vor, den Betrag
niederzuschlagen. Über diesen Vorschlag hat die AD
unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei
Monaten zu entscheiden, ob dem Vorschlag der Vollstreckungsabteilung gefolgt wird oder ob ihr weitere
Kenntnisse darüber vorliegen, die neue weitere Einziehungsversuche ermöglichen.
Vorschlag von 21 zur Anpassung an die
Betragshöhe
Nach erfolglosen Einziehungsversuchen der Vollstreckungsabteilung schlägt diese der AD vor, den Betrag
niederzuschlagen. Über diesen Vorschlag hat die AD
unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei
Monaten zu entscheiden, ob dem Vorschlag der Vollstreckungsabteilung gefolgt wird oder ob ihr weitere
Kenntnisse darüber vorliegen, die neue weitere Einziehungsversuche ermöglichen. Bei einem Betrag
unter 200,00 Euro verlängert sich die Frist auf
sechs Monate. Im Niederschlagungsvorschlag der
Vollstreckungsabteilung wird auf die jeweilige
Frist gesondert hingewiesen.
Wird der Niederschlagungsvorschlag abgelehnt, da
eine weitere Einziehung erfolgen soll, ist der Vorgang
mit zusätzlichen Informationen an das Kassen- und
Steueramt (21/213/12) zurück zu geben.
Wird der Niederschlagungsvorschlag abgelehnt, da
eine weitere Einziehung erfolgen soll, ist der Vorgang
mit zusätzlichen Informationen an das Kassen- und
Steueramt (21/213/12) zurück zu geben.
Geschäftsanweisung für das Finanzwesen der Stadt Köln (GAFin) – Teil B (Anordnungswesen)
17
Ansonsten ist der Stadtkasse (21/211) eine entsprechende Annahme-Abgangsanordnung zu erteilen. Die
zahlungspflichtige Person erhält über die Niederschlagung keine Mitteilung.
Ansonsten ist der Stadtkasse (21/211) eine entsprechende Annahme-Abgangsanordnung zu erteilen. Die
zahlungspflichtige Person erhält über die Niederschlagung keine Mitteilung.
Liegt nach Ablauf der im ersten Absatz genannten 3- Verfahrensoptimierung.
monatigen Frist dem Kassen- und Steueramt weder
eine Annahme-Abgangsanordnung noch Mitteilung
über die weitere Einziehung der AD vor, wird die AD
unter Beteiligung von Kämmerei und Rechnungsprüfungsamt letztmalig mit Fristsetzung an die ausstehende Entscheidung erinnert. Erfolgt auch danach
keine Erledigung durch die AD, wertet die Kasse dies
als Zustimmung zum Vorschlag und kann bei der
Stadtkämmerin eine auf 2 Jahre befristete Niederschlagung erwirken. Über die Niederschlagung dieser
Forderung sind das Rechnungsprüfungsamt und die
AD zu unterrichten. Die AD hat die AnnahmeAbgangsanordnung der Stadtkämmerin über die Niederschlagung in der Finanzbuchführung nachträglich
erfolgs- oder bestandswirksam zu erfassen.
Liegt nach Ablauf der im ersten Absatz genannten 3monatigen Frist dem Kassen- und Steueramt weder
eine Annahme-Abgangsanordnung noch Mitteilung
über die weitere Einziehung der AD vor, wird die
Dienstellenleitung der AD unter Beteiligung von
Kämmerei und Rechnungsprüfungsamt einmalig
letztmalig mit Fristsetzung an die ausstehende Entscheidung erinnert. Erfolgt auch danach keine Erledigung durch die AD, wertet die Kasse dies als Zustimmung zum Vorschlag und kann bei der Stadtkämmerin eine auf 2 Jahre befristete Niederschlagung erwirken. Über die Niederschlagung dieser Forderung sind das Rechnungsprüfungsamt und die AD
zu unterrichten. Die AD hat die AnnahmeAbgangsanordnung der Stadtkämmerin über die Niederschlagung in der Finanzbuchführung nachträglich
erfolgs- oder bestandswirksam zu erfassen.
5.4
5.4
Aussetzung der Vollziehung
Wird ein Betrag von der Vollziehung ausgesetzt (z. B.
§ 80 Abs. 4 VwGO), ist er kassenmäßig nicht mehr
fällig. Mit der Aussetzung der Vollziehung ist deshalb
der Kasse eine Annahme-Abgangsanordnung zu erteilen. Nach Abschluss des Verfahrens ist der Kasse
gegebenenfalls eine neue Annahmeanordnung zu
erteilen.
Ermöglichung einer anderen Verfahrensweise in besonderen Fallgestaltungen
Von der Vollziehung ausgesetzte Beträge sind gegebenenfalls zu verzinsen (§ 237 AO). Werden Aussetzungszinsen berechnet, ist über den festgesetzten
Betrag unverzüglich eine Annahmeanordnung zu
Aussetzung der Vollziehung
Wird ein Betrag von der Vollziehung ausgesetzt (z. B.
§ 80 Abs. 4 VwGO), ist er kassenmäßig nicht mehr
fällig. Mit der Aussetzung der Vollziehung ist deshalb
der Kasse eine Annahme-Abgangsanordnung zu erteilen. Nach Abschluss des Verfahrens ist der Kasse
gegebenenfalls eine neue Annahmeanordnung zu
erteilen. Die Stadtkämmerin kann für einzelne Forderungsarten eine abweichende Regelung treffen.
Von der Vollziehung ausgesetzte Beträge sind gegebenenfalls zu verzinsen (§ 237 AO). Werden Aussetzungszinsen berechnet, ist über den festgesetzten
Geschäftsanweisung für das Finanzwesen der Stadt Köln (GAFin) – Teil B (Anordnungswesen)
erteilen.
5.5
18
Betrag unverzüglich eine Annahmeanordnung zu
erteilen.
Zuständigkeit
5.5
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit für Stundung, Niederschlagung,
Erlass oder Vollziehungsaussetzung einer Hauptforderung ergibt sich aus der Zuständigkeitsordnung der
Stadt Köln. Soweit es sich hiernach um ein Geschäft
der laufenden Verwaltung handelt oder der Oberbür- Redaktionelle Änderung
germeister ermächtigt ist, wird diese Zuständigkeit
auf die Fachbeigeordneten übertragen. Darüber hinaus sind zuständig für
Die Zuständigkeit für Stundung, Niederschlagung,
Erlass oder Vollziehungsaussetzung einer Hauptforderung ergibt sich aus der Zuständigkeitsordnung der
Stadt Köln. Soweit es sich hiernach um ein Geschäft
der laufenden Verwaltung handelt oder der die Oberbürgermeisterin ermächtigt ist, wird diese Zuständigkeit auf die Fachbeigeordneten übertragen. Darüber
hinaus sind zuständig für
a) Stundung
- bis zu 5.000,00 Euro und maximal auf die Dauer
eines Jahres die Amtsleitung
- bis zu 500,00 Euro und maximal auf die Dauer
eines halben Jahres der Leiter / die Leiterin der
nächstniedrigeren Organisationseinheit
a) Stundung
- bis zu 5.000,00 Euro und maximal auf die Dauer
eines Jahres die Amtsleitung
- bis zu 500,00 Euro und maximal auf die Dauer
eines halben Jahres der Leiter / die Leiterin der
nächstniedrigeren Organisationseinheit
b) Niederschlagung
- befristete Niederschlagung von Forderungen bis
zu 5.000,00 Euro die Amtsleitung
- unbefristete Niederschlagung von Forderungen bis
zu 3.000,00 Euro die Amtsleitung
b) Niederschlagung
- befristete Niederschlagung von Forderungen bis
zu 5.000,00 Euro die Amtsleitung
- unbefristete Niederschlagung von Forderungen bis
zu 3.000,00 Euro die Amtsleitung
c) Erlass
- bis zu 3.000,00 Euro die Amtsleitung
c) Erlass
- bis zu 3.000,00 Euro die Amtsleitung
d) Aussetzung der Vollziehung
- bis zu 5.000,00 Euro und maximal auf die Dauer
eines Jahres die Amtsleitung
- bis zu 500,00 Euro und maximal auf die Dauer
eines halben Jahres der Leiter / die Leiterin der
nächstniedrigeren Organisationseinheit.
d) Aussetzung der Vollziehung
- bis zu 5.000,00 Euro und maximal auf die Dauer
eines Jahres die Amtsleitung
- bis zu 500,00 Euro und maximal auf die Dauer
eines halben Jahres der Leiter / die Leiterin der
nächstniedrigeren Organisationseinheit.
Geschäftsanweisung für das Finanzwesen der Stadt Köln (GAFin) – Teil B (Anordnungswesen)
Diese Grenzen gelten nicht für Stundungen, Nieder- Klarstellung
schlagungen und Erlasse im kommunalen Steuerrecht. Hier gelten die gesonderten Unterschriftsregelungen der Stadtkämmerin für das Kassen- und Steueramt der Stadt Köln.
Über abweichende Regelungen entscheidet auf Antrag des / der Beigeordneten die Stadtkämmerin oder
die beauftragte Stelle (20) nach Stellungnahme durch
das Rechnungsprüfungsamt; diese Entscheidung
kann auch Teil einer Niederschlagungsvereinbarung
sein.
Die Kasse bzw. Vollstreckung ist zuständig für Stundung, Niederschlagung oder Erlass, sofern ausschließlich Nebenforderungen (Kasse für Mahngebühren und Säumniszuschläge, Vollstreckung für
Vollstreckungskosten) betroffen sind.
Im Zusammenhang mit der Entscheidung über die
Hauptforderung hat die AD im Benehmen mit der
zuständigen Buchhaltung der Stadtkasse auch die
Stundung, die Niederschlagung oder den Erlass der
Nebenforderungen zu verfügen. Eine Kopie dieser
Verfügung ist der Stadtkasse zu übersenden, damit
Klarstellung
die zu den Hauptforderungen korrespondierenden
Nebenforderungen zeitnah gestundet bzw. abgesetzt
werden können.
Bei einem Erlass von Haupt- und Nebenforderungen
durch die AD ist die Mitzeichnung der Stadtkasse
betreffend des Erlasses der Nebenforderungen erforderlich. Gleiches gilt für Vergleichsentscheidungen
Aus der Befugnis, eine Forderung zu stunden, niederzuschlagen, zu erlassen oder von der Vollziehung
auszusetzen, folgt nicht die Befugnis, die entsprechende Anordnung gegenüber der Kasse zu erteilen.
19
Diese Grenzen gelten nicht für Stundungen, Niederschlagungen, und Erlasse und Aussetzungen der
Vollziehung im kommunalen Steuerrecht. Hier gelten
die gesonderten Unterschriftsregelungen der Stadtkämmerin für das Kassen- und Steueramt der Stadt
Köln.
Über abweichende Regelungen entscheidet auf Antrag des / der Beigeordneten die Stadtkämmerin oder
die beauftragte Stelle (20) nach Stellungnahme durch
das Rechnungsprüfungsamt; diese Entscheidung
kann auch Teil einer Niederschlagungsvereinbarung
sein.
Die Kasse bzw. Vollstreckung ist zuständig für Stundung, Niederschlagung oder Erlass, sofern ausschließlich Nebenforderungen (Kasse für Mahngebühren und Säumniszuschläge, Vollstreckung für
Vollstreckungskosten) betroffen sind.
Im Zusammenhang mit der Entscheidung über die
Hauptforderung hat die AD im Benehmen mit der
zuständigen Buchhaltung der Stadtkasse auch die
Stundung, die Niederschlagung, oder den Erlass oder die Absetzung (Vollziehungsaussetzung) der
Nebenforderungen zu verfügen. Eine Kopie dieser
Verfügung ist der Stadtkasse zu übersenden, damit
die zu den Hauptforderungen korrespondierenden
Nebenforderungen zeitnah gestundet bzw. abgesetzt
werden können.
Bei einem Erlass von Haupt- und Nebenforderungen
durch die AD ist die Mitzeichnung der Stadtkasse
betreffend des Erlasses der Nebenforderungen erforderlich. Gleiches gilt für Vergleichsentscheidungen
Aus der Befugnis, eine Forderung zu stunden, niederzuschlagen, zu erlassen oder von der Vollziehung
auszusetzen, folgt nicht die Befugnis, die entsprechende Anordnung gegenüber der Kasse zu erteilen.
Geschäftsanweisung für das Finanzwesen der Stadt Köln (GAFin) – Teil B (Anordnungswesen)
20
Aus der Befugnis, eine Forderung zu stunden, niederzuschlagen, zu erlassen oder von der Vollziehung
auszusetzen, folgt nicht die Befugnis, die entsprechende Anordnung gegenüber der Kasse zu erteilen.
Aus der Befugnis, eine Forderung zu stunden, niederzuschlagen, zu erlassen oder von der Vollziehung
auszusetzen, folgt nicht die Befugnis, die entsprechende Anordnung gegenüber der Kasse zu erteilen.
5.6
5.6
Absehen von Beitreibungsmaßnahmen
(Einziehungsstopp)
Absehen von Beitreibungsmaßnahmen
(Einziehungsstopp)
Beitreibungsmaßnahmen der Kasse sind
Beitreibungsmaßnahmen der Kasse sind
a) bei einer öffentlich-rechtlichen Forderung:
Mahnung, Vollstreckungsauftrag bzw. Amtshilfeersuchen und die damit verbundenen Vollstreckungsmaßnahmen
a) bei einer öffentlich-rechtlichen Forderung:
Mahnung, Vollstreckungsauftrag bzw. Amtshilfeersuchen und die damit verbundenen Vollstreckungsmaßnahmen
b) bei einer privatrechtlichen Forderung:
Aufforderung an AD, das gerichtliche Mahnverfahren einzuleiten.
b) bei einer privatrechtlichen Forderung:
Aufforderung an AD, das gerichtliche Mahnverfahren einzuleiten.
Hat die AD Zugriff auf das automatisierte Kassenverfahren, ist sie berechtigt, bis zu maximal 90 Tagen
eigenständig Beitreibungsmaßnahmen auszusetzen
(kleiner Einziehungsstopp). Verfügt die AD nicht über
diesen Zugriff oder soll über die 90 Tage hinaus von
Beitreibungsmaßnahmen abgesehen werden, muss
die AD die Kasse schriftlich anweisen, bis zu maximal
360 Tagen von Beitreibungsmaßnahmen abzusehen.
Diese Anweisung an die Kasse bedarf der Unterschrift einer hierzu anordnungsbefugten Person. Die
Kasse entscheidet dann über die zu wählende Maßnahme.
Hat die AD Zugriff auf das automatisierte Kassenverfahren, ist sie berechtigt, bis zu maximal 90 Tagen
eigenständig Beitreibungsmaßnahmen auszusetzen
(kleiner Einziehungsstopp). Verfügt die AD nicht über
diesen Zugriff oder soll über die 90 Tage hinaus von
Beitreibungsmaßnahmen abgesehen werden, muss
die AD die Kasse schriftlich anweisen, bis zu maximal
360 Tagen von Beitreibungsmaßnahmen abzusehen.
Diese Anweisung an die Kasse bedarf der Unterschrift einer hierzu anordnungsbefugten Person. Die
Kasse entscheidet dann über die zu wählende Maßnahme.
Im automatisierten Verfahren bedarf es für das Setzen bzw. Aufheben des kleinen Einziehungsstopps
keiner Anordnungsbefugnis.
Die Freigabe des Bildschirmschlüssels erfolgt durch
das Kassen- und Steueramt aufgrund eines Antrages
Geschäftsanweisung für das Finanzwesen der Stadt Köln (GAFin) – Teil B (Anordnungswesen)
der AD. Der Antrag ist durch die Amtsleitung oder
einer für den betroffenen Personenkonten-Bereich
unbeschränkt anordnungsbefugten Person zu unterschreiben.
Es obliegt der AD zu regeln und zu überwachen, bis
zu welcher Höhe die jeweiligen Sachbearbeiter /
Sachbearbeiterinnen den kleinen Einziehungsstopp
setzen oder aufheben können.
Im automatisierten Verfahren bedarf es für das Setzen bzw. Aufheben des kleinen Einziehungsstopps
keiner Anordnungsbefugnis.
Die Freigabe des Bildschirmschlüssels erfolgt durch
das Kassen- und Steueramt aufgrund eines Antrages
der AD. Der Antrag ist durch die Amtsleitung oder
einer für den betroffenen Personenkonten-Bereich
unbeschränkt anordnungsbefugten Person zu unterschreiben.
Es obliegt der AD zu regeln und zu überwachen, bis
zu welcher Höhe die jeweiligen Sachbearbeiter /
Sachbearbeiterinnen den kleinen Einziehungsstopp
setzen oder aufheben können.
Die Kasse ist berechtigt, bis zu maximal 90 Tagen
von Beitreibungsmaßnahmen abzusehen
Nach Ablauf der jeweiligen Fristen führt sie Beitreibungsmaßnahmen durch. Das Absehen von Beitreibungsmaßnahmen verändert nicht die Fälligkeit und
die sich hieraus ergebenden Folgen. Insbesondere
wird die Nachberechnung der Säumniszuschläge
nicht gehemmt.
Eine Verkettung von Einziehungsstopps ist nicht zulässig.
21
Die Kasse ist berechtigt, bis zu maximal 90 Tagen
von Beitreibungsmaßnahmen abzusehen
Nach Ablauf der jeweiligen Fristen führt sie Beitreibungsmaßnahmen durch. Das Absehen von Beitreibungsmaßnahmen verändert nicht die Fälligkeit und
die sich hieraus ergebenden Folgen. Insbesondere
wird die Nachberechnung der Säumniszuschläge
nicht gehemmt.
Eine Verkettung von Einziehungsstopps ist nicht zulässig.
Pflicht zur Einschaltung der Hierarchie
und des Rechnungsprüfungsamtes bei
längerfristigem Verzicht auf Maßnahmen.
Die Herausnahme ganzer Einnahmearten aus
Mahnläufen, Vollstreckungsläufen und/oder Lastschrifteinzugsläufen zu bestimmten Terminen
eines Soll-Ist-Vergleichs bedarf eines Schreibens
mit Unterschrift einer unbeschränkt anordnungsbefugten Person oder einer Mail einer unbeschränkt anordnungsbefugten Person an die
Stadtkasse. Bei einer Herausnahme über einen
Zeitraum von mehr als 90 Tagen ist ein entsprechendes Anschreiben über das zuständige Dezernat mit Durchschrift für das Rechnungsprüfungsamt erforderlich.
Geschäftsanweisung für das Finanzwesen der Stadt Köln (GAFin) Teil C (Zahlungsabwicklung)
22
C.
Zahlungsabwicklung
C.
Zahlungsabwicklung
1
1.4
Allgemeines
Girokassen
1
1.4
Allgemeines
Girokassen
Anstelle der Stadtkasse kann für die Erledigung bargeldloser Kassengeschäfte eine Girokasse eingerichtet werden. Über die Einrichtung, Aufgabenstellung
und Auflösung sowie rechtlichen Bedingungen entscheidet der Oberbürgermeister.
Redaktionelle Änderung
Anstelle der Stadtkasse kann für die Erledigung bargeldloser Kassengeschäfte eine Girokasse eingerichtet werden. Über die Einrichtung, Aufgabenstellung
und Auflösung sowie rechtlichen Bedingungen entscheidet der die Oberbürgermeisterin.
2.2
2.2
Weitere Aufgaben
Weitere Aufgaben
Auf die Zahlungsabwicklung sind als weitere Aufgaben übertragen:
Auf die Zahlungsabwicklung sind als weitere Aufgaben übertragen:
a) Vorbereitung der Finanzrechnung (§ 39 GemHVO)
b) Verwahrung der Zweitschlüssel von Sicherungsbehältnissen (s. Teil C, Ziffer 15.1.3).
c) Festsetzung, Stundung, Niederschlagung und
Erlass von Nebenforderungen (z. B. Mahngebühren, Säumniszuschlägen und Auslagen), soweit
Abweichendes nicht bestimmt ist
d) Belegsammlung
e) Verwahrung von Wertgegenständen.
a) Vorbereitung der Finanzrechnung (§ 39 GemHVO)
b) Verwahrung der Zweitschlüssel von Sicherungsbehältnissen (s. Teil C, Ziffer 15.1.3).
c) Festsetzung, Stundung, Niederschlagung und
Erlass von Nebenforderungen (z. B. Mahngebühren, Säumniszuschlägen und Auslagen), soweit
Abweichendes nicht bestimmt ist
d) Belegsammlung
e) Verwahrung von Wertgegenständen.
Die Übertragung weiterer Aufgaben erfolgt durch besondere Anordnung des Oberbürgermeisters.
2.3
Fremde Kassengeschäfte
Ein fremdes Kassengeschäft ist ein Kassengeschäft,
das die Zahlungsabwicklung für Dritte ausführt.
Hierunter fallen Finanzmittel, die die Gemeinde auf
Grund rechtlicher Vorschriften unmittelbar in den
Haushalt eines anderen öffentlichen Aufgabenträgers
Redaktionelle Änderung
Die Übertragung weiterer Aufgaben erfolgt durch besondere Anordnung des der Oberbürgermeisterin.
2.3
Fremde Kassengeschäfte
Ein fremdes Kassengeschäft ist ein Kassengeschäft,
das die Zahlungsabwicklung für Dritte ausführt.
Hierunter fallen Finanzmittel, die die Gemeinde auf
Grund rechtlicher Vorschriften unmittelbar in den
Haushalt eines anderen öffentlichen Aufgabenträgers
Geschäftsanweisung für das Finanzwesen der Stadt Köln (GAFin) Teil C (Zahlungsabwicklung)
23
zu buchen hat (einschließlich der ihr zur Selbstbewirtschaftung zugewiesenen Finanzmittel) und Finanzmittel , die in der Zahlungsabwicklung mit dem
endgültigen Kostenträger oder mit einer anderen Institution, die unmittelbar mit dem endgültigen Kostenträger abrechnet, anstelle der Gemeinde vereinnahmt
oder ausgezahlt werden (§ 16 Abs. 1 GemHVO).
zu buchen hat (einschließlich der ihr zur Selbstbewirtschaftung zugewiesenen Finanzmittel) und Finanzmittel , die in der Zahlungsabwicklung mit dem
endgültigen Kostenträger oder mit einer anderen Institution, die unmittelbar mit dem endgültigen Kostenträger abrechnet, anstelle der Gemeinde vereinnahmt
oder ausgezahlt werden (§ 16 Abs. 1 GemHVO).
Die Übertragung eines fremden Kassengeschäftes
kann erfolgen durch Gesetz, aufgrund eines Gesetzes oder durch Anordnung des Oberbürgermeisters.
In der Anordnung sind der Umfang der Aufgabe, die
Abwicklung der Kassengeschäfte und das Prüfungsrecht festzulegen.
Die Übertragung eines fremden Kassengeschäftes
kann erfolgen durch Gesetz, aufgrund eines Gesetzes oder durch Anordnung des der Oberbürgermeistersin. In der Anordnung sind der Umfang der Aufgabe, die Abwicklung der Kassengeschäfte und das
Prüfungsrecht festzulegen.
Redaktionelle Änderung
Ein Kassengeschäft, das die Stadtkasse im Rahmen
der Amtshilfe besorgt, ist kein fremdes Kassengeschäft.
Ein Kassengeschäft, das die Stadtkasse im Rahmen
der Amtshilfe besorgt, ist kein fremdes Kassengeschäft.
3.2.3.2
3.2.3.2
Befugnis zur Verfügung über den Kontenbestand
Befugnis zur Verfügung über den Kontenbestand
Eine Verfügung über den Kontenbestand darf nur von
zwei Beschäftigten der Zahlungsabwicklung gemeinsam unterzeichnet werden.
Eine Verfügung über den Kontenbestand darf nur von
zwei Beschäftigten der Zahlungsabwicklung gemeinsam unterzeichnet werden.
Die Erteilung der Unterschriftsbefugnis ist von dem
Amt schriftlich über das Kassen- und Steueramt bei
der Stadtkämmerin oder der beauftragten Stelle
(211/1) zu beantragen.
Die Erteilung der Unterschriftsbefugnis ist von dem
Amt schriftlich über das Kassen- und Steueramt bei
der Stadtkämmerin oder der beauftragten Stelle
(211/1) zu beantragen.
Vor der Entscheidung der Stadtkämmerin oder der
beauftragten Stelle (211/1) ist das Rechnungsprüfungsamt zu beteiligen. Sofern Unterschriftsbefugte
vorgesehen sind, die nicht als Beschäftigte der Zahlungsabwicklung bestellt sind, ist zusätzlich eine Stellungnahme des Personal- und Organisationsamtes
Vor der Entscheidung der Stadtkämmerin oder der
beauftragten Stelle (211/1) ist das Rechnungsprüfungsamt zu beteiligen. Sofern Unterschriftsbefugte
vorgesehen sind, die nicht als Beschäftigte der Zahlungsabwicklung bestellt sind, ist zusätzlich eine Stellungnahme des Personal- und Organisationsamtes
Geschäftsanweisung für das Finanzwesen der Stadt Köln (GAFin) Teil C (Zahlungsabwicklung)
hinsichtlich der persönlichen Voraussetzungen einzuholen.
Redaktionelle Änderung
Der Verantwortlichen für die Zahlungsabwicklung und
der Stellvertreterin sind in jedem Falle Unterschriftsbefugnisse zu erteilen. Sie müssen jede mit einem
der übrigen Unterschriftsbefugten unterzeichnen können.
24
für das Personalwesen zuständigen Amtes hinsichtlich der persönlichen Voraussetzungen einzuholen.
Der Verantwortlichen für die Zahlungsabwicklung und
der Stellvertreterin sind in jedem Falle Unterschriftsbefugnisse zu erteilen. Sie müssen jede mit einem
der übrigen Unterschriftsbefugten unterzeichnen können.
Das Personal- und Organisationsamt, das Rechnungsprüfungsamt und das antragstellende Amt sind
über die erteilte Befugnis zu informieren. Der / die
betroffene Beschäftigte ist von dem Amt zu unterrichten.
Das Personal- und Organisationsamt für das Personalwesen zuständige Amt, das Rechnungsprüfungsamt und das antragstellende Amt sind über die
erteilte Befugnis zu informieren. Der / die betroffene
Beschäftigte ist von dem Amt zu unterrichten.
Änderungen in den persönlichen oder sachlichen
Voraussetzungen von Unterschriftsbefugten teilt das
Amt, das Rechnungsprüfungsamt oder das Personalund Organisationsamt dem Kassen- und Steueramt
mit.
Redaktionelle Änderung
Änderungen in den persönlichen oder sachlichen
Voraussetzungen von Unterschriftsbefugten teilt das
Amt, das Rechnungsprüfungsamt oder das Personalund Organisationsamt für das Personalwesen zuständige Amt dem Kassen- und Steueramt mit.
3.3
Beschäftigte der Zahlungsabwicklung
3.3
Beschäftigte der Zahlungsabwicklung
3.3.1
Allgemeines
3.3.1
Allgemeines
Beschäftigte der Zahlungsabwicklung sind alle Beschäftigten, die in der Stadtkasse (211) oder Vollstreckungsabteilung (213) eingesetzt sind, sowie das
gesamte in den Zahlstellen eingesetzte Personal.
Sie müssen neben einer für ihre Aufgaben notwendigen Eignung auch über ein besonderes Maß an Zuverlässigkeit und ausreichender Vorbildung verfügen
und in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben.
Beschäftigte der Zahlungsabwicklung sind alle Beschäftigten, die in der Stadtkasse (211) oder Vollstreckungsabteilung (213) eingesetzt sind, sowie das
gesamte in den Zahlstellen eingesetzte Personal.
Sie müssen neben einer für ihre Aufgaben notwendigen Eignung auch über ein besonderes Maß an Zuverlässigkeit und ausreichender Vorbildung verfügen
und in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben.
Geschäftsanweisung für das Finanzwesen der Stadt Köln (GAFin) Teil C (Zahlungsabwicklung)
25
Auf das im Postservice des Kassen- und Steueramtes eingesetzte Personal sind die für Beschäftigte der
Zahlungsabwicklung geltenden Regelungen analog
anzuwenden.
Auf das im Postservice des Kassen- und Steueramtes eingesetzte Personal sind die für Beschäftigte der
Zahlungsabwicklung geltenden Regelungen analog
anzuwenden.
Als geordnet sind die wirtschaftlichen Verhältnisse
anzusehen, wenn man schuldenfrei ist; zumindest
aber in der Lage ist, etwa vorhandene Schulden vereinbarungsgemäß zu tilgen, d.h. den eigenen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen.
Bei einem anhängigen bzw. laufenden Insolvenzverfahren liegen keine geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse vor.
Als geordnet sind die wirtschaftlichen Verhältnisse
anzusehen, wenn man schuldenfrei ist; zumindest
aber in der Lage ist, etwa vorhandene Schulden vereinbarungsgemäß zu tilgen, d.h. den eigenen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen.
Bei einem anhängigen bzw. laufenden Insolvenzverfahren liegen keine geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse vor.
Das Kassen- und Steueramt wählt die im Kassenund Steueramt tätigen Beschäftigten der Zahlungsabwicklung aus.
Bei den übrigen Kassen trifft das Amt die Auswahl
der Beschäftigten der Zahlungsabwicklung und
schlägt sie dem Kassen- und Steueramt zur Bestellung vor.
Das Kassen- und Steueramt wählt die im Kassenund Steueramt tätigen Beschäftigten der Zahlungsabwicklung aus.
Bei den übrigen Kassen trifft das Amt die Auswahl
der Beschäftigten der Zahlungsabwicklung und
schlägt sie dem Kassen- und Steueramt zur Bestellung vor.
Das Kassen- und Steueramt teilt die Entscheidung
über die Bestellung dem betroffenen Amt, dem Rechnungsprüfungsamt und dem Personal- und Organisationsamt mit. Die betroffenen Beschäftigten sind von Redaktionelle Änderung
dem Amt zu unterrichten.
Das Kassen- und Steueramt teilt die Entscheidung
über die Bestellung dem betroffenen Amt, dem Rechnungsprüfungsamt und dem Personal- und Organisationsamt für das Personalwesen zuständigen Amt
mit. Die betroffenen Beschäftigten sind von dem Amt
zu unterrichten.
Das Personal- und Organisationsamt unterrichtet im
Rahmen des Stellenbesetzungsverfahrens schriftlich Redaktionelle Änderung
über die persönlichen Voraussetzungen. Die Kriterien
für die Beurteilung der persönlichen Voraussetzungen
werden von der Leitung des Kassen- und Steueramtes im Einvernehmen mit der Verantwortlichen für die
Zahlungsabwicklung und dem Personal- und Organisationsamt sowie in Abstimmung mit dem Rechnungsprüfungsamt festgelegt.
Redaktionelle Änderung
Soweit die persönlichen Voraussetzungen zur Be-
Das Personal- und Organisationsamt für das Personalwesen zuständige Amt unterrichtet im Rahmen des Stellenbesetzungsverfahrens schriftlich über
die persönlichen Voraussetzungen. Die Kriterien für
die Beurteilung der persönlichen Voraussetzungen
werden von der Leitung des Kassen- und Steueramtes im Einvernehmen mit der Verantwortlichen für die
Zahlungsabwicklung und dem Personal- und Organisationsamt für das Personalwesen zuständigen
Geschäftsanweisung für das Finanzwesen der Stadt Köln (GAFin) Teil C (Zahlungsabwicklung)
schäftigung in der Zahlungsabwicklung nicht oder
nicht mehr vorliegen, ist das Personalamt verpflichtet,
hierüber das Kassen- und Steueramt unverzüglich
schriftlich zu unterrichten.
Redaktionelle Änderung
Das Kassen- und Steueramt entscheidet im Einvernehmen mit der Verantwortlichen für die Zahlungsabwicklung und in Abstimmung mit dem Rechnungsprüfungsamt über die Aufhebung der Bestellung bzw.
Versetzung aus einem Aufgabengebiet der Zahlungsabwicklung. Verantwortliche für die Zahlungsabwicklung, Amt, Personal- und Organisationsamt
und Rechnungsprüfungsamt werden über die Entscheidung schriftlich unterrichtet.
Beschäftigte der Zahlungsabwicklung im Kassen- und Redaktionelle Änderung
Steueramt dürfen keine Anordnungsbefugnis besitzen. Das gleiche gilt auch für die Beschäftigten der
Zahlungsabwicklung in den Zahlstellen, sofern deren
Einsatz nicht nur für den Vertretungsfall vorgesehen
ist. Für Beschäftigte, die nur im Vertretungsfall eingesetzt werden, muss durch die beteiligten Ämter sichergestellt sein, dass, bezogen auf den Geschäftsvorgang, die vorgenannte Trennung gewährleistet
wird.
3.3.2
Beschäftigte, die Zahlungsverkehr abwickeln
Sowohl bare als auch unbare Zahlungsgeschäfte
dürfen nur von dazu besonders bestellten Beschäftigten wahrgenommen werden. Die förmliche Bestellung
26
Amt sowie in Abstimmung mit dem Rechnungsprüfungsamt festgelegt.
Soweit die persönlichen Voraussetzungen zur Beschäftigung in der Zahlungsabwicklung nicht oder
nicht mehr vorliegen, ist das Personalamt für das
Personalwesen zuständige Amt verpflichtet, hierüber das Kassen- und Steueramt unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
Das Kassen- und Steueramt entscheidet im Einvernehmen mit der Verantwortlichen für die Zahlungsabwicklung und in Abstimmung mit dem Rechnungsprüfungsamt über die Aufhebung der Bestellung bzw.
Versetzung aus einem Aufgabengebiet der Zahlungsabwicklung. Verantwortliche für die Zahlungsabwicklung, Amt, Personal- und Organisationsamt
das für das Personalwesen zuständige Amt und
Rechnungsprüfungsamt werden über die Entscheidung schriftlich unterrichtet.
Beschäftigte der Zahlungsabwicklung im Kassen- und
Steueramt dürfen keine Anordnungsbefugnis besitzen. Das gleiche gilt auch für die Beschäftigten der
Zahlungsabwicklung in den Zahlstellen, sofern deren
Einsatz nicht nur für den Vertretungsfall vorgesehen
ist. Für Beschäftigte, die nur im Vertretungsfall eingesetzt werden, muss durch die beteiligten Ämter sichergestellt sein, dass, bezogen auf den Geschäftsvorgang, die vorgenannte Trennung gewährleistet
wird.
3.3.2
Beschäftigte, die Zahlungsverkehr abwickeln
Sowohl bare als auch unbare Zahlungsgeschäfte
dürfen nur von dazu besonders bestellten Beschäftigten wahrgenommen werden. Die förmliche Bestellung
Geschäftsanweisung für das Finanzwesen der Stadt Köln (GAFin) Teil C (Zahlungsabwicklung)
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wird vom Kassen- und Steueramt erteilt.
wird vom Kassen- und Steueramt erteilt.
Zahlungsverkehr ist grundsätzlich von Kassenpersonal in den hierfür vorgesehenen Kassenräumen abzuwickeln.
Darüber hinaus können Beschäftigte durch Bestellung ermächtigt werden, außerhalb von Kassenräumen Zahlungsmittel anzunehmen oder auszuzahlen
(Gelderheber / Gelderheberin einschließlich VB; siehe auch Teil C, Ziffer 13.1.
Zahlungsverkehr ist grundsätzlich von Kassenpersonal in den hierfür vorgesehenen Kassenräumen abzuwickeln.
Darüber hinaus können Beschäftigte durch Bestellung ermächtigt werden, außerhalb von Kassenräumen Zahlungsmittel anzunehmen oder auszuzahlen
(Gelderheber / Gelderheberin einschließlich VB; siehe auch Teil C, Ziffer 13.1.
Der Antrag auf Bestellung zur Wahrnehmung von
baren als auch unbaren Zahlungsgeschäften ist unter
Angabe des Namens sowie der Lohn-, Vergütungsoder Besoldungsgruppe an das Kassen- und Steueramt zu richten. Art und Umfang des Zahlungsgeschäftes müssen eindeutig beschrieben sein. Hinsichtlich der persönlichen Voraussetzungen s. Teil C,
Ziffer 3.3.1.
Bei erstmaligem Antrag auf Bestellung eines Gelderhebers / einer Gelderheberin für ein Aufgabengebiet
ist das Rechnungsprüfungsamt hinsichtlich der sachlichen Notwendigkeit zu hören
Der Antrag auf Bestellung zur Wahrnehmung von
baren als auch unbaren Zahlungsgeschäften ist unter
Angabe des Namens sowie der Lohn-, Vergütungsoder Besoldungsgruppe an das Kassen- und Steueramt zu richten. Art und Umfang des Zahlungsgeschäftes müssen eindeutig beschrieben sein. Hinsichtlich der persönlichen Voraussetzungen s. Teil C,
Ziffer 3.3.1.
Bei erstmaligem Antrag auf Bestellung eines Gelderhebers / einer Gelderheberin für ein Aufgabengebiet
ist das Rechnungsprüfungsamt hinsichtlich der sachlichen Notwendigkeit zu hören
Das Kassen- und Steueramt entscheidet über den
Antrag auf Bestellung. Antragstellendes Amt, Personal- und Organisationsamt und Rechnungsprüfungsamt werden über die Bestellung schriftlich unterrichtet.
Redaktionelle Änderung
Das Kassen- und Steueramt entscheidet über den
Antrag auf Bestellung. Antragstellendes Amt, Personal- und Organisationsamt das für das Personalwesen zuständige Amt und Rechnungsprüfungsamt
werden über die Bestellung schriftlich unterrichtet.
Wenn eine/ein zur Wahrnehmung von baren als auch
unbaren Zahlungsgeschäften bestellte/ bestellter Beschäftigte/ Beschäftigter
Wenn eine/ein zur Wahrnehmung von baren als auch
unbaren Zahlungsgeschäften bestellte/ bestellter Beschäftigte/ Beschäftigter
a) aus dem Dienst der Stadt Köln ausscheidet
b) zu einem anderen Amt versetzt wird
c) aus anderen Gründen die Aufgabe nicht mehr
a) aus dem Dienst der Stadt Köln ausscheidet
b) zu einem anderen Amt versetzt wird
c) aus anderen Gründen die Aufgabe nicht mehr
Geschäftsanweisung für das Finanzwesen der Stadt Köln (GAFin) Teil C (Zahlungsabwicklung)
wahrnimmt
28
wahrnimmt
wird die Bestellung wird durch das Kassen- und
Steueramt aufgehoben.
wird die Bestellung wird durch das Kassen- und
Steueramt aufgehoben.
Das betroffene Amt hat bei dort eingesetzten Beschäftigten dem Kassen- und Steueramt unverzüglich
mitzuteilen, wenn einer der o. g. Gründe vorliegt und
sorgt gegebenenfalls dafür, dass ein entsprechender
Dienstausweis (s. Teil C, Ziffer 3.3.3) eingezogen
wird.
Das betroffene Amt hat bei dort eingesetzten Beschäftigten dem Kassen- und Steueramt unverzüglich
mitzuteilen, wenn einer der o. g. Gründe vorliegt und
sorgt gegebenenfalls dafür, dass ein entsprechender
Dienstausweis (s. Teil C, Ziffer 3.3.3) eingezogen
wird.
Zuständiges Amt, Personal- und Organisationsamt
und Rechnungsprüfungsamt werden über die Aufhebung der Bestellung schriftlich unterrichtet.
Redaktionelle Änderung
Zuständiges Amt, Personal- und Organisationsamt
das für das Personalwesen zuständige Amt und
Rechnungsprüfungsamt werden über die Aufhebung
der Bestellung schriftlich unterrichtet.
14.3
Verfahren
14.3
Verfahren
14.3.1
Einrichtung oder Erhöhung
14.3.1
Einrichtung oder Erhöhung
Die Einrichtung oder Erhöhung eines Handvorschusses ist durch die Amtsleitung schriftlich bei der Stadtkämmerin oder der beauftragten Stelle (20) zu beantragen. Im Antrag sind anzugeben:
Die Einrichtung oder Erhöhung eines Handvorschusses ist durch die Amtsleitung schriftlich bei der Stadtkämmerin oder der beauftragten Stelle (20) zu beantragen. Im Antrag sind anzugeben:
a) Betragshöhe
b) Begründung der Notwendigkeit sowie
c) Name und Anschrift des Vorschussverwalters / der
Vorschussverwalterin und eines Stellvertreters /
einer Stellvertreterin.
a) Betragshöhe
b) Begründung der Notwendigkeit sowie
c) Name und Anschrift des Vorschussverwalters / der
Vorschussverwalterin und eines Stellvertreters /
einer Stellvertreterin.
Zu diesem Antrag ist das Personal- und OrganisatiRedaktionelle Änderung
onsamt hinsichtlich der persönlichen Voraussetzungen des Vorschussverwalters / der Vorschussverwalterin und eines Stellvertreters / einer Stellvertreterin
Zu diesem Antrag ist das Personal- und Organisationsamt für das Personalwesen zuständige Amt
hinsichtlich der persönlichen Voraussetzungen des
Vorschussverwalters / der Vorschussverwalterin und
Geschäftsanweisung für das Finanzwesen der Stadt Köln (GAFin) Teil C (Zahlungsabwicklung)
zu hören (s. Teil C, Ziffer 3.3.1). Vorschussverwalter /
Vorschussverwalterin und der Vertreter / die Vertreterin sollen nicht anordnungsbefugt sein.
Bei der Einrichtung oder Erhöhung eines Handvorschusses ist das Rechnungsprüfungsamt hinsichtlich
der sachlichen Notwendigkeit zu hören.
Der Handvorschuss wird durch die Stadtkämmerin
oder die beauftragte Stelle (20) eingerichtet und der
Höhe nach festgesetzt. Die Auszahlung wird durch
die Kämmerei veranlasst. Das vorschussverwaltende
Amt und das Rechnungsprüfungsamt werden schriftlich unterrichtet.
14.4
Wegfall der Voraussetzungen
Soweit die persönlichen Voraussetzungen für eine
Bestellung zum Vorschussverwalter / zur Vorschussverwalterin oder zum Stellvertreter / zur Stellvertreterin nicht oder nicht mehr vorliegen (s. Teil C, Ziffer 3.3.1), ist das Personal- und Organisationsamt
Redaktionelle Änderung
verpflichtet, hierüber die Stadtkämmerin oder die beauftragte Stelle (20) unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Über die Aufhebung der Bestellung ist nach
Anhörung des Amtes in Abstimmung mit dem Rechnungsprüfungsamt zu entscheiden. Amt, Personalund Organisationsamt und Rechnungsprüfungsamt
sind über die Entscheidung schriftlich zu unterrichten. Redaktionelle Änderung
Das antragstellende Amt hat der Stadtkämmerin oder
der beauftragten Stelle (20) unverzüglich mitzuteilen,
wenn ein Vorschussverwalter / eine Vorschussverwalterin oder der Stellvertreter / die Stellvertreterin
a) aus dem Dienst der Stadt Köln ausscheidet
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eines Stellvertreters / einer Stellvertreterin zu hören
(s. Teil C, Ziffer 3.3.1). Vorschussverwalter / Vorschussverwalterin und der Vertreter / die Vertreterin
sollen nicht anordnungsbefugt sein.
Bei der Einrichtung oder Erhöhung eines Handvorschusses ist das Rechnungsprüfungsamt hinsichtlich
der sachlichen Notwendigkeit zu hören.
Der Handvorschuss wird durch die Stadtkämmerin
oder die beauftragte Stelle (20) eingerichtet und der
Höhe nach festgesetzt. Die Auszahlung wird durch
die Kämmerei veranlasst. Das vorschussverwaltende
Amt und das Rechnungsprüfungsamt werden schriftlich unterrichtet.
14.4
Wegfall der Voraussetzungen
Soweit die persönlichen Voraussetzungen für eine
Bestellung zum Vorschussverwalter / zur Vorschussverwalterin oder zum Stellvertreter / zur Stellvertreterin nicht oder nicht mehr vorliegen (s. Teil C, Ziffer 3.3.1), ist das Personal- und Organisationsamt für
das Personalwesen zuständige Amt verpflichtet,
hierüber die Stadtkämmerin oder die beauftragte Stelle (20) unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Über
die Aufhebung der Bestellung ist nach Anhörung des
Amtes in Abstimmung mit dem Rechnungsprüfungsamt zu entscheiden. Amt, Personal- und Organisationsamt das für das Personalwesen zuständige
Amt und Rechnungsprüfungsamt sind über die Entscheidung schriftlich zu unterrichten.
Das antragstellende Amt hat der Stadtkämmerin oder
der beauftragten Stelle (20) unverzüglich mitzuteilen,
wenn ein Vorschussverwalter / eine Vorschussverwalterin oder der Stellvertreter / die Stellvertreterin
Geschäftsanweisung für das Finanzwesen der Stadt Köln (GAFin) Teil C (Zahlungsabwicklung)
b) zu einem anderen Amt versetzt wird oder
c) aus anderen Gründen die Aufgabe nicht mehr
wahrnimmt.
a) aus dem Dienst der Stadt Köln ausscheidet
b) zu einem anderen Amt versetzt wird oder
c) aus anderen Gründen die Aufgabe nicht mehr
wahrnimmt.
Die Stadtkämmerin oder die beauftragte Stelle (20)
hebt die Bestellung auf. Rechnungsprüfungsamt und
Personal- und Organisationsamt sind hierüber zu
informieren.
Redaktionelle Änderung
14.5
30
Auflösung oder Verringerung
Das vorschussverwaltende Amt hat der Stadtkämmerin oder der beauftragten Stelle (20) unverzüglich
mitzuteilen, wenn der Vorschuss ganz oder teilweise
nicht mehr benötigt wird. Die Stadtkämmerin oder die
beauftragte Stelle (20) verfügt die vollständige oder
teilweise Rückzahlung und informiert hierüber das
vorschussverwaltende Amt und das Rechnungsprüfungsamt. Wird der Handvorschuss aufgelöst, ist zusätzlich das Personal- und Organisationsamt über die
damit verbundene Aufhebung der Bestellung des
Redaktionelle Änderung
Handvorschussverwalters / der Handvorschussverwalterin und des Stellvertreters / der Stellvertreterin
zu unterrichten.
Die Stadtkämmerin oder die beauftragte Stelle (20)
hebt die Bestellung auf. Rechnungsprüfungsamt und
Personal- und Organisationsamt das für das Personalwesen zuständige Amt sind hierüber zu informieren.
14.5
Auflösung oder Verringerung
Das vorschussverwaltende Amt hat der Stadtkämmerin oder der beauftragten Stelle (20) unverzüglich
mitzuteilen, wenn der Vorschuss ganz oder teilweise
nicht mehr benötigt wird. Die Stadtkämmerin oder die
beauftragte Stelle (20) verfügt die vollständige oder
teilweise Rückzahlung und informiert hierüber das
vorschussverwaltende Amt und das Rechnungsprüfungsamt. Wird der Handvorschuss aufgelöst, ist zusätzlich das Personal- und Organisationsamt das für
das Personalwesen zuständige Amt über die damit
verbundene Aufhebung der Bestellung des Handvorschussverwalters / der Handvorschussverwalterin
und des Stellvertreters / der Stellvertreterin zu unterrichten.
Geschäftsanweisung für das Finanzwesen der Stadt Köln Teil E (Übergangs- und Schlussbestimmungen)
4.
Inkrafttreten
Die Änderungen aufgrund der zweiten Änderung der
Geschäftsanweisung für das Finanzwesen der Stadt
Köln (GAFin) vom 04.05.2009 treten am
23. September 2013 in Kraft.
Arbeitsanweisungen und sonstige Einzelregelungen
behalten ihre Gültigkeit, soweit sie nicht der geänderten Geschäftsanweisung widersprechen.
31
4.
Inkrafttreten
Die Änderungen aufgrund der zweiten dritten Änderung der Geschäftsanweisung für das Finanzwesen
der Stadt Köln (GAFin) vom 04.05.2009 treten am 01.
des auf die Schlusszeichnung folgenden Monats
in Kraft.
Arbeitsanweisungen und sonstige Einzelregelungen
behalten ihre Gültigkeit, soweit sie nicht der geänderten Geschäftsanweisung widersprechen.
Köln,
Köln, den