Daten
Kommune
Köln
Dateiname
Anlage 3 - Stellungnahme an die Bezirksregierung Köln.pdf
Größe
76 kB
Erstellt
27.04.17, 02:41
Aktualisiert
24.01.18, 05:07
Stichworte
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Bauverwaltungsamt
62
Stadt Köln - Bauverwaltungsamt
Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln
Stadthaus Deutz - Westgebäude
Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln
Auskunft Herr Weiler, Zimmer 14 C 46
Telefon 0221 221-25859, Telefax 0221 221-23639
E-Mail bauverwaltungsamt@stadt-koeln.de
Internet www.stadt-koeln.de
Sprechzeiten
Mo. u. Do. 08.00 - 16.00 Uhr
Di. 08.00 - 18.00 Uhr
Fr. 08.00 - 12.00 Uhr
und nach besonderer Vereinbarung
Bezirksregierung Köln
- Dezernat 25 Zeughausstraße 2-10
50667 Köln
KVB Stadtbahn Linien 1, 3, 4, 9
Bus Linien 150, 153, 156
S-Bahn Linien S6, S11, S12, S13, S19 sowie RE-/RB- und
Fernverkehr
Haltestelle Bf. Deutz/Messe LANXESS arena
Ihr Schreiben
Mein Zeichen
Az. 25.7.2.2-2/16
62/621/2-62.21.01
Datum
Planfeststellungsverfahren gem. §§ 72 ff Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) i.V.m.
§§ 18 ff Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) für die Erneuerung der Eisenbahnüberführungen Vogelsanger Straße und Venloer Straße
Sehr geehrte Frau Fischer-Lohn,
Bezug nehmend auf Ihr Schreiben vom 08.12.2016 teile ich Ihnen Folgendes mit:
Grundsätzlich begrüßt die Stadt Köln alle Maßnahmen zur Verbesserung der Bahninfrastruktur in Köln. Da aber im vorliegenden Fall gewichtige Gründe des Denkmalschutzes dem seitens der DB Netz AG geplanten Vorhaben entgegenstehen, kann diesem in dieser Form
nicht zugestimmt werden.
Bei den vorhandenen Eisenbahnüberführungen Vogelsanger Straße und Venloer Straße
handelt es sich um eingetragene Baudenkmäler, an deren Schutz und Erhalt ein öffentliches
Interesse besteht. Diese wurden am 25.09.2014 unter den laufenden Nummern 8768 und
8769 in die Denkmalliste der Stadt Köln eingetragen und damit rechtskräftig unter Schutz
gestellt.
In der aufwändigen Gestaltung spiegelt sich ein wesentlicher Aspekt der Kölner Stadt- und
Stadtbaugeschichte. Die Bogenformen imitieren Torsituationen und markieren die Grenze
zwischen den Vororten und der neuen Kernstadt („Neustadt“). In den Detailformen spiegelt
sich der Gestaltungsanspruch jener Zeit. Das betrifft sowohl die Brückenträger als auch die
Gestaltung der Widerlager. Die Eisenbahnüberführungen Vogelsanger Straße und Venloer
Straße verkörpern das Bild einer entwickelten Urbanistik, die besonders in den Metropolen
Europas im 19. und frühen 20. Jahrhundert anzutreffen war. Sie sind über die städtebauliche
Bedeutung hinaus auch von künstlerischer und konstruktionsgeschichtlicher Relevanz.
In den eingereichten Planfeststellungsunterlagen wird die Unterschutzstellung nicht berücksichtigt. So heißt es hierzu sowohl im Erläuterungsbericht als auch im landschaftspflegerischen Begleitplan unter Punkt 9.2.7 bzw. 4.1.8 „Bau- und Bodendenkmale sind durch die
Baumaßnahme weder vsl. bau- noch anlagenbedingt betroffen“.
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Die Ämter und Dienststellen der Stadtverwaltung finden Sie unter www.stadt-koeln.de. Fragen zu den Dienstleistungen der Stadt Köln beantwortet Ihnen montags - freitags von 7 - 18 Uhr das Bürgertelefon unter der einheitlichen Behördenrufnummer 115 oder 0221/221-0
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Dies ist umso erstaunlicher, da die Denkmalproblematik bereits Gegenstand eines Gespräches zwischen Herrn Oberbürgermeister Roters und dem Generalbevollmächtigten der DB
AG, Herrn Latsch, vom 02.09.2014 war. Dort wurde u.a. vereinbart, dass die Erarbeitung
einer Neubaulösung erst dann in Betracht kommt, wenn seitens der DB AG gutachterlich
nachgewiesen worden ist, dass eine Sanierung aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht darstellbar ist.
Ein Ersatz der vorhandenen Eisenbahnüberführungen durch neuzeitliche Bauwerke ist aus
Sicht der Stadt Köln daher nur dann akzeptabel, wenn es hierzu keine Alternative gibt. Dies
wäre vereinbarungsgemäß dann der Fall, wenn – gutachterlich belegt – eine Bestandssanierung aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht vertretbar wäre.
Andernfalls sind diese beiden hier in Rede stehenden Eisenbahnüberführungen in Abstimmung mit dem Stadtkonservator / Amt für Denkmalschutz und Denkmalpflege, Willy-BrandtPlatz 2, 50679 Köln instand zu setzen und zu erhalten. Ansprechpartnerin ist Frau Bügner
(Telefon: 0221-221-27716; E-Mail: claudia.buegner@stadt-koeln.de).
Für den Fall, dass ein Ersatz der vorhandenen Eisenbahnüberführungen Vogelsanger Straße und Venloer Straße durch neuzeitliche Bauwerke unumgänglich ist, bitte ich vorsorglich
die folgenden Belange zu berücksichtigen:
Brandschutz
Seitens der Berufsfeuerwehr Köln wird in brandschutztechnischer Hinsicht auf Folgendes
hingewiesen: Sofern während der geplanten Baumaßnahme die Befahrbarkeit der Venloer
Straße und der Vogelsanger Straße in beide Richtungen, auch kurzzeitig, für die Einsatzkräfte der Berufsfeuerwehr Köln nicht vollständig sichergestellt werden kann, ist dies frühzeitig
der Berufsfeuerwehr Köln, Abteilung Einsatzplanung, Scheibenstraße 13, 50737 Köln sowohl
fernmündlich als auch schriftlich anzuzeigen beziehungsweise mitzuteilen. Ansprechpartner
ist Herr Peters (Telefon: 0221-9748-1100; E-Mail: frank.peters@stadt-koeln.de).
Die lichte Durchfahrtshöhe der Überführung ist während der Bauphase so zu planen und
baulich umzusetzen, dass eine lichte Durchfahrtshöhe für Feuerwehrfahrzeuge von mindestens 3,50 m im gesamten Straßenbereich der Venloer Straße und der Vogelsanger Straße
gegeben ist.
Um bezüglich einer eventuellen Schadensbekämpfung im Bereich des Zugverkehrs für die
Einsatzkräfte der Feuerwehr Köln eine Zugänglichkeit von der Venloer Straße als auch von
der Vogelsanger Straße zu gewährleisten, ist es erforderlich, einen Treppenaufgang mit Geländer aus mindestens nicht brennbaren Baustoffen zwischen dem öffentlichen Straßenland
und den Gleisanlagen mit einer nutzbaren Breite von mindestens 1,25 m zu errichten. Hinsichtlich der baulichen Ausbildung (z.B. Auftritte und Steigungsverhältnis) dieser Treppenanlage wird unter anderem auf die DIN 18065 hingewiesen. Einzelheiten sind im Bedarfsfall mit
der Berufsfeuerwehr Köln, Abteilung Gefahrenvorbeugung, Neusser Landstraße 2, 50735
Köln abzustimmen. Ansprechpartner ist Herr Roleff (Telefon: 0221-9748-5112; E-Mail:
frank.roleff@stadt-koeln.de).
Zur Feststellung feuerwehrtechnischer Leitungsführungen innerhalb der betreffenden Bauabschnitte ist hierzu zeitnah ein Auskunftsersuchen bei der Berufsfeuerwehr Köln, Abteilung
Informationssysteme, Scheibenstraße 13, 50737 Köln zu stellen. Ansprechpartner sind Frau
Sallhoff (Telefon: 0221-9748-3112; E-Mail: diane.sallhoff@stadt-koeln.de) und Herr Nussbaum (Telefon: 0221-9748-3111; E-Mail: hans.nussbaum@stadt-koeln.de).
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Liegenschaften
Seitens des Amtes für Liegenschaften, Vermessung und Kataster wird auf Folgendes hingewiesen: Es ist der Verkauf der städtischen Liegenschaften „Ludolf-Camphausen Straße 3642“, Gemarkung Ehrenfeld, Flur 70, Flurstücke 7238/140, 7239/140, 7240/140 ,7241/140 und
7242/140 vorgesehen. Auf diesen Flurstücken wird ab Ende 2017 / Anfang 2018 der Bau
eines Studentenwohnheims in Verbindung mit weiteren Maßnahmen des öffentlich geförderten Wohnungsbaus forciert. Es ist daher sicherzustellen, dass diese Baumaßnahme nicht
behindert wird.
Ich verweise hierzu auch auf das Protokoll einer gemeinsamen Besprechung vom
18.06.2014, an der auch die DB Netz AG teilgenommen hat. Seitens der Stadt Köln wurde
ausdrücklich auf dieses Bauvorhaben hingewiesen und hervorgehoben, dass die eingangs
erwähnten Flurstücke für eine mögliche Baustelleneinrichtung nicht zur Verfügung stehen.
Ansprechpartner im Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster, Willy-Brandt-Platz 2,
50679 Köln ist Herr El-Rashidi (Telefon: 0221-221-23027; E-Mail: karim.el-rashidi@stadtkoeln.de).
Stadtplanung
Im Rahmen des Projektes „Lärmsanierung an Schienenwegen, Neubau von Schallschutzwänden, Stadtgebiet Köln, linksrheinisch“ wurden 2009 auch auf dem Kölner Eisenbahnring
u.a. im Bereich zwischen Aachener Straße und Venloer Straße auf der stadtzugewandten
Seite der Bahnlinie sanierungsbedürftige Bereiche festgestellt. Der Lärmschutz ist errichtet
worden, jedoch nicht im Bereich auf der Brücke Vogelsanger Straße, da hier der Lärmschutz
nach Argumentation der DB AG im Zuge des Brückenneubaus umgesetzt werde.
Zurzeit besteht im Bereich des Brückenbauwerkes eine Lücke im Lärmschutz, die aus lärmtechnischer Sicht als problematisch anzusehen ist und dringend geschlossen werden sollte.
Die Lärmschutzwand auf der Brücke ist transparent auszuführen. Maßnahmen gegen Graffiti
sind vorzusehen, damit der Lärmschutz dauerhaft transparent bleibt. Bezüglich der Gestaltung des Lärmschutzes ist diese davon abhängig, ob das denkmalgeschützte Brückenbauwerk Vogelsanger Straße erhalten bleibt oder nicht. Die Gestaltung ist mit dem Stadtplanungsamt, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln (stadtplanungsamt@stadt-koeln.de) abzustimmen.
Im landschaftspflegerischen Begleitplan heißt es unter Punkt 4.1.8 Bau- und Bodendenkmäler, Schutzgebiete: „Bau- und Bodendenkmale sind durch die Baumaßnahme weder vsl. baunoch anlagen bedingt betroffen“. Dieser Satz ist im Hinblick auf die Stellungnahme des Amtes für Denkmalschutz- und Denkmalpflege entsprechend zu ändern.
Sollten die Eisenbahnüberführungen Vogelsanger Straße und Venloer Straße entgegen den
Belangen des Denkmalschutzes ersetzt werden müssen, so gelten für die Ausführung beider
Eisenbahnüberführungen die nachfolgend aufgestellten Anforderungen:
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Die Brückenfarbe ist, unabhängig davon, ob es sich um eine Stahl oder Betonbrücke
handelt, in gleicher Farbgebung wie am Beispiel Neubau Eifelwall in dunklem Grau
auszuführen.
Die Verkleidung der Widerlager ist mit Bruchstein abgesetzt wie am Beispiel Neubau
Eifelwall auszuführen.
Taubenschutz ist vorzusehen und konstruktiv einzubauen. Es ist nicht mit Gittern zu
arbeiten. Die Unterseite der Brückenkonstruktion ist als geschlossene Fläche ausführen. Graffitischutz ist auf den Oberflächen aufzubringen.
Die Brückengeländer und die Widerlager sind von Werbung freizuhalten.
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Eine Schallschutzwand auf der Brücke ist transparent auszuführen und farblich der
Brücke anzupassen.
Die Untersicht der Brücke ist in warmweißem Licht anzustrahlen.
Es wird hierzu auch auf das als Anlage beigefügte Schreiben des Stadtplanungsamtes vom
20.01.2014 an die DB Netz AG (Herrn Dr. Björn Dickenbrok) bezüglich Baumaßnahmen in
Köln durch die DB Netz AG (Brückenerneuerung im Kölner Eisenbahnring — Venloer Straße, Vogelsanger Straße) verwiesen.
Straßen und Verkehr
Eine gleichzeitige Vollsperrung der Venloer Straße und der Vogelsanger Straße darf nicht
erfolgen. Die Vollsperrungen sind vom zeitlichen Rahmen so kurz wie möglich zu halten und
nur an vorher abgestimmten Wochenenden vorzusehen, da es sich bei diesen beiden Straßen um Hauptverkehrsstraßen handelt. Die Maßnahmen sind frühzeitig mit dem Amt für
Straßen und Verkehrstechnik, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln abzustimmen und gegenüber
der Öffentlichkeit zu kommunizieren.
Für die Abwicklung der Baumaßnahme und die Einschränkungen des Straßenverkehrs sind
je nach Anordnung Lichtsignalanlagen vorzusehen. Von der ausführenden Firma ist für die
Baustellensicherung beim Amt für Straßen und Verkehrstechnik, Willy-Brandt-Platz 2, 50679
Köln rechtzeitig vor Baubeginn, eine Genehmigung nach § 45 Abs. 6 der Straßenverkehrsordnung (StVO) zu beantragen.
Ansprechpartner für StVO-Anordnungen, Baustellengenehmigungen und Ordnungsangelegenheiten im Amt für Straßen und Verkehrstechnik, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln ist Herr
Kemp (Telefon: 0221-221-27830; E-Mail: stefan.kemp@stadt-koeln.de).
Vor Baubeginn muss mit dem Amt für Straßen und Verkehrstechnik, Abteilung 662 / Bau und
Unterhaltung, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln eine gemeinsame Beweissicherung durchgeführt werden.
Gemäß den Ausführungen im Erläuterungsbericht wird sowohl für die Eisenbahnüberführung
Venloer Straße als auch für die Eisenbahnüberführung Vogelsanger Straße die Beleuchtung
im Straßenbereich unterhalb der Brücke in Absprache mit der RheinEnergie AG wiederhergestellt.
Hier ist unbedingt das Amt für Straßen und Verkehrstechnik in den Abstimmungsprozess
einzubinden. Die Beleuchtung muss so platziert werden, dass die lichte Durchfahrtshöhe von
4,50 m nicht eingeschränkt wird. Es bietet sich eine Integration in den Betonüberbau an. Sofern dies nicht möglich ist, muss die Beleuchtung außerhalb der Fahrbahn angebracht werden. Es wird eine ausreichende Beleuchtung benötigt, um hierdurch das Sicherheitsempfinden für Fußgänger und Radfahrer zu erhöhen.
Besonderheit Eisenbahnüberführung Venloer Straße
Aufgrund der Einschränkung des Straßenprofils ist der Fußgänger sicher hinter Schutzmaßnahmen zu führen. Die behindertengerechte Erreichbarkeit der U-Bahnstation und des
Bahnhof Köln-West ist sicherzustellen. Dazu müssen die Personenaufzüge in jeder Bauphase für Fußgänger erreichbar bleiben.
Wie bereits im Jahr 2014 abgestimmt, kann bei Bedarf auf die separate Linksabbiegespur im
Widerlagerbereich verzichtet werden. Voraussetzung ist aber die Schaffung von KFZAufstellflächen im angrenzenden Knotenbereich sowie die Anpassung der Signalanlagen
(Außenanlagen und Signalsteuerung).
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Im Bereich des neuen Treppenzugangs sind mit Blick auf die Barrierefreiheit auch auf Straßenebene Bodenindikatoren für blinde und sehbehinderte Menschen einzubauen. Umfang
und Ausführung sind mit dem Amt für Straßen und Verkehrstechnik, Willy-Brandt-Platz 2,
50679 Köln abzustimmen.
Besonderheit Eisenbahnüberführung Vogelsanger Straße
In dem Bauablaufplan ist die Breite des Gehweges nicht eingetragen. Aufgrund der Führung
auf einer Straßenseite ist eine Gehwegbreite von 2,50 m vorzusehen.
Unter der Eisenbahnüberführung sind zurzeit drei Fahrspuren vorhanden. Aus dem Bauablaufplan geht hervor, dass eine Fahrspur während der Bauzeit entfallen muss. Hierzu hat es
keine Vorabstimmung gegeben. Die DB Netz AG wird daher aufgefordert, die verkehrstechnische Machbarkeit mit dem Amt für Straßen und Verkehrstechnik, Willy-Brandt-Platz 2,
50679 Köln zu klären.
Baustelleneinrichtungsflächen
Bei den Baustelleneinrichtungen ist das Gestaltungshandbuch der Stadt Köln – Temporäre
Einrichtungen, Stand Mai 2016 – zu berücksichtigen. Dieses ist als Anlage beigefügt.
Aus den vorgelegten Unterlagen ist nicht erkennbar, ob der An- und Abtransport von Materialien über die Schiene geprüft wurde. Aufgrund der Größe der Baumaßnahme wird eine
solche Logistik favorisiert, damit das Straßennetz im Umfeld der beiden Eisenbahnüberführungen nicht mit zusätzlichem LKW-Verkehr belastet wird.
Die LKW-Fahrten sind nur über das Hauptstraßennetz abzuwickeln. Fahrten durch den Innenstadtbereich werden abgelehnt. Die Haupt-Fahrtrouten sind mit dem Amt für Straßen und
Verkehrstechnik, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln abzustimmen.
Es ist sicherzustellen, dass der Baustellenverkehr keine Verunreinigungen auf öffentlichen
Straßenflächen verursacht. Im Bereich der Ausfahrten der jeweiligen Baustelleneinrichtungsflächen ist bei Bedarf eine regelmäßige Reinigung der Straßenflächen durchzuführen.
Vor Einrichtung der Baustelleneinrichtungsfläche Nr. 13, Hans-Böckler-Platz, ist bei einem
gemeinsamen Ortstermin mit dem Amt für Straßen und Verkehrstechnik, Fahrradbeauftragter, die Neuordnung der Fahrradabstellanlagen abzustimmen. Aufgrund des hohen Bedarfes
an Fahrradabstellanlagen ist eine Reduzierung der Abstellmöglichkeiten zu vermeiden.
Ansprechpartner für Belange des Radverkehrswesens im Amt für Straßen und Verkehrstechnik, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln ist Herr Möllers (Telefon: 0221-221-22851; E-Mail:
juergen.moellers@stadt-koeln.de).
Die Flächenausdehnung der Baustelleneinrichtungsfläche Nr. 16 in der Ludolf-Camphausen
Straße sollte je nach Bauphase immer auf das Nötigste reduziert werden. Zur besseren Erschließung der Kleingärten sind hier Bereiche zum Laden und Liefern freizuhalten. Die genaue Flächenverfügbarkeit ist mit dem Amt für Straßen und Verkehrstechnik, Willy-BrandtPlatz 2, 50679 Köln abzustimmen.
Die Zufahrt zur Baustelleneinrichtungsfläche Nr. 19, Mediapark soll nur über die Krefelder
Straße / Maybach-Straße erfolgen. Die Zufahrt über die Ritterstraße ist auszuschließen.
Auf die Nutzung der Baustelleneinrichtungsfläche Nr. 20-22 an der Kreutzerstraße sollte verzichtet werden. Die Kreutzerstraße ist eine schmale Erschließungsstraße, deren enge Kurvenradien nicht für große LKW befahrbar sind. Zudem liegt die Fläche direkt gegenüber einer
Kindertagesstätte. Hier wird ein hohes Konfliktpotenzial gesehen.
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Bei der Anlage der Rampe für Baustellenfahrzeuge (Baustelleneinrichtungsfläche Nr. 17) ist
darauf zu achten, dass der Einmündungsbereich an der Vogelsanger Straße so gestaltet
wird, dass ausreichende Ein- und Ausfahrtsradien und Sichtbeziehungen zwischen LKW und
Fußgängern / KFZ vorhanden sind. Ohne einen entsprechenden Nachweis kann dieser
Rampenlösung nicht zugestimmt werden. Die DB Netz AG wird hierzu aufgefordert, einen
Vorschlag vorzulegen.
Die Zu- und Abfahrten der vorgeschlagenen Flächen müssen hinsichtlich der Verkehrssicherheit im weiteren Verfahren im Einzelnen mit dem Amt für Straßen und Verkehrstechnik,
Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln abgestimmt werden.
Landschaftspflege und Grünflächen
Grundsätzlich ist die Baumschutzsatzung der Stadt Köln einzuhalten. Die in unmittelbarer
Nähe des Vorhabens stehenden Bäume sind zu erhalten und vor Beginn sowie während der
Baumaßnahme gemäß DIN 18920 (Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen), RAS-LP 4 (Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil:
Landschaftspflege, Abschnitt 4: Schutz von Bäumen und Sträuchern im Bereich von Baustellen) und § 14 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen — Landesbauordnung
(BauO NRW) vor jeglichen Beschädigungen und Verletzungen an ihren ober- und unterirdischen Teilen zu schützen sowie ausreichend zu bewässern. Für den Schutz der Böden sind
die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG), sowie die DIN 18915
anzuwenden, insbesondere Verdichtungen und Verunreinigungen der Böden sind zu unterlassen.
Bezüglich der Flächeninanspruchnahme im Stadtgarten (Baustelleneinrichtungsfläche Nr.
10-11) kann eine Zustimmung nur erteilt werden, wenn vorab eine maßstäbliche Detailplanung mit lagegerecht eingemessenem Baumbestand mindestens im Maßstab 1:250 vorgelegt wird. Eine Liste mit sämtlichen vorhandenen Gehölzen ist beizufügen, Mindestangaben
sind der Stammumfang gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden, Baumart sowie der
Kronendurchmesser. Vor Baubeginn muss eine Prüfung und Mitzeichnung der Pläne durch
das Amt für Landschaftspflege und Grünflächen, – Neubau und Sanierungsmaßnahmen –,
Stolberger Straße 11, 50933 Köln erfolgen. Ansprechpartner ist Herr Grieser (Telefon: 0221221-24985, E-Mail: manfred.grieser@stadt-koeln.de).
Die Flächeninanspruchnahme im Stadtgarten (Baustelleneinrichtungsfläche Nr. 10-11) ist auf
das absolut notwendige Maß zu beschränken. Die Inanspruchnahme aller sonstigen Flächen
des Stadtgartens ist untersagt. Ebenfalls untersagt ist das Überfahren sämtlicher Bereiche
des Stadtgartens mit Fahrzeugen mit mehr als 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht.
Es wird ausdrücklich untersagt, die an die befestigten Wege angrenzenden Vegetationsflächen mit Fahrzeugen zu überfahren oder Fahrzeuge dort abzustellen oder diese Flächen als
Lagerflächen zu nutzen.
Während der Bautätigkeit muss die Zugänglichkeit des Stadtgartens für die Besucherinnen
und Besucher gefährdungsfrei gewährleistet bleiben.
Abweichungen von den Vorgaben bzw. der einzuhaltende Umfang der RAS-LP-4 und der
DIN 18920 sind in Bezug auf die Flächeninanspruchnahme im Stadtgarten (Baustelleneinrichtungsfläche Nr. 10-11) mit dem Amt für Landschaftspflege und Grünflächen, – Neubau
und Sanierungsmaßnahmen –, Stolberger Straße 11, 50933 Köln, Herrn Grieser (Telefon:
0221-221-24985, E-Mail: manfred.grieser@stadt-koeln.de) abzustimmen.
Eine Zustimmung für die Flächeninanspruchnahme im Stadtgarten (Baustelleneinrichtungsfläche Nr. 10-11) ist zusätzlich zu den vorgenannten Bedingungen mit der Einrichtung einer
externen ökologischen Baubegleitung verknüpft. Dies bedeutet die ständige Präsenz eines
entsprechend ausgebildeten Sachverständigen im Auftrag und auf Kosten der DB Netz AG.
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Die ökologische Baubegleitung beinhaltet im Hinblick auf den Schutz der Bäume und des
städtischen Grüns:
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die Vorbereitung der Baumaßnahme,
die Kontrolle der einzelnen Baumaßnahmen,
die Festlegung von zusätzlich erforderlichen Maßnahmen,
die Dokumentation der Baumaßnahme und
die abschließende Bewertung der Baumaßnahme.
Die Dokumentation der Baumaßnahme erfolgt in Form einer Fotodokumentation mit genauer
Beschreibung. Diese dient im Falle eines Baumschadens und anderer möglicher Schädigungen des öffentlichen Grüns zur Abschätzung der Schwere des Schadens, zur Festlegung der
erforderlichen Maßnahmen und zur Ermittlung des vom Verursacher zu tragenden Schadenausgleichs.
Die Dokumentation der ökologischen Baubegleitung sowie etwaige Verstöße gegen die genannten Auflagen sind dem Amt für Landschaftspflege und Grünflächen, – Baumangelegenheiten –, Stolberger Straße 11, 50933 Köln anzuzeigen. Ansprechpartner ist Herr Schmidt
(Telefon: 0221-221-22531, E-Mail: peter.schmidt@stadt-koeln.de).
Nach Fertigstellung der Rampe hat die ökologische Baubegleitung an zwei Tagen pro Woche die Einhaltung der RAS-LP-4, der DIN 18920 sowie der sonstigen hier verfassten Vorgaben zum Schutz des öffentlichen Grüns zu überprüfen. Sollten Verstöße gegen die Auflagen festgestellt werden auch häufiger.
Für alle weiteren städtischen Flächen die durch das Vorhaben in Anspruch genommen werden sollen, für Baustelleneinrichtungsflächen oder Lagerflächen etc. und auf denen sich
städtische Bäume befinden (Baumbestand Hans-Böckler-Platz, Baumbestand Grünfläche
Ludolff-Camphausen-Straße Ecke Venloer Straße, Straßenbäume Ludolff-CamphausenStraße, Baumbestand angrenzende Kreutzerstraße) sind die erforderlichen Schutzmaßnahmen im Vorfeld abzustimmen. Für sämtliche Flächen sind Detailpläne nach den oben benannten Kriterien vor Baubeginn dem Amt für Landschaftspflege und Grünflächen,
– Baumangelegenheiten –, Stolberger Straße 11, 50933 Köln vorzulegen. Ansprechpartner
für die Prüfung der Detailpläne und deren Mitzeichnung ist Herr Stuffrein (Telefon: 0221-22138417, E-Mail: johannes.stuffrein@stadt-koeln.de).
Für diese Flächen ist ebenfalls eine externe ökologische Baubegleitung nach den oben benannten Kriterien und mit den formulierten Dokumentations- und Anzeigepflichten einzurichten.
Von den im Landschaftspflegerischen Begleitplan ermittelten 11 Ersatzpflanzungen sollen 3
Bäume im Bereich des Stadtgartens und 8 Bäume im Bereich der Hornstraße gepflanzt werden. Die Ersatzpflanzungen haben in enger Abstimmung mit dem Amt für Landschaftspflege
und Grünflächen, – Baumangelegenheiten –, Stolberger Straße 11, 50933 Köln gemäß den
Vorgaben des „Grünhandbuch Köln“, zu erfolgen. Ebenso sind die Baumart, -qualität,
Pflanzsubstrat und die künftigen Baumstandorte im Vorfeld abzustimmen. Ansprechpartner
ist Herr Schmidt (Telefon: 0221-221-22531, E-Mail: peter.schmidt@stadt-koeln.de).
Die Ersatzpflanzungen sind mindestens 14 Tage zuvor anzuzeigen. Erstellte Planungsunterlagen, hierzu gehören Lage-, Entwurfs-, Ausführungs- und Pflanzplan im Maßstab 1:250,
sowie Leistungsverzeichnis sind bereits vor der Ausschreibung zur Prüfung vorzulegen.
Nach Beendigung der Bauarbeiten sind die beanspruchten Flächen zeitnah und ordnungsgemäß in Abstimmung mit dem Amt für Landschaftspflege und Grünflächen, – Baumangelegenheiten – , Stolberger Straße 11, 50933 Köln wieder herzustellen. Für die Flächen ist seitens der DB Netz AG eine Fertigstellungs- und Entwicklungspflege zu beauftragen. Die Abnahme der Flächen ist schriftlich zu beantragen.
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Sämtliche vegetationstechnischen Arbeiten sind durch Fachfirmen des Garten- und Landschaftsbaus auszuführen.
Zur Vermeidung von Bauverzögerungen bzw. Nachträgen wegen Auflagen zum Baumschutz
wäre es wünschenswert, dass die DB Netz AG ihr Bauablaufs-Konzept vor der Vergabe mit
dem Amt für Landschaftspflege und Grünflächen, – Baumangelegenheiten –, Stolberger
Straße 11, 50933 Köln abstimmt. Ansprechpartner ist Herr Schmidt (Telefon: 0221-22122531, E-Mail: peter.schmidt@stadt-koeln.de).
Natur- und Artenschutz
Die Stellungnahme wird urlaubsbedingt nachgereicht.
Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft
Der Beginn und das Ende der Bau- / Aushubmaßnahmen sind der Stadt Köln, Umwelt- und
Verbraucherschutzamt, Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft, WillyBrandt-Platz-2, 50679 Köln jeweils eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen.
Immissionsschutz
Lärmintensive Bautätigkeiten sind grundsätzlich nur in der Zeit von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr
gestattet. Während der Nachtzeit (22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) sind lärmintensive Arbeiten gemäß dem Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundesimmissionsschutzgesetz) (BImSchG) i. V. m. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm
und Geräuschimmissionen verboten.
In begründeten Ausnahmefällen kann das Umwelt und Verbraucherschutzamt, Abteilung
Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft eine Ausnahmegenehmigung für Arbeiten
während der Nachtzeit erteilen. Diese ist 10 Tage vor dem geplanten Arbeitsbeginn zu beantragen.
Bei Baumaßnahmen in Wohngebieten sind die Regelungen der 32. Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Geräte und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV) zu beachten, soweit Maschinen verwendet werden, die in dieser Verordnung genannt werden.
Die Motoren der Maschinen und Arbeitsgeräte sind während der Stand- und Arbeitspausen
abzuschalten.
Die eingesetzten Geräte und Maschinen müssen erhöhten Schallschutzanforderungen genügen. Als Nachweis dient u. a. die Berechtigung, das Umweltzeichen "blauer Engel, weil
lärmarm" (gem. RAL ZU 53) führen zu dürfen. Eine aktuelle Liste derartiger Geräte und Maschinen kann im Internet unter http://www.blauer-engel.de/ abgerufen werden.
Erschütterungsrelevante Baumaßnahmen (z. B. Vibrationsrammen, Einsatz von Rüttlern
oder Bodenverdichtern etc.) sind durch einen Gutachter messtechnisch zu begleiten. Die
Anhaltswerte der DIN 4150 sind einzuhalten. Die Messberichte sind aufzubewahren und auf
Verlangen vorzulegen.
Die betroffenen Anwohner der Baustelle sind im Vorfeld der Baumaßnahme über die Art und
Dauer der Bauarbeiten umfassend zu informieren (insbesondere über geplante Nacht-,
Sonn- und Feiertagsarbeiten).
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Abbruch von Bauten
Bei den Bauarbeiten ist sowohl beim Abbruch als auch dem Neubau die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm – Geräuschimmissionen – vom 19.08.1970
[Bundesanzeiger Nr. 160 vom 01.09.1970] zu beachten.
Staubbelästigungen beim Abbruch, beim Beladen (und Entladen) von Fahrzeugen sowie
beim Befahren des Baustellengeländes sind zu vermeiden oder auf das Mindestmaß zu beschränken. Dies ist jeweils durch eine ausreichende Oberflächenfeuchte zu gewährleisten.
Es ist sicherzustellen, dass Verschmutzungen der Fahrwege durch Baufahrzeuge nach Verlassen des Baustellengeländes vermieden oder beseitigt werden, z.B. durch Einsatz einer
saugenden Kehrmaschine.
Ansprechpartnerin im Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Abteilung Immissionsschutz,
Wasser- und Abfallwirtschaft, Willy-Brandt-Platz-2, 50679 ist Frau Leonhäuser (Telefon
0221-221-29197; E-Mail: mandy.leonhaeuser@stadt-koeln.de).
Abwasser
Sollte das Niederschlagswasser nicht wie geplant der öffentlichen Kanalisation zugeführt
werden können, so ist mit dem Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft, Willy-Brandt-Platz-2, 50679 Köln Kontakt aufzunehmen.
Ansprechpartner
ist
Herr
Schulz
(Telefon
0221-221-34935;
E-Mail:
ruediger.schulz@stadt-koeln.de).
Abfallwirtschaft
Vor Beginn der Bau- / Abbruchmaßnahmen ist der Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft, Willy-Brandt-Platz-2,
50679 Köln ein aktuelles Abfallverwertungs- und Entsorgungskonzept vorzulegen. Das Konzept muss folgende Angaben beinhalten:
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Analysenergebnisse von repräsentativen Proben zur Erfassung des Belastungsumfanges des Bodens,
Beurteilung des anfallenden, ggf. kontaminierten Bau- / Aushubmaterials auf der
Grundlage der Analysenergebnisse und der Nutzungsrecherche hinsichtlich der Verwertungs- und Beseitigungsmöglichkeiten ,
Klassifizierung der bei den Bau- / Aushubmaßnahmen anfallenden Stoffe nach der
Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-VerordnungAVV),
Beschreibung der erforderlichen Separierungsmaßnahmen sowie Darstellung der
vorgesehenen Verwertungs- bzw. Beseitigungswege (Verwerter, Abfallbehandlungsanlagen, Deponien, Entsorgungsunternehmen, o.ä.) für das gesamte anfallende, ggf.
kontaminierte Bau- / Aushubmaterial,
Nutzungsorientierte Sicherungsmaßnahmen für eventuell verbleibenden kontaminierten Boden,
Darstellung der zeitlichen Abfolge von Verwertung / Beseitigung,
Name der für die Verwertung / Beseitigung der anfallenden Abfälle verantwortlichen
Person auf der Baustelle
Erst nach Zustimmung der Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft, Willy-Brandt-Platz-2, 50679 Köln zu diesem
Entsorgungskonzept darf mit der Baumaßnahme begonnen werden. Sollten die Analysen vor
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Baubeginn noch nicht vorliegen, können diese nach Abstimmung im Zuge der Bau- / Abbruch- / Aushubmaßnahme vorgelegt werden.
Sollten im Rahmen der Bau- / Abbruch- / Aushubmaßnahmen:
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optisch oder geruchlich verunreinigte Abbruch- / Aushubmaterialien und / oder
andere gefährliche Abfälle bzw.
durch die vorangegangene Nutzung entstandene, umweltrelevante Verunreinigungen
(z.B. Ölkontaminationen, Geruch, Aussehen, etc.),
die noch nicht im Entsorgungskonzept betrachtet wurden festgestellt werden, ist die Stadt
Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln unverzüglich zu informieren und die weitere Vorgehensweise abzustimmen. Im Regelfall ist vom Bauherrn ein Gutachter zu benennen, der
die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchführt und abschließend bewertet.
Die Bau- / Abbruch- / Aushubmaßnahmen sind gutachterlich zu begleiten und in enger Abstimmung mit der Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln durchzuführen.
Nach Beendigung der Arbeiten ist vom Gutachter ein Abschlussbericht zu fertigen und innerhalb von vier Wochen vorzulegen.
Für die Beseitigung / Verwertung von gefährlichen Abfällen sind die Vorschriften der Verordnungen zu den §§ 47-52 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) zu beachten.
Für die Zuordnung von Abfällen zu einer Abfallschlüsselnummer sind die Vorschriften nach
der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung-AVV)
zu beachten.
Bei der Entsorgung von Abfällen zur Beseitigung sind die Anschluss- und Benutzungspflichten der Abfallsatzung der Stadt Köln in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.
Zwischenlagerung
Sollte durch Entsorgungsengpässe eine Zwischenlagerung von kontaminiertem Material oder
gefährlichen Abfällen über 72 Stunden hinaus erforderlich sein, so ist diese im Einzelfall mit
der Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Abteilung Immissionsschutz, Wasserund Abfallwirtschaft, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln abzustimmen; jedoch sind mindestens
die folgenden Anforderungen einzuhalten, damit keine Boden- und Grundwasserbeeinträchtigung zu besorgen ist:
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Die verschiedenen Abfälle müssen getrennt voneinander gelagert werden.
Eine Lagerung darf nur auf befestigter (asphaltierter / betonierter) Fläche ohne Bodeneinlauf, auf einer resistenten und flüssigkeitsdichten Folie oder in Containern vorgenommen werden.
Eine Beaufschlagung der gelagerten Materialien durch Niederschlagswasser muss
ausgeschlossen werden (z.B. durch Abdeckung mit einer beständigen Folie).
Boden- und Grundwasserschutz
Im städtischen Altlastenkataster liegen keine Erkenntnisse über Bodenbelastungen im Plangebiet vor. Die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) und der
Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) sind zu beachten.
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Lediglich südöstlich der Kreuzung von Bahngleisen mit der Venloer Straße (Gemarkung
Köln, Flur 43, Flurstück 696) – also nicht mehr im konkreten Plangebiet liegend – befindet
sich eine Fläche, die im Kataster der Altlasten und altlastverdächtigen Flächen (gemäß
§ 2 BBodSchG) als Altstandort unter der Nr. 104 101 nachrichtlich nach nutzungsbezogener
Sicherung / Sanierung erfasst ist. Diese Fläche ist bei Neunutzung und / oder Bodeneingriff
neu zu bewerten.
Ansprechpartnerin im Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Abteilung Untere Bodenschutzbehörde und Grundwasserschutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln ist Frau Hoppe (Telefon
0221-221-24857; E-Mail: isabell.hoppe@stadt-koeln.de).
Gemäß § 21 der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln ist dem Stadtentwicklungsausschuss
die Entscheidungsbefugnis für Stellungnahmen im Rahmen von Planfeststellungsverfahren
übertragen worden. Die mit diesem Schreiben fristwahrend abgegebene Stellungnahme
steht daher unter dem Vorbehalt der abschließenden Entscheidung des Stadtentwicklungsausschusses, der sich erst nach Anhörung der Bezirksvertretung für den Stadtbezirk Innenstadt mit der Angelegenheit befassen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Cornelia Müller
Anlage:
• Schreiben des Stadtplanungsamtes bezüglich Baumaßnahmen in Köln durch die DB Netz
AG (Brückenerneuerung im Kölner Eisenbahnring – Venloer Straße, Vogelsanger Straße)
• Gestaltungshandbuch der Stadt Köln – Temporäre Einrichtungen, Stand Mai 2016