Daten
Kommune
Ulm
Dateiname
Beschlussvorlage.pdf
Größe
404 kB
Erstellt
19.05.17, 13:41
Aktualisiert
29.01.18, 06:21
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Ulm
Beschlussvorlage
Sachbearbeitung
SUB - Stadtplanung, Umwelt, Baurecht
Datum
04.05.2017
Geschäftszeichen
SUB IV - Schm
Vorberatung
Fachbereichsausschuss Stadtentwicklung, Bau
und Umwelt
Sitzung am 30.05.2017
TOP
Beschlussorgan
Gemeinderat
Sitzung am 21.06.2017
TOP
Behandlung
öffentlich
Betreff:
Bebauungsplan "Ehmannstraße - Fröbelstraße" im Ortsteil Jungingen
- Behandlung der Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss
Anlagen:
1 Bericht über das Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung
der Öffentlichkeit
1 Übersichtsplan
1 Bebauungsplan
1 Funktionsplan
1 Textliche Festsetzungen
1 Begründung
1 Ergebnis der Mehrfachbeauftragung (Entwürfe+Protokoll)
1 Mehrfertigungen Stellungnahmen der Öffentlichkeit
und Behörden zur frühzeitigen Beteiligung
1 Mehrfertigung Stellungnahme Landwirtschaftsamt
1 Mehrfertigungen Stellungnahmen der Öffentlichkeit
und Behörden zur öffentlichen Auslegung
1 Mehrfertigung Ergänzungen des Landwirtschaftsamts
Anlagen 7, 8, 9, 10, 11 nur elektronisch
GD 189/17
(Anlage 1)
(Anlage 2)
(Anlage 3)
(Anlage 4)
(Anlage 5)
(Anlage 6)
(Anlage 7.1-7.4)
(Anlage 8.1-8.7)
(Anlage 9.1-9.2)
(Anlage 10.1-10.10)
(Anlage 11)
Antrag:
1.
2.
Die zum Entwurf des Bebauungsplanes "Ehmannstraße - Fröbelstraße" vorgebrachten
Stellungnahmen in der von der Hauptabteilung Stadtplanung, Umwelt, Baurecht vorgeschlagenen
Art und Weise zu behandeln.
Den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Ehmannstraße - Fröbelstraße“ der
Hauptabteilung Stadtplanung, Umwelt, Baurecht vom 11.05.2017 als Satzungen zu erlassen
und die Begründung vom 11.05.2017 hierzu festzulegen.
Jescheck
Zur Mitzeichnung an:
JU
Bearbeitungsvermerke Geschäftsstelle des
Gemeinderats:
Eingang OB/G
Versand an GR
Niederschrift §
Anlage Nr.
-2-
Sachdarstellung:
1.
Kurzdarstellung
- Städtebauliche Neuordnung eines Quartiers innerhalb des alten Ortskerns von Jungingen
im Kontext zu Kirche und Kindergarten.
- Bereinigung des Nutzungskonflikts zwischen bestehendem Kindergarten und geplanter
Wohnbebauung.
- Aufstellung eines Bebauungsplans mit Veränderungssperre als Voraussetzung für die
Zurückstellung von Vorhaben, die diesen Zielen entgegenstehen.
2.
Rechtsgrundlagen
a) § 12 Abs. 2, § 13 a, § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch i. d. F. der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom
20.10.2015 (BGBl. I S. 1722)
b) § 74 Landesbauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.03.2010
(GBl. S. 358, ber. S. 416), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.11.2014 (GBl. S. 501)
3.
Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich umfasst die Grundstücke Flurstück Nr. 21, 23, 72/1 der
Gemarkung Ulm - Jungingen.
4.
Änderung bestehender Bebauungspläne
Mit diesem Bebauungsplan werden die aufgeführten Bebauungspläne in den
entsprechenden Teilflächen des Geltungsbereichs ersetzt:
- Bebauungsplan Nr. 200/30 in Kraft getreten am 15. Juli 1976
- Bebauungsplan Nr. 200/16 genehmigte Baulinien vom 1. Mai 1929
5.
Verfahrensübersicht
a)
Aufstellungsbeschluss des FBA Stadtentwicklung, Bau und Umwelt vom 15.07.2014
(siehe Niederschrift § 231)
b)
Öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Ulm und des Alb-Donau-Kreises
Nr. 30 vom 24.07.2014
c)
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung sowie frühzeitige Beteiligung der sonstigen
Behörden und Träger öffentlicher Belange vom 01.08.2014 bis einschließlich
22.08.2014.
d)
Durchführung einer Mehrfachbeauftragung vom 06.10.2014 bis 21.11.2014
e)
Obergutachtersitzung am 26.11.2014
f)
Vorstellung des Ergebnisses der Mehrfachbeauftragung in der Sitzung des
Ortschaftrats am 15.01.2015.
-3g)
Auslegungsbeschluss des FBA Stadtentwicklung, Bau und Umwelt vom 07.06.2016
(siehe Niederschrift § 181).
h)
Öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Ulm und des Alb-Donau-Kreises
Nr. 24 vom 16.06.2016.
i) Auslegung des Bebauungsplanentwurfes und der Satzung der örtlichen Bauvorschriften
sowie der Begründung bei der Hauptabteilung Stadtplanung, Umwelt, Baurecht und der
Ortsverwaltung Jungingen vom 27.06.2016 bis einschließlich 29.07.2016.
j)
Beschluss der Veränderungssperre mit Fristverlängerung des FBA Stadtentwicklung,
Bau und Umwelt vom 07.06.2016 (siehe Niederschrift § 182).
k)
Beschluss der Veränderungssperre mit Fristverlängerung des Gemeinderats vom
15.06.2016 (siehe Niederschrift § 48).
l) Öffentliche Bekanntmachung der Veränderungssperre im Amtsblatt der Stadt Ulm und des
Alb-Donau-Kreises Nr. 25 vom 23.06.2016.
m) Inkrafttreten der Veränderungssperre durch öffentliche Bekanntmachung im
Mitteilungsblatt der Ortsverwaltung Jungingen Nr. 25 vom 24.06.2016.
6.
Sachverhalt
6.1.
Ausgangslage
Mit Umzug der Volksbank von der Ehmannstraße in die neue Ortsmitte von Jungingen
wurde das ehemalige Grundstück der Volksbank für eine anderweitige Nutzung frei. Da sich
das Grundstück u.a. auch für Wohnnutzung eignet, wurde es zum Kauf angeboten und mit
notarieller Urkunde vom 31.01.2014 an einen Bauträger veräußert. Grundstückseigentümer
laut Grundbuchauszug ist nach wie vor noch die Ulmer Volksbank.
Wider Erwarten signalisierte auch der Eigentümer des benachbarten Grundstücks, Flurstück
Nr. 23 Verkaufsbereitschaft. Um die einzigartige Möglichkeit einer städtebaulichen
Neuordnung eines größeren, zusammenhängenden Quartiers im Kontext zu Kirche und
Kindergarten im alten Ortskern von Jungingen wahrnehmen zu können, wurde die
Aufstellung eines Bebauungsplans für den Gesamtbereich notwendig. Die Hauptabteilung
Stadtplanung, Umwelt, Baurecht hat die mit dem Grundstückskäufer bis dahin geführten
Abstimmungsgespräche zu dessen geplantem Wohnbauvorhaben gestoppt.
Daraufhin hat dieser das Vorhaben im Kenntnisgabeverfahren eingereicht. Seit 02.07.2014
liegen die erforderlichen Bauvorlagen vollständig vor. Mit Aufstellungsbeschluss des
Bebauungsplans vom 15.07.2014 wurden die Kenntnisgaben mit Schreiben vom
31.07.2014 erstmalig zurückgestellt und deren Bauausführung untersagt.
Mit Beschluss des Gemeinderats und der anschließenden Veröffentlichung einer
Veränderungssperre mit Fristverlängerung am 24.06.2016 konnte das Vorhaben um ein
weiteres Jahr zurückgestellt werden. Die Zurückstellungsfrist endet somit am 24.06.2017.
Die Stadt, insbesondere die Abteilung Liegenschaften und Wirtschaftsförderung war seither
mit allen Beteiligten, Grundstückseigentümern und Grundstückskäufer in Verhandlungen,
mit dem Ergebnis, dass das Grundstücks, Flurstück Nr. 23 zwischenzeitlich von der Stadt
erworben werden konnte. Im Einvernehmen zwischen Bauträger und der Stadt Ulm liegen
die Voraussetzungen für die Umsetzung der dem Bebauungsplan zugrundeliegenden
Planung somit vor.
-4Einem fristgerechten Beschluss des nächsten und abschließenden Verfahrensschrittes, dem
Satzungsbeschluss steht nunmehr nichts im Wege.
6.2. Öffentlichkeitsbeteiligung
Zum Satzungsbeschluss werden alle im Verfahren geäußerten Anregungen dargestellt und
abgewogen:
- Im Zuge der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden,
wurden Stellungnahmen abgegeben, welche in der Vorlage zum Auslegungsbeschluss
behandelt wurden (siehe GD 239/16).
- Während der öffentlichen Auslegung wurden weitere Stellungnahmen abgegeben und
Anregungen vorgebracht; diese werden im Rahmen dieser Vorlage zum Satzungsbeschluss
behandelt.
6.3.
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit zu dem Bebauungsplan "Ehmannstraße Fröbelstraße" gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde durchgeführt. Der Bericht über das Ergebnis
ist dieser Beschlussvorlage als Anlage 1 beigefügt.
Folgende Stellungnahmen wurden vorgebracht:
Stellungnahme der Verwaltung:
1. Öffentlichkeit Nr.1, Schreiben vom 14.08.2014
(Anlage 8.1)
Ein angrenzender Landwirt verweist auf künftige
Konflikte zwischen seinem landwirtschaftlichen
Betrieb und den Bewohnern der neuen
Bebauung:
- auf dem Betrieb werden zurzeit keine Tiere
gehalten, aber die bestehenden Stallungen haben
Bestandsschutz und die Tierhaltung kann
kurzfristig wieder aufgenommen werden
- die Güllegrube hinter der Scheune hat einen
Abstand zur Grundstücksgrenze von drei Metern
- weitere Entwicklungsmöglichkeiten des
Betriebes werden eingeschränkt
- wenn wichtige Arbeiten anstehen, wird auf
dem Betrieb teilweise bis in die Nachtstunden
gearbeitet, wobei auch Lärm entsteht
Private Bedenken seinerseits bestehen
dahingehend, dass das Wohnhaus in einem
Abstand von 2,5 Metern zur Grenze steht und
durch eine grenznahe hohe Bebauung eine starke
Beschattung befürchtet wird.
Die Einwendungen des Landwirts wurden
zusammen mit den Baugenehmigungsunterlagen zur betreffenden Hofstelle an das
Landratsamt Alb-Donau-Kreis, Abteilung
Landwirtschaft zur Prüfung weitergeleitet.
Im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen
Beurteilung wurde die von der Hofstelle
ausgehende Geruchsstundenhäufigkeit mit
weniger als 10 % berechnet. Nach den
Vorgaben des Umweltministeriums stellt dieser
Wert weder eine unzumutbare Geruchsbelastung für die angrenzend geplante
Wohnbebauung dar, noch wird der Landwirt
dadurch in seinen Abwehransprüchen
beeinträchtigt. (s. Anlage 8)
Durch die in der Landesbauordnung für
Wohngebäude abhängig von ihrer Höhe
geregelten und einzuhaltenden Abstandsflächen, ist von keiner unzumutbaren
Verschattung des bestehenden Wohnhauses
auszugehen.
2. Öffentlichkeit Nr.2, Schreiben vom 12.02.2015
(Anlage 8.2)
Ein Bürger aus der Nachbarschaft merkt an, dass
Die in der Planung (Mehrfachbeauftragung)
-5die in der Planung (Mehrfachbeauftragung)
ausgewiesenen 1,2 Stellplätze zwar den
gesetzlichen Vorgaben entsprechen, nicht jedoch
dem tatsächlichen Bedarf genügen. Auf eine
Wohneinheit kommen heute teilweise 3 oder
sogar mehr Autos. Durchgangsstraßen wie die
Ehmannstraße, Gehrnstraße, Beimerstetter
Straße, Albstraße usw. werden folglich von
Anliegern als Park-, bzw. Stellplatz benutzt.
Um einen ordnungsgemäßen Straßenverkehr zu
gewährleisten, wird darum gebeten, die
Stellplätze pro Wohneinheit auf mindestens 2
Stellplätze zu erhöhen und beim Gewerbe
(Gastronomie ...) deutlich mehr Stellplätze als
vorgeschrieben einzuplanen.
6.4.
ausgewiesenen 1,2 Stellplätze pro Wohneinheit
gründeten auf dem Wunsch des Ortschaftsrats.
Der Ortschaftsrat bekräftigt diesen Wunsch
nach wie vor.
Im Sinne einer einheitlichen Handhabung des
Stellplatznachweises in allen Ulmer Ortschaften
soll die Grundlage bei der Ermittlung der
notwendigen Stellplätze dennoch künftig
ausschließlich die Landesbauordnung (LBO)
darstellen. Die in der Landesbauordnung
geregelten 1,0 Stellplätze pro Wohneinheit sind
wie in der Kernstadt, so auch in den
Ortschaften im Sinne einer Gleichbehandlung
grundsätzlich anzuwenden. Da wir uns hier in
zentraler Ortskernlage mit relativ hoher
Nutzungsdichte befinden, hat der Stellplatznachweis in kostenintensiven Tiefgaragen zu
erfolgen. Dadurch sind der Bereitschaft der
Bauträger und Investoren, folglich auch dem
Ermessensspielraum der Stadt Grenzen gesetzt.
Die Bereitstellung zusätzlicher Stellplätze auf
dem Grundstück ist nach wie vor möglich, soll
aber keine Forderung der Stadt darstellen,
sondern wenn, dann ausschließlich freiwilliger
Natur sein. Gewerbe (Gastronomie ...) ist in der
aktuellen Planung nicht vorgesehen.
Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
Bei der Aufstellung des Bebauungsplans wurden folgende Behörden und sonstige Träger
öffentlicher Belange beteiligt:
- Deutsche Telekom
- Evangelische Gesamtkirchengemeinde
- Handwerkskammer Ulm
- Industrie und Handelskammer Ulm
- Landratsamt Alb-Donau-Kreis – Abteilung Kreisgesundheit
- Landratsamt Alb-Donau-Kreis – Abteilung Landwirtschaft
- Polizeidirektion Ulm
- Regierungspräsidium Tübingen - Referat 26 Denkmalpflege
- Regierungspräsidium Stuttgart- Landesamt für Denkmalpflege (Grabungen)
- Regierungspräsidium Freiburg, Abt. 9, Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau
- SWU Ulm / Neu-Ulm GmbH
- Stadt Ulm, Abteilung Umweltrecht und Gewerbeaufsicht (SUB V)
- Stadt Ulm, Abteilung Forst und Landwirtschaft (LI V)
- Entsorgungs-Betriebe der Stadt Ulm
Folgende Stellungnahmen wurden vorgebracht:
Stellungnahmen der Verwaltung:
1. Deutsche Telekom Technik GmbH,
Schreiben vom 01.08.2014 (Anlage 8.3)
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das
Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen und ist im weiteren Verfahren zu
-6Ver- und Entsorgungsanlagen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen,
Ausgabe 1989, insbesondere Abschnitt 3, zu
beachten. Durch die Baumpflanzungen darf der
Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der
Telekommunikationslinien nicht behindert
werden.
Im Sinne einer rechtzeitigen Leitungskoordination
wird um frühestmögliche schriftliche Information,
mind. 16 Kalenderwochen vor Baubeginn, über
Beginn und Ablauf der Baumaßnahmen gebeten.
beachten.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen und ist im weiteren Verfahren zu
beachten.
2. SWU Netze GmbH, Schreiben vom 05.08.2014
(Anlage 8.4)
Die Versorgung mit Strom, Erdgas und Trinkwasser kann aus dem vorgelagerten Bestand der
SWU erfolgen.
Um frühestmögliche Einbeziehung der SWU
Netze in weitere Abläufe wird gebeten.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen und ist im weiteren Verfahren zu
beachten.
3. Regierungspräsidium Tübingen - Referat 26
Denkmalpflege, Schreiben vom 07.08.2014
(Anlage 8.5)
- Bau- und Kunstdenkmalpflege
Das Plangebiet befindet sich im gem. § 15/3
DSchG geschützten Umgebungsbereich der
Kirche St. Peter und Paul. Die Neubauten dürfen
die Umgebung der Kirche nicht beeinträchtigen.
Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens sind
die Bauvorhaben daher mit der Gebietsreferentin
abzustimmen.
Das Referat Bau- und Kunstdenkmalpflege wird
im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens
beteiligt und die Bauvorhaben mit der
Denkmalpflege abgestimmt.
Ein entsprechender Hinweis ist unter Ziff. 3 Bauund Kunstdenkmalpflege in die textlichen
Festsetzungen aufgenommen.
- Archäologische Denkmalpflege
Die archäologische Denkmalpflege bittet um
einen Hinweis auf § 20 DSchG (Dokumentation
und Fundbergung).
Der Hinweis wird im Originaltext unter Ziff. 3
Archäologische Denkmalpflege in die textlichen
Festsetzungen aufgenommen.
4. Regierungspräsidium Freiburg - Landesamt für
Geologie, Rohstoffe und Bergbau, Schreiben
vom 19.08.2014 (Anlage 8.6)
Die Abteilung Geotechnik verweist auf
oberflächennahes saisonales Schwinden (bei
Austrocknung) und Quellen (bei Wiederbefeuchtung) des tonig-schluffigen Verwitterungsbodens. Verkarstungserscheinungen (offene oder
lehmerfüllte Spalten, Hohlräume, Dolinen) sind
nicht auszuschließen.
Im Falle einer Versickerung anfallender
Oberflächenwässer wird die Erstellung eines
hydrologischen Versickerungsgutachtens
empfohlen. Wegen der Gefahr der Ausspülung
lehmerfüllter Spalten ist bei Anlage von
Versickerungseinrichtungen auf ausreichenden
Abstand zu Fundamenten zu achten.
Bei etwaigen geotechnischen Fragen im Zuge der
Der Hinweis wird im Originaltext unter Ziff. 3
Geologie in die textlichen Festsetzungen
aufgenommen.
-7weiteren Planungen werden objektbezogene
Baugrunduntersuchungen gemäß DIN EN 1997-2
bzw. DIN 4020 durch ein privates Ingenieurbüro
empfohlen.
5. Entsorgungs-Betriebe der Stadt Ulm, Schreiben
vom 15.08.2014 (Anlage 8.7)
Abwasserwirtschaft (Abt I):
Die Entwässerungsleitungen innerhalb des
Plangebiets sind als private Leitungen zu planen,
zu bauen und zu unterhalten, Hausanschlussleitungen an den öffentlichen Kanal sind im Zuge
des Baugenehmigungsverfahrens zu beantragen.
Bestandsunterlagen des öffentlichen Kanals
können bei den Entsorgungsbetrieben der Stadt
Ulm angefordert werden.
Abfallwirtschaft (Abt II):
Im Bereich des Bebauungsplans sollte die
Einrichtung eines Standortes für Altglas (3 Farbe)
+ 1 Container Sondernutzung (Metall, Kleingeräte, o.ä.), Platzbedarf max. 2 Pkw-Stellplätze,
vorgegeben werden, aus Andienungsgründen
vorzugsweise im Randbereich.
7.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen und ist im weiteren Verfahren zu
beachten.
Innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans bietet sich kein geeigneter Standort an;
bei der Standortsuche wird ggf. auf die westlich
des Plangebiets gelegene Verkehrsgrünfläche
verwiesen.
Durchführung einer Mehrfachbeauftragung
Zur Umsetzung der städtebaulichen Ziele wurde ein städtebauliches Gutachterverfahren als
Mehrfachbeauftragung mit 3 Architekturbüros durchgeführt. Das Gutachten erfolgte im
Zeitraum vom 06.10.2014 bis 21.11.2014. Am Gutachten teilgenommen haben die
Architekturbüros Mühlich, Fink und Partner, Herr Fink, LH-Plan, Herr Heigele und Seidel
Architekten, Herr Seidel. Ausgewählt wurde die Arbeit von Mühlich, Fink und Partner. Sie
dient dem Bebauungsplan als Planungsgrundlage für die künftige Bebauung und wurde in
den Bebauungsplanentwurf zur öffentlichen Auslegung, Stand 31.03.2016 eingearbeitet.
8.
Behandlung im Ortschaftsrat
Der Bebauungsplanentwurf "Ehmannstraße - Fröbelstraße" wurde im Ortschaftsrat
Jungingen am 14.04.2016 vorgestellt und beraten.
Desweiteren fand am 12.05.2016 ein Besuch des Baubürgermeisters Herr von Winning u.a.
zum Thema Stellplätze in den Ortschaften statt. Ziel des Meinungsaustauschs war eine
einheitliche Handhabung des Stellplatznachweises in allen Ulmer Ortschaften. Die
Grundlage bei der Ermittlung der notwendigen Stellplätze stellt die Landesbauordnung
(LBO) dar. Die in der Landesbauordnung geregelten 1,0 Stellplätze pro Wohneinheit sollten
wie in der Kernstadt, so auch in den Ortschaften, insbesondere in den Ortsmitten im Sinne
einer Gleichbehandlung grundsätzlich Anwendung finden.
Darüber hinaus kann durch die Festsetzung der erhöhten Stellplatzanzahl nur die
Herstellung, nicht aber die Nutzung der Stellplätze vorgeschrieben werden. Eine im
-8Einzelfall erforderliche Freihaltung von Fahrbahnbereichen von parkenden Fahrzeugen muss
unabhängig davon immer über das Ordnungsrecht festgelegt und gesichert werden.
Die Verwaltung hat den einstimmigen Wunsch des Ortschaftsrats für die 1,2 Stellplätze pro
Wohneinheit intensiv geprüft und mit dem Fachbereichsausschuss im Rahmen der
Auslegung diskutiert. Im Sinne einer für alle Ortschaften einheitlichen Handhabung soll
grundsätzlich nur 1 Tiefgaragenstellplatz pro Wohneinheit gefordert werden. Die
Bereitstellung zusätzlicher Stellplätze auf dem Grundstück ist nach wie vor möglich, soll
aber keine Forderung der Stadt darstellen, sondern wenn, dann ausschließlich freiwilliger
Natur sein.
Ansonsten wurden die Anregungen des Ortschaftsrates in der Planung berücksichtigt.
9.
Änderungen am Bebauungsplanentwurf
Die aufgeführten Änderungen und Ergänzungen wurden in den Bebauungsplanentwurf mit
Stand vom 31.03.2016 eingearbeitet, so beschlossen in der Sitzung des
Fachbereichsausschusses Stadtentwicklung, Bau und Umwelt am 07.06.2016 und öffentlich
ausgelegt vom 27.06.2016 bis 29.07.2016.
10.
Sachverhalt zur Auslegung
Während der öffentlichen Auslegung vom 27.06.2016 bis 29.07.2016 und danach gingen
weitere Anregungen ein, insgesamt 5 Schreiben aus der Öffentlichkeit und 5 Schreiben von
Behörden und Trägern öffentlicher Belange.
10.1. Anregungen aus der Öffentlichkeit
Folgende Äußerungen wurden vorgebracht:
Stellungnahmen der Verwaltung:
1. Öffentlichkeit Nr.1, Schreiben vom 20.07.2016
(Anlage 10.1)
Ein angrenzender Landwirt bekräftigt seine
Einwände vom 14.08.2014 (Anlage 7.1) erneut
und merkt ferner an, dass die Stellungnahme des
Landratsamtes sich nur auf Flst. 21 (ehem.
Volksbank) bezieht, und nicht auf das gesamte
Plangebiet. Er bittet darum, in der weiteren
Planung zu berücksichtigen, dass er seinen
Betrieb in Zukunft weiter bewirtschaften möchte,
ohne ständig Ärger mit den neuen Nachbarn
zubekommen.
Die Stellungnahme des Landratsamtes,
Abteilung Landwirtschaft vom 03.02.2015
wurde hinsichtlich der Aussage zum
Wirkungsgrad und -bereich der Geruchsemissionen detailliert geprüft und konkretisiert.
Das Landratsamt stellt in seinem Schreiben vom
06.06.2016 (s. Anlage 11) ergänzend fest, dass
alle Flurstücke bzw. Flurstücksteile, die
außerhalb des im Geruchsgutachten rot
markierten Flächenquadrates liegen, in weniger
als 10 % der Jahresstunden mit Geruch
beaufschlagt werden, so dass dort der für
allgemeines Wohngebiet geltende
Immissionswert von 10 % Geruchsstundenhäufigkeit eingehalten ist.
Den Planungen nach wird das gesamte Gelände
auf eine einheitliche Höhe angefüllt, die im
hinteren Bereich der angrenzenden Wohnbebauung bis zu 1,5 m Höhe erreicht. Es wird
Die exakte Geländehöhe wird im Rahmen der
Baugesuchs- und Bauausführungsplanung
festgelegt und die künftige Geländemodellierung insbesondere im grenznahen
-9nachgefragt, wie dies an der Grundstücksgrenze,
insbesondere im Bereich der grenznahen
Bestandsgebäude baulich gelöst wird?
Bereich unter Anwendung des Nachbarrechts
geplant und angepasst.
Das westlich des Wohnhauses geplante Gebäude
kommt nahe und hoch an das Bestandsgebäude
heran. Laut Landesbauordnung ist dies zulässig,
dennoch könnte bei der Planung auch etwas
Rücksicht auf die bestehende Bebauung und
deren Bewohner genommen werden und ein
größerer Abstand eingehalten werden.
Das westlich des Wohnhauses geplante
giebelständige Gebäude hält einen Abstand
zur Grenze von 5,0 m ein, wodurch zwischen
beiden Gebäuden letztlich ein der Situation
durchaus angemessener Gebäudeabstand von
7,5 m entsteht.
2. Öffentlichkeit Nr. 2, Schreiben vom 27.06.2016
(Anlage 10.2)
Ein Bürger aus der Nachbarschaft bekräftigt seine
Einwände vom 12.02.2015 (s. Anlage 7.2) erneut
und merkt an, dass die in der Planung
(Mehrfachbeauftragung) ausgewiesenen 1,2
Stellplätze zwar die gesetzlichen Vorgaben
erfüllen, nicht mehr jedoch den aktuellen
Gegebenheiten entsprechen, wie wir sie heute in
einer Familie vorfinden. Weitere Autos pro
Wohneinheit werden meist auf öffentlichen
Straßen geparkt und behindern die benachbarten
landwirtschaftlichen Betriebe bei ihrer Tätigkeit.
Die in der Planung (Mehrfachbeauftragung)
ausgewiesenen 1,2 Stellplätze pro Wohneinheit
gründeten seinerzeit auf dem Wunsch des
Ortschaftsrats. Im Sinne einer einheitlichen
Handhabung ist auch in den Ulmer Ortschaften
ausschließlich die Landesbauordnung (LBO)
anzuwenden, die landesweit nur 1,0 Stellplätze
pro Wohneinheit fordert. Die Bereitstellung
zusätzlicher Stellplätze auf dem Grundstück ist
nach wie vor möglich und wird begrüßt.
Darüber hinaus steht zur Unterbringung
weiterer Fahrzeuge (Privat oder Besucher)
grundsätzlich in gewissem Umfang der
öffentliche Raum zur Verfügung.
Die angrenzenden landwirtschaftlichen Betriebe
(Betriebe in der Zwerggasse) tätigen nahezu 100
% der landwirtschaftlichen Transporte über die
Ehmannstraße. Die Emissionen und der
Geräuschpegel tagsüber und in der Nacht,
welche durch die Transporte verursacht werden,
überschreiten um ein Vielfaches die Grenzwerte
eines Wohngebietes bzw. einer Wohnbebauung.
Der landwirtschaftliche Verkehr ist
Mitbestandteil des Dorflebens, insbesondere in
den nach wie vor dörflich geprägten Strukturen
der alten Ortskerne. Erhöhte Emissionen sind in,
als Dorfgebiete festgesetzten oder als solche
einzustufenden Bereichen grundsätzlich zulässig
und auch hinzunehmen.
Um die Existenz der landwirtschaftlichen Betriebe
in der Nachbarschaft (Ehmannstraße/
Zwerggasse) zu sichern (Bestandsschutz), muss
die Überschreitung der Grenzwerte wie oben
beschrieben, legitimiert und eine ungehinderte
Benutzung der Ehmannstraße (Halteverbot
beidseitig) realisiert werden.
Es wird darum gebeten, die o.g. Punkte bei der
Planung umzusetzen, damit die Existenz des
landwirtschaftlichen Betriebs gewährleistet bzw.
der Bestandsschutz bestehen bleibt.
Die Ausweisung eines Halteverbots erfolgt nicht
über eine Bebauungsplanfestsetzung, zumal der
betreffende Bereich Ehmannstraße außerhalb
des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegt.
Eine im Einzelfall erforderliche Freihaltung von
Fahrbahnbereichen von parkenden Fahrzeugen
muss immer über das Ordnungsrecht festgelegt
und gesichert werden.
3. Landwirtschaftlicher Ortsverein mit Schreiben
vom 14.07.2016 (Anlage. 10.3)
Der Landwirtschaftliche Ortsverein Jungingen
wendet sich mit seinem Schreiben direkt an Herrn
Oberbürgermeister Czisch, Herrn Bürgermeister
von Winning und an die Damen und Herren des
.
- 10 Gemeinderats. Stellvertretend für die Mitglieder
des Landwirtschaftlichen Ortsvereins Jungingen
werden vom Ortsobmann der Landwirte folgende
Einwände vorgebracht:
In Absprache mit den anliegenden Landwirten der
Ehmannstraße und der Zwerggasse hat der
Ortschaftsrat einvernehmlich dafür plädiert, dass
es für das Bauvorhaben Ehmannstraße 58
Stellplätze geben soll. Obwohl diese Anzahl noch
immer keine Optimallösung darstellt, sieht sich
der Landwirtschaftliche Ortsverein nun mit einer
Planung von lediglich 48 Stellplätzen konfrontiert.
Es wird davon ausgegangen, dass durch diese
Bebauung vermehrt Fahrzeuge auf der
Ehmannstraße und der Zwerggasse parken.
Da die Ortsmitte bereits eine Engstelle für die
3,0 m breiten landwirtschaftlichen Anbaugräte
(Mähdrescher mit Ausnahmegenehmigung 3,6 m)
darstellt, wird die Ehmannstraße von diesen
Fahrzeugen als alternative Umfahrung genutzt.
Vermehrt parkende Autos in der Ehmannstraße
und Zwerggasse stellen hier ein erhöhtes
Gefährdungspotential für Fußgänger und
Fahrzeuge dar. Die ganzjährige Bewirtschaftung
der Ackerflächen erfordert ein sicheres
Durchkommen, weshalb in parkenden Autos eine
Beeinträchtigung der Berufsausübung gesehen
wird.
Zur Äußerung von Herrn Bürgermeister von
Winning, dass die Landwirtschaft ohnehin
rückläufig sei, ist anzumerken, dass im Falle einer
Betriebsaufgabe die Flächen weiterhin von
größeren Betrieben bewirtschaftet werden.
Speziell in Jungingen hat die Landwirtschaft einen
sehr hohen Stellenwert, da die Betriebe von
jungen Landwirten übernommen wurden und
diese hier eine Zukunft haben.
Es wird mitgeteilt, bei Grundstücksgeschäften mit
der Stadt Ulm seitens der Landwirtschaft künftig
die gleichen Maßstäbe anzulegen mit dem
Hinweis: Grundstücke, die von den Landwirten
nicht verkauft werden, können von der Stadt
Ulm auch nicht bebaut werden.
Die Damen und Herren des Gemeinderats werden
bei dieser Gelegenheit an ihr Wahlversprechen,
den Landwirten eine Zukunft zu geben, erinnert.
Die Forderung des Ortschaftsrats nach rechnerisch
10 zusätzlichen Stellplätzen wird als nicht
überzogen gesehen, durch die zusätzlichen
Stellplätze wird vielmehr ein individuelleres
Angebot für die Käuferinnen und Käufer
geschaffen.
Der Gleichheitsgrundsatz wird in keinster Weise
als verletzt angesehen, da es sich im vorliegenden
Fall um ein Mischgebiet handelt, das weitaus
vielfältigere Funktionen erfüllen muss als ein
Die Landesbauordnung (LBO) verlangt
obligatorisch 1 Stellplatz pro Wohneinheit. Der
tatsächliche Stellplatzbedarf für Wohngebäude
variiert projektbezogen. Die Stadt sieht es
deshalb positiv, wenn der künftige
Vorhabenträger mehr Stellplätze freiwillig
realisieren möchte. Von der zwangsweisen
Festsetzung per Bebauungsplan, mehr
Stellplätze herstellen zu müssen als es die LBO
fordert, möchte die Stadt jedoch absehen.
(Siehe hierzu auch die Stellungnahme der
Verwaltung zu Öffentlichkeit Nr. 2)
- 11 allgemeines Wohngebiet. Um ein Beispiel zu
nennen: In der Stadtmitte verkehren keine
landwirtschaftlichen Fahrzeuge, um ihren Betrieb
zu bewirtschaften.
Aus den genannten Gründen ergeht die
Aufforderung, den Beschluss bezüglich der
Stellplätze rückgängig zu machen, damit die
Einhaltung des Gleichheitsgrundsatzes
gewährleistet bleibt.
4. Öffentlichkeit Nr.4, Schreiben vom 25.07.2016
(Anlage 10.4)
Die Einwände richten sich gegen die verdichtete
Bauweise und deren Folgen: das Parkchaos.
Aufgrund schon jetzt unerträglicher
Behinderungen durch den ruhenden Verkehr
durch Zuparken teilweise bzw. ganzer Einfahrten
ist für ausreichende Parkmöglichkeiten zu sorgen.
Desweiteren bestehen schwierige Ausweichmöglichkeiten mit landwirtschaftlichen
Schleppern und deren Gespannen.
Die geplante, im Bebauungsplan festgesetzte
Bauweise mit 2 Vollgeschossen und Steildach
mit Kniestock und einer Grund- und Geschossflächenzahl von 0,4 und 1,0 ist der örtlichen
Situation in der Ortsmitte von Jungingen
durchaus angemessen.
(Desweiteren siehe auch die Stellungnahme der
Verwaltung zu Öffentlichkeit Nr. 2)
5. Öffentlichkeit Nr.5, Schreiben vom 26.07.2016
(Anlage 10.5)
Ein Bürger aus der Fröbelstraße stellt fest, dass
der Bebauungsplanentwurf keine Festsetzungen
über die Ver- und Entsorgung des Plangebiets
enthält, sondern lediglich eine Aussage in der
Begründung, dass der Anschluss ans öffentliche
Kanalnetz .über die Entsorgungseinrichtungen
aus dem vorgelagerten Bestand gesichert sei.
Die Ver- und Entsorgung wird grundsätzlich
nicht über Festsetzungen im Bebauungsplan
geregelt, es sei denn, die Leitungsverlegung
innerhalb des Plangebiets macht Festsetzungen
in Form von Leitungsrechten erforderlich. In
diesen Fällen werden die Leitungsrechte mit in
die Planung aufgenommen; darüberhinaus
werden keine weiteren Festsetzungen zur Verund Entsorgung im Bebauungsplan getroffen.
Weder die Vorsprache im Bürgerservice Bauen,
noch die tel. Rücksprache mit den EBU ergab
nähere Erkenntnisse, ob das Plangebiet letztlich
an den Hauptsammler in der Ehmannstraße oder
in der Fröbelstraße angeschlossen werden soll.
Für den Fall, dass ein Anschluss an den Kanal in
der Fröbelstraße in Erwägung gezogen werden
sollte, werden im Einvernehmen mit weiteren
Anliegern Einwendungen erhoben aus folgenden
Gründen:
Der Kanal in der Fröbelstraße ist mit einem
Querschnitt von nur 25 cm äußerst gering
dimensioniert und deshalb schon jetzt am Rande
seiner Leistungsfähigkeit. Bei Starkregen ist zu
beobachten, dass das Regenwasser aus den
Kanalschächten austritt und gerade noch knapp
unterhalb der Gehwegkante über die
Straßenfläche abläuft. Eine weitere Belastung ist
deshalb von dem Kanal mit Sicherheit nicht zu
verkraften. Sollte gleichwohl ein ganzer oder
teilweiser Anschluss des Plangebiets an den Kanal
Die von dem Bürger geäußerten Bedenken zur
Ver- und Entsorgung des Gebiets werden an die
EBU weitergeleitet als Hinweis für deren weitere
Planung.
- 12 in der Fröbelstraße geplant sein, wird um
Überlassung einer regelkonformen Berechnung
der erforderlichen Dimensionierung des Kanals
gebeten.
Ferner wird vorsorglich auf die Haftung der Stadt
aufmerksam gemacht, wenn ein zu gering
dimensionierter Kanal vorliegt und durch
oberflächig aus der Kanalisation austretendes
Wasser Schäden verursacht werden.
10.2. Anregungen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange
-
Regierungspräsidium Freiburg, Abt. 9, Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau
Regierungspräsidium Stuttgart - Landesamt für Denkmalpflege (Grabungen)
Entsorgungsbetriebe der Stadt Ulm
Stadt Ulm, Abteilung Umweltrecht und Gewerbeaufsicht (SUB V)
Deutsche Telekom
Folgende Stellungnahmen wurden vorgebracht:
Stellungnahmen der Verwaltung:
1. Regierungspräsidium Freiburg - Landesamt für
Geologie, Rohstoffe und Bergbau, Schreiben
vom 07.07.2016 (Anlage 10.6)
Das Landesamt für Geologie, Rohstoffe und
Bergbau verweist auf ihre weiterhin gültige
Stellungnahme vom 19.08.2014
Die Stellungnahme vom 19.08.2014 findet
weiterhin Berücksichtigung
2. Regierungspräsidium Stuttgart - Landesamt für
Denkmalpflege (Grabungen), Schreiben vom
25.07.2016) (Anlage 10.7)
Infolge neuerer Erkenntnisse einer anlassbezogenen Inventarisierung hat sich folgender
neuer Sachstand gegenüber der 1. Anhörung
ergeben:
Das Untersuchungsgebiet umfasst Teilbereiche
des als archäologische Verdachtsfälle
ausgewiesenen mittelalterlichen und
neuzeitlichen Ortsbereichs Jungingen. Es wird auf
die beigefügte Kartierung der archäologischen
Relevanzgebiete verwiesen. Innerhalb dieser
Bereiche sind grundsätzlich Bodenurkunden
vorhanden bzw. zu erwarten, für die eine
angemessene Berücksichtigung vorzusehen ist.
Bei Bodeneingriffen ist daher mit archäologischen
Funden und Befunden - Kulturdenkmalen gem. §
2 DSchG - zu rechnen. Bei flächigen Baumaßnahmen wie Unterkellerungen und Tiefgaragen
ist auf Grundlage der konkreten Planung,
einschließlich der Kanal- und Leitungstrassen die
Archäologische Denkmalpflege frühzeitig zu
beteiligen. Es wird darauf hingewiesen, dass
Das Regierungspräsidium Stuttgart - Landesamt
für Denkmalpflege (Grabungen) wird im
Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens
beteiligt und Gelegenheit zur erneuten
Stellungnahme gegeben.
Der unter Ziff. 3.2 der textlichen Festsetzungen
bereits aufgeführte Hinweis des Regierungspräsidiums Tübingen zur Archäologischen
Denkmalpflege wird um die Ausführungen des
Regierungspräsidiums Stuttgart ergänzt.
- 13 wissenschaftliche Dokumentationen oder
Grabungen gegebenenfalls zu Lasten und auf
Kosten von Investoren notwendig werden
können.
Für die außerhalb der Prüffallfläche gelegenen
Areale wird weiterhin ausdrücklich auf die
Bestimmungen der §§ 20 und 27 DSchG
verwiesen. Archäologische Funde oder Befunde
sind umgehend der Denkmalschutzbehörde
anzuzeigen und zunächst in unverändertem
Zustand zu erhalten. Bei der Sicherung und
Dokumentation archäologischer Substanz ist
zumindest mit kurzfristigen Leerzeiten im
Bauablauf zu rechnen. Ausführende Baufirmen
sollten schriftlich in Kenntnis gesetzt werden.
3. Entsorgungsbetriebe der Stadt Ulm, Schreiben
vom 29.07.2016 (Anlage 10.8)
In Ergänzung zur Stellungnahme vom
15.08.2014, wird von den Entsorgungsbetrieben
auf notwendige einzuhaltende Mindestabstände
zwischen neu zu pflanzenden Bäumen und
unterirdischen Leitungen und Kanälen verwiesen.
Die geforderten Mindestabstände sind bei der
Ausführungsplanung zu berücksichtigen.
Desweiteren schlagen die EBU zwei aus ihrer
Sicht mögliche konkrete Standorte für einen
Glas- und Altkleidercontainer vor.
Beide Standorte sind aus städtebaulicher Sicht
nur bedingt geeignet. Standort 1 liegt in einem
kaum frequentierten Bereich, während Standort
2 wegen seiner unmittelbaren Nähe im direkten
südlichen Anschluss an die Wohnbebauung
grundsätzlich ausscheidet.
Bei der Standortsuche wird nach wie vor auf die
westlich des Plangebiets gelegene Verkehrsgrünfläche verwiesen.
4. Stadt Ulm, Abteilung Umweltrecht und
Gewerbeaufsicht (SUB V), Schreiben vom
02.08.2016 (Anlage 10.9)
Die Abteilung Naturschutz weist darauf hin, dass
die abzubrechenden Bestandsgebäude
geschützte, gebäudebrütende oder -bewohnende
Arten enthalten könnten. Es ist daher eine
frühzeitige artenschutzrechtliche Untersuchung
der relevanten Arten (bestimmte Vögel und
Fledermausarten) erforderlich. Detaillierungsgrad
und Umfang des Fachgutachtens sind vorab mit
der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen.
Erforderliche Fällungen/ Rodungen von Gehölzen
sind in die artenschutzrechtliche Untersuchung
mit einzubeziehen und nur außerhalb der
Vegetationsperiode auszuführen.
Die Heranziehung einer ökologischen
Baubegleitung ist von Anfang an erforderlich;
Einzelheiten hierzu sind mit der unteren
Naturschutzbehörde abzustimmen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen und ist im weiteren Verfahren zu
beachten.
Ein entsprechender Hinweis wird unter Ziff. 3.5
Artenschutz in die textlichen Festsetzungen mit
aufgenommen.
- 14 Zur Vermeidung des Tötungsverbots nach § 44
Abs. 1 BNatSchG wird dringend empfohlen, auch
unmittelbar vor Abbruch der Gebäude und
Rodung der Gehölze die Abwesenheit von Tieren,
Eiern, Nestern etc. durch die ökologische
Baubegleitung bestätigen zu lassen.
Sorge zu tragen ist vor allem auch für die
gebäudebewohnenden Tierarten .Die
Bereitstellung notwendiger Ersatzquartiere/
Nesthilfen hat in direkter Abstimmung mit der
unteren Naturschutzbehörde zu erfolgen.
Um den grünordnerischen Belangen Rechnung
tragen zu können, ist im Rahmen des
Baugenehmigungsverfahrens auf den Nachweis
des in den textlichen Festsetzungen geforderten
Freiflächengestaltungsplans zu achten. Bei seiner
Erstellung wird um enge fachliche Abstimmung
mit der unteren Naturschutzbehörde gebeten.
5. Deutsche Telekom, Schreiben vom 11.08.2016
(Anlage 10.10)
Die Deutsche Telekom verweist auf einen
Leitungsbestand an TK-Linien im Planbereich, der
nicht beeinträchtigt werden darf. Im Zuge der
Neubebauung werden diese gegebenenfalls
zurückgebaut. Zur genauen Ortung der
Leitungen werden Suchschlitze empfohlen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen und ist im weiteren Verfahren zu
beachten.
Die Versorgung des Baugebiets mit neuer
Telekommunikationsinfrastruktur durch die
Telekom bleibt der Prüfung vorbehalten. Eine
Berücksichtigung der in der Stellungnahme
genannten Auflagen ist hierbei Voraussetzung für
eine unterirdische Leitungsverlegung.
Desweiteren wird um eine Angabe zur Zahl der
geplanten Wohneinheiten, der Realisierungszeiten, sowie um frühestmögliche schriftliche
Information, mind. 16 Kalenderwochen vor
Baubeginn, über Beginn und Ablauf der
Baumaßnahmen gebeten.
11.
Der dem Bebauungsplan zugrunde liegende
Entwurf der Architekten Mühlich, Fink und
Partner sieht innerhalb des Plangebiets
insgesamt 48 - 52 Wohneinheiten vor.
Die rechtzeitige Benachrichtigung ist im
weiteren Verfahren zu berücksichtigen.
Vorberatung im Ortschaftsrat
Der Bebauungsplan "Ehmannstraße - Fröbelstraße" wurde am 04 .05.2017 im Ortschaftsrat
Jungingen vorgestellt und beraten. Nach kurzer Diskussion bekräftigt der Ortschaftsrat
erneut und einvernehmlich seine Forderung nach 1,2 Stellplätzen pro Wohneinheit und
stimmt ansonsten der Satzung zum Bebauungsplan "Ehmannstraße - Fröbelstraße"
einstimmig zu.
12.
Änderungen im Bebauungsplan
- 15 Aufgrund der oben aufgeführten Stellungnahmen und interner Anregungen werden
folgende Änderungen des Bebauungsplanentwurfs vom 31.03.2016 vorgeschlagen:
-
der unter Ziff. 3.2 der textlichen Festsetzungen aufgeführte Hinweis zur Archäologischen
Denkmalpflege wird um die Ausführungen des Regierungspräsidiums Stuttgart ergänzt.
-
entsprechend der Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde werden die textlichen
Festsetzungen unter Ziff. 3.5 um einen Hinweis zum Artenschutz ergänzt.
-
auf interne Anregung der Abteilung Vermessung werden in den zeichnerischen Teil des
Bebauungsplans die abzubrechenden Bestandsgebäude in die Plandarstellung mit
aufgenommen.
-
in der Begründung sind kleinere redaktionelle Änderung vorzunehmen: Die in der
Beschreibung zum Planungskonzept (Ziff. 7.2) und Erschließung (Ziff. 9) aufgeführte
Fröbelstraße u.a. ist in Ehmannstraße umzuwandeln; das zwischen der Ehmannstraße und
Fröbelstraße gelegene Straßenstück ist nicht der Fröbelstraße, sondern der Ehmannstraße
zugeordnet.
13.
Beschlussfassung
Diese Änderungen des ausgelegten Bebauungsplanentwurfes berühren die Grundzüge der
Planung nicht. Auf die erneute öffentliche Auslegung des geänderten
Bebauungsplanentwurfes gem. § 4a Abs. 3 des Baugesetzbuches kann deshalb verzichtet
werden. Sonstige öffentliche oder private Belange werden durch die Änderungen nicht
berührt. Der Bebauungsplan in der Fassung vom 11.05.2017 kann gemäß § 10 des
Baugesetzbuches und die Satzung der örtlichen Bauvorschriften nach § 74
Landesbauordnung als Satzung erlassen und die beiliegende Begründung in der Fassung
vom 11.05.2017 (siehe Anlage 6) hierzu festgelegt werden.