Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage Rat.pdf

Dies ist ein "Politik bei uns 1"-Dokument. Die Dateien dieser Kommunen werden nicht mehr aktualisiert. Um aktuelle Daten zu bekommen, ist eine OParl-Schnittstelle bei der Kommune erforderlich. Im Bereich "Mitmachen" finden Sie weitere Informationen.

Daten

Kommune
Köln
Dateiname
Beschlussvorlage Rat.pdf
Größe
125 kB
Erstellt
01.07.17, 04:28
Aktualisiert
24.01.18, 05:12

öffnen download melden Dateigröße: 125 kB

Inhalt der Datei

Vorlagen-Nummer 1844/2017 Die Oberbürgermeisterin Freigabedatum Dezernat, Dienststelle II/20/201/2 Beschlussvorlage 28.06.2017 zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff KölnTourismus: Bestellung eines Arbeitnehmervertreters in den Aufsichtsrat Beschlussorgan Rat Gremium Rat Datum 11.07.2017 Beschluss: Der Rat der Stadt Köln bestellt gemäß § 108a – Arbeitnehmermitbestimmung in fakultativen Aufsichtsräten – GO NRW folgenden Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat der KölnTourismus GmbH: Herrn Stefan Hoff Die Bestellung gilt für die Wahlzeit des Rates der Stadt Köln, verlängert sich jedoch bis zu der Ratssitzung nach der Neuwahl, in der die Mitglieder benannt werden. Alternativer Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt Köln bestellt gemäß § 108a-Arbeitnehmermitbestimmung in fakultativen Aufsichtsräten - GO NRW folgende Arbeitnehmervertreterin in den Aufsichtsrat der KölnTourismus GmbH: Frau Nadine Rausch Die Bestellung gilt für die Wahlzeit des Rates der Stadt Köln, verlängert sich jedoch bis zu der Ratssitzung nach der Neuwahl, in der die Mitglieder benannt werden. 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung Durch das Gesetz zur Revitalisierung des Gemeindewirtschaftsrechts vom 21.12.2010 wurde mit dem neuen § 108a erstmals eine Regelung zur freiwilligen Arbeitnehmermitbestimmung in fakultativen Aufsichtsräten kommunaler Beteiligungsgesellschaften in die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) aufgenommen. Ziel der neuen Vorschrift ist es, für gemeindliche Unternehmen und Einrichtungen in Privatrechtsform unter Beachtung bestimmter Vorgaben die Möglichkeit einer Arbeitnehmermitbestimmung zu eröffnen, soweit im Gesellschaftsvertrag ein fakultativer Aufsichtsrat vorgesehen ist. Die bisher vorgesehene Direktwahl wird abgelöst durch die Bestellung der Arbeitnehmervertreter durch den Rat. § 108a GO NRW setzt die notwendige demokratische Legitimation der Arbeitnehmervertreter in fakultativen Aufsichtsräten von kommunal beherrschten Gesellschaften um. Eine Neufassung des § 108a GO NRW ist am 10.02.2015 in Kraft getreten. Der Gesellschaftsvertrag der KölnTourismus GmbH, der schon vorher ein Arbeitnehmermandat im Aufsichtsrat vorsah, wurde an die neuen Regelungen des § 108a GO angepasst. Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 20.12.2016 die Neufassung des Gesellschaftsvertrages der KölnTourismus GmbH beschlossen. Die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages erfolgt am 20.06.2017. In § 10 des zu beurkundenden Gesellschaftsvertrages der KölnTourismus GmbH ist die Zusammensetzung des Aufsichtsrates wie folgt geregelt: (1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens 9 Mitgliedern. Dem Aufsichtsrat gehören an: a) die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister der Stadt Köln oder ein von ihr bzw. ihm vorgeschlagener Beamter oder Angestellter der Gemeinde b) sieben vom Rat der Stadt Köln entsandte Mitglieder c) ein Arbeitnehmervertreter, der nach Maßgabe der Bestimmungen des § 108 a GO NRW vom Rat der Stadt Köln aus einer von den Beschäftigten der Gesellschaft gemäß der Wahlverordnung für Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmervertreter in fakultativen Aufsichtsräten (AvArWahlVO) gewählten Vorschlagsliste bestellt wird. Gemäß § 108a Abs. 3 GO NRW bestellt der Rat der Gemeinde aus einer von den Beschäftigten des Unternehmens gewählten Vorschlagsliste den in den fakultativen Aufsichtsrat der KölnTourismus GmbH zu entsenden Arbeitnehmervertreter bzw. die zu entsendende Arbeitnehmervertreterin. Die Bestellung bedarf eines Beschlusses der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Rates. Die Vorschlagsliste muss mindestens die doppelte Zahl der zu entsendenden Arbeitnehmervertreter enthalten. Der Rat hat das Recht, mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder sämtliche Vorschläge der Liste zurückzuweisen und eine Neuwahl zu verlangen. In diesem Fall können die Beschäftigten eine neue Vorschlagsliste wählen; Sätze 1 bis 4 von § 108a GO NRW gelten entsprechend. Im Falle einer erneuten Zurückweisung der Vorschläge durch den Rat bleiben die für die Arbeitnehmervertreter vorgesehenen Aufsichtsratsmandate unbesetzt. Der Betriebswahlvorstand der KölnTourismus GmbH hat mit Schreiben vom 9. Juni 2017 das Ergebnis der Wahl der Vorschlagsliste der Beschäftigten für die Bestellung von Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmervertretern für den Aufsichtsrat der KölnTourismus GmbH mitgeteilt (vgl. Anlage). Die Wahl der Vorschlagsliste erfolgte auf der Grundlage des § 108a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) i. V. m. § 7 der Verordnung über das Verfahren für die Wahl 3 einer Vorschlagsliste der Beschäftigten für die Bestellung von Arbeitnehmervertretern/-innen in fakultativen Aufsichtsräten (AvArWahlVO) aufgrund von Wahlvorschlägen des Betriebsrats und der Beschäftigten. Vorgeschlagen wurden: Herr Stefan Hof Frau Nadine Rausch (48 Stimmen) (18 Stimmen) Der Gesellschaftervertrag der KölnTourismus GmbH sieht keine Entsendung eines Ersatzvertreters bzw. Stellvertreters für den Arbeitnehmervertreter vor. Da laut Gesellschaftsvertrag der KölnTourismus GmbH nur ein Aufsichtsratsmandat mit Arbeitnehmern zu besetzen ist, darf gemäß § 108a Abs. 2 S. 2 GO NRW nur bestellt werden, wer als Arbeitnehmer bei der KölnTourismus GmbH beschäftigt ist. Die Amtszeit der vom Rat der Stadt Köln entsandten Aufsichtsratsmitglieder – einschließlich des Arbeitnehmervertreters – entspricht jeweils der Wahlzeit des Rats der Stadt Köln, mit der Maßgabe, dass sie mit dem Beschluss des Rates der Stadt Köln über die Entsendung in den Aufsichtsrat beginnt und mit der Entsendung der Aufsichtsratsmitglieder durch den nach Ablauf der Wahlzeit neu gewählten Rat der Stadt Köln endet. Unbeschadet vorstehender Regelung scheidet ein Aufsichtsratsmitglied bei Wegfall der Voraussetzung, die für seine Entsendung in den Aufsichtsrat bestimmend war, aus dem Aufsichtsrat aus. Ein Aufsichtsratsmitglied (auch der Arbeitnehmervertreter) kann von dem Entsendungsberechtigten jederzeit abberufen werden. Verliert ein vom Rat bestellter Arbeitnehmervertreter, der als Arbeitnehmer im Unternehmen beschäftigt ist, die Beschäftigteneigenschaft in dem Unternehmen, muss der Rat ihn entsprechend § 113 Absatz 1 Satz 3 aus seinem Amt im fakultativen Aufsichtsrat abberufen (vgl. § 108a Abs. 4 S. 2 GO NRW). Für den abberufenen oder aus sonstigen Gründen aus dem Aufsichtsrat ausgeschiedenen Arbeitnehmervertreter gilt für die Nachbesetzung das Verfahren nach § 108a Abs. 8 GO NRW. Anlage: Vorschlagsliste für die Bestellung des Arbeitnehmervertreters (Schreiben/Mail des Betriebswahlvorstandes der KölnTourismus GmbH vom 9. Juni 2017).