Daten
Kommune
Köln
Dateiname
Beschlussvorlage Rat.pdf
Größe
125 kB
Erstellt
01.07.17, 04:28
Aktualisiert
24.01.18, 05:12
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nummer
1844/2017
Die Oberbürgermeisterin
Freigabedatum
Dezernat, Dienststelle
II/20/201/2
Beschlussvorlage
28.06.2017
zur Behandlung in öffentlicher
Sitzung
Betreff
KölnTourismus: Bestellung eines Arbeitnehmervertreters in den Aufsichtsrat
Beschlussorgan
Rat
Gremium
Rat
Datum
11.07.2017
Beschluss:
Der Rat der Stadt Köln bestellt gemäß § 108a – Arbeitnehmermitbestimmung in fakultativen Aufsichtsräten – GO NRW folgenden Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat der KölnTourismus
GmbH:
Herrn Stefan Hoff
Die Bestellung gilt für die Wahlzeit des Rates der Stadt Köln, verlängert sich jedoch bis zu der Ratssitzung nach der Neuwahl, in der die Mitglieder benannt werden.
Alternativer Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Köln bestellt gemäß § 108a-Arbeitnehmermitbestimmung in fakultativen Aufsichtsräten - GO NRW folgende Arbeitnehmervertreterin in den Aufsichtsrat der KölnTourismus GmbH:
Frau Nadine Rausch
Die Bestellung gilt für die Wahlzeit des Rates der Stadt Köln, verlängert sich jedoch bis zu der Ratssitzung nach der Neuwahl, in der die Mitglieder benannt werden.
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Haushaltsmäßige Auswirkungen
Nein
Begründung
Durch das Gesetz zur Revitalisierung des Gemeindewirtschaftsrechts vom 21.12.2010 wurde mit dem
neuen § 108a erstmals eine Regelung zur freiwilligen Arbeitnehmermitbestimmung in fakultativen
Aufsichtsräten kommunaler Beteiligungsgesellschaften in die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) aufgenommen. Ziel der neuen Vorschrift ist es, für gemeindliche Unternehmen und Einrichtungen in Privatrechtsform unter Beachtung bestimmter Vorgaben die Möglichkeit
einer Arbeitnehmermitbestimmung zu eröffnen, soweit im Gesellschaftsvertrag ein fakultativer Aufsichtsrat vorgesehen ist. Die bisher vorgesehene Direktwahl wird abgelöst durch die Bestellung der
Arbeitnehmervertreter durch den Rat. § 108a GO NRW setzt die notwendige demokratische Legitimation der Arbeitnehmervertreter in fakultativen Aufsichtsräten von kommunal beherrschten Gesellschaften um. Eine Neufassung des § 108a GO NRW ist am 10.02.2015 in Kraft getreten.
Der Gesellschaftsvertrag der KölnTourismus GmbH, der schon vorher ein Arbeitnehmermandat im
Aufsichtsrat vorsah, wurde an die neuen Regelungen des § 108a GO angepasst. Der Rat der Stadt
Köln hat in seiner Sitzung am 20.12.2016 die Neufassung des Gesellschaftsvertrages der KölnTourismus GmbH beschlossen.
Die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages erfolgt am 20.06.2017.
In § 10 des zu beurkundenden Gesellschaftsvertrages der KölnTourismus GmbH ist die Zusammensetzung des Aufsichtsrates wie folgt geregelt:
(1)
Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens 9 Mitgliedern. Dem Aufsichtsrat gehören an:
a) die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister der Stadt Köln oder ein von ihr bzw.
ihm vorgeschlagener Beamter oder Angestellter der Gemeinde
b) sieben vom Rat der Stadt Köln entsandte Mitglieder
c) ein Arbeitnehmervertreter, der nach Maßgabe der Bestimmungen des § 108 a GO NRW
vom Rat der Stadt Köln aus einer von den Beschäftigten der Gesellschaft gemäß der Wahlverordnung für Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmervertreter in fakultativen Aufsichtsräten (AvArWahlVO) gewählten Vorschlagsliste bestellt wird.
Gemäß § 108a Abs. 3 GO NRW bestellt der Rat der Gemeinde aus einer von den Beschäftigten des
Unternehmens gewählten Vorschlagsliste den in den fakultativen Aufsichtsrat der KölnTourismus
GmbH zu entsenden Arbeitnehmervertreter bzw. die zu entsendende Arbeitnehmervertreterin. Die
Bestellung bedarf eines Beschlusses der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Rates.
Die Vorschlagsliste muss mindestens die doppelte Zahl der zu entsendenden Arbeitnehmervertreter
enthalten. Der Rat hat das Recht, mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder sämtliche
Vorschläge der Liste zurückzuweisen und eine Neuwahl zu verlangen. In diesem Fall können die Beschäftigten eine neue Vorschlagsliste wählen; Sätze 1 bis 4 von § 108a GO NRW gelten entsprechend. Im Falle einer erneuten Zurückweisung der Vorschläge durch den Rat bleiben die für die Arbeitnehmervertreter vorgesehenen Aufsichtsratsmandate unbesetzt.
Der Betriebswahlvorstand der KölnTourismus GmbH hat mit Schreiben vom 9. Juni 2017 das Ergebnis der Wahl der Vorschlagsliste der Beschäftigten für die Bestellung von Arbeitnehmervertreterinnen
und Arbeitnehmervertretern für den Aufsichtsrat der KölnTourismus GmbH mitgeteilt (vgl. Anlage).
Die Wahl der Vorschlagsliste erfolgte auf der Grundlage des § 108a der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) i. V. m. § 7 der Verordnung über das Verfahren für die Wahl
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einer Vorschlagsliste der Beschäftigten für die Bestellung von Arbeitnehmervertretern/-innen in fakultativen Aufsichtsräten (AvArWahlVO) aufgrund von Wahlvorschlägen des Betriebsrats und der Beschäftigten.
Vorgeschlagen wurden:
Herr Stefan Hof
Frau Nadine Rausch
(48 Stimmen)
(18 Stimmen)
Der Gesellschaftervertrag der KölnTourismus GmbH sieht keine Entsendung eines Ersatzvertreters
bzw. Stellvertreters für den Arbeitnehmervertreter vor. Da laut Gesellschaftsvertrag der KölnTourismus GmbH nur ein Aufsichtsratsmandat mit Arbeitnehmern zu besetzen ist, darf gemäß § 108a
Abs. 2 S. 2 GO NRW nur bestellt werden, wer als Arbeitnehmer bei der KölnTourismus GmbH beschäftigt ist.
Die Amtszeit der vom Rat der Stadt Köln entsandten Aufsichtsratsmitglieder – einschließlich des Arbeitnehmervertreters – entspricht jeweils der Wahlzeit des Rats der Stadt Köln, mit der Maßgabe,
dass sie mit dem Beschluss des Rates der Stadt Köln über die Entsendung in den Aufsichtsrat beginnt und mit der Entsendung der Aufsichtsratsmitglieder durch den nach Ablauf der Wahlzeit neu
gewählten Rat der Stadt Köln endet.
Unbeschadet vorstehender Regelung scheidet ein Aufsichtsratsmitglied bei Wegfall der Voraussetzung, die für seine Entsendung in den Aufsichtsrat bestimmend war, aus dem Aufsichtsrat aus.
Ein Aufsichtsratsmitglied (auch der Arbeitnehmervertreter) kann von dem Entsendungsberechtigten
jederzeit abberufen werden. Verliert ein vom Rat bestellter Arbeitnehmervertreter, der als Arbeitnehmer im Unternehmen beschäftigt ist, die Beschäftigteneigenschaft in dem Unternehmen, muss der
Rat ihn entsprechend § 113 Absatz 1 Satz 3 aus seinem Amt im fakultativen Aufsichtsrat abberufen
(vgl. § 108a Abs. 4 S. 2 GO NRW).
Für den abberufenen oder aus sonstigen Gründen aus dem Aufsichtsrat ausgeschiedenen Arbeitnehmervertreter gilt für die Nachbesetzung das Verfahren nach § 108a Abs. 8 GO NRW.
Anlage:
Vorschlagsliste für die Bestellung des Arbeitnehmervertreters (Schreiben/Mail des Betriebswahlvorstandes der KölnTourismus GmbH vom 9. Juni 2017).