Daten
Kommune
Köln
Dateiname
Beschlussvorlage Rat.pdf
Größe
295 kB
Erstellt
04.07.17, 02:20
Aktualisiert
24.01.18, 05:12
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nummer
1915/2017
Die Oberbürgermeisterin
Freigabedatum
Dezernat, Dienststelle
II/20/201/2
Beschlussvorlage
03.07.2017
zur Behandlung in öffentlicher
Sitzung
Betreff
Kölner Gesellschaft für Arbeits- und Berufsförderung mbH (KGAB) Bestellung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat
Beschlussorgan
Rat
Gremium
Rat
Datum
11.07.2017
Beschluss:
Der Rat der Stadt Köln bestellt gemäß § 108a – Arbeitnehmermitbestimmung in fakultativen Aufsichtsräten - GO NRW folgende Arbeitnehmervertreter/innen in den Aufsichtsrat der KGAB:
Frau Ursula Klawitter
Herr Jakob Schröder
Herr Norbert Bittner
Die Bestellung gilt für die Wahlzeit des Rates der Stadt Köln, verlängert sich jedoch bis zu der Ratssitzung nach der Neuwahl, in der die Mitglieder benannt werden.
Alternative Beschlussvorschläge:
Der Rat der Stadt Köln bestellt gemäß § 108a-Arbeitnehmermitbestimmung in fakultativen Aufsichtsräten - GO NRW folgende Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat der KGAB
……………………….
………………………..
………………………..
Die Bestellung gilt für die Wahlzeit des Rates der Stadt Köln, verlängert sich jedoch bis zu der Ratssitzung nach der Neuwahl, in der die Mitglieder benannt werden.
2
Begründung:
Durch das Gesetz zur Revitalisierung des Gemeindewirtschaftsrechts vom 21.12.2010 wurde mit dem
neuen § 108a erstmals eine Regelung zur freiwilligen Arbeitnehmermitbestimmung in fakultativen
Aufsichtsräten kommunaler Beteiligungsgesellschaften in die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) aufgenommen. Ziel der neuen Vorschrift ist es, für gemeindliche Unternehmen und Einrichtungen in Privatrechtsform unter Beachtung bestimmter Vorgaben die Möglichkeit
einer Arbeitnehmermitbestimmung zu eröffnen, soweit im Gesellschaftsvertrag ein fakultativer Aufsichtsrat vorgesehen ist. Die bisher vorgesehene Direktwahl wird abgelöst durch die Bestellung der
Arbeitnehmervertreter durch den Rat. § 108a GO NRW setzt die notwendige demokratische Legitimation der Arbeitnehmervertreter in fakultativen Aufsichtsräten von kommunal beherrschten Gesellschaften um. Eine Neufassung des § 108a GO NRW ist am 10.02.2015 in Kraft getreten.
Der Gesellschaftsvertrag der KGAB, der schon vorher Arbeitnehmermandate im Aufsichtsrat vorsah,
wurde an die neuen Regelungen des § 108a GO angepasst. Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 20.12.2016 die Neufassung des Gesellschaftsvertrages der KGAB beschlossen.
Die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages erfolgte am 29.03.2017.
In § 9 des am 29.03.2017 beurkundeten Gesellschaftsvertrages der KGAB ist die Zusammensetzung
des Aufsichtsrates wie folgt geregelt:
(1)
Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat. Dieser besteht aus 12 Mitgliedern. Ihm gehören der
bzw. die für Soziales zuständige Beigeordnete der Stadt Köln kraft Amtes, die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister oder eine von ihr bzw. ihm vorgeschlagene, vom Rat
der Stadt Köln zu entsendende Dienstkraft der Stadt Köln, weitere 7 vom Rat der Stadt Köln
entsandte Mitglieder und 3 Arbeitnehmervertreter/innen an. Die Arbeitnehmervertreter/innen
werden nach Maßgabe der Bestimmungen des § 108a GO NRW vom Rat der Stadt Köln aus
einer von den Beschäftigten der Gesellschaft gemäß der Wahlverordnung für Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmervertreter in fakultativen Aufsichtsräten (AvArWahlVO) gewählten Vorschlagsliste bestellt. Die für Arbeitnehmer bestimmten Aufsichtsratsmandate müssen
mit Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern besetzt werden, die bei der Gesellschaft beschäftigt sind.
Gemäß § 108a Abs. 3 GO NRW bestellt der Rat der Gemeinde aus einer von den Beschäftigten des
Unternehmens gewählten Vorschlagsliste den in den fakultativen Aufsichtsrat der KGAB zu entsenden Arbeitnehmervertreter bzw. die zu entsendende Arbeitnehmervertreterin. Die Bestellung bedarf
eines Beschlusses der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Rates. Die Vorschlagsliste
muss mindestens die doppelte Zahl der zu entsendenden Arbeitnehmervertreter enthalten. Der Rat
hat das Recht, mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder sämtliche Vorschläge der Liste zurückzuweisen und eine Neuwahl zu verlangen. In diesem Fall können die Beschäftigten eine
neue Vorschlagsliste wählen; Sätze 1 bis 4 von § 108a GO NRW gelten entsprechend. Im Falle einer
erneuten Zurückweisung der Vorschläge durch den Rat bleiben die für die Arbeitnehmervertreter vorgesehenen Aufsichtsratsmandate unbesetzt.
Der Betriebswahlvorstand der KGAB hat mit Schreiben vom 29. Juni 2017 das Ergebnis der Wahl der
Vorschlagsliste der Beschäftigten für die Bestellung von Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmervertretern für den Aufsichtsrat der KGAB mitgeteilt (vgl. Anlage). Die Wahl der Vorschlagsliste
erfolgte auf der Grundlage des § 108a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO
NRW) i. V. m. § 7 der Verordnung über das Verfahren für die Wahl einer Vorschlagsliste der Beschäftigten für die Bestellung von Arbeitnehmervertretern/-innen in fakultativen Aufsichtsräten (AvArWahlVO) aufgrund von Wahlvorschlägen des Betriebsrats und der Beschäftigten.
3
Vorgeschlagen wurden:
Frau Ursula Klawitter
Herr Jakob Schröder
Frau Wilma Hacker
Herr Norbert Bittner
Herr Josef Hambitzer
Herr Oliver Weyand
(42 Stimmen)
(40 Stimmen)
(32 Stimmen)
(19 Stimmen)
(17 Stimmen)
(13 Stimmen)
Frau Wilma Hacker hat inzwischen schriftlich gegenüber der Beteiligungsverwaltung erklärt, dass Sie
aus persönlichen Gründen nicht mehr für eine Wahl zur Verfügung steht.
Die für Arbeitnehmer bestimmten Aufsichtsratsmandate müssen mit Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern besetzt werden, die bei der Gesellschaft beschäftigt sind.
Die Amtszeit der vom Rat der Stadt Köln entsandten Aufsichtsratsmitglieder – einschließlich des Arbeitnehmervertreters – entspricht jeweils der Wahlzeit des Rats der Stadt Köln, mit der Maßgabe,
dass sie mit dem Beschluss des Rates der Stadt Köln über die Entsendung in den Aufsichtsrat beginnt und mit der Entsendung der Aufsichtsratsmitglieder durch den nach Ablauf der Wahlzeit neu
gewählten Rat der Stadt Köln endet.
Unbeschadet vorstehender Regelung scheidet ein Aufsichtsratsmitglied bei Wegfall der Voraussetzung, die für seine Entsendung in den Aufsichtsrat bestimmend war, aus dem Aufsichtsrat aus.
Ein Aufsichtsratsmitglied (auch der Arbeitnehmervertreter) kann von dem Entsendungsberechtigten
jederzeit abberufen werden. Verliert ein vom Rat bestellter Arbeitnehmervertreter, der als Arbeitnehmer im Unternehmen beschäftigt ist, die Beschäftigteneigenschaft in dem Unternehmen, muss der
Rat ihn entsprechend § 113 Absatz 1 Satz 3 aus seinem Amt im fakultativen Aufsichtsrat abberufen
(vgl. § 108a Abs. 4 S. 2 GO NRW).
Für den abberufenen oder aus sonstigen Gründen aus dem Aufsichtsrat ausgeschiedenen Arbeitnehmervertreter gilt für die Nachbesetzung das Verfahren nach § 108a Abs. 8 GO NRW.
Anlage:
Vorschlagsliste für die Bestellung des Arbeitnehmervertreters (Schreiben des Betriebswahlvorstandes
der KGAB vom 2. Juni 2017)