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Daten

Kommune
Berlin Charlottenburg-Wilmersdorf
Dateiname
Drucksache.pdf
Größe
132 kB
Erstellt
11.07.17, 16:09
Aktualisiert
28.01.18, 01:17

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Inhalt der Datei

Drucksachen der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin 5. Wahlperiode Ursprung: Dringlichkeitsbeschlussvorschlag Ausschuss für Stadtentwicklung Beschluss TOP-Nr.: DS-Nr: 0391/5 Beratungsfolge: Datum 05.07.2017 13.07.2017 Gremium Stad BVV Stad-012/5 BVV-010/5 ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen ohne Änderungen in der BVV beschlossen Aufstellungsbeschluss zur Cicerostraße 55 A Die BVV beschließt: Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt in Ersetzung des BA Beschlusses vom 18.04.2017 (Vorlage zur Kenntnisnahme Drs.*47/4) : a) für das Grundstück Cicerostraße 55A im Bezirk Charlottenburg-WiImersdorf einen Bebauungsplan mit der Bezeichnung xxx aufzustellen. Das wesentliche Planungsziel ist die Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche zur Nutzung als KindertagesstättenStandort sowie die Sicherung einer öffentlich nutzbaren Durchwegung auf dem Plangebiet. (Anlage 1; Räumlicher Geltungsbereich) b) das Bezirksamt aufzufordern, zeitlich im Nachgang zu diesem Beschluss die Planungsabsicht der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen mitzuteilen. Bis zu einer positivenStellungnahme der Senatsverwaltung bzw. dem gesetzlich geregelten Fristablauf wird die weitere Bearbeitung des Beschlusses ausgesetzt. c) das Bezirksamt aufzufordern, unmittelbar nach Bekanntgabe des Aufstellungsbeschlusses zur Sicherung der Planungsziele eine Veränderungssperre für das Plangebiet zu beschließen und der Bezirksverordnetenversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. d) das Bezirksamt aufzufordern, die weitere Bearbeitung der Buchstaben a-c durch die zuständige Abteilung zu veranlassen. 0391/5 Ausdruck vom: 02.08.2017 Seite: 1/4 e) das Bezirksamt aufzufordern, gemäß § 15 BauGB alle Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben im Plangebiet, die die Verfolgung der in a) genannten Planungsziele unmöglich machen oder wesentlich erschweren — vorerst bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre zurückzustellen. Begründung zur Einleitung des Bebauungsplanverfahrens I. Planungsgegenstand I.1 Veranlassung und Erforderlichkeit Die Durchführung des Bebauungsplanverfahrens dient der Sicherung der Flächen für den erheblichen Bedarf an zusätzlichen Kindertagesstättenplätzen im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf. Nach den aktuellen Prognosen muss der Bezirk in den nächsten 6 Jahren zusätzlich deutlich über 2000 Kindertagesstättenplätze bereitstellen. Darin ist der (zusätzliche Bedarf) durch die seit 2015 nach Berlin gekommenen Flüchtlinge noch nicht enthalten. Nach Überprüfung aller zur Verfügung stehenden Flächen im Bezirk unter Einschluss der Prüfung der Verdichtung von Nutzungen auf schulischen Grundstücken durch eine zusätzliche Kindertagesstättennutzung ist der Bezirk nicht dazu in der Lage, die zusätzlichen Plätze auf eigenen Grundstücken bzw. auf Flächen, die planungsrechtlich als Gemeinbedarfsgrundstücke gesichert sind, nachzuweisen. Es besteht daher die dringende Aufgabe durch die Schaffung von Planungsrecht entsprechende Flächen zu sichern. In der Region beträgt das aktuelle Defizit an Kindertagesstättenplätzen zur Zeit ca.180 Plätze und wird in den nächsten Jahren weiter ansteigen. Die Sicherung der notwendigen Plätze wird nicht immer nur in den kleinteiligen Einzugsgebieten erfolgen können. Vorhandene Flächenressourcen können sinnvollerweise auch einen Bedarf über den konkreten Einzugsbereich hinaus abdecken. Durch den erheblichen Bevölkerungszuwachs Berlins ist es notwendig. die noch vorhandenen innerstädtischen Flächenressourcen auch für den zusätzlichen Bedarf an Infrastruktureinrichtungen und Gemeinbedarfsflächen zu sichern. Um eine sozial und ökologisch verträgliche Stadtentwicklung angesichts des erheblichen zusätzlichen Nutzungsdrucks sicherzustellen, muss durch die Kommune im Rahmen ihrer Planungsverantwortung für jeden Einzelfall abgewogen werden, welche Nutzung eines Grundstücks den höchstmöglichen Nutzen für die Entwicklung der Stadt unter Berücksichtigung des jeweiligen Eigentümerinteresses hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach dem vorliegenden SIKO Charlottenburg-WiImersdorf in der Entwurfsfassung vom 22.3.2017 die Bevölkerung in der Region Halensee in den Jahren 2010 bis 2015 schon um 4,59 % (rund 650 Personen) gestiegen ist und ein mittelfristiges Potential von weiteren rund 940 Wohneinheiten besteht. Die Region Halensee ist damit mit einem erwarteten Bevölkerungszuwachs von rund 19% bis 2030 die am stärksten wachsende Region des Bezirks. Daraus ergibt sich ein erheblicher zusätzlicher Infrastrukturbedarf. Die Sicherung von Flächen zur Schaffung einer Durchwegung von der Cicerostraße zum Kurfürstendamm dient der fußläufigen Erschließung und somit, auch aufgrund der 0391/5 Ausdruck vom: 02.08.2017 Seite: 2/4 architektonischen Besonderheit des Baukomplexes, welches größtenteils unter Denkmalschutz steht, der städtebaulichen Aufwertung des Gebiets. 2. Beschreibung des Plangebiets Das ca. 5860 m2 große Plangebiet besteht aus einem einzigen Grundstück im Rechtssinne und ist Teil eines Baukomplexes von Erich Mendelsohn aus den 20er Jahren des vorherigen Jahrhunderts. Die damalige ursprüngliche Bauplanung wurde nicht komplett umgesetzt, sodass es nun eine große Freifläche im inneren Bereich der Bebauung gibt, die unter anderem mit Tennisplätzen belegt sind. Diese werden seit vielen Jahren nicht mehr genutzt und standen bis dahin der Öffentlichkeit zur Verfügung. Eine erneute Nutzung als Tennisplätze ist heute jedoch aus Lärmschutzgründen nicht mehr zulässig. I.3 Planerische Ausgangssituation Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird im Flächennutzungsplan für Berlin in der Fassung der Neubekanntmachung vom 5. Januar 2015 (ABI. S. 31), zuletzt geändert am 9. Juni 2016 (Abl. S. 1362) als Wohnbaufläche Wl dargestellt. Zudem liegt das Plangebiet im Geltungsbereich des Baunutzungsplans, der im Zusammenhang mit den förmlich festgesetzten Straßen- und Baufluchtlinien und den Vorschriften der Bauordnung aus dem Jahr 1958 als übergeleiteter qualifizierter Bebauungsplan gilt und vorliegend für das Plangebiet ein allgemeines Wohngebiet in der Baustufe V/3 festsetzt. Der avisierte Bebauungsplan ändert bzw. ersetzt für seinen Geltungsbereich die Festsetzungen des Baunutzungsplans. Il. Planinhalt Der Plan sieht für das Plangebiet eine Festsetzung als Gemeinbedarfsfläche zur Nutzung als Standort für eine Kindertagesstätte sowie die Festsetzung von Flächen zur öffentlichen Durchwegung (Fußgängerbereich) vor. Im weiteren Verfahren wird im Sinne der oben beschriebenen Abwägung zwischen öffentlichen Interessen und Eigentümerinteressen zu klären sein, ob auf dem Grundstück die maximal mögliche Zahl an Kindertagesstättenplätzen untergebracht werden soll, um zusätzlich zu dem Bedarf der Region Halensee auch noch zur anteiligen Deckung des bezirklichen Bedarfs insgesamt beizutragen oder ob nur der mittelfristige Bedarf der Region Halensee gesichert werden soll und Teilflächen für den Wohnungsbau oder wohnortnahe Grünflächen zur Verfügung stehen sollen. In die Prüfung sollen dann auch weitere Gemeinbedarfsbedürfnisse eingehen, die sich aus dem aktuellen Entwurf des Infrastrukturkonzepts für den Bezirk ergeben, das voraussichtlich bis September 2017 vom Bezirksamt beschlossen wird. Nach der Entwurfsfassung gibt es zum Beispiel für die erwarteten rund 2300 Jugendlichen in der Region keinen einzigen Platz in einer Jugendfreizeiteinrichtung und auch im Bereich der wohnungsnahen Grünflächenversorgung gehört die Region Halensee mit einem Versorgungsgrad von 1,1 qm pro Einwohner und einer Richtwerterfüllung von nur 18,5% schon heute zu einem der drei am schlechtesten ausgestatteten Quartiere des Bezirks. III. Auswirkungen des Bebauungsplans 0391/5 Ausdruck vom: 02.08.2017 Seite: 3/4 Mit der Umsetzung des Bebauungsplanes wird ein Beitrag zur Sicherung des dringenden Bedarfs an zusätzlichen Kindertagesstättenplätzen in der Region Halensee und dem Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf insgesamt geleistet. Die Auswirkungen auf die Umwelt müssen im weiteren Verfahren konkretisiert werden. Der zusätzlichen Versiegelung von Flächen durch die Bebauung mit einem oder mehreren Kindertagesstättengebäuden steht die Möglichkeit einer ökologischen Aufwertung der bisherigen Tennisplatzflächen gegenüber. Gegenüber den geltenden planungsrechtlichen Bebauungsmöglichkeiten ist allerdings eine geringere Versiegelung zu erwarten, da für Kindertagesstätten regelmäßig erhebliche Freiflächen vorgehalten werden müssen. Die Nutzungsmöglichkeiten des Eigentümers werden eingeschränkt, wodurch sich eventuell der Anspruch auf einen (teilweisen) Flächenerwerb durch die öffentliche Hand oder eine Entschädigung ergeben könnte. Der Umfang eines solchen Anspruchs ist sehr stark von der konkreten Inanspruchnahme des Grundstücks für die öffentlichen Belange abhängig und muss im weiteren Verfahren geklärt werden. Die entstehenden Errichtungskosten für die Kindertagesstättenplätze können im weiteren Verlauf der Planung entweder in der bezirklichen Investitionsplanung abgesichert werden oder im Rahmen des Kindertagesstätten-Investitionsprogramms des Landes durch einen freien Träger beim Land direkt beantragt werden. Es handelt sich dabei nicht um zusätzliche Kosten für das Land Berlin, da die Plätze auf jeden Fall bereitgestellt werden müssen. Annegret Hansen Bezirksverordnetenvorsteherin 0391/5 Ausdruck vom: 02.08.2017 Seite: 4/4