Daten
Kommune
Berlin Charlottenburg-Wilmersdorf
Dateiname
3. Version vom 27.07.2017.pdf
Größe
133 kB
Erstellt
02.08.17, 17:20
Aktualisiert
28.01.18, 01:17
Stichworte
Inhalt der Datei
Drucksachen
der Bezirksverordnetenversammlung
Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin
5. Wahlperiode
Ursprung: Dringlichkeitsbeschlussvorschlag
Ausschuss für Stadtentwicklung
Beschluss
TOP-Nr.:
DS-Nr: 0391/5
Beratungsfolge:
Datum
05.07.2017
13.07.2017
Gremium
Stad
BVV
Stad-012/5
BVV-010/5
ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen
ohne Änderungen in der BVV beschlossen
Aufstellungsbeschluss zur Cicerostraße 55 A
Die BVV beschließt:
Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt in Ersetzung des BA Beschlusses vom
18.04.2017 (Vorlage zur Kenntnisnahme Drs.*47/4) :
a) für das Grundstück Cicerostraße 55A im Bezirk Charlottenburg-WiImersdorf einen
Bebauungsplan mit der Bezeichnung xxx aufzustellen. Das wesentliche Planungsziel ist
die Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche zur Nutzung als KindertagesstättenStandort sowie die Sicherung einer öffentlich nutzbaren Durchwegung auf dem
Plangebiet.
(Anlage 1; Räumlicher Geltungsbereich)
b) das Bezirksamt aufzufordern, zeitlich im Nachgang zu diesem Beschluss die
Planungsabsicht der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen mitzuteilen.
Bis zu einer positivenStellungnahme der Senatsverwaltung bzw. dem gesetzlich
geregelten Fristablauf wird die weitere Bearbeitung des Beschlusses ausgesetzt.
c) das Bezirksamt aufzufordern, unmittelbar nach Bekanntgabe des
Aufstellungsbeschlusses zur Sicherung der Planungsziele eine Veränderungssperre für
das Plangebiet zu beschließen und der Bezirksverordnetenversammlung zur
Beschlussfassung vorzulegen.
d) das Bezirksamt aufzufordern, die weitere Bearbeitung der Buchstaben a-c durch die
zuständige Abteilung zu veranlassen.
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e) das Bezirksamt aufzufordern, gemäß § 15 BauGB alle Entscheidungen über die
Zulässigkeit von Vorhaben im Plangebiet, die die Verfolgung der in a) genannten
Planungsziele unmöglich machen oder wesentlich erschweren — vorerst bis zum
Inkrafttreten der Veränderungssperre zurückzustellen.
Begründung zur Einleitung des Bebauungsplanverfahrens
I.
Planungsgegenstand
I.1 Veranlassung und Erforderlichkeit
Die Durchführung des Bebauungsplanverfahrens dient der Sicherung der Flächen für
den erheblichen Bedarf an zusätzlichen Kindertagesstättenplätzen im Bezirk
Charlottenburg-Wilmersdorf. Nach den aktuellen Prognosen muss der Bezirk in den
nächsten 6 Jahren zusätzlich deutlich über 2000 Kindertagesstättenplätze bereitstellen.
Darin ist der (zusätzliche Bedarf) durch die seit 2015 nach Berlin gekommenen
Flüchtlinge noch nicht enthalten. Nach Überprüfung aller zur Verfügung stehenden
Flächen im Bezirk unter Einschluss der Prüfung der Verdichtung von Nutzungen auf
schulischen Grundstücken durch eine zusätzliche Kindertagesstättennutzung ist der
Bezirk nicht dazu in der Lage, die zusätzlichen Plätze auf eigenen Grundstücken bzw.
auf Flächen, die planungsrechtlich als Gemeinbedarfsgrundstücke gesichert sind,
nachzuweisen. Es besteht daher die dringende Aufgabe durch die Schaffung von
Planungsrecht entsprechende Flächen zu sichern.
In der Region beträgt das aktuelle Defizit an Kindertagesstättenplätzen zur Zeit ca.180
Plätze und wird in den nächsten Jahren weiter ansteigen. Die Sicherung der
notwendigen Plätze wird nicht immer nur in den kleinteiligen Einzugsgebieten erfolgen
können. Vorhandene Flächenressourcen können sinnvollerweise auch einen Bedarf
über den konkreten Einzugsbereich hinaus abdecken.
Durch den erheblichen Bevölkerungszuwachs Berlins ist es notwendig. die noch
vorhandenen innerstädtischen Flächenressourcen auch für den zusätzlichen Bedarf an
Infrastruktureinrichtungen und Gemeinbedarfsflächen zu sichern. Um eine sozial und
ökologisch verträgliche Stadtentwicklung angesichts des erheblichen zusätzlichen
Nutzungsdrucks sicherzustellen, muss durch die Kommune im Rahmen ihrer
Planungsverantwortung für jeden Einzelfall abgewogen werden, welche Nutzung eines
Grundstücks den höchstmöglichen Nutzen für die Entwicklung der Stadt unter
Berücksichtigung des jeweiligen Eigentümerinteresses hat. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass nach dem vorliegenden SIKO Charlottenburg-WiImersdorf in der
Entwurfsfassung vom 22.3.2017 die Bevölkerung in der Region Halensee in den Jahren
2010 bis 2015 schon um 4,59 % (rund 650 Personen) gestiegen ist und ein
mittelfristiges Potential von weiteren rund 940 Wohneinheiten besteht. Die Region
Halensee ist damit mit einem erwarteten Bevölkerungszuwachs von rund 19% bis 2030
die am stärksten wachsende Region des Bezirks. Daraus ergibt sich ein erheblicher
zusätzlicher Infrastrukturbedarf.
Die Sicherung von Flächen zur Schaffung einer Durchwegung von der Cicerostraße
zum Kurfürstendamm dient der fußläufigen Erschließung und somit, auch aufgrund der
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architektonischen Besonderheit des Baukomplexes, welches größtenteils unter
Denkmalschutz steht, der städtebaulichen Aufwertung des Gebiets.
2. Beschreibung des Plangebiets
Das ca. 5860 m2 große Plangebiet besteht aus einem einzigen Grundstück im
Rechtssinne und ist Teil eines Baukomplexes von Erich Mendelsohn aus den 20er
Jahren des vorherigen Jahrhunderts. Die damalige ursprüngliche Bauplanung wurde
nicht komplett umgesetzt, sodass es nun eine große Freifläche im inneren Bereich der
Bebauung gibt, die unter anderem mit Tennisplätzen belegt sind.
Diese werden seit vielen Jahren nicht mehr genutzt und standen bis dahin der
Öffentlichkeit zur Verfügung. Eine erneute Nutzung als Tennisplätze ist heute jedoch
aus Lärmschutzgründen nicht mehr zulässig.
I.3 Planerische Ausgangssituation
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird im
Flächennutzungsplan für Berlin in der Fassung der Neubekanntmachung vom 5. Januar
2015 (ABI. S. 31), zuletzt geändert am 9. Juni 2016 (Abl. S. 1362) als Wohnbaufläche
Wl dargestellt. Zudem liegt das Plangebiet im Geltungsbereich des Baunutzungsplans,
der im Zusammenhang mit den förmlich festgesetzten Straßen- und Baufluchtlinien
und den Vorschriften der Bauordnung aus dem Jahr 1958 als übergeleiteter
qualifizierter Bebauungsplan gilt und vorliegend für das Plangebiet ein allgemeines
Wohngebiet in der Baustufe V/3 festsetzt. Der avisierte Bebauungsplan ändert bzw.
ersetzt für seinen Geltungsbereich die Festsetzungen des Baunutzungsplans.
Il. Planinhalt
Der Plan sieht für das Plangebiet eine Festsetzung als Gemeinbedarfsfläche zur
Nutzung als Standort für eine Kindertagesstätte sowie die Festsetzung von Flächen zur
öffentlichen Durchwegung (Fußgängerbereich) vor.
Im weiteren Verfahren wird im Sinne der oben beschriebenen Abwägung zwischen
öffentlichen Interessen und Eigentümerinteressen zu klären sein, ob auf dem
Grundstück die maximal mögliche Zahl an Kindertagesstättenplätzen untergebracht
werden soll, um zusätzlich zu dem Bedarf der Region Halensee auch noch zur
anteiligen Deckung des bezirklichen Bedarfs insgesamt beizutragen oder ob nur der
mittelfristige Bedarf der Region Halensee gesichert werden soll und Teilflächen für den
Wohnungsbau oder wohnortnahe Grünflächen zur Verfügung stehen sollen.
In die Prüfung sollen dann auch weitere Gemeinbedarfsbedürfnisse eingehen, die sich
aus dem aktuellen Entwurf des Infrastrukturkonzepts für den Bezirk ergeben, das
voraussichtlich bis September 2017 vom Bezirksamt beschlossen wird. Nach der
Entwurfsfassung gibt es zum Beispiel für die erwarteten rund 2300 Jugendlichen in der
Region keinen einzigen Platz in einer Jugendfreizeiteinrichtung und auch im Bereich der
wohnungsnahen Grünflächenversorgung gehört die Region Halensee mit einem
Versorgungsgrad von 1,1 qm pro Einwohner und einer Richtwerterfüllung von nur
18,5% schon heute zu einem der drei am schlechtesten ausgestatteten Quartiere des
Bezirks.
III. Auswirkungen des Bebauungsplans
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Mit der Umsetzung des Bebauungsplanes wird ein Beitrag zur Sicherung des
dringenden Bedarfs an zusätzlichen Kindertagesstättenplätzen in der Region Halensee
und dem Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf insgesamt geleistet.
Die Auswirkungen auf die Umwelt müssen im weiteren Verfahren konkretisiert werden.
Der zusätzlichen Versiegelung von Flächen durch die Bebauung mit einem oder
mehreren Kindertagesstättengebäuden steht die Möglichkeit einer ökologischen
Aufwertung der bisherigen Tennisplatzflächen gegenüber. Gegenüber den geltenden
planungsrechtlichen Bebauungsmöglichkeiten ist allerdings eine geringere
Versiegelung zu erwarten, da für Kindertagesstätten regelmäßig erhebliche Freiflächen
vorgehalten werden müssen.
Die Nutzungsmöglichkeiten des Eigentümers werden eingeschränkt, wodurch sich
eventuell der Anspruch auf einen (teilweisen) Flächenerwerb durch die öffentliche Hand
oder eine Entschädigung ergeben könnte. Der Umfang eines solchen Anspruchs ist
sehr stark von der konkreten Inanspruchnahme des Grundstücks für die öffentlichen
Belange abhängig und muss im weiteren Verfahren geklärt werden.
Die entstehenden Errichtungskosten für die Kindertagesstättenplätze können im
weiteren Verlauf der Planung entweder in der bezirklichen Investitionsplanung
abgesichert werden oder im Rahmen des Kindertagesstätten-Investitionsprogramms
des Landes durch einen freien Träger beim Land direkt beantragt werden. Es handelt
sich dabei nicht um zusätzliche Kosten für das Land Berlin, da die Plätze auf jeden Fall
bereitgestellt werden müssen.
Annegret Hansen
Bezirksverordnetenvorsteherin
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