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Anlage 5 - Stellungnahme.pdf

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Daten

Kommune
Köln
Dateiname
Anlage 5 - Stellungnahme.pdf
Größe
114 kB
Erstellt
15.08.17, 02:12
Aktualisiert
24.01.18, 05:15

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Inhalt der Datei

Anlage 5 - Stellungnahme Bauverwaltungsamt 62 Stadt Köln - Bauverwaltungsamt Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln Stadthaus Deutz - Westgebäude Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln Auskunft Herr Weiler, Zimmer 14 C 46 Telefon 0221 221-22733, Telefax 0221 221-23639 E-Mail bauverwaltungsamt@stadt-koeln.de Internet www.stadt-koeln.de Sprechzeiten Mo. u. Do. 08.00 - 16.00 Uhr Di. 08.00 - 18.00 Uhr Fr. 08.00 - 12.00 Uhr und nach besonderer Vereinbarung Bezirksregierung Köln - Dezernat 25 z. Hd. Herrn Dürbaum Zeughausstraße 2-10 50667 Köln KVB Stadtbahn Linien 1, 3, 4, 9 Bus Linien 150, 153, 156 S-Bahn Linien S6, S11, S12, S13, S19 sowie RE-/RB- und Fernverkehr Haltestelle Bf. Deutz/Messe LANXESS arena Ihr Schreiben Mein Zeichen Datum Az. 25.7.2.2-3/17 62/621/2-62.21.01 06.06.2017 Planfeststellungsverfahren für die ICE Neubaustrecke Köln – Rhein/Main hier: 5. Planänderungsverfahren für den Planfeststellungsabschnitt (PFA) 12 „KölnKalk“, Bau-km 4,234 bis Bau-km 6,232 entlang der Bahnstrecke 2651 Köln – Gießen in der Stadt Köln Sehr geehrter Herr Dürbaum, Bezug nehmend auf Ihr Schreiben vom 18.04.2017 teile ich Ihnen Folgendes mit: Die Stadt Köln begrüßt die Maßnahme als wichtigen Beitrag zur Verbesserung der Bahninfrastruktur in Köln. Soweit die nachfolgend genannten Aspekte berücksichtigt werden, bestehen keine Einwände gegen das Vorhaben. Lärmschutz Ausreichender Immissionsschutz ist unbedingt zu gewährleisten. Öffentliche Ordnung Die zu überbauende Fläche ist, sofern dies noch nicht geschehen ist, auf deren Kampfmittelbelastung zu überprüfen. Hierzu ist zunächst über das Amt für öffentliche Ordnung eine Luftbildauswertung beim Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) der Bezirksregierung Düsseldorf zu beantragen, Ansprechpartner im Amt für öffentliche Ordnung, Ottmar-Pohl-Platz 1, 51103 Köln ist Herr Kühlem (Telefon: 0221-221- 26216; E-Mail: marcus.kuehlem@stadt-koeln.de). Archäologische Bodendenkmalpflege / Bodendenkmalschutz In den vom geplanten Streckenausbau im Planfeststellungsabschnitt (PFA) 12 in Anspruch genommenen Flächen sind keine archäologischen Bodendenkmäler oder Fundstellen be- /2 Die Ämter und Dienststellen der Stadtverwaltung finden Sie unter www.stadt-koeln.de. Fragen zu den Dienstleistungen der Stadt Köln beantwortet Ihnen montags - freitags von 7 - 18 Uhr das Bürgertelefon unter der einheitlichen Behördenrufnummer 115 oder 0221/221-0 Seite 2 kannt. Belange von Bodendenkmalpflege / Bodendenkmalschutz sind nach derzeitigem Kenntnisstand von der Planung voraussichtlich nicht betroffen. Bei zufälligen archäologischen Bodenfunden sind die §§ 15 und 16 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz – DSchG) zu beachten. Diese umfassen eine unverzügliche Benachrichtigung des RömischGermanischen Museums – Archäologische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln, die unveränderte Erhaltung des Auffindungszustands sowie eine Untersuchungsfrist von bis zu drei Tagen nach Eingang der Meldung. Ansprechpartner im Römisch-Germanischen Museum – Archäologische Bodendenkmalpflege / Bodendenkmalschutz, Roncalliplatz 4, 50667 Köln ist Herr Wagner (Telefon: 0221-22124585; E-Mail: gregor.wagner@stadt-koeln.de). Straßen und Verkehr Bezug nehmend auf die von der Vorhabenträgerin eingereichten Planfeststellungsunterlagen für die 5. Planänderung für den Planfeststellungsabschnitt (PFA) 12 „Köln-Kalk“ ergeben sich nach Durchsicht der Planunterlagen noch folgende Prüfungen, Forderungen und Anregungen. Radverkehrsanlage Im Bereich Vingster Ring müssen die Fahrbeziehungen für den Radverkehr auf jeden Fall aufrecht erhalten bleiben, es handelt sich hier um den Knotenpunkt zweier ausgeschilderter NRW-Landesrouten. Laut Planunterlagen liegt hier ein notwendiger Abbruch, verbunden mit einer Unterbrechung bis zum Neubau der Geh- und Radwegbrücke vor. Die Aussage, dass eine entsprechende Umleitung über die Kuthstraße weiter auf vorhandenen Wegen eingerichtet werden soll, ist nicht ausreichend. Grundsätzlich muss, wenn eine Vollsperrung tatsächlich unumgänglich und unvermeidbar ist, dem Radverkehr eine akzeptable Umleitung angeboten werden. Diese muss fahrradtauglich sein, das heißt, es muss ein fahrradtauglicher Belag vorhanden sein, Bordsteine o.ä. müssen angerampt bzw. abgesenkt werden und gesicherte Querungen über Hauptverkehrsstraßen müssen gewährleistet sein. Eine Umleitung muss entsprechend ausgeschildert werden. Eine abschließende Beurteilung kann erst dann erfolgen, wenn eine mögliche Umleitung planerisch dargestellt und die Dauer der Sperrung bekannt ist. Verkehrseinschränkungen während der Bauzeit und Baustellenabwicklung Aufgrund des Umfangs (Abbruchmaterial aus unterschiedlichen Gewerken und Ausbaumaterialien für die unterschiedlichen Gewerke) und der Bedeutsamkeit der Maßnahme ist für den Abbruch, den stufenweisen Ausbau und hinsichtlich der Verflechtung der Ausbauphasen mit den unterschiedlichen Gewerken und den sich daraus ergebenden Auswirkungen auf das umliegende Verkehrsnetz ein Nachweis für eine leistungsfähige verkehrliche Abwicklung während der Bauzeit zu erbringen. In den Planfeststellungsunterlagen fehlt ein solches Abwicklungskonzept. Unter Punkt 3 Bauliche Maßnahmen sind die erforderlichen Abbruch und Ausbaumaßnahmen beschrieben und unter Punkt 14 Massenkonzept/Entsorgung wird der große Umfang der Entsorgung der unterschiedlichen Materialien erkennbar. Zur Baustellenabwicklung ist die Baustellenverkehrsführung wie folgt nur knapp dargestellt. Die Anbindung der Linienbaustelle mit den Hauptbaustellen • Ehemaliger Bf Köln Kalk/Unterirdisches Überwerfungsbauwerk/Zufuhrstraße /3 Seite 3 • Kreuzungsbauwerke/Stützwände/Brücke Homarstraße • Brücken/Stützwände Vingster Ring mit Rampen der L124 soll im Wesentlichen über das öffentliche Straßennetz abgewickelt werden. Dies betrifft die Gottfried-Hagen-Straße (Zu- und Abfahrt in die ehemalige Abstellanlage), die Odenwaldstraße, die Poll-Vingster Straße, die Homarstraße, den Vingster Ring sowie die Auffahrtsrampe der L 124 (Östlicher Zubringer) zur A 559 sowie auf der Nordseite die Straße „In den Reihen“. Das Amt für Straßen und Verkehrstechnik fordert daher eine verkehrsgutachterliche Begleitung der Bauabwicklung, um sicherzustellen, dass in den Bauphasen der Verkehr bestmöglich abgewickelt werden kann und keine wesentlichen Verdrängungen in das städtische Verkehrsnetz auftreten. Dazu sind die Bau- und Verkehrsabwicklungskonzepte frühzeitig mit dem Amt für Straßen und Verkehrstechnik, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln (E-Mail: strassen-verkehrstechnik@stadt-koeln.de) abzustimmen. Die Entsorgung und die Baustellenbeschickung müssen über die A 559 erfolgen. Das Baustellenbeschickungskonzept ist vor Ausschreibung mit der Stadt Köln abzustimmen und von der Stadt Köln zu genehmigen. Es ist sicherzustellen, dass der Baustellenverkehr keine Verunreinigungen auf öffentlichen Straßenflächen verursacht. Im Bereich der Ausfahrten der jeweiligen Baustelleneinrichtungsflächen ist bei Bedarf eine regelmäßige Reinigung der Straßenflächen durchzuführen. Bei einem Eingriff ins öffentliche Straßenland ist die Maßnahme mindestens drei Wochen vor Baubeginn anzuzeigen, gegebenenfalls ist gemeinsam mit dem Amt für Straßen und Verkehrstechnik, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln (E-Mail: strassen-verkehrstechnik@stadtkoeln.de) ein Beweissicherungsverfahren durchzuführen. Die Genehmigung der Baustelleneinrichtungsfläche erfolgt über einen Verkehrszeichenplan, der rechtzeitig, das heißt mindestens sechs Wochen vor Baubeginn einzureichen ist. Ansprechpartner für StVO-Anordnungen, Baustellengenehmigungen und Ordnungsangelegenheiten im Amt für Straßen und Verkehrstechnik, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln ist Herr Haubenreisser (Telefon: 0221-221-27102; E-Mail: klaus.haubenreisser@stadt-koeln.de). Brücken, Tunnel und Stadtbahnbau Das Bauvorhaben beginnt etwa 200 m östlich der Eisenbahn-/Straßenüberführung Vingster Ring. Zur Straßenüberführung Vingster Ring gehören zwei Brücken (BW Nr.: 6932410 und 69322420), die sich in der Unterhaltungslast des Amtes für Brücken, Tunnel und Stadtbahnbau befinden. Gemäß den eingereichten Planfeststellungsunterlagen muss die Brücke mit der BW Nr.: 6932410 (Anlage 6, Bauwerksverzeichnis Lfd. Nr.: 5.22) vollständig abgebrochen und später ein Neubau einer 3-feldrigen Straßenüberführung und einer Stützwand Lfd. Nr.: 5.20 ausgeführt werden. Stützwand und Straßenüberführung sollen durch die Vorhabenträgerin errichtet und an die Stadt Köln übertragen werden. Sofern die neuen Bauwerke einen neuen bzw. erhöhten Unterhaltungsaufwand nach sich ziehen, sind im Rahmen der erforderlichen vertraglichen Vereinbarungen entsprechende finanzielle Ausgleichszahlungen zu regeln. Das Amt für Brücken, Tunnel und Stadtbahnbau ist bei der Genehmigungsplanung zu beteiligen. Die Vorhabenträgerin hat nachzuweisen und zu gewährleisten, dass die anderen Bauwerke, die sich im Bestand des Amtes für Brücken, Tunnel und Stadtbahnbau befinden, durch die Baumaßnahme nicht in ihrem Zustand und ihrer Funktion beeinträchtigt werden. Das beilie- /4 Seite 4 gende Merkblatt zum Schutz von Ingenieurbauwerken des Amtes für Brücken, Tunnel und Stadtbahnbau der Stadt Köln (M-SIB Version 1-6) ist verbindlich. Ansprechpartner im Amt für Brücken, Tunnel und Stadtbahnbau, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln ist Herr Grimsehl (Telefon: 0221-221-23458; E-Mail: uwe.grimsehl@stadt-koeln.de). Landschaftspflege und Grünflächen Das Vorhaben betrifft einen Streckenabschnitt in Köln-Kalk sowie im Äußeren Grüngürtel der Stadt Köln im Bereich des sogenannten „Gremberger Wäldchens“. Das „Gremberger Wäldchen“ ist Teil des Landschaftsschutzgebietes L 23 „Freiraum um das Gremberger Wäldchen von Poll bis Heumar“ Die Schutzfestsetzung erfolgte unter anderem: • zur Erhaltung und Wiederherstellung naturnaher Waldbereiche und stadtklimatisch wertvoller Laubwaldflächen zwischen den Siedlungsbereichen • wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes • wegen der besonderen Bedeutung für die Erholung Das „Gremberger Wäldchen“ ist als einzig erhaltener Rest des typischen „MaiglöckchenPerlgras-Buchenwaldes“ in der Niederrheinischen Bucht ein Biotop von landesweiter Bedeutung. Alle Maßnahmen im „Gremberger Wäldchen“ sind eng mit der Forstverwaltung im Amt für Landschaftspflege und Grünflächen, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln (E-Mail: gruenflaechenamt@stadt-koeln.de) abzustimmen. Der Beginn der Baumaßnahmen ist vier Wochen vor Baubeginn schriftlich anzukündigen. Die Rekultivierungsmaßnahmen sind nach Vorgabe der Forstverwaltung vorzunehmen. Nach Abschluss der Baumaßnahme ist ein gemeinsamer Abnahmetermin durchzuführen. Die Versickerungsbecken an der Roddergasse und am Bahnhof Kalk sind naturnäher zu gestalten. Die Ausweisung von Bautabuzonen auf dem Gelände des Bahnhofs Kalk, den Kleingartenanlagen Poll-Vingster-Straße und teilweise Roddergasse sowie dem „Gremberger Wäldchen“ wird begrüßt. Im Rahmen einer ökologischen Baubegleitung ist die Kontrolle der Einhaltung der Bautabuzonen, der Bauzeitenregelungen sowie der Rekultivierungs- und Aufwertungsmaßnahmen zu gewährleisten. Die externen Kompensationsmaßnahmen sind mit Beginn der Baumaßnahme zu realisieren. Die Herstellung der Kompensationsmaßnahmen ist dem Amt für Landschaftspflege und Grünflächen zur Aufnahme in das Ausgleichskataster anzumelden. Die Unterhaltung der Rekultivierungs- und Kompensationsflächen ist über die Vorhabenträgerin dauerhaft zur gewährleisten. Zudem ist eine redaktionelle Änderung auf Seite 6 des Erläuterungsberichts zum Landschaftspflegerischen Begleitplan erforderlich. Unter 2.2.1 muss auf das aktuelle Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW) vom 15.11.2016 verwiesen werden. Ansprechpartnerin im Amt für Landschaftspflege und Grünflächen, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln ist Frau Höppner (Telefon: 0221-221-22585; E-Mail: rita.hoeppner@stadtkoeln.de). /5 Seite 5 Landschafts- und Artenschutz Grundsätzlich liegt die Zuständigkeit für die Prüfung des durch das Vorhaben ausgelösten landschaftsrechtlichen Eingriffs nach § 14 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und der Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten nach § 44 BNatSchG bei der Genehmigungsbehörde, hier dem Eisenbahn-Bundesamt. Die Untere Naturschutzbehörde weist im Folgenden auf die aus Ihrer Sicht notwendigen Überarbeitungen der hierzu eingereichten Unterlagen, dem Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP) und der Artenschutzprüfung (ASP) hin. Landschaftsschutz In den Landschaftspflegerischer Begleitplan sind zusätzlich die folgenden Nebenbestimmungen einzuarbeiten: • Sowohl bei der Rekultivierung der vom Bau temporär betroffenen Flächen als auch der Umsetzung der Kompensationsmaßnahmen ist ausschließlich regionales Saat- und Pflanzgut aus der Niederrheinischen Bucht zu verwenden. • Bei der Umsetzung der Kompensationsmaßnahmen ist bei Anlage von extensiv genutztem Grünland auf Ackerflächen vor der Einsaat eine Aushagerung der Flächen durchzuführen. Dies kann durch 1-2 jährigen Anbau von kräftezehrenden Feldfrüchten ohne den Einsatz von Dünger geschehen. • Statt der Gehölzinseln sind Heckenstrukturen an den Feldrändern zu etablieren. Die Hecken sind so zu positionieren, dass die innen liegenden Freiflächen vor frei laufenden Hunden möglichst geschützt bleiben. Des Weiteren ist zu beachten, dass die Baumaßnahme teilweise Flächen im Geltungsbereich des Landschaftsplans der Stadt Köln in Anspruch nimmt. Dieser setzt hier das Landschaftsschutzgebiet LSG 23 „Freiraum um das Gremberger Wäldchen von Poll bis Heumar“ fest. Das Vorhaben verstößt gegen in diesem Landschaftsschutzgebiet geltende Verbote. Daher ist bei der Unteren Naturschutzbehörde ein Antrag auf Befreiung von den Verboten des Landschaftsplans nach § 67 BNatSchG zu stellen. Im Antrag ist die Alternativlosigkeit der Inanspruchnahme insbesondere in Hinsicht auf die Baueinrichtungsflächen darzustellen. Als weitere Bewertungsgrundlage kann auch auf die bereits eingereichten Unterlagen verwiesen werden. Im Befreiungsverfahren ist dem Beirat bei der Unteren Naturschutzbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme zum Vorhaben zu geben. Ansprechpartnerin im Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Untere Naturschutzbehörde, Willy-Brandt-Platz-2, 50679 Köln ist Frau Schumacher (Telefon 0221-221-36566; E-Mail: beatrice.schumacher@stadt-koeln.de). Artenschutz Die vorgelegte Erfassung zur Artenschutzprüfung stammt aus dem Jahr 2011 und entspricht nicht mehr der aktuellen Situation vor Ort. Weiterhin fehlt eine Übersichtskarte des Vorkommens von planungsrelevanten Arten und solchen Arten, die im entsprechenden Naturraum bedroht sind. Es wird daher dringend geraten, eine neue Erfassung, mindestens zwingend im Bereich des Gremberger Wäldchens und des ehemaligen Bahnhofs, durchführen zu lassen. /6 Seite 6 Sämtliche im Artenschutzfachbeitrag aufgeführten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen sind umzusetzen. Zusätzlich sind folgende Nebenbestimmungen umzusetzen: • Für die Nachtigall sind vor Entfernung der Fortpflanzungs- und Ruhestätte entsprechende Strukturen direkt angrenzend zu schaffen. • Eine etwaige Ausgleichsfläche für Zauneidechsen ist mit der Genehmigungsbehörde abzustimmen. • Gehölze dürfen grundsätzlich nur in dem für das Vorhaben notwendigem Maße und nach Erhalt der Genehmigung entfernt werden, außerhalb des Baufelds ist keine Entfernung von Gehölzen gestattet. • Rodungs- und Fällarbeiten haben außerhalb der Vogelbrutzeit – diese verläuft vom 01. März bis 30. September eines jeden Jahres – zu erfolgen. • Zu Rodungs- und Fällarbeiten ist eine ökologische Baubegleitung notwendig. Diese hat die Strukturen frühestens 2 Tage vor Beginn der Arbeiten auf Besatz durch Vögel und / oder Fledermäuse, bzw. Hinweise auf eine erfolgte Nutzung in der Vogelbrutzeit zu untersuchen. Hierüber ist ein Bericht zu fertigen und einzureichen. • Baumhöhlen sind durch entsprechende Nist- und Fledermauskästen von einer fachkundigen Person an geeigneter Stelle auszugleichen. • Sollten auf den betroffenen Flächen Tiere besonders geschützter Arten festgestellt werden, so ist der Antragsteller verpflichtet, die weiteren (Bau)Tätigkeiten unverzüglich einzustellen und umgehend mit dem Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Untere Naturschutzbehörde, Willy-Brandt-Platz-2, 50679 Köln Kontakt aufzunehmen, um das weitere Vorgehen abzustimmen. Ansprechpartnerin ist Frau Löwisch (Telefon 0221-221-36521; E-Mail: christina.loewisch@stadt-koeln.de). Hinweise: • Die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) sind zu beachten. Hiernach ist es insbesondere verboten, Tiere der besonders geschützten Arten zu verletzen oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Wohn, Brutoder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. • Gem. § 39 Absatz 5 BNatSchG ist es verboten Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September eines jeden Jahres abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft Der Beginn und das Ende der Bau- / Abbruch- / Aushubmaßnahmen sind der Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln (E-Mail: umwelt-verbraucherschutz@stadt-koeln.de) jeweils eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen. Niederschlagswasser /7 Seite 7 Gegen die in den Planunterlagen dargestellten Entwässerungsvarianten und –anlagen bestehen keine Bedenken. Ansprechpartner im Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Abteilung Immissionsschutz- Wasser- und Abfallwirtschaft, Willy-Brandt-Platz-2, 50679 Köln ist Herr Schulz (Telefon 0221-22134935; E-Mail: ruediger.schulz@stadt-koeln.de). Wasserschutzzone Das Bauvorhaben liegt teilweise in der Wasserschutzzone. Es ist gegebenenfalls eine Genehmigung nach der entsprechenden Wasserschutzgebietsverordnung erforderlich. Der seitens des Umwelt- und Verbraucherschutzamtes, Abteilung Immissionsschutz- Wasser- und Abfallwirtschaft, herausgegebene Maßnahmenkatalog für Bauarbeiten in Wasserschutzgebieten mit anhängendem Alarmplan ist zu berücksichtigen. Dieser ist als Anlage beigefügt und allen ausführenden Firmen zur Kenntnis zu geben und zu beachten. Ansprechpartner im Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Abteilung Immissionsschutz- Wasser- und Abfallwirtschaft, Willy-Brandt-Platz-2, 50679 Köln ist Herr Schulz (Telefon 0221-22134935; E-Mail: ruediger.schulz@stadt-koeln.de). Abfallwirtschaft Für die Maßnahme liegt ein Bodenverwertungs- und Entsorgungskonzept (BoVEK) mit Feinkonzept vom 10.03.2016 vor. Dieses Konzept ist während der Bau-, Aushub- und Abbruchmaßnahme zu beachten und umzusetzen. Weiterhin ist das Konzept um eine tabellarische Gesamtdarstellung der vorgesehenen Verwertungs- bzw. Beseitigungswege (Verwerter, Abfallbehandlungsanlagen, Deponien, Entsorgungsunternehmen, Wiedereinbau usw.) sowie Darstellung der anfallenden Mengen/Massen (t/m³) je anfallendes, gegebenenfalls kontaminiertes Bau- / Abbruch-/ Aushubmaterial zu ergänzen. Vor Baubeginn sind aktuelle Analysenergebnisse vorzulegen. Sollten die Analysenergebnisse dann noch nicht vorgelegt werden können, können diese in Abstimmung mit dem Umweltund Verbraucherschutzamt, Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln (E-Mail: umwelt-verbraucherschutz@stadt-koeln.de) im Zuge der Bau- / Abbruch- / Aushubmaßnahme vorgelegt werden. Die gesamten Bau- / Abbruch- / Aushubmaßnahmen sind gutachterlich zu begleiten und in enger Abstimmung mit dem Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln (E-Mail: umweltverbraucherschutz@stadt-koeln.de) durchzuführen. Nach Beendigung der Arbeiten ist vom Gutachter ein Abschlussbericht zu fertigen und dem Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln (E-Mail: umwelt-verbraucherschutz@stadt-koeln.de) innerhalb von vier Wochen vorzulegen. Sollten im Rahmen der Bau- / Abbruch- / Aushubmaßnahmen • optisch oder geruchlich verunreinigte Abbruch- / Aushubmaterialien und / oder • andere gefährliche Abfälle bzw. • durch die vorangegangene Nutzung entstandene, umweltrelevante Verunreinigungen (z.B. Ölkontaminationen, Geruch, Aussehen, etc.) /8 Seite 8 die noch nicht im Entsorgungskonzept betrachtet wurden festgestellt werden, ist das Umweltund Verbraucherschutzamt, Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln (E-Mail: umwelt-verbraucherschutz@stadt-koeln.de) unverzüglich zu informieren und die weitere Vorgehensweise abzustimmen. Im Regelfall ist vom Bauherrn ein Gutachter zu benennen, der die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchführt und abschließend bewertet. Für die Beseitigung / Verwertung von gefährlichen Abfällen sind die Vorschriften der Verordnungen zu §§ 47-52 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) zu beachten. Für die Zuordnung von Abfällen zu einer Abfallschlüsselnummer sind die Vorschriften nach der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnisverordnung – AVV) zu beachten. Bei der Entsorgung von Abfällen zur Beseitigung sind die Anschluss- und Benutzungspflichten der Abfallsatzung der Stadt Köln in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Beim Umgang mit asbesthaltigen Abfällen sind die Anforderungen des Merkblattes der Bund/Länderarbeitsgemeinschaft (LAGA) für die Entsorgung von asbesthaltigen Abfällen in der zurzeit gültigen Fassung zu beachten. Zwischenlagerung Sollte zur Lagerung von Bodenaushub oder Bauschutt ein externes Zwischenlager eingerichtet werden müssen, so ist dies ab dem 1. Tag gemäß der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV), § 1 Absatz 1, Satz 2 sowie nach Anhang 1, Nr. 8.12 genehmigungspflichtig. Grundsätzlich könnte die erforderliche Genehmigung nach der 4. BImSchV im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens erteilt werden. Wenn eine Antragsstellung zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht möglich ist, kann dies im Anschluss im Rahmen eines Planänderungsverfahrens durchgeführt werden. Alternativ besteht hierzu die Möglichkeit, bei dem Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln ein eigenständiges Verfahren einzuleiten. Ansprechpartnerin ist Frau Leonhäuser (Telefon: 0221-221-29197; E-Mail: mandy.leonhaeuser@stadtkoeln.de). Sollte durch Entsorgungsengpässe eine Zwischenlagerung von kontaminiertem Material oder gefährlichen Abfällen über 72 Stunden hinaus erforderlich sein, so ist diese im Einzelfall mit der Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Abteilung Immissionsschutz, Wasserund Abfallwirtschaft, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln (E-Mail: umweltverbraucherschutz@stadt-koeln.de) abzustimmen. Jedoch sind mindestens die folgenden Anforderungen einzuhalten, damit keine Boden- und Grundwasserbeeinträchtigung zu befürchten ist: • Die verschiedenen Abfälle müssen getrennt voneinander gelagert werden. • Eine Lagerung darf nur auf befestigter (asphaltierter / betonierter) Fläche ohne Bodeneinlauf, auf einer resistenten und flüssigkeitsdichten Folie oder in Containern vorgenommen werden. • Eine Beaufschlagung der gelagerten Materialien durch Niederschlagswasser muss ausgeschlossen werden – beispielsweise durch Abdeckung mit einer beständigen Folie. • Die Lagerung ist arbeitstäglich vor Ort zu kontrollieren. Hierbei ist insbesondere auf die Dichtheit der Abdeckeinrichtung zu achten. Die Kontrollen sind in einem Kontrollbuch zu dokumentieren (Datum, Name des / der Kontrollierenden, ordnungsgemäßer Zustand des /9 Seite 9 Lagers, Unterschrift). Das Kontrollbuch ist der Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft auf Verlangen vorzulegen. • Das Abfallzwischenlager ist vor unbefugtem Zutritt zu verschließen. Wiedereinbau von Boden und RCL-Material Sofern Aushubmassen (z.B. Bodenaushub, RCL-Material, Gleisschotter) auf dem Gelände wieder eingebaut werden sollen, ist gegenüber der Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln (E-Mail: umwelt-verbraucherschutz@stadt-koeln.de) darzustellen, zu welchem Zweck die Massen eingebaut werden sollen (bautechnischer Nutzen) und ob die einzubauenden Massen geeignet sind (bautechnische Eignung). Darüber hinaus ist die Umweltverträglichkeit nachzuweisen. Gleichzeitig ist darzustellen, ob und gegebenenfalls welche Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind. Für den Wiedereinbau der Aushubmassen ist eine wasserrechtliche Erlaubnis gemäß der §§ 8, 9 und 10 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) erforderlich. Grundsätzlich müsste die erforderliche Erlaubnis nach §§ 8, 9 und 10 WHG im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens erteilt werden. Wenn eine Antragsstellung zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht möglich ist, kann dies im Anschluss im Rahmen eines Planänderungsverfahrens durchgeführt werden. Alternativ besteht hierzu die Möglichkeit, bei der Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln ein eigenständiges wasserrechtliches Verfahren einzuleiten. Ansprechpartnerin ist Frau Leonhäuser (Telefon: 0221-221-29197; E-Mail: mandy.leonhaeuser@stadtkoeln.de). Wassergefährdende Stoffe Sollten noch Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln von wassergefährdenden Stoffen (Anlagen gemäß des § 62 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes – WHG) vorhanden sein, so sind diese vor Beginn der Bau- / Abbruch- / Aushubmaßnahmen durch einen Fachbetrieb gemäß § 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen zu entleeren, reinigen und außer Betrieb zu nehmen. Die Nachweise über die durchgeführten Arbeiten und die ordnungsgemäße Verwertung / Entsorgung (beispielsweise Begleitscheine) sind der Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln (Vorabinformation über Fax 0221-221-24686 möglich) auf Verlangen vorzulegen. Elektromagnetische Felder Nach der Inbetriebnahme ist der Nachweis zu erbringen, dass die Anforderungen aus der Sechsundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (26. BImSchV) erfüllt werden. Baulärm Für das Bauvorhaben liegt ein Baulärmgutachten der Peutz Consult GmbH vom 23.05.2014 vor. Die im Lärmgutachten empfohlenen Lärmminderungsmaßnahmen und Empfehlungen sind während der Bauphase einzuhalten bzw. umzusetzen. Dazu zählen beispielsweise: / 10 Seite 10 • Errichtung von mobilen Schallschutzwänden • Einsatz mobiler Abschirmungen • Schallschürzen/Ummantelungen Lärmintensive Bautätigkeiten sind grundsätzlich nur in der Zeit von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr gestattet. Während der Nachtzeit (22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) sind lärmintensive Arbeiten gemäß dem Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundesimmissionsschutzgesetz – BImSchG) i.V.m. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm und Geräuschimmissionen verboten. In begründeten Ausnahmefällen kann die Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln (E-Mail: umwelt-verbraucherschutz@stadt-koeln.de) eine Ausnahmegenehmigung für Arbeiten während der Nachtzeit erteilen. Diese ist 10 Tage vor dem geplanten Arbeitsbeginn zu beantragen. Bei Baumaßnahmen in Wohngebieten sind die Regelungen der 32. Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Geräte und Maschinenlärmschutzverordnung – 32. BImSchV) zu beachten, soweit Maschinen verwendet werden, die in dieser Verordnung genannt werden. Die Motoren der Maschinen und Arbeitsgeräte sind während der Stand- und Arbeitspausen abzuschalten. Die eingesetzten Geräte und Maschinen müssen erhöhten Schallschutzanforderungen genügen. Als Nachweis dient unteranderem die Berechtigung, das Umweltzeichen "blauer Engel, weil lärmarm" (gemäß RAL ZU 53) führen zu dürfen. Eine aktuelle Liste derartiger Geräte und Maschinen kann im Internet unter http://www.blauer-engel.de/ abgerufen werden. Erschütterungsrelevante Baumaßnahmen (wie beispielsweise Vibrationsrammen, Einsatz von Rüttlern oder Bodenverdichtern, etc.) sind durch einen Gutachter messtechnisch zu begleiten. Die Anhaltswerte der DIN 4150 sind einzuhalten. Die Messberichte sind aufzubewahren und auf Verlangen der Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln (E-Mail: umweltverbraucherschutz@stadt-koeln.de) vorzulegen. Abbruch von Bauten Bei den Bauarbeiten ist sowohl beim Abbruch als auch dem Neubau die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm – Geräuschimmissionen – vom 19.08.1970 (Bundesanzeiger Nr. 160 vom 01.09.1970) zu beachten. Der maschinelle Abbruch der von der Genehmigung erfassten Gebäude, einschließlich der erforderlichen Fahrzeugbewegungen darf nur innerhalb des Zeitraumes von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr erfolgen. Die Motoren der Maschinen und Arbeitsgeräte sind während der Stand- und Arbeitspausen abzuschalten. Felsmeißel dürfen beim Abbruch nur eingesetzt werden, wenn immissionsärmere Abbruchverfahren – beispielsweise der Abbruch unter Verwendung einer Brecherzange – nicht möglich sind. Staubbelästigungen beim Abbruch, beim Beladen und Entladen von Fahrzeugen sowie beim Befahren des Abbruchgeländes sind zu vermeiden oder auf das Mindestmaß zu beschränken. Dies ist jeweils durch eine ausreichende Oberflächenfeuchte zu gewährleisten. Sofern der Wasserdruck zur ausreichenden Befeuchtung nicht ausreicht, ist eine Druckerhöhung einzusetzen. / 11 Seite 11 Die Anhaltswerte der DIN 4150 "Erschütterungen im Bauwesen; Einwirkungen auf bauliche Anlagen" sind einzuhalten. Es ist sicherzustellen, dass Verschmutzungen der Fahrwege durch Baufahrzeuge nach Verlassen des Abbruchgeländes vermieden oder beseitigt werden, beispielsweise durch den Einsatz einer saugenden Kehrmaschine. Die Abbruchgenehmigung ist während des Abbruchs ständig auf der Baustelle zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Einsatz eines Brechers Sollte eine Brecheranlage zum Einsatz kommen, ist vor Inbetriebnahme der Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln (E-Mail: umwelt-verbraucherschutz@stadt-koeln.de) eine schalltechnische Prognose in Anlehnung an die Anforderungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm (AVV-Baulärm) vorzulegen. In der Prognose ist nachzuweisen, dass die gemäß AVV-Baulärm einzuhaltenden Immissionsrichtwerte an den Immissionsorten im Einwirkbereich der Baustelle eingehalten werden. Die Prognose muss die Emissionen der gesamten Baustelle berücksichtigen. Der Brecher ist mit einer Sprüheinrichtung zu versehen, die direkt an den Entstehungsorten eine wirksame Staubbindung vornimmt. Es ist durch Befeuchten sicherzustellen, dass die Lagerhalden ständig eine ausreichende Oberflächenfeuchte aufweisen, die das Entstehen von Stäuben verhindert. Die Fahrwege sind regelmäßig zu reinigen und / oder zu befeuchten, um ein Staubaufwirbeln durch die Fahrbewegungen der Lade- und Transportfahrzeuge zu verhindern Kontaminiertes Material darf der Brecheranlage nicht zugeführt werden. Ansprechpartnerin im Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft, Willy-Brandt-Platz-2, 50679 Köln ist Frau Leonhäuser (Telefon 0221-221-29197; E-Mail: mandy.leonhaeuser@stadt-koeln.de). Boden- und Grundwasserschutz Beiderseits der Trasse befinden sich zahlreiche, im Kataster der Altlasten und altlastverdächtigen Flächen gemäß § 2 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) registierte Altstandorte/ ablagerungen, die differenzierte Gefahrenpotentiale bergen. Detailinformationen zu einzelnen Flächen können auf Nachfrage übermittelt werden. Es wird daher eine fachgutachterliche Begleitung aller hier stattfindenden Baumaßnahmen und Bodeneingriffe für erforderlich gehalten. Sollte im Rahmen der Bauarbeiten optisch oder geruchlich verunreinigtes Bodenmaterial angetroffen werden, so ist der Antragsteller nach § 2 des Landesbodenschutzgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbodenschutzgesetz – LbodSchG) verpflichtet, dem Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Willy-Brandt-Platz-2, 50679 Köln unverzüglich den Sachverhalt mitzuteilen. Es ist ein Gutachter zu benennen, der die notwendigen Untersuchungen durchführt und die Risiken beurteilt. Die besondere Situation im Kern der Flächen, die im Kataster der Altlasten und altlastverdächtigen Flächen (gem. § 2 BBodSchG) als Altstandorte mit den Nr. 801 112_002 (Gemarkung Vingst, Flur 29, Flurstück 2038) und 801 112 (Gemarkung Vingst, Flur 29, Flurstücke 217, u.a.) registriert sind, stellt sich Folgendermaßen dar: / 12 Seite 12 Der Altstandort Nr. 801 112_002 (Bezeichnung „Gottfried-Hagen-Straße 1“) wird aufgrund der hier vorliegenden Erkenntnisse im Fachinformationssystem „Altlasten und schädliche Bodenveränderungen“ (FisAlBo) als „altlastverdächtig“ (FisAlBo-Risikostatus 3) definiert. Für diese Fläche, die von einem Schrotthandel genutzt wird, fehlen insbesondere Detailuntersuchungen des Grundwassers und der Bodenluft. Im Vorfeld aller Baumaßnahmen in diesem Bereich wird die Beauftragung eines Fachgutachters mit der Durchführung dieser Untersuchungen und ihrer Auswertung für erforderlich gehalten. Die Ergebnisse sind dem Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Willy-Brandt-Platz-2, 50679 Köln in schriftlicher / digitaler Form zeitnah vorlegen. Der Altstandort 801 112 („Gottfried-Hagen-Straße 1/ Odenwaldstraße“) wird im Altlastenkataster ebenfalls als altlastverdächtig beschrieben. Berichte über eine im Jahre 2001 für erforderlich gehaltene Sanierung liegen hier nicht vor. Daher besteht für beide Flächen weiterer Untersuchungsbedarf. Das Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Willy-Brandt-Platz-2, 50679 Köln ist, wie oben beschrieben, über die Ergebnisse zu informieren. Ansprechpartner für die Belange des Boden- und Grundwasserschutzes im Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Willy-Brandt-Platz-2, 50679 Köln sind Herr Gerhold (Telefon 0221221-23737; E-Mail: karl-michael.gerhold@stadt-koeln.de) und Frau Hoppe (Telefon 0221221-24857; E-Mail: isabell.hoppe@stadt-koeln.de). Stadtplanung Bezug nehmend auf die von der Vorhabenträgerin eingereichten Planfeststellungsunterlagen für die 5. Planänderung für den Planfeststellungsabschnitt (PFA) 12 „Köln-Kalk“ ist generell festzustellen, dass diese Planfeststellungsunterlagen unübersichtlich und nur schwer lesbar sind. Durch die vorausgegangenen 4 Planänderungen sowie im Zusammenhang mit den Planfeststellungsabschnitten 11 und 13 ist das hier zur Rede stehende Vorhaben nur noch schwer nachvollziehbar. Aus diesem Grunde ist aus Sicht des Stadtplanungsamtes, WillyBrandt-Platz 2, 50679 Köln eine intensive Abstimmung der Ausführungsplanung erforderlich. Zur Thematik Lärmschutz ist anzumerken, dass mit Ausnahme der tabellarischen Darstellung der Beurteilungspegel zur Prognose im Lärmgutachten von Peutz Consult vom 16.05.2014 weder im schalltechnischen Gutachten noch in der Begründung die Basis für die Festlegung der Gebietskategorie benannt wird. Eine entsprechende kartographische Darstellung fehlt ebenfalls. Beide Angaben sind zu ergänzen. Die Kunstbauwerke sind in der Ausführungsplanung mit dem Stadtplanungsamt, WillyBrandt-Platz 2, 50679 Köln bezüglich Gestaltung und Material abzustimmen. Dies ist in den Planfeststellungsbeschluss als Auflage aufzunehmen. Zu dem Landschaftspflegerischen Begleitplan bzw. den Ersatzmaßnahmen ist anzumerken, dass keine der Ersatzmaßnahmen E 4.1. bis 4.3 im Konflikt mit einer der im Stadtentwicklungskonzept Wohnen („Neue Flächen für den Wohnungsbau“) ausgewiesenen Flächen der Stadt Köln steht. Der Landschaftspflegerische Begleitplan mit Stand vom Juni 2016 (Anlage 9a) stellt in Abbildung 3 die Ersatzfläche in Köln-Libur in einer Flächenausdehnung von 14.165 m² dar, während die Anlage 9.2.4 für die Maßnahme E 4.2 eine Flächengröße von 21.006 m² vorsieht. Unabhängig von der Frage der letztendlichen Dimensionierung steht diese Fläche als Ausgleichs- oder Ersatzfläche nicht zur Verfügung. Der Landesbetrieb Straßenbau NordrheinWestfalen (Straßen NRW), Regionalniederlassung Rhein-Berg, Außenstelle Köln, DeutzKalker-Straße 18-26, 50679 Köln (Telefon 0221-8397-0, Telefax 0221-8397-100) plant hier gemäß Vorentwurfsplanung zum 6-spurigen Ausbau der A 59 die Tank und Rastanlage Libu- / 13 Seite 13 rer Heide. Hier ist im weiteren Verfahren eine Abstimmung mit Straßen NRW vorzunehmen. Es ist auch zu prüfen inwieweit die Flächen E 4.1 und E 4.3 aus den Planfeststellungsabschnitten 11 und 13 ebenfalls betroffen sind. Ansprechpartnerin im Stadtplanungsamt, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln ist Frau Hüser (Telefon: 0221-221-26206; E-Mail: martina.hueser@stadt-koeln.de). Gemäß § 21 der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln ist dem Stadtentwicklungsausschuss die Entscheidungsbefugnis für Stellungnahmen im Rahmen von Planfeststellungsverfahren übertragen worden. Die mit diesem Schreiben fristwahrend abgegebene Stellungnahme steht daher unter dem Vorbehalt der abschließenden Entscheidung des Stadtentwicklungsausschusses, der sich erst nach Anhörung der Bezirksvertretung für den Stadtbezirk Kalk mit der Angelegenheit befassen kann. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Cornelia Müller Anlagen: • Merkblatt zum Schutz von Ingenieurbauwerken des Amtes für Brücken, Tunnel und Stadtbahnbau der Stadt Köln (M-SIB Version 1-6) • Maßnahmenkatalog für Bauarbeiten in Wasserschutzgebieten mit anhängendem Alarmplan • Auszug aus dem Kataster der Altlasten und altlastverdächtigen Flächen