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Anlage 5 - Stellungnahme.pdf

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Daten

Kommune
Köln
Dateiname
Anlage 5 - Stellungnahme.pdf
Größe
81 kB
Erstellt
15.08.17, 02:12
Aktualisiert
24.01.18, 05:15

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Inhalt der Datei

Bauverwaltungsamt 62 Stadt Köln - Bauverwaltungsamt Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln Stadthaus Deutz - Westgebäude Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln Auskunft Herr Pütz, Zimmer 14 C 45 Telefon 0221 221-23706, Telefax 0221 221-23639 E-Mail bauverwaltungsamt@stadt-koeln.de Internet www.stadt-koeln.de Sprechzeiten Mo. u. Do. 08.00 - 16.00 Uhr Di. 08.00 - 18.00 Uhr Fr. 08.00 - 12.00 Uhr und nach besonderer Vereinbarung Bezirksregierung Köln - Dezernat 25 Zeughausstraße 2-10 50667 Köln KVB Stadtbahn Linien 1, 3, 4, 9 Bus Linien 150, 153, 156 S-Bahn Linien S6, S11, S12, S13, S19 sowie RE-/RB- und Fernverkehr Haltestelle Bf. Deutz/Messe LANXESS arena Ihr Schreiben Mein Zeichen Datum Az. 25.7.2.2-2/17 62/621/2-62.21.01 13.04.2017 Planfeststellungsverfahren gem. §§ 72 ff Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) i.V.m. §§ 18 ff Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) für die 8. Planänderung des PFA 13 der Neubaustrecke Köln-Rhein/Main Sehr geehrte Frau Fischer-Lohn, Bezug nehmend auf Ihr Schreiben vom 08.12.2016 teile ich Ihnen Folgendes mit: Die Stadt Köln begrüßt die Maßnahme als wichtigen Beitrag zur Verbesserung der Bahninfrastruktur in Köln. Soweit die nachfolgend genannten Aspekte berücksichtigt werden, bestehen keine Einwände gegen das Vorhaben. Natur- und Artenschutz Landschaftsschutz Mit dem 8. Planänderungsverfahren für den PFA 13 ist im Wesentlichen ein zweigleisiger Ausbau der bestehenden Strecke zwischen Köln-Deutz südlich der Gummersbacher Straße und der Abzweigstelle Flughafen Nordwest vorgesehen. Die Baumaßnahme liegt u. a. im Landschaftsschutzgebiet „Freiraum um das Gremberger Wäldchen von Poll bis Heumar“. Nach den vorgelegten Unterlagen wird es hier auch zu Eingriffen in Ruderalfluren und Gehölzbestände kommen. Somit sind Verbotstatbestände des Landschaftsplans der Stadt Köln betroffen, hierzu bedarf es einer materiellen naturschutzrechtlichen Befreiung. Insofern bitte ich darum, dem Beirat bei der Unteren Naturschutzbehörde die in der Planänderung enthaltenen landschafts- und artenschutzrechtlich relevanten Maßnahmen in einer der kommenden Sitzungen vorzustellen und zuvor die hierzu zur Vorbereitung erforderlichen Unterlagen in dreifacher Ausführung zur Verfügung zu stellen. Inwieweit die geplanten Änderungen Auswirkungen auf das Naturschutzgebiet „Kiesgrubensee Gremberghoven“ haben werden, kann aufgrund der vorgelegten Unterlagen seitens der Unteren Naturschutzbehörde nicht abschließend beurteilt werden. Aufgrund der in den ver/2 Die Ämter und Dienststellen der Stadtverwaltung finden Sie unter www.stadt-koeln.de. Fragen zu den Dienstleistungen der Stadt Köln beantwortet Ihnen montags - freitags von 7 - 18 Uhr das Bürgertelefon unter der einheitlichen Behördenrufnummer 115 oder 0221/221-0 Seite 2 gangenen Jahren erfolgten mehrfachen Änderungen und Erweiterungen der Planungen zum PFA 13 wird angeraten, diese in übersichtlicher Form zusammen zu fassen und falls in der Vergangenheit noch nicht geschehen, ebenfalls dem Naturschutzbeirat vorzustellen. Freilandartenschutz: Trotz erfolgter Artenschutzprüfung (Gutachten Büro für Faunistik, Dipl. Biol. Mechthild Höller, vom 04.01.2012) bestehen weiterhin artenschutzrechtliche Bedenken gegen das Vorhaben: • Die Artenschutzprüfung wurde vor mehr als 5 Jahren gefertigt und entspricht nicht mehr dem aktuellen Stand. • Im Bereich Kiesgrubensee Gremberghoven sind der Unteren Naturschutzbehörde ausgeprägte Zaun- und Mauereidechsenvorkommen bekannt. Grundsätzlich sind Bahntrassen ein bekannter Verbundkorridor für Reptilien. Laut der Artenschutzprüfung gibt es im Eingriffsgebiet keine Reptilienvorkommen. Dies kann von der Unteren Naturschutzbehörde Köln nicht anerkannt werden. Es sind entsprechende Schutzund Sicherungsmaßnahmen, möglicherweise Ausgleichsmaßnahmen, für Reptilien zu formulieren. • Alle Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Fledermäuse stehen unter Schutz, entsprechend sind auch Zwischenquartiere durch Fledermauskästen auszugleichen. • Im Gesamtgebiet sind Brutvorkommen von diversen streng geschützten Vogelarten festgestellt worden. Es ist sicherzustellen, dass diese nicht beeinträchtigt werden. Hierzu zählen auch Baustraßen oder Baustelleneinrichtungsflächen. • Gehölze dürfen grundsätzlich nur in dem für das Vorhaben notwendigem Maße und nach Erhalt der Genehmigung entfernt werden; außerhalb des Baufelds ist keine Entfernung von Gehölzen gestattet. • Rodungs- und Fällarbeiten haben außerhalb der Vogelbrutzeit zu erfolgen (Brutzeit 01.03. – 30.09. eines jeden Jahres). • Zu den o. g. Rodungs- und Fällarbeiten ist eine ökologische Baubegleitung hinzuzuziehen. Diese hat die Strukturen frühestens 2 Tage vor Beginn der Arbeiten auf Besatz durch Vögel und/ oder Fledermäuse bzw. Hinweise auf eine erfolgte Nutzung in der Vogelbrutzeit zu untersuchen. Hierüber ist ein Bericht zu fertigen und einzureichen. • Baumhöhlen sind durch entsprechende Nist- und Fledermauskästen von einer fachkundigen Person an geeigneter Stelle auszugleichen. • Sollten auf den betroffenen Flächen Tiere besonders geschützter Arten festgestellt werden, so ist der Antragsteller verpflichtet, die weiteren (Bau)Tätigkeiten unverzüglich einzustellen und umgehend mit der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) Kontakt aufzunehmen, um das weitere Vorgehen abzustimmen. Die zuständige Ansprechpartnerin bei dem Umwelt- und Verbraucherschutzamt der Stadt Köln, Untere Naturschutzbehörde, Willy-Brandt-Platz-2, 50679 Köln für den Freilandartenschutz im Stadtbezirk 8 ist Frau Löwisch (Telefon 0221/221-36521; christina.loewisch@stadtkoeln.de). Hinweise: • Die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sind zu beachten. Hiernach ist es insbesondere verboten, Tiere der besonders geschützten Arten zu verletzen oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Wohn, Brut- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. /3 Seite 3 • Gem. § 39 Abs. 5 BNatSchG ist es verboten Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Ansprechpartner bei dem Umwelt- und Verbraucherschutzamt der Stadt Köln, Untere Naturschutzbehörde, Willy-Brandt-Platz-2, 50679 Köln ist Herr Fontes (0221/221 24623; ralf.fontes@stadt-koeln.de) Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft Aus immissionsschutz-, wasser- und abfallrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken gegen die 8. Planänderung, wenn die nachfolgenden Auflagen in die Planänderung aufgenommen werden. Der Beginn und das Ende der Bau- / Abbruch- / Aushubmaßnahmen sind der Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Abteilung „Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft“, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln jeweils eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen. Niederschlagswasser Gegen die geplante Entwässerung bestehen keine Bedenken. Für die Errichtung der Bohrpfähle besteht eine Anzeigepflicht nach § 49 WHG. Der zuständige Ansprechpartner der Abt. Immissionsschutz- Wasser- und Abfallwirtschaft ist Herr Schulz (Tel. 0221/221- 34935; EMail: ruediger.schulz@stadt-koeln.de). Wasserschutzzone Das Bauvorhaben liegt teilweise in der Wasserschutzzone. Es ist ggf. eine Genehmigung nach der entsprechenden Wasserschutzgebietsverordnung erforderlich. Der von dem Umwelt- und Verbraucherschutzamt der Stadt Köln, Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft herausgegebene Maßnahmenkatalog für Bauarbeiten in Wasserschutzgebieten mit anhängendem Alarmplan ist zu berücksichtigen. Der Katalog ist allen ausführenden Firmen zur Kenntnis zu geben und zu beachten. Abfallwirtschaft Für die Maßnahme liegt ein Bodenverwertungs- und Entsorgungskonzept (BoVEK) Feinkonzept zum Planänderungsverfahren vom 28.08.2015 vor. Dieses Konzept ist während der Bau-, Aushub- und Abbruchmaßnahme zu beachten und umzusetzen. Die gesamten Bau- / Abbruch- / Aushubmaßnahmen sind gutachterlich zu begleiten und in enger Abstimmung mit der Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln durchzuführen. Nach Beendigung der Arbeiten ist vom Gutachter ein Abschlussbericht zu fertigen und der Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft innerhalb von vier Wochen vorzulegen. Sollten im Rahmen der Bau- / Abbruch- / Aushubmaßnahmen • optisch oder geruchlich verunreinigte Abbruch- / Aushubmaterialien und / oder • andere gefährliche Abfälle bzw. /4 Seite 4 • durch die vorangegangene Nutzung entstandene, umweltrelevante Verunreinigungen (z.B. Ölkontaminationen) (Geruch, Aussehen, etc.), - die noch nicht im Entsorgungskonzept betrachtet wurden - festgestellt werden, ist die Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Abteilung Immissionsschutz, Wasserund Abfallwirtschaft, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln unverzüglich zu informieren und die weitere Vorgehensweise abzustimmen. Im Regelfall ist vom Bauherrn ein Gutachter zu benennen, der die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchführt und abschließend bewertet. Für die Beseitigung / Verwertung von gefährlichen Abfällen sind die Vorschriften der Verordnungen zu §§ 47 – 52 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu beachten. Für die Zuordnung von Abfällen zu einer Abfallschlüsselnummer sind die Vorschriften nach der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung-AVV) zu beachten. Bei der Entsorgung von Abfällen zur Beseitigung sind die Anschluss- und Benutzungspflichten der Abfallsatzung der Stadt Köln in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Beim Umgang mit asbesthaltigen Abfällen sind die Anforderungen des Merkblattes der LAGA „Entsorgung von asbesthaltigen Abfällen“ in der zurzeit gültigen Fassung zu beachten. Zwischenlagerung Sollte durch Entsorgungsengpässe eine Zwischenlagerung von kontaminiertem Material oder gefährlichen Abfällen über 72 Stunden hinaus erforderlich sein, so ist diese im Einzelfall mit der Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Abteilung Immissionsschutz, Wasserund Abfallwirtschaft, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln abzustimmen; jedoch sind mindestens die folgenden Anforderungen einzuhalten, damit keine Boden- und Grundwasserbeeinträchtigung zu besorgen ist: • Die verschiedenen Abfälle müssen getrennt voneinander gelagert werden. • Eine Lagerung darf nur auf befestigter (asphaltierter / betonierter) Fläche ohne Bodeneinlauf, auf einer resistenten und flüssigkeitsdichten Folie oder in Containern vorgenommen werden. • Eine Beaufschlagung der gelagerten Materialien durch Niederschlagswasser muss ausgeschlossen werden (z.B. durch Abdeckung mit einer beständigen Folie). Wiedereinbau von RCL-Material Sofern Aushubmassen (z.B. Bodenaushub, RCL Material, Gleisschotter ) auf dem Gelände wieder eingebaut werden sollen, ist ggü. der Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln darzustellen, zu welchem Zweck die Massen eingebaut werden sollen (bautechnischer Nutzen) und ob die einzubauenden Massen geeignet sind (bautechnische Eignung). Darüber hinaus ist die Umweltverträglichkeit nachzuweisen. Gleichzeitig ist darzustellen, ob und gegebenenfalls welche Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind. Für den Wiedereinbau der Aushubmassen ist eine wasserrechtliche Erlaubnis gem. §§ 8, 9 und 10 WHG erforderlich. Grundsätzlich müsste die erforderliche Erlaubnis nach §§ 8, 9 und 10 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens erteilt werden. Wenn eine Antragsstellung zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht möglich ist, kann dies im Anschluss im Rahmen eines Planänderungsverfahrens durchgeführt werden. Alternativ /5 Seite 5 besteht hierzu die Möglichkeit, bei der Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln ein eigenständiges wasserrechtliches Verfahren einzuleiten. Ansprechpartnerin ist Frau Leonhäuser (Tel. 221-29197, E-Mail: mandy.leonhaeuser@stadt-koeln.de) Baulärm Für das Bauvorhaben liegt ein Baulärmgutachten der Peutz Consult GmbH vom 26.01.2015 vor. Die im Lärmgutachten empfohlenen Lärmminderungsmaßnahmen und Empfehlungen sind während der Bauphase einzuhalten bzw. umzusetzen. Lärmintensive Bautätigkeiten sind grundsätzlich nur in der Zeit von 6:00 bis 22:00 Uhr gestattet. Während der Nachtzeit (22:00 bis 6:00 Uhr) sind lärmintensive Arbeiten verboten (Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge – Bundesimmissionsschutzgesetz – i. V. m. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm, Geräuschimmissionen). In begründeten Ausnahmefällen kann das Umwelt und Verbraucherschutzamt, Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft eine Ausnahmegenehmigung für Arbeiten während der Nachtzeit erteilen. Diese ist 10 Tage vor dem geplanten Arbeitsbeginn zu beantragen. Bei Baumaßnahmen in Wohngebieten sind die Regelungen der 32. Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Geräte und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV) zu beachten, soweit Maschinen verwendet werden die in dieser Verordnung genannt werden. Die Motoren der Maschinen und Arbeitsgeräte sind während der Stand- und Arbeitspausen abzuschalten. Die eingesetzten Geräte und Maschinen müssen erhöhten Schallschutzanforderungen genügen. Als Nachweis dient u. a. die Berechtigung, das Umweltzeichen "blauer Engel, weil lärmarm" (gem. RAL ZU 53) führen zu dürfen. Eine aktuelle Liste derartiger Geräte und Maschinen kann im Internet unter http://www.blauer-engel.de/ abgerufen werden. Erschütterungsrelevante Baumaßnahmen (z. B. Vibrationsrammen, Einsatz von Rüttlern oder Bodenverdichtern, etc.) sind durch einen Gutachter messtechnisch zu begleiten. Die Anhaltswerte der DIN 4150 sind einzuhalten. Die Messberichte sind aufzubewahren und auf Verlangen der IWA vorzulegen. Abbruch von Bauten Auf der Grundlage der bislang durchgeführten Untersuchungen ist die Entfernung aller asbesthaltigen Materialien unter Berücksichtigung der entsprechenden Vorsichtsmaßnahmen gem. den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 519) vorzunehmen und zu entsorgen. Bei den Bauarbeiten ist sowohl beim Abbruch als auch dem Neubau die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm – Geräuschimmissionen – vom 19.08.1970 [Bundesanzeiger Nr. 160 vom 01.09.1970] zu beachten. Der maschinelle Abbruch der von der Genehmigung erfassten Gebäude einschließlich der erforderlichen Fahrzeugbewegungen darf nur innerhalb des Zeitraumes von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr erfolgen. Die Motoren der Maschinen und Arbeitsgeräte sind während der Stand- und Arbeitspausen abzuschalten. /6 Seite 6 Die eingesetzten Geräte und Maschinen müssen erhöhten Schallschutzanforderungen genügen. Als Nachweis dient u. a. die Berechtigung, das Umweltzeichen "blauer Engel, weil lärmarm" (gem. RAL ZU 53) führen zu dürfen. Eine aktuelle Liste derartiger Geräte und Maschinen kann im Internet unter http://www.blauer-engel.de/ abgerufen werden. Felsmeißel dürfen beim Abbruch nur eingesetzt werden, wenn immissionsärmere Abbruchverfahren - z.B. Abbruch unter Verwendung einer Brecherzange - nicht möglich sind. Staubbelästigungen beim Abbruch, beim Beladen (und Entladen) von Fahrzeugen sowie beim Befahren des Abbruchgeländes sind zu vermeiden oder auf das Mindestmaß zu beschränken. Dies ist jeweils durch eine ausreichende Oberflächenfeuchte zu gewährleisten. Sofern der Wasserdruck zur ausreichenden Befeuchtung nicht ausreicht, ist eine Druckerhöhung einzusetzen. Die Anhaltswerte der DIN 4150 "Erschütterungen im Bauwesen; Einwirkungen auf bauliche Anlagen" sind einzuhalten. Es ist sicherzustellen, dass Verschmutzungen der Fahrwege durch Baufahrzeuge nach Verlassen des Abbruchgeländes vermieden oder beseitigt werden z.B. durch Einsatz einer saugenden Kehrmaschine. Die Abbruchgenehmigung ist während des Abbruchs ständig auf der Baustelle zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Die zuständige Ansprechpartnerin der Abt. Immissionsschutz- Wasser- und Abfallwirtschaft ist Frau Leonhäuser (Tel. 0221/221-29197; E-Mail: mandy.leonhaeuser@stadt-koeln.de). Boden- und Grundwasserschutz Im Bereich des 8. Planänderungsverfahrens liegen drei im Kataster über Altlasten und altlastverdächtige erfasste Bereiche mit den Nummer ALF 80109, ALF 70402 und ALF 704108 (siehe beigefügter Lageplan). Die ALF 70402 wurde in den Antragsunterlagen thematisiert und bewertet. Der Bewertung, dass es sich um eine Fläche mit geringem Gefährdungspotenzial handelt, schließe ich mich an. Bei der ALF 80109 handelt es sich um ein ehemaliges Fort aus dem alten Kölner Befestigungsring. Anthropogen Ablagerungen sind in diesem Bereich nicht ausgeschlossen. Die ALF 704108 ist eine stillgelegte ehemalige Deponie, die ordnungsgemäß stillgelegt und rekultiviert wurde. Für eine Nutzungsänderung ist eine Neubewertung erforderlich. Die Flächen ALF 80109 und ALF 704108 wurden in den Antragsunterlagen nicht thematisiert. Für diese Fläche ist ebenfalls eine Gefährdungsabschätzung vorzunehmen, die die geplante Nutzung berücksichtigt. Die Gefährdungsabschätzung ist der Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Abteilung Boden- und Grundwasserschutz spätestens vor Baubeginn vorzulegen. Ansprechpartner ist Herr Gerhold (0221/221 23737; karl-michael.gerhold@stadtkoeln.de). Landschaftspflege und Grünflächen Die Ausführungsplanung im Gremberger Wäldchen ist eng mit der Forstdienststelle im Amt für Landschaftspflege und Grünflächen der Stadt Köln, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, abzustimmen. /7 Seite 7 Stadtplanung Lärmschutz In den Kapiteln 10.1 Schall und 10.2 Erschütterung wird ausschließlich auf das entsprechende Fachgutachten verwiesen. Es erfolgt keine Einordnung des Ergebnisses der Gutachten. Das Ergebnis des Lärmgutachtens ist der Nachweis der Anspruchsberechtigung auf Schallschutz dem Grunde nach. Im Rahmen des Erläuterungsberichtes wird nicht dargestellt, wie die Vorhabenträgerin mit dem Ergebnis des Schallschutznachweises umgehen will. Ausführungen zum aktiven Schallschutz, zum passiven Schallschutz und warum welche Art des Lärmschutzes gewählt wurde, fehlen im Erläuterungsbericht und sind zu ergänzen. Flächenerweiterung nach Süden Durch die im Rahmen der 8. Planänderung neu zu errichtende Entwässerungsmulde wird der Planbereich nach Süden noch einmal erweitert. Dies erfolgt in einem Bereich, in dem kein Bebauungsplan vorliegt. Der Flächennutzungsplan stellt in diesem Bereich Fläche für die Forstwirtschaft dar. Eingriffe in den Forst sind in der Regel im Verhältnis 1:1 durch Aufforstungen auszugleichen. Die Ersatzfläche stellt jedoch keine Aufforstung dar. Im Rahmen des Erläuterungsberichtes ist dies zu erläutern, um den Eingriff in die Forstflächen zu begründen. Planfestgestellte Fläche für Bahnanlagen Die Stadt Köln bittet die Vorhabenträgerin, die planfestgestellte Gleisfläche einschließlich Nebenanlagen (neue DB Grenze) für den PFA 13, aber auch für den PFA 12, als dxf Datei dem Stadtplanungsamt, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln zukommen zu lassen. Anhand dieser digitalen Grundlage kann dann der Flächennutzungsplan die Fläche für Bahnanlagen in diesem Bereich aktualisiert darstellen. Eine abschließende Stellungnahme hinsichtlich der stadtplanerischen Belange kann erst erfolgen, wenn die genannten Anforderungen von der Vorhabenträgerin erfüllt sind und dokumentiert vorliegen. Brandschutz Seitens der Berufsfeuerwehr Köln wird in brandschutztechnischer Hinsicht auf Folgendes hingewiesen: Sofern während der geplanten Baumaßnahme die Befahrbarkeit des öffentlichen Straßenlandes (auch kurzzeitig) für die Einsatzkräfte der Berufsfeuerwehr Köln nicht vollständig sichergestellt werden kann, ist dies frühzeitig der Berufsfeuerwehr Köln, Abteilung Einsatzplanung, Scheibenstraße 13, 50737 Köln sowohl fernmündlich als auch schriftlich anzuzeigen beziehungsweise mitzuteilen. Ansprechpartner ist Herr Peters (Telefon: 0221-9748-1100; EMail: frank.peters@stadt-koeln.de). Straßen und Verkehr Das Amt für Straßen und Verkehrstechnik ist weitestgehend von der Maßnahme (Erweiterung der Gleisanlagen) nicht betroffen. Unter Beachtung folgender Hinweise bestehen keine Bedenken: /8 Seite 8 • Der Beginn der Maßnahme ist rechtzeitig vor Baubeginn dem Amt für Straßen und Verkehrstechnik, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln anzuzeigen. • Einschränkungen der Verkehrsführung durch Teil- oder Vollsperrung auf der BAB A4 sind vom Landesbetrieb Straßenbau NRW rechtzeitig mit dem Amt für Straßen und Verkehrstechnik hinsichtlich des Baustellenmanagement und der Verkehrsauswirkung auf das städtische Straßennetz abzustimmen. Brücken, Tunnel und Stadtbahnbau Bei der in der Nähe der Grenze des PFA 13 gelegenen Straßenüberführung Vingster Ring stehen zwei Brückenbauwerke (Bauwerksnummern 6932410 und 69322420, s. beigefügten Lageplan) in der Unterhaltung des Amtes für Brücken, Tunnel und Stadtbahnbau der Stadt Köln, Willy-Brandt-Platz-2, 50679 Köln. Sollten bereits im Rahmen der Bauarbeiten für den PFA 13 bauliche Veränderungen an den Bauwerken vorgenommen werden, ist eine Abstimmung anhand qualifizierter und detaillierter Planunterlagen erforderlich. Die Vorhabenträgerin hat nachzuweisen und zu gewährleisten, dass die Bauwerke durch die Verlegung der Gleise und die erhöhte Nutzungsfrequenz nicht in ihrem Zustand und ihrer Funktion beeinträchtigt werden. Das beigefügte Merkblatt zum Schutz von Ingenieurbauwerken (M-SIB Version 1-6) ist verbindlich zu beachten. Bodendenkmalpflege Innerhalb der Erweiterungsfläche des Bahnkörpers für den geplanten zweigleisigen Streckenausbau liegt im Abschnitt nordwestlich der Eisenbahnüberführung über die Autobahn A 4 das Zwischenwerk IXb (bis 1882 Zwischenwerk 22) des rechtsrheinischen Abschnittes des äußeren Kölner Festungsgürtels (1873-1914). Unter der heutigen Waldbedeckung ist das 1877-1879 errichtete Festungsbauwerk, das in den 1920er Jahren im Rahmen der Entfestigung der militärischen Anlagen nur in geringem Umfang geschleift wurde, exzellent erhalten. Die erhaltenen Bestandteile der im Grundriss trapezförmigen Anlage wie die umlaufende Grabenanlage und die innere Wallaufschüttung mit aufgesetzten Hohltraversen sind heute noch deutlich im Gelände nachzuweisen. Die geplante Bahntrasse tangiert die vordere linke Ecke des Festungsgrabens mit Grabenfangmauern und einer in den Graben eingelassenen Grabenwehr. Der unterirdisch erhaltene Baubestand des Zwischenwerkes ist als wichtiges Relikt des rechtsrheinischen Festungsbaus und gemäß § 2 Abs. 1, 5 Denkmalschutzgesetz (DschG) NRW als Bodendenkmal einzustufen. Die Vorhabenträgerin hat daher Maßnahmen des Denkmalschutzes zu gewährleisten, die nach Art und Umfang angemessen und geeignet sind, eine durch das Bauvorhaben verursachte Zerstörung von Bodendenkmälern im öffentlichen Interesse zu vermeiden, bzw. soweit zu minimieren, wie dies unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit möglich ist. Im Besonderen sind bei einer Überbauung Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, die eine Zerstörung des Bodendenkmals durch die Baumaßnahme verhindern. Diese Maßnahmen werden durch das Vorhaben ausgelöst, so dass für Durchführung und Kostentragung das Verursacherprinzip anzuwenden ist. Ansprechpartner für die Belange der archäologischen Bodendenkmalpflege ist Herr Wagner (0221/221 24585; gregor.wagner@stadt-koeln.de) /9 Seite 9 Gemäß § 21 der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln ist dem Stadtentwicklungsausschuss die Entscheidungsbefugnis für Stellungnahmen im Rahmen von Planfeststellungsverfahren übertragen worden. Die mit diesem Schreiben fristwahrend abgegebene Stellungnahme steht daher unter dem Vorbehalt der abschließenden Entscheidung des Stadtentwicklungsausschusses, der sich erst nach Anhörung der Bezirksvertretungen für die Stadtbezirke Porz und Kalk mit der Angelegenheit befassen kann. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Cornelia Müller Anlagen: • Maßnahmenkatalog für Bauarbeiten in Wasserschutzgebieten mit anhängendem Alarmplan • Lageplan Altlastenflächen • Lageplan Brückenbauwerke • Maßnahmenblatt Ingenieurbauwerke