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Anlage 6 - Stellungnahme.pdf

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Daten

Kommune
Köln
Dateiname
Anlage 6 - Stellungnahme.pdf
Größe
317 kB
Erstellt
26.08.17, 04:21
Aktualisiert
24.01.18, 05:16

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Inhalt der Datei

Anlage 6 - Stellungnahme Bauverwaltungsamt Stadt Köln - Bauverwaltungsamt Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln 62 Stadthaus Deutz - Westgebäude Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln Auskunft Herr Weiler, Zimmer 14 C 46 Telefon 0221 221-22733, Telefax 0221 221-23639 E-Mail bauverwaltungsamt@stadt-koeln.de Internet www.stadt-koeln.de Sprechzeiten Mo. u. Do. 08.00 - 16.00 Uhr Di. 08.00 - 18.00 Uhr Fr. 08.00 - 12.00 Uhr und nach besonderer Vereinbarung Bezirksregierung Köln - Dezernat 25 z. Hd. Frau Rehm Zeughausstraße 2-10 50667 Köln KVB Stadtbahn Linien 1, 3, 4, 9 Bus Linien 150, 153, 156 S-Bahn Linien S6, S11, S12, S13, S19 sowie RE-/RB- und Fernverkehr Haltestelle Bf. Deutz/Messe LANXESS arena Ihr Schreiben Mein Zeichen Datum Az. 25.7.2.2-4/17 62/621/2-62.21.01 18.07.2017 Planfeststellungsverfahren für die ICE Neubaustrecke Köln – Rhein/Main hier: Planfeststellungsabschnitt 11 (PFA 11) Ausbau südlich Gummersbacher Straße, Bau-km 2,338 bis Bau-km 4,234 entlang der Bahnstrecke 2651 Köln – Gießen im Bereich der Stadt Köln Sehr geehrte Frau Rehm, Bezug nehmend auf Ihr Schreiben vom 01.06.2017 teile ich Ihnen Folgendes mit: Die Stadt Köln begrüßt die Maßnahme als wichtigen Beitrag zur Verbesserung der Bahninfrastruktur in Köln. Soweit die nachfolgend genannten Aspekte – dies betrifft insbesondere diejenigen aus dem Bereich „Stadtplanung“ – berücksichtigt werden, bestehen keine Einwände gegen das Vorhaben. Stadtplanung Es wird vorausgesetzt, dass die Vorhabenträgerin alle möglichen und realistischen, technischen und baulichen Maßnahmen untersucht hat, um zu erreichen, dass eine unbefriedigende bauliche Situation an der Gießener Straße vermieden wird. Dies ist durch das EisenbahnBundesamt im Rahmen der Planfeststellung entsprechend zu prüfen. Städtebau und Stadtgestaltung Die Sockelbebauung mit der Lärmschutzeinrichtung bedarf besonderer Sorgfalt in der Gestaltung aufgrund der Nähe zur angrenzenden Wohnbebauung. Eine Gabionenwand mit Rankgittern mit zurückgesetzter Sockelwand wird keine dauerhafte Begrünung ermöglichen. Die Vorhabenträgerin wird daher aufgefordert, ein Gesamtkonzept für die Gestaltung in maßstäblichen Schnitten und wesentlichen Ansichten mit Angabe zur Gliederung der Wand sowie zu Material und Farbgestaltung vorzulegen. Besonders für städtebauliche Situationen im bebauten Bereich – insbesondere zur Taunusstraße und Rolshover Straße – müssen gestalterische Lösungen angeboten werden, da /2 Die Ämter und Dienststellen der Stadtverwaltung finden Sie unter www.stadt-koeln.de. Fragen zu den Dienstleistungen der Stadt Köln beantwortet Ihnen montags - freitags von 7 - 18 Uhr das Bürgertelefon unter der einheitlichen Behördenrufnummer 115 oder 0221/221-0 Seite 2 Gabionenwände im urbanen Kontext als ungeeignete Lösungen betrachtet werden. In dem Gesamtkonzept sind auch Aussagen zur Ausführung der Haltestelle und des Parkplatzes darzustellen. Die Hinzuziehung eines qualifizierten Architekturbüros und Landschaftsarchitekten wird dringend empfohlen. Dies ist in den Planfeststellungsbeschluss aufzunehmen. Unabhängig von der Abstimmung zu Fragen der Detailausführung für den Bereich zwischen Taunusstraße und Rolshover Straße ist in diesem Bereich auf Werbung gänzlich zu verzichten. Für den Parkplatz in Verlängerung der Gießener Straße sind die im Gutachten zur Gießener Straße (Anlage 17 der Planfeststellungsunterlagen) auf Seite 26 dargestellten Bäume im Planfeststellungsbeschluss verbindlich festzustellen. Aus klimatischen Gründen sind zur Minderung der Überhitzung und Erhöhung der Verdunstung mindestens 10 Bäume im Bereich des Parkplatzes zu pflanzen. Baustelleneinrichtungsflächen Die Nutzung der anvisierten Baustelleneinrichtungsflächen an der Kalker Hauptstraße 22-24 (ehemaliges Malteser Gelände) sowie Giessener Straße 176ff bis Rolshover Straße 78 wird abgelehnt. Konkret wird dies durch folgendes begründet: Das Grundstück Kalker Hauptstraße 22-24 (ehemaliges Malteser Gelände) liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes 70451.03.000.00 vom 18.08.2003. Die GAG Immobilien AG hat die Grundstücke von dem Malteser Hilfsdienst im Jahre 2016 erworben und beabsichtigt hier eine Wohnbebauung. Hierfür wurde Anfang 2017 ein Qualifizierungsverfahren abgeschlossen. Nach Abstimmung mit dem Bauaufsichtsamt soll die Umsetzung des Vorhabens nach Teilaufhebung des Bebauungsplans auf Grundlage des § 34 des Baugesetzbuches (BauGB) realisiert werden. Derzeit wird das Aufhebungsverfahren betrieben, die Einreichung des Bauantrags ist für September 2017 avisiert und die Umsetzung soll im Jahre 2021 abgeschlossen sein. Die städtischen Grundstücke Giessener Straße 176ff bis Rolshover Straße 78 liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes 70449.04.000.00 vom 04.09.1972. Der Bebauungsplan setzt in diesem Bereich ein „Allgemeines Wohngebiet“ (WA, § 4 BauNVO) fest. Aktuell werden für diese Grundstücke Verkaufsverhandlungen mit dem Ziel einer anschließenden Wohnbebauung geführt. Anschließend ist kurzfristig mit einem Bauantrag und der Umsetzung zu rechnen. Die unter Punkt „2.6. Akzeptable, städtebaulich gefällige Variante“ der Anlage 1 zum Erläuterungsbericht dargestellte Variante, die in Anlage 18 der Planfeststellungsunterlage visualisiert wird, kann auch deshalb nicht zur Anwendung kommen, da der geplante Parkplatz in einem Konflikt mit der Bebauung steht. In den Grunderwerbsunterlagen sind die an der Gummerbacher Straße gelegenen Flurstücke 966 und 967 (jeweils Flur 33 in der Gemarkung Deutz) als Flächen der Vorhabenträgerin dargestellt. Diese beiden Flurstücke sind in jedoch in Privatbesitz und sollen zeitnah durch ein Wohnungsbauprojekt bebaut werden. Insofern stehen auch die Baustelleneinrichtungsflächen 51/963, 52/964 und 60/1055 nur eingeschränkt zur Verfügung. Das Wohnungsbauprojekt für studentisches Wohnen soll die in diesem Sektor dringenden Bedarfe decken und wird von der Stadt Köln in besonderem Maß unterstützt. Die Planungen der Vorhabenträgerin sind daher anzupassen. Zudem sind mit dem Stadtplanungsamt, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln (E-Mail: stadtplanungsamt@stadt-koeln.de) Absprachen zur Vermeidung von bauzeitlichen Konflikten zu treffen. /3 Seite 3 Lärmschutz Bei der schalltechnischen Berechnung und Dimensionierung der Lärmschutzeinrichtungen ist die planungsrechtliche Bindung der beiden zuvor genannten Wohnbauflächen (Kalker Hauptstraße 22-24 und Giessener Straße 176ff bis Rolshover Straße 78) zu berücksichtigen. Aus den Planfeststellungsunterlagen ist nicht erkennbar, wie die Abwägung zu den Lärmschutzwandhöhen im Ergebnis ist. Es fehlt ein Übersichtplan mit Lage und Höhe der Lärmschutzeinrichtungen, die umgesetzt werden sollen. Ein solcher Plan, der auch die berücksichtigten Gebietskategorien für die Lärmbeurteilung enthalten sollte, ist an das Stadtplanungsamt, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln (E-Mail: stadtplanungsamt@stadt-koeln.de) zu senden. Brückenstandard Neubau Ziel des Stadtplanungsamtes ist es, einen einheitlichen Standard für die Brücken des Eisenbahnringes festzulegen und diesen auch für die rechtsrheinischen Brücken zu implementieren. Eine historisierende Wiederherstellung von Widerlagern wird dabei nicht angestrebt. Als gutes Beispiel einer Brückenerneuerung dient dabei der Eifelwall (mittlere Brücke) in KölnNeustadt-Süd. Im Rahmen der Planfeststellung fordert das Stadtplanungsamt deshalb die Umsetzung folgender gestalterischer Prämissen: • • • • • • • Die Brückenfarbe ist, in gleicher Farbgebung wie am Beispiel Neubau Eifelwall, in dunklem Grau auszuführen. Die Verkleidung der Widerlager ist mit Bruchstein abgesetzt wie am Beispiel Neubau Eifelwall auszuführen. Die Optik der vorhandenen Bruchsteinverkleidung / der verbleibenden Mauerteile ist aufzunehmen. Taubenschutz ist vorzusehen und konstruktiv einzubauen. Es ist nicht mit Gittern zu arbeiten. Die Unterseite der Brückenkonstruktion ist als geschlossene Fläche auszuführen. Graffitischutz ist auf den Oberflächen aufzubringen. Die Brückengeländer und die Widerlager sind von Werbung freizuhalten. Sofern eine Schallschutzwand erforderlich ist, ist diese auf der Brücke transparent auszuführen und farblich der Brücke anzupassen. Die Untersicht der Brücke ist in warmweißem Licht anzustrahlen. /4 Seite 4 Fotos des Neubaus am Eifelwall (mittlere Brücke) Landschaftspflegerischer Begleitplan – Ausgleichsflächen – Maßnahmen Die im Maßnahmenplan Nr. 9.2.2 als Rekultivierung (R 2.2) und Ausgleichsmaßnahme dargestellte Fläche an der Kalker Hauptstraße (ehemaliges Malteser Gelände) steht analog zum Einwand zu den Baustelleneinrichtungsflächen nicht zur Verfügung. Dasselbe gilt auch für die Fläche R 2.2 im Maßnahmenplan 9.2.3 dargestellte Fläche Gießener Straße / Rolshover Straße. Die Rekultivierungsfläche R 2.2 im Maßnahmenplan 9.2.2 am Walter-Pauli-Ring ist eine festgesetzte Grünfläche im Rahmen des Bebauungsplanes „Deutzer Feld“. Diese Fläche enthält unter anderem einen Geh- und Radweg. Bei der Bilanzierung und Ausführung der Wieder- /5 Seite 5 herstellung sind die Festsetzungen und Inhalte des Bebauungsplanes zu berücksichtigen. Weiter östlich sind bei der Rekultivierungsfläche R 2.4 auf einer bereits ausgeführten Maßnahmenfläche des Bebauungsplanes die Festsetzungen ebenfalls zu beachten. Die Ersatzfläche E 4.1 steht als Ausgleich- oder Ersatzfläche nicht zur Verfügung. Der Landesbetrieb Straßenbau NRW, Regionalniederlassung Rhein-Berg, Außenstelle Köln, DeutzKalker Straße 18, 50679 Köln plant hier gemäß Vorentwurfsplanung zum 6-spurigen Ausbau der A 59 zwischen der Anschlussstelle (AS) Flughafen Köln/Bonn und der AS Lind die Tankund Rastanlage Liburer Heide. Hier ist im weiteren Verfahren eine Abstimmung mit dem Landesbetrieb Straßenbau NRW vorzunehmen. Es ist auch zu prüfen, inwieweit die Flächen E 4.1 und E 4.3 aus den Planfeststellungsabschnitten (PFA) 11 und 13 ebenfalls betroffen sind. Hierzu wird auf die Stellungnahme der Stadt Köln im Rahmen der Beteiligung zu dem Planfeststellungsverfahren für die ICE Neubaustrecke Köln – Rhein/Main, 5. Planänderungsverfahren für den Planfeststellungsabschnitt (PFA) 12 „Köln-Kalk“, Bau-km 4,234 bis Bau-km 6,232 entlang der Bahnstrecke 2651 Köln – Gießen in der Stadt Köln vom 06.06.2017 hingewiesen. Gegen die Ersatzfläche E 4.2 in Stammheim / Flittard bestehen keine Bedenken, da diese nicht im Konflikt mit einer der im Stadtentwicklungskonzept Wohnen („Neue Flächen für den Wohnungsbau“) ausgewiesenen Flächen der Stadt Köln steht. Ansprechpartnerin im Stadtplanungsamt, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln ist Frau Hüser (Telefon: 0221-221-26206; E-Mail: martina.hueser@stadt-koeln.de). Öffentliche Ordnung Die zu überbauende Fläche ist, sofern dies noch nicht geschehen ist, auf deren Kampfmittelbelastung zu überprüfen. Hierzu ist zunächst über das Amt für öffentliche Ordnung eine Luftbildauswertung beim Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) der Bezirksregierung Düsseldorf zu beantragen, Ansprechpartner im Amt für öffentliche Ordnung, Ottmar-Pohl-Platz 1, 51103 Köln ist Herr Kühlem (Telefon: 0221-221-26216; E-Mail: marcus.kuehlem@stadt-koeln.de). Brandschutz Seitens der Berufsfeuerwehr Köln wird in brandschutztechnischer Hinsicht auf folgendes hingewiesen: Sofern während der geplanten Baumaßnahme die Befahrbarkeit des öffentlichen Straßenlandes, auch kurzzeitig, für die Einsatzkräfte der Berufsfeuerwehr Köln nicht vollständig sichergestellt werden kann, ist dies frühzeitig der Berufsfeuerwehr Köln, Abteilung Einsatzplanung, Scheibenstraße 13, 50737 Köln sowohl fernmündlich als auch schriftlich anzuzeigen beziehungsweise mitzuteilen. Ansprechpartner ist Herr Peters (Telefon: 02219748-1100; E-Mail: feuerwehr@stadt-koeln.de). Archäologische Bodendenkmalpflege / Bodendenkmalschutz In den vom geplanten Streckenausbau im Planfeststellungsabschnitt (PFA) 11 in Anspruch genommenen Flächen sind keine archäologischen Bodendenkmäler oder Fundstellen bekannt. Belange von Bodendenkmalpflege / Bodendenkmalschutz sind nach derzeitigem Kenntnisstand von der Planung voraussichtlich nicht betroffen. /6 Seite 6 Bei zufälligen archäologischen Bodenfunden sind die §§ 15 und 16 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz – DSchG) zu beachten. Diese umfassen eine unverzügliche Benachrichtigung des RömischGermanischen Museums – Archäologische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln, die unveränderte Erhaltung des Auffindungszustands sowie eine Untersuchungsfrist von bis zu drei Tagen nach Eingang der Meldung. Ansprechpartner im Römisch-Germanischen Museum – Archäologische Bodendenkmalpflege / Bodendenkmalschutz, Roncalliplatz 4, 50667 Köln ist Herr Wagner (Telefon: 0221-22124585; E-Mail: gregor.wagner@stadt-koeln.de). Liegenschaften Bezüglich der an der Gießener Straße / Rolshover Straße gelegenen Flurstücke 1987/181, 1620/181, 1621/181 und 1732/181 (jeweils Flur 34 in der Gemarkung Deutz) weist das Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster daraufhin, das sich diese zwar aktuell noch in städtischem Eigentum befinden, es hierzu jedoch Grundstücksverkaufsverhandlungen gibt. Die von der Vorhabenträgerin geplante vorübergehende Nutzung der Flächen wäre dann, je nach zeitlicher Perspektive, mit dem neuen Eigentümer der Flurstücke zu klären. Ansprechpartnerin im Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln ist Frau Glaß (Telefon: 0221-221-23028; E-Mail: corinna.glass@stadtkoeln.de). Straßenrecht Über die Erweiterung der Eisenbahnüberführungen Gummersbacher Straße, Kalker Hauptstraße, Trimbornstraße und Rolshover Straße werden Kreuzungsvereinbarungen abgeschlossen. Die Kosten dieser Maßnahmen gehen gemäß § 12 Nr. 1 des Gesetzes über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen (Eisenbahnkreuzungsgesetz – EBKrG) zu Lasten der Vorhabenträgerin. Die Flächen für die notwendigen konstruktiven Bauwerke im Bereich des öffentlichen Straßenlandes – betroffen ist hier die Gießener Straße – werden in Form einer Gestattung gemäß § 23 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in die Kreuzungsvereinbarung aufgenommen, soweit die Nutzung als öffentliche Verkehrsfläche erhalten bleibt. Sollten jedoch Teile des öffentlichen Straßenlandes bebaut werden, so sind die Flächen von der Vorhabenträgerin zu erwerben. Werbung, die an den Brückenanlagen angebracht wird, ragt in das öffentliche Straßenland hinein und kommt aufgrund des Werbenutzungsvertrages nicht in Betracht. Ansprechpartnerin für die Belange des Straßenrechtes im Bauverwaltungsamt, Willy-BrandtPlatz 2, 50679 Köln ist Frau Neumann (Telefon: 0221-221-23904; E-Mail: elke.neumann@stadt-koeln.de). Wirtschaftsförderung Gemäß den Planungen der Vorhabenträgerin sind für die Rolshover Straße in Humboldt/Gremberg längerfristige Straßensperrungen vorgesehen. Dies bedeutet, dass die Zu/7 Seite 7 fahrt zu dem Gewerbegebiet Kalk-Süd – dieses umfasst die Rolshover Straße, Dillenburger Straße, Christian-Sünner-Straße, Wiersbergstraße und die Straße In den Reihen – in der Zeit der Vollsperrungen komplett vom Kölner Süden abgeschnitten wird. Stattdessen ist von Süden kommend nur eine Anfahrt durch die Wohngebiete in Ostheim, Vingst, Höhenberg und Kalk möglich. Hiervon sind diverse Firmen betroffen. Zudem ist zu beachten, dass die Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH nach jetzigem Kenntnisstand im Jahre 2023 den derzeitigen Standort an der Giessener Straße verlassen haben und dann ebenfalls an der Christian-Sünner-Straße angesiedelt sein werden. Da die Rolshover Straße als Hauptverkehrsachse anzusehen ist – zwischen dem rechtsrheinischen Süden nach Norden (Anschlussstelle Poll Richtung Kalk der L124) – sollte alles versucht werden, um eine möglichst geringe Vollsperrungszeit zu erreichen. Dies auch vor dem Hintergrund der aktuellen Situation an diversen Brücken im Kölner Stadtgebiet. Ansprechpartnerin im Amt für Wirtschaftsförderung, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln ist Frau Willgeroth (Telefon: 0221-221-23715; E-Mail: ursula.willgeroth@stadt-koeln.de). Straßen und Verkehr Die Vorhabenträgerin hat bereits in der Phase der Vorentwurfsplanung die anstehenden Bautätigkeiten vorgestellt. Das Amt für Straßen und Verkehrstechnik hat hierzu im Punkt Rolshover Straße durch den Abbruch- und Neubau von Brückenbauwerken verbunden mit Teil- und Vollsperrungen der Vorhabenträgerin nahegelegt, eine Verkehrsuntersuchung für ein weiträumig festgelegtes Untersuchungsgebiet vorzulegen. Das Amt für Straßen und Verkehrstechnik fordert aufgrund des zeitlichen und bautechnischen Umfangs der Maßnahme, zusätzlich zu den eingereichten Planfeststellungsunterlagen im weiteren Verfahren folgende Hinweise und Forderungen zu beachten: Für die Verkehrsführung während der einzelnen Bauphasen sollte die vom Verkehrsgutachter empfohlene Variante 3b weiterverfolgt werden. Der Erläuterungsbericht und das Verkehrsgutachten spiegeln nicht nur die Zwangspunkte der Vorhabenträgerin für den Verlauf der Bahntrasse und den Umfang der baulichen Maßnahmen wider, sondern zeigen zudem, dass ein erheblicher Eingriff ins öffentliche Straßenland durch die Bau- und Abrissarbeiten erfolgt, die zu weiträumigen Einschränkungen, Vollsperrungen und einer komplexen Umlegung der Verkehrsführung führen. Auf Grund dessen ist die Maßnahme im weiteren Verlauf der Ausführungsplanung und der Bauausführung von einem Verkehrsgutachter zu begleiten und in allen Phasen dem Amt für Straßen und Verkehrstechnik, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln (E-Mail: strassen-verkehrstechnik@stadt-koeln.de) zur Abstimmung vorzulegen. Den Antragsunterlagen ist zu entnehmen, dass der Ausbau hauptsächlich über Baustelleneinrichtungsflächen parallel zu der Trasse erfolgen soll. Damit gilt für die Gesamtmaßnahme, dass die Baustellenbeschickung über Hauptverkehrsstraßen mit direkter Anbindung an die A 559 erfolgen muss. Ausgenommen ist die direkte Zufahrt zur Baustelleneinrichtung. Dies sollte Vertragsbestandteil bei der Auftragsvergabe werden, um die angrenzenden Wohn- und Geschäftsgebiete durch die Baumaßnahme nicht unnötig zu belasten. Das Baustellenbeschickungskonzept ist vor Ausschreibung mit dem Amt für Straßen und Verkehrstechnik, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln (E-Mail: strassen-verkehrstechnik@stadt-koeln.de) abzustimmen. Die im Grunderwerbsplan eingetragenen Baustellenzufahrten von der Deutz-Kalker Straße im unmittelbaren Bereich auf beiden Seiten des Brückenbauwerks dürfen aufgrund der Ver- /8 Seite 8 kehrsführung, der Verkehrssicherheit, der Sichtverhältnisse und der Geh- und Radwegführung nicht erfolgen. Die Baustellenbeschickung sollte über die Gießener Straße oder die Gummersbacher Straße erfolgen. Gleichzeitig dürfen im Bereich des Brückenbauwerks keine Baustelleneinrichtungsflächen eingerichtet werden, die eine Gehwegführung verhindern. Die Baustelleneinrichtungsflächen mit der lfd.Nr. 30 und 83 ff im Bereich der Rolshover Straße dürfen aufgrund der Verkehrsanbindung nicht als Materiallager- und Umschlagsfläche ausgewiesen werden. Die Dillenburger Straße ist westlich der Rolshover Straße als Wohnstraße und nicht als Hauptverkehrsstraße einzustufen. Wichtig ist, dass die Voll- und Teilzeitsperrungen für den Kfz-, Fuß- und Radverkehr auf das nötige Maß zu beschränken sind. Hierbei ist zu beachten, dass im Fall von Sperrungen eine sichere Querung von Fußgängern zu schaffen ist. Das Beschicken von Bau- und Konstruktionsmaterial, insbesondere für die Brückenbauwerke und die Lärmschutzwände muss über den Schienenweg erfolgen. Es ist sicherzustellen, dass der Baustellenverkehr keine Verunreinigungen auf öffentlichen Straßenflächen verursacht. Im Bereich der Ausfahrten der jeweiligen Baustelleneinrichtungsflächen ist bei Bedarf eine regelmäßige Reinigung der Straßenflächen durchzuführen. Der Baubeginn und gegebenenfalls Bauverzögerungen sind dem Amt für Straßen und Verkehrstechnik rechtzeitig anzuzeigen. Für die Maßnahme ist eine großräumige Umleitungsbeschilderung erforderlich, die bereits an der Stadtautobahn beginnt. Hierfür muss ein Beschilderungskonzept zur Abstimmung und Genehmigung dem Amt für Straßen und Verkehrstechnik, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln (E-Mail: strassen-verkehrstechnik@stadt-koeln.de) vorgelegt werden. Änderungen an Signalgebern, zusätzliche Ampelanlagen und Umleitungsbeschilderungen sind entsprechend der unterschiedlichen Bauphasen ebenfalls mit dem Amt für Straßen und Verkehrstechnik rechtzeitig abzustimmen. Grundsätzlich gilt, dass jeder Eingriff ins öffentliche Straßenland dem Amt für Straßen und Verkehrstechnik mindestens drei Wochen vor Baubeginn anzuzeigen ist, gegebenenfalls ist gemeinsam mit dem Amt für Straßen und Verkehrstechnik, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln (E-Mail: strassen-verkehrstechnik@stadt-koeln.de) ein Beweissicherungsverfahren durchzuführen. Die Genehmigung der Baustelleneinrichtungsfläche erfolgt über einen Verkehrszeichenplan, der rechtzeitig, das heißt mindestens sechs Wochen vor Baubeginn einzureichen ist. Ansprechpartner für StVO-Anordnungen, Baustellengenehmigungen und Ordnungsangelegenheiten im Amt für Straßen und Verkehrstechnik, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln ist Herr Haubenreisser (Telefon: 0221-221-27102; E-Mail: klaus.haubenreisser@stadt-koeln.de). Die Kölner Verkehrs-Betriebe AG (KVB AG – Scheidtweilerstraße 38, 50933 Köln, Telefon: 0221-547-0; Telefax: 0221-547-3950) sollen weiterhin über die aktuellen Änderungen der Planung und Termine informiert werden, insbesondere hinsichtlich langfristiger Bauphasen bezüglich der notwendigen Ersatzhaltestellen und Ersatzverkehre. Die Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH (AWB – Maarweg 271, 50825 Köln, Telefon: 022192222-24; Telefax: 0221-92222-25) sind über das Vorhaben zu informierten und einzubeziehen hinsichtlich der Engstellen Gießener Straße und Rolshover Straße / Dillenburger Straße, an denen die neuen Betriebshöfe (Straßenreinigung und Winterdienst) entstehen. Ansprechpartnerin im Amt für Straßen und Verkehrstechnik, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln ist Frau Michell (Telefon: 0221-221-27894; E-Mail: ursula.michell@stadt-koeln.de). /9 Seite 9 Brücken, Tunnel und Stadtbahnbau Der Planfeststellungsabschnitt (PFA) 11 beginnt westlich der Deutz-Mülheimer-Straße und endet an der Gottfried-Hagen-Straße. In diesem Bereich befindet sich eine unterirdische Stadtbahntrasse, für deren Bauwerksunterhaltung das Amt für Brücken, Tunnel und Stadtbahnbau verantwortlich ist. Da hier mittels Wiederlagern auf Bohrpfählen eine Erweiterung des Brückenbauwerkes um 2 Gleise in südlicher Richtung geplant ist, wird auf folgendes hingewiesen: Die Bauwerke des Amtes für Brücken, Tunnel und Stadtbahnbau dürfen nicht in ihrem Zustand und ihrer Funktion beeinträchtigt werden. Das beiliegende Merkblatt zum Schutz von Ingenieurbauwerken des Amtes für Brücken, Tunnel und Stadtbahnbau der Stadt Köln (M-SIB Version 1-6) ist verbindlich. Es ist ein Nachweis zu erbringen, dass keine weiteren Lasten auf das Stadtbahnbauwerk des Amtes für Brücken, Tunnel und Stadtbahnbau abgetragen werden. In der Anlage 10 der Planfeststellungsunterlagen werden aktive und passive Lärmschutzmaßnahmen (LSM) aufgeführt. Hierbei handelt es um private Maßnahmen der Vorhabenträgerin, die nicht in die Bauwerksunterhaltung des Amtes für Brücken, Tunnel und Stadtbahnbau übernommen werden. Ansprechpartnerin im Amt für Brücken, Tunnel und Stadtbahnbau, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln ist Frau Beites (Telefon: 0221-221-30134; E-Mail: andrea.beites@stadtkoeln.de). Landschaftspflege und Grünflächen Das Vorhaben betrifft einen Streckenabschnitt in Köln-Kalk sowie in Köln-Deutz. Betroffen sind hier die öffentliche Grünfläche „Pyramidenpark“, Straßenbegleitgrün und bahnbegleitende Grünbestände. Die in unmittelbarer Nähe stehenden Straßenbäume sind zu erhalten und vor Beginn und während der Baumaßnahme gemäß DIN 18920 (Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen), RAS-LP 4 (Richtlinien für die Anlage von Straßen – RAS; Teil: Landschaftspflege, Abschnitt 4: Schutz von Bäumen und Sträuchern im Bereich von Baustellen) und § 14 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung (BauO NRW), vor jeglichen Beschädigungen und Verletzungen an ihren ober- und unterirdischen Teilen zu schützen. Sofern ein Kronenschnitt notwendig wird, ist dies vor Baubeginn zur Vermeidung von eventuellen Auseinandersetzungen über die Regulierung von Pflanzschäden mit der Abteilung Stadtgrün im Amt für Landschaftspflege und Grünflächen, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln (E-Mail: gruenflaechenamt@stadt-koeln.de) abzustimmen. Stellen sich durch die Bauarbeiten oder durch unzureichende Sicherungsmaßnahmen wider Erwarten Schäden an zu schützenden Straßenbäumen ein, ist die Vorhabenträgerin verpflichtet, erforderliche Maßnahmen zum Erhalt der Bäume mit der Abteilung Stadtgrün im Amt für Landschaftspflege und Grünflächen, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln (E-Mail: gruenflaechenamt@stadt-koeln.de) abzustimmen. Wird hierbei festgestellt, dass die Bäume irreparable Schäden davon getragen haben, so ist die Vorhabenträgerin verpflichtet einen Fällantrag einzureichen und für die Bäume nach erfolgter Bewertung eine Entschädigung zu leisten. / 10 Seite 10 Die Einrichtung von Baustellen sowie die Lagerung von Materialien auf öffentlichen Vegetationsflächen sind verboten. Dies betrifft insbesondere die öffentliche Grünfläche „Pyramidenpark“. Im Rahmen einer ökologischen Baubegleitung ist die Kontrolle der Einhaltung der Vermeidungs- und Schutzmaßnahmen sowie der Kompensationsverpflichtungen zu gewährleisten. Alle mit dem Vorhaben verbundenen Kosten trägt hierbei die Vorhabenträgerin. Die externen Kompensationsmaßnahmen sind mit Beginn des Vorhabens zu realisieren. Die Herstellung der Kompensationsmaßnahmen ist dem Amt für Landschaftspflege und Grünflächen, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln (E-Mail: gruenflaechenamt@stadt-koeln.de) zur Aufnahme in das Ausgleichskataster anzumelden. Die Unterhaltung der Rekultivierungs- und Kompensationsflächen ist über die Vorhabenträgerin dauerhaft zur gewährleisten. Ansprechpartnerin im Amt für Landschaftspflege und Grünflächen, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln ist Frau Höppner (Telefon: 0221-221-22585; E-Mail: rita.hoeppner@stadtkoeln.de). Landschafts- und Artenschutz Freilandartenschutz: Trotz erfolgter Artenschutzprüfung bestehen weiterhin artenschutzrechtliche Bedenken gegen das Vorhaben: • • • • • • • Laut Anlage 9.3 Artenschutzbeitrag, werden bauliche Anlagen wie beispielsweise Lärmschutzwände, Hallen und Brückenbauwerke abgebrochen. Auf Seite 18 wird jedoch erwähnt, dass Gebäude nicht betrachtet werden, da diese Anlagen nicht beeinträchtigt werden. Entsprechend werden alle gebäudebewohnenden Arten nicht berücksichtigt. Hier ist eine zusätzliche Artenschutzprüfung zwingend von Nöten. Im Gesamtgebiet sind Brutvorkommen von diversen streng geschützten Vogelarten (z. B. Flussregenpfeifer) festgestellt worden. Es ist sicherzustellen, dass diese nicht beeinträchtigt werden. Dies gilt auch für die Auswirkungen von Baustraßen oder Baustelleneinrichtungsflächen. Gehölze dürfen grundsätzlich nur in dem für das Vorhaben notwendigem Maße und nach Erhalt der Genehmigung entfernt werden; außerhalb des Baufelds ist keine Entfernung von Gehölzen gestattet. Rodungs- und Fällarbeiten haben außerhalb der Vogelbrutzeit zu erfolgen (Brutzeit 01.03. – 30.09. eines jeden Jahres). Zu o. g. Rodungs- und Fällarbeiten ist eine ökologische Baubegleitung hinzuzuziehen. Diese hat die Strukturen frühestens 2 Tage vor Beginn der Arbeiten auf Besatz durch Vögel und/ oder Fledermäuse, bzw. Hinweise auf eine erfolgte Nutzung in der Vogelbrutzeit zu untersuchen. Hierüber ist ein Bericht zu fertigen und einzureichen. Baumhöhlen sind durch entsprechende Nist- und Fledermauskästen von einer fachkundigen Person an geeigneter Stelle auszugleichen. Sollten auf den betroffenen Flächen Tiere besonders geschützter Arten festgestellt werden, so ist der Antragsteller verpflichtet, die weiteren (Bau-)Tätigkeiten unverzüglich einzustellen und umgehend mit der Unteren Naturschutzbehörde Kontakt aufzunehmen, um das weitere Vorgehen abzustimmen. Die zuständige Ansprechpartnerin für den Freilandartenschutz beim Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Abteilung Untere Naturschutzbehörde, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, ist Frau Löwisch (Telefon: 0221-22136521; E-Mail: christina.loewisch@stadt-koeln.de). / 11 Seite 11 Hinweise: • • Die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sind zu beachten. Hiernach ist es insbesondere verboten, Tiere der besonders geschützten Arten zu verletzen oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Wohn-, Brut- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Gem. § 39 Abs. 5 BNatSchG ist es verboten Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft Der Beginn und das Ende der Bau- / Abbruch- / Aushubmaßnahmen sind der Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln (E-Mail: umwelt-verbraucherschutz@stadt-koeln.de) jeweils eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen. Niederschlagswasser Das grundsätzliche Vorgehen, in belasteten Bodenbereichen verrohrte Sickerpfähle einzusetzen sowie belastete Bereiche gegen Niederschlagswasser abzudichten, kann seitens des Umwelt- und Verbraucherschutzamtes, Abteilung Immissionsschutz- Wasser- und Abfallwirtschaft, weiterhin so mitgetragen werden. Die Versickerungseinrichtungen selbst sollen gemäß den Vorgaben aus dem Arbeitsblatt der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft (DWA-A 138) ausgeführt werden. Detaillierte Lagepläne zu den Versickerungsgräben und -becken sind beizufügen. Hinsichtlich der Ausführungsplanung der Versickerungseinrichtungen (Versickerungsgräben, Versickerungsbecken und Sickerpfähle) ist dem Antrag lediglich für den Versickerungsgraben Bauwerk Nr. 3.1; Bau-km 4,1+11 bis 4,2+34 ASG 2011 eine Berechnung zu entnehmen. Vor Beginn der Bauausführung sind deshalb die folgenden Unterlagen nachzureichen: • • • Die Dimensionierung aller weiteren Versickerungseinrichtungen Schnitte der Versickerungsbecken Angabe der Tiefe der Versickerungsgräben Erst nach Abstimmung der Unterlagen mit dem Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Abteilung Immissionsschutz- Wasser- und Abfallwirtschaft, darf mit der Baumaßnahme begonnen werden. Ansprechpartner im Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Abteilung Immissionsschutz- Wasser- und Abfallwirtschaft, Willy-Brandt-Platz-2, 50679 Köln ist Herr Sohnius (Telefon 0221221-24609; E-Mail: frank.sohnius@stadt-koeln.de). Wasserschutzzone Das Bauvorhaben liegt teilweise in einer Wasserschutzzone. Es ist gegebenenfalls eine Genehmigung nach der entsprechenden Wasserschutzgebietsverordnung erforderlich. / 12 Seite 12 Der seitens des Umwelt- und Verbraucherschutzamtes, Abteilung Immissionsschutz- Wasser- und Abfallwirtschaft, herausgegebene Maßnahmenkatalog für Bauarbeiten in Wasserschutzgebieten mit anhängendem Alarmplan ist zu berücksichtigen. Dieser ist als Anlage beigefügt und allen ausführenden Firmen zur Kenntnis zu geben und zu beachten. Ansprechpartner im Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Abteilung Immissionsschutz- Wasser- und Abfallwirtschaft, Willy-Brandt-Platz-2, 50679 Köln ist Herr Sohnius (Telefon 0221221-24609; E-Mail: frank.sohnius@stadt-koeln.de). Abfallwirtschaft Für die Maßnahme liegt ein Bodenverwertungs- und Entsorgungskonzept (BoVEK) mit Feinkonzept vom 10.03.2016 vor. Dieses Konzept ist während der Bau-, Aushub- und Abbruchmaßnahme zu beachten und umzusetzen. Weiterhin ist das Konzept um eine tabellarische Gesamtdarstellung der vorgesehenen Verwertungs- bzw. Beseitigungswege (Verwerter, Abfallbehandlungsanlagen, Deponien, Entsorgungsunternehmen, Wiedereinbau usw.) sowie Darstellung der anfallenden Mengen/Massen (t/m³) je anfallendes, gegebenenfalls kontaminiertes Bau- / Abbruch-/ Aushubmaterial zu ergänzen. Vor Baubeginn sind aktuelle Analysenergebnisse vorzulegen. Sollten die Analysenergebnisse dann noch nicht vorgelegt werden können, können diese in Abstimmung mit dem Umweltund Verbraucherschutzamt, Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft, WillyBrandt-Platz 2, 50679 Köln (E-Mail: umwelt-verbraucherschutz@stadt-koeln.de) im Zuge der Bau- / Abbruch- / Aushubmaßnahme vorgelegt werden. Die gesamten Bau- / Abbruch- / Aushubmaßnahmen sind gutachterlich zu begleiten und in enger Abstimmung mit dem Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln (E-Mail: umweltverbraucherschutz@stadt-koeln.de) durchzuführen. Nach Beendigung der Arbeiten ist vom Gutachter ein Abschlussbericht zu fertigen und dem Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln (E-Mail: umwelt-verbraucherschutz@stadt-koeln.de) innerhalb von vier Wochen vorzulegen. Sollten im Rahmen der Bau- / Abbruch- / Aushubmaßnahmen • • • optisch oder geruchlich verunreinigte Abbruch- / Aushubmaterialien und / oder andere gefährliche Abfälle bzw. durch die vorangegangene Nutzung entstandene, umweltrelevante Verunreinigungen (z.B. Ölkontaminationen, Geruch, Aussehen, etc.), die noch nicht im Entsorgungskonzept betrachtet wurden festgestellt werden, ist das Umweltund Verbraucherschutzamt, Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft, WillyBrandt-Platz 2, 50679 Köln (E-Mail: umwelt-verbraucherschutz@stadt-koeln.de) unverzüglich zu informieren und die weitere Vorgehensweise abzustimmen. Im Regelfall ist vom Bauherrn ein Gutachter zu benennen, der die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchführt und abschließend bewertet. Für die Beseitigung / Verwertung von gefährlichen Abfällen sind die Vorschriften der Verordnungen zu §§ 47-52 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) zu beachten. / 13 Seite 13 Für die Zuordnung von Abfällen zu einer Abfallschlüsselnummer sind die Vorschriften nach der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnisverordnung – AVV) zu beachten. Bei der Entsorgung von Abfällen zur Beseitigung sind die Anschluss- und Benutzungspflichten der Abfallsatzung der Stadt Köln in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Beim Umgang mit asbesthaltigen Abfällen sind die Anforderungen des Merkblattes der Bund/Länderarbeitsgemeinschaft (LAGA) für die Entsorgung von asbesthaltigen Abfällen in der zurzeit gültigen Fassung zu beachten. Zwischenlagerung Sollte zur Lagerung von Bodenaushub oder Bauschutt ein externes Zwischenlager eingerichtet werden müssen, so ist dies ab dem 1. Tag gemäß der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV), § 1 Absatz 1, Satz 2 sowie nach Anhang 1, Nr. 8.12 genehmigungspflichtig. Grundsätzlich könnte die erforderliche Genehmigung nach der 4. BImSchV im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens erteilt werden. Wenn eine Antragsstellung zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht möglich ist, kann dies im Anschluss im Rahmen eines Planänderungsverfahrens durchgeführt werden. Alternativ besteht hierzu die Möglichkeit, bei dem Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft, WillyBrandt-Platz 2, 50679 Köln ein eigenständiges Verfahren einzuleiten. Ansprechpartnerin ist Frau Leonhäuser (Telefon: 0221-221-29197; E-Mail: mandy.leonhaeuser@stadt-koeln.de). Sollte durch Entsorgungsengpässe eine Zwischenlagerung von kontaminiertem Material oder gefährlichen Abfällen über 72 Stunden hinaus erforderlich sein, so ist diese im Einzelfall mit der Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Abteilung Immissionsschutz, Wasserund Abfallwirtschaft, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln (E-Mail: umweltverbraucherschutz@stadt-koeln.de) abzustimmen. Jedoch sind mindestens die folgenden Anforderungen einzuhalten, damit keine Boden- und Grundwasserbeeinträchtigung zu befürchten ist: • • • • • Die verschiedenen Abfälle müssen getrennt voneinander gelagert werden. Eine Lagerung darf nur auf befestigter (asphaltierter / betonierter) Fläche ohne Bodeneinlauf, auf einer resistenten und flüssigkeitsdichten Folie oder in Containern vorgenommen werden. Eine Beaufschlagung der gelagerten Materialien durch Niederschlagswasser muss ausgeschlossen werden – beispielsweise durch Abdeckung mit einer beständigen Folie. Die Lagerung ist arbeitstäglich vor Ort zu kontrollieren. Hierbei ist insbesondere auf die Dichtheit der Abdeckeinrichtung zu achten. Die Kontrollen sind in einem Kontrollbuch zu dokumentieren (Datum, Name des / der Kontrollierenden, ordnungsgemäßer Zustand des Lagers, Unterschrift). Das Kontrollbuch ist der Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft auf Verlangen vorzulegen. Das Abfallzwischenlager ist vor unbefugtem Zutritt zu verschließen. Wiedereinbau von Boden und RCL-Material Sofern Aushubmassen (z.B. Bodenaushub, RCL-Material, Gleisschotter) auf dem Gelände wieder eingebaut werden sollen, ist gegenüber der Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln (E-Mail: umwelt-verbraucherschutz@stadt-koeln.de) darzustellen, zu welchem Zweck die Massen eingebaut werden sollen (bautechnischer Nutzen) und ob die einzubau/ 14 Seite 14 enden Massen geeignet sind (bautechnische Eignung). Darüber hinaus ist die Umweltverträglichkeit nachzuweisen. Gleichzeitig ist darzustellen, ob und gegebenenfalls welche Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind. Für den Wiedereinbau der Aushubmassen ist eine wasserrechtliche Erlaubnis gemäß der §§ 8, 9 und 10 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) erforderlich. Grundsätzlich müsste die erforderliche Erlaubnis nach §§ 8, 9 und 10 WHG im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens erteilt werden. Wenn eine Antragsstellung zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht möglich ist, kann dies im Anschluss im Rahmen eines Planänderungsverfahrens durchgeführt werden. Alternativ besteht hierzu die Möglichkeit, bei der Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln ein eigenständiges wasserrechtliches Verfahren einzuleiten. Ansprechpartnerin hierzu ist Frau Leonhäuser (Telefon: 0221-221-29197; E-Mail: mandy.leonhaeuser@stadtkoeln.de). Wassergefährdende Stoffe Sollten noch Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln von wassergefährdenden Stoffen (Anlagen gemäß des § 62 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes – WHG) vorhanden sein, so sind diese vor Beginn der Bau- / Abbruch- / Aushubmaßnahmen durch einen Fachbetrieb gemäß § 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen zu entleeren, zu reinigen und außer Betrieb zu nehmen. Die Nachweise über die durchgeführten Arbeiten und die ordnungsgemäße Verwertung / Entsorgung (beispielsweise Begleitscheine) sind der Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln (Vorabinformation über Telefax 0221-221-24686 möglich) auf Verlangen vorzulegen. Elektromagnetische Felder Nach der Inbetriebnahme ist der Nachweis zu erbringen, dass die Anforderungen aus der Sechsundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (26. BImSchV) erfüllt werden. Baulärm Für das Bauvorhaben liegt eine schall- und erschütterungstechnische Untersuchung der Peutz Consult GmbH vom 27.04.2016 vor. Die in der schall- und erschütterungstechnischen Untersuchung in Kapitel 6 empfohlenen Lärmschutzmaßnahmen und Empfehlungen sind während der Bauphase zwingend einzuhalten bzw. umzusetzen. Dazu zählen beispielsweise: • • • • • • Frühzeitige Montage von neu geplanten Schallschutzwänden Demontage der Lärmschutzwand auf der Nordseite erst nach Montage der neuen Lärmschutzwand Einsatz mobiler Abschirmungen Schallschürzen/Ummantelungen Zeitliche Zusammenlegung lärmintensiver Tätigkeiten Vermeidung lärmintensiver Tätigkeiten zu Tageszeiten mit höherer Empfindlichkeit wie beispielsweise mittags, abends oder nachts Lärmintensive Bautätigkeiten sind grundsätzlich nur in der Zeit von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr gestattet. Während der Nachtzeit (22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) sind lärmintensive Arbeiten gemäß dem Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreini- / 15 Seite 15 gungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundesimmissionsschutzgesetz – BImSchG) i.V.m. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm und Geräuschimmissionen verboten. In begründeten Ausnahmefällen kann die Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln (E-Mail: umwelt-verbraucherschutz@stadt-koeln.de) eine Ausnahmegenehmigung für Arbeiten während der Nachtzeit erteilen. Diese ist 10 Tage vor dem geplanten Arbeitsbeginn zu beantragen. Bei Baumaßnahmen in Wohngebieten sind die Regelungen der 32. Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Geräte und Maschinenlärmschutzverordnung – 32. BImSchV) zu beachten, soweit Maschinen verwendet werden, die in dieser Verordnung genannt werden. Die Motoren der Maschinen und Arbeitsgeräte sind während der Stand- und Arbeitspausen abzuschalten. Die eingesetzten Geräte und Maschinen müssen erhöhten Schallschutzanforderungen genügen. Als Nachweis dient unteranderem die Berechtigung, das Umweltzeichen "blauer Engel, weil lärmarm" (gemäß RAL ZU 53) führen zu dürfen. Eine aktuelle Liste derartiger Geräte und Maschinen kann im Internet unter http://www.blauer-engel.de/ abgerufen werden. Erschütterungsrelevante Baumaßnahmen (wie beispielsweise Vibrationsrammen, Einsatz von Rüttlern oder Bodenverdichtern, etc.) sind durch einen Gutachter messtechnisch zu begleiten. Die Anhaltswerte der DIN 4150 sind einzuhalten. Die Messberichte sind aufzubewahren und auf Verlangen der Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln (E-Mail: umweltverbraucherschutz@stadt-koeln.de) vorzulegen. Abbruch von Bauten Bei den Bauarbeiten ist sowohl beim Abbruch als auch dem Neubau die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm – Geräuschimmissionen – vom 19.08.1970 (Bundesanzeiger Nr. 160 vom 01.09.1970) zu beachten. Der maschinelle Abbruch der von der Genehmigung erfassten Gebäude, einschließlich der erforderlichen Fahrzeugbewegungen darf nur innerhalb des Zeitraumes von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr erfolgen. Auch hier gilt, wie bereits unter dem Punkt „Baulärm“ ausgeführt, dass die Motoren der Maschinen und Arbeitsgeräte während der Stand- und Arbeitspausen abzuschalten sind und dass die eingesetzten Geräte und Maschinen den o.g. Schallschutzanforderungen genügen müssen. Felsmeißel dürfen beim Abbruch nur eingesetzt werden, wenn immissionsärmere Abbruchverfahren – beispielsweise der Abbruch unter Verwendung einer Brecherzange – nicht möglich sind. Staubbelästigungen beim Abbruch, beim Beladen und Entladen von Fahrzeugen sowie beim Befahren des Abbruchgeländes sind zu vermeiden oder auf das Mindestmaß zu beschränken. Dies ist jeweils durch eine ausreichende Oberflächenfeuchte zu gewährleisten. Sofern der Wasserdruck zur ausreichenden Befeuchtung nicht ausreicht, ist eine Druckerhöhung einzusetzen. Die Anhaltswerte der DIN 4150 "Erschütterungen im Bauwesen; Einwirkungen auf bauliche Anlagen" sind einzuhalten. / 16 Seite 16 Es ist sicherzustellen, dass Verschmutzungen der Fahrwege durch Baufahrzeuge nach Verlassen des Abbruchgeländes vermieden oder beseitigt werden, beispielsweise durch den Einsatz einer saugenden Kehrmaschine. Die Abbruchgenehmigung ist während des Abbruchs ständig auf der Baustelle zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Sollte eine Brecheranlage zum Einsatz kommen, ist vor Inbetriebnahme der Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln (E-Mail: umwelt-verbraucherschutz@stadt-koeln.de) eine schalltechnische Prognose in Anlehnung an die Anforderungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm (AVV-Baulärm) vorzulegen. In der Prognose ist nachzuweisen, dass die gemäß AVV-Baulärm einzuhaltenden Immissionsrichtwerte an den Immissionsorten im Einwirkbereich der Baustelle eingehalten werden. Die Prognose muss die Emissionen der gesamten Baustelle berücksichtigen. Ansprechpartnerin im Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft, Willy-Brandt-Platz-2, 50679 Köln ist Frau Leonhäuser (Telefon 0221-221-29197; E-Mail: mandy.leonhaeuser@stadt-koeln.de). Boden- und Grundwasserschutz Der Planfeststellungsabschnitt (PFA) 11 befindet sich im Kern einer Fläche, die nachrichtlich im Kataster der Altlasten und altlastverdächtigen Flächen gemäß § 2 des BundesBodenschutzgesetzes (BBodSchG) als Altstandort mit der Nr. 105 16 und der Bezeichnung „Deutzer Feld“ erfasst ist. Hier sind Auffüllungen vorhanden und somit baugrundtechnische Besonderheiten zu berücksichtigen. Die vorliegenden Erkenntnisse im Fachinformationssystem „Altlasten und schädliche Bodenveränderungen“ (FisAlBo) erlauben den Schluss, dass bei unveränderter / planungsrechtlich vorgesehener Nutzung hier zurzeit Schutzgüter nicht gefährdet sind (FisAlBo-Risikostatus 2). Bei Nutzungsänderung und Bodeneingriff ist die Fläche nutzungsorientiert neu zu bewerten. Beiderseits der Trasse befinden sich zudem zahlreiche, im Kataster der Altlasten und altlastverdächtigen Flächen registrierte Altstandorte. Südwestlich befindet sich eine Altablagerung mit der Nr. 801 10, die unterschiedliche Gefahrenpotentiale birgt. Detailinformationen zu einzelnen Flächen können auf Nachfrage übermittelt werden. Es wird daher eine fachgutachterliche Begleitung aller hier stattfindenden Baumaßnahmen und Bodeneingriffe für erforderlich gehalten. Sollte im Rahmen der Bauarbeiten optisch oder geruchlich verunreinigtes Bodenmaterial angetroffen werden, so ist der Antragsteller nach § 2 des Landesbodenschutzgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbodenschutzgesetz – LbodSchG) verpflichtet, dem Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Willy-Brandt-Platz-2, 50679 Köln unverzüglich den Sachverhalt mitzuteilen. Es ist ein Gutachter zu benennen, der die notwendigen Untersuchungen durchführt und die Risiken beurteilt. Ansprechpartner für die Belange des Boden- und Grundwasserschutzes im Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Willy-Brandt-Platz-2, 50679 Köln sind Herr Gerhold (Telefon 0221221-23737; E-Mail: karl-michael.gerhold@stadt-koeln.de) und Frau Hoppe (Telefon 0221221-24857; E-Mail: isabell.hoppe@stadt-koeln.de). / 17 Seite 17 Erweiterter Lärmschutz Zum Schutz der Anlieger wird gebeten, die an der Strecke 2641 vorgesehene Lärmschutzwand (Bauwerke 7.10 und 7.11) bis zur Taunusstraße zu verlängern. Gemäß § 21 der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln ist dem Stadtentwicklungsausschuss die Entscheidungsbefugnis für Stellungnahmen im Rahmen von Planfeststellungsverfahren übertragen worden. Die mit diesem Schreiben fristwahrend abgegebene Stellungnahme steht daher unter dem Vorbehalt der abschließenden Entscheidung des Stadtentwicklungsausschusses, der sich erst nach Anhörung der Bezirksvertretungen für die Stadtbezirke Innenstadt und Kalk mit der Angelegenheit befassen kann. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Cornelia Müller Anlagen: • Merkblatt zum Schutz von Ingenieurbauwerken des Amtes für Brücken, Tunnel und Stadtbahnbau der Stadt Köln (M-SIB Version 1-6) • Maßnahmenkatalog für Bauarbeiten in Wasserschutzgebieten mit anhängendem Alarmplan • Auszug aus dem Kataster der Altlasten und altlastverdächtigen Flächen