Daten
Kommune
Berlin Steglitz Zehlendorf
Dateiname
Begründung.pdf
Größe
756 kB
Erstellt
07.09.17, 10:34
Aktualisiert
27.01.18, 21:26
Stichworte
Inhalt der Datei
Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin
Abteilung Finanzen, Personal, Stadtentwicklung
und Wirtschaftsförderung
Stadtentwicklungsamt – Fachbereich Stadtplanung
Begründung zum Bebauungsplan 6 – 42
für die zwischen dem Teltowkanal und dem Grundstück Ostpreußendamm 84 gelegene Teilfläche des Grundstücks Ostpreußendamm 83, 83A und Wismarer Straße 1/17 (Flurstück 4625 – Flur 5 der Gemarkung Lichterfelde)
im Bezirk Steglitz-Zehlendorf, Ortsteil Lichterfelde
Verfahrensstand:
Aufstellungsbeschluss
Berlin, 29. Juni 2017
-1-
Inhaltsverzeichnis
I.
II.
Planungsgegenstand .........................................................................................................3
I.1.
Veranlassung und Erforderlichkeit des Planverfahrens: .............................................3
I.2.
Plangebiet ..................................................................................................................3
I.3.
Planungsrechtliche Ausgangssituation .......................................................................3
I.4.
Denkmalschutz...........................................................................................................4
Planinhalt ...........................................................................................................................4
III. Auswirkungen ....................................................................................................................4
IV. Rechtsgrundlagen..............................................................................................................5
-2-
I.
Planungsgegenstand
I.1. Veranlassung und Erforderlichkeit des Planverfahrens:
Der Bezirk beabsichtigt, auf dem Flurstück 4625 – Flur 5 der Gemarkung Lichterfelde, das
Bestandteil der Kleingartenkolonie „Eugen–Kleine–Brücke“ ist, planungsrechtlich die vorhandenen Kleingärten zu sichern.
Mit dem Bebauungsplan 6-42 soll erreicht werden, dass die das Landschaftsbild prägende,
erhaltenswerte und ortsverträgliche kleingärtnerische Nutzung dauerhaft gesichert wird. Die
Fläche ist Teil der Kleingartenkolonie „Eugen-Kleine-Brücke“ und befindet sich im Eigentum
des Landes Berlin.
Die Kleingartenkolonie „Eugen-Kleine-Brücke“ besteht derzeit aus zwei Grundstücken (Flurstück 4625 und Flurstück 90/2 – Flur 5 der Gemarkung Lichterfelde). Mit der Aufstellung des
Bebauungsplans 6-41VE sollen straßenseitig ein Bauvorhaben und die Sicherung der Kleingartenkolonie im Hinterland ermöglicht werden. Da eine Sicherung der Kleingartenanlage auf
dem berlineigenen Grundstück durch den Vorhabenträger nicht möglich ist, wird der Geltungsbereich des Bebauungsplans 6-41VE (bestehend aus den Flurstücken 4625 und 90/2 –
Flur 5 der Gemarkung Lichterfelde) um das Flurstück 4625 – Flur 5 der Gemarkung Lichterfelde reduziert.
Aufgrund der Geltungsbereichsänderung und des Ziels das Flurstück 4625 – Flur 5 der Gemarkung Lichterfelde weiterhin als Dauerkleingartenanlage zu sichern, ist der Bebauungsplan
6-42 erforderlich.
I.2. Plangebiet
Das Plangebiet befindet sich im Süden des Bezirks Steglitz-Zehlendorf, Ortsteil Lichterfelde,
unweit der Landesgrenze zu Brandenburg (Gemeinde Teltow, Landkreis PotsdamMittelmark).
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans 6 – 42 enthält ausschließlich Teilflächen der Kleingartenanlage „Eugen–Kleine–Brücke“. Die derzeitige Kleingartenkolonie „Eugen-KleineBrücke“ umfasst eine Fläche von ca. 30.373 m². Der Geltungsbereich des Bebauungsplans 642 soll eine Teilfläche der derzeitigen Kleingartenkolonie (Flurstück 4625 – Flur 5 der Gemarkung Lichterfelde) mit einer Fläche von ca. 9.914 m² umfassen. Östlich angrenzend befindet
sich das Grundstück (Flurstück 90/2 – Flur 5 der Gemarkung Lichterfelde - derzeitig noch
Kleingartenkolonie), auf dem durch den Bebauungsplan 6-41VE eine Neuplanung erfolgt.
Dieses Grundstück umfasst eine Fläche von ca. 20.459 m², bei der ca. 10.045 m² für das
Vorhaben vorgesehen sind (Wohn- und Mischgebiet entlang der Wismarer Straße 1/17, Ostpreußendamms 83, 83A). Die restlichen Teilflächen (ca. 10.413 m²) sollen weiterhin der
Kleingartenkolonie „Eugen-Kleine-Brücke“ zugeordnet und als Kleingarten gesichert werden.
Auf der nordwestlichen Seite wird das Plangebiet begrenzt durch die den Teltowkanal begleitende Parkanlage. Südwestlich grenzt an das Plangebiet zum einen das Landschaftsschutzgebiet LSG 9 [Lichterfelde Süd] an und südlich ein Grundstück, das zum Bebauungsplan 6 –
28 B gehört.
I.3. Planungsrechtliche Ausgangssituation
Vorbereitende Bauleitplanung
Für das Plangebiet stellt der FNP Berlin (in der Fassung der Neubekanntmachung vom 5. Januar 2015 (ABl. S. 31), zuletzt geändert am 9. Juni 2016 (ABl. S. 1362) eine Grünfläche mit
der Zweckbestimmung Kleingarten dar. Wenn Grünflächen durch ihre spezielle Zweckbestimmung (zum Beispiel „Kleingarten“, „Sport“) oder durch die Entwicklung von Sondergebieten in ihrer allgemeinen öffentlichen Zugänglichkeit eingeschränkt sind, soll in Bebauungsplänen in geeigneter Weise eine öffentliche Durchwegung gesichert werden (vgl. FNP, textliche
Darstellung Nr. 3).
-3-
Für den Bereich des B-Plan-Verfahrens besteht ein nicht abgestimmter Arbeitsbericht der Bereichsentwicklungsplanung Steglitz 2 und 3 aus dem Jahre 1988. Das damals angestrebte
Nutzungskonzept sah die z. Z. vorhandene Nutzung Dauerkleingärten vor.
Verbindliche Bauleitplanung
Für die Fläche der Kleingartenkolonie gilt das übergeleitete Planungsrecht des Baunutzungsplanes [BNP] in der Fassung vom 28. Dezember 1960 (ABl. 1961 S. 742). Der BNP weist die
Fläche des Geltungsbereiches als Nichtbaugebiet aus. Für die Nutzungsausweisung „Nichtbaugebiet“ gelten -aufgrund der fehlenden Einbeziehung in den Festsetzungskatalog des
Bundesbaugesetzes [BBauG] und somit nicht vorhandener Überleitung in das neue Baurecht
gemäß § 173 Abs. 3 BBauG- die Planersatzvorschriften §§ 34 oder 35 des Baugesetzbuches
[BauGB]. Aufgrund der Lage dieser Fläche direkt angrenzend an eine große Grünfläche, einem Landschaftsschutzgebiet und der kleingärtnerischen Nutzung, ist als Beurteilungsgrundlage der § 35 BauGB -Bauen im Außenbereich- heranzuziehen.
Lauben und ähnliche bauliche Anlagen gelten als nicht privilegiert im Sinne des § 35 Abs. 1
BauGB können jedoch im Einzelfall gemäß § 35 Abs. 2 BauGB zugelassen werden, wenn ihre Ausführung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Eine
Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt gemäß § 35 Abs. 3 BauGB insbesondere vor,
wenn das Vorhaben bzw. die Nutzung unter anderem den Darstellungen des FNP Berlin widerspricht [§ 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB] oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt [§ 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB]. Dies ist nicht der Fall.
I.4. Denkmalschutz
Nach Mitteilung der archäologischen Bodendenkmalpflege des Landesdenkmalamtes Berlin
liegt der Geltungsbereich des beabsichtigten B-Plan-Verfahrens am westlichen Rand eines
archäologischen Verdachtsgebietes.
II.
Planinhalt
Die städtebauliche Struktur des unmittelbaren Umfelds ist geprägt durch eine offene Siedlungsstruktur mit Einfamilien- und kleineren Mehrfamilienhäusern bis hin zu Blockrandbebauung auf der gegenüberliegenden Straßenseite in der Wismarer Straße. Angrenzend an der
Straße Ostpreußendamm befindet sich ein gewerblich genutztes Gebiet.
Nach derzeitigem Planungsstand soll der Plan die folgenden Festsetzungen treffen:
III.
Art der Nutzung: Dauerkleingartenanlage.
Auswirkungen
Nachhaltige Entwicklung
Mit Bezirksamtsbeschluss vom 08.04.2008 wurden die Nachhaltigkeitsziele für das Bezirksamt beschlossen. Als besondere Ziele einer nachhaltigen Stadtentwicklung werden darin der
sparsame Umgang mit Grund und Boden und der Erhalt zusammenhängender Grünflächen
(Blockinnenbereiche) sowie die Verdreifachung des Fahrradverkehrs im Bezirk 1995 – 2010
und die Beseitigung von Hindernissen für die verstärkte Nutzung von umweltfreundlichen und
gesundheitsfördernden Mobilitätsarten aufgeführt.
Am 10.02.2015 beschloss das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf die Weiterentwicklung seines
Zukunftsprogramm „Steglitz-Zehlendorf 2100 - Nachhaltigkeitsziele für den Bezirk“.
Die Zielsetzung des Bebauungsplans 6 – 42 entspricht den bezirklichen Nachhaltigkeitszielen
einer zukunftsgerechten Stadtentwicklung, bei denen es vorrangig um sparsamen Umgang
mit Grund und Boden, Verkehrsvermeidung und den Erhalt von Grünflächen geht.
Haushaltsmäßige Auswirkungen
keine
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IV.
Rechtsgrundlagen
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004
(BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015
(BGBl. I S. 1722)
Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2015 (GVBl. S. 283)
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung –
BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548).
Berlin, den
Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin
Stadtentwicklungsamt – Fachbereich Stadtplanung
Sabine Lappe
Leiterin des Fachbereichs Stadtplanung
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