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Daten

Kommune
Berlin Mitte
Dateiname
2.Antwort.pdf
Größe
36 kB
Erstellt
16.11.17, 12:31
Aktualisiert
29.01.18, 07:24

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Inhalt der Datei

Bezirksamt Mitte von Berlin Bezirksstadträtin für Weiterbildung, Kultur, Umwelt, Natur, Straßen und Grünflächen Bezirksamt Mitte von Berlin, 13341 Berlin (Postanschrift) Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin Herrn Bezirksverordneten Thilo Urchs Herrn Bezirksverordneten Sven Diedrich Fraktion Die Linke über Vorsteher der Bezirksverordnetenversammlung und Bezirksbürgermeister GeschZ. (bei Antwort bitte angeben) BiKuUm L Bearbeiter/in: Frau Weißler Dienstgebäude: Rathaus Tiergarten Mathilde-Jacob-Platz 1, 10551 Berlin Zimmer 464a (030) 9018- 33500 Telefon Telefax Vermittlung Intern E-Mail (030) 9018-33509 (030) 9018-20 918-33500 sabine.weissler@bamitte.berlin.de E-Mail nicht für Dokumente mit elektronischer Signatur verwenden Internet www.berlin-mitte.de Datum 07.11.2017 Große Anfrage 0755/V „Heizpilzsaison neu gestartet“ Sehr geehrter Herr Urchs, sehr geehrter Herr Diedrich, sehr geehrte Damen und Herren, namens des Bezirksamtes Mitte beantworte ich Ihre Große Anfrage wie folgt: Frage 1 Wie ist der aktuelle Rechtsstatus zur Benutzung sogenannter Heizpilze in Berlin? Auf Antrag wird eine Sondernutzungserlaubnis nach dem Berliner Straßengesetz und eine straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung nach der Straßenverkehrsordnung zur Aufstellung von Tischen und Stühlen (Schankvorgarten) in Berlin Mitte vor dem Grundstück des Antragstellers erteilt (http://www.berlin.de/ba-mitte/politik-und-verwaltung/aemter/strassen-undgruenflaechenamt/strassenverwaltung/strassen-und-gruenflaechenamt-mittefachbereich-strassenverwaltung-sondernutzungen-245328.php). Sondernutzungen sollen in der Regel erlaubt werden, wenn ihnen öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. Das Bezirksamt Mitte hat verbindliche Festlegungen beschlossen, welche Sondernutzungen zugelassen werden können und unter welchen Auflagen das gilt. Dienstgebäude Rathaus Tiergarten Mathilde-Jacob-Platz 1 10551 Berlin (Barrierefreier Zugang) Verkehrsverbindungen Bahn U9, Bhf. Turmstraße Bus 101, M27, 245, 123 (Rathaus Tiergarten) TXL, 187 (U- Turmstraße) Elektronische Zugangsöffnung gem. § 3a Abs. 1 VwVfG: post@ba-mitte.berlin.de post@ba-mitte-berlin.de-mail.de Twitter: @ba_mitte_berlin Diese Festlegungen dienen nicht nur der Sicherung von öffentlichen Interessen, sondern sollen auch ein gerechtes, diskriminierungsfreies und transparentes Verwaltungshandeln sichern. Sie finden diese Festlungen unter folgendem Link: file:///C:/Users/BauAL/Downloads/festlegungen_genehmigung_sondernutzungen_06 _2015%20(1).pdf Unter dem § 7 Schankvorgärten, ist folgende Regelung verankert: Heizpilze und Wärmequellen in jeglicher Form sind aus Umweltschutzgründen untersagt. Heizpilze und Wärmequellen in jeglicher Form sind damit grundsätzlich nicht Bestandteil eines Schankvorgartens. Das Zuwiderhandeln ist ein Verstoß gegen § 11 des Berliner Straßengesetzes (BerlStrG) Vom 13. Juli 1999 und wird als Ordnungswidrigkeit geahndet. Frage 2 Welche Sanktionen erwarten den und / oder die Benutzer für die widerrechtliche Benutzung von Heizpilzen? Die Möglichkeiten der Sanktionen reichen von der Verhängung eines Bußgeldes, der Aufforderung zur Beseitigung des Heizpilzes ggf. im Wege des Verwaltungszwangs (der Einziehung / Ersatzvornahme) bis hin zur Versagung der Schankvorgartennutzung im öffentlichen Straßenland wegen erwiesener Unzuverlässigkeit. Die Höhe der Geldbuße ist abhängig von der Lage der Gaststätte, der Anzahl der aufgestellten Heizpilze sowie etwaigen früheren – rechtskräftigen – Bußgeldverfahren. In der Regel kann davon ausgegangen werden, dass je nach Örtlichkeit pro Heizpilz / Heizstrahler ein Bußgeld zwischen 50 EUR und 200 EUR festgesetzt wird. Frage 3 Was unternimmt das Bezirksamt gegen die widerrechtliche Benutzung von Heizpilzen? Siehe 2. 2 Frage 4 Wie ist die Beantwortung der schriftlichen Anfrage 0171/V zu verstehen, dass „Heizpilze auf öffentlichen Straßenland nicht erwünscht sind“, wenn in den Regelungen zu Sondernutzungen im Bezirk Mitte in § 7, Punkt 15 eine generelle Untersagung formuliert wird? Siehe 1. Mit freundlichen Grüßen Sabine Weißler 3