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Beantwortung e. mündl. Anfrage (BV).pdf

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Daten

Kommune
Köln
Dateiname
Beantwortung e. mündl. Anfrage (BV).pdf
Größe
18 kB
Erstellt
17.11.17, 02:03
Aktualisiert
24.01.18, 05:18

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Inhalt der Datei

Die Oberbürgermeisterin Vorlagen-Nummer 3505/2017 Dezernat, Dienststelle V/56 V/56/561/3 Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung öffentlicher Teil Gremium Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) Datum 23.11.2017 Mündliche Anfrage der Bezirksvertreterin Frau Heinrich in der Bezirksvertretung Chorweiler am 05.10.2017 zu den Häusern Florenzer Straße, Stockholmer Allee, Osloer Str. 4 in KölnChorweiler Die Bezirksvertreterin Frau Heinrich hatte in der Sitzung vom 05.10.2017 wie folgt angefragt: Betroffene Mieter der Häuser Florenzer Straße, Stockholmer Allee, Osloer Str. 4 in Köln Chorweiler schildern: Wir wohnen in der 11. Etage des Hauses Osloer Str. 4. Der Ehemann einer Mieterin muss an drei Tagen in der Woche zur Dialyse. Unsere Aufzüge funktionieren beide nicht. Der Patient wird mit einem speziellen Fahrstuhl Stufe für Stufe zum Hausausgang gebracht. Fragen: 1. Wie muss sich der Mieter verhalten? 2. Was kann er tun um eine Reparatur der Aufzüge zu erreichen? 3. Warum werden erst Fenster ausgetauscht wenn doch ein funktionierender Aufzug vordringlich wäre? Hierzu nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung: Zu Frage 1. und 2.: Der Mieter sollte sich in solchen Störfällen umgehend mit der zuständigen Hausverwaltung oder dem Hauseigentümer in Verbindung setzen. Häufig ist den Mietern auch die Wartungsfirma für die Aufzüge durch Beschilderung an der Aufzugsanlage oder vorhergehende Reparaturen bekannt. Vielfach handelt es sich nach Erfahrung der Wohnungsaufsicht um Probleme mit den Aufzügen aus den 70er Jahren. Aufgrund des Alters und der Betriebsdauer sind diese reparaturanfällig geworden. Die zuständigen Hausverwaltungen nehmen die erforderlichen Reparaturmaßnahmen nach Kenntnis des Defekts in der Regel zeitnah in Angriff und beauftragen die Reparatur. Da jedoch häufig Ersatzteile erst bestellt werden müssen, können die Instandsetzungsmaßnahmen nicht immer kurzfristig durchgeführt werden. Zu Frage 3.: Diese Frage dürfte ebenfalls bei Hausverwaltung bzw. Hauseigentümer richtig platziert sein. Im Rahmen des Wohnungsaufsichtsgesetzes können lediglich Reparaturmaßnahmen verlangt werden, nicht aber darüber hinausgehende Sanierungs- oder Erneuerungsmaßnahmen.