Daten
Kommune
Köln
Dateiname
Beantwortung e. mündl. Anfrage (BV).pdf
Größe
18 kB
Erstellt
17.11.17, 02:03
Aktualisiert
24.01.18, 05:18
Stichworte
Inhalt der Datei
Die Oberbürgermeisterin
Vorlagen-Nummer
3505/2017
Dezernat, Dienststelle
V/56
V/56/561/3
Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung
öffentlicher Teil
Gremium
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler)
Datum
23.11.2017
Mündliche Anfrage der Bezirksvertreterin Frau Heinrich in der Bezirksvertretung Chorweiler
am 05.10.2017 zu den Häusern Florenzer Straße, Stockholmer Allee, Osloer Str. 4 in KölnChorweiler
Die Bezirksvertreterin Frau Heinrich hatte in der Sitzung vom 05.10.2017 wie folgt angefragt:
Betroffene Mieter der Häuser Florenzer Straße, Stockholmer Allee, Osloer Str. 4 in Köln Chorweiler
schildern:
Wir wohnen in der 11. Etage des Hauses Osloer Str. 4. Der Ehemann einer Mieterin muss an drei
Tagen in der Woche zur Dialyse. Unsere Aufzüge funktionieren beide nicht. Der Patient wird mit einem speziellen Fahrstuhl Stufe für Stufe zum Hausausgang gebracht.
Fragen:
1. Wie muss sich der Mieter verhalten?
2. Was kann er tun um eine Reparatur der Aufzüge zu erreichen?
3. Warum werden erst Fenster ausgetauscht wenn doch ein funktionierender Aufzug vordringlich
wäre?
Hierzu nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:
Zu Frage 1. und 2.:
Der Mieter sollte sich in solchen Störfällen umgehend mit der zuständigen Hausverwaltung oder dem
Hauseigentümer in Verbindung setzen. Häufig ist den Mietern auch die Wartungsfirma für die Aufzüge durch Beschilderung an der Aufzugsanlage oder vorhergehende Reparaturen bekannt. Vielfach
handelt es sich nach Erfahrung der Wohnungsaufsicht um Probleme mit den Aufzügen aus den 70er
Jahren. Aufgrund des Alters und der Betriebsdauer sind diese reparaturanfällig geworden. Die zuständigen Hausverwaltungen nehmen die erforderlichen Reparaturmaßnahmen nach Kenntnis des
Defekts in der Regel zeitnah in Angriff und beauftragen die Reparatur. Da jedoch häufig Ersatzteile
erst bestellt werden müssen, können die Instandsetzungsmaßnahmen nicht immer kurzfristig durchgeführt werden.
Zu Frage 3.:
Diese Frage dürfte ebenfalls bei Hausverwaltung bzw. Hauseigentümer richtig platziert sein. Im Rahmen des Wohnungsaufsichtsgesetzes können lediglich Reparaturmaßnahmen verlangt werden, nicht
aber darüber hinausgehende Sanierungs- oder Erneuerungsmaßnahmen.