Daten
Kommune
Köln
Dateiname
Beschlussvorlage Rat.pdf
Größe
27 kB
Erstellt
01.12.17, 03:08
Aktualisiert
24.01.18, 05:18
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nummer
3549/2017
Die Oberbürgermeisterin
Freigabedatum
Dezernat, Dienststelle
V/50/504
Beschlussvorlage
29.11.2017
zur Behandlung in öffentlicher
Sitzung
Betreff
Ausweitung des Gültigkeitszeitraumes des Köln-Passes für Leistungsbeziehende nach dem
SGB II und Seniorinnen und Senioren mit geringem Rentenbezug
Beschlussorgan
Rat
Gremium
Datum
Ausschuss Soziales und Senioren
14.12.2017
Rat
19.12.2017
Beschluss:
Der Rat der Stadt Köln beschließt, die Gültigkeitsdauer des Köln-Passes
1. für Berechtigte im Leistungsbezug SGB II von 1 Jahr auf die Dauer von 2 Jahren auszuweiten.
2. Seniorinnen und Senioren (>65 Jahren) mit geringem Rentenbezug erhalten den Köln-Pass
nach einmaliger Überprüfung ihrer Einkommens- und Vermögenssituation für die Dauer von
30 Jahren.
Alternative:
Der Rat der Stadt Köln beschließt, die bisherige Gültigkeitsdauer des Köln-Passes von einem Jahr
beizubehalten.
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Haushaltsmäßige Auswirkungen
Nein
Begründung
Aus der Stadtkonferenz der Seniorenvertretung der Stadt Köln wurde am 09.06.2017 das Anliegen an die Verwaltung herangetragen, die Möglichkeit zu prüfen und zu bewerten, insbesondere
bei älteren Personen die Laufzeit für den Köln-Pass von bislang einem Jahr Gültigkeit auf mehrere Jahre zu verlängern.
Dies wurde zum Anlass genommen, eine Prüfung für alle Berechtigten-Kreise vorzunehmen, ob
eine Verlängerung des Bewilligungszeitraumes sachlich, wirtschaftlich und technisch möglich und
sinnvoll ist.
SGB XII, Asylbewerberleistungsgesetz, SGB VIII:
Leistungsberechtigte nach dem SGB XII, dem Asylbewerberleistungsgesetz sowie Kinder und
Jugendliche, die Leistungen nach dem SGB VIII (Jugendhilfe) beziehen, erhalten ihren Köln-Pass
durch das Sozial- bzw. Jugendamt ohne Antragstellung durch einen DV-gestützten automatisierten Jahreslauf immer im Dezember eines jeden Jahres.
Mit der Ausweitung des Bewilligungszeitraumes würden sich für diese Berechtigten keine Veränderungen ergeben. Auch verwaltungsinterne Aufwände würden hierdurch nicht reduziert.
Wohngeld, Kinderzuschlag:
Beziehende von Wohngeld oder Kinderzuschlag, deren Leistungsbescheid immer auf maximal
1Jahr beschränkt ist, können den Köln-Pass nur bis zum Ende des Leistungsbezuges erhalten.
Nach Ablauf des Leistungsbezuges muss erneut ein Antrag gestellt und der aktuelle Leistungsbescheid vorgelegt werden.
Auch geringfügige Einkommensveränderungen können bei diesen Berechtigten zum Wegfall der
Köln-Pass-Berechtigung führen.
SGB II:
Der weitaus größte Anteil der Köln-Pass-Berechtigten bezieht Leistungen nach dem SGB II vom
Jobcenter. Ein automatisierter Versand des Köln-Passes ist aus unterschiedlichen Gründen nicht
möglich. Jährlich muss eine sehr hohe Anzahl von Folgeanträgen erneut manuell bewilligt werden, obwohl sich die Einkommensverhältnisse der Betroffenen in der Regel nicht dahin gehend
verändern, dass eine Köln-Pass-Berechtigung wegfällt. Oftmals werden selbst bei Aufnahme einer Beschäftigung weiterhin aufstockende Leistungen nach dem SGB II bezogen oder es besteht
eine Köln-Pass-Berechtigung über den Bezug von Wohngeld oder Kinderzuschlag, bzw. als Geringverdienende.
Aus der Köln-Pass-Software wurde eine Auswertung vorgenommen, die die Anzahl gestellter
Folgeanträge innerhalb des Rechtskreises SGB II abbildet. 70% derjenigen Bürgerinnen und
Bürger mit Leistungsbezug nach dem SGB II, die am 01.01.2017 einen Köln-Pass besaßen, haben im Laufe des Kalenderjahres Folgeanträge gestellt und besitzen den Köln-Pass auch im November 2017. 60% derjenigen, die am 01.01.2016 aus dieser Berechtigten-Gruppe im Besitz eines gültigen Köln-Passes waren, sind es noch im November 2017 aufgrund von zwischenzeitlich
gestellten Folgeanträgen. Der Prozentsatz bildet nur diejenigen Köln-Pass-Berechtigten ab, die
den Rechtskreis nicht gewechselt haben. Berücksichtigt man dazu auch mögliche Rechtskreiswechsel (Wohngeld, Kinderzuschlag, Geringverdienende) wäre der Anteil der gestellten Folgeanträge noch höher.
Die Ausweitung des Gültigkeitszeitraumes des Köln-Passes auf 2 Jahre bedeutet neben der Erhöhung der Bürgerfreundlichkeit im Rechtskreis SGB II eine erhebliche Verwaltungsvereinfachung sowie ebenfalls reduzierte Druck- und Versandkosten.
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Erhöhte Mindereinnahmen der stadtnahen und städtischen Anbieter von Vergünstigungen für
Köln-Pass-Besitzer/innen, so auch der Kölner Verkehrsbetriebe, sind aufgrund der konstanten
Gesamtzahl in diesem Rechtskreis nicht zu erwarten. Jeweils zum Stichtag 31.12. betrug die Anzahl der SGB II-Berechtigten mit gültigem Köln-Pass:
2014: 76.290
2015: 77.413
2016: 75.574
2017: 75.238 (Stichtag 24.11.2017)
Familien/Personen mit geringem Einkommen (maximal 30% über den sozialhilferechtlichen Regelleistungen);
hier insbesondere Rentner/innen mit geringem Renteneinkommen:
Im Bereich der Geringverdiener muss für eine Beurteilung der Verlängerung der Laufzeit des
Köln-Passes zwischen erwerbsfähigen Bürgerinnen und Bürgern und Altersrente-Beziehenden
unterschieden werden.
Durch eine Änderung der Einkommensverhältnisse und/oder der Lebenssituation kann die KölnPass-Berechtigung für erwerbsfähige Geringverdienende entfallen. Hier muss daher die einjährige Gültigkeitsdauer bestehen bleiben.
Hingegen führt die jährliche Rentenanpassung eher nicht zu einem Wegfall der Köln-PassBerechtigung für Seniorinnen und Senioren.
Auch für diesen Personenkreis wurde die Köln-Pass-Software im Hinblick auf Folgeanträge ausgewertet. 77% derjenigen Köln-Pass-Berechtigten, die älter als 65 Jahre sind und im November
2017 im Besitz eines gültigen Köln-Passes sind, haben seit 01.01.2017 einen Folgeantrag gestellt. 66% derjenigen, die bereits am 01.01.2016 im Besitz eines gültigen Köln-Passes waren,
haben bis heute Folgeanträge gestellt.
Im November 2017 befinden sich rund 2.500 Menschen über 65 Jahre aus dem BerechtigtenKreis der Geringverdienenden im Besitz eines gültigen Köln-Passes.
Die Verlängerung der Laufzeit des Köln-Passes für diese Personengruppe berücksichtigt die Lebenssituation der Seniorinnen und Senioren, erleichtert vielen den Zugang zu Teilhabe- und Mobilitätsangeboten und führt aus den bereits beschriebenen Gründen insgesamt nicht zu erhöhten
Mindereinnahmen. Trotz der geringeren Anzahl Berechtigter wird Verwaltungsaufwand erheblich
reduziert, da die Bearbeitung der Anträge der Geringverdienenden eine umfängliche Einkommens- und Vermögensprüfung vorsieht.
Es ist technisch jedoch nicht möglich, die Laufzeit des Köln-Passes gar nicht mehr zu befristen,
eine Befristung auf bis zu 30 Jahre nach Antragstellung ist allerdings möglich.
Insgesamt bedeutet die Ausweitung des Gültigkeitszeitraumes für SGB II-Leistungsbeziehende
und Rentner/innen mit geringem Renteneinkommen keine Erhöhung der Mindereinnahmen bei
den Anbietern von Vergünstigungen. Die Gesamtzahl der Köln-Pass-Besitzer/innen verändert
sich seit 2015 kaum. Sie betrug am 31.12.2015 163.338, am 31.12.2016 167.745 und zum Stichtag 24.11.2017 161.025.
Die Verwaltung hält es daher für unbedingt vertretbar, den Gültigkeitszeitraum der Köln-Pässe für
Leistungsberechtigte nach dem SGB II und geringverdienende Menschen, die älter als 65 Jahre
sind, auszuweiten. In dieser Berechtigten-Gruppe ist ein Wegfall der Köln-Pass-Berechtigung
sehr unwahrscheinlich, so dass bei SGB II-Leistungsberechtigten die 2-jährige Überprüfung und
bei Rentner/innen mit geringem Renteneinkommen die einmalige Überprüfung der Einkommensund Vermögenssituation ausreichend erscheint.