Daten
Kommune
Köln
Dateiname
Anlage 1 Gutachten Wirtschaftsförderung Köln.pdf
Größe
1,1 MB
Erstellt
09.12.17, 03:14
Aktualisiert
24.01.18, 05:18
Stichworte
Inhalt der Datei
Gutachten
zur
Organisationsuntersuchung
des Amtes für Wirtschaftsförderung der Stadt Köln
Düsseldorf, 30. November 2017
Inhaltsverzeichnis
1
Einleitung und Auftragsgegenstand ...............................4
2
Zusammenfassung der Ergebnisse .................................6
3
Vorgehensweise der Untersuchung .............................10
4
IST-Erhebung ....................................................................12
4.1 Struktur und Kernaufgaben der Wirtschaftsförderung
12
4.2 Unternehmensservice
15
4.3 Standortmarketing
18
4.4 Kommunale Arbeitsmarktförderung
19
4.5 Stabsstellen
21
5
IST-Analyse .......................................................................22
5.1 Flächenversorgung für gewerbliche Zwecke
22
5.2 Finanzielle Ausstattung der Wirtschaftsförderung
22
5.3 Analyse der Schnittstellen
23
5.4 Ergebnisse der Unternehmensbesuche
26
6
Herleitung der Organisationsempfehlung .................. 28
6.1 Kriterienkatalog zur Auswahl der optimalen Organisationsform
28
6.2 Vergleich der Organisationsformen
31
6.3 Rechtliche Erwägungen für die Rechtsformwahl
39
6.4 Steuerliche Aspekte der Rechtsformwahl
42
7
Organisationsempfehlung ..............................................43
8
Anhang...............................................................................46
8.1 Übersicht der durchgeführten Interviews
46
8.2 Übersicht der durchgeführten Unternehmensbesuche
50
8.3 Rechtliche Rahmenbedingungen für die Rechtsformwahl
53
8.4 Steuerliche Rahmenbedingungen für die Rechtsformwahl
84
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Mögliche Neugestaltung der Wirtschaftsförderung..............8
Abbildung 2: Organigramm der Wirtschafsförderung............................ 12
Abbildung 3: Mögliche Neugestaltung der Wirtschaftsförderung............ 44
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Vor- und Nachteile der möglichen Organisationsformen nach
Benchmarkanalyse BCG ....................................................................5
Tabelle 2: Haushaltsplan Wirtschaftsförderung in TEUR (2018 – 2021).... 13
Tabelle 3: Jahresabschluss 2014 (1/2)................................................ 14
Tabelle 4: Jahresabschluss 2014 (2/2)................................................ 15
Tabelle 5: Tätigkeitsbeschreibung Unternehmensservice...................... 16
Tabelle 6: Liste der Zugriffsmöglichkeiten auf IT-Verfahren ................... 17
Tabelle 7: Teilnahme an Arbeitsgruppen und Gremien.......................... 17
Tabelle 8: Bewertung der Organisationsformen „Amt innerhalb des OB
Dezernats" und „Amt außerhalb des OB Dezernats“............................ 32
Tabelle 10: Bewertung der Organisationsform „Eigenberieb“ ............... 34
Tabelle 11: Bewertung der Organisationsform „GmbH ohne Partner" .....35
Tabelle 12: Bewertung der Organisationsform „GmbH mit externen
Partnern" ....................................................................................... 37
Tabelle 13: Vergleich der Organisationsformen ...................................38
1 Einleitung und Auftragsgegenstand
Am 20. Dezember 2016 hat der Rat der Stadt Köln die Optimierung und
Stärkung der städtischen Wirtschaftsförderung beschlossen. Der Rat beauftragte daher die Verwaltung, eine vergleichende Analyse von Organisation, Prozessen und Arbeitsweise der kommunalen Wirtschaftsförderungen in den zehn größten Städten Deutschlands – einschließlich der
Stadtstaaten – mit externer Unterstützung durchzuführen. Die Ergebnisse wurden den zuständigen Ratsgremien Mai 2017 vorgelegt. Mit der
Studie war die Boston Consulting Group (BCG) beauftragt. Der Vergleich
der Wirtschaftsförderungen in deutschen Großstädten sollte zu Best
Practice Anregungen für die Stadt Köln führen.
In einer weiteren Untersuchung sollten konkrete Empfehlungen für die
Neuorganisation der Wirtschaftsförderung erarbeitet werden. Mit dieser
weiterführenden Untersuchung wurde KPMG am 14. Juli 2017 beauftragt. Gegenstand der Untersuchung waren die Bestandspflege vorhandener Unternehmen, die Verfahren der Unternehmensakquise und
-ansiedlung sowie die Optimierung des Standortmarketings. Zudem war
das Zusammenwirken der Wirtschaftsförderung mit anderen Verwaltungsbereichen, vor allem der Stadtplanung, zu untersuchen.
Derzeit ist die Wirtschaftsförderung der Stadt Köln ein städtisches Amt,
das dem Dezernat der Oberbürgermeisterin zugeordnet ist. Die Wirtschaftsförderung besteht aus den drei Abteilungen Standortmarketing,
Unternehmensservice und Arbeitsmarktförderung. Daneben gibt es
die Verwaltung und zwei Stabstellen „Fördermittelberatung“ und „Wissenschaft & Innovation“.
Ergebnis der Benchmarkstudie von BCG waren fünf mögliche Organisationsformen für eine städtische Wirtschaftsförderung, die alle im Kreis
der einbezogenen Großstädte vorzufinden sind. Die Benchmarkanalyse
enthält erste Einschätzungen zu Vor- und Nachteilen der einzelnen Organisationsformen durch BCG:
4
Organisationsform
Vorteile
1. Auf Wirtschaftsförderung fokussiertes Dezernat
–
–
Teil der Verwaltung
Kom m unikation auf Augenhöhe
–
Repräsentanz der Stadt
–
–
Teil der Verwaltung
Kom m unikation auf Augenhöhe
–
–
Repräsentanz durch OB
Erhöhte Durchsetzungskraft durch OB
3. Eigenb etrieb
–
Noch Teil der Verwaltung
–
Rücklagenbildung
–
4. Gmb H ohne Partner
–
–
–
2. Amt innerhalb des
OB Dezernats
5. Gmb H mit nicht
städtischen Partnern
–
–
–
–
Flexibilität beim Personal
Flexibilität, da nicht
durch Verwaltungsvorschriften eingeschränkt
–
Rücklagenbildung
–
Flexibilität, da nicht
durch Verwaltungsvorschriften eingeschränkt
–
–
Herausforderungen
Rücklagenbildung
–
–
Wenig Personalflexibilität
Keine Rücklagen
Wenig Personalflexibilität
Keine Rücklagen
Erschwerte
Kom m unikation
Inflexibilität bei
Prozessen
Abgekoppelt von
Verwaltung
Fehlende OBAutorität
–
Abgekoppelt von
Verwaltung
–
Fehlende OBAutorität
Einbindung der Partner
Tab elle 1: Vor- und Nachteile der möglichen Organisationsformen nach
Benchmarkanalyse BCG
Im Rahmen der Untersuchung wurden die Prozesse und Strukturen der
städtischen Wirtschaftsförderung, insbesondere die Schnittstellen innerhalb der Stadtverwaltung, untersucht.
5
2 Zusammenfassung der Ergebnisse
Auftragsumfang
KPMG wurde am 14. Juli 2017 mit der Erarbeitung einer Empfehlung für
die Neuorganisation der Wirtschaftsförderung der Stadt Köln beauftragt.
Im Rahmen der Untersuchung wurden die Prozesse und Strukturen der
städtischen Wirtschaftsförderung, insbesondere die Schnittstellen innerhalb der Stadtverwaltung, untersucht.
Rahmendaten
Das Amt für Wirtschaftsförderung besteht aus insgesamt 61 Mitarbeitern (1 Amtsleiter, 56 städtische Mitarbeiter und 4 Mitarbeiter anderer
Kommunen im Bereich der Arbeitsmarktförderung). Die Gruppe der städtischen Mitarbeiter besteht aus 32 Beamten und 24 Angestellten. Unterteilt ist die Wirtschaftsförderung in die drei Bereiche Unternehmensservice mit 14 Mitarbeitern, Standortmarketing mit 12 Mitarbeitern
und Arbeitsmarktförderung mit 26 Mitarbeitern. Zudem gibt es eine
Verwaltungsabteilung, bestehend aus 5 Mitarbeitern, und zwei Stabstellen „Wissenschaft & Innovation“ (2 Mitarbeiter) und „Fördermittelberatung“ (1 Mitarbeiter). 1
Es bestehen zahlreiche Schnittstellen der Wirtschaftsförderung mit anderen Ämtern der Stadt sowie außerstädtischen Partnern. Besonders
ausgeprägt sind die Schnittstellen zum Amt für Stadtentwicklung und
Statistik (15), dem Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster
(23), dem Stadtplanungsamt (61), dem Bauaufsichtsamt (63), der Stabsstelle für Medien- und Internetwirtschaft (OB/8), der KölnTourismus
GmbH, der Industrie- und Handelskammer, der Handwerkskammer und
der Kreishandwerkerschaft. 2
1
Quelle: Interviews mit verschiedenen Mitarbeitern der Wirtschaftsförderung, Amtsleitung
und Stellvertretung, (Stand August 2017)
2
In Klammern stehen die jeweiligen Angaben zu den Referaten.
6
Untersuchte Organisationsformen
Im Rahmen der Untersuchung wurden schwerpunktmäßig folgende, im
Rahmen der Voruntersuchung bereits ermittelte Organisationsformen
gegenüber gestellt:
Wirtschaftsförderung als Amt
Amt im Dezernat der Oberbürgermeisterin
Eigenbetrieb
GmbH ohne Partner
GmbH mit Partner
Die Bewertung der möglichen Organisationsformen erfolgt anhand
folgender Kriterien:
Angemessene Flächenversorgung
Reibungslose Schnittstellen
Einheitlichkeit der Aufgabenwahrnehmung
Finanzielle Ausstattung
Akquisition von Unternehmen / Kundenorientierung
Einbindung externen Know-hows
Personalgewinnung
Steuerung: Erfolgsmessung und Zielvereinbarung
Repräsentanz der Stadt
Die Auswertung hat ergeben, dass die GmbH mit Partnern die größte
Vorteilhaftigkeit ausweist.
Es ist kommunalrechtlich und gesellschaftsrechtlich möglich, die Wirtschaftsförderung in einer eigenen Rechtsform zu betreiben. Die
GmbH ermöglicht eine hohe Flexibilität, weil sie die Beteiligung von externen Partner ermöglicht. Die Frage, in welchem Umfang die Gesellschafter Leistungspflichten übernehmen, kann im Rahmen einer GmbH
grundsätzlich flexibel gestaltet werden. Neben der Einbindung der externen Partner und dem damit verbundenen Know-how und der erhöhten
finanziellen Ausstattung, bietet die GmbH-Lösung Personalflexibilität und
verbesserte Steuerungsmöglichkeiten über Zielvereinbarungen und Erfolgsmessung. Gleichwohl ist zu bedenken, dass die GovernanceStruktur der GmbH und die Schnittstellen zur Stadtverwaltung so ausgestaltet werden müssen, dass etwaigen Kommunikationsproblemen entgegengewirkt werden kann. In diesem Rahmen sind Spiegelreferenten
innerhalb der Stadtverwaltung und ein Planungsbeirat zum Amt der
Stadtentwicklung zu empfehlen.
Die Frage, welche rechtlichen Schritte erforderlich bzw. zweckmäßig
sind, um die Wirtschaftsförderung der Stadt Köln in eine eigene GmbH
„auszugliedern“, hängt davon ab, in welchem Umfang der relevante Bereich übertragen werden soll. Hier ist gesellschaftsrechtlich insbesondere eine Ausgliederung nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG) in Erwä-
7
gung zu ziehen, sobald die Strukturierungsüberlegungen abgeschloss en
sind. Einzelheiten sollten nach Fassung der grundsätzlichen Entscheidung untersucht werden.
Organisationsempfehlung
Aufgrund der Aufgabennähe und somit der möglichen Hebung von Synergien ist die Integration der KölnTourismus GmbH und der Stabsstelle
für Medien- und Internetwirtschaft empfehlenswert. Bei der Integration
der KölnTourismus GmbH ist zu beachten, dass mindestens 5,1% der
Anteile in der Hand der Stadt zurückbehalten werden sollten, um eine
Belastung mit Grunderwerbsteuer zu verhindern. Der Bereich Arbeitsförderung des Amts für Wirtschaftsförderung stellt eine originär kommunale Aufgabe dar und sollte in der Stadtverwaltung verbleiben. Die
Stabsstellen „Fördermittelberatung“ und „Wissenschaft & Innovation“
sind dagegen aufgrund der Aufgabennähe zu den Kernaufgaben der
Wirtschaftsförderung wichtige Bestandteile in einer möglichen Wirtschaftsförderungs GmbH.
Das Organisationsmodell sollte so offen gestaltet sein, dass die Beteiligung von externen Partnern flexibel gestaltet werden kann. Die Bereitschaft zu einem gesellschaftsrechtlichen Engagement wird durch eine
klare Strategie und einen aussagekräftigen Businessplan gefördert. Die
nachstehende Grafik zeigt die Organisationsempfehlung im Überblick.
Ab b ildung 1: Mögliche Neugestaltung der Wirtschaftsförderung
8
Bei der Ausgestaltung der Wirtschaftsförderungs GmbH sind folgende
Aspekte bedeutsam:
Anteilsverteilung zwischen Stadt und Dritten (wobei dies keine
rechtliche Fragestellung ist),
Einrichtung eines (fakultativen) Aufsichtsrats und ggf. eines
– beratenden – Beirates,
Implementierung einer klaren Aufgabenverteilung (Geschäftsverteilungsplan) zwischen mehreren Geschäftsführern
(sofern vorhanden),
Einrichtung einer klaren Governance-Struktur mit der Verteilung von Zuständigkeiten, Rechten und Pflichten für die verschiedenen Gremien,
Implementierung von Berichtspflichten, um eine volle Transparenz zu schaffen.
Planungsbeirat für den Stadtentwicklungsplan Wirtschaft
Die zur Verfügungstellung von ausreichenden Flächen ist ein wichtiger
Erfolgsfaktor für eine schlagkräftige Wirtschaftsförderung. Wir empfehlen daher, bei der Aufstellung des Stadtentwicklungsplans Wirtschaft einen Planungsbeirat aus Vertretern der zukünftigen Gesellschafter zu berufen, um einerseits frühzeitig deren Expertise einfließen zu lassen und
andererseits die Verteilung von Gewerbe- und Wohnflächen zu beeinflussen.
9
3 Vorgehensweise der Untersuchung
Um den konkreten Umfang, die Schwerpunkte und die notwendigen
Schritte eng abzustimmen, führte KPMG im Rahmen der Projektplanung
Auftaktgespräche mit den verantwortlichen Mitarbeitern. Darüber hinaus
wurden alle relevanten Informationen und verfügbaren Dokumente zum
Untersuchungsbereich ausgewertet. Dabei handelte es sich neben Aufgabengliederungs-, Organisations- und Stellenplänen insbesondere auch
um Leistungsberichte und Aufgabenbeschreibungen der Wirtschaftsförderung bzw. Berichte aus Controlling/ Kostenrechnung. Auch bestehende Konzepte, die weitreichende Auswirkungen auf die Aufgabenwahrnehmung haben, wurden einbezogen. Daneben wurden die Schnittstellen zu Dritten erhoben.
Allgemeines Vorgehen
Für die Durchführung des Projekts wurden von KPMG sowohl qualitative
als auch quantitative Untersuchungsmethoden verwendet, deren Auswahl sich u.a. nach den verfügbaren Informationen richtete. Zu diesen
Methoden zählen bspw.:
Persönliche Interviews mit einzelnen oder mehreren Mitarbeitern der beteiligten Abteilungen bzw. Fachbereiche zur Erarbeitung eines Detailverständnisses der Organisation, der vorhandenen Rollen und der Schnittstellen
Abgleich von Organisation und Tätigkeiten der Wirtschaftsförderung anhand anderer Gesellschaften oder vergleichbaren Organisationen auf kommunaler Ebene
Analyse von Verträgen, Dienstanweisungen, Personalüberleitungsverträgen, stadtinternen Dokumenten und Steuerunterlagen der Wirtschaftsförderung
Persönliche Interviews mit vom Auftraggeber benannten Institutionen
Begleitung des Unternehmensservice bei Kundenbesuchen
Das Vorgehen im Projekt gliederte sich in folgende Phasen, die sich
inhaltlich und zeitlich überschnitten.
Die IST-Erhebung erfolgte durch die Sichtung der Dokumente des Auftraggebers. Das Amt für Wirtschaftsförderung wurde sowohl als Ganzes
als auch unterteilt in die verschiedenen Abteilungen Unternehmensservice, Standortmarketing und Arbeitsmarktförderung untersucht.
Die IST-Analyse erfolgte durch Interviews mit Führungskräften und Mitarbeitern des Amtes und den Amtsleitern und Amtsleiterinnen des
Stadtentwicklungsamtes, des Stadtplanungsamtes, des Bauaufsichtsamtes, des Liegenschaftsamtes sowie den Abteilungs- und Sachgebietsleitern der Ausländerbehörde. Zudem wurde der Leiter der Stabsstelle für
10
Medien- und Internetwirtschaft zu der Schnittstelle mit der Wirtschaftsförderung befragt.
Außerhalb der Stadtverwaltung wurden Interviews mit der Industrie- und
Handelskammer, der Handwerkskammer sowie der Kreishandwerkerschaft geführt. Des Weiteren haben wir Firmenbesuche des Unternehmensservice bei verschiedenen Unternehmen begleitet:
In der nächsten Phase wurden Kriterien für eine Neuorganisation
konkretisiert und abgestimmt, um eine nachvollziehbare und optimale
Organisationsempfehlung zu erlangen, sowie die steuerlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen für eine Neuorganisation untersucht und in
ihren Grundzügen skizziert.
Die Phase, welche der Erarbeitung von Optimierungsvorschlägen
zur Aufgabenwahrnehmung und der Empfehlung einer Organisationsform galt, war gekennzeichnet durch Gespräche mit Führungskräften und Sachbearbeitern, die Handlungsfelder für Verbesserungspotentiale aufgezeigt haben.
In der Abstimmungsphase wurden Termine, Vor- und Nachbereitung,
die inhaltliche Gestaltung sowie die Protokollierung der Sitzungen koordiniert. Dies mündete anschließend in der Erstellung des Abschlussberichts.
In der Querschnittsaufgabe des phasenübergreifenden Projektmanagements fanden eine Projektvorbereitung und ein laufendes Projektmanagement zur Sicherung eines reibungslosen Projektauftakts sowie einer
effizienten und operativen Projektdurchführung statt.
11
4
4.1
IST-Erhebung
Struktur und Kernaufgaben der Wirtschaftsförderung
Die Wirtschaftsförderung der Stadt Köln wurde 2017 dem Dezernat der
Oberbürgermeisterin zugeordnet. Am 20. Dezember 2016 ist beschlossen worden, die Prozesse und Strukturen der städtischen Wirtschaftsförderung untersuchen zu lassen und somit Empfehlungen zu ihrer Optimierung und Neustrukturierung zu erhalten.
Das Amt für Wirtschaftsförderung besteht aus insgesamt 61 Mitarbeitern (1 Amtsleiter, 56 städtische Mitarbeiter und 4 Mitarbeiter anderer
Kommunen im Bereich der Arbeitsmarktförderung). Die Gruppe der städtischen Mitarbeiter besteht aus 32 Beamten und 24 Angestellten. Dies
ist bei einer möglichen Veränderung der Organisationsform zu berücksichtigen. Unterteilt ist die Wirtschaftsförderung in die drei Bereiche Unternehmensservice mit 14 Mitarbeitern, Standortmarketing mit 12
Mitarbeitern und Arbeitsmarktförderung mit 26 Mitarbeitern. Zudem
gibt es eine Verwaltung, bestehend aus 5 Mitarbeitern und den beiden
Stabstellen „Wissenschafts- und Innovationsförderung“ (2 Mitarbeiter)
und „Fördermittelberatung“ (1 Mitarbeiter). 3
Wirtschaftsförderung
Amtsleitung (1)
Wissenschaft & Innovation
(2)
Fördermittelberatung
(1)
Verwaltung / Back Office
(5)
Unternehmensservice
(14)
Standortmarketing
(12)
Arbeitsmarktförderung
(26)
Ab b ildung 2: Organigramm der Wirtschafsförderung
3
Quelle: Interviews mit verschiedenen Mitarbeitern der Wirtschaftsförderung, Amtsleitung
und Stellvertretung, (Stand August 2017)
12
Die finanzielle Ausstattung der Wirtschaftsförderung und die Aufgaben
der drei Bereiche werden nachfolgend dargestellt.
Finanzielle Ausstattung
Die Wirtschaftsförderung wird im städtischen Haushalt als Produkt 7910
geführt. Das Plan-Budget der Wirtschaftsförderung für 2018 beträgt EUR
7.033.580,51. Davon sind EUR 4.749.734,0 für Personalkosten inklusive
Rückstellungen vorgesehen. Die Entwicklung der Plan-Budgets über die
nächsten vier Jahre ist in folgender Tabelle dargestellt.
Planwerte
2018
2019
2020
2021
02 - Zuwendungen und allg.
Um lagen
619,3
665,9
665,9
665,9
05 - privatrechtl. Leistungsentgelte
15
15
15
15
286,6
284,2
284,2
284,2
18
18
18
18
-4.749,8
-5.314,8
-5.110,1
-5.438,7
-400,5
-312,3
-283,5
-285
-99
-102,5
-102,5
-102,5
-749,1
-748,2
-748,2
-748,2
16 - sonstige ordentl. Aufwendungen
-1.974,2
-1.935,5
-1.893,9
-1.913,3
Teilp lanergeb nis
-7.033,6
-7.430,3
-7.155,1
-7.504,7
06 - Kostenerstattungen
und Um lagen
08 - aktivierte Eigenleistungen
11 - Personalaufwendungen
13 - Aufwendungen für
Sach- und Dienstleistungen
14 - Bilanzielle Abschreibungen
15 - Transferaufwendungen
Tab elle 2: Haushaltsp lan Wirtschaftsförderung in TEUR (2018 – 2021)
Die finanzielle Lage der einzelnen Bereiche inklusive entsprechender
Kennzahlen (Jahresabschluss) wird nachfolgend dargestellt. Alle Bereiche der Wirtschaftsförderung haben Zuschussbedarf. Das Produktergebnis der Wirtschaftsförderung inklusive der medienwirtschaftlichen
13
Aktivitäten wird im Jahresabschluss 2014 mit insgesamt EUR -8.938.912
ausgewiesen.
20144
Standortmarketing
Unternehmensservice
Leistungseinheit
Marketingm aß nahm en
Betreute Unternehm en
Leitungsm enge
350
1389
2.996.906 €
1.615.668 €
123.537 €
60 €
-2.873.369 €
-1.615.608 €
4,1%
0,0%
Anzahl der angesiedelten, chinesischen Unternehm en
Anzahl der Bestandspflegekontakte
5
101
Kosten
Erlöse
Produktergebnis
Kostendeckungsgrad
Kennzahlen
Anzahl der betreuten
ausländischen
Unternehm en
Anzahl der Akquisitionen
2000
Anzahl der
Publikationen
erstellten
61
Verm ittelte Im m obilien in qm
5
117.000
Anzahl der Veranstaltungen und Messebeteiligungen
Unter Beteiligung des Unternehm ensservice verm arktete
Gewerbe/Industriegrundstücke in qm
5
Tab elle 3: Jahresab schluss 2014 (1/2)
4
32.000
Aktuellere Jahresabschlüsse lagen nicht vor.
14
2014
Arb eitsmarktförderung
Medienwirtschaftliche Aktivitäten
Leistungseinheit
Teilnehm er im ABMStadtverschönerungsprogram m
Produktivstunden
Leitungsm enge
480
8349
Kosten
4.055.671 €
1.505.448 €
Erlöse
1.098.705 €
12.478 €
-2.956.966 €
-1.492.969 €
27,1%
0,8%
Anzahl der Existenzgründungen
Anteil der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten in der Medienbranche
3421
8,2
Produktergebnis
Kostendeckungsgrad
Kennzahlen
Anzahl der
gungen
Drehgenehm i1681
Tab elle 4: Jahresab schluss 2014 (2/2)
4.2
Unternehmensservice
Zur Erfassung der Aufgaben und der Prozesse des Unternehmensservices in der Wirtschaftsförderung wurde am 25. Juli 2017 ein Interview
mit dem Leiter und acht weiteren Mitarbeitern geführt. Insgesamt besteht der Unternehmensservice aus 14 Mitarbeitern. 12 der 14 Mitarbeiter sind Beamte.
Der Unternehmensservice richtet sich an bestehende als auch an potentielle Kölner Unternehmen und hat die Aufgaben Standortberatung und
Standortentwicklung, Immobilienvermittlung und Fördermittelberatung.
Dabei fungiert er auch als Behördenlotse. Konkret besteht, gemäß der
Arbeitsplatzbeschreibung, die Aufgabe des Unternehmensservices aus
drei Tätigkeitsbereichen:
15
Tätigkeit
1)
Erhaltung und Attraktivierung des „Mikro-Wirtschaftsstandortes“ (räum licher Zuständigkeitsbereich des Unternehm ensbetreuers)
Schutz der vorhandenen gewerblichen Nutzungen vor negativen Auswirkungen von städtischen Planungen, privaten Bauvorhaben und sonstigen Einflussfaktoren
Weiterentwicklung von Gewerbestandorten
2)
Betreuung von Unternehm en
Inform ationen für Unternehm en
Organisation von Ansprechpartnern innerhalb der Stadtverwaltung
Betreuung von An-/Um siedlungen
Begleitung baurechtlicher Verfahren
3)
Sonstige Tätigkeiten
Auswertung diverser Inform ationsquellen
Konzeption und Durchführung von Veranstaltungen
Tab elle 5: Tätigkeitsb eschreib ung Unternehmensservice
Durch diesen Schwerpunkt des Unternehmensservice ergeben sich zahlreiche stadtinterne Schnittstellen, insbesondere mit dem Bauaufsichtsamt (63) und dem Stadtplanungsamt (61).
Innerhalb des Interviews wurde die Wichtigkeit einer frühzeitigen Einbindung des Unternehmensservice in die Planung von Gewerbe- und
Wohnflächen durch das Stadtplanungsamt betont. Dies sei in einer stadtinternen Vereinbarung zwischen den Bereichen 61 und 803 am 23. Juni
2010 festgelegt worden. Der Unternehmensservice hat darauf hingewiesen, dass der Bestandsschutz von elementarer Bedeutung für die
Unternehmen sei. Heranrückende Wohnbebauung könne durch die
rechtlichen Rahmenbedingungen z.B. im Immissionsschutzgesetz zu
Einschränkungen bei der Nutzung bisheriger Standorte führen.
In der Vergangenheit habe es im Bauaufsichtsamt eine besondere Zuständigkeit von Mitarbeitern für Bauvorhaben von Unternehmen gegeben, wodurch eine schnelle und sachgerechte Bearbeitung gewährleistet
war. Wegen personeller Engpässe, sei diese Zuständigkeit aufgelöst
worden. Aus Sicht der Wirtschaftsförderung wäre die Wiedereinrichtung
einer Sonderzuständigkeit empfehlenswert, da die zügige Bearbeitungsdauer von Bauanträgen durch Unternehmen ein entscheidender Erfolgsfaktor sowohl für die Ansiedlung von neuen Unternehmen als auch für
die Entwicklung von Standorten sei.
Der Unternehmensservice nutze sowohl die Software als auch die Datenbanken des Bauaufsichtsamts und des Stadtplanungsamtes. So würden beispielsweise Grundstücks- und Nutzungspläne, aber auch Bauge-
16
nehmigungsprozesse eingesehen, um den Unternehmen einen optimalen Service bieten zu können.
Darüber hinaus fungiere der Unternehmensservice als interner Dienstleister, indem Informationen nach außen getragen würden. So könnten
beispielsweise Genehmigungsprozesse betreut und die nötigen Materialien an das Bauaufsichtsamt weitergeleitet werden.
IT-Verfahren, auf die der Unternehmensservice Zugriff hat
-
-
Solumstar für den Einblick ins elektronische Grundbuch
GEKOS für Baugenehm igungsverfahren
Gis Eye bzw. QGIS Browser (Zugriff auf Katasterauskünfte, Bebauungspläne, Flächennutzungspläne, Liegenschaftskarten, Luftbilder,
Städtischer Grundbesitz, Stadtpläne, Landschaftsplan, Panoram abilder
Köln 2015)
Unternehmensregister 8 0 mit Immob iliendatenb ank
RegisSTAR für Zugriff auf das Handelsregister
Session (Verwaltung / Bearbeitung von Beschlussvorlagen für Grem ien)
DMS für Bestellung von archivierten Bauakten, für Zugriff auf Geodatenbanken, für Zugriff zu „Planverfahren Dritter“ und zum Einholen von
Prüfverm erken
Tab elle 6: Liste der Zugriffsmöglichkeiten auf IT-Verfahren
Teilnahme an Arb eitsgrup p en und Gremien
-
-
Äm terbesprechung bei 63
Am tsleiterrunde bei Dezernat VI (Gasthörer)
Task Force Flüchtlinge
Aktionsbündnis Schulbau
Clearingstelle zwischen Dezernat VI und HWK
Lenkungsgruppe Masterplan
Verkehrssituation Leverkusener Autobahnbrücke (Straß en.NRW, 66
und Ford)
Liegenschaftsausschuss (Teilnahm e am öffentlichen und nicht öffentlichen Teil)
Koordinierungsgespräch Stadt Köln / Landesbetrieb Straß enbau NRW
Lenkungsgruppe Parkstadt Süd
AG Frischezentrum
Koordinationsrunden von 15 zur Einrichtung eines neuen städtischen
Gewerbegebietes
Planfeststellungsverfahren
StEK Wirtschaft
StEK Wohnen
Luftreinhalteplan
Fallbezogene Abstim m ungsgespräche zwischen m ehreren Dienststellen, wenn Gewerbe betroffen ist (z.B. ehem alige Melia -Deponie,
Hürther GE „Am Kalscheurer Hof“)
JF Deutzer Hafen
AG Breslauer Platz
Lenkungskreis MesseCity
Tab elle 7: Teilnahme an Arb eitsgrup p en und Gremien
17
Zwischenfazit: Der Unternehmensservice ist direkter Dienstleister für
die Unternehmen und hat somit zahlreiche Schnittstellen in die Stadtverwaltung hinein.
4.3
Standortmarketing
Das Standortmarketing der Wirtschaftsförderung besteht aus zwölf Mitarbeitern, inklusive der Abteilungsleitung. Am 19. Juli 2017 wurde ein
Gespräch mit dem Abteilungsleiter geführt, um die Aufgaben und den
IST-Zustand des Standortmarketings zu ermitteln.
Die Dienstleistungen des Standortmarketings, welchen im Wesentlichen
die nachfolgenden drei Funktionen zugrunde liegen, richten sich vor allem an Unternehmen, aber auch an Fachmedien, Wirtschaftsdelegationen, Wirtschaftsverbände sowie Netzwerke.
Zum einen würden durch eine sektorbezogene Betreuung Wirtschaftsanalysen und –beobachtungen generiert. Zum anderen würden Grundsatzfragen zur Konzeption und Strategie der Wirtschaftsförderung geklärt
und die Koordination der Wirtschaftsförderung mit Kammern, Verbänden
und Gewerkschaften sichergestellt.
Den zweiten Pfeiler des Standortmarketings bilde die Öffentlichkeitsarbeit, die Flyer, Filme und das Kölnmagazin erstellt. Die Durchführung von
Fachkonferenzen und die Betreuung von Messeauftritten, wie beispielsweise der Messeauftritt auf der ExpoReal, sei ein weiterer
Schwerpunkt der Tätigkeit. Hier würden die rund 700 m² Ausstellungsfläche der Stadt Köln an Kölner Unternehmen oder an Unternehmen mit
Projekten in Köln vergeben werden.
Weitere Aufgaben des Standortmarketings seien die Betreuung von ausländischen Unternehmen, Auslandsakquisitionen, Konzeption und Durchführung von Werbe- und PR-Maßnahmen im Ausland, Betreuung von
diplomatischen und konsularischen Vertretungen, Staatshandelsfirmen,
Außenhandelsfirmen sowie die Erstellung von Stellungnahmen zu Gewerbeanträgen von Ausländern.
Der Fokus werde hier auf die Märkte von China, Indien und der Türkei
gelegt. In diesem Rahmen bestehe eine enge Zusammenarbeit mit der
Ausländerbehörde im Rahmen des Aufenthaltsrechts. Die Ausländerbehörde habe ebenfalls eine Stelle für China, Indien und die Türkei eingerichtet. Die Bearbeitungszeiten für Anträge nach dem Aufenthaltsrecht
seien sehr lang.
Das Standortmarketing würde neue Chancen, beispielsweise durch den
Brexit oder die Digitalisierung gerne intensiv nutzen. Das benötigte
Budget stehe jedoch nicht zur Verfügung.
Darüber hinaus sei es wünschenswert, die Ziele des Standortmarketings
stärker mit den gesamtstädtischen Zielen zu verknüpfen.
18
Zwischenfazit: Das Standortmarketing vertritt die Stadt Köln nach Außen. Es bestehen zahlreiche Verknüpfungen zu IHK, Köln Messe und
Kölner Unternehmen. Die Vermarktung des Standortes erfolgt im Rahmen des zur Verfügung stehenden Budgets. Eine Erhöhung des Budgets
würde dementsprechend umfangreichere Aktivitäten ermöglichen.
4.4
Kommunale Arbeitsmarktförderung
Das Gespräch mit der Abteilungsleiterin der Arbeitsmarkförderung und
fünf weiteren Mitarbeitern fand am 24. Juli 2017 statt. Die Kommunale
Arbeitsmarktförderung setzt sich aus der Allgemeinen Arbeitsmarktförderung, dem Stadtverschönerungsprogramm (Win-Win), dem Kommunales Bündnis für Arbeit, dem STARTERCENTER, der Regionalagentur Region Köln und dem Kompetenzzentrum Frau und Beruf zusammen.
Allgemeine Arbeitsmarktförderung
Die Allgemeine Arbeitsmarktförderung ist Kooperationspartner für verschiedene Institutionen, beispielsweise für die Agentur für Arbeit Köln,
die Industrie- und Handelskammer Köln und das Jobcenter Köln. Ziel dieser Kooperationen sei die Bekämpfung von Langzeitarbeitslosigkeit sowie die Sicherung von Fachkräften. Des Weiteren ist die Arbeitsmarktförderung Mitglied verschiedener Gremien und nimmt Dezernatsaufgaben wahr.
Stadtverschönerungsprogramm / Win-Win für Köln
Die Aufgabe des Stadtverschönerungsprogramms (STVP) ist die Qualifizierung und Beschäftigung von Jugendlichen zwischen 16 und 27 Jahren, sowie von älteren Langzeitarbeitslosen. Zu diesen Programmen
zählt auch das Projekt Win-Win für Köln, das ein kombiniertes Programm
der Arbeitsmarkt-, Sozial-, und Bildungspolitik darstellt. Zurzeit hat das
STVP fünf Mitarbeiter, welche künftig durch zwei weitere Mitarbeiter ergänzt werden.
Die Finanzierung des STVP erfolgt durch Mittel des Bundes, des Landes
NRW und der Stadt Köln und ist abhängig vom Haushalt sowie von bestehenden Förderprogrammen und Förderinstrumenten. Das STVP wird
maßgeblich von einer Kooperation zwischen Jobcenter Köln und der
Stadt Köln getragen, da nur eine Kombination der zuvor aufgeführten
Geldgeber die Umsetzung des STVP ermöglicht.
Kommunales Bündnis für Arbeit
Das Kommunale Bündnis für Arbeit (KBfA) wurde 2005 mit dem Ziel gegründet, den Kölner Arbeitsmarktpartnern eine Plattform zu bieten, Einfluss sowohl auf die Rahmenbedingungen als auch auf die Entwicklungsmöglichkeiten der Arbeitsmarkt- und Beschäftigungssituation auszuüben. Das KBfA ist ein Gremium, in dem Vertreter und Vertreterinnen
aus der Wirtschaft, Gewerkschaften, der Bundesagentur für Arbeit sowie des Jobcenters Köln zusammenkommen.
19
Die Projekt- und Geschäftsstelle des KBfA wurde in die Abteilung Arbeitsmarkförderung des Amtes für Wirtschaftsförderung der Stadt Köln
eingegliedert. Sie ist für die Koordination und operative Umsetzung der
von den Bündnismitgliedern definierten Themen zuständig und agiert als
Schnittstelle innerhalb der Verwaltung. Des Weiteren ist sie für die organisatorischen Arbeiten zuständig und informiert die Bündnispartner über
aktuelle Entwicklungen.
STARTERCENTER
Das STARTERCENTER ist für die Beratung von Gründungsinteressierten
und Startup-Unternehmen zuständig, wobei es nur Freiberufler betreut.
Der Schwerpunkt liegt insbesondere auf ALG-I und ALG-II-Empfängern.
Das STARTCENTER bietet eine umfassende Beratung, von der Erstellung des Businessplans hin zur Begleitung der Startphase. Durch die Nähe zur Verwaltung bietet es auch Unterstützung bei Genehmigungsprozessen innerhalb der Stadtverwaltung. Im Jahr 2015 führte das STARTCENTER 3.370 Beratungen durch.
Regionalagentur Region Köln
Die Arbeitsmarktregion Köln besteht aus dem Oberbergischen Kreis,
dem Rheinisch-Bergischen Kreis, dem Rhein-Erft-Kreis und den Städten
Leverkusen und Köln. Aus jeder Teilregion wurden Mitarbeiter zur Umsetzung in die Regionalagentur abgeordnet. Zu den Aufgaben der Regionalagentur zählen die Vernetzung der arbeitsmarktpolitischen Akteure,
die Beratung regionaler Projekte sowie deren Umsetzung durch die Möglichkeiten der Landesarbeitspolitik. Des Weiteren koordiniert sie den regionalen Abstimmungsprozess zwischen den beteiligten Akteuren und
stellt die Verbindung zu der Förderung des Landes sicher.
Kompetenzzentrum Frau und Beruf
Das Kompetenzzentrum Frau und Beruf Region Köln ist für die Städte
Leverkusen und Köln, den Oberbergischen Kreis, den RheinischBergischen Kreis und den Rhein-Erft-Kreis zuständig. Zu seinen Aufgaben gehört die Entwicklung von Informationen und Konzepten einer
frauenfördernden Personalpolitik. Frauen sollen hierbei als Fach- und
Führungskräfte gewonnen werden. Im August 2015 wurde die erste
dreijährige EU-Förderungsphase (EFRE) erfolgreich abgeschlossen. Am
1. September startete eine neue dreijährige Förderphase.
Zu den Hauptthemen des Kompetenzzentrums zählen
-
Betriebliche Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie
Förderung der Teilzeitberufsausbildung
Berufliche Inklusion von Frauen mit Behinderungen
Der Fokus des Kompetenzzentrums liegt auf kleinen und mittleren Unternehmen.
20
Zwischenfazit: Die Abteilung Arbeitsmarktförderung hat einen starken
Bezug zum Sozialbereich. In anderen Kommunen ist diese Aufgabe dem
Sozialbereich statt der Wirtschaftsförderung zugeordnet.
4.5
Stabsstellen
Die Stabsstelle für Wissenschafts- und Innovationsförderung solle zum
einen zukünftige, technologische Entwicklungstrends frühzeitig erkennen und zum anderen einen Dialog mit Hochschulen und Forschungseinrichtungen sicherstellen.
Die Stabsstelle für Fördermittelberatung unterstütze Unternehmen bzw.
Investoren bei der Suche nach einem geeigneten Förderprogramm. Die
Förderprogramme seien häufig Mittel der EU, des Bundes oder des Landes NRW.
21
5 IST-Analyse
5.1
Flächenversorgung für gewerbliche Zwecke
Nach den uns erteilten Auskünften sind in den letzten fünf Jahren ca.
230 ha GE/GI-Flächen entwidmet worden. Die Flächen wurden auf städtischer Seite z.B. für Schulen, Kindergärten und Flüchtlingsunterkünfte
benötigt. Darin enthalten sind auch GE/GI Flächen, die von Unternehmen
für Wohnbauzwecke (z.B. Standortaufgabe eines Industrieunternehmens) veräußert wurden. Die privaten Eigentümer erzielen durch den
Verkauf ihrer Grundstücke für Wohnbauzwecke einen deutlich höheren
Preis als durch den Verkauf für gewerbliche Zwecke. Voraussetzung für
die Umwidmung ist, dass das Stadtplanungsamt das zugrundliegende
Planrecht schafft.
In einer Ratsvorlage des Baudezernenten vom 07. März 2017 wurden
zum Jahresende 2016 Potenzialflächen für die gewerbliche Nutzung in
einer Größenordnung von 118,1 ha erfasst. Diese teilen sich mit 66,1 ha
auf GE-Flächen und mit 52,0 ha auf GI-Flächen auf. 5
Die baureifen Flächen belaufen sich auf insgesamt 167,5 ha. Hiervon
stehen 96,7 ha dem Markt zur Verfügung, der Rest ist nicht zu vermarkten. Von den zur Verfügung stehenden 96,7 ha sind 64,6 ha bereits „reserviert“, d.h. es gibt interessierte Käufer. Die verbliebenen 32,1 ha verteilen sich zu 17,0 ha auf die Stadt und zu 15,1 ha auf private Investoren.
5.2
Finanzielle Ausstattung der Wirtschaftsförderung
Derzeit beträgt das im Haushalt der Stadt Köln für die Wirtschaftsförderung bereitgestellte Budget rund EUR 7,5 Mio. Davon werden 60% für
Personalkosten und Rückstellungen aufgewendet. Das Restbudget steht
den drei Abteilungen der Wirtschaftsförderung für ihre operative Aufgabenerfüllung zur Verfügung. Im Vergleich stehen beispielsweise Düsseldorf rund EUR 12,99 Mio. und Hamburg EUR 32,50 Mio. zur Verfügung. 6
Die Wirtschaftsförderung Köln hat im Vergleich zu anderen deutschen
Großstädten ein geringeres Budget pro Einwohnerzahl. Für reine Sach-
5
Quelle: Gewerbeflächenbereitstellungskonzept (Stand: 12/2016 )
Quelle: B CG-Untersuchung zu Wirtschaftsförderung in deutschen
Großstädten
6
22
kosten hat die Wirtschaftsförderung Köln rund EUR 1,6 Mio. zur Verfügung. Das sind EUR 1,52 pro Einwohner. Im Vergleich dazu stehen beispielsweise der Wirtschaftsförderung Frankfurt EUR 5,53 pro Einwohner
zur Verfügung. 7
5.3
Analyse der Schnittstellen
5.3.1
Überblick über die Schnittstellen
Es bestehen zahlreiche Schnittstellen der Wirtschaftsförderung mit
verschiedenen Ämtern und Organisationseinheiten sowie außerstädtischen Partnern. Besonders ausgeprägte Schnittstellen bestehen mit den
nachfolgend hervorgehobenen Stellen,
dem Amt für Stadtentwicklung und Statistik (15),
dem Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster
(23),
der Gebäudewirtschaft der Stadt Köln (26),
dem Amt für Schulentwicklung (40),
dem Amt für Soziales und Senioren (50),
dem Umwelt- und Verbraucherschutzamt (57),
dem Stadtplanungsamt (61),
dem Bauaufsichtsamt (63),
dem Amt für öffentliche Ordnung / Ausländerbehörde
dem Amt für Straßen- und Verkehrstechnik (66),
dem Amt für Landschaftspflege und Grünflächen (67),
der Stabsstelle für Medien- und Internetwirtschaft (OB/8),
der Wohnungsbauleitstelle (VI/1),
der KölnTourismus GmbH,
der Arbeitsagentur,
der Industrie- und Handelskammer,
der Handwerkskammer und
der Kreishandwerkerschaft.
Im Rahmen der IST-Analyse wurden die wichtigsten Schnittstellen untersucht.
7
Quelle: Wirtschaftsförderung Köln, Strategische Position und Erfolgsfaktoren, Grundlagensammlung Dezember 2016
23
5.3.2
Ergebnisse der geführten Interviews
Innerhalb der Stadtverwaltung fanden Interviews mit dem Amt für
Stadtentwicklung und Statistik, dem Stadtplanungsamt, dem Bauaufsichtsamt, dem Amt für öffentliche Ordnung, dem Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster und der Stabsstelle für Medien- und Internetwirtschaft statt. Durch die Interviews wurden die wesentlichen
Schnittstellen zur Wirtschaftsförderung erhoben und die Zusammenarbeit mit der Wirtschaftsförderung aus Sicht der jeweils interviewten Stellen hinterfragt.
Die Ämter bewerten die Zusammenarbeit mit der Wirtschaftsförderung
positiv. Dahingegen haben die Interviews und Recherchen im Amt für
Wirtschaftsförderung selbst und bei den begleiteten Unternehmensbesuchen ergeben, dass die Anliegen der Wirtschaftsförderung von den
fachlichen zuständigen Ämtern nicht immer angemessen berücksichtigt
würden. Beispielhaft hierfür sei die fehlende Priorisierung von gewerblichen Bauanträgen oder die herannahende Wohnbebauung.
Von besonderer Bedeutung für Entscheidungen über die Änderung von
Flächennutzungen sei das Planrecht, da Umwandlung von Gewerbeflächen in der Regel erst durch die Schaffung oder Änderung des Planrechts möglich ist. Diese Entscheidungen werden – nach dem Eindruck
der geführten Interviews – sehr stark einzelfallbezogen getroffen. Eine
Optimierung der Abstimmungsprozesse ist daher notwendig.
Eine wesentliche Aufgabe der Wirtschaftsförderung sei die Unterstützung von Unternehmen in Baugenehmigungsverfahren. Derzeit gebe es
beim Bauaufsichtsamt keine Priorisierung von Baugenehmigungsanträgen oder spezialisierte Mitarbeiter für Gewerbebauten. Dies wurde in
verschiedenen Interviews beklagt.
Die Zusammenarbeit mit dem Amt für Liegenschaften hat sich im Rahmen der IST-Analyse als problemlos dargestellt. Derzeit gebe es gemäß
dem Amt für Liegenschaften kein städtisches Vorkaufsrecht für Grundstücksankäufe.
Sowohl das Amt für öffentliche Ordnung als auch die Stabstelle für Medien- und Internetwirtschaft betonten die Wichtigkeit einer intensiven
Zusammenarbeit, beispielsweise bei der Bearbeitung von Aufenthaltsanträgen ausländischer Unternehmensgründer oder der Bearbeitung von
Büroanfragen von Start-Ups. Ein konkreter Handlungsbedarf bei der Zusammenarbeit wurde in diesen beiden Interviews jedoch nicht ersichtlich. Für das Ordnungsamt sei vor allem die Objektivität einer Wirtschaftsförderung bei der Beurteilung von Aufenthaltsanträgen wichtig,
welche es in verschiedenen Organisationsformen zu bewahren gelte.
24
Außerhalb der Stadtverwaltung fanden Interviews mit der KölnTourismus GmbH, der Industrie- und Handelskammer, der Handwerkskammer und der Kreishandwerkerschaft statt. Die KölnTourismus GmbH hat
ihre Schnittstellen zum Amt für Wirtschaftsförderung erläutert. Zwischen
der Wirtschaftsförderung und der KölnTourismus GmbH gebe es aufgrund konkreter Rollenzuweisungen eine funktionierende Zusammenarbeit. Ausgeprägte Schnittstellen bestünden aufgrund des gemeinsamen
Markenprozesses der Stadt und bei der Flächenakquisition beispielsweise bei der Ansiedlung von Hotels.
Die Kammern haben ihre Mitgliederperspektive zur Kölner Wirtschaftsförderung erläutert. Aus Sicht der Industrie- und Handelskammer, der
Handwerkskammer und der Kreishandwerkerschaft wurde einerseits die
Arbeit der Wirtschaftsförderung mit den zur Verfügung stehenden Mitteln gelobt, andererseits gebe es Verbesserungspotential. So sei eine
zielgruppengerechtere Ansprache von Unternehmen wünschenswert.
Unter zielgerechte Ansprache seien ein ausgeprägtes Verständnis von
Unternehmenskultur und –strategie und höhere Expertise für Geschäftsfelder zu verstehen. Die Wirtschaftsförderung solle durch Personen mit
entsprechenden Branchenerfahrung und Auslandserfahrung verstärkt
werden. Die Umwandlung der Wirtschaftsförderung in eine GmbH werde empfohlen.
Austausch über mögliche Herausforderungen mit dem DGB Köln
Der DGB Köln drückte seine Befürchtung aus, dass eine Teil- oder Gesamtprivatisierung nicht genügend Vorteile mit sich bringen würde. So
sehe der DGB die Gefahr von höheren Kosten für die Stadt Köln, Interessenkonflikten zwischen Unternehmen und Schnittstellenproblemen
mit städtischen Ämtern. Dementsprechend würde sich der DGB den
Verbleib der Wirtschaftsförderung als Amt wünschen. Zudem würde eine Einbeziehung der Wirtschaftskompetenz von Unternehmen, beispielsweise durch das „Branchenforum Industrie“ und das „Logistikforum“, bereits stattfinden.
Austausch über die zukünftige Gestaltung der Wirtschaftsförderung
mit Vertretern der Wirtschaft
Auf Einladung der Oberbürgermeisterin wurden am 22. August 2017
Vertreter der Wirtschaft eingeladen. Gegenstand des Gesprächs war die
zukünftige Ausgestaltung der Wirtschaftsförderung in der Stadt Köln.
In einem Initiativvortrag wurden als zentrale Ziele einer Neuorganisation
der Wirtschaftsförderungen ein passgenauer Service für bestehende Unternehmen und die aktive Vermarktung der Stadt im nationalen und internationalen Wettbewerb genannt. Die Verbesserung der Schnittstellen
und das gemeinsame Handeln von Stadt und Wirtschaft sollen die zukünftige Zusammenarbeit ebenfalls prägen.
25
Dabei wurde diskutiert, wie die Expertise der Kölner Unternehmen für
die Wirtschaftsförderung genutzt werden kann. Anhand der Organisationsformen in anderen Städten wurden die möglichen Beteiligungsmodelle diskutiert.
Wesentliche Diskussionspunkte waren
die Bildung von Geschäftsfeldern in einer Wirtschaftsförderungsgesellschaft (Bestandpflege/ Standortmarketing, Unternehmensakquise/ Ansiedlungspolitik, Standortmarketing, Conventions, Tourismus),
die unterschiedlichen Beteiligungsformen in anderen Städten
(gesellschaftsrechtliche Beteiligung und Lizensierungsmodelle).
Die Bündelung der privatwirtschaftlichen Aktivitäten in einer eigenen Organisation, die sich neben der Stadt an der Wirtschaftsförderungsgesellschaft beteiligen kann,
die Bildung einer Doppelspitze in der Geschäftsführung mit der
Zuständigkeit für den Vertretung der Wirtschaftsförderung nach
außen (z.B. Unternehmensakquisition) einerseits und die interne
Organisation und Kommunikation mit der Stadtverwaltung andererseits. Diese Möglichkeit wurde von zahlreichen Unternehmensvertretern ausdrücklich begrüßt,
die mögliche Beteiligung von Umlandkommunen an der Wirtschaftsförderung,
die Integration möglichst vieler Aktivitäten rund um das Thema
Wirtschaftsförderung zur Vermeidung von Doppelstrukturen.
In der Diskussion wurde die Erarbeitung strategischer Ziele für die Wirtschaftsförderung und klarer Governancestrukturen im Verhältnis zu
Stadtverwaltung und Stadtrat als eine wichtiger Erfolgsfaktor benannt.
Insgeamt ist festzustellen, dass von Seiten der Unternehmen eine hohe
Bereitschaft besteht, die Stadt bei der Wirtschaftsförderung zu unterstützen und im gemeinsamen Interesse voranzutreiben.
5.4
Ergebnisse der Unternehmensbesuche
Es wurden insgesamt fünf Unternehmensbesuche des Unternehmensservice begleitet. Drei der fünf Unternehmensbesuche haben die
Wichtigkeit einer funktionsfähigen Zusammenarbeit der Wirtschaftsförderung mit den anderen Ämtern bekräftigt. Ein Privatinvestor, EXKi (La
Carotte GmbH) und die Melik GmbH wurden von der Wirtschaftsförderung bei Baugenehmigungsverfahren bzw. einer Grundstücksakquisitionen unterstützt. Die Unterstützung der Unternehmensbetreuer im Baugenehmigungsverfahren läge in der Prüfung der Vollständigkeit von Dokumenten und die darauf folgende Weiterleitung an das Bauaufsichtsamt.
Durch
die
Vollständigkeitsprüfung
könne
das
Baugenehmigungsverfahren beschleunigt werden. Eine formale Priorisierung im Bauaufsichtsamt gäbe es jedoch nicht.
26
Die anderen beiden Unternehmensbesuche bei der Kölner Schiffswerft
Deutz (KSD) und Jones Lang LaSalle (JLL) hatten im Wesentlichen die
Schilderung von Konflikten zwischen der Stadtverwaltung und dem jeweiligen Unternehmen zum Gegenstand. Die KSD sei aufgrund des städtebaulichen Plankonzepts „Euroforum West“ auf die Unterstützung der
Wirtschaftsförderung angewiesen. Das städtische Plankonzept sehe
Wohnbebauung in der Nähe der Werft vor, was zu Lärmbelästigung führen könnte.
Das zentrale Thema des Bestandsschutzes für bestehende Gewerbebetriebe wird von den Gesprächspartner in der Stadtverwaltung und den
betroffenen Gewerbebetrieben bzw. den Kammern unterschiedlich bewertet. Mehrfach wurde betont, dass eine herannahende Wohnbebauung die Existenz von Gewerbebetrieben bedrohen könne.
JLL erörterte die verbesserungsfähige Kommunikation der Wirtschaftsförderung mit den Unternehmen der Stadt Köln. JLL wünschte sich ein
monatliches Briefing über die städtischen Immobilien, sodass JLL – aber
auch andere Immobilienmakler – über Grundstücksflächen und –preise
stetig informiert sind und somit sich neu ansiedelnde Unternehmen adäquat beraten können.
27
6
Herleitung der Organisationsempfehlung
Im nachfolgenden Kapitel werden wichtige Gesichtspunkte für die Organisationsempfehlungen skizziert und diskutiert. Dabei werden die Erkenntnisse aus den im Rahmen der IST-Analyse geführten Interviews
einfließen. So ist zum einen die Zusammenarbeit mit den anderen Ämtern und zum anderen die Durchsetzungskraft und Effizienz einer Wirtschaftsförderung zu berücksichtigen.
Zentral hierbei ist die Frage, ob die Wirtschaftsförderung in Zukunft aus
dem Amt der Stadt Köln in einen separaten Rechtsträger in Form einer
privaten Gesellschaft (GmbH) ausgegliedert werden soll.
6.1
6.1.1
Kriterienkatalog zur Auswahl der optimalen Organisationsform
Angemessene Flächenversorgung
Eine wesentliche Herausforderung für die Wirtschaftsförderung ist die
Versorgung ansiedlungswilliger Unternehmen mit Flächen. Im Rahmen
der Stadtgrenzen ist ein Ausgleich zwischen der Nachfrage nach Gewerbeflächen und Wohnbauflächen zu gewährleisten. Die Verpflichtung der
Stadt zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Vorgaben (z.B. Flüchtlingsunterkünfte oder Schulbauten) trägt zu einer Verringerung der Restfläche für Gewerbeansiedlungen bei.
Wir halten daher die angemessene Flächenversorgung für die Erweiterung bestehender Unternehmen oder die Neuansiedlung von Unternehmen für eine zentrale Herausforderung in der Wirtschaftsförderung. Ob
die Organisationsform Einfluss auf die angemessene Flächenversorgung
haben kann, ist zu bewerten.
6.1.2
Reibungslose Schnittstellen zu den Ämtern
Schnittstellen zwischen Wirtschaftsförderung und der Stadtverwaltung
bestehen insbesondere mit den Ämtern Stadtentwicklung, Stadtplanung,
Bauaufsichtsamt, Liegenschaften und Ausländerbehörde. Unabhängig
von der Organisationsform muss gewährleisten sein, dass der Austausch mit den einzelnen Ämtern über Gewerbeflächen, Baugenehmigungsverfahren, Grundstücksakquisitionen und sich neu ansiedelnde Unternehmer reibungslos funktioniert.
6.1.3
Einheitlichkeit der Aufgabenwahrnehmung
Die Wirtschaftsförderung der Stadt Köln hat derzeit die Abteilungen
Standortmarketing, Unternehmensservice und Arbeitsmarktförderung und die Stabsstellen für Fördermittelberatung sowie für Wissen-
28
schafts- und Innovationförderung. Das Standortmarketing erstellt Wirtschaftsanalysen und vermarktet Köln als Gewerbestandort im In- und
Ausland. Der Unternehmensservice kümmert sich um die bestehenden
und die potentiellen Kölner Unternehmen. Somit sind die Aufgaben dieser beiden Abteilungen miteinander verzahnt.
Zum Aufgabenspektrum der Wirtschaftsförderung zählen zudem die
Aufgaben der KölnTourismus GmbH und die der Oberbürgermeisterin
zugeordnete Stabsstelle für Medien und Internetwirtschaft.
Die Aufgaben der Arbeitsmarktförderung sind im Vergleich zu den beiden o.g Abteilungen mit einem anderen Schwerpunkt versehen. Diese
sind vor allem sozial verankert, wie beispielsweise durch das Projekt
„Gute Schule 2020“, das „Stadtverschönerungsprogramm“ oder das
„Kommunales Bündnis für Arbeit“.
Die Einheitlichkeit der Aufgabenwahrnehmung setzt stringente und abgestimmte Prozesse voraus. Die Bündelung aller Aufgaben der Wirtschaftsförderung in einer Organisation kann die Einheitlichkeit der Aufgabenwahrnehmung fördern.
6.1.4
Finanzielle Ausstattung
Wie in der IST-Analyse beschrieben, erhält die Wirtschaftsförderung Köln
ein vergleichsweise geringes Budget. Für eine adäquate Ansprache von
sowohl bestehenden Unternehmen als auch von sich neu ansiedelnden
Unternehmen wird in anderen Großstädten ein höheres Budget eingesetzt. Durch die Präsenz auf Messen und durch andere Werbemaßnahmen wird die Präsenz der Stadt Köln verstärkt und die Attraktivität für Investoren sichtbar. Somit sind die Möglichkeiten der finanziellen Ausstattung bei Veränderung der Organisationsform zu beurteilen.
6.1.5
Akquisition von Neuunternehmen / Kundenorientierung
Die Akquisition von Neuunternehmen und die Vermarktung der Stadt
Köln erfolgt durch das Standortmarketing. Dieses vertritt die Stadt Köln
auf Messen, beispielsweise auf der Expo Real oder der Mipim.
Inwiefern der Außenauftritt der Stadt Köln in den unterschiedlichen Organisationsformen wahrgenommen werden kann, ist zu prüfen. Hierbei
ist insbesondere Wert zu legen auf:
-
Die finanzielle Ausstattung, die für Messeauftritte und Ähnliches zur
Verfügung stehen würde (vergleiche 6.1.4).
Die Außenwirkung einer Wirtschaftsförderung unter dem Namen der
Stadt oder unter privatrechtlichem Namen.
Kundenorientierung setzt in vielen Fällen Kenntnisse über die Branche
und ein Verständnis der Bedürfnisse von bestehenden oder neuen Unternehmen voraus. Für die einzelnen Organisationsformen ist insofern zu
prüfen, inwiefern eine optimale Ermittlung der Kundenbedürfnisse erreicht werden kann.
29
6.1.6
Einbindung externen Know-hows
Ein weiteres wichtiges Kriterium stellt die Einbindung von externem
Know-how in die Tätigkeiten der Wirtschaftsförderung dar. So kann eine
Wirtschaftsförderung von der Fach- und Marktexpertise von externen
Partnern stark profitieren. Die Kenntnisse über Trends und Entwicklungen aus den Branchen ist ebenfalls ein wesentlicher Erfolgsfaktor. Zudem erlangen die Kölner Unternehmen Zugriff auf das große Netzwerk
externer Partner. Daher ist bei der Organisationsformwahl zu berücksichtigen, inwiefern externes Wissen akquiriert und eingebunden werden
kann. Der Vorteil externen Wissens ist mit dem bereits akquirierten Wissen und der Erfahrung langjähriger Mitarbeiter abzuwägen.
6.1.7
Personalgewinnung
Derzeit beschäftigt die Wirtschaftsförderung 60 Mitarbeiter und die
Amtsleitung. Die Möglichkeit der Gewinnung von Personal mit einschlägiger Berufserfahrung in der Privatwirtschaft als Ansprechpartner für Unternehmen ist für die einzelnen Organisationsformen zu prüfen. Zurzeit
sind die personellen Kapazitäten zum Ausbau konzeptioneller Ansätze für
Projektentwicklung, -durchführung und Drittmittelakquisition als gering
zu bewerten. Die Gewinnung von Personal ist ein Kriterium für die Organisationsempfehlung.
6.1.8
Steuerung: Erfolgsmessung und Zielvereinbarungen
Eine mögliche Steuerung der Wirtschaftsförderung setzt sich zusammen
aus zwei Faktoren: Zum einen kann die Organisation ganzheitlich durch
Kennzahlen gesteuert werden und zum anderen kann das Personal einzeln durch Zielvereinbarungen oder erfolgsabhängige Bezahlungen gesteuert werden.
Kennzahlensysteme sollen vor allem die Ziele abbilden und die Zielerreichung messen. Kennzahlen können Inputkennzahlen (Vollzeitäquivalente), Outputkennzahlen (Anzahl der neu angesiedelten, z.B. chinesischen
Unternehmen), Prozesskennzahlen (Fälle pro Mitarbeiter), Effizienzkennzahlen (Return on Investment), Qualitätskennzahlen (Anzahl der Kundenbeschwerden) oder Wirkungskennzahlen (Neuansiedlungen pro Quartal)
sein.
Ein wichtiges Kriterium für die Wahl der Organisationsform ist somit die
Steuerbarkeit über Zielvereinbarungen und Kennzahlen.
6.1.9
Repräsentanz der Stadt
Für den Erfolg der Wirtschaftsförderung ist es von Bedeutung, dass diese eine positive Außenwirkung, beispielsweise auf Messen im Ausland,
aufweist. Unternehmen müssen die Wirtschaftsförderung als Repräsentanz der Stadt wahrnehmen. Für die verschiedenen Organisationsformen
ist somit zu prüfen, inwiefern die Repräsentanz der Stadt durch die Wirtschaftsförderung möglich ist.
30
6.2
Vergleich der Organisationsformen
Die folgenden Darstellungen vergleichen die neuen, möglichen Organisationsformen mit der aktuellen Organisationsform. Generell kann eine
Wirtschaftsförderung entweder innerhalb der Amtsstruktur oder als
selbständige Organisationsform geführt werden.
Wirtschaftsförderung als Amt der Stadt Köln
Anhand des erstellten Kriterienkatalogs wird die Vorteilhaftigkeit der bisherigen Amtsstruktur bewertet.
Die Angemessenheit der Flächenversorgung ist geprägt durch Knappheit
der Ressource Fläche selbst und der Bedarf nach Wohnraum und die
Verpflichtung der Stadt die Versorgung mit Schulen, Flüchtlingsunterkünften etc. zu gewährleisten. Keine der Organisationsformen kann die
Knappheit der Flächen innerhalb der Stadt Köln beheben.
Die bestehenden Schnittstellen zu den Ämtern der Stadt sind stark ausgeprägt. Durch die organisatorische Nähe der Wirtschaftsförderung zu
den Ämtern sind kurze Kommunikationswege gegeben. Sofern erforderlich kann die Oberbürgermeisterin die Vorgaben machen.
Für die Einheitlichkeit der Aufgabenwahrnehmung ist die Integration aller
Aufgaben, die mit Wirtschaftsförderung befasst sind, förderlich. Bleibt
die Wirtschaftsförderung weiterhin ein Amt, so kann die KölnTourismus
GmbH, die starke Schnittstellen zur Wirtschaftsförderung aufweist, nur
sehr schwierig integriert werden (Rekommunalisierung).
Das bisherige Budget der Wirtschaftsförderung ist an den Haushalt der
Stadt Köln geknüpft. Mit den bereitgestellten Mitteln sind die Aktivitäten
beschränkt. So können beispielsweise nicht alle Märkte angesprochen
werden oder alle Messen besucht werden. Einhergehend mit der finanziellen Ausstattung ist die Akquisition von neuen Unternehmen. Das volle Potenzial kann aufgrund der derzeitigen finanziellen Ausstattung nicht
erreicht werden.
Aufgrund der Vergütungsstrukturen des öffentlichen Dienstes ist die
Personalgewinnung eingeschränkt. Mitarbeiter mit Branchenerfahrung,
z.B. aus Führungspositionen in der Wirtschaft, können nicht ohne Weiteres eingestellt werden. Eine Zusammenarbeit mit externen Partnern ist
nur in beratender Funktion möglich.
Die Organisationsform als städtisches Amt erlaubt des Weiteren nur in
einem sehr engen Rahmen die Implementierung von Erfolgsmessungen
und konkreten Zielvereinbarungen über das Verfahren im Haushalt der
Stadt Köln hinaus. Das Amt für Wirtschaftsförderung wird wie jedes Amt
über den Haushalt gesteuert. Das Haushaltsverfahren ist als inputorientiert zu bezeichnen, da keine systematische Produktsteuerung implementiert ist. Damit werden Budgetmittel den Ämtern für ihre Aufgaben
zur Verfügung gestellt, ohne die Vereinbarungen über die damit zu erzielenden Wirkungen explizit zu treffen. Zudem ist eine erfolgsabhängige
Bezahlung in den öffentlichen Organisationsformen nicht vorgesehen.
31
Bewertung der Organisationsformen „Amt innerhalb des OB Dezernats“ und „Amt außerhalb des OB Dezernats“
Die Beibehaltung des Amtes für Wirtschaftsförderung bietet durch
die Einbindung in die Stadtverwaltung grundsätzlich Vorteile bei dem
Kriterium „reibungslose Schnittstellen“. Wie die Ist-Analyse gezeigt
hat, sind jedoch Optimierungen der Prozesse notwendig, um einen
Vorteil in der Praxis zu generieren. Da das Amt ein Teil der Stadtverwaltung ist, ist die Repräsentanz der Stadt Köln durch ein Amt für
Wirtschaftsförderung unmittelbar gegeben. Hier ist die Integration innerhalb des Dezernats der Oberbürgermeisterin gegenüber der organisatorischen Zuordnung in einem anderen Dezernat von Vorteil.
Kriterium
Welche Organisationsform erfüllt das
Kriterium am besten?
1. Amt innerhalb
2. Amt außerhalb
des OB Dezernats des OB Dezernats
Angemessene
Flächenversorgung
Reibungslose
Schnittstellen
X
X
X
X
Einheitlichkeit der
Aufgabenwahrnehmung
Finanzielle Ausstattung
Akquisition von Unternehmen / Kundenorientierung
Einbindung externen
Know-hows
Personalgewinnung
Erfolgsmessung und
Zielvereinbarung
Repräsentanz der Stadt
Tab elle 8: Bewertung der Organisationsformen „Amt innerhalb des OB
Dezernats" und „Amt außerhalb des OB Dezernats“
32
Selbständige Organisationsformen
Die Wirtschaftsförderung der Stadt Köln könnte ebenso als selbständige
Organisationsform betrieben werden. In Frage kommen hier insbesondere der Eigenbetrieb, die GmbH ohne Partner und die GmbH mit externen
Partnern.
Das Kriterium der angemessenen Flächenversorgung ist, wie bereits im
Abschnitt der Amtsstruktur beschrieben, unabhängig von der Organisationsform zu lösen.
Die Einheitlichkeit der Aufgabenwahrnehmung kann durch eine eigenständige Organisationsform gesteigert werden, da eine Fokussierung auf
die originären Aufgaben der Wirtschaftsförderung erfolgt. Die Integration
der KölnTourismus GmbH und der Stabstelle für Medien- und Internetwirtschaft ist in die eigenständige Organisationsform möglich, so dass
Synergien aufgrund der Aufgabennähe gehoben werden könnten.
Bei einer „Ausgliederung“ der Wirtschaftsförderung in einen Eigenbetrieb oder eine Eigengesellschaft, ist die weitere Zuordnung der Arbeitsmarktförderung zu prüfen. Die Arbeitsmarktförderung führt originäre
kommunale Aufgaben aus und erhält für ihre Aufgaben EFRE- und ESFMittel. Daher empfiehlt es sich, die Arbeitsmarktförderung in ein anderes
Dezernat einzugliedern. Aufgrund der Aufgabennähe der Arbeitsmarktförderung kommt insbesondere das Dezernat V Soziales, Integration und
Umwelt in Frage.
Die Gewinnung von Personal aus der Privatwirtschaft ist bei allen drei
eigenständigen Organisationsformen außerhalb der Vergütungsstrukturen der Kernverwaltung möglich. Damit können Branchen-Know-how
und spezielle Erfahrungshintergründe gezielt angeworben werden.
Des Weiteren wird durch erfahrene Mitarbeiter aus der Privatwirtschaft
die Kundenorientierung erhöht, weil Strukturen, Technologien, Verfahrens- und Entscheidungsgründe in Unternehmen bekannt sind. Insbesondere bei der Kommunikation bzw. Anwerbung von ausländischen Unternehmen kann die eigene Berufserfahrung der Mitarbeiter in den jeweiligen Ländern ein entscheidender Erfolgsfaktor sein.
Die eigenständige Organisationsform ermöglicht über einen zielorientierten Businessplan eine Verbesserung der Steuerungsfähigkeit der Wirtschaftsförderung gegenüber einem Amt, das den haushaltsrechtlichen
Rahmenbedingungen unterliegt. Ergänzend dazu können Zielerreichungen in einem Boni-System für die Mitarbeiter abgebildet werden.
Die Kriterien reibungslose Schnittstellen, finanzielle Ausstattung, Einbindung externen Know-hows und Repräsentanz der Stadt werden, aufgrund der Rechtsform- bzw. Gestaltungsunterschiede, für die drei Organisationsformen einzeln elaboriert.
33
Bewertung der Organisationsform „Eigenbetrieb“
Der Eigenbetrieb ist zwar weiterhin eine Teil der Körperschaft öffentlichen Rechts „Stadt Köln“, die organisatorische Verselbständigung
durch die Ausgliederung stellt jedoch höhere Anforderungen an die
Gestaltung der Schnittstellen als bei einem Amt.
Die finanzielle Ausstattung bleibt auch bei Umwandlung der Wirtschaftsförderung in einen Eigenbetrieb unverändert. Das Budget
bleibt, trotz eigener Wirtschaftsplanung, an den Haushalt der Stadt
Köln geknüpft und ist somit eingeschränkt.
Im Eigenbetrieb ist eine Zusammenarbeit mit externen Partner nur in
beratender Form möglich, weshalb die Einbindung externen Knowhows im begrenzterem Umfang im Vergleich zur GmbH möglich ist.
Da der Eigenbetrieb gemäß § 114 GO NRW ein gemeindliches Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist, bleibt die Wirtschaftsförderung Repräsentant der Stadt und wird, trotz der Ausgliederung, nicht als unabhängig wahrgenommen.
Kriterium
Welche Organisationsform erfüllt das Kriterium am besten?
3. Eigenbetrieb
Angemessene
Flächenversorgung
Reibungslose
Schnittstellen
Einheitlichkeit der
Aufgabenwahrnehmung
X
Finanzielle Ausstattung
Akquisition von Unternehmen / Kundenorientierung
Einbindung externen
Know-hows
X
Personalgewinnung
X
Erfolgsmessung und Zielvereinbarung
X
Repräsentanz der Stadt
Tab elle 9: Bewertung der Organisationsform „Eigenb erieb “
34
Bewertung der Organisationsform „GmbH ohne Partner“
Durch Ausgliederung der Wirtschaftsförderung in eine städtische
GmbH verliert diese die organisatorische Nähe zu den Ämtern der
Stadtverwaltung. Dadurch können Kommunikations- und Reibungsverluste entstehen. Die interne Organisation einer GmbH sollte daher
die Innenwirkung in die Stadtverwaltung hinein genauso im Fokus
sein, wie die Außenwirkung.
Die finanzielle Ausstattung kann bei Umwandlung der Wirtschaftsförderung in eine GmbH aufgrund der Lösung vom städtischen Haushalt
verbessert werden. Dennoch kann die finanzielle Ausstattung nicht
im gleichen Maß gesteigert werden, wie durch eine privatwirtschaftliche Beteiligung (vgl. Bewertung „GmbH mit externen Partnern“)
Die Einbindung externen Know-hows ist generell beratend möglich.
Aufgrund der fehlenden Beteiligung der externen Partner (unmittelbaren oder mittelbaren) ist die Einbindung externen Know-hows im begrenzterem Umfang im Vergleich zur GmbH mit externen Partnern
möglich ist.
Aufgrund der eigenständigen Rechtsform ist die Repräsentanz durch
die Stadt im Vergleich zur Amtsstruktur geringer.
Kriterium
Welche Organisationsform erfüllt das Kriterium am besten?
4. GmbH ohne Partner
Angemessene
Flächenversorgung
Reibungslose
Schnittstellen
Einheitlichkeit der
Aufgabenwahrnehmung
X
Finanzielle Ausstattung
Akquisition von Unternehmen / Kundenorientierung
Einbindung externen
X
Know-hows
Personalgewinnung
X
Erfolgsmessung und Zielvereinbarung
X
Repräsentanz der Stadt
Tab elle 10: Bewertung der Organisationsform „Gmb H ohne Partner"
35
Bewertung der Organisationsform „GmbH mit externen Partnern“
Durch Ausgliederung der Wirtschaftsförderung in eine GmbH mit externen Partnern verliert diese zum einen die organisatorische Nähe zu
den Ämtern der Stadtverwaltung. Zum anderen müssten die Befugnisse zur Zugänglichmachung der IT-Verfahren (vgl. Kapitel 4.2) im
Einzelfall geprüft werden.
Ein signifikanter Vorteil der GmbH mit externen Partnern besteht aufgrund einer breiteren, finanziellen Basis für die Aufgabe der Wirtschaftsförderung. Somit können mehr Außenaktivitäten der Wirtschaftsförderung, aber gegebenenfalls auch der Erhalt und die Gewinnung von Gewerbeflächen stattfinden.
Des Weiteren besteht die Möglichkeit, externe Partner als unmittelbare oder mittelbare Gesellschafter zu beteiligten. Durch die Einbindung von Unternehmen und Institutionen kann bei der Strategieentwicklung für die Wirtschaftsförderung der Stadt Köln deren Expertise
unmittelbar einfließen. Diese Expertise kann z.B. Branchen- und
Technologie-bezogen aus den bisherigen Geschäftsfeldern der Unternehmen sein. Durch die stärkere Vernetzung mit Kölner Unternehmen kann die Wirtschaftsförderung auch einen Beitrag zu den
Strategien der ortsansässigen Unternehmen leisten, in dem gezielt in
Köln bislang „fehlende“ Angebote bzw. Dienstleistungen angeworben werden.
Aufgrund der Entfernung zur Stadtverwaltung ist die Repräsentanz
durch die Stadt im Vergleich zur Amtsstruktur, ebenfalls wie bei der
städtischen GmbH, vermindert.
36
Kriterium
Welche Organisationsform erfüllt das Kriterium am besten?
5. GmbH mit externen Partner
Angemessene
Flächenversorgung
Reibungslose
Schnittstellen
Einheitlichkeit der
Aufgabenwahrnehmung
X
Finanzielle Ausstattung
X
Akquisition von Unternehmen
/ Kundenorientierung
X
Einbindung externen Knowhows
X
Personalgewinnung
X
Erfolgsmessung und Zielvereinbarung
X
Repräsentanz der Stadt
Tab elle 11: Bewertung der Organisationsform „Gmb H mit externen
Partnern"
37
Übersicht über die Ergebnisse
In der nachfolgenden Übersicht haben wir die beschriebenen Gesichtspunkte schematisch dargestellt.
Kriterium
5. GmbH mit externen Partnern
X
4. GmbH ohne
Partner
2. Amt außerhalb
des OB Dezernats
X
3. Eigenbetrieb
1. Amt innerhalb
des OB Dezernats
Welche Organisationsform erfüllt das
Kriterium am besten?
X
X
Angemessene
Flächenversorgung8
Reibungslose
Schnittstellen
Einheitlichkeit der
Aufgabenwahrnehmung
X
Finanzielle Ausstattung
X
Akquisition von Unternehmen /
Kundenorientierung
X
X
Einbindung externen
Know-hows
X
X
Personalgewinnung
X
X
X
Erfolgsmessung und
Zielvereinbarung
X
X
X
2
2
1
Repräsentanz der Stadt
X
X
Bewertung der
Vorteilhaftigkeit (Rang)
3
3
Tab elle 12: Vergleich der Organisationsformen
8
B ei der Flächenversorgung weisen die Organisationsformen keine Unterschiede auf.
38
6.3
Rechtliche Erwägungen für die Rechtsformwahl
Bei der „Ausgliederung“der Wirtschaftsförderung der Stadt Köln in
einen separten Rechtsträger sind verschiedene rechtliche Aspekte zu
berücksichtigen. Das Ergebnis dieser Untersuchung ist nachfolgend zusammenfassend dargestellt. Eine ausführliche Darstellung der rechtlichen Erwägungen findet sich im Anhang unter Ziffer 8.3.
6.3.1
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) als empfohlene Rechtsform
Ausgehend davon, dass die kommunalrechtlichen Voraussetzungen einer wirtschaftlichen Betätigung (§§ 107 ff. GO NRW) der Stadt Köln vorliegend erfüllt bzw. erfüllbar sind, ist aus unserer Sicht in der vorliengeden Konstellation die Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter
Haftung (GmbH) als neuer Rechtsträger für die Wirtschaftsförderung
der Stadt Köln zu empfehlen. Die GmbH bietet aus unserer Sicht insbesondere im Rahmen der Steuerung (Governance) durch die beteiligten
Organe.
Die Geschäftsführung der GmbH kann aus einem oder mehreren Geschäftsführern bestehen, wobei wir grundsätzlich aufgrund der Aufgabenverteilung und des sog. 4-Augen-Prinzips die Implementierung von
mindestens zwei Geschäftsführern empfehlen würden (z.B. ein Geschäftsführer für die operativen Tätigkeiten und ein Geschäftsführer für
die Marketing-Aktivitäten nach außen). Die Aufgabenverteilung könnte in
einem sog. Geschäftsverteilungsplan vorgesehen sein.
Die Gesellschafterversammlung (bestehend aus der Gesamtheit der
Gesellschafter) ist zentrales Willensbildungs- und zugleich Kontrollorgan
bei der GmbH. Ihr kommt grundsätzlich ein umfassendes Weisungsrecht
gegenüber der Geschäftsführung zu.
Ferner würden wir die Bildung eines fakulativen Aufsichtsrats empfehlen. Über den Aufsichtsrat kann die Gemeinde angemessenen Einfluss im Sinne von § 108 Abs. (1) S. 1 Nr. 6 GO NRW auf die Gesellschaft ausüben. Dem Aufsichtsrat können bestimmte Kompetenzen der
Gesellschafterversammlung übertragen werden und er ist grundsätzlich
Aufsichtsorgan für die Geschäftsführung. § 113 Abs. (3) S. 1 GO NRW
enthält dabei die Pflicht der Gemeinden, im Gesellschaftsvertrag darauf
hinzuwirken, dass ihnen das Recht eingeräumt wird, Mitglieder in den
Aufsichtsrat zu entsenden. Nach unserer Erfahrung sollte – wenn möglich – aus Gründen der Arbeitsfähigkeit die Größe des Aufsichtsrats sorgfältig eruiert werden. Eine Größe zwischen 7 und 9 Mitgliedern hat
sich empirisch als Größe bewiesen, welche die Arbeitsfähigkeit des Aufsichtsrats gewährleistet.
Wichtig erscheint uns der Hinweis darauf, dass die gesamte Steuerung
(Governance) der Gesellschaft zwischen Geschäftsführung, Gesellschafterversammlung und Aufsichtsrat sorgältig implementiert wird, damit
Zuständigkeiten, Rechten und Pflichten klar geregelt sind. Nur diese
39
führt zu einer effektiven Aufgabenwahrnehmung durch die GmbH. Auch
Berichtspflichten sollten implementiert werden, damit der Informationsfluss zwischen den Organen sichergestellt ist.
Zuletzt erscheint es uns notwendig darauf hinzuweisen, dass auch enge
– informative – Verknüpfung zwischen der neuen GmbH (Geschäftsführung) und den relevanten Funktionen in der Stadt Köln vorgesehen wird,
um eine effektive Aufgabenwahrnehmung zu gewährleisten.
6.3.2
Möglichkeiten der Beteiligung (privater) Dritter an der Gesellschaft
Dritte können sich in erster Linie als unmittelbare Gesellchafter an der
GmbH beteiligen. Auf diese Weise haben sie alle unmittelbaren Gesellschafterrechte (insbesondere Stimmrecht). Denkbar wäre auch, die Interessen Dritter in eigenen Gesellschaften zu bündeln (z.B. in einer Beteiligungsgsellschaft, die wiederum unmittelbarer Gesellschafter ist). Aus
unserer Sicht wäre es empfehlenswert, den Gesellschafterkreis überschaubar zu halten, um den Austausch in Gesellschafterversammlungen
nicht alleine aufgrund der Größe der Gesellschafterversammlung zu konterkarieren.
Auf nicht gesellschaftsrechtlicher Ebene könnten Dritte auch über
schuldrechtliche Vereinbarungen (wie z.B. eine bestimmte Form einer
Mitgliedschaft oder einer sonstigen definierten Teilnahme) an der Wirtschaftsförderung der Stadt Köln in einer GmbH beteiligt werden. Zusätzlich könnte man an ein beratendes Gremium in Form eines Beirats denken, in das Dritte berufen würden. Ggf. wäre hier eine klare inhaltliche
Abgrenzung zum Aufsichtsrat zu ziehen. Denkbar wäre auch, Dritten
Teilnahmerechte an Versammlungen zu gewähren.
6.3.3
Vergabrechtliche Aspekte
Die Beteiligung eines privaten Dritten an einer zu gründenden städtischen GmbH stellt grundsätzlich einen vergabepflichtigen öffentlichen
Auftrag im Sinne von § 103 Abs. 1 GWB dar, sofern der Private entgeltiche Leistungen gegenüber der Stadt Köln erbringt. Bei einer reinen Kapitalbeteiligung ohne jegliche Elemente der Leistungserbringung ist
es denkbar, eine vergablicherechtlich relevante Beschaffung von Leistungen durch die Stadt Köln zu verneinen mit der Folge, dass keine Ausschreibung bezüglich der Beteiligungen zu erfolgen hat. Wenngleich wir
auf Grundlage unsere derzeitigen Kenntnisstandes dazu tendieren, bei
Beteiligung privater Dritter eine vergabepflichtigen öffentlichen Auftrag,
sollte dies abhängig von der konkreten Umsetzung nochmals geprüft
werden.
6.3.4
Arbeitsrechtliche Aspekte
Bei der Frage der „Ausgliederung“ der Wirtschaftsförderung der Stadt
Köln in einen separten Rechtsträger sind naturgemäß arbeitsrechtliche
Aspekte zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Überleitung der von der
40
Umstrukturierung betroffenen Beteiligungsverhältnisse aus den relevanten Bereichen der Wirtschaftsförderung der Stadt Köln in eine GmbH ist
grundsätzlich zwischen den in diesen Bereichen bestehenden Beschäftitungsverhältnissen der Arbeitnehmer und den Dienstverhältnisen
von Beamten zu unterscheiden. Bei den Arbeitnehmern kommt grundsätzlich eine Überleitung (mit Widerspruchsrecht) gemäß § 613a BGB
zum Tragen. In Bezug auf die Beamte käme – je nach konkreter Ausgestaltung – eine dauerhafte oder vorübergehende Zuweisung gemäß § 20
Abs. 2 BeamStG oder gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG in Betracht.
Wenngleich die arbeitsrechtlichen Überlegungen insbesondere von
der Ausgestaltung des neuen Rechtsträgers und seiner Aufgaben
im Einzelfall abhängig sind, so ist im vorliegenden Fall zu beachten,
dass die Arbeitsmarktförderung nicht zum Aufgabengebiet der neuen
GmbH zählen soll, sodass sich hier die Frage nach einer Überleitung
nicht stellt. Bei den übrigen Beschäftigten wird rechtlich betrachtet kein
Zwang zur Überleitung des Beschäftigungsverhältnisses in die neue
GmbH ausgelöst.
Unabhängig davon stellt sich die Frage nach Art und Umfang der personallen Ausstattung der neuen Gesellschaft. Sofern neues Personal
rekrutiert und angestellt werden soll, ist die Frage nach der Möglichkeit
der Überführung der bisher im Bereich der Wirtschaftsförderung tätigen
Beschäftigen aus unserer Sicht praktisch von eher untergeordneter Relevanz. Insgesamt halten wir die Überführung auch in Abhängigkeit der
Belange der Arbeitnehmer für gestaltbar.
6.3.5
Fianzierung / Beihilfrechtliche Aspekte
Im Rahmen der Finanzierung der Gesellschaft sollte zunächst darauf geachtet werden, dass die Gesellschaft so finanziert ist, dass sie ihre
Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen kann. Die Finanzierung kann
über das Stammkapital hinaus naturgemäß durch weitere Gesellschafterleistungen (Eigenkapital/Fremdkapital) und oder Fremdkapital erfolgen.
Darüber hinaus sind im Rahmen der Finanzierung aber auch beihilfrechtliche Aspekte zu beachten. Das Gemeinschaftsrecht statuiert
in Art. 107 Abs. (1) AEUV das sogenannte Beihilfeverbot. Dieses besagt,
dass es grundsätzlich untersagt ist, bestimmte Unternehmen mit staatlichen Mitteln zu begünstigen und dadurch den Wettbewerb zu verfälschen, wobei der Begriff des Unternehmens jede wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit bezeichnet, unabhängig von ihrer Rechtsform
oder der Art der Unternehmensfinanzierung. Soweit allerdings die Voraussetzungen des Art. 107 Abs. (2) und (3) AEUV vorliegen, können
staatliche Beihilfen genehmigt und gewährt werden.
Denkbar wäre möglicherweise auch eine Betrauung durch einen Akt
hoheitlicher Gewalt, die Grundlage für Leistungen zwischen der Stadt
Köln und der GmbH sein könnte. Art und Umfantg müssten abhängig
von der konkreten Umsetzung im Einzelfall ggf. noch geprüft werden.
41
6.3.6
Datenschutzrechtliche Aspekte / Zugriff auf Behördenunterlagen
Bei der Frage, inwieweit eine ausgelagerte bzw. teilprivatisierte Wirtschaftsförderung in einer eigenständigen GmbH auf Unterlagen, Datenbanken und Systeme der Stadt Köln zugreifen darf, sind Datenschutzgesetzte, Vorschriften des StGB und ggf. weitere spezialgesetzliche Normen zu berücksichtigen. Wenngleich hier jeweils verschiedene Voraussetzungen zu berücksichtigen sind, gehen wir davon aus, dass sich
hierzu im Umsetzungsfall allgemeine Regelun erstellen lassen, die
die Zugriffsmöglichkeiten strukturieren.
6.4
Steuerliche Aspekte der Rechtsformwahl
Die derzeit im Bereich des Amtes für Wirtschaftsförderung ausgeübten
Tätigkeiten lösen nach Auskunft des Fachbereichs Steuerberatung der
Stadt Köln keine Steuerpflichten aus.
Bei Überführung der Wirtschaftsförderung in eine private Rechtsform
(Kapitalgesellschaft – GmbH) erfolgt die Besteuerung nach den für diese
Rechtsform geltenden Vorschriften.
Eine Ertragsteuerbelastung der GmbH (Körperschaftsteuer incl. SolZ,
Gewerbesteuer) kommt entweder aufgrund der Beschränkung auf steuerbefreite Tätigkeiten i.S.d. § 5 Nr. 18 KStG oder aufgrund der erwarteten fehlenden Erzielung von Gewinnen nicht in Betracht.
Leistungsbeziehungen zwischen der Stadt Köln und der Wirtschaftsförderungsgesellschaft können eine Umsatzsteuerbelastung auslösen. Für
den Fall von allgemeinen Verlustausgleichszahlungen kann die Umsatzsteuerbelastung unter bestimmten Voraussetzungen sowie nach Abstimmung mit der Finanz-verwaltung aus unserer Sicht vermieden werden.
Die Beteiligung privater Partner an der Wirtschaftsförderungs GmbH hat
nur dann Auswirkungen auf deren ertragsteuerliche Situation (siehe
oben), wenn die unmittelbare bzw. mittelbare Beteiligung der Stadt Köln
weniger als 50,1% beträgt. Auf die umsatzsteuerliche Situation der Wirtschaftsförderungsgesellschaft hat die Beteiligung privater Partner keine
unmittelbare Auswirkung. Aus Sicht der potentiellen Mitgesellschafter
der Wirtschaftsförderungs GmbH ist zu beachten, dass Zahlungen, die
aus dem Gesellschaftsverhältnis herzuleiten sind, in der Regel keinen
Betriebsausgabenabzug ermöglichen. Im Fall konkret vereinbarter individueller Leistungen gegen Entgelt käme ein Betriebsausgabenabzug in
Betracht.
Die bisher unmittelbar von der Stadt gehaltenen Anteile an der Köln Tourismus GmbH können unter bestimmten Voraussetzungen ohne negative steuerliche Folgen in die Wirtschaftsförderungsgesellschaft eingebracht werden. Eine Belastung mit Grunderwerbsteuer würde voraussichtlich jedoch für den Fall anfallen, dass nicht mindestens 5,1%
der Anteile in der Hand der Stadt zurückbehalten werden.
42
7 Organisationsempfehlung
Bei der Betrachtung der verschiedenen, denkbaren Organisationsformen
lässt sich festhalten, dass die GmbH mit externen Partnern die größten Vorteile aufweist. Die Beteiligung der externen Partner könnte im
Wege einer unmittelbaren oder mittelbaren Gesellschafterstellung (letztere wiederum über eine Beteiligungsgesellschaft, um die Interessen zu
bündeln) umgesetzt werden. Darüber hinaus wäre zu empfehlen, die
Gesellschaft mit einem Aufsichtsrat sowie ggf. einem beratenden Beirat
auszustatten, um Wege zu eröffnen, Know-how aller externen Partner
einzubringen, welche eine Gesellschafterstellung nicht anstreben. Wichtig ist, bei der Beteiligung Dritter die Governance-Struktur sowie die
Rechte und Pflichten (insbesondere Einwirkungsmöglichkeiten) der beteiligten Parteien klar festzulegen. Auch mit Blick auf die Geschäftsführung wäre zu empfehlen, eine klare Zuordnung der Zuständigkeiten (z.B.
Repräsentanz nach außen und Kommunikation nach innen) festzulegen.
Voraussetzung für eine erfolgreiche Zukunft einer Wirtschaftsförderungs
GmbH mit externen Partnern ist dabei aus unserer Sicht, dass für alle
unmittelbaren und mittelbaren Gesellschafter eine klare GovernanceStruktur sowie größtmögliche Transparenz bezüglich der Entscheidungsprozesse geschaffen wird.
Das Kriterium der angemessenen Flächenversorgung wird, wie bereits
dargestellt, von keiner der möglichen Organisationsformen gelöst.
Die Zusammenarbeit mit den Ämtern Stadtentwicklung und Stadtplanung ist dabei von besonderer Bedeutung. Ein wesentlicher Erfolgsfaktor für eine angemessene Flächenversorgung sowie Kundenorientierung
ist eine hohe Kompetenz der Wirtschaftsförderung in allen Fragen des
Planungs- und Baurechts. Daher sollte die Wirtschaftsförderung zukünftig mit entsprechendem Know-how verstärkt werden, damit eine Kommunikation auf Augenhöhe mit den genannten Ämtern bzw. dem Bauaufsichtsamt erfolgen kann.
Hilfreich für eine angemessene Flächenversorgung wäre in diesem
Rahmen eine stärkere Abstimmung zwischen Wirtschaftsförderung und
Stadtplanung, ein Erhalt privater Gewerbeflächen durch Planrecht sowie
eine Kompensation des Flächenverlustes im Falle einer Umwandlung
von Gewerbe- zu Wohnfläche.
Der vom Stadtentwicklungsamt zu erstellende Stadtentwicklungsplan
Wirtschaft wird eine hohe Bedeutung für die angemessene Versorgung
mit Gewerbeflächen haben, daher empfehlen wir die Einrichtung eines
Planungsbeirats aus Kölner Unternehmen (möglicherweise den zukünftigen Gesellschaftern einer Wirtschaftsförderungs GmbH), um deren
Sichtweise und Bedürfnisse zu berücksichtigen.
Die Wirtschaftsförderung sollte befähigt sein, die Interessen der Wirtschaftsförderung gegenüber beteiligten Ämtern angemessen zu vertreten. Zudem sollte die Wirtschaftsförderung bei Entscheidungen, die Ge-
43
werbeflächen betreffen, frühzeitig eingebunden werden. Eine Verbesserung in den Abstimmungsprozessen könnte beispielsweise durch feste
Ansprechpartner innerhalb der Ämter für die Wirtschaftsförderung geschaffen werden.
Darüber hinaus kann die Schnittstelle zwischen Stadtverwaltung und
Wirtschaftsförderung dahingehend ausgestaltet werden, dass beispielsweise innerhalb des OB-Dezernats eine Stabstelle mit Spiegelreferenten
verbleibt, die die Kommunikation und Abstimmungsprozesse zwischen
Wirtschaftsförderung und Stadtverwaltung unterstützen.
Die KölnTourismus GmbH könnte einen weiteren optionalen Bestandteil
der Wirtschaftsförderung bilden, da es trotz eines unterschiedlichen Betätigungsfeldes wesentliche Schnittmengen zu den Aufgaben der Wirtschaftsförderung und anderen Kölner Unternehmen, wie z.B. der Köln
Messe, gibt. Im Übrigen ist die KölnTourismus GmbH ebenfalls ein Eckpfeiler des Außenauftritts der Stadt Köln.
Die Stabsstelle für Medien- und Internetwirtschaft ist ein weiterer, optionaler Bestandteil der Wirtschaftsförderung. Aufgrund der Aufgabennähe ergeben sich viele Schnittstellen. Durch eine Zusammenlegung der
Stabsstelle mit der Wirtschaftsförderungs GmbH können Synergien gehoben und die Effizienz gesteigert werden. So können Unternehmen, die
Büroräume, Finanzierungsmöglichkeiten oder auch Technologieinnovationen suchen, optimal unterstützt werden.
Ab b ildung 3: Mögliche Neugestaltung der Wirtschaftsförderung
Das Organisationsmodell sollte so offen gestaltet sein, dass die Beteiligung von externen Partnern flexibel gestaltet werden kann. Die Bereitschaft zu einem gesellschaftsrechtlichen Engagement wird durch eine
klare Strategie und einen aussagekräftigen Businessplan gefördert. Da-
44
bei ist eine Orientierung an den Modellen in anderen Städten hilfreich,
um den Kölner Weg zu beschreiten.
Für den Prozess der abschließenden Entscheidungsfindung wird empfohlen, dass ein Grobkonzept mit maßgeblichen Kritierien wie Governance, Beziehungen der GmbH zur Stadt Köln, Prozess der Einbindung
von Partnern, mehrjährige Budgetplanung aufgesetzt wird. Dabei sollte
auch auf die Herausforderungen des demografischen Wandels, der Digitalisierung und der wirtschaftlichen Entwicklung der Stadt Köln und im
Rheinland eingegangen werden. Nach positiver Reflektion sollte so-dann
die Feinkonzeption in Auftrag gegeben werden. Im Sinne der Ak zeptanzsicherung und Aufbau eines Zukunftsmodells für die Wirtschaftsförderung sollten die Entscheidungsprozesse der Stadt Köln öffentlich bekannt gemacht werden. Insgesamt sind die Kosten einer organisatorischen Änderung der Wirtschaftsförderung frühzeitig, in der
Phase der Entscheidungsfindung, zu untersuchen.
45
8 Anhang
8.1 Übersicht der durchgeführten Interviews
Amt
Datum
Anwesende Personen
Am t für Stadtentwicklung und Statistik
25. Juli 2017
Am tsleiterin
Mitarbeiterin
Am t für Stadtplanung
28. Juli 2017
Am tsleiterin
Bauaufsichtsam t
28. Juli 2017
Am tsleiter
Am t für öffentliche
Ordnung /
Ausländerbehörde
01. August 2017
Verwaltungsleiter,
Leiter des Sachgebiets Einreise, Arbeitsm igration und
Integration
Stellvertretende
Leiterin
der Abteilung für Ausländerangelegenheiten
Industrie- und
delskam m er
Han-
Handwerkskam m er
01. August 2017
Stellvertretender Hauptgeschäftsführer
07. August 2017
Geschäftsführer
Stellvertretende Geschäftsführerin
Am t für Liegenschaften, Verm essung und
Kataster
17. August 2017
Am tsleiter
KölnTourism us Gm bH
21. August 2017
Geschäftsführer
Stabsstelle für Medienund Internetwirtschaft
31. August 2017
Leiter der Stabsteller
Mitarbeiter
DGB
Köln
08. Novem ber 2017
Vorsitzender
Mitarbeiter
Stadtverband-
Amt für Stadtentwicklung und Statistik
Am 25. Juli 2017 fand ein Interview mit der Amtsleiterin der Stadtentwicklung und einer weiteren Mitarbeiterin statt. Die Stadtentwicklung
hat die Entwicklung von Flächenkonzepten unter Berücksichtigung von
demographischen und technischen Änderungen zur Aufgabe, was die
Zuordnung von Flächen zu Wohn- und Gewerbezwecken beinhaltet. Bei
der Zuordnung der Gewerbeflächen erfolge eine Zusammenarbeit mit
der Wirtschaftsförderung. Aus Perspektive der Stadtentwicklung sei die
46
Schnittstelle zur und Koordination mit der Wirtschaftsförderung zielorientiert und effektiv.
Amt für Stadtplanung
Am 28. Juli 2017 fand ein Gespräch mit der Amtsleiterin der Stadtplanung statt. Die Stadtplanung richtet sich nach dem Regionalplan der
Stadt und stellt die Baureife der Flächen sicher. Der Regionalplan folgt
den Rahmenbedingungen, die der Landesentwicklungsplan vorgibt, insbesondere bei der Bereitstellung von Gewerbe-/ Industrieflächen und
Wohnflächen. Gemäß der Amtsleiterin stünden in Köln überschlägig ermittelt ca. 400 ha Gewerbe- und Industrieflächen zur Verfügung. Insgesamt sei die in der Stadt Köln baureife Fläche schon zu 80% belegt,
weshalb Flächen in der Regel nur noch zwischen Wohnen und Gewerbe
transformiert werden könnten. Eine Umwandlung von Gewerbeflächen
in Wohnflächen würde nur stattfinden, wenn diese aus verkehrstechnischen Gesichtspunkten nicht als GI-Fläche sinnvoll seien. Das Amt für
Stadtplanung, ebenso wie das Amt für Stadtentwicklung, bewerten ihre
Schnittstelle zur Wirtschaftsförderung als effektiv.
Bauaufsichtsamt
Am 28. Juli 2017 fand ein Gespräch mit dem Amtsleiter des Bauaufsichtsamtes statt. Die Wirtschaftsförderung habe im Zusammenspiel mit
dem Bauaufsichtsamt vor allem die Aufgabe, die Baugenehmigungsverfahren von Unternehmen zu unterstützen und Vorgespräche zu führen,
um die Anforderungen des Bauaufsichtsamts an das jeweilige Projekt zu
klären. Somit vertrete die Wirtschaftsförderung die Interessen der jeweiligen Bauherren. Aufgrund von Mitarbeiterfluktuationen sei es nicht möglich, dass Gewerbegenehmigungen immer den gleichen Ansprechpartner erhalten würden. Zudem sei formal keine Priorisierung von gewerblichen Baugenehmigungen vorgesehen, weshalb Baugenehmigungsanträge teilweise eine lange Bearbeitungszeit hätten.
Amt für öffentliche Ordnung / Ausländerbehörde
Am 01. August 2017 fand ein Gespräch mit dem Verwaltungsleiter, dem
Leiter des Sachgebiets Einreise, Arbeitsmigration und Integration sowie
der stellvertretenden Leiterin der Abteilung für Ausländerangelegenheiten statt. Die Schnittstelle zur Wirtschaftsförderung bilde vor allem die
Abteilung für Ausländerangelegenheiten, welche für die Einreise und Arbeitsintegration zuständig ist. Die Zusammenarbeit mit der Wirtschaftsförderung sei vor allem wichtig, um Informationen über den Arbeitsmarkt
(wie die regionale Nachfrage nach dem potentiellen neuen Produkt) zu
erhalten und potentielle, ausländische Unternehmensgründer beurteilen
zu können (z.B. Bonitätsprüfungen). Wichtig sei es, eine objektive Meinung der Wirtschaftsförderung zu erhalten.
Industrie- und Handelskammer (IHK)
Das Gespräch mit dem stellvertretenden Hauptgeschäftsführer fand am
01. August 2017 statt. In dem Gespräch wurden Vorteile der einzelnen
47
Organisationsformen der Wirtschaftsförderung thematisiert. Die aktuelle
Wirtschaftsförderung würde mit den zur Verfügung stehenden Mitteln
einen guten Außenauftritt bieten. Nichtsdestotrotz könne durch ein höheres Budget der Außenauftritt noch weiter verbessert werden.
Die IHK empfehle zur Stärkung der Kundenorientierung die Gewinnung
von Personal mit einschlägiger Berufserfahrung in der Privatwirtschaft.
Zudem könne die privatwirtschaftliche Expertise in dem Bereich der Unternehmensakquisitionen nützlich sein.
Die Beispiele privatwirtschaftlich organisierter Wirtschaftsförderungen in
anderen Großstädten sehe die IHK als gute Orientierung für die zukünftige Organisationsform in Köln. Ein besonderes Augenmerk solle im Falle
einer Ausgliederung auf die Anbindung an die für Wirtschaftsförderung
relevanten Ämter der Stadtverwaltung gelegt werden. Deshalb wurde
eine enge Anbindung der Geschäftsführung einer Wirtschaftsförderungs
GmbH an den Stadtvorstand empfohlen.
Handwerkskammer (HWK)
Am 07. August 2017 fand ein Gespräch mit dem Geschäftsführer der
Handwerkskammer und der stellvertretenden Geschäftsführerin statt. Es
gebe im Allgemeinen eine gute Zusammenarbeit zwischen den Unternehmensberatern der Handwerkskammer und dem Unternehmensservice der Wirtschaftsförderung. Jedoch sei ein stärkerer mittelständischer
Fokus der Wirtschaftsförderung wünschenswert, beispielsweise durch
eine eigene Abteilung für Handwerksunternehmen innerhalb der Wirtschaftsförderung. Grundsätzlich werde die Umwandlung der Wirtschaftsförderung in eine GmbH positiv gesehen. Die Anbindung des Geschäftsführers an den Stadtvorstand sei darüber hinaus empfehlenswert,
um der großen Bedeutung der Wirtschaftsförderung Rechnung zu tragen.
Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster
Das Gespräch mit dem Amtsleiter des Amtes für Liegenschaften,
Vermessung und Kataster, fand am 17. August 2017 statt. Das Amt ist
insbesondere für den Ankauf, Verkauf und Tausch von Grundstücken des
städtischen Grundbesitzes zuständig. Gegenstand des Gesprächs war
die Zusammenarbeit mit der Wirtschaftsförderung und der Interessenkonflikt zwischen Wohn- und Gewerbeflächen. Die Zusammenarbeit mit
der Wirtschaftsförderung sei immer dann erforderlich, wenn die Wirtschaftsförderung Unternehmen für die Stadt Köln akquiriert oder umsiedelt. Während die Wirtschaftsförderung die Vorverhandlungen abwickle,
führe das Amt für Liegenschaften das notarielle Verfahren des Grundstückskaufs durch. Zudem empfehle die Wirtschaftsförderung bei reinen
Gewerbegebieten dem Amt für Liegenschaften geeignete Unternehmen. Grundstücksveräußerungen durch das Amt für Liegenschaften, die
nicht Gegenstand einer Anfrage der Wirtschaftsförderung sind, würden
mit allen Ämtern (Wirtschaftsförderung, Stadtplanung, Stadtentwicklung,
Bauaufsicht, ggf. Umweltschutz) abgestimmt. Der Interessenkonflikt
zwischen Wohn- und Gewerbeflächen bestünde, allerdings sei die Flä-
48
chenversorgung für Unternehmen noch gewährleistet. Bei der Umwandlung von Gewerbe- zu Wohnflächen seien vor allem private Flächen betroffen, wobei die Wirtschaftsförderung bei städtischen Flächen in der
Regel ein Mitbestimmungsrecht hat. Die Stadt habe ein Vorkaufsrecht
bei Grundstücken, für die der Flächennutzungsplan eine Nutzung als
Wohnbaufläche oder Wohngebiet vorsieht. Eine entsprechende Regelung für Gewerbeflächen gebe es nicht, was den Kauf von Gewerbeflächen erschweren würde. Das Amt für Liegenschaft sehe die Zusammenarbeit mit dem Amt für Wirtschaftsförderung als sehr positiv an.
Stabstelle für Medien- und Internetwirtschaft
Am 31. August 2017 fand das Gespräch mit dem Leiter der Stabsstelle
und einem weiteren Mitarbeiter statt. Die Stabstelle beschäftigt sich
insbesondere mit der Weiterentwicklung und Gestaltung des Medienund Internetstandortes Köln sowie der Unterstützung junger Unternehmer. Die Schnittstellen zur Wirtschaftsförderung bestünden zum einen
mit dem Unternehmensservice und zum anderen mit der Arbeitsmarktförderung. Beispielsweise bei konkreten Büroanfragen von Start-Ups arbeite die Stabsstelle mit dem Unternehmensservice zusammen, um effizient geeignete Büroräume zu finden. Die Schnittstelle mit der Arbeitsmarktförderung bestehe vor allem durch die Aufgabennähe der Begleitung der Start-Ups durch die Stabsstelle und des STARTERCENTER der
Arbeitsmarktförderung. Die Zusammenarbeit mit beiden Abteilungen der
Wirtschaftsförderung sei positiv. Zudem wurde betont, dass die Nähe
zum Dezernat der Oberbürgermeisterin erfolgsentscheidend sei, da somit eine höhere Agilität gegeben sei. Der damit symbolisierte, starke Fokus auf Digitalisierung unterstütze die Zukunftsfähigkeit der Stadt Köln.
KölnTourismus GmbH
Das Gespräch mit dem Geschäftsführer der KölnTourismus GmbH fand
am 21. August 2017 statt. Die KölnTourismus GmbH wurde 2004 gegründet, nachdem das ehemalige Amt zuerst zu einem Eigenbetrieb
transformiert wurde. Die Organisationsform würde der KölnTourismus
GmbH insbesondere den Vorteil bieten, dass der Aufsichtsrat und der
Beirat sowohl politisch als auch wirtschaftlich besetzt seien. Somit könne das Ziel, Köln als attraktives Reiseziel darzustellen, optimal erreicht
werden. Im Beirat der KölnTourismus GmbH sitze unter anderem auch
ein Vertreter der Wirtschaftsförderung. So könne ein regelmäßiger und
intensiver Austausch gewährleistet werden. Beispielsweise würde hier
intensiv über den Markenprozess der Stadt Köln diskutiert, damit die
entsprechenden Instanzen strategisch übereinstimmende Ziele hätten.
Ein operativer Schnittpunkt zwischen der Wirtschaftsförderung und
KölnTourismus GmbH bestünde bei der Ansprache von und Flächenakquisition durch Hotels. Hier gebe es eine konkrete Rollenzuweisung und
eine somit funktionstüchtige Zusammenarbeit.
49
Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB) Köln
Der DGB befürworte eine Organisationslösung innerhalb der Stadtverwaltung. So seien Schnittstellen zu weiteren städtischen Ämtern leichter
zu koordinieren. Bei einer privatwirtschaftlichen Lösung würden das
Schnittstellenmanagement und das zusätzliche Personal innerhalb einer
GmbH zusätzliche Kosten verursachen. Die finanzielle Beteiligung von
Unternehmen an der Wirtschaftsförderung hielte der DGB für unwahrscheinlich. Darüber hinaus wären sehr hohe Anforderungen an die
Governance Strukturen einer Wirtschaftsförderungs GmbH mit externen
Partner zu stellen, um potenzielle Interessenkonflikte zwischen Stadt
und beteiligten Unternehmen zu vermeiden. Des Weiteren gebe es bereits eine Einbeziehung der Wirtschaftskompetenz von Unternehmen,
beispielsweise durch das „Branchenforum Industrie“ und das „Logistikforum“.
Die Implikation aus dem Interview ist, dass im Rahmen einer Umsetzung
die Kosten betrachtet und beurteilt werden müssen. Mögliche Herausforderungen, wie beispielsweise potentielle Interessenkonflikte, müssen
antizipiert und frühzeitig gelöst werden.
8.2 Übersicht der durchgeführten Unternehmensbesuche
Unternehmen
Datum
Anwesende Personen
Privatinvestor
27. Juli 2017
Investor
Architekt
Zuständiger Unternehm ensbetreuer
Geschäftsführer
Zuständiger Unternehm ensbetreuer
District Manager
Zuständiger Unternehm ensbetreuer
Geschäftsführer
Zuständige
betreuerin
Zuständiger Unternehm ensbetreuer
Regional Director
Associate Director
Zuständige Unternehm ensbetreuerin
Zuständiger Unternehm ens-
Melik
bau)
Gm bH
(Gerüst-
EXKi (La Carotte Gm bH)
Kölner
Schiffswert
Deutz (KSD)
Jones
Lang
Gm bH (JLL)
LaSalle
01. August 2017
03. August 2017
31. Juli 2017
23. August 2017
Unternehm ens-
50
betreuer
Privatinvestor
Am 27. Juli 2017 fand das Gespräch zwischen dem Investor, den Architekten und dem zuständigen Unternehmensbetreuer der Wirtschaftsförderung statt. Die Wirtschaftsförderung unterstützt den Investor, der
Bauherrn eines geplanten Bürogebäudes, bei der Vorbereitung und
Durchführung des Baugenehmigungsverfahrens und des Verkehrsgutachtens. Hierfür habe sich der zuständige Unternehmensbetreuer um
einen direkten Ansprechpartner auf Seiten des Bauaufsichtsamts bemüht, so dass eine direkte Abstimmung mit dem zuständigen Sachbearbeiter erfolgen könne. Im Rahmen des Verkehrsgutachtens solle eine
Verkehrszählung stattfinden, um den durch das neue Bürogebäude verursachten Verkehr einschätzen zu können. Der Investor brachte seine
Zufriedenheit mit der aktuellen Zusammenarbeit mit der Wirtschaftsförderung zum Ausdruck.
Melik GmbH (Gerüstbau)
Das Gespräch mit dem Geschäftsführer der Melik GmbH fand am
01. August 2017 statt und thematisierte die Akquisition eines Grundstücks. Der zuständige Unternehmensbetreuer unterstützt die Melik
GmbH vor allem an der Schnittstelle zum Liegenschaftsamt. Durch den
Zugriff der Wirtschaftsförderung auf Grundbücher, Bebauungspläne, Karten und Flächennutzungspläne, könne der Unternehmensbetreuer dem
Unternehmen bei der Suche nach einem neuen Standort in Köln helfen.
In diesem Zusammenhang hole die Wirtschaftsförderung bei der Kreditreform Auskünfte zur Liquidität des Unternehmens ein, die das Liegenschaftsamt in einem Verkaufsprozess benötige. Der Geschäftsführer
der Melik GmbH sei ebenfalls zufrieden mit der Leistung der Wirtschaftsförderung.
EXKi (La Carotte GmbH)
Das Gespräch zwischen der Wirtschaftsförderung und EXKi, vertreten
durch den Disctrict Manager, fand am 03. August 2017 statt. EXKi ist eine belgische Schnellrestaurant-Kette, welche die Eröffnung eines neuen
Restaurants in Köln plant. Bei der Erteilung der Baugenehmigung wird
EXKi durch die Wirtschaftsförderung unterstützt. Der Unternehmensbetreuer leite die Unterlagen an den zuständigen Sachbearbeiter im Bauaufsichtsamt weiter, nachdem er diese auf Vollständigkeit überprüft habe. Somit könne das Baugenehmigungsverfahren beschleunigt werden.
Zudem werde die Wirtschaftsförderung Fragen zum Thema Außenterrasse und Werbemaßnahmen an den Fenstern mit dem Ordnungsamt
stellvertretend für das sich neuansiedelnde Unternehmen klären.
Kölner Schiffswerft Deutz (KSD)
51
Das Gespräch mit dem Geschäftsführer der Kölner Schiffswerft Deutz
fand am 31. Juli 2017 statt. Die Kölner Schiffswerft Deutz liegt am Hafen
Köln-Mülheim. Die Zusammenarbeit der KSD mit der Wirtschaftsförderung begründe sich in dem städtebaulichen Plankonzept „Euroforum
West“. Hier habe das Stadtplanungsamt ein neues Wohngebiet in unmittelbarer Nähe zum Hafen Köln-Mülheim geplant. Der Geschäftsführer
sehe die Gefahr, dass der industriell bedingte Lärm der Werft, sowohl
tagsüber als auch nachts, zu Bürgerbeschwerden führen könne. Daher
würden die Unternehmensbetreuer dazu raten, ein Lärmgutachten aufstellen zu lassen, um diesen Sachverhalt zu prüfen. Der Geschäftsführer
bemängelte den fehlenden Schutz der Gewerbe- und Industriegebiete
am Hafen Köln-Mühlheim.
Jones Lang LaSalle GmbH (JLL)
Das Gespräch zwischen JLL und den Vertretern der Wirtschaftsförderung fand am 23. August 2017 statt. JLL bietet Management-Services
für Gewerbeimmobilien und Investitionen für Unternehmen und Investoren an. In dem Gespräch wurde die Unzufriedenheit mit der gemeinsamen Kommunikation diskutiert. So würde sich JLL ein monatliches Briefing über die städtischen Immobilien wünschen, sodass JLL – aber auch
andere Immobilienmakler – über Grundstücksflächen und –preise stetig
informiert seien. Das Ziel sei es, dass Immobilienmakler eine optimale
Reaktionsfähigkeit auf sich neu ansiedelnde oder sich erweiternde Unternehmen haben könnten. Dies könne gemäß JLL beispielsweise in
Form einer Rundmail stattfinden. Nach Aussage der Wirtschaftsförderung sei dies allerdings nicht umzusetzen, da die Wirtschaftsförderung
städtische Flächen autark vermarkten würde, d.h. ohne direkte Beauftragung von Maklern. Die Wirtschaftsförderung könne die Makler und deren Kunden unterstützen, wenn dies vom Kunden so gewollt sei, nicht
jedoch eigenständig eine Auswahl an Maklern treffen, denen sie Informationen zukommen lasse. Hier sehe sich JLL als eigener Kunde der
Wirtschaftsförderung vernachlässigt.
52
8.3 Rechtliche Rahmenbedingungen für die Rechtsformwahl
Als Alternative zu der Wirtschaftsförderung der Stadt Köln als Amt
kommt – wie bereits ausgeführt – eine „Ausgliederung“ in einen separaten Rechtsträger in Betracht. Hierbei sind verschiedene rechtliche
Aspekte zu berücksichtigen. Naturgemäß ist letztlich die konkrete Gestaltung für eine Einschätzung entscheidend, die in diesem Gutachten
nicht umfassend vorweggenommen werden kann. Gleichwohl s ollen
nachfolgend bereits wesentliche Aspekte, die im Rahmen einer vorgesehenen Umstrukturierung zu beachten sind, betrachtet werden.
8.3.1
Vergleich möglicher Rechtsformen
Bei dem Vergleich möglicher Rechtsformen für die zukünftige Strukturierung der Wirtschaftsförderung der Stadt Köln sind insbesondere kommunalrechtliche und gesellschaftsrechtliche Aspekte zu berücksichtigen.
8.3.1.1
Kommunalrechtliche Voraussetzungen (Grundzüge)
Die Möglichkeiten und kommunalrechtlichen Voraussetzungen zur wirtschaftlichen Betätigung einer Gemeinde sind in Nordrhein-Westfalen in
den §§ 107 ff. Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO
NRW) niedergelegt.
Unter einer wirtschaftlichen Betätigung werden solche Tätigkeiten einer
Gemeinde verstanden, die auch von einem Privatunternehmer mit der
Absicht der Gewinnerzielung vorgenommen werden könnten, wobei der
Vergleich mit der Privatwirtschaft auf die Art und Weise der Tätigkeit und
nicht etwa auf die konkret bestehende Konkurrenzsituation abstellt. Entsprechend zur Definition der wirtschaftlichen Betätigung sind städtische
bzw. kommunale wirtschaftliche Unternehmen Wirtschaftseinheiten der
Kommune, die auch von privaten Rechtsträgern betrieben werden könnten.
a)
Zulässigkeit wirtschaftlicher Betätigung (§ 107 GO NRW)
Eine Gemeinde darf wirtschaftliche Unternehmen ungeachtet der
Rechtsform nur errichten, übernehmen, wesentlich erweitern oder sich
daran beteiligen, wenn gemäß § 107 Abs. (1) S. 1 GO NRW:
(i)
ein öffentlicher Zweck die Betätigung erfordert,
(ii)
die Betätigung nach Art und Umfang in einem angemessenen
Verhältnis zu der Leistungsfähigkeit der Gemeinde steht und
(iii)
bei einem Tätigwerden außerhalb der Wasserversorgung, des
öffentlichen Verkehrs sowie des Betriebes von Telekommunikationsleitungsnetzen einschließlich der Telekommunikationsdienstleistungen der öffentliche Zweck durch andere Unternehmen nicht besser und wirtschaftlicher erfüllt werden
kann (sog. Subsidiaritätsklausel).
53
Die Wirtschaftsförderung der Stadt Köln fällt nach oben genannten Voraussetzungen in den Anwendungsbereich des § 107 Abs.
(1) S. 1 GO NRW, da der öffentliche Zweck, nämlich die Förderung der Wirtschaft innerhalb des Gemeindegebiets der Stadt
Köln, das Unternehmen rechtfertigt, das gemeindliche Wirtschaftsunternehmen zur Wirtschaftsförderung nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit
der Stadt steht und bei einem Tätigwerden der öffentliche
Zweck und somit die Förderung der Wirtschaft innerhalb des
Gemeindegebiets nicht ebenso gut/besser und wirtschaftlicher
durch andere (also rein private) Wirtschaftsunternehmen erfüllt
werden kann.
Es ist zu beachten, dass nach § 107 Abs. (5) GO NRW vor der
Entscheidung über die Gründung von bzw. die unmittelbare oder
mittelbare Beteiligung an Unternehmen im Sinne von Abs. (1)
der Rat auf der Grundlage einer Marktanalyse zu unterrichten ist
und den örtlichen Selbstverwaltungsorganisationen von Handwerk, Industrie und Handel und zuständigen Gewerkschaften
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist.
b)
Unternehmen und Einrichtungen des privaten Rechts (§ 108
GO NRW)
Grundsätzlich steht es der Gemeinde im Hinblick auf die konkrete Organisation und Rechtsform des kommunalen Unternehmens aufgrund der
in Art. 28 Abs. (2) GG verankerten kommunalen Selbstverwaltungsgarantie frei, sich entweder für eine öffentlich-rechtliche oder für eine privatrechtliche Organisationsform zu entscheiden.
Das Gesetz stellt jedoch für die Wahl einer privatrechtlichen Organisationsform in § 108 GO NRW bestimmte Voraussetzungen auf, die bei einem kommunalen Unternehmen des privaten Rechts eingehalten werden müssen.
Insbesondere ist bei der Wahl einer privatrechtlichen Organisationsform
zur wirtschaftlichen Betätigung einer Gemeinde gem. § 108 Abs. (1) S. 1
Nr. 3 GO NRW zu beachten, dass die Gemeinde eine Rechtsform
wählt, welche die Haftung der Gemeinde auf einen bestimmten Betrag begrenzt. Aus dieser Vorschrift ergibt sich daher für die Gemeinde
das Verbot, sich als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen
Rechts, einer offenen Handelsgesellschaft oder aber als persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft bzw. als Mitglied eines nicht rechtsfähigen Vereins zu betätigen, da bei all diesen genannten
Betätigungsformen eine Haftung der Gemeinde nicht auf einen bestimmten Betrag begrenzt werden könnte. Diese vom Gesetz geforderten Haftungsbeschränkungen zugunsten der Gemeinde werden insbesondere von der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und
der Aktiengesellschaft (AG) erfüllt. Neben diesen beiden Rechtsformen
des Privatrechts kommt unter anderem auch die GmbH & Co. Kom-
54
manditgesellschaft (KG) unter der Prämisse in Betracht, dass im konkreten Fall die Haftung der Gemeinde begrenzt wird. Darüber hinaus ist
nach § 108 Abs. (1) S. 1 Nr. 4 GO NRW sicherzustellen, dass die Gemeinde einen angemessenen Einfluss, insbesondere in einem Überwachungsorgan, erhält und dieser durch Gesellschaftsvertrag, Satzung oder
in anderer Weise gesichert wird.
Sofern eine Gemeinde mehr als 50% der Anteile an einer Gesellschaft
hält, muss sie nach § 108 Abs. (3) Nr. 1 bis 3 GO NRW auf bestimmte
Anforderungen bezüglich der Wirtschaftsführung hinwirken. Sofern die
Gemeinde weniger als 50 % der Anteile hält, gilt diese Anforderung
nicht.
8.3.1.2
Rechtsformvergleich
Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR)
Gem. § 114a GO NRW kann die Gemeinde unter den dort genannten Voraussetzungen Unternehmen in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) errichten.
Die Errichtung einer AöR, die eine juristische Person des öffentlichen
Rechts ist, erscheint vorliegend jedoch wenig zweckmäßig, da hier die
unmittelbare Beteiligungsmöglichkeit Dritter nicht besteht. Insofern
scheidet diese Rechtsform aus unserer Sicht hier grundsätzlich aus.
Aktiengesellschaft (AG)
Hinsichtlich der Wahl der Rechtsform des kommunalen Unternehmens
in der Form einer AG besteht die in § 108 Abs. (4) GO NRW genannte
Voraussetzung, dass die Rechtsform der AG nur zulässig ist, wenn der
öffentliche Zweck nicht ebenso gut in einer anderen Rechtsform erfüllt
wird oder erfüllt werden kann (Subsidiarität der Aktiengesellschaft). In
der vorliegenden Konstellation gehen wir davon aus, dass die Subsidiarität der Aktiengesellschaft einschlägig ist und eine AG als zukünftige
Rechtsform für die Wirtschaftsförderung der Stadt Köln grundsätzlich
ausscheidet.
Da der Vorstand einer AG als Leitungsorgan der Gesellschaft zudem
nicht weisungsgebunden ist, sondern vielmehr gem. § 76 Abs. (1) AktG
Entscheidungen selbstständig und eigenverantwortlich treffen kann, sind
die Einflussnahmemöglichkeiten der Kommune sehr begrenzt und werden zugunsten einer möglichst weitgehenden Unabhängigkeit des Unternehmens zurückgestellt.
Ungeachtet der Subsidiarität der Aktiengesellschaft erscheint aus Gründen der geringen Eiwirkungsmöglichkeiten der Stadt Köln auf das Leitungsorgan einer AG die Gründung einer Gesellschaft in Form einer AG
nicht vorzugswürdig. Auch diese Rechtsform erscheint uns für die vorliegende Konstellation grundsätzlich nicht zu empfehlen.
55
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Als juristische Person des Privatrechts kommt im Rahmen der wirtschaftlichen Betätigung der Stadt Köln gem. § 108 GO NRW als weitere
mögliche Rechtsform die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
in Betracht. Sofern die Wirtschaftsförderung der Stadt Köln zukünftig in
der Rechtsform einer GmbH betrieben würde, sind insbesondere die
weiteren Voraussetzungen des § 108 Abs. (5) GO NRW zu beachten.
Diese Norm enthält in Nr. 1 lit. a) bis d) konkrete Regelungen zu der
Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages der kommunalen GmbH, welche – allgemein gesprochen – die hinreichende Einflussnahme der Stadt
als Gesellschafter der GmbH sicherstellen sollen. So muss es beispielsweise der Gesellschafterversammlung der kommunalen GmbH, in welcher die Stadt Köln aufgrund ihrer Gesellschafterstellung Mitglied wäre,
obliegen, u.a. über den Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen
und Beteiligungen zu beschließen oder aber den Geschäftsführer der
GmbH zu bestellen und abzuberufen, soweit dies nicht (sowieso) der
Gemeinde als solche vorbehalten ist. Für die von der Gemeinde bestellten oder auf Vorschlag der Gemeinde gewählten Mitglieder des Aufsichtsrats ist sicherzustellen, dass der Rat Weisungen erteilten kann,
soweit die Bestellung eines Aufsichtsrats gesetzlich nicht vorgeschrieben ist.
Bei dem Betrieb eines Unternehmens in der Rechtsform in der GmbH
sind grundsätzliche folgende Aspekte zu berücksichtigen:
a) Allgemeine Grundsätze
Die GmbH ist eine selbstständige juristische Person des privaten Rechts
und kann grundsätzlich zu jedem gesetzlich zugelassenen Zweck durch
eine oder mehrere Personen errichtet werden, § 1 GmbHG, wobei im
Falle einer städtischen GmbH – wie zuvor bereits ausgeführt – die zusätzlichen Voraussetzungen, die in den §§ 107 ff. GO NRW und insbesondere in § 108 GO NRW aufgestellt werden, zu beachten sind.
Die GmbH beginnt grundsätzlich mit der Eintragung in das zuständige
Handelsregister und endet mit Eintritt der Vermögenslosigkeit und Löschung aus dem Register. Als juristische Person ist die GmbH selbst
Träger von Rechten und Pflichten. Durch ihre Organe, also die Gesellschafterversammlung und den oder die Geschäftsführer sowie ggf.
einen Aufsichtsrat, ist sie handlungsfähig.
Gemäß § 5 Abs. (1) GmbHG beträgt das Mindeststammkapital einer
GmbH EUR 25.000,00. Das Stammkapital besteht aus den Stammeinlagen des oder der Gesellschafter, § 5 Abs. (2) GmbHG. Ein Gesellschafter
kann bei Errichtung der GmbH mehrere Stammeinlagen übernehmen,
wobei der Nennbetrag eines Geschäftsanteils (und damit einer Stammeinlage) mindestens EUR 1,00 betragen muss.
Nach vollständiger Erbringung der Stammeinlage(n) durch den oder die
Gesellschafter ist die persönliche Haftung der Gesellschafter grund-
56
sätzlich ausgeschlossen, wenn und soweit die Einlage nicht zurückgezahlt wird oder ausnahmsweise ein Haftungsdurchgriff der Gläubiger auf
den Gesellschafter aufgrund einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung der Gesellschaft zugelassen wird.
Neben der Möglichkeit, die Stammeinlage in bar zu erbringen, sieht das
Gesetz in § 5 Abs. (4) GmbHG als Alternative zur Bareinlage die Erbringung einer Sacheinlage und damit die Einbringung von Vermögensgegenständen vor. In diesem Zusammenhang ist bei Errichtung der Gesellschaft darauf zu achten, dass die eingebrachten Vermögensgegenstände
werthaltig sind und mindestens dem angegebenen Stammkapital entsprechen. Ob und in welcher Höhe von den künftigen Gesellschaftern
einer Wirtschaftsförderungs GmbH neben der Bareinlage auf die Geschäftsanteile weitere Bar- und/oder Sachleistungen zu erbringen wären,
wäre zukünftig zu diskutieren.
Der Gesellschaftsvertrag einer kommunalen GmbH muss einerseits die
rein gesellschaftsrechtlichen Mindestangaben, nämlich die Firma und
den Sitz der Gesellschaft, den Unternehmensgegenstand, den Betrag
des Stammkapitals und die Zahl und die Nennbeträge der Geschäftsanteile, die jeder Gesellschafter gegen Einlagen auf das Stammkapital (=
Stammeinlage) übernimmt, enthalten und andererseits den Vorgaben
des Kommunalrechts des Landes Nordrhein-Westfalen entsprechen.
Beschlüsse der Gesellschafterversammlung werden grundsätzlich mit
der einfachen Stimmenmehrheit gefasst. Bestimmte Beschlüsse (z.B.
Änderung der Satzung) werden mit einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen (sog. qualifizierte Mehrheit) gefasst
b) Governance / Möglichkeiten der Einflussnahme
Die gesetzlich vorgegebenen und somit zwingenden Organe einer
GmbH sind die Geschäftsführung, bestehend aus einem oder mehreren Geschäftsführern, und die Gesellschafterversammlung, bestehend aus der Gesamtheit der Gesellschafter. Die Errichtung eines Aufsichtsrates ist grundsätzlich fakultativ; es bietet sich allerdings an, einen
solchen fakultativen Aufsichtsrat zu errichten, zumal die Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen ihn in § 108 Abs. (1) S. 1 Nr. 6 GO
NRW grundsätzlich voraussetzt.
(1)
Die Geschäftsführung
Die GmbH muss einen oder mehrere Geschäftsführer haben, § 6
Abs. (1) GmbHG. Die Geschäftsführer werden durch Beschluss von
der Gesellschafterversammlung bestellt, wobei die Bestellung jederzeit widerruflich ist.
Der Geschäftsführer als Leitungsorgan der GmbH führt die Geschäfte der Gesellschaft und vertritt diese nach außen. Seine Geschäfts-
57
führungsbefugnis umfasst alle rechtsgeschäftlichen und tatsächlichen Handlungen im Interesse der Gesellschaft mit Wirkung nach
innen, wie zum Beispiel den Abschluss von Kauf- und Arbeitsverträgen und die Buchführung. Bei der GmbH – anders als bei der Aktiengesellschaft – ist eine weitgehende Beschränkung der Geschäftsführungsbefugnis möglich. Seine Vertretungsbefugnis, also die Befugnis, die Gesellschaft gegenüber Außenstehenden zu vertreten,
ist hingegen grundsätzlich nicht beschränkbar. Allerdings gilt das
Prinzip der Gesamtvertretungsbefugnis: sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten grundsätzlich alle Geschäftsführer die
GmbH gemeinschaftlich. Möglich ist die Gesamtvertretung auch auf
jeweils zwei Geschäftsführer oder z.B. einen Geschäftsführer und
einen Prokuristen zu erstrecken (sog. modifizierte Gesamtvertretung). Möglich ist auch, allen oder einzelnen Geschäftsführern Einzelvertretungsmacht zu erteilen. Der Vorteil der modifizierten Gesamtvertretung ist, dass hierdurch grundsätzlich ein 4-AugenPrinzip (im Außenverhältnis) gewahrt ist.
Regelmäßig relevant in kommunalen Strukturen ist auch das Verbot
des Insichgeschäfts gemäß § 181 BGB. Sofern es nicht unwahrscheinlich ist, dass auf beiden Seiten von Vertragspartnern personenidentische Vertreter agieren, ist frühzeitig über Vermeidungsstrategien nachzudenken.
Weisungen der Gesellschafterversammlung als zentrales Organ der
GmbH hat der Geschäftsführer zu befolgen, soweit die Erfüllung der
Weisung nicht gegen gesetzliche Verbote bzw. Handlungspflichten
verstößt. Auf diese Weise könnte die Stadt Köln als Allein- oder
Mehrheitsgesellschafter der kommunalen GmbH erheblichen Einfluss nicht nur im Hinblick auf grundlegende Entscheidungen, sondern auch auf solche der alltäglichen Geschäftsführung nehmen.
Die Aufgaben in der Geschäftsführung können grundsätzlich durch
einen sog. Geschäftsverteilungsplan verteilt werden. In diesem
könnte z.B. vorgesehen sein, dass sich ein Geschäftsführer um den
Außenauftritt kümmert, und ein anderer Geschäftsführer vermehrt
um internen Themen wie den regelmäßigen Austausch mit der
Stadt Köln selbst. Die Geschäftsverteilung ist grundsätzlich flexibel
und individuell nach den Anforderungen der Gesellschafter gestaltbar.
(2)
Die Gesellschafterversammlung
Die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit sind das oberste Organ der
GmbH mit einer umfassenden Zuständigkeit.
Die Gesellschafterversammlung ist zentrales Willensbildungsund zugleich Kontrollorgan der GmbH. Der Gesellschaftsvertrag
kann die Gesellschafterversammlung nicht durch ein anderes, insbesondere kein externes Gremium ersetzen.
58
Gesetzlich ist die Gesellschafterversammlung für die in § 46
GmbHG genannten wesentlichen Entscheidungen der GmbH zuständig, zu denen insbesondere die Feststellung des Jahresabschlusses, die Gewinnverwendung, die Bestellung und Abberufung
der Geschäftsführer sowie die Änderung des Gesellschaftsvertrags
gehören.
Im Rahmen der Errichtung einer kommunalen GmbH kommt hinzu,
dass die angemessene Einflussnahmemöglichkeit der Gemeinde
gem. § 108 Abs. (5) GO NRW als Gesellschafter der GmbH durch
die Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags sichergestellt ist, indem der Gesellschafterversammlung auch die Entscheidungskompetenz hinsichtlich weiterer wesentlicher Entscheidungen, wie etwa
Entscheidungen hinsichtlich des Abschlusses und der Änderungen
von Unternehmensverträgen und hinsichtlich des Erwerbs und der
Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen, zwingend zugewiesen sind.
Anders als die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft kann die
Gesellschafterversammlung von sich aus auch über Geschäftsführungsmaßnahmen, also über solche (alltäglichen) Maßnahmen, die
grundsätzlich von der Geschäftsführung vorgenommen werden, beschließen (ohne aber die Aufgaben der Geschäftsführung an sich zu
ziehen). Das bedeutet, dass die Gesellschafterversammlung (grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit) den oder die Geschäftsführer zur Ausführung ihrer Beschlüsse verpflichten kann. Dieses
der Gesellschafterversammlung zustehende Weisungsrecht
stellt also in kommunalen Gesellschaften grundsätzlich sicher, dass
die Stadt als Allein- oder Mehrheitsgesellschafter erheblichen Einfluss auf die Entscheidungen und Handlungen der Gesellschaft hat.
Sofern die Stadt 50% der Geschäftsanteile oder weniger hält, kann
sie ein Weisungsrecht grundsätzlich nicht ohne Mitwirkung des/der
Mitgesellschafter durchsetzen.
Gleichwohl besteht im Rahmen der Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags aufgrund der weitgehenden Satzungsfreiheit ein
weiter Gestaltungsspielraum, sodass es den Gesellschaftern möglich ist, weitere Regelungen in den Gesellschaftsvertrag mitaufzunehmen, welche zusätzliche Einflussnahmemöglichkeiten der Gesellschafterversammlung und/oder einzelner Gesellschafter vorsehen kann. So kann beispielsweise für die Geschäftsführer ein Katalog zustimmungsbedürftiger Geschäfte festgelegt werden mit der
Folge, dass die Durchführung dieser genannten Geschäfte der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung und/oder einzelner Gesellschafter bedarf.
Die Frage der Verteilung der Anteilsverhältnisse ist grundsätzlich
keine rechtliche Frage. Wenn allerdings eine Konstellation gewählt
wird, in der die Stadt 50% der Geschäftsanteile hält, dann sollte das
Verhältnis der Gesellschafter untereinander möglichst so ausgestal-
59
tet werden, dass keine dauerhafte Patt-Situation entstehen kann,
welche das Fortkommen der Geschäfte der Gesellschaft lähmen
könnte (z.B. Eskalationsmechanismen, Lösungsmöglichkeiten etc.).
Auch hier besteht weitgehende Gestaltungsfreiheit, sodass die einzelnen Parameter zwischen den Gesellschaftern einer Wirtschaftsförderungs GmbH zu verhandeln wären.
(3)
Der (fakultative) Aufsichtsrat
Der Gesellschaftsvertrag kann die Bildung eines fakultativen Aufsichtsrats vorsehen. Das GmbHG stellt dafür jedoch keine eigenen
Regeln auf, sondern verweist in § 52 GmbHG auf die entsprechenden Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag und auf das AktG.
Zu den Aufgaben des Aufsichtsrats gehört regelmäßig insbesondere
die Überwachung der Geschäftsführung, aber auch die Einberufung
der Gesellschafterversammlung, die Entgegennahme des Berichts
des Geschäftsführers, die Prüfung des Jahresabschlusses sowie die
Vertretung der GmbH gegenüber dem Geschäftsführer. Dem Aufsichtsrat können darüber hinaus Aufgaben der Gesellschafterversammlung übertragen werden. Welche Kompetenzen dem Aufsichtsrat übertragen werden sollen, hängt insbesondere auch von
seiner gewünschten Rolle ab. Soll er ein eher beratendes Gremium
sein, ist seine rechtliche Einflussnahmemöglichkeit auf die Geschäftsführung eher beschränkt, soll er tatsächlich ein überwachendes Gremium sein, ist seine Einflussnahmemöglichkeit im Regelfall
größer.
§ 108 Abs. (1) S. 1 Nr. 6 GO NRW schreibt vor, dass die Gemeinde
einen angemessenen Einfluss, insbesondere in einem Überwachungsorgan, wie dem Aufsichtsrat, erhält und dieser Einfluss durch
Gesellschaftsvertrag oder auf sonstige Weise gesichert wird. Um
die Einflussnahmemöglichkeit der Kommunen in NordrheinWestfalen auf die kommunale Gesellschaft zu sichern, enthält § 113
Abs. (3) S. 1 GO NRW die Pflicht der Gemeinden, im Gesellschaftsvertrag der GmbH darauf hinzuwirken, dass ihnen das Recht eingeräumt wird, Mitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden. Über die
Entsendung entscheidet der Rat der Stadt. Zu den entsandten Aufsichtsratsmitgliedern muss insofern der Oberbürgermeister bzw.
die Oberbürgermeisterin oder der von ihm bzw. ihr vorgeschlagene
Bedienstete der Gemeinde zählen, wenn diese mit mehr als einem
Mitglied im Aufsichtsrat vertreten ist.
Bei einer unmittelbaren Beteiligung einer Gemeinde an einer GmbH
vertritt ein vom Stadtrat bestellter Vertreter die Gemeinde im Aufsichtsrat (§ 113 Abs. (2) S. 1 GO NRW). Sofern die Gemeinde mehr
als ein Aufsichtsrats-Mitglied benennt, muss (hier) die Oberbürgermeisterin oder der von ihr vorgeschlagene Bedienstete zwingend
Aufsichtsratsmitglied sein (§ 113 Abs. (2) S. 2 GO NRW). Die städtischen Aufsichtsrats-Mitglieder sind, soweit mehr als 2 kommunale
60
Aufsichtsrats-Mitglieder bestimmt werden, nach dem Verhältniswahlrecht zu bestimmen (§ 50 Abs. (3), (4) GO NRW mit Verweis
auf Gremien des § 113 GO NRW).
Ist die Gemeinde mit mehr als 50% der Kapitalanteile (unmittelbar
oder mittelbar) an der GmbH beteiligt und in der Satzung ein fakultativer Aufsichtsrat vorgesehen, kann die Satzung vorsehen, dass
dem fakultativen Aufsichtsrats Arbeitnehmervertreter angehören
(vgl. § 108a Abs. (1) GO NRW).
Die kommunale Einwirkungsmöglichkeit wird weiterhin dadurch sichergestellt, dass der Gesellschaftsvertrag einer kommunalen
GmbH die Regelung enthält, dass der Stadtrat den von der Gemeinde bestellten oder auf Vorschlag der Gemeinde gewählten Aufsichtsratsmitgliedern Weisungen erteilen kann, soweit es sich nicht
ausnahmsweise um einen zwingenden Aufsichtsrat handelt.
Wie auch im Rahmen der zustimmungsbedürftigen Geschäfte zugunsten der Gesellschafterversammlung kann geregelt werden,
dass bestimmte Maßnahmen der Geschäftsführung der vorherigen
Zustimmung des Aufsichtsrates bedürfen.
Bei der Bildung des fakultativen Aufsichtsrats ist zu berücksichtigen,
dass das Gesetz weder eine Mindest- noch eine Höchstzahl von
Aufsichtsratsmitgliedern vorsieht. Die Größe von Aufsichtsräten in
kommunalen Gesellschaft liegt nach unserer Erfahrung im Bereich
zwischen 7 und 17 (und mehr) Mitgliedern. Einer Untersuchung des
Landesrechnungshofs Schleswig-Holstein aus dem Jahr 2008 zu
Aufsichtsräten kommunaler Beteiligungsgesellschaften ist zu entnehmen, dass die Durchschnittsgröße der untersuchten Aufsichtsräten bei 9,7 Mitgliedern lag, die Empfehlung allerdings lautet, die
Größe auf 7, höchstens 9 Mitglieder zu beschränken, um die Arbeitsfähigkeit des Aufsichtsrats sicherzustellen.
(4)
Public Corporate Governance Kodex der Stadt Köln
Darüber hinaus hat die Stadt Köln den Public Corporate Governance
Kodex als Standard zur Steigerung der Effizienz, Transparenz und
Kontrolle bei den kommunalen Beteiligungsgesellschaften der Stadt
Köln (Stand: August 2012) erlassen. Dieses Regelwerk soll ein auf
den Bedarf der kommunalen Beteiligungen abgestimmtes System
darstellen, das die Transparenz und die Effizienz nachhaltig verbessert. Im Fall einer Beteiligungsquote der Stadt Köln von mehr als
50% soll die Stadt Köln sicherstellen, dass die Bindung der Beteiligungsgesellschaft an die Public Corporate Governance der Stadt
Köln im Regelwerk der Gesellschaft festgelegt wird.
61
(5)
Zusammenfassung der Einflussnahmemöglichkeiten
Wie die vorigen Ausführungen verdeutlichen, bestehen verschiedene Einflussmöglichkeiten der Gemeinde, wenn sich die Gemeinde
in der Rechtsform einer GmbH wirtschaftlich betätigt.
Die Form des gemeindlichen Einflusses kann unterschiedlich ausgestaltet sein. Neben dem Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung der GmbH kommen etwa Entsenderechte, Regelungen
über die Notwendigkeit qualifizierter Mehrheiten, Vetorechte in
Form von Zustimmungsvorbehalten oder andere Gestaltungen, wie
etwa Stimmbindungsregelungen, in Betracht.
Für die Einwirkungsmöglichkeiten der Kommune auf die Gesellschaft spielt insbesondere die Möglichkeit, den Vertretern der Gemeinde in den Gesellschaftsorganen Weisungen zu erteilen, eine
erhebliche Rolle. Auf diese Weise wird der Gemeinde als Allein- oder Mehrheitsgesellschafter die Möglichkeit eröffnet, selbst Entscheidungen zu treffen, die regelmäßig in den Kompetenzbereich
etwa der Geschäftsführung fallen.
Im Ergebnis ist es wichtig, dass in einer kommunalen GmbH die
Einflussnahmemöglichkeiten der Gesellschafter klar geregelt
sind.
c) Berichtspflichten
Wie soeben festgestellt, sichert sich die Kommune eine angemessene
Einflussmöglichkeit auf die GmbH unter anderem dadurch, dass sie Mitglieder des Aufsichtsrates stellt, der als Überwachungsorgan insbesondere die Geschäftsführung überwacht. Die effektive Kontrolle der Geschäftsleitung ist dem Aufsichtsrat jedoch nur möglich, wenn er über die
relevanten Informationen verfügt, um die Geschäftspolitik und die wesentlichen Maßnahmen der GmbH beurteilen zu können. Der Aufsichtsrat ist daher auf eine entsprechende Informationsweitergabe durch die
Geschäftsleitung angewiesen.
Die Berichtspflichten des Vorstands an den Aufsichtsrat sind im Aktienrecht in § 90 AktG geregelt. In den Fällen eines fakultativen Aufsichtsrates einer GmbH sind die Vorschriften des § 90 Abs. (3), (4), (5) S. 1 und 2
AktG gemäß § 52 GmbHG entsprechend anzuwenden, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht im Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen ist. Da eine Verweisung auf die Absätze (1) und (2) des § 90 AktG,
die Umfang und Inhalt der Berichtspflicht der Geschäftsführung normieren, im GmbH-Gesetz fehlt, ist umstritten, wie weit die Auskunftsansprüche des fakultativen Aufsichtsrates gehen.
Mit der herrschenden Meinung wird eine laufende Berichtspflicht durch
den oder die Geschäftsführer bei der GmbH abgelehnt, denn die Gesellschafter einer GmbH und somit auch die Gemeinde als Gesellschafter
einer kommunalen Gesellschaft sind gem. § 46 Nr. 6 GmbHG selbst da-
62
zu verpflichtet, die Geschäftsführung zu überwachen. Diese vorhandene
Kontrollmöglichkeit rechtfertigt es, die Informationsdichte für den fakultativen Aufsichtsrat einer kommunalen GmbH im Vergleich zu einem
(zwingenden) Aufsichtsrat einer AG zu reduzieren. Die Geschäftsführung
ist daher (lediglich) verpflichtet, dem Aufsichtsrat Auskünfte und Berichte auf Verlangen des Aufsichtsrates zu erteilen bzw. zu erstatten. Nichts
desto trotz hat der Aufsichtsrat stets die Möglichkeit, aus eigener Initiative Berichte über die Gegenstände des § 90 Abs. (1) AktG, wie etwa
über die Rentabilität der Gesellschaft oder den Gang der Geschäfte, insbesondere den Umsatz, und die Lage der Gesellschaft, zu verlangen und
somit die kommunalen Einfluss- und Kontrollmöglichkeiten zu gewährleisten.
Sofern gewünscht, können ungeachtet des jederzeitigen Informationsrechts der Gesellschafter nach § 51a GmbHG auch Berichtspflichten der
Geschäftsführung gegenüber der Gesellschafterversammlung implementiert werden.
Im Ergebnis ist es daher ohne weiteres möglich, Berichtslinien durch
entsprechende Pflichten der Geschäftsführung zu implementieren
und auf diese Weise die gewünschte Transparenz zu erreichen.
d) Beteiligung von Dritten an einer GmbH der Stadt Köln
(1) Gesellschaftsrechtliche Aspekte
Bei der GmbH bestehen verschiedene Optionen für eine Beteiligung
(privater) Dritter. Die Beteiligung Dritter eröffnet den privaten Unternehmen einerseits die Möglichkeit
auf Maßnahmen zur Wirtschaftsförderung Einfluss zu nehmen und diesbezügliche Verantwortung zu übernehmen,
indem ihnen Mitspracherechte eingeräumt werden, und andererseits
die Möglichkeit einzuräumen, ihr Knowhow auf dem Gebiet
der (kommunalen) Wirtschaft bzw. Wirtschaftsförderung
auch ohne die Tätigung eines finanziellen Investments einbringen zu können.
Zur Erreichung des Ziels, privaten Unternehmen aus der Region ein
Mitspracherecht bei Angelegenheiten kommunaler Wirtschaftsförderung zu verleihen und ihnen auf diese Weise eine Teilverantwortung zukommen zu lassen, können sich Dritte als unmittelbare
Gesellschafter an einer GmbH der Stadt Köln beteiligen. Alternativ
wäre es auch denkbar, die Interessen der Dritten in einer eigenen
Rechtsform (z.B. GmbH, Verein etc.) zu bündeln und ihnen so eine
mittelbare Gesellschafterrolle zu geben. Die Bündelung der Interessen Dritter in einer eigenen Gesellschaft erscheint zweckmäßig,
wenn der unmittelbare Gesellschafterkreis ansonsten zu groß und
63
unübersichtlich wäre. In diesem Fall bestünde die Gesellschafterversammlung aus zwei Gesellschafter, der Stadt Köln und der Beteiligungsgesellschaft. Ein „Mittelweg“ könnte darin bestehen, eine
bestimmte Anzahl von Unternehmen unmittelbar zu beteiligen und
Unternehmen, welche keine unmittelbare Gesellschafterposition
anstreben, in einer Beteiligungsgesellschaft zu bündeln. In diesem
Fall würden die unmittelbaren Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung repräsentiert und die Beteiligungsgesellschaft durch
ihren Vertreter. Letztlich hängt die Ausgestaltung der Beteiligungsstruktur aus unserer Sicht von der Präferenz der privaten Dritten ab.
Eine Beteiligung Dritter könnte direkt bei Gründung der GmbH erfolgen oder aber auch, nachdem die GmbH durch die Gemeinde bereits errichtet worden ist (Anteilsübertragung oder Kapitalerhöhung).
Sofern möglich, wäre es sicherlich vorzugswürdig, den/die Dritten
bereits im Rahmen der Gründung der Wirtschaftsförderungs GmbH
zu beteiligen. Geschäftsanteile einer GmbH verleihen den Gesellschaftern, die diese halten, neben Gewinnbezugsrechten vor allem Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung der GmbH.
Durch die Ausübung der Stimmrechte durch private Dritte wird es
diesen ermöglicht, bei (wesentlichen) Entscheidungen der kommunalen GmbH, die von dem willensbildenden Organ der Gesellschaft
und somit von der Gesellschafterversammlung zu treffen sind, mitzuentscheiden.
Sollten sich private Unternehmen zwar nicht unmittelbar durch
Übernahme von Geschäftsanteilen an einer städtischen GmbH beteiligen wollen, sind sie aber dennoch gewillt, ihre Fachkenntnis und
ihr Know-how auf den Gebieten der Kommunalwirtschaft und der
regionalen Wirtschaftsförderung zur Steigerung der Attraktivität des
Wirtschaftsstandortes Köln einzubringen, so könnten Vertreter dieser in Köln und Umgebung ansässigen Wirtschaftsunternehmen
etwa als Mitglieder in beratende Gremien, wie beispielsweise in
einen Beirat, berufen werden. Auf diese Weise haben sie die Möglichkeit, beratend tätig zu werden und ihre spezifischen Kenntnisse
etwa bei der Vorbereitung konkreter Wirtschaftsförderungsmaßnahmen einzubringen, ohne dass Ihnen Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung zustehen würden. In diesem Fall wäre eine
klare Abgrenzung der Kompetenzen von Aufsichtsrat und Beirat
notwendig.
Sofern private Unternehmen sich weder als Gesellschafter noch in
beratenden Gremien engagieren, aber dennoch einen Beitrag zur
Wirtschaftsförderung leisten wollen, könnte man zuletzt auch über
eine rein schuldrechtliche Verbindung zu der Beteiligungsgesellschaft nachdenken. Unabhängig davon, wie man diese Kooperation
bezeichnet („Lizenzvertrag“, „Unterstützungsvertrag“, „Kooperationsvertrag“) würde der Inhalt aus unserer Sicht in einer Unterstützungsleistung mit oder ohne Gegenleistung bestehen.
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Weil nach unserem Verständnis eine mittelbare Beteiligung oder eine rein kapitalmäßige Beteiligung im vorliegenden Fall nicht im Vordergrund stehen, haben wir andere rechtliche Beteiligungsmöglichkeiten Dritter (z.B. Unterbeteiligung, Treuhandvertrag, Genussrechte, stille Beteiligung etc.) nicht in unsere Betrachtung miteinbezogen.
(2) Vergaberechtliche Aspekte
Die Beteiligung eines privaten Dritten an einer städtischen Gesellschaft stellt grundsätzlich einen vergabepflichtigen öffentlichen
Auftrag i. S. v. § 103 Abs. 1 GWB dar, sofern der Private entgeltliche Leistungen gegenüber der Stadt Köln erbringt. Der Vorgang erfordert dabei die Durchführung eines europaweiten Vergabeverfahrens, sofern zu erwarten ist, dass das Entgelt für die Leistungserbringung über den zu erwartenden Zeitraum der Beteiligung einen
Betrag von EUR 209.000 netto (z. Zt. maßgeblicher Schwellenwert
für Dienst- und Lieferleistungen) überschreitet.
Inwieweit vorstehend aufgeführte Tatbestandsmerkmale eines öffentlichen Auftrags im Einzelfall erfüllt sind, hängt von der konkret
geplanten Art und Weise der Beteiligung der privaten Dritten ab.
Zum jetzigen Zeitpunkt können daher nur allgemeine vergaberechtliche Rahmenbedingungen wiedergegeben werden. Grundsätzlich
ist anzumerken, dass Beteiligungen von Privaten an sog. gemischtwirtschaftlichen Gesellschaften nach der Intention des europäischen und nationalen Gesetzgebers nur in eng begrenzten Ausnahmefällen von einer Vergabepflicht ausgenommen werden sollen.
Bei der Bestimmung, ob entgeltliche Leistungen des Privaten vorliegen, ist daher auch eine funktionale Betrachtungsweise vorzunehmen, die einen eher weiten Anwendungsbereich des Vergaberechts zur Folge hat:
Anteilsveräußerung und die Erbringung von Leistungen stellen
aus vergaberechtlicher Sicht einen einheitlichen Vorgang dar, der
gesamthaft Gegenstand einer Ausschreibung würde.
Die Erbringung einer Leistung durch einen Privaten kann sich in
konkreten Dienst- oder Lieferverträgen widerspiegeln. Ebenso
lägen vergaberechtlich relevante Leistungsbeziehungen vor,
wenn sich diese aus anderen Verträgen (bspw. Gesellschaftsverträgen) oder aus einer Gesamtschau der Beziehungen zwischen
der Stadt Köln und dem Privaten ergäben. Maßgeblich ist dabei
eine Beurteilung des konkreten Einzelfalls, sobald nähere Informationen zu den beabsichtigten Tätigkeiten des Privaten vorlägen.
Allenfalls bei einer nur reinen Kapitalbeteiligung ohne jegliche
Elemente einer Leistungserbringung ist es denkbar, eine
vergaberechtlich relevante Beschaffung von Leistungen durch
die Stadt Köln zu verneinen. Gleiches kann im Einzelfall angedacht werden, sofern ein Privater Leistungen erbringt, jedoch
65
nur eine mittelbare private Beteiligung besteht. Die seit der letzten Vergaberechtsreform zum April 2016 gesetzlich kodifizierten
Ausnahmetatbestände zur sog. In-house-Vergabe legen nach ihrer Formulierung nahe, dass das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes von der Vergabepflicht ausdrücklich nur dann nicht in
Anspruch genommen werden kann, sofern eine direkte private
Kapitalbeteiligung gegeben ist (vgl. § 108 Abs. 1 Nr. 3 GBW). Allerdings ist die vergaberechtliche Rechtsprechung und Spruchpraxis zu vorstehend beschriebenen Fallgestaltungen uneinheitlich. Zudem müssten die weiteren Voraussetzungen für einen Inhouse-Vergabe gegeben sein. Inwieweit vorliegend vergaberechtliche Ausnahmetatbestände in Betracht kommen, bedürfte
daher einer vertieften vergaberechtlichen Prüfung anhand der
konkret geplanten Gestaltung des Einzelfalls.
Auch bei der Frage nach der Entgeltlichkeit einer etwaigen
Leistungserbringung durch den Privaten ist eine Gesamtbetrachtung des Vorgangs vorzunehmen. Ein für einen öffentlichen
Auftrag maßgebliches Entgelt kann in einer konkreten Vergütung
oder in anderen geldwerten Vorteilen liegen (bspw. höhere Ausschüttungen, geringere Mitgliedsbeiträge etc.). Eine Abgrenzung
zu ggf. nicht mehr wirtschaftlich relevanten Vorteilen ist im Einzelfall anhand marktwirtschaftlich orientierter Bewertungsparameter vorzunehmen (bspw. verbesserte Wahrnehmung des privaten Unternehmens in der Öffentlichkeit).
Ergänzend zu dieser vergaberechtlichen Einschätzung möchten wir
noch darauf hinweisen, dass eine Ausschreibung zumeist auch erforderlich wird, um haushalts- und beihilferechtlichen Anforderungen
zu genügen. Insofern ist vor der konkreten Beteiligung Dritter an einer städtischen Gesellschaft nochmals zu prüfen, ob ein vergaberechtlich relevanter Tatbestand vorliegt.
e) Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Co. Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG)
Als weitere mögliche Rechtsform im Rahmen kommunaler wirtschaftlicher Betätigung kommt – wie bereits dargelegt – auch die Gesellschaft
mit beschränkter Haftung & Co. Kommanditgesellschaft in Betracht.
Bei der GmbH & Co. KG handelt es sich um eine Gesellschaft in der
Rechtsform einer Kommanditgesellschaft (KG), deren – regelmäßig alleiniger – Komplementär und damit persönlich (= voll) haftender Gesellschafter eine GmbH ist. Die Haftung dieser GmbH ist, wie bei jeder
GmbH, gem. § 13 Abs. (2) GmbHG auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt.
Durch diese Gesellschaftsform erhält die Stadt die Möglichkeit, sich über
eine ihr gehörende Komplementär-GmbH mittelbar auch in der Komplementärstellung an einer KG zu beteiligen. Darüber hinaus hätte die Stadt
auch die Möglichkeit, ohne weitere Gesellschafter eine KG zu betreiben,
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deren Gesellschafter eine städtische GmbH als Komplementär und die
Gemeinde selbst als Kommanditist und somit als beschränkt haftender
Gesellschafter sind. Diese Option wäre daher mit der bereits dargestellten kommunalrechtlichen Vorgabe der Haftungsbegrenzung zugunsten
der Gemeinde vereinbar, vgl. § 108 Abs. (1) S. 1 Nr. 3 GO NRW.
Ohne an dieser Stelle im Detail auf die gesellschaftsrechtliche Funktionsweise dieser Gesellschaftsform einzugehen, würde die gesellschaftsrechtliche Gestaltungsfreiheit grundsätzlich erlauben, das Innenverhältnis zwischen den Gesellschaftern weitestgehend der Funktionsweise einer GmbH anzupassen.
Aus rein rechtlicher Sicht wäre eine GmbH der GmbH & Co. KG grundsätzlich vorzuziehen, da die GmbH & Co. KG aufgrund der bereits aus
zwei Gesellschaften bestehenden Grundstruktur eine leicht erhöhte
Komplexität aufweist und die GmbH im Regelfall für alle zukünftigen Gesellschafter am transparentesten ist.
8.3.1.3
Zwischenergebnis
Es wäre kommunalrechtlich und gesellschaftsrechtlich möglich, die
Wirtschaftsförderung in einer eigenen Rechtsform zu betreiben. Aus
gesellschaftsrechtlicher Sicht dürfte die GmbH die bevorzugte Rechtsform sein, weil sie die höchste Flexibilität in ihrer Gestaltung zulässt und
die Beteiligung Dritter grundsätzlich einfach zu ermöglichen ist. Bei der
Frage, in welcher Form sich Dritte beteiligen, würde sicherlich eine unmittelbare oder mittelbare Gesellschafterstellung (über eine Beteiligungsgesellschaft) die größte Einflussnahmemöglichkeit sichern. Die
Frage, in welchem Umfang die Gesellschafter Leistungspflichten übernehmen, kann im Rahmen einer GmbH grundsätzlich flexibel gestaltet
werden. Für Dritte, die keine Gesellschafterstellung anstreben, könnte
eine Beteiligung in einem Gremium (z.B. Beirat) oder eine Mitwirkung
über eine schuldrechtliche Vereinbarung (z.B. Kooperationsvereinbarung)
mit einem festzulegenden Inhalt ermöglicht werden.
Zu empfehlen ist darüber hinaus, dass folgende Aspekte zu berücksichtigen sind:
Anteilsverteilung zwischen Stadt und Dritten (wobei dies keine
rechtliche Fragestellung ist),
Einrichtung eines Aufsichtsrats und ggf. eines – beratenden
– Beitrags,
Implementierung einer klaren Aufgabenverteilung (Geschäftsverteilungsplan) zwischen mehreren Geschäftsführern
(sofern vorhanden),
Einrichtung einer klaren Governance-Struktur mit der Verteilung von Zuständigkeiten, Rechten und Pflichten für die verschiedenen Gremien,
Implementierung von Berichtspflichten, um eine volle Transparenz zu schaffen.
67
Die Frage, welche rechtlichen Schritte erforderlich bzw. zweckmäßig
sind, um die Wirtschaftsförderung der Stadt Köln in eine eigene GmbH
„auszugliedern“, hängt davon ab, in welchem Umfang der relevante Bereich übertragen werden soll. Hier ist gesellschaftsrechtlich insbesondere eine Ausgliederung nach dem UmwG in Erwägung zu ziehen, sobald
die Strukturierungsüberlegungen abgeschlossen sind. Einzelheiten sollten nach Fassung der grundsätzlichen Entscheidung untersucht werden.
8.3.2
Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen bei Übertragung der
Bereiche Standortmarketing und Unternehmensservice
Bei der Frage der „Ausgliederung“ der Wirtschaftsförderung der Stadt
Köln in einen eigenen Rechtsträger sind naturgemäß arbeitsrechtliche
Belange mit Blick auf die derzeit in diesem Bereich beschäftigen Arbeitnehmer von besonderer Relevanz.
Der Bereich der Arbeitsmarktförderung kann dem Dezernat V (Soziales,
Integration und Umwelt) zugeordnet werden. Die beiden Bereiche
Standortmarketing und Unternehmensservice der Wirtschaftsförderung
können dagegen in Zukunft in einer GmbH weitergeführt werden (unabhängig davon, in welcher Weise diese „Ausgliederung“ rechtlich herbeigeführt wird). Unter dieser Annahme ergeben sich die im Folgenden
ausgeführten arbeitsrechtlichen Implikationen, die sich ausschließlich auf
die Bereiche Standortmarketing und Unternehmensservice beziehen.
Wenngleich die „Ausgliederung“ der Wirtschaftsförderung auf eine Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) nicht der empfohlene Weg ist, wird
nachfolgend – der Vollständigkeit halber –auf Besonderheiten einer AöR
eingegangen.
Hinsichtlich der Überleitung der von der Umstrukturierung betroffenen
Beschäftigungsverhältnisse aus den Bereichen Standortmarketing und
Unternehmensservice in eine Wirtschaftsförderungs GmbH und der sich
daraus ergebenden Rechtsfolgen ist zu unterscheiden zwischen den in
diesen Bereichen bestehenden Beschäftigungsverhältnissen der Arbeitnehmer und den Dienstverhältnissen der Beamten. Hinsichtlich
der Arbeitnehmer kommt ein Betriebsübergang gemäß § 613a BGB oder
eine einzelvertragliche Überleitung in Betracht. In Bezug auf die Beamten bietet sich – je nach konkreter Ausgestaltung des Vorhabens – eine
dauerhafte oder vorübergehende Zuweisung gemäß § 20 Abs. 2 BeamtStG oder gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG an.
Grundsätzlich empfehlen wir, die dargelegten rechtlichen Möglichkeiten
nach Festlegung der konkreten Ausgestaltung der Übertragung der Bereiche der Wirtschaftsförderung im Detail nochmals abschließend zu prüfen.
68
a)
Überleitung der Beschäftigungsverhältnisse der bei der Stadt
Köln in den Bereichen Standortmarketing und Unternehmensservice beschäftigten Arbeitnehmer
Zur Überleitung der bei der Wirtschaftsförderung Köln bestehenden Arbeitsverhältnisse in die neue GmbH bestehen grundsätzlich
zwei Alternativen:
1. Möglichkeit: Übergang der Arbeitsverhältnisse kraft
Gesetzes (§ 613a BGB): Die Arbeitsverhältnisse der in den
Bereichen Standortmarketing und Unternehmensservice der
Wirtschaftsförderung tätigen Arbeitnehmer können kraft Gesetzes auf die neue GmbH übergehen, soweit es sich bei der
Überführung dieser Geschäftsfelder um einen Betriebs(teil)übergang nach § 613a BGB handelt und die betroffenen Arbeitnehmer dem Betriebs(teil)übergang nicht widersprechen.
2. Möglichkeit: Übergang der Arbeitsverhältnisse aufgrund einzelvertraglicher Überleitung: Soweit die Voraussetzungen für die Überleitung der Arbeitsverhältnisse gemäß
§ 613a BGB nicht vorliegen, wären die Arbeitsverhältnisse der
betreffenden Arbeitnehmer einzelvertraglich auf die neue Organisationsform zu übertragen. Dies ist nur mit Zustimmung
der einzelnen Arbeitnehmer möglich.
(i)
1. Möglichkeit: Übergang der Arbeitsverhältnisse kraft
Gesetzes aufgrund Betriebsübergangs (§ 613a BGB)
Die Arbeitsverhältnisse der in den zu überführenden Geschäftsfeldern Standortmarketing und Unternehmensservice
tätigen Arbeitnehmer gehen kraft Gesetzes auf die GmbH
über, soweit es sich bei Übertragung dieser Geschäftsfelder
um Betriebs(teil)übergänge nach § 613a BGB handelt und
die Arbeitnehmer dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses
auf die GmbH nicht widersprechen.
(1) Voraussetzungen eines Betriebs(teil)übergangs
Erforderlich für einen Betriebsübergang ist nach § 613a
Abs. 1 S. 1 BGB der Inhaberwechsel in Bezug auf einen Betrieb oder Betriebsteil durch ein Rechtsgeschäft.
Hieraus lassen sich vier kritische Erfolgsfaktoren für das
Vorliegen eines Betriebs(teil)übergangs nach § 613a BGB
ableiten. Diese sind (i) das Vorliegen eines Rechtsgeschäfts, (ii) das Vorliegen eines Betriebs(teils), (iii) dessen
identitätswahrende Übertragung sowie (iv) die Nichtausübung des Widerspruchsrechts durch die jeweils zu überführenden einzelnen Arbeitnehmer.
69
(i)
Rechtsgeschäft i.S.d. § 613a Abs. 1 S. 1 BGB
Ein solches liegt etwa vor, wenn die zum Betrieb gehörenden materiellen oder immateriellen Betriebsmittel durch einen oder mehrere Übertragungsakte auf den neuen Inhaber
übertragen werden, der dadurch neuer Inhaber des Betriebs
und zur Nutzung der Betriebsmittel berechtigt wird. Dazu ist
die vollständige Übertragung der besitzrechtlichen Position
des Veräußerers auf den Erwerber erforderlich. Einer Eigentumsübertragung bedarf es hingegen nicht zwingend
(Ahrendt in Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 17. Auflage
2017, § 117 Rn. 31).
(ii)
Betrieb(steil)
Die zur Übertragung an die GmbH anstehenden Geschäftsfelder von der Wirtschaftsförderung müssen dort spätestens zum Zeitpunkt der Überleitung jeweils als selbstständige, abtrennbare organisatorische Einheiten (= Betriebsteile i.S.d. § 613a Abs. 1 S. 1 BGB) organisiert sein.
Sie müssen mithin abgrenzbar sein von den Bereichen, die
bei der Wirtschaftsförderung verbleiben oder auf das Dezernat V übertragen werden sollen. Hierzu ist stets eine Einzelfallprüfung erforderlich.
(iii)
Identitätswahrende Übertragung
Die zur Übertragung stehenden Geschäftsfelder der Wirtschaftsförderung müssen ferner bei der GmbH unter Wahrung ihrer jeweiligen Identität fortgeführt werden, d.h. sie
müssen auch nach ihrer Überleitung zur GmbH dort ihren
bisherigen Betriebszweck sowie ihren Organisationszusammenhang von Betriebsmitteln und Personal beibehalten. Dabei ist auch die Unterscheidung zwischen betriebsmittelgeprägten und betriebsmittelarmen Geschäftsfeldern der Wirtschaftsförderung von Bedeutung
(BAG, Urteil vom 21.06.2012 – 8 AZR 181/11) und wäre bei
der Umsetzung entsprechend zu berücksichtigen.
(2) Rechtsfolgen eines Betriebs(teil)übergangs
Rechtsfolge wirksamer Betriebs(teil)übergänge wäre, dass die
Arbeitsverhältnisse, die mit der Stadt Köln zum Zeitpunkt des
Übergangs bestehen und die dem jeweils übergehenden Betriebsteil organisatorisch zugeordnet sind, auf die GmbH übergehen, soweit der jeweils betreffende Arbeitnehmer diesem
Übergang nicht form- und fristgerecht widerspricht (zum Widerspruchsrecht siehe nachfolgend). Die GmbH würde zum Zeitpunkt des Übergangs in alle Rechte und Pflichten aus den betroffenen Arbeitsverhältnissen eintreten. Das übergehende Ar-
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beitsverhältnis wird zu den bisherigen arbeitsvertraglichen Bedingungen fortgesetzt. Der Arbeitsvertrag behält somit weiterhin Gültigkeit, es ändert sich jedoch die Rechtsperson des Arbeitgebers.
Die mögliche (individual- oder kollektivrechtliche) Fortgeltung
von bei der Wirtschaftsförderung zum Überleitungsstichtag anwendbaren Dienstvereinbarungen und Tarifverträgen auf die zur
GmbH überzuleitenden Arbeitsverhältnisse erfolgt grundsätzlich
nach Maßgabe von § 613a Abs. 1 Satz 1 bis 3 BGB. Besonderheiten ergeben sich bei den rechtlichen Auswirkungen auf
Dienstvereinbarungen und Tarifverträge des öffentlichen Dienstes, da es bei der Überleitung der Bereiche von der Stadt Köln
auf eine GmbH zu einem Systemwechsel von der Anwendbarkeit des LPVG NRW zur Anwendbarkeit des BetrVG kommt und
das BetrVG etwa nur Betriebsvereinbarungen kennt, jedoch
keine Dienstvereinbarungen.
(3) Weitere arbeitsrechtliche Folgen
Die Stadt Köln haftet neben der übernehmenden GmbH für alle
Verpflichtungen aus den übergehenden Arbeitsverhältnissen,
soweit diese vor dem Betriebsübergang entstanden sind und
vor Ablauf eines Jahres nach diesem Zeitpunkt fällig werden,
gemäß § 613a Abs. 2 S. 1 BGB als Gesamtschuldner. Werden
solche Verpflichtungen nach dem Übergang fällig, so haftet die
Stadt Köln für sie nur noch in dem Umfang, der der im Zeitpunkt
des Übergangs abgelaufenen Zeit ihres Bemessungszeitraums
entspricht, § 613a Abs. 2 S. 2 BGB.
Ob sich aus den Betriebs(teil)übergängen weitere Rechtsfolgen
ergeben, z.B. hinsichtlich etwaiger Altersteilzeiten, individueller
Vereinbarungen der Arbeitnehmer etc., wäre im Einzelnen noch
abschließend zu prüfen.
(4) Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer gemäß § 613a Abs.
6 BGB
Jeder vom Übergang betroffene Arbeitnehmer ist über den
Übergang seines Arbeitsverhältnisses vorab schriftlich und dezidiert zu unterrichten (§ 613a Abs. 5 BGB). Nach ordnungsgemäß erfolgter Unterrichtung kann er dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats widersprechen
(§ 613a Abs. 6 BGB). Macht ein Arbeitnehmer von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch, geht sein Arbeitsverhältnis nicht auf
die neu gegründete GmbH über, sondern besteht mit der Stadt
Köln fort.
Die Stadt Köln kann bei einem Widerspruch wie folgt reagieren:
Soweit für die Stadt Köln aufgrund des Wegfalls der Stelle bei
71
der Stadt selbst gegebenenfalls kein Bedarf mehr an der Beschäftigung des Arbeitnehmers besteht, besteht grundsätzlich
die Möglichkeit, die widersprechenden Arbeitnehmer an die neu
gegründete GmbH im Rahmen einer Personalgestellung gem.
§ 4 Abs. 3 TVöD zu überlassen. Der Arbeitnehmer bleibt dabei
Beschäftigter im öffentlichen Dienst.
Alternativ könnte auch über betriebsbedingte Kündigungen
nachgedacht werden, was im Einzelfall zu prüfen wäre.
(5) Möglichkeit der Personalgestellung gem. § 4 Abs. 3 TVöD
nach Ausübung des Widerspruchs
§ 4 Abs. 3 TVöD sieht vor, dass im Fall der Verlagerung von
Aufgaben der Beschäftigten auf einen Dritten, der Beschäftigte auf Verlangen seines Arbeitgebers bei weiter bestehendem Arbeitsverhältnis mit diesem seine arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung bei dem Dritten zu erbringen hat.
Die Modalitäten der Personalgestellung werden zwischen
dem Arbeitgeber und dem Dritten vertraglich geregelt (Personalgestellungsvertrag). Voraussetzung für eine Personalgestellung gemäß § 4 Abs. 3 TVöD ist, dass sich die bisher
beim Arbeitgeber zu verrichtenden Aufgaben mit den zu
dem Dritten verlagerten und nunmehr dort zu verrichtenden
Aufgaben in ihrem wesentlichen Charakter decken (Howald
in Burger, Tarifverträge für den öffentlichen Dienst, 3. Auflage 2015, § 4 TVöD Rz. 26) und dass die Beschäftigung
des betroffenen Arbeitnehmers bei seinem Arbeitgeber auf
Dauer wegfällt. Dies ist in der Regel der Fall bei Vorliegen
eines Betriebsübergangs i.S.d. § 613a BGB.
Zu beachten ist, dass bisher umstritten war, ob die Restriktionen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) auch
im Rahmen einer Personalgestellung gelten. Diese Frage
wurde durch die zum 1. April 2017 ins Gesetz aufgenommene Bereichsausnahme des § 1 Abs. 3 Nr. 2b AÜG inzwischen geklärt. Nach dieser Norm finden die Bestimmungen
des AÜG weitgehend keine Anwendung auf eine Arbeitnehmerüberlassung zwischen Arbeitgebern, bei der Aufgaben eines Arbeitnehmers von dem bisherigen zu einem anderen Arbeitgeber verlagert werden und auf Grundlage eines Tarifvertrages des öffentlichen Dienstes
das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber weiter besteht und
die Arbeitsleistung zukünftig bei einem anderen Arbeitgeber
erbracht wird.
72
(ii)
Allerdings gibt es Stimmen in der Literatur, die diese Bereichsausnahme der Personalgestellung für verfassungs und europarechtswidrig halten (Lembke, NZA 2017, 12). Es
verbleibt demnach ein gewisses Restrisiko, dass der EuGH
dem Streit um die Europarechtswidrigkeit der Vorschrift ein
Ende setzt und die Regelung des § 1 Abs. 3 Nr. 2b AÜG bei
einer dauerhaften Gestellung als einen Verstoß gegen die
Leiharbeitsrichtlinie feststellt, mit der Folge, dass diese
Vorschrift nicht anzuwenden wäre. Dies hätte zur Konsequenz, dass die bei der Stadt Köln praktizierte Personalgestellung an die GmbH rückwirkend nicht mehr privilegiert
wäre. Die dauerhafte Personalüberlassung könnte dann
rückwirkend als unzulässige, weil dauerhafte, Arbeitnehmerüberlassung angesehen werden. Auch dies stellen wir
bei Bedarf nochmals gerne abschließend dar.
2. Möglichkeit: Übergang der Arbeitsverhältnisse aufgrund einzelvertraglicher Überleitung
Liegen die o.g. Voraussetzungen für einen Betriebs(teil)übergang nicht vor und gehen daher die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer nicht kraft Gesetzes auf die
GmbH über, könnten die Arbeitsverhältnisse der betreffenden Arbeitnehmer einzelvertraglich von der Stadt Köln/ Wirtschaftsförderung auf die GmbH, etwa in Form von dreiseitigen Verträgen, übergeleitet werden (zwischen der Stadt
Köln, der GmbH und dem jeweils betroffenen Arbeitnehmer).
Kritischer Erfolgsfaktor und Voraussetzung für eine einzelvertragliche Überleitung ist das Erfordernis einer ausdrücklichen Zustimmung eines jeden betroffenen Arbeitnehmers
zu der einzelvertraglichen Überleitung. Ohne die Zustimmung des Arbeitnehmers zur Aufhebung seines bisherigen
Arbeitsvertrages mit der Wirtschaftsförderung und zum Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages mit der GmbH ist eine
einzelvertragliche Überleitung des Arbeitsverhältnisses
rechtlich nicht möglich. Der Abschluss entsprechender Personalüberleitungsverträge ist zudem zwangsläufig mit einem
erhöhten administrativen Aufwand für die Beteiligten verbunden. Zudem wird eine Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer regelmäßig nur erfolgen, wenn durch den Inhalt
der Überleitungsvereinbarung eine Besitzstandswahrung erfolgt.
73
b)
Übergang der Beamten und Beamtinnen
Die Regelung des § 613a BGB zum Betriebsübergang findet nur auf
Arbeitnehmer Anwendung, nicht auf Beamte. Um Beamte dennoch
in privatisierten Unternehmen einsetzen zu können, stehen grundsätzlich
folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
Entlassung des Beamten und Einstellung als Angestellter bei der
GmbH,
Gewährung von Sonderurlaub nach der Sonderurlaubsverordnung
(bzw. der entsprechenden landesgesetzlichen Regelung),
Vorübergehende Zuweisung nach § 20 Abs. 1 BeamtStG,
Dauerhafte Zuweisung nach § 20 Abs. 2 BeamtStG.
Die ersten beiden Alternativen scheiden regelmäßig deshalb aus, weil
sie ohne Mitwirkung des Beamten nicht realisierbar sind, der Beamte bei
der Entlassung seinen Beamtenstatus aufgeben müsste und zudem umstritten ist, ob eine längerfristige Beurlaubung mit dem Status des Beamten vereinbar ist.
In Betracht kommt daher eine Zuweisung gem. § 20 BeamtStG. Die
Anwendbarkeit des § 20 BeamtStG ergibt sich daraus, dass gem. § 1
Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) welches grundsätzlich für die Beamten der Gemeinden gilt, die Regelungen des LBG
NRW nur in insoweit gelten, wie das BeamtStG keine anderweitige Regelung enthält. Das LBG enthält lediglich Regelungen zur Versetzung
und Abordnung, nicht aber zur Zuweisung. Daher gelangt vorliegend
auch für die kommunalen Beamten § 20 BeamtStG zur Anwendung.
Zu unterscheiden ist zwischen der nur vorübergehenden Zuweisung der
Beamten mit deren Zustimmung gemäß § 20 Abs. 1 BeamtStG und der
dauerhaft möglichen Zuweisung der Beamten ohne ihre Zustimmung
gemäß § 20 Abs. 2 BeamtStG.
Die Rechtsstellung der Beamten bleibt gem. § 20 Abs. 3 BeamtStG von
der Zuweisung unberührt. Die Kompetenz für personalrechtliche Entscheidungen (wie z.B. Versetzungen, Beförderungen und alle sonstigen
Maßnahmen, die das Beamtenverhältnis betreffen) verbleiben beim öffentlichen Dienstherrn. Das fachliche Weisungsrecht hinsichtlich der
konkret auszuübenden Tätigkeit wird hingegen auf die privatisierte Einrichtung übertragen (PdK Bundesrepublik Deutschland Beam tenstatusgesetz, BeamtStG § 20 Zuweisung 8.1 Verhältnis zu seinem Dienstherrn,
beck-online).
Wonach sich die Zuweisung im Einzelnen richtet, hängt auch von der
neuen Organisationsform und deren Ausgestaltung ab. Hier soll nachfolgend (1) die GmbH mit Mehrheitsbeteiligung der Stadt Köln, (2) die
74
GmbH ohne Mehrheitsbeteiligung der Stadt Köln und überblicksartig (3)
die AöR dargestellt werden.
i)
Zuweisung an eine GmbH mit Mehrheitsbeteiligung der
Stadt Köln
§ 20 Abs. 2 BeamtStG regelt die Möglichkeit der Zuweisung im Fall
der Umwandlung einer Dienststelle in eine Einrichtung ohne Dienstherrenfähigkeit. Bei der neuen Einrichtung, in die die bisherige
Dienststelle des Beamten ganz oder teilweise umgewandelt wird,
muss es sich entweder um eine öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtung ohne Dienstherrenfähigkeit (Anstalt, Körperschaft oder Stiftung des öffentlichen Rechts) oder eine privatrechtlich organisierte
Einrichtung der öffentlichen Hand (GmbH oder Aktiengesellschaft)
handeln. Eine privatrechtlich organisierte Einheit ist nur dann eine solche „der öffentlichen Hand“, wenn sie in alleiniger Trägerschaft der öffentlichen Verwaltung steht oder zumindest in
Mehrheitsbeteiligung eines Trägers öffentlicher Verwaltung
bleibt (Thomsen in BeckOK Beam tenrecht Bund, 8. Edition, Stand
01.06.2017, § 20 Beam tStG Rz. 13).
Eine Zustimmung des Beamten ist bei dieser Form der Zuweisung
nicht erforderlich, sofern ihm eine seinem Amt entsprechende, d.h.
vergleichbare Tätigkeit zugewiesen wird. Dies liegt daran, dass der
Beamte durch die Entscheidung zur Privatisierung den bisherigen
Dienstherrn verliert und der Umorganisation folgt (vgl. BT-Drs.
16/4027, S.27). Aus diesem Grund ist die Zuweisung nach § 20 Abs.
2 BeamtStG auch nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft möglich.
Eine Zuweisung nach § 20 Abs. 2 BeamtStG setzt ebenfalls voraus,
dass öffentliche Interessen die Zuweisung erfordern. Dieses öffentliche Interesse ergibt sich in der Regel bereits daraus, dass im Falle
einer zulässigen Umwandlung die Erfahrung des Beamten in der
neuen Organisationsstruktur dringend zur erfolgreichen Erfüllung der
Aufgaben benötigt werden (Thom sen in BeckOK Beam tenrecht
Bund, 8. Edition, Stand 01.06.2017, § 20 BeamtStG Rz. 16). Dies wäre aber vor der Umsetzung nochmals im Detail zu prüfen.
Zwischenfazit
Eine Zuweisung der Beamten an eine GmbH mit Mehrheitsbeteiligung der Stadt Köln ist zusammengefasst unter folgenden Voraussetzungen möglich:
Umwandlung einer Dienststelle in eine privatrechtlich organisiert
Einrichtung der öffentlichen Hand (bspw. GmbH)
Tätigkeit nach Zuweisung muss dem Amt des Beamten entsprechen
Vorliegen eines öffentlichen Interesses für die Zuweisung
75
(ii)
Die Zuweisung bedarf keiner vorherigen Zustimmung des Beamten und ist dauerhaft möglich.
Zuweisung an eine GmbH ohne Mehrheitsbeteiligung
der Stadt Köln
Erfolgt eine Umstrukturierung in eine GmbH, die ohne mehrheitliche
Beteiligung der öffentlichen Hand betrieben wird, so kommt eine
Zuweisung nur nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG in Betracht.
Die Zuweisung kann gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG „zu einer
anderen“ nicht öffentlichen Einrichtung erfolgen. Der Begriff der anderen Einrichtung ist weit auszulegen (BT-Drs. 16/4027, S. 27) und
umfasst insbesondere privatrechtliche, nicht von der öffentlichen
Hand getragene Einrichtungen bzw. Unternehmen, unabhängig davon, ob sie staatliche Aufgaben wahrnehmen.
Die Zuweisung an das privatrechtliche Unternehmen setzt ein öffentliches Interesse voraus. Es muss ein gesteigertes Bedürfnis dafür
bestehen, eine wichtige staatliche Aufgabe gerade über das Institut
der Zuweisung nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG zu erledigen. Dies
ist grundsätzlich dann der Fall, wenn die besonderen Kenntnisse und
Fähigkeiten des betroffenen Beamten von dem privaten Unternehmen zur Ausübung der Tätigkeit benötigt werden.
Ferner bedarf die Zuweisung gemäß § 20 Abs. 1 BeamtStG der Zustimmung des Beamten. Es liegt insoweit ein zustimmungsbedürftiger Verwaltungsakt vor. Die Zustimmung sollte schriftlich und vor
Beginn der zugewiesenen Tätigkeit erfolgen.
Zu beachten ist, dass die Zuweisung gemäß § 20 Abs. 1 BeamtStG
nur vorübergehend erfolgen darf, d.h. sie muss von vornherein zeitlich befristet sein. Eine Verlängerung der Zuweisung nach Ablauf der
Befristung ist möglich.
Dem Beamten ist eine seinem Amt entsprechende Tätigkeit zuzuweisen. Dies bedeutet, dass der Dienstherr gehalten ist, dem Beamten solche Funktionsämter zu übertragen, die in ihrer Wertigkeit dem
Amt im statusrechtlichen Sinne entsprechen.
Zwischenfazit:
Eine Zuweisung der Beamten an eine GmbH ohne Mehrheitsbeteiligung der Stadt Köln geht zusammengefasst unter folgenden Voraussetzungen:
vorherige Zustimmung des Beamten
nur vorübergehende Zuweisung
Vorliegen eines öffentlichen Interesses für die Zuweisung
76
Tätigkeit nach Zuweisung muss dem Amt des Beamten entsprechen
(iii)
Zuweisung an und Überleitung auf eine AöR
Eine Zuweisung des Beamten nach § 20 BeamtStG wäre grundsätzlich auch für eine AöR (Kommunalunternehmen) möglich. Ob die
Zuweisung mit oder ohne Zustimmung des Beamten möglich ist und
nur vorübergehend oder auf Dauer erfolgen kann, hängt im Wesentlichen davon ab, ob die Anstalt über eine Dienstherrenfähigkeit verfügen wird. Sollte eine Dienstherrenfähigkeit vorhanden sein, kämen
zudem noch weitere Möglichkeiten in Betracht, den Beamten auf die
AöR überzuleiten, bspw. die Versetzung. Sollte eine AöR als neue
Organisationsform in Betracht kommen, wäre die konkrete Gestaltung nochmals abschließend zu prüfen.
c)
Beteiligung des Personalrates
Bei der geplanten Umstrukturierungsmaßnahme ist überdies an die ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrats und die Auswirkungen auf
diesen nach einer Neuorganisation zu denken und dies zu prüfen.
Abschließendes Fazit:
Abschließend empfehlen wir, bei Vorliegen der tatsächlichen Rahmenbedingungen der Umstrukturierung die arbeitsrechtlichen Folgen mit den
Beteiligungsrechten des Personalrats im Detail abschließend zu bewerten.
8.3.2.1
Finanzierung
a) Allgemeine Überlegungen
Auch im Rahmen der Finanzierung einer Wirtschaftsförderungsgesellschaft (GmbH) bestehen verschiedene Optionen:
Zunächst einmal kann/sollte die Stadt Köln bereits bei Gründung einer
solchen kommunalen Gesellschaft eine Finanz- und Ertragsplanung aufstellen, um auf diese Weise etwaige Liquiditätsprobleme von Beginn an
zu vermeiden. Zu beachten ist dabei, dass die städtische Gesellschaft
jederzeit ihre laufenden Verbindlichkeiten (wie etwa Personalkosten) erfüllen können muss. Weiterer wichtiger Aspekt in diesem Zusammenhang ist die Sicherstellung, dass keine insolvenzrechtlich relevante Überschuldung der kommunalen Gesellschaft eintritt. Dies ist gem. § 19 Abs.
(2) S. 1 InsO immer dann der Fall, wenn eine positive Fortführungsprognose der Gesellschaft besteht, also wenn die Fortführung der Gesellschaft überwiegend wahrscheinlich ist.
77
Die Finanzierung der Gesellschaft kann zunächst aus dem Eigenkapital
der Gesellschaft erfolgen. Zu beachten ist dabei jedoch stets, dass das
zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft erhalten bleiben muss, sog. Prinzip der Kapitalerhaltung.
Eine weitere Finanzierungsmöglichkeit besteht in Darlehen. Dies kann
einerseits in der Form eines Gesellschafterdarlehens erfolgen, das entweder von der Stadt Köln als Gesellschafter der Wirtschaftsförderungsgesellschaft oder aber von einem anderen (privaten) Mitgesellschafter –
sofern vorhanden – gewährt werden kann. Andererseits besteht für die
Gesellschaft die Option, einen Darlehensvertrag mit einem außerhalb der
Gesellschaft stehenden Dritten abzuschließen und dieses Darlehen von
der Stadt Köln oder einem anderen Gesellschafter der Wirtschaftsförderungsgesellschaft zu besichern.
b) Beihilferechtliche Aspekte
Im Rahmen der Finanzierung einer kommunalen Gesellschaft sind zusätzlich beihilferechtliche Aspekte zu beachten:
Das Gemeinschaftsrecht statuiert in Art. 107 Abs. (1) AEUV das sogenannte Beihilfeverbot. Dieses besagt, dass es grundsätzlich untersagt
ist, bestimmte Unternehmen mit staatlichen Mitteln zu begünstigen und
dadurch den Wettbewerb zu verfälschen, wobei der Begriff des Unternehmens jede wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit bezeichnet,
unabhängig von ihrer Rechtsform oder der Art der Unternehmensfinanzierung. Soweit allerdings die Voraussetzungen des Art. 107 Abs. (2) und
(3) AEUV vorliegen, können staatliche Beihilfen genehmigt und gewährt
werden.
Durch den Erlass eines Maßnahmenpaketes durch die europäische
Kommission im Jahre 2005 wurde eine Ausnahme vom Beihilfeverbot
für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) innerhalb großzügiger Schwellenwerte zugelassen, wenn bestimmte
Voraussetzungen und darunter insbesondere die Schaffung eines sog.
Betrauungsaktes vorliegen (sog. Freistellungsentscheidung). In diesem
Betrauungsakt sind insbesondere die Art und Dauer der Gemeinwohlverpflichtung, die Parameter für die Berechnung, die Überwachung und
die etwaige Änderung der Ausgleichszahlungen und Vorkehrungen zur
Verhinderung bzw. Rückerstattung von Überkompensationen konkret zu
vereinbaren. Daraus ergibt sich allerdings für Wirtschaftsförderungsgesellschaften ein Konflikt, da das europäische Beihilferecht auf der einen
Seite grundsätzlich die Begünstigung bestimmter Unternehmen verbietet und die städtische Wirtschaftsförderung auf der anderen Seite gerade bestimmte Unternehmen begünstigen möchte. Vor diesem Hintergrund erscheint es zweckmäßig, die Maßnahmen der kommunalen Wirtschaftsförderung soweit wie möglich allgemein, offen und diskriminierungsfrei zu gestalten.
78
Dabei können beispielsweise die Veräußerung von Grundstück en, Baukonzessionen, Infrastrukturförderung, Gründer- und Technologiezentren
und Tourismusförderung als Maßnahmen der Wirtschaftsförderung beihilferechtlich relevant sein und demnach Folgen nach sich ziehen.
Auch wenn stets eine einzelfallbezogen Prüfung der jeweiligen Wirtschaftsförderungsmaßnahme unter dem Aspekt der Beihilferelevanz zu
erfolgen hat und daher an dieser Stelle des Gutachtens keine allgemeingültige Aussage getroffen werden kann, erscheint es aufgrund der obigen Ausführungen sinnvoll, die Finanzierung einer städtischen Gesellschaft zur Wirtschaftsförderung auf andere Weise als durch den Bezug
von staatlichen Beihilfen zu gewährleisten.
Die Maßnahmen der Wirtschaftsförderung durch die Wirtschaftsförderungsgesellschaft als solche könnten hingegen auf Grundlage der oben
erwähnten Freistellungsentscheidung abgewickelt werden, wenn die
konkreten Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen. Dabei ist darauf zu
achten, dass der Betrauungsakt so zu formulieren ist, dass er den Anforderungen des europäischen Beihilferechts genügt.
Weil dies nur einen ersten Auszug der beihilferechtlichen Aspekte darstellt, weisen wir darauf hin, dass diese im Umsetzungsfall ggf. vertieft
untersucht werden müssen.
8.3.2.2
Fördermittel
Nach unserem Kenntnisstand erhält die Stadt Köln hinsichtlich der Wirtschaftsförderung lediglich Fördermittel (EFRE, ESF) für den Bereich der
Arbeitsmarktförderung.
Hinsichtlich der vorliegend relevanten Bereiche Unternehmensservice
und Standortmarketing ist uns nicht bekannt, dass Fördermittel bezogen
werden, so dass unserer Einschätzung nach dem Umgang mit Fördermitteln im Rahmen dieses Gutachtens zur Neustrukturierung der Wirtschaftsförderung der Stadt Köln grundsätzlich keine Bedeutung zukommt.
Gleichwohl weisen wir darauf hin, dass der Umgang mit der Möglichkeit
zur Beantragung und zum Erhalt von Fördermitteln stets einzelfallabhängig ist und sich daher eine pauschale Aussage verbietet.
8.3.2.3
Datenschutzrecht / Zugriff auf Behördenunterlagen
Für die Frage, inwieweit eine ausgelagerte bzw. teilprivatisierte Wirtschaftsförderung in einer eigenen GmbH auf Unterlagen, Datenbanken
und Systeme der Stadt Köln zugreifen darf, sind verschiedene rechtliche
Vorschriften zu beachten:
die Datenschutzgesetze, insbesondere das LDSG NRW, soweit es
sich bei den Daten, auf die die zu gründende Gesellschaft zugreifen
soll, um personenbezogene Daten handeln (kann);
79
die Vorschriften des StGB, insbesondere § 203 Abs. 2 StGB, der
die Geheimhaltung durch Behörden regelt; und
spezialgesetzliche Normen, die den Zugriff zu bestimmten Informationen regeln.
Neben der Frage der grundsätzlichen Zulässigkeit ist zu klären, ob die
Ermöglichung des Zugriffs beihilferechtlich zu bewerten wäre. Im Einzelnen:
a) RegisSTAR
Der Zugriff auf das Handelsregister ist für jedermann möglich (vgl. § 9
HGB in Verbindung mit der Handelsregisterverordnung). Insoweit steht
einem Zugriff rechtlich nichts entgegen.
b) Solumstar
Voraussetzung für die Einsichtnahme in das Grundbuch ist die Darlegung
eines berechtigten Interesses, § 12 GBO. Bei der (ausgelagerten) Wirtschaftsförderung wäre zu prüfen, ob es sich um eine „öffentliche Behörde“ im Sinne des § 43 GBV handelt, bei der auf die Darlegung des
berechtigten Interesses verzichtet werden kann.
Sollte die Darlegung des berechtigten Interesses erforderlich sein, aber
gleichwohl durch die Stadt Köln die ungeprüfte Einsichtnahme ermöglicht werden, kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich hierbei
um einen Verstoß gegen § 203 Abs. 2 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen) handelt. Bei den Informationen aus dem Grundbuch handelt
es sich wohl um fremde Geheimnisse. Umstritten ist, ob es sich bei einer privatrechtlich organisierten Unternehmung der öffentlichen Hand
(insbesondere wenn Dritte beteiligt sind) um eine „sonstige Stelle, die
Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt“, handelt und bei der
dann die Weitergabe zumindest strafrechtlich privilegiert wäre.
c) GEKOS
Für die Einsichtnahme in Baugenehmigungsverfahren existieren keine
spezialgesetzlichen Regelungen. Für die Frage, ob die Ermöglichung des
Zugriffs strafrechtlich relevant wäre, kann daher auch auf die Ausführungen unter Buchstabe b) verwiesen wären.
Es kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass bei den Baugenehmigungsverfahren auch personenbezogene Daten betroffen sind
bzw. wären. Vor diesem Hintergrund gilt datenschutzrechtlich Folgendes:
Für die Stadt Köln bzw. ihre Behörden, die die Daten weitergeben
würden, gilt zunächst das LDSG NRW. Bei dem geplanten Verfahren
würde es sich um ein automatisiertes Abrufverfahren im Sinne des §
9 LDSG NRW handeln, bei dem die Prüfung der Zulässigkeit des Ab-
80
rufs jeweils dem Abrufenden obliegt, hier also der zu gründenden
Gesellschaft.
Automatisierte Abrufverfahren sind indes nur zulässig, wenn dies
durch Bundes- oder Landesrecht erlaubt ist, insbesondere wenn
hierzu eine entsprechende Rechtsverordnung existiert. Dies ist vorliegend nicht ersichtlich.
Die in jedem Einzelfall zu prüfenden Voraussetzungen für die Weitergabe von personenbezogenen Daten richten sich danach, ob es
sich bei der zu gründenden Gesellschaft um eine „öffentliche Stelle“
im Sinne des LDSG NRW handelt. Dies ist umstritten (vgl. VG Hannover, Urteil vom 10.02.2016, 10 A 4379/15). Entscheidend ist vor allem, welche Aufgaben die zu gründende Gesellschaft konkret übernehmen soll. Für den Fall, dass die Stadt Köln eine paritätische Beteiligung (d.h. 50%) an einer GmbH eingeht, könnte diese Konstellation
von zwei gleichberechtigten Gesellschaftern Auswirkungen auf die
Frage haben, ob es sich bei der neuen Gesellschaft um eine „öffentliche Stelle“ im Sinne des StGB bzw. der Datenschutzgesetze handelt. Dies müsste geprüft werden, wenn die konkreten Aufgaben der
neuen Gesellschaft feststehen.
Wenn es sich um eine öffentliche Stelle handelt, ist die Regelung
des § 14 LDSG NRW maßgeblich; andernfalls gilt § 16 LDSG NRW.
In beiden Fällen ist letztlich ein „berechtigtes Interesse“ der neu zu
gründenden Gesellschaft erforderlich. Allerdings liegt nach § 14
LDSG NRW ein solches berechtigtes Interesse bereits vor, wenn die
Daten einer Organisationsuntersuchung dienen (oder wenn diese zur
Aufgabenerfüllung benötigt werden). Die Voraussetzungen des § 16
LDSG NRW sind deutlich strenger.
Nicht zuletzt ist auch die Vorschrift des § 3b LVwVfg zu berücksichtigen,
wonach Daten nicht unbefugt offenbart werden dürfen. Das Vorliegen
einer solchen Befugnis ist im Einzelfall zu prüfen.
Im Übrigen gelten auch die die Ausführungen zu § 203 StGB entsprechend.
d) Session, DMS, GisEye, DMS, Unternehmensregister 80
Hier ist jeweils zu fragen, ob es sich
um Daten handelt, die grundsätzlich für jedermann zugänglich sind.
In diesem Fall gelten die Ausführungen unter Buchstabe a) entsprechend.
um personenbezogene Daten handelt. Dann gelten die Ausführungen unter Buchstabe b) entsprechend.
es sich um Daten handelt, die ganz allgemein als vertraulich oder als
Betriebs- und Geschäftsgeheimnis zu qualifizieren wären. Dann gel-
81
ten zum Einen die Ausführungen zu § 203 StGB, zum anderen müsste im Einzelfall geprüft werden, ob für das offenbaren der Daten/Informationen eine Befugnis im Sinne des § 3b LVwVfG vorliegt.
Zwischenfazit:
Allgemeingültige Ausführungen lassen sich zu den Systemen RegisStar
und Solumstar treffen, wobei der Zugriff nur bei RegisStar unproblematisch ist.
Bei allen anderen Systemen muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob
eine Befugnis zur Zugänglichmachung der Informationen vorliegt. Hierzu
lassen sich sicherlich allgemeine Regeln erstellen; ein grundsätzlicher
Zugang zu den Systemen ohne Einzelfallprüfung der Berechtigung ist
somit aber nicht möglich.
8.3.3
Implementierung einer Holding-Struktur
Ungeachtet der Frage der „Ausgliederung“ der Aktivitäten der Wirtschaftsförderung der Stadt Köln in einen separaten Rechtsträger und
damit der Ermöglichung der Beteiligung Dritter, können alle Aktivitäten
in eine Gesellschaft ausgelagert werden oder verschiedene Aktivitäten
auch in verschiedenen Gesellschaften betrieben werden. Das zweckmäßige Modell kann im Kern sicherlich nicht nach rechtlichen Maßstäben beantwortet werden, sondern sollte operativen Erwägungen folgen.
Sollte es Gründe für eine Aufteilung der Wirtschaftsförderung der Stadt
Köln in verschiedene Gesellschaften geben, könnte sich eine sog. Holding-Gesellschaft zur Bündelung der Leitung empfehlen. Daher sollen
nachfolgend die relevanten Aspekte (lediglich in den wesentlichen
Grundzügen) dargestellt werden:
8.3.3.1
Rechtsform
Auch wenn grundsätzlich verschiedenste Rechtsformen als HoldingGesellschaft in Betracht kommen, wie etwa eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, eine offene Handelsgesellschaft, eine KG, eine GmbH &
Co. KG, ein Verein, eine Stiftung, eine AG, eine GmbH oder aber eine
Genossenschaft, sind im Rahmen der Beteiligung einer Kommune als
Gesellschafter einer solchen Holding-Gesellschaft die kommunalrechtlichen Besonderheiten und Vorgaben zu beachten. Dies bedeutet, dass
von vorneherein auch bei der Implementierung einer HoldingGesellschaft lediglich eine Gesellschaftsform in Betracht kommt, bei
welcher die Haftung der Gemeinde auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist, vgl. § 108 Abs. (1) S. 1 Nr. 3 GO NRW, so dass auch an dieser
Stelle insbesondere die Rechtsform der GmbH oder aber auch die der
GmbH & Co. KG in Erwägung zu ziehen sind. Aus rechtlicher Sicht wäre
eine GmbH grundsätzlich zu bevorzugen, weil ihre Steuerung am einfachsten und transparentesten ist.
82
8.3.3.2
Governance / Möglichkeiten der Einflussnahme
Auch wenn aufgrund der Verflechtungen ein konzernähnlic hes Gebilde
entstehen würde, sind die Holding Gesellschaft einerseits und die operative(n) Gesellschaft(en) rechtlich eigenständige Unternehmen. Dies
bedeutet, dass sowohl die Holding-Gesellschaft (in der Rechtsform einer
GmbH) als auch deren – operative – Tochtergesellschaften über eigene
Organe verfügen. Da die Stadt der alleinige Gesellschafter der HoldingGmbH wäre, stellt die Stadt bzw. stellen die Vertreter der Stadt die Gesellschafterversammlung der Holding-Gesellschaft dar, mit der Folge,
dass alle wesentlichen Entscheidungen hinsichtlich der HoldingGesellschaft von der Stadt getroffen werden. Die Holding-GmbH würde
ebenfalls über ein Geschäftsführungsorgan und ggf. einen fakultativen
Aufsichtsrat verfügen, der aus von der Gemeinde bestellten oder a uf
Vorschlag der Gemeinde gewählten Mitgliedern bestehen würde.
Auch wenn die Implementierung einer Holdingstruktur bewirken würde,
dass die Stadt Köln lediglich mittelbar an der oder den Wirtschaftsförderungsgesellschaften beteiligt wäre, führt diese Zwischenschaltung einer
Holding-Gesellschaft hinsichtlich der Wirtschaftsförderungsgesellschaft(en) nicht zu einer Verringerung oder einem Verlust der kommunalen Einflussmöglichkeiten, denn es bleibt auch bei dieser Ausgestaltung
bei den bereits zuvor dargestellten Einwirkungsmöglichkeiten der Gesellschafter.
8.3.3.3
Rechtliche Schritte Schaffung der Holding-Struktur
Die Implementierung einer Holding-Struktur kann rechtlich auf verschiedenen Wegen erfolgen. Die einfachste Variante wäre sicherlich, wenn
die Stadt Köln zunächst die Holding-Gesellschaft gründen und diese dann
wiederum als Gründungsgesellschafterin die neuen Gesellschaften
gründen würde. Etwa bestehende Gesellschaften könnten im Rahmen
der Gründung der Holding-Gesellschaft von der Stadt Köln eingebracht
werden. Rechtliche Alternativen (etwa nach dem UmwG) sind denkbar,
allerdings sollten im Fall der Umsetzung die rechtlichen Gestaltungen
den steuerlichen Erwägungen folgen.
Zwischenfazit:
Unter der Prämisse, dass die Wirtschaftsförderung der Stadt Köln in einer operativen Gesellschaft überführt werden soll, ist die Implementierung einer Holding-Struktur nicht zu empfehlen, weil sie keinen
Mehrwert in der Governance-Struktur mit sich bringt. Sollte eine HoldingStruktur implementiert werden, ist die Struktur ohne Weiteres rechtlich
gestaltbar, führt jedoch zu einer erhöhten Komplexität, die nur bei offensichtlichen Vorteilen dieses Modells zu rechtfertigen wäre.
83
8.4 Steuerliche Rahmenbedingungen für die Rechtsformwahl
8.4.1
Steuerliche IST-Situation – Aufgabendurchführung innerhalb der städtischen Organisation
Die steuerliche Beurteilung der bisher durch die Stadt selbst ausgeübten
Wirtschaftsförderung entscheidet sich nach Art und Umfang der im Einzelnen erbrachten Leistung.
Soweit die Stadt im Rahmen der Wirtschaftsförderung an der Fortschreibung der Gebietsentwicklungspläne und der Aufstellung von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen für Gewerbeflächen mitwirkt, erbringt sie eine ihr eigentümliche und vorbehaltene und somit hoheitliche Tätigkeit (vgl. hierzu Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom
09.03.2010, EFG 2010 S. 1443).
Darüber hinaus sind nach Auffassung von Leippe (vgl. DStZ 2011 S. 369,
401) solche Tätigkeiten als hoheitlich zu beurteilen, die – würden sie
von einer Wirtschaftsförderungsgesellschaft erbracht – nach § 5 Abs. 1
Nr. 18 KStG von der Körperschaftsteuer befreit sind. Dies sind im Einzelnen Tätigkeiten, die sich auf die Verbesserung der sozialen und wirtschaftlichen Struktur einer bestimmten Region (z.B. auch einer Kommune) durch Förderung der Wirtschaft, insbesondere durch Industrieansiedlung, Beschaffung neuer Arbeitsplätze und Sanierung von Altlasten beschränken. Die Tätigkeit darf nicht über den für die Zweckverwirklichung
sachlich gebotenen Umfang hinausgehen, insbesondere da rf sie nicht
den Umfang einer laufenden Unternehmensberatung annehmen.
Die Finanzverwaltung ordnet der regionalen Wirtschaftsförderung folgende Tätigkeiten zu (vgl. BMF-Schreiben vom 04.01.1996, BStBl 1996 I
S. 54):
(1) Analysen über die Erwerbs- und Wirtschaftsstruktur einzelner Regionen und Standorte,
(2) Information über Standortvorteile und Förderungsmaßnahmen der
betroffenen Region,
(3) Information über Wirtschaftsförderungsmaßnahmen von Bund, Ländern und Gemeinden sowie der Europäischen Union,
(4) Anwerbung und Ansiedlung von Unternehmen,
(5) Beratung und Betreuung von Kommunen und ansiedlungswilligen
Unternehmen in Verfahrens-, Förderungs- und Standortfragen,
(6) Beratung bei der Beschaffung von Gewerbegrundstücken in Zusammenarbeit mit der örtlichen Gemeinde,
(7) Beschaffung und Veräußerung von Grundstücken zur Ansiedlung,
Erhaltung oder Erweiterung von Unternehmen,
(8) Vermietung oder Verpachtung von Geschäfts- und Gewerberäumen
an Existenzgründer für einen beschränkten Zeitraum (bis zu fünf Jahren), einschließlich dazugehöriger Nebenleistungen (z. B. Technologiezentren),
(9) Förderung überbetrieblicher Kooperationen,
84
(10) Beschaffung neuer Arbeitsplätze, z. B. durch Förderung von Maßnahmen, die dem Aufbau, Erhalt bzw. Ausbau von Beschäftigungsstrukturen, vor allem der Schaffung von Dauerarbeitsplätzen dienen,
oder Einrichtung, Koordinierung und Übernahme von Trägerschaften
projektbezogener Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (dazu zählt nicht
die Tätigkeit der sog. Beschäftigungsgesellschaften; vgl. BMFSchreiben vom 11.03.1992 - IV B 4 - S 0170 - 32/92 -, BStBl 1993 I S.
214),
(11) Durchführung oder Förderung der Sanierung von Altlasten für Zwecke der Ansiedlung, Erhaltung oder Erweiterung von Unternehmen,
(12) allgemeine Förderung des Fremdenverkehrs durch Werbung für die
Region. Darüber hinausgehende Tätigkeiten (Vermittlungsleistungen,
Andenkenverkauf) sind dagegen schädlich.
Unseres Erachtens handelt es sich bei den im o.g. BMF-Schreiben aufgelisteten, nach § 5 Abs. 1 Nr. 18 KStG begünstigten Tätigkeiten zum
Teil nicht um hoheitliche Tätigkeiten, da diese der Kommune nicht eigentümlich und vorbehalten sind (so wohl auch die Ansicht der Finanzverwaltung – vgl. dazu Finanzministerium Schleswig-Holstein, Erlass vom
20.03.2013 – VI 3010 – S 0177 – 010 - juris).
Grundsätzlich käme die o.g. Steuerbefreiung i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 18
KStG nach dieser Ansicht nur für eine (ausgegliederte) Wirtschaftsförderungsgesellschaft, an der die Stadt mehrheitlich beteiligt ist, in Betracht.
Eine negative steuerliche Folge ergibt sich für die Stadt bei einer Aufgabenwahrnehmung innerhalb der städtischen Organisation derzeit aber
nur unter ganz bestimmten Bedingungen. Soweit die Stadt im Rahmen
der Wirtschaftsförderung keine hoheitlichen Tätigkeiten ausübt, begründet sie gemäß § 4 Abs. 1 KStG einen Betrieb gewerblicher Art (BgA), sofern es sich um nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeiten zur Erzielung von
Einnahmen handelt. Sie ist bzgl. dieser Tätigkeiten für den Fall der Erzielung von Gewinnen unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig gemäß § 1
Abs. 1 Nr. 6 KStG. Gewinne eines BgA unterliegen der Körperschaftsteuer (15% zzgl. 5,5% Solidaritätszuschlag) und – sofern Gewinnerzielungsabsicht besteht – auch der Gewerbesteuer (Belastung ca. 16,6%).
Erzielt der BgA einen Gewinn in Höhe von mehr als EUR 30.000,00 oder
Umsätze von mehr als EUR 350.000,00 unterliegt der Gewinn, soweit er
keiner Rücklage zugeführt wird, darüber hinaus der Kapitalertragsteuer
von 15% zzgl. 5,5% Solidaritätszuschlag.
Nach den uns von dem Fachbereich Steuerberatung der Stadt Köln erteilten Auskünften, wird derzeit im Bereich des Amtes für Wirtschaftsförderung keine Tätigkeit ausgeübt, die einen BgA begründet. Des Weiteren sei derzeit nicht davon auszugehen, dass in dem relevanten Bereich Gewinne erzielt werden.
Für den Bereich der Umsatzsteuer gilt, dass eine unternehmerische und
damit umsatzsteuerlich relevante Tätigkeit nach der für die Stadt Köln
weiterhin anzuwendenden alten Rechtslage (vgl. § 2 Abs. 3 UStG a.F.)
85
nur insoweit vorliegt, wie Einnahmen im Rahmen eines BgA gemäß § 4
Abs. 1 KStG erzielt werden.
8.4.2
Ausübung der Tätigkeiten im Rahmen eines Eigenbetriebs
Der Eigenbetrieb ist ein lediglich wirtschaftlich und organisatorisch verselbständigter Teil der Stadt ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Abweichend zur derzeitigen Organisation der Wirtschaftsförderung als Amt
würde eine gewisse organisatorische sowie haushalterische Verselbständigung stattfinden.
Die Aktivitäten des Eigenbetriebs werden ertragsteuerlich und umsatzsteuerlich weiterhin der Stadt Köln zugerechnet, so dass sich aus einer
Organisation der Wirtschaftsförderung als Eigenbetrieb keine ertragsteuerlichen oder umsatzsteuerlichen Veränderungen gegenüber der unter Pkt. 8.4.1 dargestellten Situation für die Stadt ergeben würden.
8.4.3
Ausübung der Tätigkeiten im Rahmen einer Anstalt öffentlichen Rechts (AöR)
Die AöR ist als juristische Person des öffentlichen Rechts (jPöR), ebenso
wie die Stadt, nur im Rahmen ihrer BgA ertragsteuerpflichtig (vgl. § 4
i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG). Damit entspricht der Umfang der Körperschaftsteuer- und ggf. Gewerbesteuerpflicht der AöR der der Stadt
Köln (siehe hierzu Pkt. 8.4.1 Steuerliche IST-Situation).
Aufgrund der eigenen Rechtsfähigkeit der AöR kann diese grds. ein umsatzsteuerlich relevantes Leistungsaustauschverhältnis mit der Stadt
Köln begründen (z.B. AöR erbringt Dienstleistungen an die Stadt Köln,
Stadt Köln erbringt Vermietungsleistungen an die AöR).
Mit der Erbringung von Leistungen im Rahmen der Wirtschaftsförderung
würde die AöR ihre eigene satzungsmäßige Aufgabe erfüllen, so dass
insoweit nicht sämtliche Leistungen an die Stadt Köln erbracht werden.
Dennoch wäre im Einzelnen zu prüfen, in welchem Umfang die AöR
konkrete Leistungen zum Vorteil der Stadt Köln erbringt (z.B. Erstellung
von Stellungnahmen zu Gewerbeanträgen von Ausländern, Öffentlichkeitsarbeit für die Stadt Köln), die einen umsatzsteuerpflichtigen Leistungsaustausch begründen.
Finanzierungsbeiträge, die die Stadt als Gewährträger an die AöR leistet,
stellen somit kein Entgelt im umsatzsteuerlichen Sinne dar, wenn sie der
Finanzierung der Aufgabenerfüllung dienen. Soweit sie als Entgelt für die
an die Stadt Köln erbrachten Leistungen zu qualifizieren sind, entsteht
eine Umsatzsteuerbelastung auf Ebene der Stadt Köln.
Da die AöR nach dem 31.12.2016 neu errichtet würde, kann sie wegen
des Ablaufs der gesetzlichen Ausschlussfrist keine wirksame Optionserklärung zur Weiteranwendung der bisherigen Regelungen zur Bestimmung der umsatzsteuerlichen Unternehmereigenschaft bis zum
31.12.2020 mehr abgeben. Für die Beurteilung der Unternehmereigenschaft der AöR sind daher die allgemeinen Regelungen des § 2 Abs. 1
UStG maßgeblich. Danach sind jPöR grundsätzlich als Unternehmer an-
86
zusehen, wenn sie selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung
von Einnahmen (wirtschaftliche Tätigkeit) ausüben. Unerheblich ist in
diesem Zusammenhang, welcher Art die entsprechenden Einnahmen
sind. Ist die AöR wirtschaftlich im Sinne von § 2 Abs. 1 UStG tätig, gilt
sie jedoch gleichwohl nicht als Unternehmer, soweit sie Tätigkeiten ausübt, die ihr im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen (§ 2b Abs. 1
Satz 1 UStG). Dies gilt nicht, sofern eine Behandlung der AöR als
Nichtunternehmer im Hinblick auf diese Tätigkeiten zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde (§ 2b Abs. 1 Satz 2 UStG).
Die umsatzsteuerliche Beurteilung der ggf. erfolgenden entgeltlichen
Gestellung von Personal der Stadt an die AöR wäre mit der Finanzverwaltung abzustimmen (siehe hierzu auch Ausführungen zur Überführung
in GmbH unter Pkt. 8.4.4).
Zwischenfazit
Ertragsteuerlich findet die Besteuerung der AöR grundsätzlich nach den
für die Stadt Köln geltenden Regelungen statt. Umsatzsteuerlich kommt
eine Anwendung der für die Stadt Köln bis 31.12.2020 geltenden Übergangsregelung nicht mehr in Betracht. Um eine umsatzsteuerliche
Mehrbelastung im Fall des Leistungsaustausches zwischen der AöR und
der Stadt Köln zu vermeiden, müsste im Einzelfall eine Abstimmung mit
dem zuständigen Finanzamt erfolgen.
8.4.4
8.4.4.1
Überführung in eine GmbH
Ertragsteuer
Kapitalgesellschaften, an denen die Stadt Köln beteiligt ist, werden nach
den für diese Rechtsform geltenden Vorschriften besteuert (R 4.1 Abs. 7
KStR). Eine GmbH mit dem Zweck der Wirtschaftsförderung unterliegt
daher grundsätzlich aufgrund ihrer Rechtsform der unbeschränkten Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerpflicht.
Sollte sich eine mehrheitlich von der Stadt Köln gehaltene Wirtschaftsförderungsgesellschaft auf den folgenden vom BMF dargestellten Tätigkeitskatalog beschränken (vgl. Erläuterung Pkt. 8.4.1), wäre die Gesellschaft von der Körperschaftsteuer sowie Gewerbesteuer befreit:
(1) Analysen über die Erwerbs- und Wirtschaftsstruktur einzelner Regionen und Standorte,
(2) Information über Standortvorteile und Förderungsmaßnahmen der betroffenen Region,
(3) Information über Wirtschaftsförderungsmaßnahmen von
Bund, Ländern und Gemeinden sowie der Europäischen
Union,
(4) Anwerbung und Ansiedlung von Unternehmen,
(5) Beratung und Betreuung von Kommunen und ansiedlungswilligen Unternehmen in Verfahrens-, Förderungs- und
Standortfragen,
87
(6) Beratung bei der Beschaffung von Gewerbegrundstücken in
Zusammenarbeit mit der örtlichen Gemeinde,
(7) Beschaffung und Veräußerung von Grundstücken zur Ansiedlung, Erhaltung oder Erweiterung von Unternehmen,
(8) Vermietung oder Verpachtung von Geschäfts- und Gewerberäumen an Existenzgründer für einen beschränkten Zeitraum (bis zu fünf Jahren), einschließlich dazugehöriger Nebenleistungen (z. B. Technologiezentren),
(9) Förderung überbetrieblicher Kooperationen,
(10) Beschaffung neuer Arbeitsplätze, z. B. durch Förderung von
Maßnahmen, die dem Aufbau, Erhalt bzw. Ausbau von Beschäftigungsstrukturen, vor allem der Schaffung von Dauerarbeitsplätzen dienen, oder Einrichtung, Koordinierung und
Übernahme von Trägerschaften projektbezogener Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (dazu zählt nicht die Tätigkeit der
sog. Beschäftigungsgesellschaften; vgl. BMF-Schreiben
vom 11.03.1992 - IV B 4 - S 0170 - 32/92 -, BStBl 1993 I S.
214),
(11) Durchführung oder Förderung der Sanierung von Altlasten
für Zwecke der Ansiedlung, Erhaltung oder Erweiterung von
Unternehmen,
(12) allgemeine Förderung des Fremdenverkehrs durch Werbung für die Region. Darüber hinausgehende Tätigkeiten
(Vermittlungsleistungen, Andenkenverkauf) sind dagegen
schädlich.
Soweit der Tätigkeitskatalog der GmbH darüber hinaus gehen sollte,
kommt die Steuerbefreiung insgesamt nicht in Betracht.
Eine Steuerbelastung (Körperschaftsteuer 15% zzgl. 5,5% Solidaritätszuschlag sowie Gewerbesteuer ca. 16,6%) ergibt sich jedoch nur,
soweit die Gesellschaft steuerliche Gewinne erzielt, wovon nach unserem Verständnis derzeit nicht auszugehen ist.
Werden die Finanzierungsbeiträge (Verlustausgleichszahlungen) der
Stadt und ggf. der privaten Partner an die GmbH als Einlagen ausgestaltet, so würden die jeweils für die Aufgaben von Unternehmensservice
bzw. Standortmarketing errichteten Kapitalgesellschaften dauerhaft Verluste erzielen.
Zwischenfazit
Eine Ertragsteuerbelastung der GmbH (Körperschaftsteuer incl. SolZ,
Gewerbesteuer) kommt entweder für den Fall der Beschränkung auf
steuerbefreite Tätigkeiten i.S.d. § 5 Nr. 18 KStG oder aufgrund der erwarteten fehlenden Erzielung von Gewinnen nicht in Betracht. Gesondert zu prüfen ist, ob sich aufgrund der erwarteten Verlustsituation besondere Steuerbelastungen aufgrund der Organisationsform GmbH ergeben könnten.
Steuerbelastung aufgrund dauerdefizitärer Tätigkeiten?
88
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 22.08.2007 (BStBl
2007 II S. 961) entschieden, dass die Unterhaltung einer dauerdefizitären
kommunalen Eigengesellschaft in der Rechtsform einer GmbH zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung an die Trägerkörperschaft
führt. Die Auswirkung dieser BFH-Entscheidung wird durch die Regelungen des § 8 Abs. 7 KStG auf die sog. nicht begünstigten Dauerverlustgeschäfte beschränkt. Übt die GmbH, an der die Stadt die Mehrheit der
Stimmrechte hält, ein begünstigtes Dauerverlustgeschäft aus, so treten
die Rechtsfolgen der verdeckten Gewinnausschüttung nicht ein.
Begünstigte Dauerverlustgeschäfte liegen vor, soweit aus verkehrs -,
umwelt-, sozial-, kultur-, bildungs- oder gesundheitspolitischen Gründen
eine wirtschaftliche Betätigung ohne kostendeckendes Entgelt unterhalten wird oder das Geschäft Ausfluss einer Tätigkeit ist, die bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu einem Hoheitsbetrieb gehört
(vgl. § 8 Abs. 7 Satz 2 KStG).
Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist die Wirtschaftsförderung keine begünstigte Dauerverlusttätigkeit im Sinne des § 8 Abs. 7 Satz 2
KStG, da sie keine sozialpolitische Tätigkeit darstellt (vgl. BMF vom
12.11.2009, BStBl 2009 I S. 1303, Tz. 43). Unter bestimmten Voraussetzungen können im Rahmen der Wirtschaftsförderung jedoch hoheitliche
und damit begünstigte Tätigkeiten ausgeübt werden (vgl. hierzu Ausführungen zu Pkt. 8.4.1 sowie Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom
09.03.2010, EFG 2010 S. 1443).
Nicht begünstigte Dauerverluste einer Wirtschaftsförderungsgesellschaft
würden somit grds. die Rechtsfolgen einer verdeckten Gewinnausschüttung an die Stadt Köln auslösen.
Verdeckte Gewinnausschüttungen führen zu Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, die – auch wenn sie der Stadt zufließen – eine definitive Kapitalertragsteuerbelastung von 15% zzgl.
5,5% Solidaritätszuschlag auslösen. Die Kapitalertragsteuerbelastung
entfällt jedoch, wenn die verdeckte Gewinnausschüttung steuerlich als
Einlagenrückgewähr an die Stadt zu beurteilen ist, weil sie zu einer Verwendung des steuerlichen Einlagenkontos gemäß § 27 KStG führt. Das
steuerliche Einlagenkonto wird aus den Einzahlungen der Gesellschafter
in die GmbH gebildet, die ertragsteuerlich als Einlagen zu qualifizieren
sind. Verlustausgleichszahlungen, die kein Entgelt für konkrete Leistungen der GmbH an die Stadt darstellen, erhöhen daher den Bestand des
steuerlichen Einlagenkontos. Erzielt die GmbH keine steuerlichen Gewinne, so führt die (verdeckte) Gewinnausschüttung der GmbH steuerlich zu einer steuerneutralen Rückgewähr der geleisteten Einlagen.
Zwischenfazit
Werden Tätigkeiten der Wirtschaftsförderung künftig in der Rechtsform
der GmbH ausgeführt, so muss durch die entsprechende Kapitalausstattung der GmbH sowie die Ausgestaltung der weiteren Finanzierung
durch die übrigen Gesellschafter sichergestellt werden, dass ein steuerliches Einlagenkonto gebildet wird, aus dem die verdeckten Gewinnaus-
89
schüttungen (nicht begünstigte Dauerverluste) erfolgen können. Unter
dieser Voraussetzung führt die Ausübung der Dauerverlusttätigkeit durch
eine Wirtschaftsförderungs GmbH nicht zu einer zusätzlichen Kapitalertragsteuerbelastung der Stadt.
Die Frage der Steuerbefreiung hat im Übrigen keine Auswirkungen auf
die oben dargestellte Beurteilung der Dauerverluste. Festzuhalten ist,
dass die Flexibilität einer Wirtschaftsförderungsgesellschaft beschränkt
wäre, wenn sie lediglich solche Tätigkeiten ausüben würde, die die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung ermöglichen (siehe hierzu den Katalog
der im BMF-Schreiben vom 04.01.1996 aufgelisteten begünstigten Tätigkeiten).
8.4.4.2
Umsatzsteuer
Finanzieren sich von der Stadt errichtete Gesellschaften im Wesentlichen durch Verlustausgleichszahlungen der Stadt bzw. ihrer privaten Gesellschafter, so stellt sich die Frage, inwieweit sie als Unternehmer im
Sinne des Umsatzsteuergesetzes anzusehen sind.
Erbringt die Wirtschaftsförderungsgesellschaft keine Leistungen gegen
Entgelt, so ist sie kein Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes und nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Leistungen, die lediglich
satzungsmäßige Zwecke im allgemeinen Interesse der wirtschaftlichen
Strukturentwicklung erfüllen, können keine Unternehmereigenschaft begründen.
Finanzierungsbeiträge (Verlustausgleichszahlungen) der Stadt müssen so
ausgestaltet werden, dass sie umsatzsteuerlich nicht als Entgelte für die
Erbringung von Leistungen der GmbH an die Stadt zu beurteilen sind, da
die Stadt eine zusätzlich anfallende Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer
geltend machen kann und damit definitiv belastet wäre. D.h. zwischen
der GmbH und der Stadt darf kein Vertrag abgeschlossen werden, der
regelt, dass die GmbH Aufgaben der Stadt im Sinne einer Geschäftsbesorgung wahrnimmt. Auch der satzungsmäßige Zweck der GmbH sollte
keine individualisierbaren Leistungen der GmbH im Auftrag der Stadt beschreiben. Er sollte vielmehr auf eine allgemeine wirtschaftliche Strukturentwicklung ausgerichtet sein und auf eine dezidierte Beschreibung
der Aufgaben der Wirtschaftsförderung verzichten. Soweit die GmbH
konkret vereinbarte Leistungen im Interesse der Stadt Köln erbringt
(z.B. Marketingmaßnahmen, Medienarbeit, Gestaltung von Werbematerial o.ä.) führen diese zu einem Leistungsaustauschverhältnis zwischen
der GmbH und der Stadt. In diesem Fall ist zumindest ein Teil der geleisteten Finanzierungsbeiträge der Stadt als umsatzsteuerpflichtiges Leistungsentgelt zu qualifizieren. Die Stadt wäre mit einer zusätzlichen Umsatzsteuer von 19% belastet, die sie nicht als Vorsteuer abziehen kann.
Um die Umsatzsteuerrisiken der Stadt möglichst auszuschließen, sollte
vor Umsetzung einer neuen Struktur eine Abstimmung mit der Finanzverwaltung im Rahmen einer verbindlichen Auskunft erfolgen.
90
Soweit die Wirtschaftsförderungs GmbH nur in einem geringen Umfang
unternehmerisch tätig ist, kann sie auch nur einen anteiligen Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen. Dies stellt grds. keinen Nachteil gegenüber
der IST-Situation dar, da die Stadt auskunftsgemäß auch heute keinen
Vorsteuerabzug aus den die Wirtschaftsförderung betreffenden Aufwendungen geltend machen kann. Eine zusätzliche Umsatzsteuerbelastung
entsteht jedoch dann, wenn die Wirtschaftsförderungs GmbH entgeltliche Leistungen von der Stadt bezieht, die bei dieser eine Umsatzsteuerpflicht auslösen (z.B. Stadt erbringt umsatzsteuerpflichtige Dienstleistungen im Bereich IT).
Zwischenfazit
Der Bereich der Leistungsbeziehungen zwischen der Stadt Köln sowie
der Wirtschaftsförderungsgesellschaft ist unter umsatzsteuerlichen Aspekten von besonderer Relevanz. Eine Umsatzsteuerbelastung kann für
den Fall von allgemeinen Verlustausgleichszahlungen unter bestimmten
Voraussetzungen sowie nach Abstimmung mit der Finanzverwaltung aus
unserer Sicht vermieden werden. Im konkreten Einzelfall ist außerdem
zu prüfen, inwieweit die Wirtschaftsförderungsgesellschaft in einzelnen
Bereichen einen Vorsteuerabzug erreichen kann.
8.4.4.3
Personalgestellung durch die Stadt Köln
In der Praxis ist im Fall der Auslagerung von Leistungen der Bereich der
umsatzsteuerlichen Folgen einer potentiell erforderlichen Personalgestellung von besonderer steuerlicher Relevanz und insoweit gesondert zu
würdigen.
Sowohl im Fall der Zuweisung von Beamten an die Gesellschaften nach
§ 20 BeamtStG als auch im Fall des Widerspruchs der Angestellten gegen die Übertragung ihres Anstellungsverhältnisses auf die GmbH nach
§ 613a BGB wird Personal der Stadt Köln an die Gesellschaft gegen
Übernahme der Personalkosten – also entgeltlich – überlassen.
Die Gestellung von Personal durch jPöR gegen Erstattung der Kosten
stellt grundsätzlich einen Leistungsaustausch dar, sofern die gestellende juristische Person Arbeitgeber bleibt. Ob dieser Leistungsaustausch
der Umsatzsteuer unterliegt, hängt nach § 2 Abs. 3 UStG a.F. davon ab,
ob die Personalgestellung im Rahmen eines BgA im Sinne von § 1 Abs.
1 Nr. 6, § 4 KStG vorgenommen wird. Die Personalgestellung an eine
privatrechtliche Gesellschaft begründet grundsätzlich einen BgA (vgl.
Abschnitt 2.11. Abs. 15 Beispiel 7 UStAE).
Die Stadt Köln müsste daher die Personalkosten zzgl. Umsatzsteuer von
derzeit 19% an die GmbH weiterbelasten. Auf Ebene der Gesellschaft
könnte die Umsatzsteuerbelastung nur dann neutralisiert werden, wenn
diese nach den vorstehend beschriebenen Grundsätzen in vollem Umfang als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes zum Vorsteuerabzug berechtigt wäre.
91
Nach einer bundeseinheitlichen Ausnahmeregelung der Finanzverwaltung wird jedoch kein BgA begründet, wenn kumulativ die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
Die entgeltliche Personalgestellung ist eine Folge organisatorisch
bedingter äußerer Zwänge (z.B. Rechtsformwechsel, Unkündbarkeit
des Bediensteten),
die Beschäftigung gegen Kostenerstattung erfolgt im Interesse der
betroffenen Bediensteten zur Sicherung der aus dem Dienstverhältnis bei einer jPdöR erworbenen Rechte,
die Personalgestellung ist begrenzt auf den zum Zeitpunkt einer
Umwandlung vorhandenen Personalbestand, sodass sich der Personalbestand mit Ausscheiden der betreffenden Mitarbeiter von Jahr
zu Jahr verringert und
die Gestellung des Personals nimmt nicht das äußere Bild eines
Gewerbebetriebs an
(vgl. z.B. OFD Karlsruhe vom 28.02.2012, S 7106 – juris).
Zur Vermeidung einer definitiven Umsatzsteuerbelastung auf die weiterbelasteten Personalkosten muss daher mit dem zuständigen Finanzamt
im Rahmen einer verbindlichen Auskunft abgestimmt werden, dass diese Billigkeitsregelung im Fall der Überführung der Wirtschaftsförderung
in eine oder mehrere Gesellschaften anwendbar ist. Die Abstimmung
mit der Finanzverwaltung muss auch für die Zeiträume ab 2021 (Auslaufen der Optionsfrist zur Weiteranwendung des § 2 Abs. 3 UStG a.F.) erfolgen, da nur dann sichergestellt ist, dass auch bei Anwendung des
§ 2b UStG für die Stadt Köln keine definitive Umsatzsteuerbelastung auf
die weiterbelasteten Personalkosten entsteht.
Zwischenfazit
Die ggf. stattfindende Gestellung von Personal gegen Übernahme der
Kosten durch die Stadt Köln an die Wirtschaftsförderungsgesellschaft
könnte Umsatzsteuer auslösen, die zu einer definitiven Mehrbelastung
von 19% der Kosten führen würde. Auf Grundlage eines Erlasses der Finanzverwaltung könnte unter bestimmten Voraussetzungen diese Kostenbelastung vermieden werden. Dies ist im konkreten Fall vorab mit der
zuständigen Finanzverwaltung abzustimmen, um Mehrbelastungen sowie Risiken zu vermeiden.
8.4.5
Beteiligung privater Partner an der Wirtschaftsförderungs
GmbH
Die Beteiligung privater Partner an der Wirtschaftsförderungs GmbH hat
nur dann Auswirkungen auf deren ertragsteuerliche Situation (siehe
oben), wenn die unmittelbare bzw. mittelbare Beteiligung der Stadt Köln
weniger als 50,1% beträgt.
Verfügt die Stadt Köln nicht über die Mehrheit der Stimmrechte an der
Wirtschaftsförderungs GmbH, so kann deren Verlust bereits aus diesem
92
Grund nicht als begünstigter Dauerverlust im Sinne des § 8 Abs. 7 KStG
qualifiziert werden.
Die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 18 KStG
setzt voraus, dass die Stadt unmittelbar zu mehr als 50% an der Wirtschaftsförderungs GmbH beteiligt ist und die Mehrheit der Stimmrechte
hat. Bei Einbindung der Wirtschaftsförderungs GmbH in eine Holdingstruktur kann die Steuerbefreiung bereits aufgrund der nur mittelbaren Beteiligung der Stadt nicht in Anspruch genommen werden. Wie bereits ausgeführt, dürfte eine Steuerbefreiung unabhängig von dieser Frage aufgrund der zu erwartenden Verlustsituation nach unserem Verständnis nicht erforderlich sein.
Auf die umsatzsteuerliche Situation der Wirtschaftsförderungs GmbH
hat die Beteiligung privater Partner keine unmittelbare Auswirkung.
8.4.5.1
Steuerliche Aspekte aus der Perspektive der privaten Partner
Zu prüfen ist, ob die Finanzierungsbeiträge, die die privaten Gesellschafter an die Wirtschaftsförderungs GmbH leisten, bei diesen ertragsteuerlich zu sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben oder nachträglichen Anschaffungskosten der Anteile führen.
Sofort abzugsfähige Betriebsausgaben liegen nur dann vor, wenn die
Zahlungen, die die privaten Gesellschafter an die Wirtschaftsförderungs
GmbH leisten, aus eigenbetrieblichen Gründen erfolgen. Dies wäre zu
bejahen, wenn die Wirtschaftsförderungs GmbH konkrete Leistungen für
die Unternehmen erbringt, für die diese auch dann ein Leistungsentgelt
entrichten würden, wenn sie nicht an der Gesellschaft beteiligt wären
(z.B. Werbeleistungen, Teilnahme an gemeinsamen Veranstaltungen).
Soweit die Zahlungen nicht als Entgelt für eine konkrete Leistung der
Wirtschaftsförderungs GmbH an die Unternehmen qualifiziert werden
können, sind sie durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und dementsprechend als (verdeckte) Einlagen zu qualifizieren. Verdeckte Einlagen sind unabhängig von einer damit verbundenen tatsächlichen Wertsteigerung der Beteiligung beim Gesellschafter als nachträgliche Anschaffungskosten seiner Beteiligung zu behandeln. Die Abschreibung
der Beteiligung auf einen niedrigeren Teilwert darf das zu versteuernde
Einkommen der privaten Gesellschafter gemäß § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG
nicht mindern. Im Ergebnis sind daher die Verluste der privaten Gesellschafter aus einer Beteiligung an der Wirtschaftsförderungs GmbH steuerlich nicht abzugsfähig.
Würde dagegen die Wirtschaftsförderungsgesellschaft in der Rechtsform einer Personengesellschaft (GmbH & Co. KG) errichtet, würden die
auf die Beteiligung der privaten Gesellschafter entfallenden, anteiligen
steuerlichen Verluste deren Körperschaftsteuerbelastung mindern. Gewerbesteuerlich werden die Verluste aus der Beteiligung an der GmbH &
Co. KG jedoch auf Ebene des Gesellschafters nicht berücksichtigt (vgl.
§ 8 Nr. 8 GewStG).
93
Zwischenfazit
Aus Sicht der potentiellen Mitgesellschafter der Wirtschaftsförderungs
GmbH ist zu beachten, dass Zahlungen, die aus dem Gesellschaftsverhältnis herzuleiten sind, in der Regel keinen Betriebsausgabenabzug ermöglichen. Im Fall konkret vereinbarter individueller Leistungen gegen
Entgelt käme ein Betriebsausgabenabzug in Betracht. Im Fall einer
Gründung einer GmbH & Co. KG wäre ein erweiterter Betriebsausgabenabzug für Zwecke der Körperschaftsteuer unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
8.4.6
Steuerliche Folgen einer möglichen Überführung der KölnTourismus GmbH in die Wirtschaftsförderungsgesellschaft
Die Anteile an der KölnTourismus GmbH werden zu 100% von der Stadt
Köln gehalten. Sie sind auskunftsgemäß dem Vermögenshaushalt zugeordnet. Die KölnTourismus GmbH erzielt dauerhaft Verluste, die aus den
Mitteln ausgeglichen werden, die die Stadt jährlich der Kapitalrücklage
zuführt. Nach den uns vom Fachbereich Steuerberatung erteilten Auskünften werden die Verluste der KölnTourismus GmbH als nicht begünstigte Dauerverluste qualifiziert. Sie lösen daher die Rechtsfolgen einer
verdeckten Gewinnausschüttung an die Stadt aus. Kapitalertragsteuer
fällt auskunftsgemäß nicht an, da die verdeckte Gewinnausschüttung
aus dem steuerlichen Einlagenkonto erfolgt.
Die Einbringung der Anteile an der KölnTourismus GmbH in eine zuvor
neu errichtete Wirtschaftsförderungsgesellschaft löst keine steuerlichen Folgen auf Ebene der Stadt aus.
Die Übertragung der Anteile an der KölnTourismus GmbH auf eine
GmbH, deren Anteile zu 100% von der Stadt Köln gehalten werden,
stellt keinen schädlichen Beteiligungserwerb im Sinne des § 8c KStG dar
(vgl. sog. Konzernklausel, § 8c Abs. 1 Satz 5 Nr. 3 KStG). Soweit die
KölnTourismus GmbH über körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Verlustvorträge verfügt, bleiben diese auch nach Übertragung der
Anteile abziehbar.
Die KölnTourismus GmbH weist in ihrer Bilanz zum 31.12.2015 unter der
Position „Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken“ einen Buchwert von
etwa EUR 5,5 Mio. aus. Wenn es sich hierbei nicht lediglich um sog.
Mietereinbauten, sondern Grundstücke im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes handelt, löst die Übertragung sämtlicher Anteile an der KölnTourismus GmbH einen grunderwerbsteuerbaren Vorgang nach § 1
Abs. 3 Nr. 3 GrEStG aus. Um diese Grunderwerbsteuer zu vermeiden,
kann die Stadt einen Anteil von mindestens 5,1% an der KölnTourismus
GmbH zurückbehalten und lediglich max. 94,9% in die GmbH einbringen.
Die Verlustabdeckung kann auch in der veränderten Struktur weiterhin
durch Einzahlungen der Stadt Köln in die Kapitalrücklage erfolgen. Im
ersten Schritt leistet die Stadt die Einzahlungen in die Kapitalrücklage der
Wirtschaftsförderungsgesellschaft. Diese verwendet die Mittel der Stadt
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um ihrerseits Einzahlungen in die Kapitalrücklage der KölnTourismus
GmbH zu erbringen.
Die verdeckte Gewinnausschüttung aufgrund der nicht begünstigten
Dauerverluste erfolgt dann weiterhin aus dem steuerlichen Einlagenkonto der KölnTourismus GmbH. Sie wird im ersten Schritt der Wirtschaftsförderungsgesellschaft zugerechnet, bleibt jedoch als Einlagenrückgewähr wie bisher ohne steuerliche Folgen. Die Wirtschaftsförderungsgesellschaft erbringt eine verdeckte Gewinnausschüttung an die Stadt.
Wir gehen davon aus, dass diese ebenfalls aus dem steuerlichen Einlagenkonto erfolgen wird, da die GmbH voraussichtlich keine Gewinne erzielen wird und sämtliche Verluste durch Einlagen der Stadt Köln ausgeglichen werden.
Wenn die bisherigen Verlustausgleichsleistungen der Stadt, da sie auf
gesellschaftsrechtlicher Basis erfolgten, auch umsatzsteuerlich als Einlagen und nicht als Leistungsentgelt beurteilt wurden und diese Methodik des Verlustausgleichs in der veränderten Struktur unverändert fortgeführt wird, sollte sich hierdurch auch die umsatzsteuerliche Beurteilung nicht ändern (siehe zur grundsätzlichen Problematik Ausführungen
oben 8.4.4.2 Umsatzsteuer).
Zwischenfazit
Für den Fall der Überführung der Beteiligung an der KölnTourismus
GmbH auf die Wirtschaftsförderungsgesellschaft lassen sich negative
steuerliche Folgen unter bestimmten Voraussetzungen weitgehend
vermeiden. Eine Belastung mit Grunderwerbsteuer würde voraussichtlich jedoch für den Fall anfallen, dass nicht mindestens 5,1% der Anteile
in der Hand der Stadt zurückbehalten werden.
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