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Beschlusstext (Antrag auf Abwahl des Ortsvorstehers der Ortschaft Bergstein; hier: Antrag vom 16.09.2017, eingegangen am 18.09.2017)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
12 kB
Datum
21.09.2017
Erstellt
16.10.17, 16:01
Aktualisiert
16.10.17, 16:01
Beschlusstext (Antrag auf Abwahl des Ortsvorstehers der Ortschaft Bergstein;
hier: Antrag vom 16.09.2017, eingegangen am 18.09.2017)

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Beschluss Hürtgenwald, den 16.10.2017 aus der Niederschrift über die 29. Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Hürtgenwald vom 21.09.2017. öffentlicher Teil 14. Antrag auf Abberufung des Ortsvorstehers der Ortschaft Bergstein gem. § 39 Abs. 6 GO in Verbindung mit § 67 Abs. 4 GO; hier: Antrag vom 16.09.2017, eingegangen am 18.09.2017 115/2017 Beschluss: Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald beschließt gem. § 39 Abs. 6 GO in Verbindung mit § 67 Abs. 4 GO, den Ortsvorsteher von Bergstein und Zerkall, Herrn Ratsmitglied Markus Schlepütz, als Ortsvorsteher abzuberufen. 19 Ja-Stimmen, 8 Nein-Stimmen, 1 Enthaltung In der Beschlussvorlage wurde auszugsweise folgendes aufgeführt: Für eine Abberufung bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder. Das heißt, bei der gesetzlichen Zahl von 28 Ratsmitgliedern müssen mindestens 19 für die Abberufung stimmen, damit der Beschluss rechtskräftig wird. Diese Aussage in der Beschlussvorlage stimmt nicht. Richtig muss es wie folgt lauten: Für eine Abberufung bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder. Das heißt, bei der gesetzlichen Zahl von 29 Ratsmitgliedern (28 Ratsvertreter + Bürgermeister als Mitglied Kraft Gesetzes gem. § 40 Abs. 2 GO) müssen mindestens 20 Personen für die Abberufung stimmen, damit der Beschluss rechtskräftig wird. Damit ist keine Abberufung des Ortsvorstehers Schlepütz erfolgt.