Daten
Kommune
Kall
Größe
26 kB
Datum
07.09.2017
Erstellt
29.09.17, 18:06
Aktualisiert
29.09.17, 18:06
Stichworte
Inhalt der Datei
BESCHLUSS
aus der 16. Sitzung
des Ausschusses für Bau, Planung, Tourismus und
Wirtschaftsförderung der Gemeinde Kall
vom 07.09.2017
ÖFFENTLICHER TEIL
Zu 5.1 Bauvoranfrage zur Errichtung eines Wohnhauses mit Garage und Carport auf
dem Grundstück Gemarkung Wallenthal, Flur 4, Flurstück 6, gelegen im
Außenbereich
Vorlagen-Nr.: 199/2017
Beratungsverlauf:
SPD-Fraktionsvorsitzender Sohn spricht sich für eine Zustimmung der Gemeinde zur
vorliegenden Bauvoranfrage aus. Der Antrag sei die Konsequenz der Bauflächendarstellung im
neuen Flächennutzungsplan der Gemeinde Kall. Die Verwaltung werde jedoch gebeten, keine
hohen Anforderungen an die Erschließung zu stellen und diese im Hinblick auf einen späteren
Ausbau auf das Notwendigste zu beschränken.
Ratsherr Schmitz (CDU-Fraktion) sowie Ratsherr Klinkhammer (FDP-Fraktion) schließen sich
diesen Ausführungen an.
Ratsherr Dr. Huppertz (Fraktion Bündnis 90/Die Grünen) berichtet, dass man in seiner Fraktion
über das Für und Wider des Antrages eingehend diskutiert habe. Zum einen wurde der Aspekt
des Zuzuges junger Familien begrüßt; andererseits habe man den Antrag unter dem Aspekt der
weiteren Flächenversiegelung gesehen.
Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen werde sich aus den genannten Gründen der Stimme
enthalten.
Herr Dr. Huppertz hinterfragt zudem das Ergebnis und die weitere Vorgehensweise zur
Artenschutzvorprüfung, die im Rahmen der Neuaufstellung des FNP Kall erstellt worden sei. Die
Verwaltung berichtet, dass aufgrund der Vorprüfung die Notwendigkeit zur Erstellung einer
Artenschutzprüfung der Stufe 2 gesehen wurde, um das vorhandene Artinventar zu
konkretisieren und aufgrund dieser Erkenntnisse im Bedarfsfall geeignete Schutzmaßnahmen
aufzustellen. Es sei nunmehr Aufgabe der Genehmigungsbehörde des Kreises Euskirchen
bzw. der Unteren Naturschutzbehörde, die weitere Verfahrensweise bzw. Prüfung festzulegen.
Beschluss:
Das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB wird erklärt, sofern öffentliche Belange einschl. der
im Rahmen der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes angesprochenen Aspekte
(Artenschutzbelange, Potentielle Nutzungskonflikte zum landwirtschaftlichen Verkehr etc.) ,
nicht beeinträchtigt sind und die Erschließung über einen noch abzuschließenden Vertrag über
die Herstellung der Erschließungsanlagen zu Lasten der Antragsteller gesichert wird.
Ebenso ist in den Vertrag aufzunehmen, dass der Winterdienst für die Zuwegung von den
Antragstellern selbst vorzunehmen ist.
Die Verwaltung wird ermächtigt und beauftragt, einen entsprechenden Vertrag über die
Herstellung der Erschließungsanlagen mit den Antragstellern abzuschließen.
Abstimmungsergebnis: einstimmig bei 2 Enthaltungen
Beschluss der Sitzung des Ausschusses für Bau, Planung, Tourismus und Wirtschaftsförderung vom 07.09.2017
Seite 2