Daten
Kommune
Kall
Größe
83 kB
Datum
27.08.2015
Erstellt
08.10.15, 18:06
Aktualisiert
08.10.15, 18:06
Stichworte
Inhalt der Datei
BESCHLUSS
aus der 6. Sitzung
des Ausschusses für Bau, Planung, Tourismus und
Wirtschaftsförderung der Gemeinde Kall
vom 27.08.2015
ÖFFENTLICHER TEIL
Zu 4.2 Errichtung eines Fünffamilienhauses mit Pkw-Doppelgarage einschließlich
Carport für vier Pkw und einem Doppelcarport auf den Grundstücken auf den
Grundstücken, Gemarkung Kall, Flur 23, Flurstücke 276 und 277, gelegen in
Kall, Keldenicher Straße 22
Beschluss:
Der Ausschuss für Bau, Planung, Tourismus und Wirtschaftsförderung nimmt die Ausführungen
der Verwaltung zur Kenntnis.
Beratungsverlauf:
Die Verwaltung berichtet, das für die Grundstücke Kall, Flur 23, Flurstücke 276 und 277,
gelegen in Kall, gelegen Ecke Keldenicher Straße / Lilienstraße ein Bauantrag zur Errichtung
eines Fünffamilienwohnhauses mit Pkw-Doppelgarage einschl. Carport für vier Pkw und einem
Doppelcarport eingegangen ist.
Aufgrund der bestehenden Situation am Knotenpunkt Ecke „Keldenicher Straße / Lilienstraße“
stellt die Verwaltung dem Fachausschuss die geplante verkehrstechnische Anbindung (Zu- und
Abfahrten der geplanten Stellplätze) vor, wobei die Anlagen entlang der Lilienstraße über eine
innenliegende Erschließung angefahren werden.
Darüber
hinaus
wird
das
geplante
Mehrfamilienwohnhaus
einschließlich
der
Höhenentwicklung im Vergleich zur bestehenden Nachbarbebauung
und unter
Berücksichtigung der topographischen Verhältnisse anhand der Planzeichnungen vorgestellt.
Planungsrechtlich liegen die Grundstücke im Bereich des vom OVG Münster 1995 im
Normenkontrollverfahren für nichtig erklärten Bebauungsplanes Kall Nr. 6 „Kropelspfad“, so
dass die Zulässigkeit von Bauvorhaben nach § 34 BauGB zu beurteilen ist.
Die Grundstücke liegen darüber hinaus in der engeren Umgebung des eingetragenen
Baudenkmals Nr. 69 „Backsteinhaus“ (Keldenicher Straße 20), so dass im Rahmen des
Umgebungsschutzes eine denkmalrechtliche Erlaubnis erforderlich ist.
Da ein Abweichen von den Voraussetzungen des § 34 BauGB (Einfügen in die vorhandene
Nachbarbebauung nach Art und Maß der baulichen Nutzung) nicht erkennbar ist, sei aus
bauplanungsrechtlicher Sicht beabsichtigt, das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB zu
erklären. Der Ausschuss werde insbesondere hinsichtlich der geplanten verkehrstechnischen
Anbindung des Bauvorhabens um Kenntnisnahme gebeten.
Beschluss der Sitzung des Ausschusses für Bau, Planung, Tourismus und Wirtschaftsförderung vom 27.08.2015
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