Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
82 kB
Datum
23.03.2017
Erstellt
28.04.17, 11:17
Aktualisiert
28.04.17, 11:17
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Leopoldshöhe
Der Bürgermeister
BESCHLUSS
der 14. Sitzung des Rates (Wahlperiode 2014/2020)
am 23.03.2017:
9.
Ortsrecht
9.1 Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Leopoldshöhe
Im Rahmen dieses Tagesordnungspunktes verweist BM Herr Schemmel auf die letzte Sitzung des Hauptund Finanzausschusses am 16. März 2017 und teilt mit, dass es seitens dieses Ausschusses keine
Beschlussempfehlung gegeben habe. Er bitte deshalb nun erneut um das Votum der Fraktionen.
RM Herr Meckelmann verweist in seinen Ausführungen auf ein Schreiben des Kreises, das deutlich
mache, dass die Zahlung einer Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende in Gänze nicht
abgelehnt werden könne, sondern, dass eine Prüfung der zeitlichen und fachlichen Belastung der
einzelnen Ausschussvorsitzenden erfolgen müsse. Auch sei die Herausnahme sämtlicher Ausschüsse
aus haushaltsrechtlichen Erwägungen nicht möglich. Zwar gebe es sicherlich Unterschiede in der
zeitlichen und fachlichen Belastung der Ausschussvorsitzenden, gleichwohl sei diese jedoch einem
zeitlichen Wandel unterworfen, so dass er dafür plädiere, die derzeit gesetzlich vorgesehene Regelung
beizubehalten.
RM Herr Hachmeister erklärt sodann, dass die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen die Zahlung einer
Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende in dieser Höhe ablehne, da der in Rede stehende
Betrag trotz des Aufwandes nicht gerechtfertigt sei. Gleichwohl stelle dies keine Herabwürdigung der
Arbeit eines/r Ausschussvorsitzenden dar. Seine Fraktion beantrage jedoch, dass Ausschussvorsitzende
keine zusätzliche Aufwandsentschädigung erhalten und der Vorschlag der Verwaltung zur Änderung der
Hauptsatzung der Gemeinde Leopoldshöhe somit entsprechend erweitert werde. Im weiteren Verlauf teilt
RM Herr Jahn mit, dass diese Thematik seitens seiner Fraktion ebenfalls intensiv beraten worden sei,
jedoch kein einheitliches Meinungsbild erzielt worden sei, so dass seine Fraktion individuell abstimmen
werde.
Abschließend lässt BM Herr Schemmel über die seitens der Verwaltung vorgeschlagene Änderung der
Hauptsatzung der Gemeinde Leopoldshöhe abstimmen, da es sich hierbei um die weitergehende
Regelung handelt. Der Rat fasst sodann folgenden Beschluss:
Beschluss:
Der Rat beschließt die 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Leopoldshöhe. Die
Satzung hat folgenden Wortlaut:
1. Satzung vom 23. März 2017
zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Leopoldshöhe vom 19. Dezember 2013
Aufgrund von § 7 Abs. 3 in Verbindung mit § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. 1994,
S. 666 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966),
hat der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe am 23. März 2017 mit Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der
Mitglieder des Rates nachfolgende 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde
Leopoldshöhe vom 19. Dezember 2013 beschlossen:
Artikel 1
§ 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
(2) Das Gemeindegebiet umfasst 36,92 qkm.
Artikel 2
§ 11 Abs. 3 und 5 erhalten folgende Fassung:
(3) Rats- und Ausschussmitglieder haben Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, der ihnen durch die
Mandatsausübung entsteht, soweit sie während der Arbeitszeit erforderlich ist. Der Anspruch besteht
auch für maximal 8 Arbeitstage je Wahlperiode im Falle der Teilnahme an kommunalpolitischen
Bildungsveranstaltungen, die der Mandatsausübung förderlich sind. Der Verdienstausfall wird für jede
Stunde der versäumten Arbeitszeit berechnet, wobei die letzte angefangene Stunde voll zu rechnen
ist. Der Anspruch wird wie folgt abgegolten:
a) Alle Rats- und Ausschussmitglieder erhalten einen Regelstundensatz, es sei denn, dass sie
ersichtlich keine finanziellen Nachteile erlitten haben. Der Regelstundensatz wird auf den jeweils
geltenden gesetzlichen Mindestlohn festgesetzt.
b) Unselbständigen wird im Einzelfall der den Regelstundensatz übersteigende Verdienstausfall
gegen entsprechenden Nachweis, z. B. durch Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers,
ersetzt.
c) Selbständige können eine besondere Verdienstausfallpauschale je Stunde erhalten, sofern sie
einen den Regelsatz übersteigenden Verdienstausfall glaubhaft machen. Die Glaubhaftmachung
erfolgt durch eine schriftliche Erklärung über die Höhe des Einkommens, in der die Richtigkeit der
gemachten Angaben versichert wird.
d) Personen, die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen, von denen mindestens eine ein Kind
unter 14 Jahren oder eine anerkannt pflegebedürftige Person nach SGB XI ist, oder einen Haushalt
mit mindestens drei Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig
sind, erhalten für die Zeit der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt mindestens den
Regelstundensatz. Auf Antrag werden statt des Regelstundensatzes die notwendigen Kosten für
eine Vertretung im Haushalt ersetzt.
e) Entgeltliche Kinderbetreuungskosten, die außerhalb der Arbeitszeit aufgrund der
mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt notwendig werden, werden auf Antrag in Höhe der
nachgewiesenen Kosten erstattet. Kinderbetreuungskosten werden nicht erstattet bei Kindern, die
das 14. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, besondere Umstände des Einzelfalls werden
glaubhaft nachgewiesen.
(5) Stellvertretende Bürgermeisterinnen/Bürgermeister nach § 67 Abs. 1 GO NRW und
Fraktionsvorsitzende – bei Fraktionen mit mindestens 8 Mitgliedern auch eine stellvertretende
Vorsitzende / ein stellvertretender Vorsitzender, mit mindestens 16 Mitgliedern auch zwei
stellvertretende Vorsitzende und mit mindestens 24 Mitgliedern auch 3 stellvertretende Vorsitzende –
erhalten neben den Entschädigungen, die den Ratsmitgliedern nach § 45 GO NRW zustehen, eine
Aufwandsentschädigung nach § 46 GO NRW i.V.m. der EntschVO.
Artikel 3
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2017 in Kraft.
Beratungsergebnis:
- 25 Ja-Stimme(n), 5 Nein-Stimme(n), 3 Enthaltung(en) -