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Beschlußtext (Ortsrecht hier: Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Leopoldshöhe)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
82 kB
Datum
23.03.2017
Erstellt
28.04.17, 11:17
Aktualisiert
28.04.17, 11:17
Beschlußtext (Ortsrecht
hier: Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Leopoldshöhe) Beschlußtext (Ortsrecht
hier: Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Leopoldshöhe)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Leopoldshöhe Der Bürgermeister BESCHLUSS der 14. Sitzung des Rates (Wahlperiode 2014/2020) am 23.03.2017: 9. Ortsrecht 9.1 Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Leopoldshöhe Im Rahmen dieses Tagesordnungspunktes verweist BM Herr Schemmel auf die letzte Sitzung des Hauptund Finanzausschusses am 16. März 2017 und teilt mit, dass es seitens dieses Ausschusses keine Beschlussempfehlung gegeben habe. Er bitte deshalb nun erneut um das Votum der Fraktionen. RM Herr Meckelmann verweist in seinen Ausführungen auf ein Schreiben des Kreises, das deutlich mache, dass die Zahlung einer Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende in Gänze nicht abgelehnt werden könne, sondern, dass eine Prüfung der zeitlichen und fachlichen Belastung der einzelnen Ausschussvorsitzenden erfolgen müsse. Auch sei die Herausnahme sämtlicher Ausschüsse aus haushaltsrechtlichen Erwägungen nicht möglich. Zwar gebe es sicherlich Unterschiede in der zeitlichen und fachlichen Belastung der Ausschussvorsitzenden, gleichwohl sei diese jedoch einem zeitlichen Wandel unterworfen, so dass er dafür plädiere, die derzeit gesetzlich vorgesehene Regelung beizubehalten. RM Herr Hachmeister erklärt sodann, dass die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen die Zahlung einer Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende in dieser Höhe ablehne, da der in Rede stehende Betrag trotz des Aufwandes nicht gerechtfertigt sei. Gleichwohl stelle dies keine Herabwürdigung der Arbeit eines/r Ausschussvorsitzenden dar. Seine Fraktion beantrage jedoch, dass Ausschussvorsitzende keine zusätzliche Aufwandsentschädigung erhalten und der Vorschlag der Verwaltung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Leopoldshöhe somit entsprechend erweitert werde. Im weiteren Verlauf teilt RM Herr Jahn mit, dass diese Thematik seitens seiner Fraktion ebenfalls intensiv beraten worden sei, jedoch kein einheitliches Meinungsbild erzielt worden sei, so dass seine Fraktion individuell abstimmen werde. Abschließend lässt BM Herr Schemmel über die seitens der Verwaltung vorgeschlagene Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Leopoldshöhe abstimmen, da es sich hierbei um die weitergehende Regelung handelt. Der Rat fasst sodann folgenden Beschluss: Beschluss: Der Rat beschließt die 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Leopoldshöhe. Die Satzung hat folgenden Wortlaut: 1. Satzung vom 23. März 2017 zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Leopoldshöhe vom 19. Dezember 2013 Aufgrund von § 7 Abs. 3 in Verbindung mit § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. 1994, S. 666 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966), hat der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe am 23. März 2017 mit Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder des Rates nachfolgende 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Leopoldshöhe vom 19. Dezember 2013 beschlossen: Artikel 1 § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung: (2) Das Gemeindegebiet umfasst 36,92 qkm. Artikel 2 § 11 Abs. 3 und 5 erhalten folgende Fassung: (3) Rats- und Ausschussmitglieder haben Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, der ihnen durch die Mandatsausübung entsteht, soweit sie während der Arbeitszeit erforderlich ist. Der Anspruch besteht auch für maximal 8 Arbeitstage je Wahlperiode im Falle der Teilnahme an kommunalpolitischen Bildungsveranstaltungen, die der Mandatsausübung förderlich sind. Der Verdienstausfall wird für jede Stunde der versäumten Arbeitszeit berechnet, wobei die letzte angefangene Stunde voll zu rechnen ist. Der Anspruch wird wie folgt abgegolten: a) Alle Rats- und Ausschussmitglieder erhalten einen Regelstundensatz, es sei denn, dass sie ersichtlich keine finanziellen Nachteile erlitten haben. Der Regelstundensatz wird auf den jeweils geltenden gesetzlichen Mindestlohn festgesetzt. b) Unselbständigen wird im Einzelfall der den Regelstundensatz übersteigende Verdienstausfall gegen entsprechenden Nachweis, z. B. durch Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers, ersetzt. c) Selbständige können eine besondere Verdienstausfallpauschale je Stunde erhalten, sofern sie einen den Regelsatz übersteigenden Verdienstausfall glaubhaft machen. Die Glaubhaftmachung erfolgt durch eine schriftliche Erklärung über die Höhe des Einkommens, in der die Richtigkeit der gemachten Angaben versichert wird. d) Personen, die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen, von denen mindestens eine ein Kind unter 14 Jahren oder eine anerkannt pflegebedürftige Person nach SGB XI ist, oder einen Haushalt mit mindestens drei Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die Zeit der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt mindestens den Regelstundensatz. Auf Antrag werden statt des Regelstundensatzes die notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt ersetzt. e) Entgeltliche Kinderbetreuungskosten, die außerhalb der Arbeitszeit aufgrund der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt notwendig werden, werden auf Antrag in Höhe der nachgewiesenen Kosten erstattet. Kinderbetreuungskosten werden nicht erstattet bei Kindern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, besondere Umstände des Einzelfalls werden glaubhaft nachgewiesen. (5) Stellvertretende Bürgermeisterinnen/Bürgermeister nach § 67 Abs. 1 GO NRW und Fraktionsvorsitzende – bei Fraktionen mit mindestens 8 Mitgliedern auch eine stellvertretende Vorsitzende / ein stellvertretender Vorsitzender, mit mindestens 16 Mitgliedern auch zwei stellvertretende Vorsitzende und mit mindestens 24 Mitgliedern auch 3 stellvertretende Vorsitzende – erhalten neben den Entschädigungen, die den Ratsmitgliedern nach § 45 GO NRW zustehen, eine Aufwandsentschädigung nach § 46 GO NRW i.V.m. der EntschVO. Artikel 3 Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2017 in Kraft. Beratungsergebnis: - 25 Ja-Stimme(n), 5 Nein-Stimme(n), 3 Enthaltung(en) -