Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
95 kB
Datum
23.03.2017
Erstellt
28.04.17, 11:17
Aktualisiert
28.04.17, 11:17
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Leopoldshöhe
Der Bürgermeister
BESCHLUSS
der 14. Sitzung des Rates (Wahlperiode 2014/2020)
am 23.03.2017:
9.
Ortsrecht
9.3 Änderung der Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden in der Gemeinde
Leopoldshöhe vom 18. März 2005 in der Fassung der Änderung vom 2. April 2009
Entsprechend der Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses vom 16. März 2017 fasst der Rat
ohne weitere Aussprache folgenden Beschluss:
Beschluss:
Der Rat beschließt die 2. Satzung zur Änderung der Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden
in der Gemeinde Leopoldshöhe vom 18. März 2005 in der Fassung der Änderung vom 2. April 2009
gemäß der vorgelegten Fassung. Die Satzung hat folgenden Wortlaut:
2. Satzung
vom 23. März 2017 zur Änderung der Satzung für die
Durchführung von Bürgerentscheiden
in der Gemeinde Leopoldshöhe vom 18. März 2005
in der Fassung der Änderung vom 2. April 2009
Präambel
Aufgrund von § 7 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S.
666) in der z. Zt. gültigen Fassung und § 1 der Verordnung zur Durchführung des
Bürgerentscheids vom 10. Juli 2004 (GV.NRW. S. 383) in der z. Zt. gültigen Fassung hat der Rat
der Gemeinde Leopoldshöhe am 23. März 2017 folgende 2. Satzung zur Änderung der Satzung für
die Durchführung von Bürgerentscheiden in der Gemeinde Leopoldshöhe vom 18. März 2005 in
der Fassung der Änderung vom 2. April 2009 beschlossen:
Artikel 1
§ 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
(1) Der Rat legt den Tag des Bürgerentscheids fest. Die Entscheidung kann dem Bürgermeister
übertragen werden.
Artikel 2
§ 3 erhält folgende Fassung:
Der Bürgermeister teilt das Abstimmungsgebiet in Stimmbezirke ein.
Artikel 3
§ 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
(2) Von der Abstimmberechtigung ausgeschlossen ist, wer infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik
Deutschland das Wahlrecht nicht besitzt.
Artikel 4
§ 6 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
(4) Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor dem
Bürgerentscheid während der allgemeinen Öffnungszeiten der Gemeindebehörde die Richtigkeit oder
Vollständigkeit der zu seiner Person im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Daten zu prüfen.
Artikel 5
§ 7 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
(3) Spätestens am Tage vor Beginn der Einsichtsfrist in das Abstimmungsverzeichnis macht der
Bürgermeister öffentlich bekannt
1. den Tag des Bürgerentscheids und den Text der zur Entscheidung stehenden Frage, beim
Stichentscheid auch den Text der vom Rat beschlossenen Stichfrage.
2. wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Abstimmungsverzeichnis eingesehen werden
kann;
3. dass
innerhalb
der
Einsichtsfrist
beim
Bürgermeister
Einspruch
gegen
das
Abstimmungsverzeichnis eingelegt werden kann.
Artikel 6
§ 8 Abs. 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
(1) Die Titelseite enthält die Überschrift Abstimmungsheft/Informationsblatt der Gemeinde Leopoldshöhe
zum Bürgerentscheid und den Text der zu entscheidenden Frage sowie Tag und Uhrzeit, zu denen
die Wahllokale für die Stimmabgabe geöffnet sind und bis zu denen der Stimmbrief beim
Bürgermeister eingegangen sein muss. Im Falle eines Stichentscheids enthält die Titelseite die Texte
der zu entscheidenden Fragen sowie den der Stichfrage.
(2) Das Abstimmungsheft/Informationsblatt enthält
1. die Unterrichtung durch den Bürgermeister über den Ablauf der Abstimmung und eine Erläuterung
des Verfahrens der Stimmabgabe durch Brief,
2. die Kostenschätzung der Verwaltung und eine kurze sachliche Begründung der
Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens. Legen die Vertretungsberechtigten keine eigene
Begründung vor, so ist diese dem Text des Bürgerbegehrens zu entnehmen,
3. eine kurze sachliche Begründung der im Rat vertretenen Fraktionen, die das Bürgerbegehren
abgelehnt haben,
4. eine kurze sachliche Begründung der im Rat vertretenen Fraktionen, die dem Bürgerbegehren
zugestimmt haben,
5. eine Übersicht über die Stimmempfehlungen der im Rat vertretenen Fraktionen samt Angabe ihrer
Fraktionsstärke. Sondervoten einzelner Ratsmitglieder und die Stimmempfehlung des
Bürgermeisters sind auf deren Wunsch wiederzugeben.
Artikel 7
§ 10 erhält folgende Fassung:
Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt. Sie müssen die zu entscheidende Frage enthalten und auf
„ja“ und „nein“ lauten. Zusätze sind unzulässig. Im Falle des Stichentscheids enthalten die Stimmzettel
die gleichzeitig zur Abstimmung gestellten Fragen sowie darunter die Stichfrage. Bei der Stichfrage macht
die abstimmende Person kenntlich, welchen der Bürgerentscheide sie vorzieht für den Fall, dass die
gleichzeitig zur Abstimmung gestellten Fragen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Weise
beantwortet werden.
Artikel 8
§ 12 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
(1) Der Abstimmende hat für jede zu entscheidende Frage eine Stimme. Er gibt seine Stimme an der
Abstimmungsurne oder per Brief geheim ab.
Artikel 9
§ 13 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
(2) Bei der Stimmabgabe per Brief sind Stimmbriefe zurückzuweisen, wenn
1. der Stimmbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
2. dem Stimmbriefumschlag kein oder kein gültiger Stimmschein beiliegt,
3. dem Stimmbriefumschlag kein Stimmumschlag beigefügt ist,
4. weder der Stimmbriefumschlag noch der Stimmumschlag verschlossen ist,
5. der Stimmbriefumschlag mehrere Stimmumschläge, aber nicht eine gleiche Anzahl gültiger und mit
der vorgeschriebenen Versicherung an Eides Statt versehener Stimmscheine enthält,
6. der Abstimmende oder die Person seines Vertrauens die vorgeschriebene Versicherung an Eides
Statt zur Briefabstimmung auf dem Stimmschein nicht unterschrieben hat,
7. kein amtlicher Stimmumschlag benutzt worden ist,
8. ein Stimmumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Abstimmungsgeheimnis
gefährdenden Weise von den übrigen abweicht.
Die Einsender zurückgewiesener Stimmbriefe werden nicht als Abstimmende gezählt; ihre Stimmen
gelten als nicht abgegeben.
Artikel 10
§ 14 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
(2) Bei der Stimmenzählung ist zunächst die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen an Hand des
Abstimmungsverzeichnisses und der eingenommenen Stimmscheine festzustellen und mit der Zahl
der in den Urnen befindlichen Stimmzettel zu vergleichen. Danach wird die Zahl der gültigen Stimmen
und der auf jede Antwort entfallenen Stimmen ermittelt.
Artikel 11
§ 16 Abs. 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
(1) Der Rat stellt das Ergebnis des Bürgerentscheids/Stichentscheids fest. Im Falle von Zweifeln an dem
Abstimmungsergebnis kann er eine erneute Zählung verlangen.
(2) Die Frage ist in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet
wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 20 vom Hundert der Bürger beträgt. Bei Stimmengleichheit
gilt die Frage als mit Nein beantwortet. Stehen mehrere Fragen gleichzeitig zur Abstimmung und
werden diese in einem nicht miteinander zu vereinbarenden Sinne entschieden, so ist das Ergebnis
des Stichentscheids maßgeblich. Es gilt die Entscheidung, für die sich im Stichentscheid die Mehrheit
der gültigen Stimmen ausspricht. Bei Stimmengleichheit im Stichentscheid gilt der Bürgerentscheid,
dessen Frage mit der höchsten Stimmenzahl mehrheitlich beantwortet worden ist.
Artikel 12
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Beratungsergebnis:
- einstimmig -