Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
162 kB
Datum
29.06.2017
Erstellt
13.07.17, 20:05
Aktualisiert
13.07.17, 20:05
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Leopoldshöhe
Der Bürgermeister
BESCHLUSS
der 15. Sitzung des Rates (Wahlperiode 2014/2020)
am 29.06.2017:
7.
Ortsrecht
7.2 Neufassung des Ratsbeschlusses über die Entschädigung der Angehörigen der
Freiwilligen Feuerwehr
Eingangs verweist BM Herr Schemmel auf Drucksache 33/2017 sowie auf die letzte Sitzung des Hauptund Finanzausschusses am 22. Juni 2017. Hier sei bereits bekanntgegeben worden, dass der
ursprünglich vorgelegte Entwurf wie folgt geändert werden müsse:
Unter VI. Entschädigung für sonstige Feuerwehrkräfte ist unter Absatz a) der Satz „Für jedes
Einsatzfahrzeug erhöht sich diese Pauschale um 165,30 Euro je Standort einer Gesamtwehr
(jährliche Pflegepauschale).“ zu streichen.
Stattdessen wird unter Absatz c) (weitere Funktionen), Buchstabe d) die Fahrzeugpflegerin/ der
Fahrzeugpfleger eingefügt.
Unter XIII. Inkrafttreten wird das Datum des Inkrafttretens auf den 1. Oktober 2017 festgesetzt.
Sodann fasst der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe ohne weitere Aussprache folgenden Beschluss:
Beschluss:
Der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe beschließt, den Ratsbeschluss über die Entschädigung der
Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr vom 20. Dezember 2001 unter Berücksichtigung der in der
letzten Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 22. Juni 2017 beschlossenen Änderungen sowie
aufgrund der gesetzlichen Änderungen neu zu fassen.
Der Ratsbeschluss hat folgenden Wortlaut:
RATSBESCHLUSS
über die Entschädigung der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde
Leopoldshöhe sowie über die Gewährung einer Zulage für private Arbeitgeberinnen und
Arbeitgeber
vom 29. Juni 2017
I.
Auslagenersatz gemäß § 22 BHKG
Jede Einsatzkraft erhält für die Teilnahme an Einsätzen einen gestaffelten Auslagenersatz je
angefangener Stunde in folgender Höhe:
für die 1. Stunde
=
11,60 Euro
für die 2. + 3. Stunde
=
10,40 Euro
für jede weitere Stunde
=
9,30 Euro
Hierzu gehören auch die Brandsicherheitswachen. Für die Gewährung dieses Auslagenersatzes ist
ohne Bedeutung, ob der Einsatz an einem Wochenende, Sonn- oder Feiertag oder
außerhalb/innerhalb der üblichen Arbeitszeit stattfindet.
Eine eventuelle notwendige Verpflegung während eines Einsatzes wird aus diesem Auslagenersatz
bestritten.
II.
Ersatz des Arbeitsentgeltes und Gewährung einer Zulage gemäß §§ 20 und 21 BHKG
a) Für den Ersatz des Arbeitsentgelts an private Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber einer
Einsatzkraft finden die gesetzlichen Bestimmungen Anwendung.
Für beruflich selbständige ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr findet die
Satzung der Gemeinde Leopoldshöhe über den Ersatz von Verdienstausfall für die beruflich
selbständigen ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Leopoldshöhe in der
jeweils geltenden Fassung Anwendung.
b) Zusätzlich erhält die private Arbeitgeberin oder der private Arbeitgeber auf Antrag eine Zulage in
Höhe von 20 Prozent der anerkannten Kosten der Lohnfortzahlung.
III.
Aufwandsentschädigung für die Wehrführerin oder den Wehrführer und die Stellvertreterin
oder den Stellvertreter
Die Wehrführerin oder der Wehrführer erhält als Entschädigung einen monatlichen Pauschalbetrag
in Höhe des dreifachen Satzes der Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und
Ausschüsse gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 1 a der Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder
kommunaler Vertretungen und Ausschüsse (Entschädigungsverordnung – EntschVO) vom 05. Mai
2014 (EntschVO) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend der Gemeindegröße. Die
Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Wehrführerin oder des Wehrführers erhält als
Entschädigung 75 Prozent des monatlichen Pauschalbetrages der Wehrführerin oder des
Wehrführers.
In diesen Entschädigungen sind alle weiteren Kosten, wie Auslagenersatz, Fahrkosten etc.
enthalten. Unberücksichtigt bleibt der Ersatz des Arbeitsentgeltes.
Darüber hinaus ist bei dienstlichen Angelegenheiten während der üblichen Arbeitszeit auf
Veranlassung des Feuerschutzträgers
a) eine Selbständige oder ein Selbständiger nach der Satzung über den Ersatz von Verdienstausfall
für die beruflich selbständigen ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr in der
jeweils geltenden Fassung abzufinden,
b) einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer der nachgewiesene Verdienstausfall zu ersetzen.
IV. Fernsprechkosten der Wehrführerin oder des Wehrführers
Sofern der Wehrführerin oder dem Wehrführer kein Diensttelefon zur Verfügung steht, erhält sie oder
er eine monatliche Entschädigung in Höhe von 15 Euro.
V.
Ersatz von Fahrkosten für die Wehrführerin oder den Wehrführer, die Stellvertreterin oder den
Stellvertreter und sonstige Führungskräfte
Sofern zur Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und Tagungen kein Dienstfahrzeug zur
Verfügung steht und notwendige Fahrten mit einem Privat-PKW durchgeführt werden müssen, ist
eine Wegstreckenentschädigung nach § 6 des Landesreisekostengesetzes (LRKG) vom 16.
Dezember 1998 in der jeweils geltenden Fassung zu gewähren.
VI. Entschädigung für sonstige Feuerwehrkräfte
a) Für den zusätzlichen Aufwand der verantwortlichen Löschzug-/Löschgruppenführerinnen oder
der Löschzug-/Löschgruppenführer in den einzelnen Standorten einer Gesamtwehr wird eine
jährliche pauschale Aufwandsentschädigung von je 456,00 Euro gewährt. Die stellvertretende
Löschzug-/Löschgruppenführerin oder der stellvertretende Löschzug/Löschgruppenführer erhält
eine jährliche pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 307,80 Euro. Die Verteilung dieser
pauschalen Aufwandsentschädigung erfolgt verantwortlich durch die Wehrführerin oder den
Wehrführer.
b) Die Jugendfeuerwehrwartin oder der Jugendfeuerwehrwart der Jugendfeuerwehr einer
Gesamtwehr erhält eine jährliche pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 199,50 Euro
für bis zu 2 Gruppen. Für jede weitere Gruppe (Standort) erhöht sich die Pauschale um 16,50
Euro.
Die Jugendgruppenwartinnen oder die Jugendgruppenwarte der Jugendfeuerwehren in den
einzelnen
Standorten
einer
Gesamtwehr
erhalten
eine
jährliche
pauschale
Aufwandsentschädigung in Höhe von je 131,10 Euro.
c) Für ihre besonderen Funktionen und zur Abgeltung des Mehraufwandes innerhalb einer
Gesamtwehr erhalten
a) die Schirrmeisterin / der Schirrmeister
b) die Leiterin / der Leiter Atemschutz
c) die Leiterin / der Leiter Funk
d) die Sprecherin oder der Sprecher der Ehrenabteilung
e) die Pressewartin / der Pressewart
f) die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer
g) die oder der Internetbeauftragte
h) die oder der Sicherheitsbeauftrage
i) die Bekleidungswartin / der Bekleidungswart
j) die Sprecherin oder der Sprecher der Einsatzabteilung
eine pauschale Aufwandsentschädigung von je 228,00 Euro jährlich.
Für ihre weiteren Funktionen und zur Abgeltung des Mehraufwandes innerhalb einer Gesamtwehr
erhalten
a) die Atemschutzgerätewartin / der Atemschutzgerätewart
b) die Funkwartin / der Funkwart
c) die Gerätewartin / der Gerätewart
d) die Fahrzeugpflegerin / der Fahrzeugpfleger
e) die Mitglieder des PSU-Team
f) die stellvertretende Bekleidungswartin / der stellvertretende Bekleidungswart
g) die Mitglieder des Verpflegungs-/ Versorgungsteam
h) die Hydrantenwartin / der Hydrantenwart
eine pauschale Aufwandsentschädigung von je 171,00 Euro jährlich.
VII. Zuwendung für kameradschaftliche Zwecke
Der Träger des Feuerschutzes zahlt für kameradschaftliche Zwecke ohne besonderen Nachweis je
Feuerwehrfrau und Feuerwehrmann einschl. Alterskameradinnen und Alterskameraden und der
Jugendfeuerwehr einen jährlichen Zuschuss in Höhe von 20,50 Euro an die Kameradschaftskasse
der Gesamtwehr.
Alle Ansprüche, wie z. Bsp. Fahrtkosten mit Privat PKW, Telefonkosten, Stromkosten etc sind durch
diese Zuwendung abgedeckt.
VIII. Wochenendlehrgänge
Für die Teilnahme an Wochenendlehrgängen auf Kommunaler und Kreisebene erhält die
Lehrgangsteilnehmerin oder der Lehrgangsteilnehmer eine pauschale Entschädigung in Höhe von
13,10 Euro je Wochenende.
Die Verpflegungskosten für die kommunale Ausbildung sind vom Träger des Feuerschutzes in Höhe
von 5,90 Euro zu tragen. Bei Kreislehrgängen werden die Kosten durch den Kreis Lippe
übernommen.
Ausbilderinnen und Ausbilder erhalten eine gestaffelte Entschädigung je angefangener Stunde in
folgender Höhe:
für die 1. Stunde
=
11,60 Euro
für die 2. + 3. Stunde
=
10,40 Euro
für jede weitere Stunde
=
9,30 Euro
Mit diesen Pauschalen sind notwendige Fahrkosten mit Privat-PKW, Verbrauchsgüter und
Vorbereitungszeiten ebenfalls abgegolten.
IX. Lehrgänge am Institut der Feuerwehr NRW
Bei einer Teilnahme an Lehrgängen am Institut der Feuerwehr NRW erfolgt der Ersatz von
Aufwendungen nach dem Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales 2012 - 74-
52.01.03 vom 5. Dezember 2012 (SMBl. NRW. 2012 2131) - in der jeweils geltenden Fassung.
Hierzu werden Reisekosten nach den reisekostenrechtlichen Vorschriften des Landes NordrheinWestfalen gewährt.
X.
Sonstige soziale Leistungen
1. Die bisher vom Feuerschutzträger übernommenen Beiträge zur Sterbekasse und zum Lippischen
Feuerwehrverband e.V. werden auch weiterhin von diesem getragen.
2. Der Träger des Feuerschutzes erstattet der Feuerwehrfrau und dem Feuerwehrmann die
nachgewiesenen Kosten für die Mitgliedschaft in einem Sportstudio bzw. Sportverein in Höhe von
50 % der Grundgebühr, maximal jedoch 30,00 € monatlich.
XI. Anpassung des Auslagenersatzes und der Entschädigungssätze zu I., III, VI., VII. und VIII.
Eine Anpassung des Auslagenersatzes und der Entschädigungssätze zu I., III, VI., VII und VIII. an
die Preisentwicklung erfolgt jeweils im Rahmen der Änderung der Entschädigungsverordnung der
Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse.
XII. Steuerpflicht und Sozialabgaben
Vorgenannte Leistungen sind durch den Feuerschutzträger zu versteuern. Ebenfalls sind die
Sozialversicherungsbeträge zu übernehmen.
XIII. Inkrafttreten
Dieser Ratsbeschluss tritt zum 1. Oktober 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Ratsbeschluss über die
Entschädigung der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr vom 20. Dezember 2001 in der Fassung
der Änderung vom 19. Dezember 2013 außer Kraft.
Beratungsergebnis:
- einstimmig -