Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Öffentliche Niederschrift (Rat)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
514 kB
Datum
15.12.2016
Erstellt
06.01.17, 09:21
Aktualisiert
06.01.17, 09:21

Inhalt der Datei

Niederschrift über die 12. öffentliche Sitzung des Rates (Wahlperiode 2014/2020) am 15.12.2016 Tagungsort: Aula-/Mensagebäude im Schulzentrum Beginn: 18:00 Uhr Ende: 19:31 Uhr Anwesend sind: Herr Burkamp (stellv. BM), Herr Albrecht, Herr Banze, Herr Brinkmann, Herr Büker, Herr Dove, Herr Dück, Herr Goedeke, Herr Grünert, Herr Hoffmann, Herr Jahn, Herr Kühnel, Frau Lehne, Herr Puchert-Blöbaum, Herr Schmidtke, Herr Thimm SPD: Herr Daake, Herr Domke, Herr Fiedler, Herr Gräfe, Herr Habicht, Herr Keminer, Herr Meckelmann, Frau Risy, Herr Schmidt, Herr Schulz, Herr Siefert (ab 18:03 Uhr), Herr Siese, Herr Wehmeier CDU: B90/Grüne: Frau Bode, Herr Hachmeister, Frau Kampmann, Herr Kantim Graf von der Schulenburg FDP: Verwaltung: Kämmerer Herr Lange, FBL Frau Sunkovsky, GAR Herr Aust, FBL Herr Taron, FBL Herr Oortman, Frau Patruck Zuhörer: zahlreich Presse: 1 Entschuldigt fehlt BM Herr Schemmel. Stellv. Bürgermeister Herr Burkamp eröffnet die Sitzung und stellt die ordnungsgemäße Einladung sowie die Beschlussfähigkeit des Rates fest. Vor Eintritt in die Tagesordnung verweist stellv. BM Herr Burkamp auf die zu dieser Sitzung verteilte Tischvorlage und schlägt des Weiteren vor, die Tagesordnung wie folgt zu erweitern: TOP 8: Besetzung von Ausschüssen, Verbänden und sonstigen Gremien TOP 8.1: Bestellung/Wahl von Vertretern/Vertreterinnen und Stellvertretern/Stellvertreterinnen in Verbände und sonstige Gremien TOP 8.2: Antrag der SPD-Fraktion vom 11. Dezember 2016 Der bisherige TOP 8 wird damit zu TOP 8.1. Ergänzend weist stellv. BM Herr Burkamp darauf hin, dass unter TOP 1 zwei Ratsmitglieder verabschiedet werden. Die Mitglieder des Rates nehmen diese Änderungen zustimmend zur Kenntnis. Die Tagesordnung wird sodann wie folgt abgehandelt: -2- Tagesordnung: I. Öffentlicher Teil 1. Verabschiedung von Ratsmitgliedern Stellv. BM Herr Burkamp gibt bekannt, dass sowohl Herr Christian Heidemann als auch Herr Dirk PuchertBlöbaum den Verzicht auf ihr Ratsmandat zum 24. November 2016 bzw. mit Ablauf des 31. Dezember 2016 erklärt haben. Im Folgenden gibt er einen kurzen Rückblick auf die ehrenamtliche Tätigkeit der beiden Ratsmitglieder. Er dankt ihnen für die geleistete Arbeit und überreicht ein Präsent sowie einen Blumenstrauß. Sowohl Herr Heidemann als auch RM Herr Puchert-Blöbaum bedanken sich sodann mit einigen Worten für die gute Zusammenarbeit. 2. Einführung eines Ratsmitglieds Eingangs begrüßt stellv. BM Herr Burkamp das neue Ratsmitglied Herrn Bernd Hoffmann als Nachfolger für Herrn Christian Heidemann. Er führt ihn in das Amt als Ratsmitglied ein, eine Verpflichtung nach § 67 Abs. 3 GO NRW kann unterbleiben, da Herr Bernd Hoffmann bereits zuvor als Sachkundiger Bürger tätig war. 3. Anfragen der Einwohnerinnen und Einwohner Es werden keine Anfragen gestellt. 4. Anfragen der Ratsmitglieder Es werden keine Anfragen gestellt. 5. Informationen des Bürgermeisters Stellv. BM Herr Burkamp erinnert an dieser Stelle an die Verabschiedung der Leiter der Fachbereiche Finanzen bzw. Bauen/Planen/Umwelt, Herrn Hans-Jürgen Lange und Herrn Hermann Oortman, am 6. Januar 2017 und bittet die Anwesenden, ihre Rückmeldungen zur Teilnahme bzw. Absage der Verwaltung kurzfristig zu melden. Im Folgenden teilt stellv. BM Herr Burkamp mit, dass zum Jahresende erneut zahlreiche Satzungsänderungen bekannt zu machen seien. Die Verwaltung beabsichtige deshalb, nochmals den Bekanntmachungskasten der Parteien mitzubenutzen. Dies wird von den Anwesenden zustimmend zur Kenntnis genommen. Anschließend informiert FBL Herr Oortman darüber, dass nun auch der Pachtvertrag der noch vorhandenen Spielplatzfläche „Am Mühlenbach“ gekündigt worden sei und verdeutlicht anhand eines Planes, um welche Fläche es sich handelt. Aus diesem Grund würden sowohl die Spielgeräte in der nächsten Woche abgebaut als auch das Gehölz zurückgeschnitten, um das Gelände in den Ursprungszustand zurückzuversetzen. Auf Nachfrage stellt FBL Herr Oortman klar, dass die gesamte Fläche somit ab Ende des Jahres nicht mehr zur Verfügung stehe. Ergänzend fügt er hinzu, dass die weitere Ausgestaltung der Fläche in einer der nächsten Sitzungen des Hochbau- und Planungsausschusses erörtert werde. Abschließend teilt stellv. BM Herr Burkamp mit, dass die Aktion „Stadtradeln“ im nächsten Jahr in der Zeit vom 21.05.2017 bis 10.06.2017 stattfinden wird. Nach derzeitigem Stand beteiligen sich acht Kommunen an der Aktion. Darüber hinaus werde der Kreis Lippe das „Stadtradeln“ finanziell und organisatorisch unterstützen, so stellv. BM Herr Burkamp abschließend. Der Plan zur Spielplatzfläche „Am Mühlenbach“ ist als Anlage zu diesem Tagesordnungspunkt im Ratsinformationssystem hinterlegt. 6. Berichte der gemeindlichen Vertreter/Vertreterinnen aus den Verbänden und sonstigen Gremien Die Niederschrift über die Sitzung der Zweckverbandsversammlung der Volkshochschule Lippe-West am -3- 24. November 2016 ist im Ratsinformationssystem zu diesem Tagesordnungspunkt hinterlegt. RM Herr Gräfe teilt im weiteren Verlauf mit, dass er zwischenzeitlich an drei Sitzungen von Verbänden bzw. sonstigen Gremien teilgenommen habe. Da derzeit noch geprüft werde, welche Informationen aus diesen Sitzungen öffentlich bekanntgegeben werden dürften, stelle er die Berichterstattung aktuell noch zurück. Er könne jedoch bekanntgeben, dass u. a. die geprüften Haushalte bzw. die neuen Haushaltspläne beraten worden seien. 7. Schiedsamtswesen 7.1 Verabschiedung des bisherigen Schiedsmannes und seiner Stellvertreterin Im Rahmen dieses Tagesordnungspunktes berichtet stellv. BM Herr Burkamp über die Tätigkeit des bisherigen Schiedsmannes Herrn Wolfgang Glauer und seiner Stellvertreterin Frau Heidrun HonsbergKorte. So seien die beiden Schiedspersonen im Dezember 2006 vom Rat der Gemeinde Leopoldshöhe gewählt worden. Die Vereidigung erfolgte am 3. Januar 2007. Nachdem beide Schiedspersonen im August 2011 erklärten, ihr Amt für weitere 5 Jahre auszuüben, wurden beide am 6. Oktober 2011 durch den Rat in ihren bisherigen Positionen wiedergewählt. Abschließend dankt stellv. BM Herr Burkamp sowohl Herrn Wolfgang Glauer als auch Frau Heidrun Honsberg-Korte herzlich für ihre bisherige Tätigkeit und überreicht ihnen jeweils einen Blumenstrauß. Die Ratsmitglieder unterstützen diesen Dank mit Applaus. 7.2 Wahl eines Stellvertreters/einer Stellvertreterin (Wahlperiode 2016-2021) Eingangs verweist stellv. BM Herr Burkamp auf die letzte Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 8. Dezember 2016. Dieser habe sich einstimmig dafür ausgesprochen, den bisherigen Schiedsmann, Herrn Wolfgang Glauer, zum Stellvertreter für das Schiedsamt Leopoldshöhe zu wählen. Vorab müsse jedoch der Teilbeschluss des Rates vom 22. September 2016 hinsichtlich der Wahl des Stellvertreters für das Schiedsamt Leopoldshöhe aufgehoben werden. Entsprechend der Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses vom 8. Dezember 2016 beschließt der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe sodann ohne weitere Aussprache wie folgt: 1. Der Teilbeschluss des Rates vom 22. September 2016 hinsichtlich der Wahl von Herrn Bernhard Suppliet zum Stellvertreter für das Schiedsamt Leopoldshöhe, Wahlperiode 2016-2021, wird aufgehoben. 2. Der bisherige Schiedsmann, Herr Wolfgang Glauer, wohnhaft Hochstraße 31, 33818 Leopoldshöhe, wird zum Stellvertreter für das Schiedsamt Leopoldshöhe, Wahlperiode 2016-2021, gewählt. - einstimmig 8. Besetzung von Ausschüssen, Verbänden und sonstigen Gremien 8.1 Bestellung/Wahl von Vertretern/Vertreterinnen und Stellvertretern/Stellvertreterinnen in Verbände und sonstige Gremien Hier verweist stellv. BM Herr Burkamp zunächst auf Drucksache 84/2016. Durch das Ausscheiden von Herrn Christian Heidemann sei darüber hinaus nun eine weitere Nachbenennung in der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Volkshochschule Lippe-West notwendig. Im Folgenden gibt RM Herr Jahn kurz die Vorschläge seiner Fraktion zu den Umbesetzungen bekannt. Der Rat beschließt folgende Änderungen hinsichtlich der Entsendung von Mitgliedern in Verbände und sonstige Gremien: a) Verbandsversammlung Zweckverband Volkshochschule Lippe-West Vertreter (neu) Strauß, Wolfgang (ab sofort) Banze, Maic (ab sofort) Verw. SPD bisher Sunkovsky, Klaus bisher: Heidemann, Christian Verw. SPD b) Verbandsversammlung Kommunales Rechenzentrum Mitglied (neu) Aust, Uwe (ab 01.01.2017) Verw. bisher Lange, Hans-Jürgen Verw. -4- c) Verbandsversammlung Abfallwirtschaftsverband Lippe Mitglied (neu) Aust, Uwe (ab 01.01.2017) Verw. bisher Lange, Hans-Jürgen Verw. d) Mitgliederversammlung Städte- und Gemeindebund NW einschl. AG Reg.-Bez. Detmold Vertreter (neu) Sunkovsky, Heike (ab 01.01.2017) Jahn, Thomas (ab 01.01.2017) Verw. SPD bisher Lange, Hans-Jürgen Verw. bisher Puchert-Blöbaum, Dirk SPD e) Verbandsversammlung Zweckverband Stadtwerke Lippe-Weser Vertreter (neu) Aust, Uwe (ab 01.02.2017) Verw. bisher Oortman, Hermann Verw. bisher Oortman, Hermann Verw. f) Aufsichtsrat Stadtwerke Lippe-Weser Vertreter (neu) Aust, Uwe (ab 01.02.2017) Verw. g) Arbeitsgemeinschaft Interkommunale Zusammenarbeit mit der Stadt Oerlinghausen Vertreter (neu) Sunkovsky, Heike (ab 01.01.2017) Verw. bisher Lange, Hans-Jürgen Verw. Mitglied (neu) Grünert, Ralf (ab 01.01.2017) bisher Puchert-Blöbaum, Dirk SPD bisher Grünert, Ralf SPD SPD Vertreter (neu) Banze, Maic (ab 01.01.2017) SPD (Direkter Vertreter von Ralf Grünert) h) Kindergartenrat AWO Asemissen Mitglied (neu) Jahn, Thomas (ab 01.01.2017) SPD bisher Puchert-Blöbaum, Dirk SPD i) Kindergartenrat AWO „Am Eselsbach“ Mitglied (neu) Jahn, Thomas (ab sofort) SPD bisher -- Vertreter (neu) Berg, Michael (ab sofort) CDU bisher -- - einstimmig 8.2 Antrag der SPD-Fraktion vom 11. Dezember 2016 Ergänzend zu dem Antrag der SPD-Fraktion vom 11. Dezember 2016 teilt RM Herr Jahn mit, dass es hinsichtlich der Besetzung des Hochbau- und Planungsausschusses eine redaktionelle Änderung gebe. So trete RM Herr Bernd Hoffmann im Hochbau- und Planungsausschuss anstelle von RM Herrn Nils Goedeke die Nachfolge als Mitglied von RM Herrn Dirk Puchert-Blöbaum an. Im Folgenden beschließt der Rat sodann folgende Ausschussumbesetzungen: Haupt- und Finanzausschuss: neu: Mitglied: Lehne, Barbara Vertreter: -- bisher: Puchert-Blöbaum, Dirk Heidemann, Christian -5- Vertreter (für Ralf Grünert): Hoffmann, Bernd Vertreter (für Barbara Lehne):Dück, Berthold Rechnungsprüfungs- und Bilanzausschuss: neu: Mitglied: Lehne, Barbara Vertreter: -Vertreter: Jahn, Thomas Vertreter: Hoffmann, Bernd Mitglied: Burkamp, Manfred Vertreter: Brinkmann, Andreas bisher: Jahn, Thomas Heidemann, Christian --Puchert-Blöbaum, Dirk Burkamp, Manfred Ausschuss für Straßen, Plätze und Verkehr: neu: Vertreter: -Vertreter: -Vertreter (für Udo Hanning):Geisler, Siegfried (SKB) Vertreter: Hoffmann, Bernd bisher: Puchert-Blöbaum, Dirk Heidemann, Christian Hoffmann, Bernd -- Hochbau- und Planungsausschuss: neu: Mitglied: Hoffmann, Bernd Mitglied: Banze, Maic Vertreter (für Maic Banze): Lehne, Barbara bisher: Puchert-Blöbaum, Dirk Heidemann, Christian -- Ausschuss für Generationen, Soziales, Gleichstellung und Sport: neu: bisher: Vertreter: -Puchert-Blöbaum, Dirk Vertreter: -Heidemann, Christian Vertreter: Hoffmann, Bernd -Vertreter (für Klaus Droste):Klöpping, Lukas (SKB) N. N. Vertreter: -Klöpping, Lukas (SKB) Ausschuss für Bildung und Kultur: neu: Mitglied: Goedeke, Nils Vertreter: -Vertreter: -Vertreter: Hoffmann, Bernd Vertreter (für Frank Müller): Borgstedt, Angelika (SKB) Vertreter: Tomiak, Wolfgang (SKB) bisher: Heidemann, Christian Puchert-Blöbaum, Dirk Goedeke, Nils -Tomiak, Wolfgang (SKB) -- Betriebsausschuss Wasser/Abwasser: neu: Vertreter: -Vertreter: -- bisher: Puchert-Blöbaum, Dirk Heidemann, Christian Betriebsausschuss Immobilien und Gebäudemanagement: neu: bisher: Vertreter: -Puchert-Blöbaum, Dirk Vertreter: -Heidemann, Christian Mitglied: Klöpping, Lukas (SKB) Grünert, Ralf Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz: neu: Vertreter (für Ralf Grünert): Hoffmann, Bernd Vertreter: -Vertreter (für Siegfried Geisler): Wolfgang Tomiak (SKB) Vertreter (für Kevin Porschen): Oelrichs, Jonas (SKB) bisher: Heidemann, Christian Puchert-Blöbaum, Dirk Hoffmann, Bernd N. N. Ältestenrat: Mitglied: neu: Jahn, Thomas bisher: Puchert-Blöbaum, Dirk -6- Vertreter. Banze, Maic Jahn, Thomas - einstimmig – Die zu diesem Tagesordnungspunkt verteilte Tischvorlage ist als Anlage im Ratsinformationssystem hinterlegt. 9. Bildung einer Arbeitsgruppe zur Begleitung der energetischen Sanierung der FelixFechenbach-Gesamtschule Eingangs verweist stellv. BM Herr Burkamp auf die letzte Sitzung des Betriebsausschusses Immobilien und Gebäudemanagement am 17. November 2016 und bittet die Fraktionen sodann, die einzelnen Mitglieder zu benennen. Ergänzend fügt er hinzu, dass Graf von der Schulenburg als Einzelratsmitglied bereits gesetzt sei. Im Ergebnis werden seitens der Fraktionsvorsitzenden folgende Mitglieder bzw. Vertreter/innen benannt: SPD: Mitglied: Thimm, Hartmut Jahn, Thomas Vertreter: Büker, Jörg Hanning, Udo (SKB) CDU: Mitglied: Niemann, Gerd (SKB) Meckelmann, Axel Vertreter/in: Risy, Cornelia Fiedler, Klaus Bündnis 90/Grüne: Mitglied: Gadow, Heinz-Detlev (SKB) Vertreter: Lasar, Ulrich (SKB) Zur Kenntnis genommen 10. Bestellung eines allgemeinen Vertreters / Bürgermeisters gem. § 68 Abs. 1 S. 4 GO NRW einer allgemeinen Vertreterin des FBL Frau Sunkovsky verlässt den Sitzungssaal. Im Rahmen dieses Tagesordnungspunktes weist stellv. BM Herr Burkamp darauf hin, dass der bisherige allgemeine Vertreter des Bürgermeisters, Herr Hans-Jürgen Lange, mit Ablauf des 31. Dezember 2016 aus dem Dienst ausscheide und es hier deshalb eine Neubesetzung geben müsse. Der Haupt- und Finanzausschuss habe sich in seiner letzten Sitzung am 8. Dezember 2016 bereits mit der Angelegenheit beschäftigt und dem Rat einstimmig empfohlen, dem Verwaltungsvorschlag zu folgen. Der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe fasst sodann ohne weitere Aussprache folgenden Beschluss: - die Bestellung von Herrn Hans-Jürgen Lange zum allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters wird mit Ablauf des 31. Dezember 2016 aufgehoben, - die Leiterin des Fachbereiches I, Frau Heike Sunkovsky, wird gem. § 68 Abs. 1 S. 4 GO NRW mit Wirkung zum 1. Januar 2017 zur allgemeinen Vertreterin des Bürgermeisters bestellt. - einstimmig – Im Anschluss an die Abstimmung betritt FBL Frau Sunkovsky den Sitzungssaal wieder und sowohl der stellv. BM Herr Burkamp als auch der Fraktionsvorsitzende der CDU-Fraktion, RM Herr Meckelmann, überreichen ihr einen Blumenstrauß und gratulieren zu der Bestellung. Die Mitglieder des Rates unterstützen dies mit Applaus. Anschließend bedankt sich FBL Frau Sunkovsky für das ihr entgegengebrachte Vertrauen und ergänzt, dass sie sich auf die Ausübung des neuen Aufgabenbereiches sowie auf eine gute und konstruktive Zusammenarbeit freue. -7- 11. Betriebsleitung der gemeindlichen eigenbetrieblichen Einrichtungen „Leopoldshöher Immobilien- und Liegenschaftsverwaltung“ und „Kommunales Gebäudemanagement Leopoldshöhe“ hier: - Abberufung des kaufmännischen Betriebsleiters - Bestellung eines kaufmännischen Betriebsleiters - Abberufung des technischen Betriebsleiters - Bestellung eines technischen Betriebsleiters Vor Eintritt in den Tagesordnungspunkt erklärt RM Herr Puchert-Blöbaum seine Befangenheit nach § 31 GO NRW und nimmt für die Dauer der Beratung und Beschlussfassung im Zuhörerraum Platz. Anschließend bedankt sich RM Herr Thimm zunächst sowohl bei dem bisherigen kaufmännischen Betriebsleiter, Herrn Hans-Jürgen Lange, als auch bei dem bisherigen technischen Betriebsleiter, Herrn Hermann Oortman, für ihre bisherige Tätigkeit und ihr Engagement. In seinen weiteren Ausführungen bezieht er sich sodann auf die letzte Sitzung des Betriebsausschusses Immobilien und Gebäudemanagement am 17. November 2016 und erläutert die Beschlusslage. Der Rat fasst sodann ohne weitere Aussprache folgenden Beschluss: 1. Herr Hans-Jürgen Lange wird mit Ablauf des 31. Dezember 2016 als kaufmännischer Betriebsleiter der eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen „Leopoldshöher Immobilien- und Liegenschaftsverwaltung“ und „Kommunales Gebäudemanagement“ abberufen. 2. Herr Uwe Aust wird mit Wirkung vom 1. Januar 2017 zum kaufmännischen Betriebsleiter der eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen „Leopoldshöher Immobilien- und Liegenschaftsverwaltung“ und „Kommunales Gebäudemanagement“ bestellt. 3. Herr Hermann Oortman wird mit Ablauf des 31. Januar 2017 als technischer Betriebsleiter der eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen „Leopoldshöher Immobilien- und Liegenschaftsverwaltung“ und „Kommunales Gebäudemanagement“ abberufen. 4. Herr Dirk Puchert-Blöbaum wird mit Wirkung vom 1. Februar 2017 zum technischen Betriebsleiter der eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen „Leopoldshöher Immobilien- und Liegenschaftsverwaltung“ und „Kommunales Gebäudemanagement“ bestellt. - einstimmig – (RM Herr Puchert-Blöbaum hat bei der Abstimmung nicht mitgewirkt.) 12. Betriebsleitung des gemeindlichen Eigenbetriebes "Wasserwerk Leopoldshöhe" und der gemeindlichen eigenbetriebsähnlichen Einrichtung "Abwasserwerk Leopoldshöhe" hier: - Abberufung des kaufmännischen Betriebsleiters - Bestellung des kaufmännischen Betriebsleiters - Abberufung des technischen Betriebsleiters - Bestellung des technischen Betriebsleiters Vor Eintritt in den Tagesordnungspunkt erklärt RM Herr Puchert-Blöbaum seine Befangenheit nach § 31 GO NRW und nimmt für die Dauer der Beratung und Beschlussfassung im Zuhörerraum Platz. Im Folgenden informiert RM Herr Büker über den Beratungsstand aus der letzten Sitzung des Betriebsausschusses Wasser/Abwasser am 28. November 2016. Der Rat fasst sodann ohne weitere Aussprache folgenden Beschluss: 1. Herr Hans-Jürgen Lange wird mit Ablauf des 31. Dezember 2016 als kaufmännischer Betriebsleiter  des Eigenbetriebes „Wasserwerk Leopoldshöhe“ und  der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung „Abwasserwerk Leopoldshöhe“ abberufen. 2. Herr Uwe Aust wird mit Wirkung vom 1. Januar 2017 zum kaufmännischen Betriebsleiter  des Eigenbetriebes „Wasserwerk Leopoldshöhe“ und  der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung „Abwasserwerk Leopoldshöhe“ bestellt. 3. Herr Hermann Oortman wird mit Ablauf des 31. Januar 2017 als technischer Betriebsleiter  des Eigenbetriebes „Wasserwerk Leopoldshöhe“ und  der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung „Abwasserwerk Leopoldshöhe“ abberufen. -8- 4. Herr Dirk Puchert-Blöbaum wird mit Wirkung vom 1. Februar 2017 zum technischen Betriebsleiter  des Eigenbetriebes „Wasserwerk Leopoldshöhe“ und  der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung „Abwasserwerk Leopoldshöhe“ bestellt. - einstimmig – (RM Herr Puchert-Blöbaum hat bei der Abstimmung nicht mitgewirkt.) 13. Gesetz über die Errichtung einer Anstalt des öffentlichen Rechts „d-NRW AöR“ hier: Beitritt der Gemeinde Leopoldshöhe Einleitend weist stellv. BM Herr Burkamp darauf hin, dass sich der Haupt- und Finanzausschuss in seiner letzten Sitzung am 8. Dezember 2016 mit dem Beitritt der Gemeinde Leopoldshöhe zur „d-NRW AöR“ beschäftigt habe. Abschließend sei es hier zu einer einstimmigen Beschlussempfehlung gekommen. Der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe fasst sodann folgenden Beschluss: Der Rat beschließt, dass die Gemeinde Leopoldshöhe der „d-NRW AöR“ zum 01.01.2017 mit einem Anteil von 1.000 € beitritt. - einstimmig 14. Erlass einer Hebesatzsatzung für das Haushaltsjahr 2017 Eingangs dieses Tagesordnungspunktes erläutert GAR Herr Aust die Hintergründe zur Erhöhung der Hebesätze für 2017 anhand einer Powerpoint-Präsentation und stellt fest, dass auch der weiteste Weg mit einem ersten Schritt beginne. Einleitend schildert er die Ausgangslage und informiert über die aktuellen Entwicklungen gegenüber der bisherigen Finanzplanung. Im weiteren Verlauf seiner Ausführungen zeigt GAR Herr Aust die zukünftigen Meilensteine und Ziele auf. Im Rahmen seines Fazits stellt er fest, dass die Erhöhung der Hebesätze für 2017 unumgänglich sei, er jedoch aktiv an der Konsolidierung des Leopoldshöher Haushaltes arbeiten werde. Ergänzend fügt er hinzu, dass die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Leopoldshöhe durch die Senkung der Abwassergebühren im Jahr 2017 insgesamt entlastet würden. Auch werde er versuchen, so GAR Herr Aust abschließend, die für 2018 bereits angekündigten weiteren Steuerhöhungen abzuwenden, um so im Jahr 2020 gemeinsam „auf der Höhe“ anzukommen. In der sich nun anschließenden Diskussion geben die einzelnen Fraktionen ihr Votum zur Erhöhung der Hebesätze für 2017 ab. RM Herr Gräfe erklärt sodann für die CDU-Fraktion, dass seine Fraktion der Erhöhung der Hebesätze für 2017 zustimmen werde. Gleichwohl vermisse er den „Sparwillen“ der Verwaltung. So führe die Erhöhung der Grundsteuer B zu erheblichen Mehrbelastungen für die Leopoldshöher Privathaushalte, während die Erhöhung der Gewerbesteuer darüber hinaus kontraproduktiv wirken könne. Dies gelte auch für die Erhöhung der Grundsteuer A, die die Landwirtschaft inmitten einer Krise treffe. Gleichwohl könne man derzeit keine Vorschläge unterbreiten, die eine Erhöhung der Hebesätze für 2017 verhindern könnte. RM Herr Hachmeister stellt im weiteren Verlauf klar, dass er bereits in der letzten Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses mitgeteilt habe, dass sich die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen enthalten werde, da für die Beurteilung hinsichtlich einer Hebesatzerhöhung der komplette Haushaltsentwurf 2017 erforderlich sei. Grundsätzlich habe seine Fraktion jedoch bereits vor Jahren vorgeschlagen, bei den Personalkosten Einsparungen vorzunehmen und darüber hinaus die Überprüfung von Standards gefordert. Im Folgenden erklärt RM Graf von der Schulenburg, dass ihm der von GAR Herrn Aust vorgestellte Weg Angst und Bange bereite. Andererseits befürworte er die angestrebte aktive Gestaltung zur Verbesserung der Haushaltslage. Dennoch sei der Haushalt in den letzten Jahren nicht konsolidiert worden und so sei er aktuell deshalb defizitär. So träfen die geplanten Erhöhungen jede/n Bürger/in, die Gewerbebetriebe sowie alle Landwirte. Bezüglich der Ausführungen des GAR Herrn Aust zu den Einsparungen hinsichtlich der Abwassergebühren bzw. der Erhöhung der Hebesätze führt RM Graf von der Schulenburg aus, dass dieser Vergleich nicht zutreffend sei, da man dies auch auf die zurückliegenden Jahre beziehen müsse. Insgesamt ergäbe sich damit eine Mehrbelastung für die Bürgerinnen und Bürger. Auch wenn man die Rahmenbedingungen nicht vergessen dürfe, müsse man sich dennoch für Einsparungen einsetzen und einen nachhaltigen Konsolidierungsplan erarbeiten. Unter den derzeitigen Umständen könne die FDP der vorgeschlagenen Erhöhung der Hebesätze für 2017 nicht zustimmen, so RM Graf von der Schulenburg abschließend. Im Anschluss an die Ausführungen des RM Graf von der Schulenburg erinnert RM Herr Meckelmann an die diesjährigen Haushaltsberatungen. Im Zuge der Beratungen hätten alle Ratsmitglieder dem Haushalt bzw. der Finanzplanung zugestimmt. Über weitere Konsolidierungen müsse sicherlich nachgedacht -9- werden, dennoch setzen die Rahmenbedingungen den Kommunen Grenzen, die nicht vergessen werden dürfen. Ergänzend stellt er fest, dass es in 2016 keine Steuererhöhungen gegeben habe und nach den Äußerungen des GAR Herrn Aust in 2018 möglicherweise ebenfalls auf Steuererhöhungen verzichtet werden könne. Letztendlich dürfe man nicht vergessen, dass durch Steuererhöhungen auch Standards erhalten würden, die zahlreichen Leopoldshöher Bürgerinnen und Bürgern wichtig seien. Generell hoffe er im Rahmen der Haushaltsdiskussionen 2017 jedoch auf Einsparungsmöglichkeiten, so RM Herr Meckelmann abschließend. Im weiteren Verlauf stellt RM Herr Puchert-Plöbaum fest, dass Kommunen keine Wirtschaftsunternehmen seien und es im kommunalen Bereich primär um die Daseinsvorsorge gehe. Darüber hinaus müsse die Gemeinde Leopoldshöhe zahlreiche Pflichtaufgaben erfüllen. Über die Aufrechterhaltung der Büchereien, der kommunalen Kindertagesstätten u. ä. könne sicherlich diskutiert werden, dennoch müsse hier geschaut werden, was letztendlich tatsächlich machbar und sinnvoll sei. Im Folgenden erklärt RM Herr Jahn, dass man sich leider den gegebenen Umständen der Bundes- und Landespolitik anpassen müsse. Deshalb sei es wichtig, ein langfristiges Konzept für die Gemeinde Leopoldshöhe zu erstellen. Wer sich gegen Steuererhöhungen ausspreche, müsse auch vorschlagen, wie man andernfalls zu Lösungen kommen könne. Aus diesem Grund solle man der Erhöhung der Hebesätze heute zustimmen und sodann nach möglichen Einsparpotentialen suchen. RM Graf von der Schulenburg stellt im Folgenden klar, dass die FDP dem Haushalt 2016 zwar zugestimmt habe, er jedoch deutlich gemacht habe, dass diese Zustimmung mit einigen Hindernissen verbunden gewesen sei. So hätte man sich zum damaligen Zeitpunkt nicht auf neuerliche Steuererhöhungen verlassen können. Vielmehr hätte sich die FDP für eine langfristige Haushaltskonsolidierung ausgesprochen, auch wenn dies mutige Entscheidungen erfordere. So müsse zukünftig über notwendige oder eben auch nicht notwendige Aufgaben und Standards nachgedacht werden, so RM Graf von der Schulenburg abschließend. Sodann fasst der Rat folgenden Beschluss: Der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe beschließt, für das Haushaltsjahr 2017 die Hebesätze für die Grundsteuer A von derzeit 230 v. H. auf 260 v. H., für die Grundsteuer B von derzeit 490 v. H. auf 560 v. H. und für die Gewerbesteuer von derzeit 450 v. H. auf 495 v. H. zu erhöhen. Die Hebesatzsatzung für das Haushaltsjahr 2017 hat folgenden Wortlaut: Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grundsteuer und die Gewerbesteuer in der Gemeinde Leopoldshöhe vom 15. Dezember 2016 Aufgrund des § 16 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.10.2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.11.2015 (BGBl. I S. 1834) und des § 1 des Gesetzes über die Zuständigkeit für die Festsetzung und die Erhebung von Realsteuern vom 16. Dezember 1981 (GV NRW S. 732) i. V. m. § 7 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.07.2015 (GV NRW S. 496) hat der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe in seiner Sitzung am 15. Dezember 2016 die nachstehende Satzung beschlossen: §1 Die Hebesätze für die Grundsteuern und für die Gewerbesteuer werden für das Gebiet der Gemeinde Leopoldshöhe wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer 1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 260 v. H. 1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 560 v. H. 2. Gewerbesteuer auf 495 v. H. §2 Die Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft. - 29 Ja-Stimme(n), 1 Nein-Stimme(n), 4 Enthaltung(en) – Die Powerpoint-Präsentation des GAR Herrn Aust ist als Anlage zu diesem Tagesordnungspunkt im Ratsinformationssystem hinterlegt. 15. Anwendung von § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG); hier: Nutzung der Option In diesem Zusammenhang verweist stellv. BM Herr Burkamp sowohl auf die letzte Sitzung des - 10 - Rechnungsprüfungs- und Bilanzausschusses am 1. Dezember 2016 als auch auf die letzte Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 8. Dezember 2016, in denen die Thematik bereits erörtert worden sei. Ergänzend fügt er hinzu, dass es sich hierbei um eine Mitteilung der Verwaltung handele, die aus diesem Grund nur zur Kenntnis genommen werden müsse. Die Ausführungen des stellv. BM Herrn Burkamp werden von den Mitgliedern des Rates zustimmend zur Kenntnis genommen. Zur Kenntnis genommen 16. Abfallentsorgung 16.1 Kalkulation der Abfallentsorgungsgebühren für das Jahr 2017 Im Rahmen dieses Tagesordnungspunktes teilt stellv. BM Herr Burkamp mit, dass es hierzu in der letzten Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Klimaschutz am 24. November 2016 noch offene Fragen bzw. fehlende Informationen gegeben habe, so dass der Tagesordnungspunkt ohne Beschlussempfehlung an den Haupt- und Finanzausschuss verwiesen worden sei. In der letzten Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 8. Dezember 2016 habe es dann jedoch eine einstimmige Beschlussempfehlung zu dieser Thematik gegeben. Der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe fasst sodann ohne weitere Aussprache folgenden Beschluss: Entsprechend der Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses vom 8. Dezember 2016 beschließt der Rat die Kalkulation der Abfallentsorgungsgebühren in der vorgelegten Fassung (Anlage zu Drucksache 114/2016). - einstimmig 16.2 Änderung der Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung der Gemeinde Leopoldshöhe Hier teilt stellv. BM Herr Burkamp mit, dass dieser Tagesordnungspunkt in der letzten Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Klimaschutz am 24. November 2016 ebenfalls zur abschließenden Beratung an den Haupt- und Finanzausschuss verwiesen wurde. Hier habe es dann eine einstimmige Beschlussempfehlung gegeben. Entsprechend der Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses vom 8. Dezember 2016 beschließt der Rat die 3. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung der Gemeinde Leopoldshöhe vom 19. Dezember 2013 in der Fassung der Änderung vom 10. Dezember 2015 in der vorgelegten Fassung (Drucksache 115/2016). Die Satzung hat folgenden Wortlaut: 3. Satzung vom 15. Dezember 2016 zur Änderung der Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung der Gemeinde Leopoldshöhe vom 19. Dezember 2013 in der Fassung der Änderung vom 10. Dezember 2015 Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NW S. 666) in der zur Zeit geltenden Fassung, des § 5 des Landesabfallgesetzes vom 21. Juni 1988 (GV. NW. S. 250), in der zur Zeit geltenden Fassung, des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl.I, 2012, S. 212ff.), und der §§ 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712/SGV NW. 610), in der zur Zeit geltenden Fassung, hat der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe in seiner Sitzung am 15. Dezember 2016 beschlossen, die Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung vom 19. Dezember 2013, in der zur Zeit geltenden Fassung, wie folgt zu ändern: I. §2 Gebührenbemessung Die Gebühren werden nach der Anzahl und der Größe der Abfallbehälter und nach der Häufigkeit der Entleerung bemessen. Die Gebühren betragen jährlich: a) für einen grauen Abfallbehälter für Restabfälle bei 4-wöchentlicher Leerung - 11 - - 40 l Nutzinhalt einschließlich Gefäßmiete 58,00 € - 60 l Nutzinhalt einschließlich Gefäßmiete 71,00 € - 80 l Nutzinhalt einschließlich Gefäßmiete 84,00 € - 120 l Nutzinhalt einschließlich Gefäßmiete 110,00 € - 240 l Nutzinhalt einschließlich Gefäßmiete 188,00 € b) für einen grauen Abfallbehälter für Restabfälle bei 2-wöchentlicher Leerung - 80 l Nutzinhalt einschließlich Gefäßmiete 147,00 € - 120 l Nutzinhalt einschließlich Gefäßmiete 199,00 € - 240 l Nutzinhalt einschließlich Gefäßmiete 354,00 € c) für einen grünen Abfallbehälter für kompostierbare organische Abfälle bei 2-wöchentlicher Leerung - 40 l Nutzinhalt einschließlich Gefäßmiete 20,00 € - 60 l Nutzinhalt einschließlich Gefäßmiete 26,00 € - 80 l Nutzinhalt einschließlich Gefäßmiete 32,00 € - 80 l Nutzinhalt (Saisonbiotonne) 24,00 € - 120 l Nutzinhalt einschließlich Gefäßmiete 45,00 € - 120 l Nutzinhalt (Saisonbiotonne) 32,00 € - 240 l Nutzinhalt einschließlich Gefäßmiete 81,00 € - 240 l Nutzinhalt (Saisonbiotonne) 56,00 € d) für einen Abfallcontainer mit 1.100 l Nutzinhalt - bei 4-wöchentlicher Leerung mit Behältermiete 864,00 € - bei 2-wöchentlicher Leerung mit Behältermiete 1.730,00 € - bei wöchentlicher Leerung mit Behältermiete 3.461,00 € e) für die Zustellung/Abholung eines Abfallgefäßes jedes weitere Gefäß f) für einen Abfallsack mit 70 l Nutzinhalt 13,00 € 6,50 € 3,50 €/Stück Die Erstausstattung der anschlusspflichtigen Grundstücke mit Abfallbehältern bei Inkrafttreten der Satzung und beim erstmaligen Entstehen der Anschlusspflicht wird kostenlos vorgenommen. In den Gebühren sind neben der Beseitigung von grauem Restabfall und organischen Reststoffen folgende Dienstleistungen (jeweils in haushaltsüblichen Mengen) enthalten: - Sammlung und Verwertung von Altpapier (ohne den 25%igen DSD-Anteil) Abholung / Verwertung / Entsorgung von Sperrgut bis max. 2 cbm pro Jahr Abholung von Elektro- und Elektronikgeräten Sammlung und Entsorgung von Problemabfällen Leerung von Straßenpapierkörben Abfallberatung - 12 - II. Diese Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft. - einstimmig 17. Jahresabschlüsse 17.1 Beratung und Beschluss über den Jahresabschluss 2015 des Kernhaushaltes gem. § 96 GO NRW i.V.m. § 37 GemHVO NRW Im Rahmen dieses Tagesordnungspunktes bezieht sich RM Herr Siese auf die letzte Sitzung des Rechnungsprüfungs- und Bilanzausschusses am 1. Dezember 2016. Nachdem Herr Kampen von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Dr. Röhricht – Dr. Schillen GmbH über die Prüfung des Jahresabschlusses für das Haushaltsjahr 2015 berichtet habe, habe der Rechnungsprüfungs- und Bilanzausschuss eine einstimmige Beschlussempfehlung an den Rat ausgesprochen. Der Rat fasst sodann folgenden Beschluss: 1) Der geprüfte Jahresabschluss und der zusammengefasste Lagebericht für das Haushaltsjahr 2015 werden festgestellt. 2) Dem Bürgermeister wird uneingeschränkt Entlastung erteilt. 3) Der Jahresfehlbetrag in Höhe von 3.529.645,81 € wird auf neue Rechnung vorgetragen und später mit der in der Bilanz ausgewiesenen allgemeinen Rücklage in Höhe von 16.001.461,13 € verrechnet. Die Verringerung der Allgemeinen Rücklage durch den vorstehenden Betrag beträgt 22,06 %. Hierdurch bleiben die Vorschriften des § 76 GO NRW über die Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes unberührt. - einstimmig 17.2 Beratung und Beschluss über den Jahresabschluss 2015 des KGL RM Herr Thimm trägt die einstimmige Empfehlung des Betriebsausschusses Immobilien und Gebäudemanagement vom 17. November 2016 an den Rat vor. Entsprechend dieser Empfehlung beschließt der Rat wie folgt: 1.1) Der vorliegende Jahresabschluss des KGL zum 31. Dezember 2015 nebst Anhang und Lagebericht für das Wirtschaftsjahr 2015 wird vom Rat festgestellt. 1.2) Der Rat beschließt, den Jahresüberschuss von 1.208.372,75 € auf neue Rechnung vorzutragen. 2) Der Rat beschließt, den Betriebsausschuss Immobilien und Gebäudemanagement gemäß § 4 Buchstabe c EigVO zu entlasten. - einstimmig - 17.3 Beratung und Beschluss über den Jahresabschluss 2015 der LIL RM Herr Thimm trägt die Beschlussempfehlung des Betriebsausschusses Immobilien und Gebäudemanagement vom 17. November 2016 an den Rat vor. Sodann beschließt der Rat wie folgt: 1.1) Der vorliegende Jahresabschluss der LIL zum 31. Dezember 2015 wird vom Rat der Gemeinde Leopoldshöhe festgestellt. 1.2) Der Rat beschließt, unter Berücksichtigung des Vortrages aus 2014 in Höhe von 31.720,17 € den dann verbleibenden Bilanzverlust in Höhe von 396.696,98 € auf neue Rechnung vorzutragen. - 13 - 2) Der Rat beschließt, den Betriebsausschuss Immobilien und Gebäudemanagement gemäß § 4 Buchstabe c EigVO zu entlasten. - einstimmig 17.4 Beratung und Beschluss über den Jahresabschluss 2015 des Abwasserwerkes Leopoldshöhe RM Herr Büker trägt die einstimmige Empfehlung des Betriebsausschusses Wasser/Abwasser vom 28. November 2016 an den Rat vor. Entsprechend dieser Empfehlung beschließt der Rat wie folgt: 1. Der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe stellt den Jahresabschluss des Abwasserwerkes Leopoldshöhe für das Wirtschaftsjahr 2015 mit einer Bilanzsumme von 34.017.065,95 € und einem Jahresüberschuss von 1.401.865,91 € fest. Der Rat nimmt den Lagebericht zur Kenntnis. 2. Der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe fasst folgenden Verwendungsbeschluss: Das Jahresergebnis (Jahresüberschuss) wird in Höhe von 1.865,91 € vorgetragen und der Rücklage zugeführt sowie in Höhe von 1.400.000,00 € an die Gemeinde ausgeschüttet (nachrichtlich: Im Rahmen einer Vorabschüttung sind bereits im laufenden Wirtschaftsjahr planmäßig 1.400.000,00 € ausgeschüttet worden). 3. Der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe erteilt dem Betriebsausschuss Wasser/Abwasser die Entlastung. - einstimmig 17.5 Beratung und Beschluss über den Jahresabschluss 2015 des Wasserwerkes Leopoldshöhe RM Herr Büker trägt die einstimmige Beschlussempfehlung des Betriebsausschusses Wasser/Abwasser vom 28. November 2016 an den Rat vor. Entsprechend dieser Empfehlung beschließt der Rat wie folgt: 1. Der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe stellt den Jahresabschluss des Wasserwerkes Leopoldshöhe für das Wirtschaftsjahr 2015 mit einer Bilanzsumme von 5.881.124,42 € und einem Jahresüberschuss von 69.075,14 € fest. Der Rat nimmt den Lagebericht zur Kenntnis. 2. Der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe fasst folgenden Verwendungsbeschluss: Das Jahresergebnis (Jahresüberschuss) wird in Höhe von 75,14 € vorgetragen und der Rücklage zugeführt sowie in Höhe von 69.000,00 € an die Gemeinde Leopoldshöhe in 2016 ausgeschüttet. 3. Der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe erteilt dem Betriebsausschuss Wasser/Abwasser die Entlastung. - einstimmig 18. Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung hier: OWL-Verkehr GmbH, mittelbare Beteiligung über die KVG Lippe Eingangs erläutert RM Herr Gräfe kurz die Hintergründe, die zu der Fassung der Dringlichkeitsentscheidung geführt haben. So erhalte die KVG Lippe durch die Übernahme von Gesellschaftsanteilen Stimmrechte in der OWL Verkehr. Damit könne die KVG Lippe auf Beschlüsse, z. B. zum Tarif oder zum Wirtschaftsplan, Einfluss nehmen und diese damit erstmals direkt mit beschließen. In der sich nun anschließenden kurzen Diskussion stellt RM Graf von der Schulenburg klar, dass er sich namens der FDP gegen eine mittelbare Beteiligung über die KVG Lippe aussprechen werde, da es sich hier um die Wahrnehmung von unternehmerischen Tätigkeiten handele und diese Entwicklung grundsätzlich falsch sei. RM Herr Puchert-Blöbaum entgegnet, dass es lediglich um ein Mitspracherecht gehe und man die Dringlichkeitsentscheidung somit genehmigen solle. Abschließend genehmigt der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe folgende Dringlichkeitsentscheidung (Drucksache 126/2016): 1. Die Gemeinde Leopoldshöhe stimmt dem Erwerb von Geschäftsanteilen durch die Kommunale Verkehrsgesellschaft Lippe mbH (KVG) in Höhe von 10.988,00 € an der OWL-Verkehr GmbH sowie - 14 - dem der Drucksache 126/2016 angefügten Gesellschaftsvertrag und dem dort ebenfalls angefügten Konsortialvertrag zu. 2. Die Beschlussfassung steht unter dem Vorbehalt des positiven Abschlusses des Anzeigeverfahrens bei der Bezirksregierung Detmold - 33 Ja-Stimme(n), 1 Nein-Stimme(n), 0 Enthaltung(en) 19. Gebührenkalkulation Abwasser 2017 RM Herr Büker berichtet aus der letzten Sitzung des Betriebsausschusses Wasser/Abwasser am 28. November 2016 und erläutert kurz die Beschlusslage. Der Rat fasst sodann ohne weitere Aussprache folgenden Beschluss: Entsprechend der Empfehlung des Betriebsausschusses Wasser/Abwasser vom 28. November 2016 stimmt der Rat der vorgelegten Gebührenkalkulation/Wirtschaftlichkeitsberechnung zu und beschließt die Gebührenkalkulation für das Jahr 2017 für das Abwasserwerk Leopoldshöhe in der vorgelegten Fassung (Drucksache 144/2016). - einstimmig 20. Neufassung der Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen und Abwassergebühren der Gemeinde Leopoldshöhe Hier bezieht sich RM Herr Büker ebenfalls auf die letzte Sitzung des Betriebsausschusses Wasser/Abwasser am 28. November 2016 und erläutert kurz den Sachstand. Ohne weitere Aussprache fasst der Rat sodann folgenden Beschluss: Entsprechend der Empfehlung des Betriebsausschusses Wasser/Abwasser vom 28. November 2016 beschließt der Rat die Neufassung der Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen und Abwassergebühren der Gemeinde Leopoldshöhe in der vorgelegten Fassung (Drucksache 146/2016). Die Satzung hat folgenden Wortlaut: Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen und Abwassergebühren der Gemeinde Leopoldshöhe vom 15. Dezember 2016 Aufgrund - der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 25.06.2015 (GV. NRW. 2015, S. 496), in der jeweils geltenden Fassung, - der § 1, 2, 4, 6 bis 8, 10 und 12 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV. NRW. 1969, S. 712), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 08.09.2015 (GV. NRW. 2015, S. 666), in der jeweils geltenden Fassung, - des § 54 des Landeswassergesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.6.1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.07.2016 (GV. NRW. 2016, S. 559 ff.), in der jeweils geltenden Fassung sowie - des Nordrhein-Westfälischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz vom 08.07.2016 (AbwAG NRW, GV. NRW. 2016, S. 559 ff.), in der jeweils geltenden Fassung, hat der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe in seiner Sitzung am 15. Dezember 2016 die folgende Satzung beschlossen: 1. Abschnitt: Finanzierung der Abwasserbeseitigung § 1 Finanzierung der gemeindlichen Abwasseranlage (1) Zur Finanzierung der gemeindlichen Abwasseranlage erhebt die Gemeinde Abwassergebühren und Kanalanschlussbeiträge. (2) Entsprechend § 1 Abs. 2 der Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde Leopoldshöhe vom 15. Dezember 2016 stellt die Gemeinde zum Zweck der Abwasserbeseitigung in ihrem Gebiet und zum Zweck der Verwertung oder Beseitigung der bei der gemeindlichen Abwasserbeseitigung anfallenden Klärschlämme die erforderlichen Anlagen als öffentliche Einrichtung zur Verfügung (gemeindliche Abwasseranlagen). Hierzu gehören der gesamte Bestand an personellen und sachlichen Mitteln, die - 15 - für eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung erforderlich sind (z. B. das Kanalnetz, Kläranlagen, Regenwasser-Versickerungsanlagen, Transportfahrzeuge für Klärschlamm aus Kleinkläranlagen und Inhaltstoffen von abflusslosen Gruben, das für die Abwasserbeseitigung eingesetzte Personal). (3) Die gemeindlichen Abwasseranlagen bilden eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit, die auch bei der Bemessung der Kanalanschlussbeiträge und Abwassergebühren zugrunde gelegt wird. 2. Abschnitt: Gebührenrechtliche Regelungen § 2 Abwassergebühren (1) Für die Inanspruchnahme der gemeindlichen Abwasseranlage erhebt die Gemeinde nach §§ 4 Abs. 2, 6 KAG NRW und § 54 LWG NRW Abwassergebühren (Benutzungsgebühren) zur Deckung der Kosten i.S.d. § 6 Abs. 2 KAG NRW sowie der Verbandslasten nach § 7 KAG NRW. (2) In die Abwassergebühr wird nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AbwAG NRW eingerechnet: - die Abwasserabgabe für eigene Einleitungen der Gemeinde (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 AbwAG NRW), - die Abwasserabgabe für die Einleitung von Niederschlagswasser (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 AbwAG NRW), - die Abwasserabgabe, die von Abwasserverbänden auf die Gemeinde umgelegt wird (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AbwAG NRW). (3) Die Abwasserabgabe für Kleineinleiter (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 1 Abs.1 Satz 1 AbwAG NRW) wird im Rahmen der Gebührenerhebung nach § 11 dieser Satzung von demjenigen erhoben, der eine Kleinkläranlage betreibt, welche nicht den Anforderungen des § 60 WHG und § 56 LWG NRW entspricht. (4) Die Schmutzwassergebühr und die Niederschlagswasser (Regenwassergebühr) sowie die Gebühren nach den §§ 11 und 12 dieser Satzung sind grundstücksbezogene Benutzungsgebühren und ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück (§ 6 Abs. 5 KAG NRW). § 3 Gebührenmaßstäbe (1) Die Gemeinde erhebt getrennte Abwassergebühren für die Beseitigung von Schmutz- und Niederschlagswasser (Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln sowie das Entwässern von Klärschlamm im Zusammenhang mit der Beseitigung des Abwassers). (2) Die Schmutzwassergebühr bemisst sich nach dem Frischwassermaßstab (§ 4). (3) Die Niederschlagswassergebühr (Regenwassergebühr) bemisst sich auf der Grundlage der Quadratmeter der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Fläche auf den angeschlossenen Grundstücken, von denen Niederschlagswasser abflusswirksam in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann (§ 5). § 4 Schmutzwassergebühren (1) Die Gebühr für Schmutzwasser wird nach der Menge des häuslichen und gewerblichen Schmutzwassers berechnet, das der Abwasseranlage von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt wird. Berechnungseinheit ist der Kubikmeter (m³) Schmutzwasser. Veranlagungszeitraum für die Schmutzwassergebühr ist das Kalenderjahr. (2) Als Schmutzwassermenge gilt die aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bezogene Frischwassermenge (§ 4 Abs. 3) und die aus privaten Wasserversorgungsanlagen (z. B. privaten Brunnen, Regenwassernutzungsanlagen) gewonnene Wassermenge (§ 4 Abs. 4), abzüglich der auf dem Grundstück nachweisbar verbrauchten und zurückgehaltenen Wassermengen, die nicht in die gemeindliche Abwasseranlage eingeleitet werden (§ 4 Abs. 5). - 16 - (3) Die dem Grundstück zugeführten Wassermengen werden durch den Wasserzähler des örtlichen Wasserversorgers ermittelt. Bei dem aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bezogenen Wasser gilt die mit dem Wasserzähler gemessene Wassermenge als Verbrauchsmenge. Hat ein Wasserzähler nicht ordnungsgemäß funktioniert, so wird die Wassermenge von der Gemeinde nach pflichtgemäßem Ermessen geschätzt. Die Datenübernahme vom örtlichen Wasserversorger sowie die Datenspeicherung und Datennutzung der Wasserzähler-Daten des Wasserversorgers erfolgt, um dem Gebührenpflichtigen die zweimalige Ablesung seines Wasserzählers zu ersparen. Sie dient der ordnungsgemäßen Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde (§ 46 Abs. 1 LWG NRW) und der Abwasserüberlassungspflicht durch den gebührenpflichtigen Benutzer (§ 48 LWG NRW) sowie zur verursachergerechten Abrechnung der Schmutzwassergebühr und zum Nachweis der rechtmäßigen Erhebung der Schmutzwassergebühr. Insoweit hat der Grundstückseigentümer als Gebührenschuldner den damit verbundenen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz) zu dulden. (4) Bei der Wassermenge aus privaten Wasserversorgungsanlagen (z. B. privaten Brunnen, Regenwassernutzungsanlagen) hat der Gebührenpflichtige den Mengennachweis durch einen auf seine Kosten eingebauten und messrichtig funktionierenden Wasserzähler nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 dieser Satzung zu führen. Der Nachweis über den messrichtig funktionierenden Wasserzähler obliegt dem Gebührenpflichtigen. Ist dem Gebührenpflichtigen der Einbau eines solchen Wasserzählers nicht zumutbar, so ist die Gemeinde berechtigt, die aus diesen Anlagen zugeführten Wassermengen zu schätzen (z. B. auf der Grundlage der durch die wasserrechtliche Erlaubnis festgelegten Entnahmemengen oder auf der Grundlage der Pumpleistung sowie Betriebsstunden der Wasserpumpe oder unter Berücksichtigung der statistischen Verbräuche von derzeit 36 cbm je Person und Jahr im Gemeindegebiet, zumindest werden aber im Regelfall 12 cbm/Jahr/Person addiert. Für die Pauschalberechnung werden die mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personenzahlen (Stichtag hierfür ist der 1. Oktober des Abrechnungsjahres) zugrunde gelegt). Eine Schätzung erfolgt auch, wenn der Wasserzähler nicht messrichtig funktioniert. Hiervon wird ausgegangen, wenn der statistische Verbrauch (in Leopoldshöhe derzeit für WC 10 cbm/E/a; Waschmaschine 5 cbm/E/a) der angeschlossenen Verbrauchsstellen um mehr als 30 % unterschritten wird. (5) Bei der Ermittlung der Schmutzwassermenge werden die auf dem Grundstück anderweitig verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen (sog. Wasserschwundmengen) abgezogen, die nachweisbar nicht dem öffentlichen Kanal zugeführt werden. Der Nachweis der Wasserschwundmengen obliegt den Gebührenpflichtigen. Der Gebührenpflichtige ist grundsätzlich verpflichtet, den Nachweis durch eine auf seine Kosten eingebaute, messrichtig funktionierende und geeignete Messeinrichtung in Anlehnung an das Mess- und Eichrecht (MessEG, Mess-EichV) zu führen: Nr. 1: Abwasser-Messeinrichtung Geeignete Abwasser-Messeinrichtungen sind technische Geräte, die in regelmäßigen Abständen kalibriert werden müssen. Die Kalibrierung ist nach den Hersteller-Angaben durchzuführen und der Gemeinde nachzuweisen, um die ordnungsgemäße Funktion der Abwasser-Messeinrichtung zu dokumentieren. Wird dieser Nachweis nicht geführt, findet eine Berücksichtigung der Abzugsmengen nicht statt. Nr. 2: Wasserzähler Ist die Verwendung einer Abwasser-Messeinrichtung im Einzelfall technisch nicht möglich oder dem Gebührenpflichtigen nicht zumutbar, so hat er den Nachweis durch einen auf seine Kosten eingebauten, messrichtig funktionierenden und geeichten Wasserzähler zu führen. Der Wasserzähler muss in Anlehnung an das Mess- und Eichrecht (MessEG, Mess- und EichVO) alle 6 Jahre erneut geeicht werden oder durch einen neuen Wasserzähler mit einer Konformitätserklärung des Herstellers ersetzt werden. Aus der Konformitätserklärung muss sich ergeben, dass der Wasserzähler messrichtig funktioniert. Der Nachweis über die messrichtige Funktion sowie Eichung des Wasserzählers obliegt dem Gebührenpflichtigen. Wird dieser Nachweis nicht geführt, findet eine Berücksichtigung der Abzugsmengen nicht statt. Nr. 3: Nachweis durch nachprüfbare Unterlagen Ist im Einzelfall auch der Einbau eines Wasserzählers zur Messung der Wasserschwundmengen technisch nicht möglich oder dem Gebührenpflichtigen nicht zumutbar, so hat der Gebührenpflichtige den Nachweis durch nachprüfbare Unterlagen zu führen. Aus diesen Unterlagen muss sich insbesondere ergeben, aus welchen nachvollziehbaren Gründen Wassermengen der gemeindlichen Abwassereinrichtung nicht zugeleitet werden und wie groß diese Wassermengen sind. Die nachprüfbaren Unterlagen müssen geeignet sein, der Gemeinde eine zuverlässige Schätzung der auf - 17 - dem Grundstück zurückgehaltenen Wassermengen zu ermöglichen. Sind die nachprüfbaren Unterlagen unschlüssig und/oder nicht nachvollziehbar, werden die geltend gemachten Wasserschwundmengen nicht anerkannt. Soweit der Gebührenpflichtige durch ein spezielles Gutachten bezogen auf seine Wasserschwundmengen den Nachweis erbringen will, hat er die gutachterlichen Ermittlungen vom Inhalt, von der Vorgehensweise und vom zeitlichen Ablauf vorher mit der Gemeinde abzustimmen. Die Kosten für das Gutachten trägt der Gebührenpflichtige. (6) Bei landwirtschaftlichen Betrieben wird die Wassermenge um 12 cbm/Jahr für jedes Stück Großvieh herabgesetzt, sofern es ohne getrennte Wasseruhr mit Leitungswasser getränkt wird. Maßgebend ist die für die Tierseuchenkasse gemeldete Viehzahl des Vorjahres. Vom Abzug ausgeschlossen bleibt eine Wasserverbrauchsmenge von jährlich 36 cbm je Hausbewohner. (7) Die Gebühr beträgt je m³ Schmutzwasser im Kalenderjahr 2003: 3,79 € im Kalenderjahr 2004: 3,78 € im Kalenderjahr 2005: 3,98 € im Kalenderjahr 2006: 3,98 € im Kalenderjahr 2007: 3,93 € ab Kalenderjahr 2008: 3,82 € ab Kalenderjahr 2013: 4,15 € ab Kalenderjahr 2014: 5,41 € ab Kalenderjahr 2016: 5,02 € ab Kalenderjahr 2017: 4,30 € Bei Grundstücken im Druckleitungssystem wird die Gebühr um 20 % vermindert, falls der Anschluss nur im Druckleitungssystem erfolgen kann. § 5 Niederschlagswassergebühr (1) Grundlage der Gebührenberechnung für das Niederschlagswasser ist die Quadratmeterzahl der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Grundstücksfläche, von denen Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden abflusswirksam in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann. Eine nicht leitungsgebundene Zuleitung liegt insbesondere vor, wenn von bebauten und/oder befestigten Flächen oberirdisch aufgrund des Gefälles Niederschlagswasser in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann. Als befestigt gilt eine Fläche, wenn der Fugenanteil weniger als 40% der zur Berechnung stehenden Fläche ist. Begrünte Dachflächen mit einer Aufbaustärke von mind. 10 cm werden nur zur Hälfte berechnet, es sei denn, ein niedriger Abflussbeiwert wird nachgewiesen. (2) Die bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Flächen werden im Wege der Befragung der Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke ermittelt. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, der Gemeinde auf Anforderung die Quadratmeterzahl der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten sowie in die öffentliche Abwasseranlage abflusswirksamen Flächen auf seinem Grundstück mitzuteilen (Mitwirkungspflicht). Insbesondere ist er verpflichtet, zu einem von der Gemeinde vorgelegten Lageplan über die bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten sowie abflusswirksamen Flächen auf seinem Grundstück Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob diese Flächen durch die Gemeinde zutreffend ermittelt wurden. Auf Anforderung der Gemeinde hat der Grundstückseigentümer einen Lageplan oder andere geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen sämtliche bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Flächen entnommen werden können. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde die Vorlage weiterer Unterlagen fordern. Kommt der Grundstückseigentümer seiner Mitwirkungspflicht nicht nach oder liegen für ein Grundstück keine geeigneten Angaben/Unterlagen des Grundstückseigentümers vor, wird die bebaute (bzw. überbaute) und/oder befestigte sowie abflusswirksame Fläche von der Gemeinde geschätzt. Die Datenerhebung, Datenspeicherung und Datennutzung erfolgt zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde (z. B. Planung und ausreichende Dimensionierung der öffentlichen Kanäle), zur verursachergerechten Abrechnung der Niederschlagswassergebühr und zum Nachweis der rechtmäßigen Erhebung der Niederschlagswassergebühr. Insoweit hat der Grundstückseigentümer als Gebührenschuldner den damit verbundenen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu dulden. (3) Wird die Größe der bebauten und/oder befestigten Fläche verändert, so hat der Grundstückseigentümer dies der Gemeinde innerhalb eines Monates nach Abschluss der Veränderung anzuzeigen. Für die Änderungsanzeige gilt § 5 Abs. 2 entsprechend. Die veränderte - 18 - Größe der bebauten und/oder befestigten Fläche wird mit dem 1. Tag des Monats berücksichtigt, nach dem die Änderungsanzeige durch den Gebührenpflichtigen der Gemeinde zugegangen ist. (4) Die Berechnung der an Regenwassernutzungsanlagen angeschlossenen Flächen wird entsprechend der aus der Regenwassernutzungsanlage entnommenen Wassermengen reduziert. Diese Reduzierung erfolgt pauschal und beträgt bei ausschließlich gärtnerischer Nutzung 5 m², bei häuslicher Nutzung 15 m² und bei häuslicher und gärtnerischer Nutzung 17 m² je cbm Zisternenvolumen. Ein 1 cbm unter- und oder 6 cbm übersteigendes Zisternenvolumen wird nicht berücksichtigt. (5) Die Gebühr beträgt je volle 10 Quadratmeter bebauter und/oder befestigter Fläche i.S.d. Abs.1 im Kalenderjahr 2003: 10,47 € im Kalenderjahr 2004: 10,92 € im Kalenderjahr 2005: 10,57 € im Kalenderjahr 2006: 10,57 € im Kalenderjahr 2007: 10,04 € ab Kalenderjahr 2008: 9,27 € ab Kalenderjahr 2013: 10,20 € ab Kalenderjahr 2014: 13,30 € ab Kalenderjahr 2016: 11,60 € (6) Die Gebühr beträgt für jeden Quadratmeter bebauter und/oder befestigter Fläche i.S.d. Abs. 1 ab Kalenderjahr 2017: 1,06 € § 6 Beginn und Ende der Gebührenpflicht (1) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. (2) Für Anschlüsse, die beim Inkrafttreten dieser Satzung bereits bestehen, beginnt die Gebührenpflicht nach dieser Satzung mit deren Inkrafttreten. (3) Die Gebührenpflicht endet mit dem Wegfall des Anschlusses an die Abwasseranlage. Endet die Gebührenpflicht im Laufe eines Monats, so wird die Benutzungsgebühr bis zum Ablauf des Monats erhoben, in dem die Veränderung erfolgt. § 7 Gebührenpflichtige (1) Gebührenpflichtige sind a) der Grundstückseigentümer; wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, auch der Erbbauberechtigte, b) der Nießbraucher oder derjenige, der ansonsten zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist, c) der Straßenbaulastträger für die Straßenoberflächenentwässerung. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. (2) Im Falle eines Eigentumswechsels ist der neue Grundstückseigentümer vom Beginn des Monats an gebührenpflichtig, der dem Monat der Rechtsänderung im Grundbuch folgt. Für sonstige Gebührenpflichtige gilt dies entsprechend. Eigentums- bzw. Nutzungswechsel hat der bisherige Gebührenpflichtige der Gemeinde innerhalb eines Monats nach der Rechtsänderung schriftlich mitzuteilen. (3) Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Berechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie der Gemeinde die erforderlichen Daten und Unterlagen zu überlassen. Sie haben ferner zu dulden, dass Beauftragte der Gemeinde das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlage festzustellen oder zu überprüfen. § 8 Fälligkeit der Gebühr (1) Die Benutzungsgebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Gebühren können zusammen mit anderen Abgaben erhoben werden. - 19 - (2) Die Abrechnung der Gebühren sowie das Ablesen der Zähler der Zählereinrichtungen erfolgt einmal jährlich, und zwar zum Jahresbeginn für das abgelaufene Kalenderjahr. Soweit erforderlich, kann sich die Gemeinde hierbei der Mitarbeit der Gebührenpflichtigen bedienen. § 9 Vorausleistungen (1) Die Gemeinde erhebt am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. jeden Kalenderjahres nach § 6 Abs. 4 KAG NRW Vorausleistungen auf die Jahres-Schmutzwassergebühr in Höhe von ¼ der Schmutzwassermenge, die sich aus der Abrechnung des Vorjahres ergibt. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, bemessen sich die Abschlagszahlungen und Teilzahlungen nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Haushalte oder Betriebe. Die Gemeinde erhebt am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. jeden Kalenderjahres nach § 6 Abs. 4 KAG NRW Vorausleistungen auf die Jahres-Niederschlagswassergebühr in Höhe von ¼ der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten sowie abflusswirksamen Flächen, die sich aus der Abrechnung des Vorjahres ergibt. (2) Der Vorausleistungssatz entspricht dem Gebührensatz für das jeweilige Kalenderjahr. (3) Die Gebühr entsteht erst am 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres. Die Endabrechnung und endgültige Festsetzung erfolgt im darauf folgenden Kalenderjahr durch Bescheid. (4) Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Vorausleistungen bemessen wurden, so wird der übersteigende Betrag erstattet bzw. verrechnet. Wurden Vorausleistungen zu gering bemessen, wird der fehlende Betrag bei der Abrechnung nacherhoben. Nach der Beendigung des Benutzungsverhältnisses werden zuviel gezahlte Vorausleistungen erstattet. Die auf einen zurückliegenden Erhebungszeitraum bezeichneten Abrechnungsbeträge sowie die sich aus der Abrechnung der Vorausleistungen ergebenden Nachzahlungsbeträge sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. § 10 Verwaltungshelfer Die Gemeinde ist berechtigt, sich bei der Anforderung von Gebühren und Vorauszahlungen der Hilfe des zuständigen Wasserversorgers oder eines anderen von ihr beauftragten Dritten zu bedienen. § 11 Gebühr für das Abfahren und die Behandlung von Klärschlamm (1) Für das Abfahren und die Behandlung von Klärschlamm aus Kleinkläranlagen in das Zentralklärwerk wird die Gebühr nach der abgefahrenen Menge in m³ erhoben. (2) Die Gebühr beträgt 27,94 €/m³ abgefahrenen Klärschlamm. (3) Die Gebührenpflicht gemäß Abs. 2 entsteht mit dem Zeitpunkt der Abfuhr. (4) Gebührenpflichtiger ist der Grundstückseigentümer, der Erbbauberechtigte oder der sonst zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte, auf dessen Grundstück die Kleinkläranlage betrieben wird. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. § 12 Gebühr für das Auspumpen und Abfahren der Inhaltsstoffe aus abflusslosen Gruben (1) Für das Auspumpen und Abfahren der Inhaltsstoffe aus abflusslosen Gruben und deren Beseitigung wird die Gebühr nach der abgefahrenen Menge pro m³ erhoben. (2) Die Gebühr beträgt 27,94 €/m³ ausgepumpte/abgefahrene Menge. (3) Die Gebührenpflicht gemäß Abs. 2 entsteht mit dem Zeitpunkt des Auspumpens. (4) Gebührenpflichtiger ist der Grundstückseigentümer, der Erbbauberechtigte oder der sonst zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte, auf dessen Grundstück die abflusslose Grube betrieben wird. - 20 - (5) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. 3. Abschnitt Beitragsrechtliche Regelungen § 13 Kanalanschlussbeitrag (1) Zum Ersatz des durchschnittlichen Aufwandes für die Herstellung der gemeindlichen Abwasseranlage erhebt die Gemeinde einen Kanalanschlussbeitrag im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 3 KAG NRW. (2) Die Kanalanschlussbeiträge sind die Gegenleistung für die Möglichkeit der Inanspruchnahme der gemeindlichen Abwasseranlage und den hierdurch gebotenen wirtschaftlichen Vorteil für ein Grundstück. Die Kanalanschlussbeiträge dienen dem Ersatz des Aufwandes der Gemeinde für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung der gemeindlichen Abwasseranlage. (3) Der Kanalanschlussbeitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück (§ 8 Abs. 9 KAG NRW). § 14 Gegenstand der Beitragspflicht (1) Ein Grundstück unterliegt der Beitragspflicht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Das Grundstück muss an die Abwasseranlage tatsächlich und rechtlich angeschlossen werden können, 2. für das Grundstück muss nach der Abwasserbeseitigungssatzung ein Anschlussrecht bestehen und 3. für das Grundstück muss a) eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt sein (z.B. durch Bebauungsplan), so dass es bebaut oder gewerblich genutzt werden darf oder b) soweit für ein Grundstück eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist (z. B. im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB), muss das Grundstück nach der Verkehrsauffassung Bauland sein und nach der geordneten, städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. (2) Wird ein Grundstück an die Abwasseranlage tatsächlich angeschlossen (z. B. im Außenbereich nach § 35 BauGB), so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen. (3) Der Beitragspflicht nach Abs. 1 unterliegen auch Grundstücke, die im Rahmen der Niederschlagswasserbeseitigung mittelbar an die gemeindliche Abwasseranlage angeschlossen sind. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Niederschlagswasser von Grundstücken oberirdisch ohne leitungsmäßige Verbindung in die gemeindliche Abwasseranlage (z. B. in ein von der Gemeinde betriebenes Mulden-Rigolen-System) gelangen kann. (4) Grundstück im Sinne des 3. Abschnittes dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch jeder demselben Grundstückseigentümer gehörende Teil der Grundfläche, der selbständig baulich oder gewerblich genutzt werden darf und an die Anlage angeschlossen werden kann. § 15 Beitragsmaßstab (1) Maßstab für den Beitrag ist die Veranlagungsfläche. Diese ergibt sich durch Vervielfachen der Grundstücksfläche mit dem Veranlagungsfaktor. (2) Als Grundstücksfläche gilt: a) bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplans die tatsächliche Grundstücksfläche, b) wenn ein Bebauungsplan nicht besteht, d.h. bei Grundstücken im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) und im Außenbereich (§ 35 BauGB): die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe - 21 - von 35 m von der Grundstücksgrenze, die der Erschließungsstraße zugewandt ist, die das Grundstück wegemäßig erschließt (Tiefenbegrenzung). Bei Grundstücken, die nicht an eine Erschließungsstraße unmittelbar angrenzen, wird die Fläche von der zu der Erschließungsstraße liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von 35 m zugrunde gelegt. Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung über diese Tiefenbegrenzung hinaus, so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der baulichen Nutzung bestimmt wird, die einen Entwässerungsbedarf nach sich zieht. Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Straße herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt. (3) Entsprechend der Ausnutzbarkeit wird die Grundstücksfläche mit einem Veranlagungsfaktor vervielfacht, der im Einzelnen beträgt: a) bei eingeschossiger Bebaubarkeit: 1,0 b) bei zweigeschossiger Bebaubarkeit: 1,25 c) bei dreigeschossiger Bebaubarkeit: 1,5 d) bei vier- und fünfgeschossiger Bebaubarkeit: 1,75 e) bei sechs- und höhergeschossiger Bebaubarkeit: 2,0. (4) Als zulässige Zahl der Geschosse gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Weist der Bebauungsplan nur Grundflächen- und Baumassenzahl oder nur die zulässige Höhe der Bauwerke und keine höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse aus, so gilt als Geschosszahl die Höhe des Bauwerks geteilt durch 5.) wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen abgerundet oder aufgerundet werden. Ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl zugelassen oder vorhanden und geduldet, so ist diese zugrunde zu legen. (5) In unbeplanten Gebieten und bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan keine Festsetzungen nach Abs. 4 enthalten sind, ist maßgebend: a) bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse, b) bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Geschosse. (6) Grundstücke, auf denen nur Garagen oder Stellplätze gebaut werden dürfen, gelten als eingeschossig bebaubare Grundstücke. (7) In Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten werden die in Abs. 3 genannten Nutzungsfaktoren um je 0,5 erhöht. Dieses gilt auch, wenn Gebiete nicht in einem Bebauungsplan festgesetzt, aber aufgrund der vorhandenen Bebauung und sonstigen Nutzung als Kerngebiete, Gewerbegebiete oder Industriegebiete anzusehen sind oder wenn eine solche Nutzung aufgrund der in der Umgebung vorhandenen Nutzung zulässig wäre. § 16 Beitragssatz (1) Der Beitrag beträgt 9,20 € (im Falle § 4 Abs. 7, 2. Satz: 7,36 €) je Quadratmeter (m²) Veranlagungsfläche. (2) Besteht nicht die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit des Vollanschlusses, so wird ein Teilbetrag erhoben. Dieser beträgt: a) bei einem Anschluss nur für Schmutzwasser 50 % des Beitrags, b) bei einem Anschluss nur für Niederschlagswasser 50 % des Beitrags, c) bei einem nur teilweise gebotenen Anschluss für Niederschlagswasser 25 %. (3) Entfallen die in Abs. 2 bezeichneten Beschränkungen der Benutzungsmöglichkeit, so ist der Restbetrag nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Beitragssatz zu zahlen. § 17 Entstehen der Beitragspflicht (1) Die Beitragspflicht entsteht, sobald das Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden kann. (2) Im Falle des § 14 Abs. 2 entsteht die Beitragspflicht mit dem Anschluss. In den Fällen des § 16 Abs. 2 entsteht die Beitragspflicht für den Restbetrag, sobald die Beschränkungen der Nutzungsmöglichkeit entfallen. - 22 - (3) Für Grundstücke, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bereits an die Abwasseranlage angeschlossen waren oder werden konnten, entsteht die Beitragspflicht mit Inkrafttreten dieser Satzung. (4) In den Fällen des Abs. 3 entsteht keine Anschlussbeitragspflicht, wenn für den Anschluss des Grundstücks bereits eine Anschlussgebühr oder ein Anschlussbeitrag nach früherem Recht gezahlt oder ein dahingehender Anspruch erlassen wurde oder verjährt ist. § 18 Beitragspflichtiger (1) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW beitragspflichtig. (2) Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. § 19 Fälligkeit der Beitragsschuld (1) Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig. (2) Widerspruch und Klage gegen einen Beitragsbescheid haben gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung keine aufschiebende Wirkung und entbinden deshalb nicht von der Pflicht zur fristgerechten Zahlung. 5. Abschnitt Schlussbestimmungen § 20 Auskunftspflichten (1) Die Beitrags- und Gebührenpflichtigen haben alle für die Berechnung der Beiträge und Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Daten und Unterlagen zu überlassen. Sie haben zu dulden, dass Beauftragte der Gemeinde das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen. (2) Werden die Angaben verweigert oder sind sie aus sonstigen Gründen nicht zu erlangen, so kann die Gemeinde die für die Berechnung maßgebenden Merkmale unter Berücksichtigung aller sachlichen Umstände schätzen oder durch einen anerkannten Sachverständigen auf Kosten des Beitrags- und Gebührenpflichtigen schätzen lassen. (3) Die vorstehenden Absätze gelten für den Kostenersatzpflichtigen entsprechend. § 21 Billigkeits- und Härtefallregelung Ergeben sich aus der Anwendung dieser Satzung im Einzelfall besondere, insbesondere nicht beabsichtigte Härten, so können die Kanalanschlussbeiträge, Abwassergebühren und der Kostenersatz gestundet, ermäßigt, niedergeschlagen oder erlassen werden. § 22 Zwangsmittel Die Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln bei Zuwiderhandlungen gegen diese Satzung richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW. § 23 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 18.07.2013 in der Fassung der Änderung vom 10. Dezember 2015 außer Kraft. - einstimmig - - 23 - 21. Neufassung der Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde Leopoldshöhe Nachdem RM Herr Büker kurz die Beschlusslage aus der letzten Sitzung des Betriebsausschusses Wasser/Abwasser am 28. November 2016 erläutert hat, fasst der Rat ohne weitere Aussprache folgenden Beschluss: Entsprechend der Empfehlung des Betriebsausschusses Wasser/ Abwasser vom 28. November 2016 beschließt der Rat die Neufassung der Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde Leopoldshöhe in der vorgelegten Fassung (Drucksache 148/2016). Die Satzung hat folgenden Wortlaut: Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde Leopoldshöhe vom 15. Dezember 2016 Aufgrund - der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung 14.07.1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 25.06.2015 (GV. NRW. 2015, S. 496), in der jeweils geltenden Fassung, - der §§ 60, 61 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.07.2009 (BGBl. I 2009, S. 2585 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.08.2016 (BGBl. I 2016, S. 1972), in der jeweils geltenden Fassung, - des § 46 Abs. 2 LWG NRW des Landeswassergesetzes vom 25.06.1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften vom 08.07.2016 (GV. NRW. 2016, S. 559 ff.), in der jeweils geltenden Fassung, - der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw – GV. NRW., S. 602 ff. – im Satzungstext bezeichnet als SüwVO Abw NRW), zuletzt geändert durch Art. 20 des Gesetzes zur Änderung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften vom 08.07.2016 (GV. NRW. 2016, S. 559 ff.), in der jeweils geltenden Fassung sowie - des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 19.02.1997 (BGBl. I 1997, S. 602), zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 55 des Gesetzes vom 18.07.2016 (BGBl. I 2016, S. 1666), in der jeweils geltenden Fassung hat der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe am 15. Dezember 2016 folgende Satzung beschlossen: §1 Allgemeines (1) Die Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde umfasst unter anderem das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln des im Gemeindegebiet anfallenden Abwassers sowie das Entwässern und Entsorgen des Klärschlamms. Zur Abwasserbeseitigungspflicht gehören nach § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 6 LWG NRW insbesondere 1. die Planung der abwassertechnischen Erschließung von Grundstücken, deren Bebaubarkeit nach Maßgabe des Baugesetzbuches durch einen Bebauungsplan, einen Vorhaben- und Erschließungsplan oder eine Klarstellungs-, Entwicklungs-, und Ergänzungssatzung begründet worden ist, 2. das Sammeln und das Fortleiten des auf den Grundstücken des Gemeindegebietes anfallenden Abwassers sowie die Aufstellung und Fortschreibung eines Bestands- und Betriebsplans nach § 57 Abs. 1 Satz 4 und 5 LWG NRW, 3. das Behandeln und die Einleitung des nach Nummer 2 übernommenen Abwassers sowie die Aufbereitung des durch die Abwasserbeseitigung anfallenden Klärschlamms für seine ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung, 4. die Errichtung und der Betrieb sowie die Erweiterung oder die Anpassung der für die Abwasserbeseitigung nach den Nummern 2 und 3 notwendigen Anlagen an die Anforderungen der §§ 54 bis 61 WHG und des § 56 LWG NRW, 5. das Einsammeln und Abfahren des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und dessen Aufbereitung für eine ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung (§ 54 Abs. 2 Satz 2 WHG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 LWG NRW); hierfür gilt die gesonderte Satzung der Gemeinde über die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) vom 15.03.2007, - 24 - 6. die Aufstellung und Vorlage des Abwasserbeseitigungskonzeptes nach Maßgabe des § 47 LWG NRW. (2) Die Gemeinde stellt zum Zweck der Abwasserbeseitigung in ihrem Gebiet und zum Zweck der Verwertung oder Beseitigung der bei der gemeindlichen Abwasserbeseitigung anfallenden Rückstände die erforderlichen dezentralen und zentralen Anlagen als öffentliche Einrichtung zur Verfügung (öffentliche Abwasseranlagen). Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören auch dezentrale öffentliche Versickerungsanlagen für Niederschlagswasser sowie Auf- bzw. Ableitungsgräben wie z. B. Straßen- bzw. Wegeseitengräben, die zum Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage gewidmet worden sind. Die öffentlichen, dezentralen und zentralen Abwasseranlagen bilden eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit. (3) Art, Lage und Umfang der öffentlichen Abwasseranlage sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung, Erweiterung, Erneuerung, Änderung, Sanierung oder Beseitigung bestimmt die Gemeinde im Rahmen der ihr obliegenden Abwasserbeseitigungspflicht. §2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Satzung bedeuten: 1. Abwasser: Abwasser ist Schmutzwasser und Niederschlagswasser im Sinne des § 54 Abs. 1 WHG. 2. Schmutzwasser: Schmutzwasser ist nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser. Als Schmutzwasser gelten nach § 54 Abs. 1 Satz 2 WHG auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten. 3. Niederschlagswasser: Niederschlagswasser ist nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser. 4. Mischsystem: Im Mischsystem werden Schmutz- und Niederschlagswasser gemeinsam gesammelt und fortgeleitet. 5. Trennsystem: Im Trennsystem werden Schmutz- und Niederschlagswasser getrennt gesammelt und fortgeleitet. 6. Öffentliche Abwasseranlage: a) Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören alle von der Gemeinde selbst oder in ihrem Auftrag betriebenen Anlagen, die dem Sammeln, Fortleiten, Behandeln und Einleiten von Abwasser sowie der Verwertung oder Beseitigung der bei der gemeindlichen Abwasserbeseitigung anfallenden Rückstände dienen. b) Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören ferner die Grundstücksanschlussleitungen. c) In den Gebieten, in denen die Abwasserbeseitigung durch ein Druckentwässerungsnetz erfolgt und sich Teile eines solchen Netzes auf den Privatgrundstücken befinden, gehören die Hausanschlussleitungen einschließlich der Druckstationen nicht zur öffentlichen Abwasseranlage. d) Nicht zur öffentlichen Abwasseranlage im Sinne dieser Satzung gehören Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben. 7. Anschlussleitungen: Unter Anschlussleitungen im Sinne dieser Satzung werden Grundstücksanschlussleitungen und Hausanschlussleitungen verstanden. a) Grundstücksanschlussleitungen sind die Leitungen von der öffentlichen Sammelleitung bis zur Grenze des jeweils anzuschließenden Grundstücks. b) Hausanschlussleitungen sind die Leitungen von der privaten Grundstücksgrenze bis zu dem Gebäude oder dem Ort auf dem Grundstück, wo das Abwasser anfällt. Zu den Hausanschlussleitungen gehören auch Leitungen unter der Bodenplatte des Gebäudes auf dem Grundstück, in dem Abwasser anfällt, sowie die Einsteigschächte mit Zugang für Personal und die Inspektionsöffnungen. Bei Druckentwässerungsnetzen ist die Druckstation (inklusive Druckpumpe) auf dem privaten Grundstück Bestandteil der Hausanschlussleitung. 8. Haustechnische Abwasseranlagen: Haustechnische Abwasseranlagen sind die Einrichtungen innerhalb und an zu entwässernden Gebäuden, die der Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung, Rückhaltung und Ableitung des Abwassers auf dem Grundstück dienen (z. B. Abwasserrohre im Gebäude, Dachrinnen, Hebeanlage). Sie gehören nicht zur öffentlichen Abwasseranlage. 9. Druckentwässerungsnetz: Druckentwässerungsnetze sind zusammenhängende Leitungsnetze, in denen der Transport von Abwasser einer Mehrzahl von Grundstücken durch von Pumpen erzeugten Druck erfolgt. Die - 25 - 10. 11. 12. 13. Druckpumpen und Pumpenschächte sind regelmäßig technisch notwendige Bestandteile des jeweiligen Gesamtnetzes, sie sind jedoch Bestandteil der Hausanschlussleitung, die nicht zur öffentlichen Abwasseranlage gehört. Abscheider: Abscheider sind Fettabscheider, Leicht- und Schwerflüssigkeitsabscheider, Stärkeabscheider und ähnliche Vorrichtungen, die das Eindringen schädlicher Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage durch Abscheiden aus dem Abwasser verhindern. Anschlussnehmer: Anschlussnehmer ist der Eigentümer eines Grundstücks, das an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist. § 20 Absatz 1 gilt entsprechend. Indirekteinleiter: Indirekteinleiter ist derjenige Anschlussnehmer, der Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage einleitet oder sonst hineingelangen lässt (vgl. § 58 WHG). Grundstück: Grundstück ist unabhängig von der Eintragung im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen, so kann die Gemeinde für jede dieser Anlagen die Anwendung der für Grundstücke maßgeblichen Vorschriften dieser Satzung verlangen. §3 Anschlussrecht Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Gemeinde liegenden Grundstücks ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung berechtigt, von der Gemeinde den Anschluss seines Grundstücks an die bestehende öffentliche Abwasseranlage zu verlangen (Anschlussrecht). §4 Begrenzung des Anschlussrechts (1) Das Anschlussrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die an eine betriebsfertige und aufnahmefähige öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden können. Dazu muss die öffentliche Abwasserleitung in unmittelbarer Nähe des Grundstücks oder auf dem Grundstück verlaufen. Eine öffentliche Abwasserleitung verläuft auch dann in unmittelbarer Nähe des Grundstücks, wenn über einen öffentlichen oder privaten Weg ein unmittelbarer Zugang zu einer Straße besteht, in welcher ein öffentlicher Kanal verlegt ist. Die Gemeinde kann den Anschluss auch in anderen Fällen zulassen, wenn hierdurch das öffentliche Wohl nicht beeinträchtigt wird. (2) Die Gemeinde kann den Anschluss versagen, wenn die zuständige Behörde unter den Voraussetzungen des § 49 Abs. 5 Satz 1 LWG NRW die Abwasserbeseitigungspflicht auf Antrag der Gemeinde auf den privaten Grundstückseigentümer übertragen hat. Dieses gilt nicht, wenn sich der Grundstückseigentümer bereit erklärt, die mit dem Anschluss verbundenen Mehraufwendungen zu tragen. (3) Der Anschluss ist auch ausgeschlossen, soweit die Gemeinde von der Abwasserbeseitigungspflicht befreit ist und die Abwasserbeseitigungspflicht gemäß § 49 Abs. 6 LWG NRW auf einen Dritten übertragen worden ist. §5 Anschlussrecht für Niederschlagswasser (1) Das Anschlussrecht erstreckt sich grundsätzlich auch auf das Niederschlagswasser. (2) Dieses gilt nicht für Niederschlagswasser von Grundstücken, soweit die Pflicht zur Beseitigung des Niederschlagswassers gemäß § 49 Abs. 4 LWG NRW dem Eigentümer des Grundstücks obliegt oder anderweitig (z.B. § 49 Abs. 3 LWG NRW) einem Dritten zugewiesen ist. §6 Benutzungsrecht Nach der betriebsfertigen Herstellung der Anschlussleitung hat der Anschlussnehmer vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung und unter Beachtung der technischen Bestimmungen für den Bau und den Betrieb der haustechnischen Abwasseranlagen das Recht, das auf seinem Grundstück anfallende Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungsrecht). §7 Begrenzung des Benutzungsrechts (1) In die öffentliche Abwasseranlage dürfen solche Stoffe und Abwässer nicht eingeleitet werden, die aufgrund ihrer Inhaltsstoffe 1. die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder - 26 - 2. das in der öffentlichen Abwasseranlage beschäftige Personal gefährden oder gesundheitlich beeinträchtigen oder 3. die Abwasseranlage in ihrem Bestand angreifen oder ihre Funktionsfähigkeit oder Unterhaltung gefährden, erschweren oder behindern oder 4. den Betrieb der Abwasserbehandlung erheblich erschweren oder verteuern oder 5. die Klärschlammbehandlung,- beseitigung oder -verwertung beeinträchtigen oder verteuern oder 6. die Abwasserreinigungsprozesse in der Abwasserbehandlungsanlage so erheblich stören, dass dadurch die Anforderungen der wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis nicht eingehalten werden können. (2) In die öffentliche Abwasseranlage dürfen insbesondere nicht eingeleitet werden: 1. feste Stoffe, auch in zerkleinertem Zustand, die zu Ablagerungen oder Verstopfungen in der Kanalisation führen können, 2. Schlämme aus Neutralisations-, Entgiftungs- und sonstigen privaten Behandlungsanlagen, 3. Abwässer und Schlämme aus Anlagen zur örtlichen Abwasserbeseitigung, insbesondere aus Kleinkläranlagen, abflusslosen Gruben, Sickerschächten, Schlammfängen und gewerblichen Sammelbehältern, soweit sie nicht in eine für diesen Zweck vorgesehene gemeindliche Einleitungsstelle eingeleitet werden, 4. flüssige Stoffe, die im Kanalnetz erhärten können, sowie Stoffe, die nach Übersättigung im Abwasser in der Kanalisation ausgeschieden werden und zu Abflussbehinderungen führen können, 5. nicht neutralisierte Kondensate aus erd- und flüssiggasbetriebenen Brennwertanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 20 KW sowie nicht neutralisierte Kondensate aus sonstigen Brennwertanlagen, 6. radioaktives Abwasser, 7. Inhalte von Chemietoiletten, 8. nicht desinfiziertes Abwasser aus Infektionsabteilungen von Krankenhäusern und medizinischen Instituten, 9. flüssige Stoffe aus landwirtschaftlicher Tierhaltung wie Gülle und Jauche, 10.Silagewasser, 11.Grund-, Drainage- und Kühlwasser und sonstiges Wasser, wie z. B. wild abfließendes Wasser (§ 37 WHG), 12.Blut aus Schlachtungen, 13.gasförmige Stoffe und Abwasser, das Gase in schädlichen Konzentrationen freisetzen kann, 14.feuergefährliche und explosionsfähige Stoffe sowie Abwasser, aus dem explosionsfähige Gas-LuftGemische entstehen können, 15.Emulsionen von Mineralölprodukten, 16.Medikamente und pharmazeutische Produkte. (3) Abwasser darf nur eingeleitet werden, wenn folgende Grenzwerte an der Übergabestelle zur öffentlichen Abwasseranlage nicht überschritten sind: Parameter / Stoff oder Stoffgruppe Grenzwert Untersuchungsmethode aus der Stichprobe na = nicht abgesetzt h = homogenisiert _______________________________________________________________________________ 1. Temperatur 2. pH-Wert 3. Absetzbare Stoffe bei einer Absetzzeit von 0,5 h 4. Geruch 30 C 6-9,5 DIN 38404 - C 4 (12/76) DIN 38404 - C 5 (01/84) 1,0 ml/l keine Belästigungen DIN 38409 - H 9-2(07/80) Parameter / Stoff oder Stoffgruppe Grenzwert na, h na, h Untersuchungsmethode aus der Stichprobe na = nicht abgesetzt h = homogenisiert _______________________________________________________________________________ Anorganische Stoffe (g/cbm) 1. Ammonium 200 2. Chlor aktiv 0,5 3. Chloride 600 - 27 - 4. Cyanid gesamt 5. Cyanid freigeb. 6. Fluorid 7. Nitrate 8. Nitrit 9. Phosphate 10. Sulfat 11. Sulfid 12. Sulfit 2,0 1,0 50 50 10 100 400 2 50 DIN 38405 - D 13-1 (02/81) DIN 38405 - D 13-2 (02/81) DIN 38405 - D 4 (07/85) na, h na, h na, h DIN 38405 - D 10 (02/81) na, h DIN 38405 - D 5-2 (01/85) DEV D 7 B (7L.75) na, h na Organische Stoffe (g/cbm) 1. Kohlenwasserstoffe nach chem. phys. Reinigung 2. AOX 3. Detergentien 4. Phenolische Verbindungen 20 1 2) 20 100 DIN 38409 - H 18 (02/81) DIN 38404 - H 14 (03/85) na, h na DIN 38405 - D 18 (09/85) na, h DIN 38406 - E 6-1/3 (05/81) DIN 38406 - E 19-1/3(07/80) DIN 38406 - E 10 (06/85) DIN 38405 - D 24 (05/87) DIN 38406 - E 21 (09/80) na, h na, h na, h na, h na, h DIN 38406 - E 19-1/3(07/80) DIN 38406 - E 19-1/3(07/80) DIN 38406 - E 12-3 (07/80) DIN 38405 - Teil 23 (Entw. 01/86) DIN 38406 - E 21 (09/80) DIN 38406 - E 21 (09/80) na, h na, h na, h na, h na, h na, h na, h Metalle (g/cbm) 1. Aluminium 2. Arsen 3. Barium 4. Blei 5. Cadmium 6. Chrom gesamt 7. Chrom VI 8. Cobalt 9. Eisen 10. Kupfer 11. Nickel 12. Quecksilber 13. Selen 14. Silber 15. Zink 16. Zinn 1.1.1 Trichlorethan (g/cbm) } Trichlorethan Tetrachlorethan Trichlormethan 5 0,1 1,0 0,1 2,0 0,5 1,0 20 1,0 1,0 0,05 1,0 1,0 1,0 1) 1,0 0,5 je Einzelsubstanz, jed. in der Summe < 1 g/cbm DIN 38407 - F 4 (E.04/85) Extraktion z.B. mit Hexan; Gaschromotographie z.B. mit 50 m PPG - Glas - und 30 m DB1 Quarzkapillarsäule na 1) Bei einer spezifischen elektrischen Leitfähigkeit des behandelten Abwassers von mehr als 10.000  S/cm gilt der zwei-fache und von mehr als 30.000 S/cm der vierfache Wert. 2) Bei der Analyse werden die Störfaktoren Permanganatverbrauch und Chloridgehalt berücksichtigt. II. Soweit für den Vollzug wasserrechtlicher Anforderungen an Einleitung in öffentliche Abwasseranlagen der Stand der Technik durch Grenzwerte in Verwaltungsvorschriften definiert ist, sind diese Grenzwerte maßgeblich. Eine Verdünnung oder Vermischung des Abwassers mit dem Ziel, diese Grenzwerte einzuhalten, darf nicht erfolgen. (4) Die Gemeinde kann im Einzelfall Schadstofffrachten, Volumenstrom und/oder Konzentration festlegen. Sie kann das Benutzungsrecht davon abhängig machen, dass auf dem Grundstück eine Vorbehandlung oder eine Rückhaltung und dosierte Einleitung des Abwassers erfolgt. (5) Eine Einleitung von Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage auf anderen Wegen als über die Anschlussleitung eines Grundstückes darf nur mit Einwilligung der Gemeinde erfolgen. (6) Die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage ist ausgeschlossen, soweit die Gemeinde von der Abwasserbeseitigungspflicht befreit ist. (7) Die Gemeinde kann auf Antrag befristete, jederzeit widerrufliche Befreiungen von den Anforderungen der Absätze 2 bis 6 erteilen, wenn sich andernfalls eine nicht beabsichtigte Härte für den Verpflichteten ergäbe und Gründe des öffentlichen Wohls der Befreiung nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Gemeinde auf Antrag zulassen, dass Grund-, Drainage-, Kühlwasser und sonstiges Wasser, wie - 28 - z. B. wild abfließendes Wasser (§ 37 WHG) der Abwasseranlage zugeführt werden. Der Indirekteinleiter hat seinem Antrag die von der Gemeinde verlangten Nachweise beizufügen. (8) Ein Anspruch auf Einleitung von Stoffen, die kein Abwasser sind, in die öffentliche Abwasseranlage besteht nicht. Dieses gilt auch für den Fall, dass die zuständige Behörde im Fall des § 55 Abs. 3 WHG die Einleitung gemäß § 58 Abs. 1 LWG NRW genehmigt. (9) Die Gemeinde kann die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um 1. das Einleiten oder Einbringen von Abwasser oder Stoffen zu verhindern, das unter Verletzung der Absätze 1 und 2 erfolgt, 2. das Einleiten von Abwasser zu verhindern, das die Grenzwerte nach Absatz 3 nicht einhält. §8 Abscheide- und sonstige Vorbehandlungsanlagen (1) Abwasser mit Leichtflüssigkeiten wie Benzin, Benzol, Diesel, Heiz- oder Schmieröl sowie fetthaltiges Abwasser ist vor der Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage in entsprechende Abscheider einzuleiten und dort zu behandeln. Für fetthaltiges häusliches Abwasser gilt dieses jedoch nur, wenn die Gemeinde im Einzelfall verlangt, dass auch dieses Abwasser in entsprechende Abscheider einzuleiten und dort zu behandeln ist. (2) Für die Einleitung von Niederschlagswasser kann von der Gemeinde eine Behandlung (Reinigung) auf dem Grundstück des Anschlussnehmers in einer von ihm zu errichtenden und zu betreibenden Abscheide- oder sonstigen Behandlungsanlage angeordnet werden, wenn der Verschmutzungsgrad des Niederschlagswassers für die Gemeinde eine Pflicht zur Behandlung nach dem sog. Trenn-Erlass vom 26.05.2004 (MinBl. NRW 2004, S. 583 ff.) auslöst. Die vorstehende Behandlungspflicht gilt auch für Straßenbaulastträger, die das Straßenoberflächenwasser in die öffentliche Abwasseranlage einleiten. (3) Stoffe aus Verarbeitungsbetrieben tierischer Nebenprodukte und von Schlachtabwässern aus Schlachthöfen nach den Artikeln 8, 9 und 10 (Material der Kategorien 1, 2 und 3) der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 müssen durch den Anschlussnehmer durch ein Feststoffrückhaltesystem mit einer maximalen Maschenweite von 2 mm geführt werden. (4) Die Abscheider- und sonstigen Vorbehandlungsanlagen und deren Betrieb müssen den einschlägigen technischen und rechtlichen Anforderungen entsprechen. Die Gemeinde kann darüber hinausgehende Anforderungen an den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung der Abscheider stellen, sofern dies im Einzelfall zum Schutz der öffentlichen Abwasseranlage erforderlich ist. (5) Das Abscheidegut oder die Stoffe, die bei der Vorbehandlung anfallen, sind in Übereinstimmung mit den abfallrechtlichen Vorschriften zu entsorgen und dürfen der öffentlichen Abwasseranlage nicht zugeführt werden. §9 Anschluss- und Benutzungszwang (1) Jeder Anschlussberechtigte ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung verpflichtet, sein Grundstück in Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 48 LWG NRW an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen, sobald Abwasser auf dem Grundstück anfällt (Anschlusszwang). (2) Der Anschlussnehmer ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung verpflichtet, das gesamte auf seinem Grundstück anfallende Abwasser (Schmutzwasser und Niederschlagswasser) in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungszwang), um seine Abwasserüberlassungspflicht nach § 48 LWG NRW zu erfüllen. (3) Ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht nicht, wenn die in § 49 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 LWG NRW genannten Voraussetzungen für in landwirtschaftlichen Betrieben anfallendes Abwasser vorliegen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist der Gemeinde nachzuweisen. (4) Unabhängig vom Vorliegen der in Absatz 3 erwähnten Voraussetzungen ist das häusliche Abwasser aus landwirtschaftlichen Betrieben an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen und dieser zuzuführen. (5) Der Anschluss- und Benutzungszwang besteht in Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 48 LWG NRW auch für das Niederschlagswasser. Dieses gilt nicht in den Fällen des § 5 Absätze 2 dieser Satzung. (6) In den im Trennsystem entwässernden Bereichen sind das Schmutz- und das Niederschlagswasser den jeweils dafür bestimmten Anlagen zuzuführen. (7) Bei Neu- und Umbauten muss das Grundstück vor der Benutzung der baulichen Anlage an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sein. Ein Zustimmungsverfahren nach § 14 Absatz 1 ist durchzuführen. (8) Entsteht das Anschlussrecht erst nach der Errichtung einer baulichen Anlage, so ist das Grundstück innerhalb von drei Monaten anzuschließen, nachdem durch öffentliche Bekanntmachung oder Mitteilung an den Anschlussberechtigten angezeigt wurde, dass das Grundstück angeschlossen werden kann. - 29 - (9) Der Anschlussnehmer hat auf seine Kosten innerhalb eines Monats nach dem Anschluss alle bestehenden ober- und unterirdischen privaten Grundstücksentwässerungseinrichtungen, insbesondere Gruben, Schlammfänge, Sickeranlagen, alte Kanäle, soweit sie nicht dem Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage dienen, ordnungsgemäß zu entleeren und zu beseitigen oder zu verfüllen. Hierbei ist die Grundstücksentsorgungssatzung zu beachten. Die Gemeinde kann hiervon auf Antrag Befreiung erteilen. § 10 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für Schmutzwasser (1) Der Grundstückseigentümer kann auf Antrag vom Anschluss- und Benutzungszwang für Schmutzwasser ganz oder teilweise befreit werden, wenn ihm die Abwasserbeseitigungspflicht durch die zuständige Behörde ganz oder teilweise übertragen worden ist. (2) Die anderweitige Beseitigung oder Verwertung des Schmutzwassers um Schmutzwassergebühren zu sparen, begründet keinen Anspruch auf Befreiung. § 11 Nutzung des Niederschlagswassers Beabsichtigt der Grundstückseigentümer die Nutzung des auf seinem Grundstück anfallenden Niederschlagswassers, so hat er dieses der Gemeinde anzuzeigen. Die Gemeinde stellt ihn in diesem Fall unter den Voraussetzungen des § 49 Abs. 4 Satz 3 LWG NRW von der Überlassung des verwendeten Niederschlagswassers frei, wenn die ordnungsgemäße Verwendung des Niederschlagswassers auf dem Grundstück sichergestellt ist und ein Überlauf an den öffentlichen Kanal besteht, so dass eine Überschwemmung von Nachbar-Grundstücken durch Niederschlagswasser ausgeschlossen werden kann. § 12 Besondere Bestimmungen für Druckentwässerungsnetze (1) Führt die Gemeinde aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen die Entwässerung mittels eines Druckentwässerungsnetzes durch, hat der Grundstückseigentümer auf seine Kosten auf seinem Grundstück einen Pumpenschacht mit einer für die Entwässerung ausreichend bemessenen Druckpumpe sowie die dazugehörige Druckleitung bis zur Grundstücksgrenze herzustellen, zu betreiben, zu unterhalten, instand zu halten und gegebenenfalls zu ändern und zu erneuern. Die Entscheidung über Art, Ausführung, Bemessung und Lage des Pumpenschachtes, der Druckpumpe und der dazugehörigen Druckleitung trifft die Gemeinde. (2) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, mit einem geeigneten Fachunternehmer einen Wartungsvertrag abzuschließen, der eine Wartung der Druckpumpe entsprechend den Angaben des Herstellers sicherstellt. Der Wartungsvertrag ist der Gemeinde bis zur Abnahme der Druckleitung, des Pumpenschachtes und der Druckpumpe vorzulegen. Für bereits bestehende Druckpumpen ist der Wartungsvertrag innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten dieser Bestimmung vorzulegen. (3) Die Gemeinde kann den Nachweis der durchgeführten Wartungsarbeiten verlangen. (4) Der Pumpenschacht muss jederzeit frei zugänglich und zu öffnen sein. Eine Überbauung oder Bepflanzung des Pumpenschachtes ist unzulässig. § 13 Ausführung von Anschlussleitungen (1) Jedes anzuschließende Grundstück ist unterirdisch mit einer eigenen Anschlussleitung und ohne technischen Zusammenhang mit den Nachbargrundstücken an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen. In Gebieten mit Mischsystem (Mischwasserkanal) ist für jedes Grundstück eine Anschlussleitung, in Gebieten mit Trennsystem (Schmutzwasser- und Regenwasserkanal) je eine Anschlussleitung für Schmutz- und für Niederschlagswasser herzustellen. Im Trennsystem sind für Schmutzwasser und für Niederschlagswasser jeweils getrennte Einsteigeschächte oder Inspektionsöffnungen vorzusehen. Die näheren Einzelheiten ergeben sich aus § 13 Abs. 4 dieser Satzung. Auf Antrag können mehrere Anschlussleitungen verlegt werden. Die Gemeinde kann den Nachweis über den ordnungsgemäßen Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage im Rahmen des Zustimmungsverfahrens nach § 14 dieser Satzung verlangen. (2) Wird ein Grundstück nach seinem Anschluss in mehrere selbständige Grundstücke geteilt, so gilt Absatz 1 für jedes der neu entstehenden Grundstücke. Die Kosten für zusätzliche Grundstücksanschlüsse trägt der jeweilige Grundstückseigentümer. Bei Bebauungsplanänderungen/-aufstellungen gilt dies nur, wenn keine neue Beitragspflicht ausgelöst wird. (3) Der Grundstückseigentümer hat sich gegen Rückstau von Abwasser aus dem öffentlichen Kanal zu schützen. Hierzu hat er in Ablaufstellen unterhalb der Rückstauebene (in der Regel die Straßenoberkante) funktionstüchtige sowie geeignete Rückstausicherungen gemäß den allgemein - 30 - anerkannten Regeln der Technik einzubauen. Die Rückstausicherung muss jederzeit zugänglich sein und so errichtet und betrieben werden, dass eine Selbstüberwachung des Zustandes und der Funktionstüchtigkeit der Anschlussleitung möglich ist. (4) Bei der Neuerrichtung einer Anschlussleitung auf einem privaten Grundstück hat der Grundstückseigentümer unter Beachtung des § 8 Abs. 1 Satz 4 SüwVO Abw NRW in der Nähe der Grundstücksgrenze einen geeigneten Einsteigeschacht mit Zugang für Personal oder eine geeignete Inspektionsöffnung auf seinem Grundstück außerhalb des Gebäudes einzubauen. Bei bestehenden Anschlussleitungen ist der Grundstückseigentümer zum nachträglichen Einbau eines geeigneten Einsteigeschachtes oder einer geeigneten Inspektionsöffnung verpflichtet, wenn er die Anschlussleitung erneuert oder verändert. In Ausnahmefällen kann auf Antrag des Grundstückseigentümers von der Errichtung eines Einsteigschachtes oder einer Inspektionsöffnung außerhalb des Gebäudes abgesehen werden. Die Inspektionsöffnung bzw. der Einsteigeschacht muss jederzeit frei zugänglich und zu öffnen sein. Eine Überbauung oder Bepflanzung der Inspektionsöffnung bzw. des Einsteigeschachts ist unzulässig. (5) Die Anzahl, Führung, lichte Weite und technische Ausführung der Anschlussleitungen bis zum Einsteigeschacht oder zur Inspektionsöffnung sowie die Lage, Ausführung und lichte Weite des Einsteigeschachtes oder der Inspektionsöffnung bestimmt die Gemeinde. (6) Die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Beseitigung sowie die laufende Unterhaltung der haustechnischen Abwasseranlagen sowie der Hausanschlussleitung auf dem anzuschließenden Grundstück führt der Grundstückseigentümer auf seine Kosten durch. Die Hausanschlussleitung ist in Abstimmung mit der Gemeinde zu erstellen. (7) Besteht für die Ableitung des Abwassers kein natürliches Gefälle zur öffentlichen Abwasseranlage, so kann die Gemeinde von dem Grundstückseigentümer zur ordnungsgemäßen Entwässerung des Grundstücks den Einbau und den Betrieb einer Hebeanlage verlangen. Die Kosten trägt der Grundstückseigentümer. Die Hebeanlage muss so errichtet und betrieben werden, dass eine Selbstüberwachung des Zustandes und der Funktionstüchtigkeit der Anschlussleitung möglich ist. (8) Auf Antrag kann die Gemeinde zulassen, dass zwei oder mehrere Grundstücke durch eine gemeinsame Anschlussleitung entwässert werden. Der Antrag wird insbesondere unter Berücksichtigung der Regelung in § 46 Abs. 1 Satz 3 LWG NRW dann abgelehnt, wenn die LeitungsBenutzungs- und Unterhaltungsrechte nicht durch eine im Grundbuch eingetragene entsprechende Grunddienstbarkeit (§ 1018 BGB) abgesichert worden sind. Der Nachweis der Absicherung durch eine Grunddienstbarkeit ist durch einen Auszug aus dem Grundbuch zu führen. (9) Werden an Straßen, in denen noch keine öffentliche Abwasseranlage vorhanden ist, Neubauten errichtet oder Nutzungen vorgenommen, die einen Abwasseranfall nach sich ziehen, hat der Grundstückseigentümer auf seinem Grundstück Anlagen für einen späteren Anschluss in Abstimmung mit der Gemeinde auf seine Kosten vorzubereiten. § 14 Zustimmungsverfahren (1) Die Herstellung oder Änderung des Anschlusses bedarf der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Diese ist rechtzeitig, spätestens jedoch vier Wochen vor der Durchführung der Anschlussarbeiten, zu beantragen. Besteht Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Abwasseranlage, gilt der Antrag mit der Aufforderung der Gemeinde den Anschluss vorzunehmen, als gestellt. Eine Zustimmung wird erst dann erteilt, wenn eine Abnahme des Anschlusses durch die Gemeinde an der offenen Baugrube erfolgt ist. (2) Den Abbruch eines mit einem Anschluss versehenen Gebäudes hat der Anschlussnehmer eine Woche vor der Außerbetriebnahme des Anschlusses der Gemeinde mitzuteilen. Diese sichert die Anschlussleitung auf Kosten des Anschlussnehmers. § 15 Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen (1) Für die Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen gilt die Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (Selbstüberwachungsverordnung Abwasser – SüwVO Abw NRW). Private Abwasserleitungen sind gemäß den §§ 60, 61 WHG, § 56 LWG NRW, § 8 Abs. 1 SüwVO Abw NRW so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Hierzu gehört auch die ordnungsgemäße Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 48 LWG NRW gegenüber der Gemeinde. (2) Zustands- und Funktionsprüfungen an privaten Abwasserleitungen dürfen nur durch anerkannte Sachkundige gemäß § 12 SüwVO Abw NRW durchgeführt werden. (3) Nach § 7 Satz 1 SüwVO Abw NRW sind im Erdreich oder unzugänglich verlegte private Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser einschließlich verzweigter Leitungen unter der Keller-Bodenplatte oder der Bodenplatte des Gebäudes ohne Keller sowie zugehörige Einsteigeschächte oder - 31 - Inspektionsöffnungen zu prüfen. Ausgenommen von der Prüfpflicht sind nach § 7 Satz 2 SüwVO Abw NRW Abwasserleitungen, die zur alleinigen Ableitung von Niederschlagswasser dienen und Leitungen, die in dichten Schutzrohren so verlegt sind, dass austretendes Abwasser aufgefangen und erkannt wird. (4) Für welche Grundstücke und zu welchem Zeitpunkt eine Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen durchzuführen ist, ergibt sich aus den §§ 7 bis 9 SüwVO Abw NRW. Nach § 8 Abs. 2 SüwVO Abw NRW hat der Eigentümer des Grundstücks bzw. nach § 8 Abs. 6 SüwVO Abw NRW der Erbbauberechtigte private Abwasserleitungen, die Schmutzwasser führen, nach ihrer Errichtung oder nach ihrer wesentlichen Änderung unverzüglich von Sachkundigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auf deren Zustand und Funktionstüchtigkeit prüfen zu lassen. Die Prüfpflicht und Prüffristen für bestehende Abwasserleitungen ergeben sich im Übrigen aus § 8 Abs. 3 und Abs. 4 SüwVO Abw NRW. Legt die Gemeinde darüber hinaus durch gesonderte Satzung gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LWG NRW Prüffristen fest, so werden die betroffenen Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten durch die Gemeinde hierüber im Rahmen der ihr obliegenden Unterrichtungs- und Beratungspflicht (§ 46 Abs. 2 Satz 3 LWG NRW) informiert. Das gleiche gilt, wenn die Gemeinde Satzungen nach altem Recht gemäß § 46 Abs. 2 Satz 2 LWG NRW fortführt. (5) Zustands- und Funktionsprüfungen müssen nach § 9 Abs. 1 SüwVO Abw NRW nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchgeführt werden. Nach § 8 Abs. 1 Satz 4 SüwVO Abw NRW gelten die DIN 1986 Teil 30 und die DIN EN 1610 als allgemein anerkannte Regeln der Technik, soweit die SüwVO Abw NRW keine abweichenden Regelungen trifft. (6) Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SüwVO Abw NRW ist das Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung in einer Bescheinigung gemäß Anlage 2 der SüwVO Abw NRW zu dokumentieren. Dabei sind der Bescheinigung die in § 9 Abs. 2 Satz 2 SüwVO Abw NRW genannten Anlagen beizufügen. Diese Bescheinigung nebst Anlagen ist der Gemeinde durch den Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigten (§ 8 Abs. 2 bzw. Abs. 8 SüwVO Abw NRW) unverzüglich nach Erhalt vom Sachkundigen vorzulegen, damit eine zeitnahe Hilfestellung durch die Gemeinde erfolgen kann. (7) Private Abwasserleitungen, die nach dem 01.01.1996 auf Zustand und Funktionstüchtigkeit geprüft worden sind, bedürfen nach § 11 SüwVO Abw NRW keiner erneuten Prüfung, sofern Prüfung und Prüfbescheinigung den zum Zeitpunkt der Prüfung geltenden Anforderungen entsprochen haben. (8) Die Sanierungsnotwendigkeit und der Sanierungszeitpunkt ergeben sich grundsätzlich aus § 10 Abs. 1 SüwVO Abw NRW. Über mögliche Abweichungen von den Sanierungsfristen in § 10 Abs. 1 SüwVO Abw NRW kann die Gemeinde gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 SüwVO Abw NRW nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall entscheiden. § 16 Indirekteinleiter-Kataster (1) Die Gemeinde führt ein Kataster über Indirekteinleitungen, deren Beschaffenheit erheblich vom häuslichen Abwasser abweicht. (2) Bei Indirekteinleitungen im Sinne des Absatz 1 sind der Gemeinde mit dem Antrag nach § 14 Absatz 1 die abwassererzeugenden Betriebsvorgänge zu benennen. Bei bestehenden Anschlüssen hat dies innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Satzung zu geschehen. Auf Verlangen hat der Indirekteinleiter der Gemeinde Auskunft über die Zusammensetzung des Abwassers, den Abwasseranfall und die Vorbehandlung des Abwassers zu erteilen. § 17 Abwasseruntersuchungen (1) Die Gemeinde ist jederzeit berechtigt, Abwasseruntersuchungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Sie bestimmt die Entnahmestellen sowie Art, Umfang und Turnus der Probenahmen. (2) Die Kosten für die Untersuchungen trägt der Anschlussnehmer, falls sich herausstellt, dass ein Verstoß gegen die Benutzungsbestimmungen dieser Satzung vorliegt. § 18 Auskunfts- und Nachrichtenpflicht; Betretungsrecht (1) Der Grundstückseigentümer ist gemäß § 98 Abs. 1 LWG NRW i.V.m. § 101 Abs. 1 WHG verpflichtet, der Gemeinde auf Verlangen die für den Vollzug dieser Satzung erforderlichen Auskünfte über Bestand und Zustand der haustechnischen Abwasseranlagen und der Hausanschlussleitung zu erteilen. (2) Die Anschlussnehmer und die Indirekteinleiter haben die Gemeinde unverzüglich zu benachrichtigen, wenn 1. der Betrieb ihrer haustechnischen Abwasseranlagen durch Umstände beeinträchtigt wird, die auf Mängel der öffentlichen Abwasseranlage zurückzuführen sein können (z. B. Verstopfungen von Abwasserleitungen), - 32 - 2. Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage geraten sind oder zu geraten drohen, die den Anforderungen nach § 7 nicht entsprechen, 3. sich Art oder Menge des anfallenden Abwassers erheblich ändert, 4. sich die der Mitteilung nach § 16 Absatz 2 zugrunde liegenden Daten erheblich ändern oder 5. für ein Grundstück die Voraussetzungen des Anschluss- und Benutzungsrechtes entfallen. (3) Bedienstete der Gemeinde und Beauftragte der Gemeinde mit Berechtigungsausweis sind berechtigt, die angeschlossenen Grundstücke zu betreten, soweit dieses zum Zweck der Erfüllung der gemeindlichen Abwasserbeseitigungspflicht oder zum Vollzug dieser Satzung erforderlich ist. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten haben das Betreten von Grundstücken und Räumen zu dulden und ungehindert Zutritt zu allen Anlageteilen auf den angeschlossenen Grundstücken zu gewähren. Das Betretungsrecht gilt nach § 98 Abs. 1 Satz 2 LWG NRW auch für Anlagen zur Ableitung von Abwasser, das der Gemeinde zu überlassen ist. Die Grundrechte der Verpflichteten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG (Freiheit der Person), Art. 13 (Unverletzlichkeit der Wohnung) und Art. 14 GG (Eigentum) sind insbesondere bezogen auf die Abwasserüberlassungspflicht nach § 48 LWG NRW gemäß § 124 LWG NRW eingeschränkt. § 19 Haftung (1) Der Anschlussnehmer und der Indirekteinleiter haben für eine ordnungsgemäße Benutzung der haustechnischen Abwasseranlagen nach den Vorschriften dieser Satzung zu sorgen. Sie haften für alle Schäden und Nachteile, die der Gemeinde infolge eines mangelhaften Zustandes oder einer satzungswidrigen Benutzung der haustechnischen Abwasseranlagen oder infolge einer satzungswidrigen Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage entstehen. (2) In gleichem Umfang hat der Ersatzpflichtige die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen. (3) Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt hervorgerufen werden. Sie haftet auch nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass die vorgeschriebenen Rückstausicherungen nicht vorhanden sind oder nicht ordnungsgemäß funktionieren. § 20 Berechtigte und Verpflichtete (1) Die Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung für Grundstückseigentümer ergeben, gelten entsprechend für Erbbauberechtigte und sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte sowie für die Träger der Baulast von Straßen, Wegen und Plätzen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. (2) Darüber hinaus gelten die Pflichten, die sich aus dieser Satzung für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage ergeben, für jeden, der 1. berechtigt oder verpflichtet ist, das auf den angeschlossenen Grundstücken anfallende Abwasser abzuleiten (also insbesondere auch Pächter, Mieter, Untermieter etc.) oder 2. der öffentlichen Abwasseranlage tatsächlich Abwasser zuführt. (3) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner. § 21 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 1. § 7 Absatz 1 und 2 Abwässer oder Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage einleitet oder einbringt, deren Einleitung oder Einbringung ausgeschlossen ist, 2. § 7 Absatz. 3 und 4 Abwasser über den zugelassenen Volumenstrom hinaus einleitet oder hinsichtlich der Beschaffenheit und der Inhaltsstoffe des Abwassers die Grenzwerte nicht einhält oder das Abwasser zur Einhaltung der Grenzwerte verdünnt oder vermischt, 3. § 7 Absatz 5 Abwasser ohne Einwilligung der Gemeinde auf anderen Wegen als über die Anschlussleitung eines Grundstückes in die öffentliche Abwasseranlage einleitet, 4. § 8 Abwasser mit Leichtflüssigkeiten wie Benzin, Benzol, Diesel, Heiz- oder Schmieröl sowie fetthaltiges Abwasser vor der Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage nicht in entsprechende Abscheider einleitet oder Abscheider nicht oder nicht ordnungsgemäß einbaut oder betreibt oder Abscheidergut nicht in Übereinstimmung mit den abfallrechtlichen Vorschriften entsorgt oder Abscheidergut der öffentlichen Abwasseranlage zuführt, 5. § 9 Absatz 2 das Abwasser nicht in die öffentliche Abwasseranlage einleitet, - 33 - 6. § 9 Absatz 6 in den im Trennsystem entwässerten Bereichen das Schmutz- und das Niederschlagswasser nicht den jeweils dafür bestimmten Anlagen zuführt, 7. § 11 auf seinem Grundstück anfallendes Niederschlagswasser als Brauchwasser nutzt, ohne dieses der Gemeinde angezeigt zu haben, 8. §§ 12, Abs. 4, 13 Absatz 4 die Pumpenschächte, die Inspektionsöffnungen oder Einsteigeschächte nicht frei zugänglich hält, 9. § 14 Absatz 1 den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage ohne vorherige Zustimmung der Gemeinde herstellt oder ändert, 10. § 14 Absatz 2 den Abbruch eines mit einem Anschluss versehenen Gebäudes nicht oder nicht rechtzeitig der Gemeinde mitteilt, 11. § 15 Absatz 6 Satz 3 die Bescheinigung über das Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung der Gemeinde nicht vorlegt, 12. § 16 Absatz 2 der Gemeinde die abwassererzeugenden Betriebsvorgänge nicht oder nicht rechtzeitig benennt oder auf ein entsprechendes Verlangen der Gemeinde hin keine oder nur eine unzureichende Auskunft über die Zusammensetzung des Abwassers, den Abwasseranfall und die Vorbehandlung des Abwassers erteilt, 13. § 18 Absatz 3 die Bediensteten der Gemeinde oder die durch die Gemeinde Beauftragten mit Berechtigungsausweis daran hindert, zum Zweck der Erfüllung der gemeindlichen Abwasserbeseitigungspflicht oder zum Vollzug dieser Satzung die angeschlossenen Grundstücke zu betreten, oder diesem Personenkreis nicht ungehinderten Zutritt zu allen Anlageteilen auf den angeschlossenen Grundstücken gewährt. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer unbefugt Arbeiten an der öffentlichen Abwasseranlage vornimmt, Schachtabdeckungen oder Einlaufroste öffnet, Schieber bedient oder in einen Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage, etwa einen Abwasserkanal, einsteigt. (3) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 und 2 können gemäß § 7 Abs. 2 GO NRW i.V.m. § 117 OWiG mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden. § 22 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde vom 15.12.2005 in der Fassung der Änderung vom 19.06.2008 außer Kraft. - einstimmig Außerhalb der Tagesordnung bedankt sich RM Herr Meckelmann im Namen der CDU-Fraktion bei Kämmerer Herrn Lange und FBL Herrn Oortman für ihre langjährige und gute Arbeit. Beiden sei es gelungen, eine konstruktive Zusammenarbeit zwischen Rat und Verwaltung zu ermöglichen. Stellv. BM Herr Burkamp stellt fest, dass er sich diesen Ausführungen – ebenso wie sicherlich der gesamte Rat – gerne anschließe. Die Mitglieder des Rates signalisieren die Unterstützung dieser Ausführungen durch Applaus. Stellv. Bürgermeister Herr Burkamp schließt die öffentliche Sitzung um 19:31 Uhr. Burkamp (stellv. Bürgermeister) Patruck (Schriftführerin)