Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
194 kB
Datum
15.12.2016
Erstellt
06.01.17, 09:21
Aktualisiert
06.01.17, 09:21
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Leopoldshöhe
Der Bürgermeister
BESCHLUSS
der 12. Sitzung des Rates (Wahlperiode 2014/2020)
am 15.12.2016:
21. Neufassung der Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde Leopoldshöhe
Nachdem RM Herr Büker kurz die Beschlusslage aus der letzten Sitzung des Betriebsausschusses
Wasser/Abwasser am 28. November 2016 erläutert hat, fasst der Rat ohne weitere Aussprache folgenden
Beschluss:
Beschluss:
Entsprechend der Empfehlung des Betriebsausschusses Wasser/ Abwasser vom 28. November 2016
beschließt der Rat die Neufassung der Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde Leopoldshöhe in
der vorgelegten Fassung (Drucksache 148/2016). Die Satzung hat folgenden Wortlaut:
Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde Leopoldshöhe
vom 15. Dezember 2016
Aufgrund
-
der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung 14.07.1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes
vom 25.06.2015 (GV. NRW. 2015, S. 496), in der jeweils geltenden Fassung,
-
der §§ 60, 61 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 31.07.2009 (BGBl. I 2009, S. 2585 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.08.2016 (BGBl. I
2016, S. 1972), in der jeweils geltenden Fassung,
-
des § 46 Abs. 2 LWG NRW des Landeswassergesetzes vom 25.06.1995 (GV. NRW. 1995, S. 926),
zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung wasser- und wasserverbandsrechtlicher
Vorschriften vom 08.07.2016 (GV. NRW. 2016, S. 559 ff.), in der jeweils geltenden Fassung,
-
der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw – GV. NRW., S. 602 ff. – im
Satzungstext bezeichnet als SüwVO Abw NRW), zuletzt geändert durch Art. 20 des Gesetzes zur
Änderung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften vom 08.07.2016 (GV. NRW. 2016, S.
559 ff.), in der jeweils geltenden Fassung sowie
-
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 19.02.1997 (BGBl. I 1997, S. 602), zuletzt geändert
durch Art. 4 Abs. 55 des Gesetzes vom 18.07.2016 (BGBl. I 2016, S. 1666), in der jeweils geltenden
Fassung
hat der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe am 15. Dezember 2016 folgende Satzung beschlossen:
§1
Allgemeines
(1) Die Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde umfasst unter anderem das Sammeln, Fortleiten,
Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln des im Gemeindegebiet anfallenden
Abwassers
sowie
das
Entwässern
und
Entsorgen
des
Klärschlamms.
Zur
Abwasserbeseitigungspflicht gehören nach § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 6 LWG NRW insbesondere
1. die Planung der abwassertechnischen Erschließung von Grundstücken, deren Bebaubarkeit nach
Maßgabe des Baugesetzbuches durch einen Bebauungsplan, einen Vorhaben- und
Erschließungsplan oder eine Klarstellungs-, Entwicklungs-, und Ergänzungssatzung begründet
worden ist,
2. das Sammeln und das Fortleiten des auf den Grundstücken des Gemeindegebietes anfallenden
Abwassers sowie die Aufstellung und Fortschreibung eines Bestands- und Betriebsplans nach §
57 Abs. 1 Satz 4 und 5 LWG NRW,
3. das Behandeln und die Einleitung des nach Nummer 2 übernommenen Abwassers sowie die
Aufbereitung des durch die Abwasserbeseitigung anfallenden Klärschlamms für seine
ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung,
4. die Errichtung und der Betrieb sowie die Erweiterung oder die Anpassung der für die
Abwasserbeseitigung nach den Nummern 2 und 3 notwendigen Anlagen an die Anforderungen der
§§ 54 bis 61 WHG und des § 56 LWG NRW,
5. das Einsammeln und Abfahren des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und dessen
Aufbereitung für eine ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung (§ 54 Abs. 2 Satz 2 WHG
i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 LWG NRW); hierfür gilt die gesonderte Satzung der Gemeinde über
die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen,
abflusslose Gruben) vom 15.03.2007,
6. die Aufstellung und Vorlage des Abwasserbeseitigungskonzeptes nach Maßgabe des § 47 LWG
NRW.
(2) Die Gemeinde stellt zum Zweck der Abwasserbeseitigung in ihrem Gebiet und zum Zweck der
Verwertung oder Beseitigung der bei der gemeindlichen Abwasserbeseitigung anfallenden
Rückstände die erforderlichen dezentralen und zentralen Anlagen als öffentliche Einrichtung zur
Verfügung (öffentliche Abwasseranlagen). Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören auch dezentrale
öffentliche Versickerungsanlagen für Niederschlagswasser sowie Auf- bzw. Ableitungsgräben wie z.
B. Straßen- bzw. Wegeseitengräben, die zum Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage gewidmet
worden sind. Die öffentlichen, dezentralen und zentralen Abwasseranlagen bilden eine rechtliche und
wirtschaftliche Einheit.
(3) Art, Lage und Umfang der öffentlichen Abwasseranlage sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung,
Erweiterung, Erneuerung, Änderung, Sanierung oder Beseitigung bestimmt die Gemeinde im Rahmen
der ihr obliegenden Abwasserbeseitigungspflicht.
§2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Satzung bedeuten:
1. Abwasser:
Abwasser ist Schmutzwasser und Niederschlagswasser im Sinne des § 54 Abs. 1 WHG.
2. Schmutzwasser:
Schmutzwasser ist nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG das durch häuslichen, gewerblichen,
landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei
Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser. Als Schmutzwasser gelten nach § 54 Abs. 1
Satz 2 WHG auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden
und gesammelten Flüssigkeiten.
3. Niederschlagswasser:
Niederschlagswasser ist nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG das von Niederschlägen aus dem Bereich
von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser.
4. Mischsystem:
Im Mischsystem werden Schmutz- und Niederschlagswasser gemeinsam gesammelt und fortgeleitet.
5. Trennsystem:
Im Trennsystem werden Schmutz- und Niederschlagswasser getrennt gesammelt und fortgeleitet.
6. Öffentliche Abwasseranlage:
a) Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören alle von der Gemeinde selbst oder in ihrem Auftrag
betriebenen Anlagen, die dem Sammeln, Fortleiten, Behandeln und Einleiten von Abwasser sowie
der Verwertung oder Beseitigung der bei der gemeindlichen Abwasserbeseitigung anfallenden
Rückstände dienen.
b) Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören ferner die Grundstücksanschlussleitungen.
c) In den Gebieten, in denen die Abwasserbeseitigung durch ein Druckentwässerungsnetz erfolgt und
sich Teile eines solchen Netzes auf den Privatgrundstücken befinden, gehören die
Hausanschlussleitungen einschließlich der Druckstationen nicht zur öffentlichen Abwasseranlage.
d) Nicht zur öffentlichen Abwasseranlage im Sinne dieser Satzung gehören Kleinkläranlagen und
abflusslose Gruben.
7. Anschlussleitungen:
Unter Anschlussleitungen im Sinne dieser Satzung werden Grundstücksanschlussleitungen und
Hausanschlussleitungen verstanden.
a) Grundstücksanschlussleitungen sind die Leitungen von der öffentlichen Sammelleitung bis zur
Grenze des jeweils anzuschließenden Grundstücks.
b) Hausanschlussleitungen sind die Leitungen von der privaten Grundstücksgrenze bis zu dem
Gebäude oder dem Ort auf dem Grundstück, wo das Abwasser anfällt. Zu den
Hausanschlussleitungen gehören auch Leitungen unter der Bodenplatte des Gebäudes auf dem
Grundstück, in dem Abwasser anfällt, sowie die Einsteigschächte mit Zugang für Personal und die
Inspektionsöffnungen. Bei Druckentwässerungsnetzen ist die Druckstation (inklusive Druckpumpe)
auf dem privaten Grundstück Bestandteil der Hausanschlussleitung.
8. Haustechnische Abwasseranlagen:
Haustechnische Abwasseranlagen sind die Einrichtungen innerhalb und an zu entwässernden
Gebäuden, die der Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung, Rückhaltung und Ableitung des Abwassers
auf dem Grundstück dienen (z. B. Abwasserrohre im Gebäude, Dachrinnen, Hebeanlage). Sie
gehören nicht zur öffentlichen Abwasseranlage.
9. Druckentwässerungsnetz:
Druckentwässerungsnetze sind zusammenhängende Leitungsnetze, in denen der Transport von
Abwasser einer Mehrzahl von Grundstücken durch von Pumpen erzeugten Druck erfolgt. Die
Druckpumpen und Pumpenschächte sind regelmäßig technisch notwendige Bestandteile des
jeweiligen Gesamtnetzes, sie sind jedoch Bestandteil der Hausanschlussleitung, die nicht zur
öffentlichen Abwasseranlage gehört.
10. Abscheider:
Abscheider sind Fettabscheider, Leicht- und Schwerflüssigkeitsabscheider, Stärkeabscheider und
ähnliche Vorrichtungen, die das Eindringen schädlicher Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage
durch Abscheiden aus dem Abwasser verhindern.
11. Anschlussnehmer:
Anschlussnehmer ist der Eigentümer eines Grundstücks, das an die öffentliche Abwasseranlage
angeschlossen ist. § 20 Absatz 1 gilt entsprechend.
12. Indirekteinleiter:
Indirekteinleiter ist derjenige Anschlussnehmer, der Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage
einleitet oder sonst hineingelangen lässt (vgl. § 58 WHG).
13. Grundstück:
Grundstück ist unabhängig von der Eintragung im Grundbuch jeder zusammenhängende
Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. Befinden sich auf einem Grundstück
mehrere bauliche Anlagen, so kann die Gemeinde für jede dieser Anlagen die Anwendung der für
Grundstücke maßgeblichen Vorschriften dieser Satzung verlangen.
§3
Anschlussrecht
Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Gemeinde liegenden Grundstücks ist vorbehaltlich der
Einschränkungen in dieser Satzung berechtigt, von der Gemeinde den Anschluss seines Grundstücks an
die bestehende öffentliche Abwasseranlage zu verlangen (Anschlussrecht).
§4
Begrenzung des Anschlussrechts
(1) Das Anschlussrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die an eine betriebsfertige und
aufnahmefähige öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden können. Dazu muss die
öffentliche Abwasserleitung in unmittelbarer Nähe des Grundstücks oder auf dem Grundstück
verlaufen. Eine öffentliche Abwasserleitung verläuft auch dann in unmittelbarer Nähe des
Grundstücks, wenn über einen öffentlichen oder privaten Weg ein unmittelbarer Zugang zu einer
Straße besteht, in welcher ein öffentlicher Kanal verlegt ist. Die Gemeinde kann den Anschluss auch
in anderen Fällen zulassen, wenn hierdurch das öffentliche Wohl nicht beeinträchtigt wird.
(2) Die Gemeinde kann den Anschluss versagen, wenn die zuständige Behörde unter den
Voraussetzungen des § 49 Abs. 5 Satz 1 LWG NRW die Abwasserbeseitigungspflicht auf Antrag der
Gemeinde auf den privaten Grundstückseigentümer übertragen hat. Dieses gilt nicht, wenn sich der
Grundstückseigentümer bereit erklärt, die mit dem Anschluss verbundenen Mehraufwendungen zu
tragen.
(3) Der Anschluss ist auch ausgeschlossen, soweit die Gemeinde von der Abwasserbeseitigungspflicht
befreit ist und die Abwasserbeseitigungspflicht gemäß § 49 Abs. 6 LWG NRW auf einen Dritten
übertragen worden ist.
§5
Anschlussrecht für Niederschlagswasser
(1) Das Anschlussrecht erstreckt sich grundsätzlich auch auf das Niederschlagswasser.
(2) Dieses gilt nicht für Niederschlagswasser von Grundstücken, soweit die Pflicht zur Beseitigung des
Niederschlagswassers gemäß § 49 Abs. 4 LWG NRW dem Eigentümer des Grundstücks obliegt oder
anderweitig (z.B. § 49 Abs. 3 LWG NRW) einem Dritten zugewiesen ist.
§6
Benutzungsrecht
Nach der betriebsfertigen Herstellung der Anschlussleitung hat der Anschlussnehmer vorbehaltlich der
Einschränkungen in dieser Satzung und unter Beachtung der technischen Bestimmungen für den Bau
und den Betrieb der haustechnischen Abwasseranlagen das Recht, das auf seinem Grundstück
anfallende Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungsrecht).
§7
Begrenzung des Benutzungsrechts
(1) In die öffentliche Abwasseranlage dürfen solche Stoffe und Abwässer nicht eingeleitet werden, die
aufgrund ihrer Inhaltsstoffe
1. die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder
2. das in der öffentlichen Abwasseranlage beschäftige Personal gefährden oder gesundheitlich
beeinträchtigen oder
3. die Abwasseranlage in ihrem Bestand angreifen oder ihre Funktionsfähigkeit oder Unterhaltung
gefährden, erschweren oder behindern oder
4. den Betrieb der Abwasserbehandlung erheblich erschweren oder verteuern oder
5. die Klärschlammbehandlung,- beseitigung oder -verwertung beeinträchtigen oder verteuern oder
6. die Abwasserreinigungsprozesse in der Abwasserbehandlungsanlage so erheblich stören, dass
dadurch die Anforderungen der wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis nicht eingehalten werden
können.
(2) In die öffentliche Abwasseranlage dürfen insbesondere nicht eingeleitet werden:
1. feste Stoffe, auch in zerkleinertem Zustand, die zu Ablagerungen oder Verstopfungen in der
Kanalisation führen können,
2. Schlämme aus Neutralisations-, Entgiftungs- und sonstigen privaten Behandlungsanlagen,
3. Abwässer und Schlämme aus Anlagen zur örtlichen Abwasserbeseitigung, insbesondere aus
Kleinkläranlagen, abflusslosen Gruben, Sickerschächten, Schlammfängen und gewerblichen
Sammelbehältern, soweit sie nicht in eine für diesen Zweck vorgesehene gemeindliche
Einleitungsstelle eingeleitet werden,
4. flüssige Stoffe, die im Kanalnetz erhärten können, sowie Stoffe, die nach Übersättigung im
Abwasser in der Kanalisation ausgeschieden werden und zu Abflussbehinderungen führen können,
5. nicht neutralisierte Kondensate aus erd- und flüssiggasbetriebenen Brennwertanlagen mit einer
Nennwärmeleistung von mehr als 20 KW sowie nicht neutralisierte Kondensate aus sonstigen
Brennwertanlagen,
6. radioaktives Abwasser,
7. Inhalte von Chemietoiletten,
8. nicht desinfiziertes Abwasser aus Infektionsabteilungen von Krankenhäusern und medizinischen
Instituten,
9. flüssige Stoffe aus landwirtschaftlicher Tierhaltung wie Gülle und Jauche,
10.Silagewasser,
11.Grund-, Drainage- und Kühlwasser und sonstiges Wasser, wie z. B. wild abfließendes Wasser (§
37 WHG),
12.Blut aus Schlachtungen,
13.gasförmige Stoffe und Abwasser, das Gase in schädlichen Konzentrationen freisetzen kann,
14.feuergefährliche und explosionsfähige Stoffe sowie Abwasser, aus dem explosionsfähige Gas-LuftGemische entstehen können,
15.Emulsionen von Mineralölprodukten,
16.Medikamente und pharmazeutische Produkte.
(3) Abwasser darf nur eingeleitet werden, wenn folgende Grenzwerte an der Übergabestelle zur
öffentlichen Abwasseranlage nicht überschritten sind:
Parameter / Stoff
oder Stoffgruppe
Grenzwert
Untersuchungsmethode aus der
Stichprobe
na = nicht abgesetzt
h
= homogenisiert
_______________________________________________________________________________
1. Temperatur
2. pH-Wert
3. Absetzbare Stoffe bei einer
Absetzzeit von 0,5 h
4. Geruch
30 C
6-9,5
DIN 38404 - C 4 (12/76)
DIN 38404 - C 5 (01/84)
1,0 ml/l
keine Belästigungen
DIN 38409 - H 9-2(07/80)
Parameter / Stoff
oder Stoffgruppe
Grenzwert
na, h
na, h
Untersuchungsmethode aus der
Stichprobe
na = nicht abgesetzt
h
= homogenisiert
_______________________________________________________________________________
Anorganische Stoffe (g/cbm)
1. Ammonium
2. Chlor aktiv
3. Chloride
4. Cyanid gesamt
5. Cyanid freigeb.
6. Fluorid
7. Nitrate
8. Nitrit
9. Phosphate
10. Sulfat
11. Sulfid
12. Sulfit
200
0,5
600
2,0
1,0
50
50
10
100
400
2
50
Organische Stoffe (g/cbm)
1. Kohlenwasserstoffe nach
chem. phys. Reinigung
2. AOX
3. Detergentien
4. Phenolische Verbindungen
20
1 2)
20
100
Metalle (g/cbm)
1. Aluminium
2. Arsen
3. Barium
4. Blei
5. Cadmium
6. Chrom gesamt
7. Chrom VI
8. Cobalt
9. Eisen
10. Kupfer
11. Nickel
12. Quecksilber
13. Selen
14. Silber
15. Zink
16. Zinn
1.1.1 Trichlorethan (g/cbm) }
Trichlorethan
Tetrachlorethan
Trichlormethan
5
0,1
1,0
0,1
2,0
0,5
1,0
20
1,0
1,0
0,05
1,0
1,0
1,0 1)
1,0
0,5
je Einzelsubstanz,
jed. in der Summe
< 1 g/cbm
DIN 38405 - D 13-1 (02/81)
DIN 38405 - D 13-2 (02/81)
DIN 38405 - D 4 (07/85)
na, h
na, h
na, h
DIN 38405 - D 10 (02/81)
na, h
DIN 38405 - D 5-2 (01/85)
DEV D 7 B (7L.75)
na, h
na
DIN 38409 - H 18 (02/81)
DIN 38404 - H 14 (03/85)
na, h
na
DIN 38405 - D 18 (09/85)
na, h
DIN 38406 - E 6-1/3 (05/81)
DIN 38406 - E 19-1/3(07/80)
DIN 38406 - E 10 (06/85)
DIN 38405 - D 24 (05/87)
DIN 38406 - E 21 (09/80)
na, h
na, h
na, h
na, h
na, h
DIN 38406 - E 19-1/3(07/80)
DIN 38406 - E 19-1/3(07/80)
DIN 38406 - E 12-3 (07/80)
DIN 38405 - Teil 23 (Entw. 01/86)
DIN 38406 - E 21 (09/80)
DIN 38406 - E 21 (09/80)
na, h
na, h
na, h
na, h
na, h
na, h
na, h
DIN 38407 - F 4 (E.04/85)
Extraktion z.B. mit Hexan;
Gaschromotographie z.B. mit
50 m PPG - Glas - und 30 m DB1 Quarzkapillarsäule
na
1) Bei einer spezifischen elektrischen Leitfähigkeit des behandelten Abwassers von mehr als 10.000
S/cm
gilt der zwei-fache und von mehr als 30.000 S/cm der vierfache Wert.
2) Bei der Analyse werden die Störfaktoren Permanganatverbrauch und Chloridgehalt berücksichtigt.
II. Soweit für den Vollzug wasserrechtlicher Anforderungen an Einleitung in öffentliche Abwasseranlagen
der Stand der Technik durch Grenzwerte in Verwaltungsvorschriften definiert ist, sind diese
Grenzwerte maßgeblich.
Eine Verdünnung oder Vermischung des Abwassers mit dem Ziel, diese Grenzwerte einzuhalten, darf
nicht erfolgen.
(4) Die Gemeinde kann im Einzelfall Schadstofffrachten, Volumenstrom und/oder Konzentration
festlegen. Sie kann das Benutzungsrecht davon abhängig machen, dass auf dem Grundstück eine
Vorbehandlung oder eine Rückhaltung und dosierte Einleitung des Abwassers erfolgt.
(5) Eine Einleitung von Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage auf anderen Wegen als über die
Anschlussleitung eines Grundstückes darf nur mit Einwilligung der Gemeinde erfolgen.
(6) Die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage ist ausgeschlossen, soweit die Gemeinde von der
Abwasserbeseitigungspflicht befreit ist.
(7) Die Gemeinde kann auf Antrag befristete, jederzeit widerrufliche Befreiungen von den Anforderungen
der Absätze 2 bis 6 erteilen, wenn sich andernfalls eine nicht beabsichtigte Härte für den Verpflichteten
ergäbe und Gründe des öffentlichen Wohls der Befreiung nicht entgegenstehen. Insbesondere kann
die Gemeinde auf Antrag zulassen, dass Grund-, Drainage-, Kühlwasser und sonstiges Wasser, wie
z. B. wild abfließendes Wasser (§ 37 WHG) der Abwasseranlage zugeführt werden. Der
Indirekteinleiter hat seinem Antrag die von der Gemeinde verlangten Nachweise beizufügen.
(8) Ein Anspruch auf Einleitung von Stoffen, die kein Abwasser sind, in die öffentliche Abwasseranlage
besteht nicht. Dieses gilt auch für den Fall, dass die zuständige Behörde im Fall des § 55 Abs. 3 WHG
die Einleitung gemäß § 58 Abs. 1 LWG NRW genehmigt.
(9) Die Gemeinde kann die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um
1. das Einleiten oder Einbringen von Abwasser oder Stoffen zu verhindern, das unter Verletzung der
Absätze 1 und 2 erfolgt,
2. das Einleiten von Abwasser zu verhindern, das die Grenzwerte nach Absatz 3 nicht einhält.
§8
Abscheide- und sonstige Vorbehandlungsanlagen
(1) Abwasser mit Leichtflüssigkeiten wie Benzin, Benzol, Diesel, Heiz- oder Schmieröl sowie fetthaltiges
Abwasser ist vor der Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage in entsprechende Abscheider
einzuleiten und dort zu behandeln. Für fetthaltiges häusliches Abwasser gilt dieses jedoch nur, wenn
die Gemeinde im Einzelfall verlangt, dass auch dieses Abwasser in entsprechende Abscheider
einzuleiten und dort zu behandeln ist.
(2) Für die Einleitung von Niederschlagswasser kann von der Gemeinde eine Behandlung (Reinigung)
auf dem Grundstück des Anschlussnehmers in einer von ihm zu errichtenden und zu betreibenden
Abscheide- oder sonstigen Behandlungsanlage angeordnet werden, wenn der Verschmutzungsgrad
des Niederschlagswassers für die Gemeinde eine Pflicht zur Behandlung nach dem sog. Trenn-Erlass
vom 26.05.2004 (MinBl. NRW 2004, S. 583 ff.) auslöst. Die vorstehende Behandlungspflicht gilt auch
für Straßenbaulastträger, die das Straßenoberflächenwasser in die öffentliche Abwasseranlage
einleiten.
(3) Stoffe aus Verarbeitungsbetrieben tierischer Nebenprodukte und von Schlachtabwässern aus
Schlachthöfen nach den Artikeln 8, 9 und 10 (Material der Kategorien 1, 2 und 3) der Verordnung (EG)
Nr. 1069/2009 müssen durch den Anschlussnehmer durch ein Feststoffrückhaltesystem mit einer
maximalen Maschenweite von 2 mm geführt werden.
(4) Die Abscheider- und sonstigen Vorbehandlungsanlagen und deren Betrieb müssen den einschlägigen
technischen und rechtlichen Anforderungen entsprechen. Die Gemeinde kann darüber
hinausgehende Anforderungen an den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung der Abscheider stellen,
sofern dies im Einzelfall zum Schutz der öffentlichen Abwasseranlage erforderlich ist.
(5) Das Abscheidegut oder die Stoffe, die bei der Vorbehandlung anfallen, sind in Übereinstimmung mit
den abfallrechtlichen Vorschriften zu entsorgen und dürfen der öffentlichen Abwasseranlage nicht
zugeführt werden.
§9
Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Jeder Anschlussberechtigte ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung verpflichtet, sein
Grundstück in Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 48 LWG NRW an die öffentliche
Abwasseranlage anzuschließen, sobald Abwasser auf dem Grundstück anfällt (Anschlusszwang).
(2) Der Anschlussnehmer ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung verpflichtet, das
gesamte auf seinem Grundstück anfallende Abwasser (Schmutzwasser und Niederschlagswasser) in
die
öffentliche
Abwasseranlage
einzuleiten
(Benutzungszwang),
um
seine
Abwasserüberlassungspflicht nach § 48 LWG NRW zu erfüllen.
(3) Ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht nicht, wenn die in § 49 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 LWG
NRW genannten Voraussetzungen für in landwirtschaftlichen Betrieben anfallendes Abwasser
vorliegen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist der Gemeinde nachzuweisen.
(4) Unabhängig vom Vorliegen der in Absatz 3 erwähnten Voraussetzungen ist das häusliche Abwasser
aus landwirtschaftlichen Betrieben an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen und dieser
zuzuführen.
(5) Der Anschluss- und Benutzungszwang besteht in Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach §
48 LWG NRW auch für das Niederschlagswasser. Dieses gilt nicht in den Fällen des § 5 Absätze 2
dieser Satzung.
(6) In den im Trennsystem entwässernden Bereichen sind das Schmutz- und das Niederschlagswasser
den jeweils dafür bestimmten Anlagen zuzuführen.
(7) Bei Neu- und Umbauten muss das Grundstück vor der Benutzung der baulichen Anlage an die
öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sein. Ein Zustimmungsverfahren nach § 14 Absatz 1 ist
durchzuführen.
(8) Entsteht das Anschlussrecht erst nach der Errichtung einer baulichen Anlage, so ist das Grundstück
innerhalb von drei Monaten anzuschließen, nachdem durch öffentliche Bekanntmachung oder
Mitteilung an den Anschlussberechtigten angezeigt wurde, dass das Grundstück angeschlossen
werden kann.
(9) Der Anschlussnehmer hat auf seine Kosten innerhalb eines Monats nach dem Anschluss alle
bestehenden ober- und unterirdischen privaten Grundstücksentwässerungseinrichtungen,
insbesondere Gruben, Schlammfänge, Sickeranlagen, alte Kanäle, soweit sie nicht dem Anschluss an
die öffentliche Abwasseranlage dienen, ordnungsgemäß zu entleeren und zu beseitigen oder zu
verfüllen. Hierbei ist die Grundstücksentsorgungssatzung zu beachten. Die Gemeinde kann hiervon
auf Antrag Befreiung erteilen.
§ 10
Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für Schmutzwasser
(1) Der Grundstückseigentümer kann auf Antrag vom Anschluss- und Benutzungszwang für
Schmutzwasser ganz oder teilweise befreit werden, wenn ihm die Abwasserbeseitigungspflicht durch
die zuständige Behörde ganz oder teilweise übertragen worden ist.
(2) Die anderweitige Beseitigung oder Verwertung des Schmutzwassers um Schmutzwassergebühren zu
sparen, begründet keinen Anspruch auf Befreiung.
§ 11
Nutzung des Niederschlagswassers
Beabsichtigt der Grundstückseigentümer die Nutzung des auf seinem Grundstück anfallenden
Niederschlagswassers, so hat er dieses der Gemeinde anzuzeigen. Die Gemeinde stellt ihn in diesem
Fall unter den Voraussetzungen des § 49 Abs. 4 Satz 3 LWG NRW von der Überlassung des verwendeten
Niederschlagswassers frei, wenn die ordnungsgemäße Verwendung des Niederschlagswassers auf dem
Grundstück sichergestellt ist und ein Überlauf an den öffentlichen Kanal besteht, so dass eine
Überschwemmung von Nachbar-Grundstücken durch Niederschlagswasser ausgeschlossen werden
kann.
§ 12
Besondere Bestimmungen für Druckentwässerungsnetze
(1) Führt die Gemeinde aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen die Entwässerung mittels eines
Druckentwässerungsnetzes durch, hat der Grundstückseigentümer auf seine Kosten auf seinem
Grundstück einen Pumpenschacht mit einer für die Entwässerung ausreichend bemessenen
Druckpumpe sowie die dazugehörige Druckleitung bis zur Grundstücksgrenze herzustellen, zu
betreiben, zu unterhalten, instand zu halten und gegebenenfalls zu ändern und zu erneuern. Die
Entscheidung über Art, Ausführung, Bemessung und Lage des Pumpenschachtes, der Druckpumpe
und der dazugehörigen Druckleitung trifft die Gemeinde.
(2) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, mit einem geeigneten Fachunternehmer einen
Wartungsvertrag abzuschließen, der eine Wartung der Druckpumpe entsprechend den Angaben des
Herstellers sicherstellt. Der Wartungsvertrag ist der Gemeinde bis zur Abnahme der Druckleitung, des
Pumpenschachtes und der Druckpumpe vorzulegen. Für bereits bestehende Druckpumpen ist der
Wartungsvertrag innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten dieser Bestimmung vorzulegen.
(3) Die Gemeinde kann den Nachweis der durchgeführten Wartungsarbeiten verlangen.
(4) Der Pumpenschacht muss jederzeit frei zugänglich und zu öffnen sein. Eine Überbauung oder
Bepflanzung des Pumpenschachtes ist unzulässig.
§ 13
Ausführung von Anschlussleitungen
(1) Jedes anzuschließende Grundstück ist unterirdisch mit einer eigenen Anschlussleitung und ohne
technischen Zusammenhang mit den Nachbargrundstücken an die öffentliche Abwasseranlage
anzuschließen. In Gebieten mit Mischsystem (Mischwasserkanal) ist für jedes Grundstück eine
Anschlussleitung, in Gebieten mit Trennsystem (Schmutzwasser- und Regenwasserkanal) je eine
Anschlussleitung für Schmutz- und für Niederschlagswasser herzustellen. Im Trennsystem sind für
Schmutzwasser und für Niederschlagswasser jeweils getrennte Einsteigeschächte oder
Inspektionsöffnungen vorzusehen. Die näheren Einzelheiten ergeben sich aus § 13 Abs. 4 dieser
Satzung. Auf Antrag können mehrere Anschlussleitungen verlegt werden. Die Gemeinde kann den
Nachweis über den ordnungsgemäßen Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage im Rahmen des
Zustimmungsverfahrens nach § 14 dieser Satzung verlangen.
(2) Wird ein Grundstück nach seinem Anschluss in mehrere selbständige Grundstücke geteilt, so gilt
Absatz 1 für jedes der neu entstehenden Grundstücke. Die Kosten für zusätzliche
Grundstücksanschlüsse trägt der jeweilige Grundstückseigentümer. Bei
Bebauungsplanänderungen/-aufstellungen gilt dies nur, wenn keine neue Beitragspflicht ausgelöst
wird.
(3) Der Grundstückseigentümer hat sich gegen Rückstau von Abwasser aus dem öffentlichen Kanal zu
schützen. Hierzu hat er in Ablaufstellen unterhalb der Rückstauebene (in der Regel die
Straßenoberkante) funktionstüchtige sowie geeignete Rückstausicherungen gemäß den allgemein
anerkannten Regeln der Technik einzubauen. Die Rückstausicherung muss jederzeit zugänglich sein
und so errichtet und betrieben werden, dass eine Selbstüberwachung des Zustandes und der
Funktionstüchtigkeit der Anschlussleitung möglich ist.
(4) Bei der Neuerrichtung einer Anschlussleitung auf einem privaten Grundstück hat der
Grundstückseigentümer unter Beachtung des § 8 Abs. 1 Satz 4 SüwVO Abw NRW in der Nähe der
Grundstücksgrenze einen geeigneten Einsteigeschacht mit Zugang für Personal oder eine geeignete
Inspektionsöffnung auf seinem Grundstück außerhalb des Gebäudes einzubauen. Bei bestehenden
Anschlussleitungen ist der Grundstückseigentümer zum nachträglichen Einbau eines geeigneten
Einsteigeschachtes oder einer geeigneten Inspektionsöffnung verpflichtet, wenn er die
Anschlussleitung erneuert oder verändert. In Ausnahmefällen kann auf Antrag des
Grundstückseigentümers von der Errichtung eines Einsteigschachtes oder einer Inspektionsöffnung
außerhalb des Gebäudes abgesehen werden. Die Inspektionsöffnung bzw. der Einsteigeschacht
muss jederzeit frei zugänglich und zu öffnen sein. Eine Überbauung oder Bepflanzung der
Inspektionsöffnung bzw. des Einsteigeschachts ist unzulässig.
(5) Die Anzahl, Führung, lichte Weite und technische Ausführung der Anschlussleitungen bis zum
Einsteigeschacht oder zur Inspektionsöffnung sowie die Lage, Ausführung und lichte Weite des
Einsteigeschachtes oder der Inspektionsöffnung bestimmt die Gemeinde.
(6) Die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Beseitigung sowie die laufende Unterhaltung der
haustechnischen Abwasseranlagen sowie der Hausanschlussleitung auf dem anzuschließenden
Grundstück führt der Grundstückseigentümer auf seine Kosten durch. Die Hausanschlussleitung ist in
Abstimmung mit der Gemeinde zu erstellen.
(7) Besteht für die Ableitung des Abwassers kein natürliches Gefälle zur öffentlichen Abwasseranlage, so
kann die Gemeinde von dem Grundstückseigentümer zur ordnungsgemäßen Entwässerung des
Grundstücks den Einbau und den Betrieb einer Hebeanlage verlangen. Die Kosten trägt der
Grundstückseigentümer. Die Hebeanlage muss so errichtet und betrieben werden, dass eine
Selbstüberwachung des Zustandes und der Funktionstüchtigkeit der Anschlussleitung möglich ist.
(8) Auf Antrag kann die Gemeinde zulassen, dass zwei oder mehrere Grundstücke durch eine
gemeinsame Anschlussleitung entwässert werden. Der Antrag wird insbesondere unter
Berücksichtigung der Regelung in § 46 Abs. 1 Satz 3 LWG NRW dann abgelehnt, wenn die LeitungsBenutzungs- und Unterhaltungsrechte nicht durch eine im Grundbuch eingetragene entsprechende
Grunddienstbarkeit (§ 1018 BGB) abgesichert worden sind. Der Nachweis der Absicherung durch eine
Grunddienstbarkeit ist durch einen Auszug aus dem Grundbuch zu führen.
(9) Werden an Straßen, in denen noch keine öffentliche Abwasseranlage vorhanden ist, Neubauten
errichtet oder Nutzungen vorgenommen, die einen Abwasseranfall nach sich ziehen, hat der
Grundstückseigentümer auf seinem Grundstück Anlagen für einen späteren Anschluss in Abstimmung
mit der Gemeinde auf seine Kosten vorzubereiten.
§ 14
Zustimmungsverfahren
(1) Die Herstellung oder Änderung des Anschlusses bedarf der vorherigen Zustimmung der Gemeinde.
Diese ist rechtzeitig, spätestens jedoch vier Wochen vor der Durchführung der Anschlussarbeiten, zu
beantragen. Besteht Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Abwasseranlage, gilt der
Antrag mit der Aufforderung der Gemeinde den Anschluss vorzunehmen, als gestellt. Eine
Zustimmung wird erst dann erteilt, wenn eine Abnahme des Anschlusses durch die Gemeinde an der
offenen Baugrube erfolgt ist.
(2) Den Abbruch eines mit einem Anschluss versehenen Gebäudes hat der Anschlussnehmer eine
Woche vor der Außerbetriebnahme des Anschlusses der Gemeinde mitzuteilen. Diese sichert die
Anschlussleitung auf Kosten des Anschlussnehmers.
§ 15
Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen
(1) Für die Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen gilt die Verordnung zur
Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (Selbstüberwachungsverordnung Abwasser – SüwVO
Abw NRW). Private Abwasserleitungen sind gemäß den §§ 60, 61 WHG, § 56 LWG NRW, § 8 Abs. 1
SüwVO Abw NRW so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen an die
Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Hierzu gehört auch die ordnungsgemäße Erfüllung der
Abwasserüberlassungspflicht nach § 48 LWG NRW gegenüber der Gemeinde.
(2) Zustands- und Funktionsprüfungen an privaten Abwasserleitungen dürfen nur durch anerkannte
Sachkundige gemäß § 12 SüwVO Abw NRW durchgeführt werden.
(3) Nach § 7 Satz 1 SüwVO Abw NRW sind im Erdreich oder unzugänglich verlegte private
Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten
Niederschlagswasser einschließlich verzweigter Leitungen unter der Keller-Bodenplatte oder der
Bodenplatte des Gebäudes ohne Keller sowie zugehörige Einsteigeschächte oder
Inspektionsöffnungen zu prüfen. Ausgenommen von der Prüfpflicht sind nach § 7 Satz 2 SüwVO Abw
NRW Abwasserleitungen, die zur alleinigen Ableitung von Niederschlagswasser dienen und
Leitungen, die in dichten Schutzrohren so verlegt sind, dass austretendes Abwasser aufgefangen und
erkannt wird.
(4) Für welche Grundstücke und zu welchem Zeitpunkt eine Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten
Abwasserleitungen durchzuführen ist, ergibt sich aus den §§ 7 bis 9 SüwVO Abw NRW. Nach § 8 Abs.
2 SüwVO Abw NRW hat der Eigentümer des Grundstücks bzw. nach § 8 Abs. 6 SüwVO Abw NRW
der Erbbauberechtigte private Abwasserleitungen, die Schmutzwasser führen, nach ihrer Errichtung
oder nach ihrer wesentlichen Änderung unverzüglich von Sachkundigen nach den allgemein
anerkannten Regeln der Technik auf deren Zustand und Funktionstüchtigkeit prüfen zu lassen. Die
Prüfpflicht und Prüffristen für bestehende Abwasserleitungen ergeben sich im Übrigen aus § 8 Abs. 3
und Abs. 4 SüwVO Abw NRW. Legt die Gemeinde darüber hinaus durch gesonderte Satzung gemäß
§ 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LWG NRW Prüffristen fest, so werden die betroffenen Grundstückseigentümer
bzw. Erbbauberechtigten durch die Gemeinde hierüber im Rahmen der ihr obliegenden
Unterrichtungs- und Beratungspflicht (§ 46 Abs. 2 Satz 3 LWG NRW) informiert. Das gleiche gilt, wenn
die Gemeinde Satzungen nach altem Recht gemäß § 46 Abs. 2 Satz 2 LWG NRW fortführt.
(5) Zustands- und Funktionsprüfungen müssen nach § 9 Abs. 1 SüwVO Abw NRW nach den allgemein
anerkannten Regeln der Technik durchgeführt werden. Nach § 8 Abs. 1 Satz 4 SüwVO Abw NRW
gelten die DIN 1986 Teil 30 und die DIN EN 1610 als allgemein anerkannte Regeln der Technik, soweit
die SüwVO Abw NRW keine abweichenden Regelungen trifft.
(6) Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SüwVO Abw NRW ist das Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung in
einer Bescheinigung gemäß Anlage 2 der SüwVO Abw NRW zu dokumentieren. Dabei sind der
Bescheinigung die in § 9 Abs. 2 Satz 2 SüwVO Abw NRW genannten Anlagen beizufügen. Diese
Bescheinigung nebst Anlagen ist der Gemeinde durch den Grundstückseigentümer oder
Erbbauberechtigten (§ 8 Abs. 2 bzw. Abs. 8 SüwVO Abw NRW) unverzüglich nach Erhalt vom
Sachkundigen vorzulegen, damit eine zeitnahe Hilfestellung durch die Gemeinde erfolgen kann.
(7) Private Abwasserleitungen, die nach dem 01.01.1996 auf Zustand und Funktionstüchtigkeit geprüft
worden sind, bedürfen nach § 11 SüwVO Abw NRW keiner erneuten Prüfung, sofern Prüfung und
Prüfbescheinigung den zum Zeitpunkt der Prüfung geltenden Anforderungen entsprochen haben.
(8) Die Sanierungsnotwendigkeit und der Sanierungszeitpunkt ergeben sich grundsätzlich aus § 10 Abs.
1 SüwVO Abw NRW. Über mögliche Abweichungen von den Sanierungsfristen in § 10 Abs. 1 SüwVO
Abw NRW kann die Gemeinde gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 SüwVO Abw NRW nach pflichtgemäßem
Ermessen im Einzelfall entscheiden.
§ 16
Indirekteinleiter-Kataster
(1) Die Gemeinde führt ein Kataster über Indirekteinleitungen, deren Beschaffenheit erheblich vom
häuslichen Abwasser abweicht.
(2) Bei Indirekteinleitungen im Sinne des Absatz 1 sind der Gemeinde mit dem Antrag nach § 14 Absatz
1 die abwassererzeugenden Betriebsvorgänge zu benennen. Bei bestehenden Anschlüssen hat dies
innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Satzung zu geschehen. Auf Verlangen hat der
Indirekteinleiter der Gemeinde Auskunft über die Zusammensetzung des Abwassers, den
Abwasseranfall und die Vorbehandlung des Abwassers zu erteilen.
§ 17
Abwasseruntersuchungen
(1) Die Gemeinde ist jederzeit berechtigt, Abwasseruntersuchungen vorzunehmen oder vornehmen zu
lassen. Sie bestimmt die Entnahmestellen sowie Art, Umfang und Turnus der Probenahmen.
(2) Die Kosten für die Untersuchungen trägt der Anschlussnehmer, falls sich herausstellt, dass ein
Verstoß gegen die Benutzungsbestimmungen dieser Satzung vorliegt.
§ 18
Auskunfts- und Nachrichtenpflicht; Betretungsrecht
(1) Der Grundstückseigentümer ist gemäß § 98 Abs. 1 LWG NRW i.V.m. § 101 Abs. 1 WHG verpflichtet,
der Gemeinde auf Verlangen die für den Vollzug dieser Satzung erforderlichen Auskünfte über
Bestand und Zustand der haustechnischen Abwasseranlagen und der Hausanschlussleitung zu
erteilen.
(2) Die Anschlussnehmer und die Indirekteinleiter haben die Gemeinde unverzüglich zu benachrichtigen,
wenn
1. der Betrieb ihrer haustechnischen Abwasseranlagen durch Umstände beeinträchtigt wird, die auf
Mängel der öffentlichen Abwasseranlage zurückzuführen sein können (z. B. Verstopfungen von
Abwasserleitungen),
2. Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage geraten sind oder zu geraten drohen, die den
Anforderungen nach § 7 nicht entsprechen,
3. sich Art oder Menge des anfallenden Abwassers erheblich ändert,
4. sich die der Mitteilung nach § 16 Absatz 2 zugrunde liegenden Daten erheblich ändern oder
5. für ein Grundstück die Voraussetzungen des Anschluss- und Benutzungsrechtes entfallen.
(3) Bedienstete der Gemeinde und Beauftragte der Gemeinde mit Berechtigungsausweis sind berechtigt,
die angeschlossenen Grundstücke zu betreten, soweit dieses zum Zweck der Erfüllung der
gemeindlichen Abwasserbeseitigungspflicht oder zum Vollzug dieser Satzung erforderlich ist. Die
Eigentümer und Nutzungsberechtigten haben das Betreten von Grundstücken und Räumen zu dulden
und ungehindert Zutritt zu allen Anlageteilen auf den angeschlossenen Grundstücken zu gewähren.
Das Betretungsrecht gilt nach § 98 Abs. 1 Satz 2 LWG NRW auch für Anlagen zur Ableitung von
Abwasser, das der Gemeinde zu überlassen ist. Die Grundrechte der Verpflichteten aus Art. 2 Abs. 2
Satz 1 und 2 GG (Freiheit der Person), Art. 13 (Unverletzlichkeit der Wohnung) und Art. 14 GG
(Eigentum) sind insbesondere bezogen auf die Abwasserüberlassungspflicht nach § 48 LWG NRW
gemäß § 124 LWG NRW eingeschränkt.
§ 19
Haftung
(1) Der Anschlussnehmer und der Indirekteinleiter haben für eine ordnungsgemäße Benutzung der
haustechnischen Abwasseranlagen nach den Vorschriften dieser Satzung zu sorgen. Sie haften für
alle Schäden und Nachteile, die der Gemeinde infolge eines mangelhaften Zustandes oder einer
satzungswidrigen Benutzung der haustechnischen Abwasseranlagen oder infolge einer
satzungswidrigen Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage entstehen.
(2) In gleichem Umfang hat der Ersatzpflichtige die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen.
(3) Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt hervorgerufen werden. Sie haftet
auch nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass die vorgeschriebenen Rückstausicherungen
nicht vorhanden sind oder nicht ordnungsgemäß funktionieren.
§ 20
Berechtigte und Verpflichtete
(1) Die Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung für Grundstückseigentümer ergeben, gelten
entsprechend für Erbbauberechtigte und sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte
sowie für die Träger der Baulast von Straßen, Wegen und Plätzen innerhalb der im Zusammenhang
bebauten Ortsteile.
(2) Darüber hinaus gelten die Pflichten, die sich aus dieser Satzung für die Benutzung der öffentlichen
Abwasseranlage ergeben, für jeden, der
1. berechtigt oder verpflichtet ist, das auf den angeschlossenen Grundstücken anfallende Abwasser
abzuleiten (also insbesondere auch Pächter, Mieter, Untermieter etc.)
oder
2. der öffentlichen Abwasseranlage tatsächlich Abwasser zuführt.
(3) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 21
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 7 Absatz 1 und 2
Abwässer oder Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage einleitet oder einbringt, deren Einleitung
oder Einbringung ausgeschlossen ist,
2. § 7 Absatz. 3 und 4
Abwasser über den zugelassenen Volumenstrom hinaus einleitet oder hinsichtlich der
Beschaffenheit und der Inhaltsstoffe des Abwassers die Grenzwerte nicht einhält oder das
Abwasser zur Einhaltung der Grenzwerte verdünnt oder vermischt,
3. § 7 Absatz 5
Abwasser ohne Einwilligung der Gemeinde auf anderen Wegen als über die Anschlussleitung eines
Grundstückes in die öffentliche Abwasseranlage einleitet,
4. § 8
Abwasser mit Leichtflüssigkeiten wie Benzin, Benzol, Diesel, Heiz- oder Schmieröl sowie
fetthaltiges Abwasser vor der Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage nicht in entsprechende
Abscheider einleitet oder Abscheider nicht oder nicht ordnungsgemäß einbaut oder betreibt oder
Abscheidergut nicht in Übereinstimmung mit den abfallrechtlichen Vorschriften entsorgt oder
Abscheidergut der öffentlichen Abwasseranlage zuführt,
5. § 9 Absatz 2
das Abwasser nicht in die öffentliche Abwasseranlage einleitet,
6. § 9 Absatz 6
in den im Trennsystem entwässerten Bereichen das Schmutz- und das Niederschlagswasser nicht
den jeweils dafür bestimmten Anlagen zuführt,
7. § 11
auf seinem Grundstück anfallendes Niederschlagswasser als Brauchwasser nutzt, ohne dieses der
Gemeinde angezeigt zu haben,
8. §§ 12, Abs. 4, 13 Absatz 4
die Pumpenschächte, die Inspektionsöffnungen oder Einsteigeschächte nicht frei zugänglich hält,
9. § 14 Absatz 1
den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage ohne vorherige Zustimmung der Gemeinde
herstellt oder ändert,
10. § 14 Absatz 2
den Abbruch eines mit einem Anschluss versehenen Gebäudes nicht oder nicht rechtzeitig der
Gemeinde mitteilt,
11. § 15 Absatz 6 Satz 3
die Bescheinigung über das Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung der Gemeinde nicht
vorlegt,
12. § 16 Absatz 2
der Gemeinde die abwassererzeugenden Betriebsvorgänge nicht oder nicht rechtzeitig benennt
oder auf ein entsprechendes Verlangen der Gemeinde hin keine oder nur eine unzureichende
Auskunft über die Zusammensetzung des Abwassers, den Abwasseranfall und die Vorbehandlung
des Abwassers erteilt,
13. § 18 Absatz 3
die Bediensteten der Gemeinde oder die durch die Gemeinde Beauftragten mit
Berechtigungsausweis daran hindert, zum Zweck der Erfüllung der gemeindlichen
Abwasserbeseitigungspflicht oder zum Vollzug dieser Satzung die angeschlossenen Grundstücke
zu betreten, oder diesem Personenkreis nicht ungehinderten Zutritt zu allen Anlageteilen auf den
angeschlossenen Grundstücken gewährt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer unbefugt Arbeiten an der öffentlichen Abwasseranlage vornimmt,
Schachtabdeckungen oder Einlaufroste öffnet, Schieber bedient oder in einen Bestandteil der
öffentlichen Abwasseranlage, etwa einen Abwasserkanal, einsteigt.
(3) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 und 2 können gemäß § 7 Abs. 2 GO NRW i.V.m. § 117 OWiG
mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden.
§ 22
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Abwasserbeseitigungssatzung der
Gemeinde vom 15.12.2005 in der Fassung der Änderung vom 19.06.2008 außer Kraft.
Beratungsergebnis:
- einstimmig -