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Beschlußtext (Änderung der Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung der Gemeinde Leopoldshöhe)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
79 kB
Datum
15.12.2016
Erstellt
06.01.17, 09:21
Aktualisiert
06.01.17, 09:21
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Gemeinde Leopoldshöhe Der Bürgermeister BESCHLUSS der 12. Sitzung des Rates (Wahlperiode 2014/2020) am 15.12.2016: 16. Abfallentsorgung 16.2 Änderung der Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung der Gemeinde Leopoldshöhe Hier teilt stellv. BM Herr Burkamp mit, dass dieser Tagesordnungspunkt in der letzten Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Klimaschutz am 24. November 2016 ebenfalls zur abschließenden Beratung an den Haupt- und Finanzausschuss verwiesen wurde. Hier habe es dann eine einstimmige Beschlussempfehlung gegeben. Beschluss: Entsprechend der Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses vom 8. Dezember 2016 beschließt der Rat die 3. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung der Gemeinde Leopoldshöhe vom 19. Dezember 2013 in der Fassung der Änderung vom 10. Dezember 2015 in der vorgelegten Fassung (Drucksache 115/2016). Die Satzung hat folgenden Wortlaut: 3. Satzung vom 15. Dezember 2016 zur Änderung der Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung der Gemeinde Leopoldshöhe vom 19. Dezember 2013 in der Fassung der Änderung vom 10. Dezember 2015 Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NW S. 666) in der zur Zeit geltenden Fassung, des § 5 des Landesabfallgesetzes vom 21. Juni 1988 (GV. NW. S. 250), in der zur Zeit geltenden Fassung, des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl.I, 2012, S. 212ff.), und der §§ 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712/SGV NW. 610), in der zur Zeit geltenden Fassung, hat der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe in seiner Sitzung am 15. Dezember 2016 beschlossen, die Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung vom 19. Dezember 2013, in der zur Zeit geltenden Fassung, wie folgt zu ändern: I. §2 Gebührenbemessung Die Gebühren werden nach der Anzahl und der Größe der Abfallbehälter und nach der Häufigkeit der Entleerung bemessen. Die Gebühren betragen jährlich: a) für einen grauen Abfallbehälter für Restabfälle bei 4-wöchentlicher Leerung - 40 l Nutzinhalt einschließlich Gefäßmiete 58,00 € - 60 l Nutzinhalt einschließlich Gefäßmiete 71,00 € - 80 l Nutzinhalt einschließlich Gefäßmiete 84,00 € - 120 l Nutzinhalt einschließlich Gefäßmiete 110,00 € - 240 l Nutzinhalt einschließlich Gefäßmiete 188,00 € b) für einen grauen Abfallbehälter für Restabfälle bei 2-wöchentlicher Leerung - 80 l Nutzinhalt einschließlich Gefäßmiete 147,00 € - 120 l Nutzinhalt einschließlich Gefäßmiete 199,00 € - 240 l Nutzinhalt einschließlich Gefäßmiete 354,00 € c) für einen grünen Abfallbehälter für kompostierbare organische Abfälle bei 2-wöchentlicher Leerung - 40 l Nutzinhalt einschließlich Gefäßmiete 20,00 € - 60 l Nutzinhalt einschließlich Gefäßmiete 26,00 € - 80 l Nutzinhalt einschließlich Gefäßmiete 32,00 € - 80 l Nutzinhalt (Saisonbiotonne) 24,00 € - 120 l Nutzinhalt einschließlich Gefäßmiete 45,00 € - 120 l Nutzinhalt (Saisonbiotonne) 32,00 € - 240 l Nutzinhalt einschließlich Gefäßmiete 81,00 € - 240 l Nutzinhalt (Saisonbiotonne) 56,00 € d) für einen Abfallcontainer mit 1.100 l Nutzinhalt - bei 4-wöchentlicher Leerung mit Behältermiete 864,00 € - bei 2-wöchentlicher Leerung mit Behältermiete 1.730,00 € - bei wöchentlicher Leerung mit Behältermiete 3.461,00 € e) für die Zustellung/Abholung eines Abfallgefäßes jedes weitere Gefäß 13,00 € 6,50 € 3,50 €/Stück f) für einen Abfallsack mit 70 l Nutzinhalt Die Erstausstattung der anschlusspflichtigen Grundstücke mit Abfallbehältern bei Inkrafttreten der Satzung und beim erstmaligen Entstehen der Anschlusspflicht wird kostenlos vorgenommen. In den Gebühren sind neben der Beseitigung von grauem Restabfall und organischen Reststoffen folgende Dienstleistungen (jeweils in haushaltsüblichen Mengen) enthalten: - Sammlung und Verwertung von Altpapier (ohne den 25%igen DSD-Anteil) Abholung / Verwertung / Entsorgung von Sperrgut bis max. 2 cbm pro Jahr Abholung von Elektro- und Elektronikgeräten Sammlung und Entsorgung von Problemabfällen Leerung von Straßenpapierkörben Abfallberatung II. Diese Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft. Beratungsergebnis: - einstimmig -