Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
79 kB
Datum
15.12.2016
Erstellt
06.01.17, 09:21
Aktualisiert
06.01.17, 09:21
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Leopoldshöhe
Der Bürgermeister
BESCHLUSS
der 12. Sitzung des Rates (Wahlperiode 2014/2020)
am 15.12.2016:
16. Abfallentsorgung
16.2 Änderung der Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung der Gemeinde Leopoldshöhe
Hier teilt stellv. BM Herr Burkamp mit, dass dieser Tagesordnungspunkt in der letzten Sitzung des
Ausschusses für Umwelt und Klimaschutz am 24. November 2016 ebenfalls zur abschließenden
Beratung an den Haupt- und Finanzausschuss verwiesen wurde. Hier habe es dann eine einstimmige
Beschlussempfehlung gegeben.
Beschluss:
Entsprechend der Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses vom 8. Dezember 2016 beschließt
der Rat die 3. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung der Gemeinde
Leopoldshöhe vom 19. Dezember 2013 in der Fassung der Änderung vom 10. Dezember 2015 in der
vorgelegten Fassung (Drucksache 115/2016). Die Satzung hat folgenden Wortlaut:
3. Satzung vom 15. Dezember 2016 zur Änderung der Gebührensatzung zur
Abfallentsorgungssatzung der Gemeinde Leopoldshöhe vom 19. Dezember 2013 in der Fassung
der Änderung vom 10. Dezember 2015
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NW S. 666) in der zur Zeit geltenden Fassung, des § 5 des
Landesabfallgesetzes vom 21. Juni 1988 (GV. NW. S. 250), in der zur Zeit geltenden Fassung, des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl.I, 2012, S. 212ff.), und der §§ 2 und 6
des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S.
712/SGV NW. 610), in der zur Zeit geltenden Fassung, hat der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe in seiner
Sitzung am 15. Dezember 2016 beschlossen, die Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung vom
19. Dezember 2013, in der zur Zeit geltenden Fassung, wie folgt zu ändern:
I.
§2
Gebührenbemessung
Die Gebühren werden nach der Anzahl und der Größe der Abfallbehälter und nach der Häufigkeit der
Entleerung bemessen.
Die Gebühren betragen jährlich:
a) für einen grauen Abfallbehälter für Restabfälle bei 4-wöchentlicher Leerung
-
40 l Nutzinhalt einschließlich Gefäßmiete
58,00 €
-
60 l Nutzinhalt einschließlich Gefäßmiete
71,00 €
-
80 l Nutzinhalt einschließlich Gefäßmiete
84,00 €
-
120 l Nutzinhalt einschließlich Gefäßmiete
110,00 €
-
240 l Nutzinhalt einschließlich Gefäßmiete
188,00 €
b) für einen grauen Abfallbehälter für Restabfälle bei 2-wöchentlicher Leerung
-
80 l Nutzinhalt einschließlich Gefäßmiete
147,00 €
-
120 l Nutzinhalt einschließlich Gefäßmiete
199,00 €
-
240 l Nutzinhalt einschließlich Gefäßmiete
354,00 €
c) für einen grünen Abfallbehälter für kompostierbare organische Abfälle bei 2-wöchentlicher Leerung
-
40 l Nutzinhalt einschließlich Gefäßmiete
20,00 €
-
60 l Nutzinhalt einschließlich Gefäßmiete
26,00 €
-
80 l Nutzinhalt einschließlich Gefäßmiete
32,00 €
-
80 l Nutzinhalt (Saisonbiotonne)
24,00 €
-
120 l Nutzinhalt einschließlich Gefäßmiete
45,00 €
-
120 l Nutzinhalt (Saisonbiotonne)
32,00 €
-
240 l Nutzinhalt einschließlich Gefäßmiete
81,00 €
-
240 l Nutzinhalt (Saisonbiotonne)
56,00 €
d) für einen Abfallcontainer mit 1.100 l Nutzinhalt
-
bei 4-wöchentlicher Leerung mit Behältermiete
864,00 €
-
bei 2-wöchentlicher Leerung mit Behältermiete
1.730,00 €
-
bei wöchentlicher Leerung mit Behältermiete
3.461,00 €
e) für die Zustellung/Abholung eines Abfallgefäßes
jedes weitere Gefäß
13,00 €
6,50 €
3,50 €/Stück
f) für einen Abfallsack mit 70 l Nutzinhalt
Die Erstausstattung der anschlusspflichtigen Grundstücke mit Abfallbehältern bei Inkrafttreten der
Satzung und beim erstmaligen Entstehen der Anschlusspflicht wird kostenlos vorgenommen.
In den Gebühren sind neben der Beseitigung von grauem Restabfall und organischen Reststoffen
folgende Dienstleistungen (jeweils in haushaltsüblichen Mengen) enthalten:
-
Sammlung und Verwertung von Altpapier (ohne den 25%igen DSD-Anteil)
Abholung / Verwertung / Entsorgung von Sperrgut bis max. 2 cbm pro Jahr
Abholung von Elektro- und Elektronikgeräten
Sammlung und Entsorgung von Problemabfällen
Leerung von Straßenpapierkörben
Abfallberatung
II.
Diese Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft.
Beratungsergebnis:
- einstimmig -