Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
152 kB
Datum
15.12.2016
Erstellt
06.01.17, 09:21
Aktualisiert
06.01.17, 09:21
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Gemeinde Leopoldshöhe
Der Bürgermeister
BESCHLUSS
der 12. Sitzung des Rates (Wahlperiode 2014/2020)
am 15.12.2016:
20. Neufassung der Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen und
Abwassergebühren der Gemeinde Leopoldshöhe
Hier bezieht sich RM Herr Büker ebenfalls auf die letzte Sitzung des Betriebsausschusses
Wasser/Abwasser am 28. November 2016 und erläutert kurz den Sachstand. Ohne weitere Aussprache
fasst der Rat sodann folgenden Beschluss:
Beschluss:
Entsprechend der Empfehlung des Betriebsausschusses Wasser/Abwasser vom 28. November 2016
beschließt der Rat die Neufassung der Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen und
Abwassergebühren der Gemeinde Leopoldshöhe in der vorgelegten Fassung (Drucksache 146/2016).
Die Satzung hat folgenden Wortlaut:
Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen und Abwassergebühren der Gemeinde
Leopoldshöhe vom 15. Dezember 2016
Aufgrund
- der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Art. 2 des
Gesetzes vom 25.06.2015 (GV. NRW. 2015, S. 496), in der jeweils geltenden Fassung,
- der § 1, 2, 4, 6 bis 8, 10 und 12 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
(KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV. NRW. 1969, S. 712), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes
vom 08.09.2015 (GV. NRW. 2015, S. 666), in der jeweils geltenden Fassung,
- des § 54 des Landeswassergesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.6.1995 (GV.
NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.07.2016 (GV. NRW. 2016, S. 559 ff.), in
der jeweils geltenden Fassung sowie
- des Nordrhein-Westfälischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz vom 08.07.2016
(AbwAG NRW, GV. NRW. 2016, S. 559 ff.), in der jeweils geltenden Fassung,
hat der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe in seiner Sitzung am 15. Dezember 2016 die folgende Satzung
beschlossen:
1. Abschnitt:
Finanzierung der Abwasserbeseitigung
§ 1 Finanzierung der gemeindlichen Abwasseranlage
(1) Zur Finanzierung der gemeindlichen Abwasseranlage erhebt die Gemeinde Abwassergebühren und
Kanalanschlussbeiträge.
(2) Entsprechend § 1 Abs. 2 der Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde Leopoldshöhe vom 15.
Dezember 2016 stellt die Gemeinde zum Zweck der Abwasserbeseitigung in ihrem Gebiet und zum
Zweck der Verwertung oder Beseitigung der bei der gemeindlichen Abwasserbeseitigung anfallenden
Klärschlämme die erforderlichen Anlagen als öffentliche Einrichtung zur Verfügung (gemeindliche
Abwasseranlagen). Hierzu gehören der gesamte Bestand an personellen und sachlichen Mitteln, die
für eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung erforderlich sind (z. B. das Kanalnetz, Kläranlagen,
Regenwasser-Versickerungsanlagen, Transportfahrzeuge für Klärschlamm aus Kleinkläranlagen und
Inhaltstoffen von abflusslosen Gruben, das für die Abwasserbeseitigung eingesetzte Personal).
(3) Die gemeindlichen Abwasseranlagen bilden eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit, die auch bei
der Bemessung der Kanalanschlussbeiträge und Abwassergebühren zugrunde gelegt wird.
2. Abschnitt:
Gebührenrechtliche Regelungen
§ 2 Abwassergebühren
(1) Für die Inanspruchnahme der gemeindlichen Abwasseranlage erhebt die Gemeinde nach §§ 4 Abs.
2, 6 KAG NRW und § 54 LWG NRW Abwassergebühren (Benutzungsgebühren) zur Deckung der
Kosten i.S.d. § 6 Abs. 2 KAG NRW sowie der Verbandslasten nach § 7 KAG NRW.
(2) In die Abwassergebühr wird nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AbwAG NRW eingerechnet:
- die Abwasserabgabe für eigene Einleitungen der Gemeinde (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 AbwAG NRW),
- die Abwasserabgabe für die Einleitung von Niederschlagswasser (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. §
1 Abs. 1 Satz 2 AbwAG NRW),
- die Abwasserabgabe, die von Abwasserverbänden auf die Gemeinde umgelegt wird (§ 2 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 AbwAG NRW).
(3) Die Abwasserabgabe für Kleineinleiter (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 1 Abs.1 Satz 1 AbwAG NRW)
wird im Rahmen der Gebührenerhebung nach § 11 dieser Satzung von demjenigen erhoben, der eine
Kleinkläranlage betreibt, welche nicht den Anforderungen des § 60 WHG und § 56 LWG NRW
entspricht.
(4) Die Schmutzwassergebühr und die Niederschlagswasser (Regenwassergebühr) sowie die Gebühren
nach den §§ 11 und 12 dieser Satzung sind grundstücksbezogene Benutzungsgebühren und ruhen
als öffentliche Last auf dem Grundstück (§ 6 Abs. 5 KAG NRW).
§ 3 Gebührenmaßstäbe
(1) Die Gemeinde erhebt getrennte Abwassergebühren für die Beseitigung von Schmutz- und
Niederschlagswasser (Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und
Verrieseln sowie das Entwässern von Klärschlamm im Zusammenhang mit der Beseitigung des
Abwassers).
(2) Die Schmutzwassergebühr bemisst sich nach dem Frischwassermaßstab (§ 4).
(3) Die Niederschlagswassergebühr (Regenwassergebühr) bemisst sich auf der Grundlage der
Quadratmeter der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Fläche auf den angeschlossenen
Grundstücken, von denen Niederschlagswasser abflusswirksam in die gemeindliche Abwasseranlage
gelangen kann (§ 5).
§ 4 Schmutzwassergebühren
(1) Die Gebühr für Schmutzwasser wird nach der Menge des häuslichen und gewerblichen
Schmutzwassers berechnet, das der Abwasseranlage von den angeschlossenen Grundstücken
zugeführt wird. Berechnungseinheit ist der Kubikmeter (m³) Schmutzwasser. Veranlagungszeitraum
für die Schmutzwassergebühr ist das Kalenderjahr.
(2) Als Schmutzwassermenge gilt die aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bezogene
Frischwassermenge (§ 4 Abs. 3) und die aus privaten Wasserversorgungsanlagen (z. B. privaten
Brunnen, Regenwassernutzungsanlagen) gewonnene Wassermenge (§ 4 Abs. 4), abzüglich der auf
dem Grundstück nachweisbar verbrauchten und zurückgehaltenen Wassermengen, die nicht in die
gemeindliche Abwasseranlage eingeleitet werden (§ 4 Abs. 5).
(3) Die dem Grundstück zugeführten Wassermengen werden durch den Wasserzähler des örtlichen
Wasserversorgers ermittelt. Bei dem aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bezogenen
Wasser gilt die mit dem Wasserzähler gemessene Wassermenge als Verbrauchsmenge. Hat ein
Wasserzähler nicht ordnungsgemäß funktioniert, so wird die Wassermenge von der Gemeinde nach
pflichtgemäßem Ermessen geschätzt. Die Datenübernahme vom örtlichen Wasserversorger sowie die
Datenspeicherung und Datennutzung der Wasserzähler-Daten des Wasserversorgers erfolgt, um dem
Gebührenpflichtigen die zweimalige Ablesung seines Wasserzählers zu ersparen. Sie dient der
ordnungsgemäßen Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde (§ 46 Abs. 1 LWG NRW)
und der Abwasserüberlassungspflicht durch den gebührenpflichtigen Benutzer (§ 48 LWG NRW)
sowie zur verursachergerechten Abrechnung der Schmutzwassergebühr und zum Nachweis der
rechtmäßigen Erhebung der Schmutzwassergebühr. Insoweit hat der Grundstückseigentümer als
Gebührenschuldner den damit verbundenen Eingriff in das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz) zu dulden.
(4) Bei der Wassermenge aus privaten Wasserversorgungsanlagen (z. B. privaten Brunnen,
Regenwassernutzungsanlagen) hat der Gebührenpflichtige den Mengennachweis durch einen auf
seine Kosten eingebauten und messrichtig funktionierenden Wasserzähler nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 dieser
Satzung zu führen. Der Nachweis über den messrichtig funktionierenden Wasserzähler obliegt dem
Gebührenpflichtigen. Ist dem Gebührenpflichtigen der Einbau eines solchen Wasserzählers nicht
zumutbar, so ist die Gemeinde berechtigt, die aus diesen Anlagen zugeführten Wassermengen zu
schätzen (z. B. auf der Grundlage der durch die wasserrechtliche Erlaubnis festgelegten
Entnahmemengen oder auf der Grundlage der Pumpleistung sowie Betriebsstunden der
Wasserpumpe oder unter Berücksichtigung der statistischen Verbräuche von derzeit 36 cbm je
Person und Jahr im Gemeindegebiet, zumindest werden aber im Regelfall 12 cbm/Jahr/Person
addiert. Für die Pauschalberechnung werden die mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personenzahlen
(Stichtag hierfür ist der 1. Oktober des Abrechnungsjahres) zugrunde gelegt). Eine Schätzung erfolgt
auch, wenn der Wasserzähler nicht messrichtig funktioniert. Hiervon wird ausgegangen, wenn der
statistische Verbrauch (in Leopoldshöhe derzeit für WC 10 cbm/E/a; Waschmaschine 5 cbm/E/a) der
angeschlossenen Verbrauchsstellen um mehr als 30 % unterschritten wird.
(5) Bei der Ermittlung der Schmutzwassermenge werden die auf dem Grundstück anderweitig
verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen (sog. Wasserschwundmengen) abgezogen, die
nachweisbar nicht dem öffentlichen Kanal zugeführt werden. Der Nachweis der
Wasserschwundmengen obliegt den Gebührenpflichtigen. Der Gebührenpflichtige ist grundsätzlich
verpflichtet, den Nachweis durch eine auf seine Kosten eingebaute, messrichtig funktionierende und
geeignete Messeinrichtung in Anlehnung an das Mess- und Eichrecht (MessEG, Mess-EichV) zu
führen:
Nr. 1: Abwasser-Messeinrichtung
Geeignete Abwasser-Messeinrichtungen sind technische Geräte, die in regelmäßigen Abständen
kalibriert werden müssen. Die Kalibrierung ist nach den Hersteller-Angaben durchzuführen und der
Gemeinde nachzuweisen, um die ordnungsgemäße Funktion der Abwasser-Messeinrichtung zu
dokumentieren. Wird dieser Nachweis nicht geführt, findet eine Berücksichtigung der Abzugsmengen
nicht statt.
Nr. 2: Wasserzähler
Ist die Verwendung einer Abwasser-Messeinrichtung im Einzelfall technisch nicht möglich oder dem
Gebührenpflichtigen nicht zumutbar, so hat er den Nachweis durch einen auf seine Kosten
eingebauten, messrichtig funktionierenden und geeichten Wasserzähler zu führen. Der Wasserzähler
muss in Anlehnung an das Mess- und Eichrecht (MessEG, Mess- und EichVO) alle 6 Jahre erneut
geeicht werden oder durch einen neuen Wasserzähler mit einer Konformitätserklärung des Herstellers
ersetzt werden. Aus der Konformitätserklärung muss sich ergeben, dass der Wasserzähler messrichtig
funktioniert. Der Nachweis über die messrichtige Funktion sowie Eichung des Wasserzählers obliegt
dem Gebührenpflichtigen. Wird dieser Nachweis nicht geführt, findet eine Berücksichtigung der
Abzugsmengen nicht statt.
Nr. 3: Nachweis durch nachprüfbare Unterlagen
Ist im Einzelfall auch der Einbau eines Wasserzählers zur Messung der Wasserschwundmengen
technisch nicht möglich oder dem Gebührenpflichtigen nicht zumutbar, so hat der Gebührenpflichtige
den Nachweis durch nachprüfbare Unterlagen zu führen. Aus diesen Unterlagen muss sich
insbesondere ergeben, aus welchen nachvollziehbaren Gründen Wassermengen der gemeindlichen
Abwassereinrichtung nicht zugeleitet werden und wie groß diese Wassermengen sind. Die
nachprüfbaren Unterlagen müssen geeignet sein, der Gemeinde eine zuverlässige Schätzung der auf
dem Grundstück zurückgehaltenen Wassermengen zu ermöglichen. Sind die nachprüfbaren
Unterlagen unschlüssig und/oder nicht nachvollziehbar, werden die geltend gemachten
Wasserschwundmengen nicht anerkannt. Soweit der Gebührenpflichtige durch ein spezielles
Gutachten bezogen auf seine Wasserschwundmengen den Nachweis erbringen will, hat er die
gutachterlichen Ermittlungen vom Inhalt, von der Vorgehensweise und vom zeitlichen Ablauf vorher
mit der Gemeinde abzustimmen. Die Kosten für das Gutachten trägt der Gebührenpflichtige.
(6) Bei landwirtschaftlichen Betrieben wird die Wassermenge um 12 cbm/Jahr für jedes Stück Großvieh
herabgesetzt, sofern es ohne getrennte Wasseruhr mit Leitungswasser getränkt wird. Maßgebend ist
die für die Tierseuchenkasse gemeldete Viehzahl des Vorjahres. Vom Abzug ausgeschlossen bleibt
eine Wasserverbrauchsmenge von jährlich 36 cbm je Hausbewohner.
(7) Die Gebühr beträgt je m³ Schmutzwasser
im Kalenderjahr 2003: 3,79 €
im Kalenderjahr 2004: 3,78 €
im Kalenderjahr 2005: 3,98 €
im Kalenderjahr 2006: 3,98 €
im Kalenderjahr 2007: 3,93 €
ab Kalenderjahr 2008: 3,82 €
ab Kalenderjahr 2013: 4,15 €
ab Kalenderjahr 2014: 5,41 €
ab Kalenderjahr 2016: 5,02 €
ab Kalenderjahr 2017: 4,30 €
Bei Grundstücken im Druckleitungssystem wird die Gebühr um 20 % vermindert, falls der Anschluss
nur im Druckleitungssystem erfolgen kann.
§ 5 Niederschlagswassergebühr
(1) Grundlage der Gebührenberechnung für das Niederschlagswasser ist die Quadratmeterzahl der
bebauten
(bzw.
überbauten)
und/oder
befestigten
Grundstücksfläche,
von
denen
Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden abflusswirksam in die
gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann. Eine nicht leitungsgebundene Zuleitung liegt
insbesondere vor, wenn von bebauten und/oder befestigten Flächen oberirdisch aufgrund des
Gefälles Niederschlagswasser in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann. Als befestigt gilt
eine Fläche, wenn der Fugenanteil weniger als 40% der zur Berechnung stehenden Fläche ist.
Begrünte Dachflächen mit einer Aufbaustärke von mind. 10 cm werden nur zur Hälfte berechnet, es
sei denn, ein niedriger Abflussbeiwert wird nachgewiesen.
(2) Die bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Flächen werden im Wege der Befragung der
Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke ermittelt. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet,
der Gemeinde auf Anforderung die Quadratmeterzahl der bebauten (bzw. überbauten) und/oder
befestigten sowie in die öffentliche Abwasseranlage abflusswirksamen Flächen auf seinem
Grundstück mitzuteilen (Mitwirkungspflicht). Insbesondere ist er verpflichtet, zu einem von der
Gemeinde vorgelegten Lageplan über die bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten sowie
abflusswirksamen Flächen auf seinem Grundstück Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob diese
Flächen durch die Gemeinde zutreffend ermittelt wurden. Auf Anforderung der Gemeinde hat der
Grundstückseigentümer einen Lageplan oder andere geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen
sämtliche bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Flächen entnommen werden können.
Soweit erforderlich, kann die Gemeinde die Vorlage weiterer Unterlagen fordern. Kommt der
Grundstückseigentümer seiner Mitwirkungspflicht nicht nach oder liegen für ein Grundstück keine
geeigneten Angaben/Unterlagen des Grundstückseigentümers vor, wird die bebaute (bzw. überbaute)
und/oder befestigte sowie abflusswirksame Fläche von der Gemeinde geschätzt. Die Datenerhebung,
Datenspeicherung
und
Datennutzung
erfolgt
zur
ordnungsgemäßen
Erfüllung
der
Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde (z. B. Planung und ausreichende Dimensionierung der
öffentlichen Kanäle), zur verursachergerechten Abrechnung der Niederschlagswassergebühr und zum
Nachweis der rechtmäßigen Erhebung der Niederschlagswassergebühr. Insoweit hat der
Grundstückseigentümer als Gebührenschuldner den damit verbundenen Eingriff in das Recht auf
informationelle Selbstbestimmung zu dulden.
(3) Wird die Größe der bebauten und/oder befestigten Fläche verändert, so hat der
Grundstückseigentümer dies der Gemeinde innerhalb eines Monates nach Abschluss der
Veränderung anzuzeigen. Für die Änderungsanzeige gilt § 5 Abs. 2 entsprechend. Die veränderte
Größe der bebauten und/oder befestigten Fläche wird mit dem 1. Tag des Monats berücksichtigt, nach
dem die Änderungsanzeige durch den Gebührenpflichtigen der Gemeinde zugegangen ist.
(4) Die Berechnung der an Regenwassernutzungsanlagen angeschlossenen Flächen wird entsprechend
der aus der Regenwassernutzungsanlage entnommenen Wassermengen reduziert. Diese
Reduzierung erfolgt pauschal und beträgt bei ausschließlich gärtnerischer Nutzung 5 m², bei
häuslicher Nutzung 15 m² und bei häuslicher und gärtnerischer Nutzung 17 m² je cbm
Zisternenvolumen. Ein 1 cbm unter- und oder 6 cbm übersteigendes Zisternenvolumen wird nicht
berücksichtigt.
(5) Die Gebühr beträgt je volle 10 Quadratmeter bebauter und/oder befestigter Fläche i.S.d. Abs.1
im Kalenderjahr 2003: 10,47 €
im Kalenderjahr 2004: 10,92 €
im Kalenderjahr 2005: 10,57 €
im Kalenderjahr 2006: 10,57 €
im Kalenderjahr 2007: 10,04 €
ab Kalenderjahr 2008: 9,27 €
ab Kalenderjahr 2013: 10,20 €
ab Kalenderjahr 2014: 13,30 €
ab Kalenderjahr 2016: 11,60 €
(6) Die Gebühr beträgt für jeden Quadratmeter bebauter und/oder befestigter Fläche i.S.d. Abs. 1
ab Kalenderjahr 2017: 1,06 €
§ 6 Beginn und Ende der Gebührenpflicht
(1) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen
Herstellung des Anschlusses folgt.
(2) Für Anschlüsse, die beim Inkrafttreten dieser Satzung bereits bestehen, beginnt die Gebührenpflicht
nach dieser Satzung mit deren Inkrafttreten.
(3) Die Gebührenpflicht endet mit dem Wegfall des Anschlusses an die Abwasseranlage. Endet die
Gebührenpflicht im Laufe eines Monats, so wird die Benutzungsgebühr bis zum Ablauf des Monats
erhoben, in dem die Veränderung erfolgt.
§ 7 Gebührenpflichtige
(1) Gebührenpflichtige sind
a) der Grundstückseigentümer; wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, auch der Erbbauberechtigte,
b) der Nießbraucher oder derjenige, der ansonsten zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt
ist,
c) der Straßenbaulastträger für die Straßenoberflächenentwässerung. Mehrere Gebührenpflichtige
haften als Gesamtschuldner.
(2) Im Falle eines Eigentumswechsels ist der neue Grundstückseigentümer vom Beginn des Monats an
gebührenpflichtig, der dem Monat der Rechtsänderung im Grundbuch folgt. Für sonstige
Gebührenpflichtige gilt dies entsprechend. Eigentums- bzw. Nutzungswechsel hat der bisherige
Gebührenpflichtige der Gemeinde innerhalb eines Monats nach der Rechtsänderung schriftlich
mitzuteilen.
(3) Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Berechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu
erteilen sowie der Gemeinde die erforderlichen Daten und Unterlagen zu überlassen. Sie haben ferner
zu dulden, dass Beauftragte der Gemeinde das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlage
festzustellen oder zu überprüfen.
§ 8 Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Benutzungsgebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die
Gebühren können zusammen mit anderen Abgaben erhoben werden.
(2) Die Abrechnung der Gebühren sowie das Ablesen der Zähler der Zählereinrichtungen erfolgt einmal
jährlich, und zwar zum Jahresbeginn für das abgelaufene Kalenderjahr. Soweit erforderlich, kann sich
die Gemeinde hierbei der Mitarbeit der Gebührenpflichtigen bedienen.
§ 9 Vorausleistungen
(1) Die Gemeinde erhebt am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. jeden Kalenderjahres nach § 6 Abs. 4 KAG
NRW Vorausleistungen auf die Jahres-Schmutzwassergebühr in Höhe von ¼ der
Schmutzwassermenge, die sich aus der Abrechnung des Vorjahres ergibt. Ist eine solche Berechnung
nicht möglich, bemessen sich die Abschlagszahlungen und Teilzahlungen nach dem
durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Haushalte oder Betriebe. Die Gemeinde erhebt am
15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. jeden Kalenderjahres nach § 6 Abs. 4 KAG NRW Vorausleistungen
auf die Jahres-Niederschlagswassergebühr in Höhe von ¼ der bebauten (bzw. überbauten) und/oder
befestigten sowie abflusswirksamen Flächen, die sich aus der Abrechnung des Vorjahres ergibt.
(2) Der Vorausleistungssatz entspricht dem Gebührensatz für das jeweilige Kalenderjahr.
(3) Die Gebühr entsteht erst am 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres. Die Endabrechnung und endgültige
Festsetzung erfolgt im darauf folgenden Kalenderjahr durch Bescheid.
(4) Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Vorausleistungen bemessen wurden, so wird der
übersteigende Betrag erstattet bzw. verrechnet. Wurden Vorausleistungen zu gering bemessen, wird
der fehlende Betrag bei der Abrechnung nacherhoben. Nach der Beendigung des
Benutzungsverhältnisses werden zuviel gezahlte Vorausleistungen erstattet. Die auf einen
zurückliegenden Erhebungszeitraum bezeichneten Abrechnungsbeträge sowie die sich aus der
Abrechnung der Vorausleistungen ergebenden Nachzahlungsbeträge sind innerhalb eines Monats
nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
§ 10 Verwaltungshelfer
Die Gemeinde ist berechtigt, sich bei der Anforderung von Gebühren und Vorauszahlungen der Hilfe
des zuständigen Wasserversorgers oder eines anderen von ihr beauftragten Dritten zu bedienen.
§ 11 Gebühr für das Abfahren und die Behandlung von Klärschlamm
(1) Für das Abfahren und die Behandlung von Klärschlamm aus Kleinkläranlagen in das Zentralklärwerk
wird die Gebühr nach der abgefahrenen Menge in m³ erhoben.
(2) Die Gebühr beträgt 27,94 €/m³ abgefahrenen Klärschlamm.
(3) Die Gebührenpflicht gemäß Abs. 2 entsteht mit dem Zeitpunkt der Abfuhr.
(4) Gebührenpflichtiger ist der Grundstückseigentümer, der Erbbauberechtigte oder der sonst zur
Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte, auf dessen Grundstück die Kleinkläranlage betrieben
wird. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 12 Gebühr für das Auspumpen und Abfahren der Inhaltsstoffe aus abflusslosen Gruben
(1) Für das Auspumpen und Abfahren der Inhaltsstoffe aus abflusslosen Gruben und deren Beseitigung
wird die Gebühr nach der abgefahrenen Menge pro m³ erhoben.
(2) Die Gebühr beträgt 27,94 €/m³ ausgepumpte/abgefahrene Menge.
(3) Die Gebührenpflicht gemäß Abs. 2 entsteht mit dem Zeitpunkt des Auspumpens.
(4) Gebührenpflichtiger ist der Grundstückseigentümer, der Erbbauberechtigte oder der sonst zur
Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte, auf dessen Grundstück die abflusslose Grube
betrieben wird.
(5) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
3. Abschnitt
Beitragsrechtliche Regelungen
§ 13 Kanalanschlussbeitrag
(1) Zum Ersatz des durchschnittlichen Aufwandes für die Herstellung der gemeindlichen Abwasseranlage
erhebt die Gemeinde einen Kanalanschlussbeitrag im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 3 KAG NRW.
(2) Die Kanalanschlussbeiträge sind die Gegenleistung für die Möglichkeit der Inanspruchnahme der
gemeindlichen Abwasseranlage und den hierdurch gebotenen wirtschaftlichen Vorteil für ein
Grundstück. Die Kanalanschlussbeiträge dienen dem Ersatz des Aufwandes der Gemeinde für die
Herstellung, Anschaffung und Erweiterung der gemeindlichen Abwasseranlage.
(3) Der Kanalanschlussbeitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück (§ 8 Abs. 9 KAG NRW).
§ 14 Gegenstand der Beitragspflicht
(1) Ein Grundstück unterliegt der Beitragspflicht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Das Grundstück muss an die Abwasseranlage tatsächlich und rechtlich angeschlossen werden
können,
2. für das Grundstück muss nach der Abwasserbeseitigungssatzung ein Anschlussrecht bestehen
und
3. für das Grundstück muss
a) eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt sein (z.B. durch Bebauungsplan), so dass
es bebaut oder gewerblich genutzt werden darf oder
b) soweit für ein Grundstück eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist (z. B. im
unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB), muss das Grundstück nach der
Verkehrsauffassung Bauland sein und nach der geordneten, städtebaulichen Entwicklung der
Gemeinde zur Bebauung anstehen.
(2) Wird ein Grundstück an die Abwasseranlage tatsächlich angeschlossen (z. B. im Außenbereich nach
§ 35 BauGB), so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1
nicht vorliegen.
(3) Der Beitragspflicht nach Abs. 1 unterliegen auch Grundstücke, die im Rahmen der
Niederschlagswasserbeseitigung mittelbar an die gemeindliche Abwasseranlage angeschlossen sind.
Dies ist insbesondere der Fall, wenn Niederschlagswasser von Grundstücken oberirdisch ohne
leitungsmäßige Verbindung in die gemeindliche Abwasseranlage (z. B. in ein von der Gemeinde
betriebenes Mulden-Rigolen-System) gelangen kann.
(4) Grundstück im Sinne des 3. Abschnittes dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im
Liegenschaftskataster und im Grundbuch jeder demselben Grundstückseigentümer gehörende Teil
der Grundfläche, der selbständig baulich oder gewerblich genutzt werden darf und an die Anlage
angeschlossen werden kann.
§ 15 Beitragsmaßstab
(1) Maßstab für den Beitrag ist die Veranlagungsfläche. Diese ergibt sich durch Vervielfachen der
Grundstücksfläche mit dem Veranlagungsfaktor.
(2) Als Grundstücksfläche gilt:
a) bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplans die tatsächliche Grundstücksfläche,
b) wenn ein Bebauungsplan nicht besteht, d.h. bei Grundstücken im unbeplanten Innenbereich (§ 34
BauGB) und im Außenbereich (§ 35 BauGB): die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe
von 35 m von der Grundstücksgrenze, die der Erschließungsstraße zugewandt ist, die das Grundstück
wegemäßig erschließt (Tiefenbegrenzung). Bei Grundstücken, die nicht an eine Erschließungsstraße
unmittelbar angrenzen, wird die Fläche von der zu der Erschließungsstraße liegenden
Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von 35 m zugrunde gelegt. Reicht die bauliche oder gewerbliche
Nutzung über diese Tiefenbegrenzung hinaus, so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die
hintere Grenze der baulichen Nutzung bestimmt wird, die einen Entwässerungsbedarf nach sich zieht.
Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Straße herstellen, bleiben bei der
Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt.
(3) Entsprechend der Ausnutzbarkeit wird die Grundstücksfläche mit einem Veranlagungsfaktor
vervielfacht, der im Einzelnen beträgt:
a) bei eingeschossiger Bebaubarkeit:
1,0
b) bei zweigeschossiger Bebaubarkeit:
1,25
c) bei dreigeschossiger Bebaubarkeit:
1,5
d) bei vier- und fünfgeschossiger Bebaubarkeit:
1,75
e) bei sechs- und höhergeschossiger Bebaubarkeit:
2,0.
(4) Als zulässige Zahl der Geschosse gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der
Vollgeschosse. Weist der Bebauungsplan nur Grundflächen- und Baumassenzahl oder nur die
zulässige Höhe der Bauwerke und keine höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse aus, so gilt als
Geschosszahl die Höhe des Bauwerks geteilt durch 5.) wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen
abgerundet oder aufgerundet werden. Ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl zugelassen oder
vorhanden und geduldet, so ist diese zugrunde zu legen.
(5) In unbeplanten Gebieten und bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan keine Festsetzungen nach
Abs. 4 enthalten sind, ist maßgebend:
a) bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse,
b) bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken der näheren
Umgebung überwiegend vorhandenen Geschosse.
(6) Grundstücke, auf denen nur Garagen oder Stellplätze gebaut werden dürfen, gelten als eingeschossig
bebaubare Grundstücke.
(7) In Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten werden die in Abs. 3 genannten Nutzungsfaktoren um je
0,5 erhöht. Dieses gilt auch, wenn Gebiete nicht in einem Bebauungsplan festgesetzt, aber aufgrund
der vorhandenen Bebauung und sonstigen Nutzung als Kerngebiete, Gewerbegebiete oder
Industriegebiete anzusehen sind oder wenn eine solche Nutzung aufgrund der in der Umgebung
vorhandenen Nutzung zulässig wäre.
§ 16 Beitragssatz
(1) Der Beitrag beträgt 9,20 € (im Falle § 4 Abs. 7, 2. Satz: 7,36 €) je Quadratmeter (m²)
Veranlagungsfläche.
(2) Besteht nicht die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit des Vollanschlusses, so wird ein Teilbetrag
erhoben. Dieser beträgt:
a) bei einem Anschluss nur für Schmutzwasser 50 % des Beitrags,
b) bei einem Anschluss nur für Niederschlagswasser 50 % des Beitrags,
c) bei einem nur teilweise gebotenen Anschluss für Niederschlagswasser 25 %.
(3) Entfallen die in Abs. 2 bezeichneten Beschränkungen der Benutzungsmöglichkeit, so ist der
Restbetrag nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Beitragssatz zu zahlen.
§ 17 Entstehen der Beitragspflicht
(1) Die Beitragspflicht entsteht, sobald das Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen
werden kann.
(2) Im Falle des § 14 Abs. 2 entsteht die Beitragspflicht mit dem Anschluss. In den Fällen des § 16 Abs.
2 entsteht die Beitragspflicht für den Restbetrag, sobald die Beschränkungen der Nutzungsmöglichkeit
entfallen.
(3) Für Grundstücke, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bereits an die Abwasseranlage
angeschlossen waren oder werden konnten, entsteht die Beitragspflicht mit Inkrafttreten dieser
Satzung.
(4) In den Fällen des Abs. 3 entsteht keine Anschlussbeitragspflicht, wenn für den Anschluss des
Grundstücks bereits eine Anschlussgebühr oder ein Anschlussbeitrag nach früherem Recht gezahlt
oder ein dahingehender Anspruch erlassen wurde oder verjährt ist.
§ 18 Beitragspflichtiger
(1) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des
Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte
gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW beitragspflichtig.
(2) Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 19 Fälligkeit der Beitragsschuld
(1) Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
(2) Widerspruch und Klage gegen einen Beitragsbescheid haben gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung keine aufschiebende Wirkung und entbinden deshalb nicht von der
Pflicht zur fristgerechten Zahlung.
5. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 20 Auskunftspflichten
(1) Die Beitrags- und Gebührenpflichtigen haben alle für die Berechnung der Beiträge und Gebühren
erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Daten und Unterlagen zu überlassen. Sie haben zu dulden,
dass Beauftragte der Gemeinde das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen
festzustellen oder zu überprüfen.
(2) Werden die Angaben verweigert oder sind sie aus sonstigen Gründen nicht zu erlangen, so kann die
Gemeinde die für die Berechnung maßgebenden Merkmale unter Berücksichtigung aller sachlichen
Umstände schätzen oder durch einen anerkannten Sachverständigen auf Kosten des Beitrags- und
Gebührenpflichtigen schätzen lassen.
(3) Die vorstehenden Absätze gelten für den Kostenersatzpflichtigen entsprechend.
§ 21 Billigkeits- und Härtefallregelung
Ergeben sich aus der Anwendung dieser Satzung im Einzelfall besondere, insbesondere nicht
beabsichtigte Härten, so können die Kanalanschlussbeiträge, Abwassergebühren und der
Kostenersatz gestundet, ermäßigt, niedergeschlagen oder erlassen werden.
§ 22 Zwangsmittel
Die Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln bei Zuwiderhandlungen gegen diese Satzung
richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW.
§ 23 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 18.07.2013 in der
Fassung der Änderung vom 10. Dezember 2015 außer Kraft.
Beratungsergebnis:
- einstimmig -