Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
7,3 kB
Datum
17.03.2016
Erstellt
15.04.16, 21:17
Aktualisiert
15.04.16, 21:17
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Leopoldshöhe
Der Bürgermeister
BESCHLUSS
der 9. Sitzung des Rates (Wahlperiode 2014/2020)
am 17.03.2016:
7.
Ortsrecht
7.1 2. Änderung der Satzung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung "Kommunales
Gebäudemanagement Leopoldshöhe" der Gemeinde Leopoldshöhe
Beschluss:
Entsprechend der Empfehlung des Betriebsausschusses Immobilien und Gebäudemanagement vom 2.
März 2016 beschließt der Rat die als Anlage zu Drucksache 28/2016 vorgelegte Änderungssatzung zur
Satzung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung „Kommunales Gebäudemanagement Leopoldshöhe“
der Gemeinde Leopoldshöhe.
Die Änderung hat folgenden Wortlaut:
2. Satzung vom 17. März 2016
zur Änderung der Satzung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung
„Kommunales Gebäudemanagement Leopoldshöhe“
der Gemeinde Leopoldshöhe vom 13. September 2007
in der Fassung der Änderung vom 16. Dezember 2009
Aufgrund der §§ 7, 41 Abs.1 S. 2 Buchstabe f, 107 und 114 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) i. d. F. der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S.666; SGV
NRW S. 2023) in der z. Zt. gültigen Fassung in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen (EigVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.11.2004 (GV NRW
S.644) in der z. Zt. gültigen Fassung hat der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe in seiner Sitzung am 17.
März 2016 folgende Änderungssatzung beschlossen:
Artikel 1
§ 3 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
(3) Die Betriebsleitung besteht aus den Leitungen der Fachbereiche II "Finanzen" und IV "Bauen /
Planen / Umwelt". Die Zuständigkeiten ergeben sich aus dem Verwaltungsgliederungsplan der
Gemeinde Leopoldshöhe vom 01.01.2016, der auf die Geschäftsverteilung innerhalb der
Betriebsleitung analog anzuwenden ist. Der Fachbereichsleitung IV obliegt damit im Wesentlichen
das technische Gebäudemanagement, während die Fachbereichsleitung II vorrangig für das
kaufmännische Gebäudemanagement zuständig ist, soweit nicht Zuständigkeiten des
Fachbereichs I (Zentrale Dienste / Haupt- und Personalverwaltung) betroffen sind. § 8 Abs. 4 der
Satzung bleibt unberührt.
Artikel 2
Diese Änderung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Beratungsergebnis:
- einstimmig -