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Beschlußtext (Ortsrecht hier: 2. Änderung der Betriebssatzung der Gemeinde Leopoldshöhe für das Abwasserwerk Leopoldshöhe)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
7,2 kB
Datum
17.03.2016
Erstellt
15.04.16, 21:17
Aktualisiert
15.04.16, 21:17
Beschlußtext (Ortsrecht 
hier: 2. Änderung der Betriebssatzung der Gemeinde Leopoldshöhe für das Abwasserwerk Leopoldshöhe)

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Gemeinde Leopoldshöhe Der Bürgermeister BESCHLUSS der 9. Sitzung des Rates (Wahlperiode 2014/2020) am 17.03.2016: 7. Ortsrecht 7.3 2. Änderung der Betriebssatzung der Gemeinde Leopoldshöhe für das Abwasserwerk Leopoldshöhe Beschluss: Entsprechend der Empfehlung des Betriebsausschusses Wasser/Abwasser vom 29. Februar 2016 beschließt der Rat die als Anlage zu Drucksache 30/2016 vorgelegte Änderungssatzung zur Betriebssatzung der Gemeinde Leopoldshöhe für das Abwasserwerk Leopoldshöhe. Die Änderungssatzung hat folgenden Wortlaut: 2. Satzung vom 17. März 2016 zur Änderung der Betriebssatzung der Gemeinde Leopoldshöhe für das Abwasserwerk Leopoldshöhe vom 16. Dezember 2009 in der Fassung der Änderung vom 18. Dezember 2014 Aufgrund der §§ 7, 41 Abs. 1 S. 2 Buchstabe f, 107 und 114 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666; SGV NRW S. 2023) in der z. Zt. gültigen Fassung in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.11.2004 (GV NRW S. 644) in der z. Zt. gültigen Fassung, hat der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe am 17. März 2016 folgende Änderungssatzung beschlossen: Artikel 1 § 3 Abs. 3 erhält folgende Fassung: (3) Die Betriebsleitung besteht aus den Leitungen der Fachbereiche II "Finanzen" und IV "Bauen / Planen / Umwelt". Die Zuständigkeiten ergeben sich aus dem Verwaltungsgliederungsplan der Gemeinde Leopoldshöhe vom 01.01.2016, der auf die Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung analog anzuwenden ist. Der Fachbereichsleitung IV obliegt damit im Wesentlichen die technische Leitung des Betriebes, während die Fachbereichsleitung II vorrangig für die kaufmännische Leitung des Betriebes zuständig ist, soweit nicht Zuständigkeiten des Fachbereichs I (Zentrale Dienste / Haupt- und Personalverwaltung) betroffen sind. § 8 Abs. 4 der Satzung bleibt unberührt. Artikel 2 Diese Änderung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Beratungsergebnis: - einstimmig -