Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
59 kB
Datum
23.06.2016
Erstellt
15.07.16, 11:12
Aktualisiert
15.07.16, 11:12
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Niederschrift
über die 10. öffentliche Sitzung des Rates (Wahlperiode 2014/2020) am 23.06.2016
Tagungsort:
Sitzungssaal des Rathauses
Beginn:
Ende:
18:30 Uhr
19:08 Uhr
Beginn:
Ende:
19.28 Uhr
19.30 Uhr
Anwesend sind:
Bürgermeister Herr Schemmel
SPD:
Herr Albrecht, Herr Banze, Herr Brinkmann, Herr Büker, Herr Burkamp, Herr Dove,
Herr Dück, Herr Goedeke, Herr Heidemann, Herr Jahn, Herr Kühnel, Herr PuchertBlöbaum, Herr Schmidtke, Herr Thimm
CDU:
Herr Daake, Herr Fiedler, Herr Habicht, Herr Keminer, Herr Meckelmann, Frau Risy,
Herr Schmidt, Herr Schulz, Herr Siese, Herr Wehmeier
B90/Grüne:
Frau Bode, Herr Hachmeister, Frau Kampmann, Herr Kantim
FDP:
Graf von der Schulenburg
Es fehlen:
SPD:
Herr Grünert, Frau Lehne
CDU:
Herr Domke, Herr Gräfe, Herr Siefert
Verwaltung:
Kämmerer Herr Lange, FBL I Frau Sunkovsky, FBL III Herr Taron,
FBL IV/V Herr Oortman, Rechtsreferendar Herr Senol, Frau Wiemer
Zuhörer:
4
Presse:
1
Bürgermeister (BM) Herr Schemmel eröffnet die Sitzung und stellt die ordnungsgemäße Einladung sowie die
Beschlussfähigkeit des Rates fest. Anschließend begrüßt er die Anwesenden.
Vor Eintritt in die Tagesordnung verweist BM Herr Schemmel auf die Ergänzung der Tagesordnung zu dieser Sitzung. In dem Zusammenhang weist er zudem darauf hin, dass es durch den Nachgang zu Unstimmigkeiten bei der Nummerierung der Tagesordnungspunkte im Ratsinformationssytem gekommen sei. Die
Verwaltung stehe diesbezüglich mit der Fa. Steinberg in Kontakt.
Sdann schlägt BM Herr Schemmel vor, die Tagesordnung wie folgt zu ändern:
Der TOP 11.3 wird abgesetzt.
(Der TOP wurde bereits im Haupt- und Finanzausschuss am 15.06.2016 abgesetzt.)
TOP 13 (alt) und TOP 14 (alt) werden zu TOP 12 (neu) und TOP 13 (neu).
Der TOP 12 (alt) 0,
wird als letzter Punkt der Tagesordnung als TOP 14 (neu) im öffentlichen Teil behandelt.
-2-
Vor einer Beschlussfassung zu diesem TOP soll in nichtöffentlicher Sitzung der TOP 3 Liegenschaften vorgezogen und abgehandelt werden.
Der Rat stimmt der Vorgehensweise zu.
Demzufolge ergeben sich folgende Änderungen:
TOP 11.3 wird abgesetzt
TOP 11.4 und 11.5 werden TOP 11.3 und 11.4
TOP 13 wird TOP 12
TOP 14.1, 14.2, 14.3 und 14.4 werden Top 13.1, 13.2, 13.3 und 13.4
TOP 3 nichtöffentlicher Teil
TOP 12 wird TOP 14
Die Tagesordnung wird wie folgt abgehandelt:
Tagesordnung:
I. Öffentlicher Teil
1.
Bestellung einer Schriftführerin / eines Schriftführers und einer Stellvertreterin / eines
Stellvertreters
Die Verwaltung schlägt Frau Patruck als Schriftführerin und Frau Wiemer als Stellvertreterin vor. Dem
Vorschlag wird zugestimmt.
2.
Anfragen der Einwohnerinnen und Einwohner
Es werden keine Anfragen gestellt.
3.
Anfragen der Ratsmitglieder
Sperrung des Spielplatzes an der Straße „Am Mühlenbach“
RM Herr Meckelmann erkundigt sich, warum der Spielplatz immer noch geschlossen sei.
FBL Herr Oortman erklärt, dass ihm der aktuelle Sachstand nicht bekannt sei und sagt zu, dies im
Rahmen der Niederschrift nachzuholen.
Anmerkung zum Protokoll:
Die Sperrung des Spielplatzes dauert an, weil die Dämpfung an der Wippe noch fehlt. Diese ist in Form
von Autoreifenpuffer bestellt.
Der Bauhof wird versuchen, die Wippe stillzulegen, sodass der Spielplatz vor Einbau der Dämpfung
wieder geöffnet werden kann. Ist diese Stilllegung jedoch nicht möglich, bleibt der Spielplatz bis zum
Einbau gesperrt.
Abriss Scherenkrug
RM Herr Burkamp fragt nach, wann mit dem Abriss des Scherenkrugs zu rechnen sei.
FBL Herr Oortman gibt bekannt, dass im Juli mit dem Abriss begonnen werden solle.
Heeper Straße/ Grenzweg
RM Herr Habicht gibt bekannt, dass sich wieder ein Unfall im Bereich Heeper Straße/ Grenzweg ereignet habe.
Er regt an, den Übergang für Fußgänger wieder herzustellen und in dem Zusammenhang die Bushaltestelle in Richtung Ubbedissen zu verlegen.
Verkehrsunfall in Bechterdissen
BM Herr Schemmel berichtet, dass ganz aktuell ein Polizist in Bechterdissen während einer allgemeinen Geschwindigkeitskontrolle von einem flüchtenden Rollerfahrer verletzt worden sei. Der Polizist
musste ins Krankenhaus. Der Rollerfahrer ist gefasst worden.
4.
Informationen des Bürgermeisters
Breitbandversorgung
-3-
BM Herr Schemmel teilt mit, dass mit Vertretern der Telekom die Entwicklung der Breitbandversorgung
in Leopoldshöhe besprochen worden sei.
Die Telekom fängt eigenwirtschaftlich in der Sommerpause mit dem Ausbau im südlichen Gemeindegebiet (Vorwahl 05202) an.
Auf Nachfrage von RM Frau Bode gibt FBL Herr Oortman bekannt, dass diese Arbeiten im Frühjahr
2017 abgeschlossen sein sollen.
RM Herr Dove begrüßt die Entwicklung und erkundigt sich, ob ein Straßenplan bzw. ein Arbeitsplan der
Telekom existiere oder ob die Verwaltung einen Ansprechpartner bei der Telekom benennen könne.
FBL Herr Oortman sagt zu, im Rahmen des Protokolls einen Ansprechpartner bekannt zu geben.
Anmerkung zum Protokoll:
Deutsche Telekom Technik GmbH
Technik Niederlassung-West
Ralf Buschhausen
Tel. 0202 33-6100
Fax 0202 33-6126
e-mail: Ralf.Buschhausen@telekom.de
Derzeit ist Herr Ralf Buschhausen Ansprechpartner. Gemäß Auskunft der Telekom wird es hier jedoch
eine personelle Veränderung geben.
Umzug des Jobcenters
Am 01.07.2016, so BM Herr Schemmel, zieht das Jobcenter um, sodass die Räumlichkeiten wieder für
die Bediensteten des Rathauses zur Verfügung stehen.
5.
Berichte der gemeindlichen Vertreter aus den Verbänden und sonstigen Gremien
Die Niederschrift über die 4. Sitzung des Verwaltungsrates des Abfallwirtschaftsverbandes ist im System hinterlegt.
6.
Benennung eines / einer ehrenamtlichen Senioren- und Behindertenbeauftragten sowie
eines Stellvertreters / einer Stellvertreterin
RM Herr Fiedler teilt mit, dass sich der Ausschuss für Generationen, Soziales, Gleichstellung und Sport
in seiner Sitzung am 01.06.2016 einstimmig für Herrn Wolfgang Glauer ausgesprochen habe. Dementsprechend wird dem Rat empfohlen, Herrn Glauer zum Senioren- und Behindertenbeauftragten zu benennen.
Der Rat schließt sich der Empfehlung an und wählt Herrn Wolfgang Glauer zum ehrenamtlichen Senioren- und Behindertenbeauftragten der Gemeinde Leopoldshöhe für die Dauer der laufenden Wahlperiode des Rates (2014/ 2020).
- einstimmig BM Herr Schemmel gratuliert Herrn Glauer und überreicht ihm einen Blumenstrauß. Herr Glauer bedankt sich für das ihm entgegengebrachte Vertrauen.
7.
Bildung einer Einigungsstelle gem. § 67 des Landespersonalvertretungsgesetzes NRW
(LPVG NRW)
Entsprechend der Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses vom 15.06.2016 fasst der Rat ohne
weitere Aussprache folgende Beschlüsse:
1. Als Vorsitzende der Einigungsstelle wird für die Dauer der Wahlperiode des Personalrats der Gemeinde Leopoldshöhe 2016-2020 Frau Elke Kleymann (Rechtsanwältin mit den Schwerpunkten Sozialrecht, Arbeitsrecht und Strafrecht) bestellt.
2. Als stellv. Vorsitzender der Einigungsstelle wird für die Dauer der Wahlperiode des Personalrats der
Gemeinde Leopoldshöhe 2016-2020 Herr Wolfgang Tomiak (ltd. Regierungsschuldirektor a.D.,
ehem. Senioren- u. Behindertenbeauftragter, Sachkundiger Bürger) bestellt.
3. Die Zahl der Beisitzerinnen und Beisitzer wird auf 12 (davon 6 durch den Rat und 6 durch den Per-
-4-
sonalrat) festgelegt. Folgende Beisitzerinnen und Beisitzer werden seitens des Rates der Gemeinde
Leopoldshöhe bestellt:
SPD:
CDU:
Herr Amelung, Herr Banze, Herr Droste, Herr Heidemann
Herr Domke, Herr Schmidt
- einstimmig 8.
Besetzung der Stelle der Kämmerin/des Kämmerers
hier: Bestellung
BM Herr Schemmel gibt bekannt, dass der derzeitige Kämmerer Herr Hans-Jürgen Lange zum Jahresende in den Ruhestand geht. Die Kämmerin/ der Kämmerer nimmt hinsichtlich seiner Aufgaben und
umfangreichen Funktionen eine besondere Stellung in der Verwaltung ein.
Es ist zu unterscheiden, zwischen einer bestellten und einer beauftragten Kämmerin/ einem bestellten
und einem beauftragten Kämmerer, wobei der bestellten Kämmerin/ dem bestellten Kämmerer umfassendere Befugnisse zukommen. Von Seiten der Verwaltung wird vorgeschlagen, an der bisherigen Regelung, hier die Bestellung einer Kämmerin/ eines Kämmerers, festzuhalten.
Der Rat fasst sodann im Einvernehmen mit dem Bürgermeister im Rahmen seiner Organisationshoheit
gem. § 62 Abs. 1 S. 3 GO NRW folgenden Beschluss:
Der/Die ausgewählte Bewerber/in für die ausgeschriebene Stelle des Kämmerers/der Kämmerin wird
mit Ausscheiden des bisherigen Stelleninhabers zum 1. Januar 2017 zum Kämmerer/zur Kämmerin der
Gemeinde Leopoldshöhe bestellt.
- einstimmig 9.
Änderung des Stellenplans für das Haushaltsjahr 2016
Entsprechend dem Vorschlag der Verwaltung und der Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses
vom 15.06.2016 beschließt der Rat wie folgt:
-
Einrichtung einer Stelle der Besoldungsgruppe A 13 g.D. ÜBesG oder EG 12 TVöD
(Stellenanteil 0,75 - Gemeindeverwaltung, Stellenanteil 0,25 Sondervermögen mit Sonderrechnung)
-
Einrichtung einer Stelle der Besoldungsgruppe A 13 h.D. ÜBesG oder EG 13 TVöD
(Stellenanteil 0,7 - Gemeindeverwaltung, Stellenanteil 0,3 Sondervermögen mit Sonderrechnung)
Die Änderungen des Stellenplans erfolgen entsprechend der persönlichen Voraussetzungen der Stelleninhaber/innen. Die Stellenübersicht wird analog angepasst.
- einstimmig Anmerkung zum Protokoll:
10.
Die Änderung des Stellenplanes für das Haushaltsjahr 2016 muss in
Bezug auf die Einrichtung einer Stelle der Besoldungsgruppe A 13
h.D. ÜBesG oder EG 13 TVöD nicht erfolgen. Diese Stelle wird erst
zum 01.01.2017 besetzt.
Besetzung der Ausschüsse
10.1 Wahl von beratenden Mitgliedern aus den gemeindlichen Schulen
BM Herr Schemmel verweist auf die Vorlage und somit auf den Vorschlag, Frau Katrin Slotta als stellvertretendes Mitglied mit beratender Stimme für die Felix-Fechenbach-Gesamtschule in den Ausschuss
für Bildung und Kultur zu entsenden.
Auf Nachfrage gibt er bekannt, dass der zukünftige Schulleiter noch nicht offiziell von der Bezirksregierung Detmold bestellt worden sei.
Im Anschluss fasst der Rat folgenden Beschluss:
-5-
Der Rat beschließt, Frau Katrin Slotta als stellvertretendes Mitglied mit beratender Stimme für die FelixFechenbach-Gesamtschule in den Ausschuss für Bildung und Kultur zu entsenden.
- einstimmig -
10.2 Antrag der SPD-Fraktion vom 13.06.2016
hier: Ausschussumbesetzungen
Entsprechend dem Antrag der SPD-Fraktion vom 13.06.2016 beschließt der Rat folgende Ausschussumbesetzung:
Vertreter (neu): Lukas Klöpping (SKB)
Vertreterin (neu): Angelika Borgstedt (SKB)
Ausschuss für Soziales, Generationen, Gleichstellung und Sport
Vertreter (neu): Lukas Klöpping (SKB)
Vertreterin (neu): Angelika Borgstedt (SKB)
Betriebsausschuss Immobilien und Gebäudemanagement
Vertreter (neu): Lukas Klöpping (SKB)
- einstimmig 11. Ortsrecht
11.1 Neufassung der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Leopoldshöhe
Entsprechend der Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses vom 15.06.2016 beschließt der Rat
die als Anlage zur Drucksache 55/2016 vorgelegte Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und
Entgelten bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Leopoldshöhe sowie dem der Satzung als Anlage beigefügten Kostentarif.
Die Satzung hat folgenden Wortlaut:
Satzung
über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten
bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr
der Gemeinde Leopoldshöhe
vom 23.06.2016
Der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe hat aufgrund der §§ 7 und 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f und i
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.
Juli 1994 (GV. NW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV.
NRW. S 496), des § 52 Absatz 2, 3, 4, 5 Satz 2 und 6 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886) und der §§
1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969
(GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08. September 2015 (GV. NRW. S. 666), in seiner Sitzung am 23.06.2016 folgende Satzung beschlossen:
§1
Grundsatz
(1) Die Gemeinde Leopoldshöhe unterhält für den Brandschutz und die Hilfeleistung eine Freiwillige
Feuerwehr nach Maßgabe des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG).
-6-
(2) Darüber hinaus stellt die Freiwillige Feuerwehr bei Veranstaltungen nach Maßgabe des § 27
BHKG
Brandsicherheitswachen, soweit die Veranstalterin oder der Veranstalter dieser Verpflichtung nicht genügt oder genügen kann.
(3) Des Weiteren kann die Freiwillige Feuerwehr auf Antrag auch freiwillige Hilfeleistungen erbringen.
Ein Rechtsanspruch zur Durchführung solcher Hilfeleistungen besteht nicht. Über die Durchführung
entscheidet die Leitung der Freiwilligen Feuerwehr.
§2
Kostenersatz
(1) Die Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr nach § 1 Absatz 1 sind unentgeltlich, soweit in Absatz 2
nichts anderes bestimmt ist.
(2) Für die nachfolgend aufgeführten Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr und hilfeleistenden Feuerwehren im Sinne von § 39 BHKG wird Ersatz der entstandenen Kosten verlangt:
1.
von der Verursacherin oder dem Verursacher, wenn sie oder er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
2.
von der Eigentümerin oder dem Eigentümer eines Industrie- oder Gewerbebetriebs für die bei einem Brand aufgewandten Sonderlösch- und Sondereinsatzmittel,
3.
von der Betreiberin oder dem Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen gemäß §§ 29 Absatz 1, 30
Absatz 1 Satz 1 oder 31 im Rahmen ihrer Gefährdungshaftung nach sonstigen Vorschriften,
4.
von der Fahrzeughalterin oder dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden bei dem
Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, entstanden ist, sowie von dem Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung,
5.
von der Transportunternehmerin oder dem Transportunternehmer, der Eigentümerin oder dem Ei
gentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Beförderung von Gefahrstoffen oder anderen Stoffen und Gegenständen,
von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die
Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und
Sachen ausgehen können oder Wasser gefährdenden Stoffen entstanden ist,
6.
von der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden beim sonstigen Umgang mit Gefahrstoffen
oder Wasser gefährdenden Stoffen gemäß Nummer 5 entstanden ist, soweit es sich nicht um
Brände handelt,
7.
von der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer Brandmeldeanlage außer in Fällen nach Nummer 8, wenn der Einsatz
Fol- ge einer nicht bestimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösung ist,
8.
von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiterin oder Mitarbeiter eine Brandmeldung ohne
eine für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung weitergeleitet hat,
9. von derjenigen Person, die vorsätzlich grundlos oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen
die Feuerwehr alarmiert hat.
(3) Zu den Einsatzkosten gehören auch die notwendigen Auslagen für die kostenpflichtige Hinzuziehung Dritter. Über die Beauftragung entscheidet die Einsatzleitung.
(4) Besteht neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfeleistung die Pflicht einer anderen Behörde oder
Einrichtung zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung, so sind die Kosten für den Feuerwehreinsatz vom Rechtsträger der anderen Behörde oder Einrichtung zu erstatten, sofern ein Kostenersatz nach Absatz 2 nicht möglich ist.
-7-
§3
Entgelte
(1) Für die Gestellung von Brandsicherheitswachen und für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr
Leo- poldshöhe, die über den im BHKG genannten Aufgabenbereich hinausgehen, können Entgelte erhoben werden.
(2) Die Leistungen nach Absatz 1 können von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder
von der Bereitstellung einer angemessenen Sicherheit abhängig gemacht werden.
(3) Auf freiwillige Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr besteht kein Rechtsanspruch. Ob sie gewährt
werden sollen, entscheidet der Leiter der Freiwilligen Feuerwehr im Einvernehmen mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister. Bei freiwilligen Leistungen ist die Haftung der Gemeinde Leopoldshöhe auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
(4) Für Gegenstände der Freiwilligen Feuerwehr, die bei freiwilligen Leistungen der Feuerwehr ohne
Verschulden der Feuerwehr beschädigt oder vernichtet werden, hat die oder der Entgeltpflichtige
Schadenersatz zu leisten.
§4
Berechnungsgrundlage
(1) Der Kostenersatz und die Entgelte für Personal, Fahrzeuge und Geräte werden nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen berechnet. Es können Pauschalbeträge festgelegt werden. Zu den Kosten gehören auch die anteilige Verzinsung des Anlagekapitals und die anteiligen Abschreibungen
sowie Verwaltungskosten einschließlich anteiliger Gemeinkosten.
(2) Soweit der Kostenersatz und die Entgelte nach Stunden zu berechnen sind, wird
- bei den Personalkosten der Zeitraum von der Alarmierung bis zum Einsatzende und
- bei den Fahrzeugkosten der Zeitraum vom Ausrücken bis zur Rückkehr zum Fahrzeughaus in
An- satz gebracht. Maßgeblich ist der Einsatzbericht.
Abgerechnet wird grundsätzlich nach Einsatzstunden. Als Mindestsatz werden Kosten für eine
Viertelstunde berechnet. Darüber hinaus wird jede angefangene Viertelstunde als volle Viertelstunde ab gerechnet.
Bei Einsätzen, die eine besondere Reinigung der Fahrzeuge und Geräte erforderlich machen, wird
die Zeit für die Reinigung der Einsatzzeit hinzugerechnet.
(3) Für die Einsätze nach § 2 Absatz 2 Nummer 7, 8 und 9 der Satzung wird jeweils eine Pauschale
erhoben.
(4) Die Höhe des Kostenersatzes und der Entgelte bestimmt sich nach dem Kostentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist.
(5) Entstandene Sachkosten, die nicht gemäß Absatz 1 geltend gemacht werden, werden in voller Höhe zum jeweiligen Tagespreis berechnet.
(6) Für die Beauftragung privater Unternehmen und / oder Hilfsorganisationen wird Kostenersatz geltend gemacht. Die Höhe des geltend gemachten Kostenersatzes richtet sich nach den tatsächlich
angefallenen Kosten.
(7) Von dem Ersatz der Kosten oder der Erhebung von Entgelten kann abgesehen werden, soweit
dies
nach Lage des Einzelfalls eine unbillige Härte wäre oder aufgrund gemeindlichen Interesses
ge- rechtfertigt ist.
§5
Kosten- und Entgeltschuldner
(1) Zur Zahlung des Kostenersatzes für Einsätze nach § 2 sind die dort Genannten verpflichtet. Mehre- re Kostenersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner.
-8-
(2) Zur Zahlung von Entgelten nach § 3 sind bei Brandsicherheitswachen die Veranstalterin oder der
Veranstalter und bei freiwilligen Leistungen die Auftraggeberin oder der Auftraggeber verpflichtet.
Mehrere Entgeltpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§6
Entstehung, Fälligkeit und Vorausleistungen
(1) Die Kostenersatzansprüche nach § 2 und der Entgeltanspruch nach § 3 entstehen mit Beendigung
der jeweiligen Leistungen. Sie werden mit der Bekanntgabe des Kostenersatz- oder Entgeltbescheides fällig, wenn im Bescheid nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.
(2) Die Leistungen nach § 3 können von der Vorausentrichtung des Entgelts oder von der Hinterlegung
einer angemessenen Sicherheit abhängig gemacht werden.
§7
Inkrafttreten
Diese Satzung und der als Anlage beigefügte Kostentarif treten rückwirkend zum 1. Januar 2016 in
Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren bei Einsätzen
der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Leopoldshöhe vom 15. Mai 2014 außer Kraft.
Anlage
zur Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Leopoldshöhe vom 23.06.2016
Kostentarif
1. Personalkosten, -entgelte
Einsatzkraft pro Stunde
Einsatzkraft je angefangene Viertelstunde
31,00 Euro
7,75 Euro
2. Fahrzeugkosten, -entgelte
Gruppe PKW
(Kommandowagen (KdoW), Einsatzleitwagen (ELW 1),
Mannschaftstransportfahrzeug (MTF))
pro Stunde
je angefangene Viertelstunde
48,00 Euro
12,00 Euro
Gruppe Tanklösch- und Löschgruppenfahrzeuge
(Tanklöschfahrzeug 16/25,
Löschgruppenfahrzeuge LF 24 und LF 16 TS)
pro Stunde
je angefangene Viertelstunde
75,00 Euro
18,75 Euro
Drehleiter mit Rettungskorb (DLK 18/12)
pro Stunde
je angefangene Viertelstunde
Rüstwagen (RW 1)
pro Stunde
je angefangene Viertelstunde
370,00 Euro
92,50 Euro
63,00 Euro
15,75 Euro
-9-
Gerätewagen Logistik (GW-L)
pro Stunde
je angefangene Viertelstunde
62,00 Euro
15,50 Euro
Gerätewagen (GW-G2)
pro Stunde
je angefangene Viertelstunde
41,00 Euro
10,25 Euro
3. Einsätze nach § 2 Absatz 2, Nummer 7, 8 und 9
405,00 Euro
- einstimmig 11.2 Neufassung der Satzung über den Verdienstausfall für die beruflich selbständigen
ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Leopoldshöhe
Entsprechend der Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses vom 15.06.2016 beschließt der Rat
die als Anlage zur Drucksache 56/2016 vorgelegte Satzung über den Verdienstausfall für die beruflich
selbständigen ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Leopoldshöhe.
Die Satzung hat folgenden Wortlaut:
Satzung
über den Ersatz von Verdienstausfall
für die beruflich selbständigen ehrenamtlichen Angehörigen
der Freiwilligen Feuerwehr Leopoldshöhe vom 23.06.2016
Auf Grund der §§ 7 und 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstaben f und i der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S.
666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496) und der
§§ 3 Absatz 1 und 21 Absatz 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den
Katastrophenschutz (BHKG) vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886) hat der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe in seiner Sitzung am 23.06.2016 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Umfang des Verdienstausfalls
(1) Beruflich selbständige ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr Leopoldshöhe erhalten Ersatz des Verdienstausfalls, der ihnen durch die Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Aus- und
Fortbildungen sowie der Teilnahme an sonstigen Veranstaltungen auf Anforderung der Gemeinde
Leopoldshöhe entstanden ist, soweit der Einsatz während der regelmäßigen Arbeitszeit erfolgt ist.
(2) Die regelmäßige Arbeitszeit ist individuell zu ermitteln. Entgangener Verdienst aus Nebentätigkeiten und Verdienst, der außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit hätte erzielt werden können, bleiben
außer Betracht.
§ 2 Höhe der Entschädigung
(1) Als Entschädigung wird auf Antrag ein Regelstundensatz von 30 Euro gewährt, es sei denn, dass
ersichtlich keine finanziellen Nachteile entstanden sind.
(2) Anstelle des Regelstundensatzes ist auf Antrag eine Verdienstausfallpauschale je Stunde zu zahlen, die im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Grundlage der Berechnung bildet der Bruttoverdienst.
- 10 -
(3) Der Höchstbetrag der Verdienstausfallpauschale wird auf 50 Euro je Stunde festgesetzt.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über den Ersatz von Verdienstausfall für die beruflich selbständigen ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen
Feuerwehr Leopoldshöhe vom 22. Juni 1999 außer Kraft.
- einstimmig 11.3 Neufassung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der
Brandverhütungsschau und sonstige brandschutztechnischen Leistungen in der Gemeinde Leopoldshöhe
BM Herr Schemmel weist darauf hin, dass es aufgrund der Änderung der gesetzlichen Grundlage erforderlich sei, eine neue Satzung zu erlassen und die Verdienstausfallpauschale bzw. die Regelstundensätze anzupassen.
RM Graf von der Schulenburg steht dem Vorschlag der Verwaltung, hier eine Gebührenerhöhung von
ca. 40% (Stundensatz ca. 65,00 €), sehr kritisch gegenüber.
FBL Herr Taron erklärt, dass dies die Durchschnittswerte von 2014 seien, inklusiv aller Kosten des Arbeitgebers.
RM Herr Meckelmann ist der Meinung, dass hier eine gute fachliche Dienstleistung erbracht werde und
eine Gebührenerhöhung schon längst hätte stattfinden müssen.
RM Graf von der Schulenburg stellt die fachlichen Leistungen auch nicht in Frage. Er befürchtet jedoch,
dass mit der Gebührenerhöhung die heimische Wirtschaft (bei Einsätzen) stark belastet werde.
Im Anschluss beschließt der Rat auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses vom 15.06.2016
die als Anlage zur Drucksache 58/2016 vorgelegte Satzung über die Erhebung von Gebühren für die
Durchführung der Brandverhütungsschau und sonstige brandschutztechnische Leistungen in der Gemeinde Leopoldshöhe sowie den der Satzung beigefügten Anlagen 1 und 2.
Die Satzung hat folgenden Wortlaut:
Satzung
über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau und sonstige
brandschutztechnische Leistungen in der Gemeinde Leopoldshöhe vom 23.06.2016
Der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe hat aufgrund der §§ 7 und 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstaben f und i
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.
Juli 1994 (GV. NW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV.
NRW. S 496), der §§ 26 und 52 Absatz 5 Satz 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung
und den Katastrophenschutz (BHKG) vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886) und der §§ 1, 2, 4
und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV.
NW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. September 2015 (GV. NRW. S. 666), in seiner Sitzung am 23.06.2016 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Zweck der Brandverhütungsschau
(1) Die Brandverhütungsschau wird durchgeführt, um präventiv zu prüfen, ob Gebäude, Betriebe
und Einrichtungen, die in erhöhtem Maße brand- oder explosionsgefährdet sind oder
in de
nen bei Ausbruch eines Brandes oder bei einer Explosion eine große Anzahl von
Personen
oder bedeutende Sachwerte gefährdet werden können, den Erfordernissen
des abwehren
den Brandschutzes entsprechen.
(2) Die Prüfung der Erfordernisse des abwehrenden Brandschutzes dient der Feststellung
brandschutztechnischer Mängel und Gefahrenquellen sowie der Veranlassung von Maßnahmen, die der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vor
- 11 -
beugen und bei einem Brand oder Unglücksfall die Rettung von Menschen und Tieren, den
Schutz von Sachwerten sowie wirksame Löscharbeiten ermöglichen.
§ 2
Gebührenpflichtige Amtshandlungen
(1) Gebührenpflichtig sind die Leistungen
a) zur Durchführung der Brandverhütungsschau im Sinne von § 1 einschließlich deren
Vor- und Nachbereitung. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die für die Brandverhütungsschau zuständige Dienststelle an Prüfungen der Bauaufsichtsbehörde beteiligt
ist und dabei zugleich eine Brandverhütungsschau vornimmt,
b) infolge erforderlicher Nachbesichtigungen (Nachschau),
c) zur Durchführung einer brandschutztechnischen Begehung und deren Vor- und Nachbereitung eines Objektes, das nicht der Brandverhütungsschaupflicht unterliegt bzw. nicht in der
Anlage 2 enthalten ist, aber von der Betreiberin / Eigentümerin oder vom Betreiber / Eigentümer des Objektes mündlich oder schriftlich beantragt worden ist,
ge-
d) auf dem Gebiete des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes außerhalb des Baunehmigungsverfahrens, die mündlich oder schriftlich beantragt worden und mit der Anfertigung einer gutachterlichen Stellungnahme zu einem definierten Objekt verbunden sind.
(2) Unberührt bleibt das Recht anderer Behörden, insbesondere der Bauaufsichtsbehörde, zur
Erhebung von Gebühren aufgrund besonderer Vorschriften, wenn sie in eigener Zuständigkeit an der Durchführung der Brandverhütungsschau teilgenommen haben oder nach Durchführung der Brandverhütungsschau tätig geworden sind.
§ 3
Gebührenmaßstab
(1) Die Gebühren werden nach der Dauer der einzelnen Amtshandlung und nach der Zahl der
notwendig eingesetzten Kräfte bemessen. Zur Gebühr gehören auch die Kosten für in Anspruch genommene Fremdleistungen.
(2) Die Bemessung der Gebühren erfolgt im Einzelnen nach den in der Anlage 1 aufgeführten
Bestimmungen und Sätzen und unter Berücksichtigung der in Anlage 2 aufgeführten Objek
te. Die Anlagen sind Bestandteile der Satzung.
§ 4
Auslagenersatz / Sachkosten
Besondere bare Auslagen oder Sachkosten, die im Zusammenhang mit der Amtshandlung entstehen, sind zu ersetzen, auch wenn eine Befreiung von der Gebühr für die Amtshandlung besteht.
§ 5
Zeitliche Folge der Brandverhütungsschau
(1) Die zeitliche Folge der Brandverhütungsschau richtet sich bei Objekten, die Gegenstand von
Sonderbau-Verordnungen oder baurechtlichen Anordnungen sind, nach den entsprechenden
baurechtlichen Vorschriften. Im Übrigen ist die Brandverhütungsschau beginnend
mit der
Nutzung oder Inbetriebnahme je nach Gefährdungsgrad der in der Anlage 2 aufgeführten
Objekte in Zeitabständen von längstens sechs Jahren durchzuführen.
(2) Fehlen Vorschriften zu den Zeitabständen der Brandverhütungsschau, werden diese von der
Gemeinde Leopoldshöhe unter Berücksichtigung des Gefährdungsgrades von Objekten
nach pflichtgemäßem Ermessen festgelegt.
- 12 -
§ 6
Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner ist die Eigentümerin, Besitzerin oder der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte des der Brandverhütungsschau unterworfenen Objekts, sowie diejenige oder derjenige, die oder der eine Leistung gemäß § 2
Absatz 1 Buchstabe c oder d beantragt. Mehrere Personen im Sinne des Satzes 1 haften als
Gesamtschuldner.
(2)Gebührenfreiheit besteht unter den Voraussetzungen des § 5 Absatz 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen.
§ 7
Entstehung, Festsetzung, Fälligkeit, Stundung, Erlass der Gebühr
(1) Die Gebühr entsteht mit Abschluß der Amtshandlung. Die Gebühr wird durch Bescheid fest
gesetzt. Sie ist mit Zugang des Bescheides fällig und innerhalb von einem Monat zu entrichten.
(2) Die Entrichtung der Gebühr kann ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Entrichtung innerhalb des angegebenen Zahlungszeitraumes eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die
Stundung ist in der Regel nur auf Antrag und bei einer Gebühr von über 500 Euro gegen
Sicherheitsleistung zu gewähren.
(3) Von der Erhebung der Gebühr kann abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzel
falles eine unbillige Härte wäre oder augrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist.
§ 8
Rechtsbehelfe
(1) Gegen die Heranziehung zur Zahlung der Gebühr stehen der Gebührenschuldnerin oder
dem Gebührenschuldner die Rechtsbehelfe der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2490) in Verbindung mit dem
Gesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (JustG NRW) vom 26. Januar 2010
(GV. NRW. S. 30), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. Dezember 2015
(GV. NRW. S. 812), zu.
(2) Durch Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühr
nicht
aufgehoben.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über
die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Gemeinde Leopoldshöhe vom 22. Juni 1999 in der Fassung der Änderung vom 28. Juni 2001 außer Kraft.
Anlage 1
Gebührensätze
Für die Bemessung der Gebühren nach § 3 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die
Durchführung der Brandverhütungsschau und sonstige brandschutztechnische Leistungen in der Gemeinde Leopoldshöhe vom 23.06.2016 gelten folgende Sätze:
- 13 -
1. Durchführung einer Brandverhütungsschau oder einer Nachschau am Objekt nach Dauer der
Amtshandlung.
je angefangene halbe Stunde pauschal 32,50 Euro.
2. Vorbereitung und / oder Nachbereitung der Brandverhütungsschau entsprechend dem
Arbeitsaufwand
je angefangene halbe Stunde pauschal 32,50 Euro.
3. Leistungen gemäß § 2 Absatz 1 Buchstabe c
Die Bemessung der Gebühr erfolgt in entsprechender Anwendung der Regelungen zu Ziffer 1 und 2.
4. Leistungen gemäß § 2 Absatz 1 Buchstabe d
Schriftlich erteilte gutachterliche Stellungnahme
Je angefangene halbe Stunde pauschal 32,50 Euro.
5. Sonstige Leistungen, die unter den Nummern 1 bis 4 nicht erfasst sind (zum Beispiel Feuer
wehreinsatzpläne, Brandschutzordnungen, Übernahme von Brandmeldeanlagen usw.)
je angefangene halbe Stunde pauschal 32,50 Euro.
6. Materialkosten werden nach Aufwand berechnet.
Anlage 2
Aufstellung der Objekte für die Gebührenbemessung nach Anlage 1 (Gebührensätze) der Satzung über
die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau und sonstige brandschutztechnische Leistungen in der Gemeinde Leopoldshöhe vom 23.06.2016
Ziffer
Objektart
Prüfzeitraum
max. in Jahren
1. Pflege- und Betreuungsobjekte
1.1
Krankenhäuser
3
1.2
1.2.1
1.2.2
1.2.3
1.2.4
1.3
1.4
Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen
Altenwohnheime und Einrichtungen mit Pflege- und Betreuungsleistungen, nach
RL über deren bauaufsichtliche Anforderungen an den Bau und Betrieb
Einrichtungen für hilfsbedürftige minderjährige Personen (ab 9 Personen)
Einrichtungen für körperlich oder geistig behinderte Personen (ab 9 Personen)
Tageseinrichtungen für hilfsbedürftige minderjährige oder behinderte Personen (ab
20 Personen)
Kindergärten, -tagesstätten, -horte
Kindertagespflegeverbünde mit mehr als 9 Kindern
3
3
3
3
3
3
3
- 14 -
2. Übernachtungsbetriebe
2.1
2.2
2.3
2.4
2.5
Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Gastbetten nach SBauVO
Obdachlosenunterkünfte
Notunterkünfte (für Asylbewerber u.a.)
Campingplätze nach CWVO
Wohnheime mit mehr als 12 Betten außerhalb der SBauVO
3
3
6
6
3
3. Versammlungsobjekte - Versammlungsstätten nach SBauVO
3.1.13.1.2
3.1.3
3.1.4
3.1.5
3.2
3.3
(unbesetzt)
Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200
Besucherinnen und Besucher fassen, sowie Versammlungsstätten mit mehreren
Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucherinnen und Besucher
fassen, wenn diese gemeinsame Rettungswege haben.
Sportstadien, die mehr als 5.000 Besucher fassen
Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen, deren Besucherbereich mehr
als 1.000 Besucherinnen und Besucher fasst.
(unbesetzt)
Gasträume und Räume mit Bühnen / Szenenflächen / Filmvorführungen, nicht
ebenerdig, ab 50 Besucherinnen und Besucher
3
3
3
3
4. Unterrichtsobjekte
4.1
4.2
Schulen nach SchulBauRL
Ausbildungsstätten mit Unterrichtstrakten oder Unterrichtsräumen ab 100
Personen (nicht ebenerdig: ab 50 Personen)
3
3
5. Hochhausobjekte
5.1
Hochhäuser nach SBauVO
6
6. Verkaufsobjekte
6.1
6.2
6.3
Verkaufsstätten nach SBauVO
(unbesetzt)
Verkaufsstätten > 700 qm Verkaufsfläche
3
3
7. Verwaltungsobjekte
7.1
Büro- und Verwaltungsgebäude mittlerer Höhe > 3000 qm Geschossfläche
6
8. Ausstellungsobjekte
8.1
8.2
Museen
Messe- und Ausstellungsbauten
6
6
9. Garagen
9.1
9.2
Großgaragen nach SBauVO
Unterirdische geschlossene Mittelgaragen > 500 qm in Verbindung zu anders
genutzten Gebäuden
6
6
- 15 -
10.Gewerbeobjekte
10.1
10.1.1
10.1.2
10.1.3
10.1.4
10.1.510.1.6
10.2.
10.2.1
10.2.2
6
10.2.3
10.2.4
6
10.2.5
10.2.6
10.2.7
6
10.3
10.3.1
10.3.2
10.3.3
10.4
Gewerbeobjekte zur Herstellung und Produktion
Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und zum Umgang von/mit überwiegend
brennbaren Stoffen mit einer Brandabschnittsgröße > 800 qm
Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und zum Umgang von/mit überwiegend
brennbaren Stoffen, in Verbindung zu Wohngebäuden oder nicht ebenerdig, mit
einer Brandabschnittsgröße > 400 qm
Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und zum Umgang von/mit überwiegend
nichtbrennbaren Stoffen mit einer Brandabschnittsgröße > 1.600 qm
Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und zum Umgang von/mit überwiegend
nichtbrennbaren Stoffen, in Verbindung zu Wohngebäuden oder nicht ebenerdig,
mit einer Brandabschnittsgröße > 800 qm
(unbesetzt)
6
6
Gewerbeobjekte zur Lagerung
(unbesetzt)
Gebäude zur Lagerung überwiegend nichtbrennbarer Stoffe > 3.200 qm
6
Lagerfläche
Gebäude zur Lagerung überwiegend nichtbrennbarer Stoffe, nicht ebenerdig,
>1.600 qm Lagerfläche
Gebäude zur Lagerung überwiegend brennbarer Stoffe > 1.600 qm Lagerfläche
6
6
6
6
Gebäude zur Lagerung überwiegend brennbarer Stoffe, nicht ebenerdig,
> 800 qm Lagerfläche
Freilager für überwiegend brennbare Stoffe > 5.000 qm Lagerfläche
Hochregallager
6
Gebäude und Anlagen der Gefahrengruppen nach FwDV 500
Gebäude und Anlagen der Gefahrengruppe II A und III A nach FwDV 500
Gebäude und Anlagen der Gefahrengruppe II B * und III B nach FwDV 500
Gebäude und Anlagen der Gefahrengruppe II C * und III C nach FwDV 500
Kraftwerke und Umspannwerke
6
6
6
6
6
11.
Sonderobjekte
11.1
11.2
11.3
11.4
11.5
11.6
11.7
11.8
11.9
11.10
11.11
11.12
11.13
Besonders brandgefährdete Baudenkmäler
Landwirtschaftliche Betriebsgebäude > 2000 cbm in Verbindung zu Wohngebäuden
Kirchen und Gebetsstätten
Unterirdische Verkehrsanlagen
(unbesetzt)
Hotel- und Gaststättenschiffe
Bahnhöfe mit hohen Personenströmen *
(unbesetzt)
Flächen für die Feuerwehr außerhalb der klassifizierten Objekte *
Justizvollzugsanstalten und Gebäude des Maßregelvollzugs
Flughäfen
Sonstige Kritische Infrastrukturen *
Sonstige Objekte nach Gefährdungsanalyse *
6
6
6
6
6
6
6
6
3
3
*
*
* Einstufung der Brandschaupflicht durch die örtlich zuständige Brandschutzdienststelle
Ist ein in der Anlage 2 nicht ausdrücklich aufgeführtes Objekt Gegenstand von Leistungen gemäß Anlage 1 wird es einem vergleichbaren Objekt zugeordnet.
- 29 Ja-Stimme(n), 1 Nein-Stimme(n), 0 Enthaltung(en) -
- 16 -
11.4 Änderung der Ordnung über die Zuständigkeiten in der Gemeinde Leopoldshöhe (Zuständigkeitsordnung)
hier: Verfahren zur Bestellung der Schulleitung
Entsprechend der Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses vom 15.06.2016 beschließt der Rat
die als Anlage zu Drucksache 73/2016 vorgelegte Änderung der Ordnung über die Zuständigkeiten in
der Gemeinde Leopoldshöhe (Zuständigkeitsordnung).
Die Änderung der Zuständigkeitsordnung hat folgenden Wortlaut:
Änderung vom 23. Juni 2016
der Ordnung über die Zuständigkeiten
in der Gemeinde Leopoldshöhe (Zuständigkeitsordnung)
vom 14. Dezember 1995
in der Fassung der Änderung vom 19. März 2015
Artikel 1
Ziffer 3 des „§ 1 Zuständigkeiten des Rates“ wird wie folgt gefasst:
3. Entscheidung über die Ausübung des Vorschlagsrechts für die Besetzung der Stellen für die Leiter
an den gemeindlichen Schulen gem. § 61 Absatz 2 Schulgesetz NRW.
Artikel 2
Diese Änderung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
- einstimmig 12. 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 06/05 „Zentrum-Ost“ im beschleunigten
Verfahren
hier: - Beratung und Beschluss über die Stellungnahmen aus der Beteiligung der
Öffentlichkeit / der Offenlage gemäß § 3 (2) BauGB und der Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB
- Satzungsbeschluss über die 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 06/05
„Zentrum-Ost“
RM Herr Puchert-Blöbaum informiert den Rat darüber, dass der Hochbau- und Planungsausschuss am
09.06.2016 einstimmig die Empfehlung an den Rat ausgesprochen habe, die Vorschläge zur Abwägung
und die 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 06/05 „Zentrum-Ost“ als Satzung zu beschließen.
Ohne weitere Aussprache fasst der Rat folgende Beschlüsse:
1. Der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe beschließt die in der Anlage 7 zur Drucksache 63/2016 aufgeführten „Vorschläge zur Abwägung“ zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit, der Nachbarkommunen sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange im Rahmen der Beteiligung gem.
§§ 2 (2), 3 (2) und 4 (2) BauGB zur 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 06/05 „Zentrum-Ost.
2. Der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe beschließt die 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 06/05
„Zentrum-Ost“ mit Text und Begründung als SATZUNG nach § 10 (1) BauGB.
- einstimmig (Der Verfahrensordner in dieser Angelegenheit lag während der Beratung zu diesem TOP aus.)
13. Jahresabschlüsse für das Wirtschaftsjahr 2014
13.1 Beratung und Beschlussfassung über den Jahresabschluss des Abwasserwerkes
- 17 -
RM Herr Büker trägt die einstimmige Empfehlung des Betriebsausschusses Wasser/ Abwasser vom
02.05.2016 an den Rat vor.
Entsprechend dieser Empfehlung beschließt der Rat wie folgt:
1.1)
Der vorliegende Jahresabschluss zum 31.12.2014 wird vom Rat der Gemeinde Leopoldshöhe
festgestellt.
1.2)
Der Jahresüberschuss in Höhe von 1.908.919,10 Euro wird auf neue Rechnung vorgetragen. Für
das Jahr 2014 erfolgte bereits eine Vorabausschüttung in Höhe von 1.660.000,00 Euro an den
Kernhaushalt. Der verbleibende Gewinn in Höhe von 248.919,10 Euro wird im Jahr 2015 dem
Kernhaushalt zugeführt.
1.3)
Der Rat beschließt weiterhin, eine Vorabausschüttung in Höhe von 1.400.000,00 Euro an den
Kernhaushalt für das Jahr 2015.
2)
Der Rat beschließt den Betriebsausschuss Wasser/ Abwasser gem. § 4 Buchstabe c EigVO zu
entlasten.
- einstimmig 13.2 Beratung und Beschlussfassung über den Jahresabschluss des Wasserwerkes Leopoldshöhe
RM Herr Büker trägt die einstimmige Beschlussempfehlung des Betriebsausschusses Wasser/ Abwasser vom 02.05.2016 an den Rat vor. Auf Nachfrage von RM Herrn Büker hinsichtlich der Höhe der Ausschüttung schlägt Kämmerer Herr Lange vor, einen Teilbetrag in Höhe von 100.000,00 € dem Kernhaushalt 2015 zu übertragen.
Entsprechend dieser Empfehlung beschließt der Rat wie folgt:
1.1)
Der vorliegende Jahresabschluss zum 31.12.2014 wird vom Rat der Gemeinde Leopoldshöhe
festgestellt.
1.2)
Der Jahresüberschuss in Höhe von 115.494,86 Euro wird auf neue Rechnung vorgetragen.
Ein Teilbetrag in Höhe von 100.000,00 € wird an den Kernhaushalt in 2015 ausgeschüttet.
2)
Der Rat beschließt, den Betriebsausschuss Wasser/ Abwasser gem. § 4 Buchstabe c EigVO zu
entlasten.
- einstimmig 13.3 Beratung und Beschlussfassung über den Jahresabschluss 2014 des KGL
RM Herr Thimm trägt die einstimmige Beschlussempfehlung des Betriebsausschusses Immobilien und
Gebäudemanagement vom 08.06.2016 an den Rat vor.
Sodann beschließt der Rat wie folgt:
1.1)
Der vorliegende Jahresabschluss des KGL zum 31. Dezember 2014 nebst Anhang und Lagebericht für das Wirtschaftsjahr 2014 wird vom Rat festgestellt.
1.2)
Der Rat beschließt, den Jahresfehlbetrag von 992.820,90 € auf neue Rechnung vorzutragen.
2)
Der Rat beschließt, den Betriebsausschuss Immobilien und Gebäudemanagement gem.
§ 4 Buchstabe c EigVO zu entlasten.
- einstimmig 13.4 Beratung und Beschlussfassung über den Jahresabschluss 2014 der LIL
- 18 -
RM Herr Thimm trägt die Beschlussempfehlung des Betriebsausschusses Immobilien und Gebäudemanagement vom 08.06.2016 an den Rat vor.
RM Graf von der Schulenburg erklärt, dass er sich enthalten werde, da die FDP der Institution „LIL“ kritisch gegenüberstehe.
Sodann beschließt der Rat wie folgt:
1.2)
Der vorliegende Jahresabschluss zum 31.12.2014 wird vom Rat der Gemeinde Leopoldshöhe
festgestellt.
1.2)
Von dem Bilanzgewinn in Höhe von 131.720,17 € wird ein Betrag von 100.000,00 € in 2015 an
den Kernhaushalt ausgeschüttet. Der verbleibende Betrag von 31.720,17 € wird auf neue Rechnung vorgetragen.
2)
Der Rat beschließt, den Betriebsausschuss Immobilien und Gebäudemanagement
gem. § 4 Buchstabe c EigVO zu entlasten.
- 29 Ja-Stimme(n), 0 Nein-Stimme(n), 1 Enthaltung(en) -
Im Anschluss schließt BM Herr Schemmel -wie eingangs besprochen- die öffentliche Sitzung um
19.08 Uhr.
Die öffentliche Sitzung wird um 19.28 Uhr wieder eröffnet.
14. 22. Änderung des Flächennutzungsplanes und Aufstellung des Bebauungsplanes
Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“
hier: - Beratung und Beschluss über die Stellungnahmen aus der Beteiligung der
Öffentlichkeit / der Offenlage gemäß § 3 (2) BauGB und der Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB
- Feststellungsbeschluss zur Änderung des Flächennutzungsplanes
- Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan
RM Graf von der Schulenburg nimmt an der Beratung und Beschlussfassung zu diesem TOP gem.
§ 31 GO NRW nicht teil und nimmt im Zuhörerbereich Platz.
Die CDU-Fraktion beantragt, den Tagesordnungspunkt in den Hochbau- und Planungsausschuss zu
verweisen, um den Sachverhalt noch einmal im Fachausschuss zu erörtern.
Dem Antrag wird zugestimmt.
Zurückverwiesen
(Der Verfahrensordner in dieser Angelegenheit lag während der Beratung zu diesem TOP aus.)
Bürgermeister Herr Schemmel schließt die öffentliche Sitzung um 19.30 Uhr.
Schemmel
(Bürgermeister)
Wiemer
(stv. Schriftführerin)