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Beschlußtext (Neufassung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau und sonstige brandschutztechnischen Leistungen in der Gemeinde Leopoldshöhe)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
21 kB
Datum
23.06.2016
Erstellt
15.07.16, 11:12
Aktualisiert
15.07.16, 11:12
Beschlußtext (Neufassung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau und sonstige brandschutztechnischen Leistungen in der Gemeinde Leopoldshöhe) Beschlußtext (Neufassung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau und sonstige brandschutztechnischen Leistungen in der Gemeinde Leopoldshöhe) Beschlußtext (Neufassung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau und sonstige brandschutztechnischen Leistungen in der Gemeinde Leopoldshöhe) Beschlußtext (Neufassung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau und sonstige brandschutztechnischen Leistungen in der Gemeinde Leopoldshöhe) Beschlußtext (Neufassung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau und sonstige brandschutztechnischen Leistungen in der Gemeinde Leopoldshöhe) Beschlußtext (Neufassung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau und sonstige brandschutztechnischen Leistungen in der Gemeinde Leopoldshöhe)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Leopoldshöhe Der Bürgermeister BESCHLUSS der 10. Sitzung des Rates (Wahlperiode 2014/2020) am 23.06.2016: 11. Ortsrecht 11.3 Neufassung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau und sonstige brandschutztechnischen Leistungen in der Gemeinde Leopoldshöhe BM Herr Schemmel weist darauf hin, dass es aufgrund der Änderung der gesetzlichen Grundlage erforderlich sei, eine neue Satzung zu erlassen und die Verdienstausfallpauschale bzw. die Regelstundensätze anzupassen. RM Graf von der Schulenburg steht dem Vorschlag der Verwaltung, hier eine Gebührenerhöhung von ca. 40% (Stundensatz ca. 65,00 €), sehr kritisch gegenüber. FBL Herr Taron erklärt, dass dies die Durchschnittswerte von 2014 seien, inklusiv aller Kosten des Arbeitgebers. RM Herr Meckelmann ist der Meinung, dass hier eine gute fachliche Dienstleistung erbracht werde und eine Gebührenerhöhung schon längst hätte stattfinden müssen. RM Graf von der Schulenburg stellt die fachlichen Leistungen auch nicht in Frage. Er befürchtet jedoch, dass mit der Gebührenerhöhung die heimische Wirtschaft (bei Einsätzen) stark belastet werde. Im Anschluss beschließt der Rat auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses vom 15.06.2016 die als Anlage zur Drucksache 58/2016 vorgelegte Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau und sonstige brandschutztechnische Leistungen in der Gemeinde Leopoldshöhe sowie den der Satzung beigefügten Anlagen 1 und 2. Die Satzung hat folgenden Wortlaut: Beschluss: Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau und sonstige brandschutztechnische Leistungen in der Gemeinde Leopoldshöhe vom 23.06.2016 Der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe hat aufgrund der §§ 7 und 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstaben f und i der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S 496), der §§ 26 und 52 Absatz 5 Satz 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886) und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. September 2015 (GV. NRW. S. 666), in seiner Sitzung am 23.06.2016 folgende Satzung beschlossen: § 1 Zweck der Brandverhütungsschau (1) Die Brandverhütungsschau wird durchgeführt, um präventiv zu prüfen, ob Gebäude, Betriebe und Einrichtungen, die in erhöhtem Maße brand- oder explosionsgefährdet sind oder in de nen bei Ausbruch eines Brandes oder bei einer Explosion eine große Anzahl von Personen oder bedeutende Sachwerte gefährdet werden können, den Erfordernissen des abwehrenden Brandschutzes entsprechen. (2) Die Prüfung der Erfordernisse des abwehrenden Brandschutzes dient der Feststellung brandschutztechnischer Mängel und Gefahrenquellen sowie der Veranlassung von Maßnahmen, die der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vor beugen und bei einem Brand oder Unglücksfall die Rettung von Menschen und Tieren, den Schutz von Sachwerten sowie wirksame Löscharbeiten ermöglichen. § 2 Gebührenpflichtige Amtshandlungen (1) Gebührenpflichtig sind die Leistungen a) zur Durchführung der Brandverhütungsschau im Sinne von § 1 einschließlich deren Vor- und Nachbereitung. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die für die Brandverhütungsschau zuständige Dienststelle an Prüfungen der Bauaufsichtsbehörde beteiligt ist und dabei zugleich eine Brandverhütungsschau vornimmt, b) infolge erforderlicher Nachbesichtigungen (Nachschau), c) zur Durchführung einer brandschutztechnischen Begehung und deren Vor- und Nachbereitung eines Objektes, das nicht der Brandverhütungsschaupflicht unterliegt bzw. nicht in der Anlage 2 enthalten ist, aber von der Betreiberin / Eigentümerin oder vom Betreiber / Eigentümer des Objektes mündlich oder schriftlich beantragt worden ist, Bauge- d) auf dem Gebiete des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes außerhalb des nehmigungsverfahrens, die mündlich oder schriftlich beantragt worden und mit der Anfertigung einer gutachterlichen Stellungnahme zu einem definierten Objekt verbunden sind. (2) Unberührt bleibt das Recht anderer Behörden, insbesondere der Bauaufsichtsbehörde, zur Erhebung von Gebühren aufgrund besonderer Vorschriften, wenn sie in eigener Zuständigkeit an der Durchführung der Brandverhütungsschau teilgenommen haben oder nach Durchführung der Brandverhütungsschau tätig geworden sind. § 3 Gebührenmaßstab (1) Die Gebühren werden nach der Dauer der einzelnen Amtshandlung und nach der Zahl der notwendig eingesetzten Kräfte bemessen. Zur Gebühr gehören auch die Kosten für in Anspruch genommene Fremdleistungen. (2) Die Bemessung der Gebühren erfolgt im Einzelnen nach den in der Anlage 1 aufgeführten Bestimmungen und Sätzen und unter Berücksichtigung der in Anlage 2 aufgeführten Objek te. Die Anlagen sind Bestandteile der Satzung. § 4 Auslagenersatz / Sachkosten Besondere bare Auslagen oder Sachkosten, die im Zusammenhang mit der Amtshandlung entstehen, sind zu ersetzen, auch wenn eine Befreiung von der Gebühr für die Amtshandlung besteht. § 5 Zeitliche Folge der Brandverhütungsschau (1) Die zeitliche Folge der Brandverhütungsschau richtet sich bei Objekten, die Gegenstand von Sonderbau-Verordnungen oder baurechtlichen Anordnungen sind, nach den entsprechenden baurechtlichen Vorschriften. Im Übrigen ist die Brandverhütungsschau beginnend mit der Nutzung oder Inbetriebnahme je nach Gefährdungsgrad der in der Anlage 2 aufgeführten Objekte in Zeitabständen von längstens sechs Jahren durchzuführen. (2) Fehlen Vorschriften zu den Zeitabständen der Brandverhütungsschau, werden diese von der Gemeinde Leopoldshöhe unter Berücksichtigung des Gefährdungsgrades von Objekten nach pflichtgemäßem Ermessen festgelegt. § 6 Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner ist die Eigentümerin, Besitzerin oder der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte des der Brandverhütungsschau unterworfenen Objekts, sowie diejenige oder derjenige, die oder der eine Leistung gemäß § 2 Absatz 1 Buchstabe c oder d beantragt. Mehrere Personen im Sinne des Satzes 1 haften als Gesamtschuldner. (2)Gebührenfreiheit besteht unter den Voraussetzungen des § 5 Absatz 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen. § 7 Entstehung, Festsetzung, Fälligkeit, Stundung, Erlass der Gebühr (1) Die Gebühr entsteht mit Abschluß der Amtshandlung. Die Gebühr wird durch Bescheid fest gesetzt. Sie ist mit Zugang des Bescheides fällig und innerhalb von einem Monat zu entrichten. (2) Die Entrichtung der Gebühr kann ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Entrichtung innerhalb des angegebenen Zahlungszeitraumes eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Stundung ist in der Regel nur auf Antrag und bei einer Gebühr von über 500 Euro gegen Sicherheitsleistung zu gewähren. (3) Von der Erhebung der Gebühr kann abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzel falles eine unbillige Härte wäre oder augrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist. § 8 Rechtsbehelfe (1) Gegen die Heranziehung zur Zahlung der Gebühr stehen der Gebührenschuldnerin oder dem Gebührenschuldner die Rechtsbehelfe der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2490) in Verbindung mit dem Gesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (JustG NRW) vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 30), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 812), zu. (2) Durch Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühr nicht aufgehoben. § 9 Inkrafttreten Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Gemeinde Leopoldshöhe vom 22. Juni 1999 in der Fassung der Änderung vom 28. Juni 2001 außer Kraft. Anlage 1 Gebührensätze Für die Bemessung der Gebühren nach § 3 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau und sonstige brandschutztechnische Leistungen in der Gemeinde Leopoldshöhe vom 23.06.2016 gelten folgende Sätze: 1. Durchführung einer Brandverhütungsschau oder einer Nachschau am Objekt nach Dauer der Amtshandlung. je angefangene halbe Stunde pauschal 32,50 Euro. 2. Vorbereitung und / oder Nachbereitung der Brandverhütungsschau entsprechend dem Arbeitsaufwand je angefangene halbe Stunde pauschal 32,50 Euro. 3. Leistungen gemäß § 2 Absatz 1 Buchstabe c Die Bemessung der Gebühr erfolgt in entsprechender Anwendung der Regelungen zu Ziffer 1 und 2. 4. Leistungen gemäß § 2 Absatz 1 Buchstabe d Schriftlich erteilte gutachterliche Stellungnahme Je angefangene halbe Stunde pauschal 32,50 Euro. 5. Sonstige Leistungen, die unter den Nummern 1 bis 4 nicht erfasst sind (zum Beispiel Feuer wehreinsatzpläne, Brandschutzordnungen, Übernahme von Brandmeldeanlagen usw.) je angefangene halbe Stunde pauschal 32,50 Euro. 6. Materialkosten werden nach Aufwand berechnet. Anlage 2 Aufstellung der Objekte für die Gebührenbemessung nach Anlage 1 (Gebührensätze) der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau und sonstige brandschutztechnische Leistungen in der Gemeinde Leopoldshöhe vom 23.06.2016 Ziffer Objektart Prüfzeitraum max. in Jahren 1. Pflege- und Betreuungsobjekte 1.1 Krankenhäuser 3 1.2 Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen 1.2.1 Altenwohnheime und Einrichtungen mit Pflege- und Betreuungsleistungen, nach 3 RL über deren bauaufsichtliche Anforderungen an den Bau und Betrieb 1.2.2 Einrichtungen für hilfsbedürftige minderjährige Personen (ab 9 Personen) 1.2.3 Einrichtungen für körperlich oder geistig behinderte Personen (ab 9 Personen) 1.2.4 Tageseinrichtungen für hilfsbedürftige minderjährige oder behinderte Personen (ab 20 Personen) 1.3 Kindergärten, -tagesstätten, -horte 1.4 Kindertagespflegeverbünde mit mehr als 9 Kindern 2. Übernachtungsbetriebe 2.1 Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Gastbetten nach SBauVO 2.2 Obdachlosenunterkünfte 2.3 Notunterkünfte (für Asylbewerber u.a.) 2.4 Campingplätze nach CWVO 2.5 Wohnheime mit mehr als 12 Betten außerhalb der SBauVO 3. Versammlungsobjekte - Versammlungsstätten nach SBauVO 3.1.1(unbesetzt) 3.1.2 3.1.3 Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucherinnen und Besucher fassen, sowie Versammlungsstätten mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucherinnen und Besucher fassen, wenn diese gemeinsame Rettungswege haben. 3.1.4 Sportstadien, die mehr als 5.000 Besucher fassen 3.1.5 Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen, deren Besucherbereich mehr 3 als 1.000 Besucherinnen und Besucher fasst. 3.2 (unbesetzt) 3.3 Gasträume und Räume mit Bühnen / Szenenflächen / Filmvorführungen, nicht ebenerdig, ab 50 Besucherinnen und Besucher 4. Unterrichtsobjekte 4.1 Schulen nach SchulBauRL 4.2 Ausbildungsstätten mit Unterrichtstrakten oder Unterrichtsräumen ab 100 Personen (nicht ebenerdig: ab 50 Personen) 5. Hochhausobjekte 5.1 Hochhäuser nach SBauVO 3 3 3 3 3 3 3 3 6 6 3 3 3 3 3 3 6 6. Verkaufsobjekte 6.1 Verkaufsstätten nach SBauVO 6.2 (unbesetzt) 6.3 Verkaufsstätten > 700 qm Verkaufsfläche 3 7. Verwaltungsobjekte 7.1 Büro- und Verwaltungsgebäude mittlerer Höhe > 3000 qm Geschossfläche 6 8. Ausstellungsobjekte 8.1 Museen 8.2 Messe- und Ausstellungsbauten 6 6 9. Garagen 9.1 Großgaragen nach SBauVO 9.2 Unterirdische geschlossene Mittelgaragen > 500 qm in Verbindung zu anders genutzten Gebäuden 10.Gewerbeobjekte 10.1 Gewerbeobjekte zur Herstellung und Produktion 6 10.1.1 Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und zum Umgang von/mit überwiegend brennbaren Stoffen mit einer Brandabschnittsgröße > 800 qm 10.1.2 Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und zum Umgang von/mit überwiegend brennbaren Stoffen, in Verbindung zu Wohngebäuden oder nicht ebenerdig, mit einer Brandabschnittsgröße > 400 qm 10.1.3 Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und zum Umgang von/mit überwiegend nichtbrennbaren Stoffen mit einer Brandabschnittsgröße > 1.600 qm 10.1.4 Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und zum Umgang von/mit überwiegend nichtbrennbaren Stoffen, in Verbindung zu Wohngebäuden oder nicht ebenerdig, mit einer Brandabschnittsgröße > 800 qm 10.1.5(unbesetzt) 10.1.6 10.2. Gewerbeobjekte zur Lagerung 10.2.1 (unbesetzt) 10.2.2 Gebäude zur Lagerung überwiegend nichtbrennbarer Stoffe > 3.200 qm 6 Lagerfläche 10.2.3 Gebäude zur Lagerung überwiegend nichtbrennbarer Stoffe, nicht ebenerdig, >1.600 qm Lagerfläche 10.2.4 Gebäude zur Lagerung überwiegend brennbarer Stoffe > 1.600 qm Lagerfläche 6 10.2.5 Gebäude zur Lagerung überwiegend brennbarer Stoffe, nicht ebenerdig, 6 > 800 qm Lagerfläche 10.2.6 Freilager für überwiegend brennbare Stoffe > 5.000 qm Lagerfläche 10.2.7 Hochregallager 6 10.3 Gebäude und Anlagen der Gefahrengruppen nach FwDV 500 10.3.1 Gebäude und Anlagen der Gefahrengruppe II A und III A nach FwDV 500 6 10.3.2 Gebäude und Anlagen der Gefahrengruppe II B * und III B nach FwDV 500 10.3.3 Gebäude und Anlagen der Gefahrengruppe II C * und III C nach FwDV 500 10.4 Kraftwerke und Umspannwerke 6 11. 11.1 11.2 11.3 11.4 Sonderobjekte Besonders brandgefährdete Baudenkmäler Landwirtschaftliche Betriebsgebäude > 2000 cbm in Verbindung zu Wohngebäuden Kirchen und Gebetsstätten Unterirdische Verkehrsanlagen 3 6 6 6 6 6 6 6 6 6 6 6 6 6 6 6 6 11.5 11.6 11.7 6 11.8 11.9 11.10 11.11 11.12 11.13 (unbesetzt) Hotel- und Gaststättenschiffe Bahnhöfe mit hohen Personenströmen * (unbesetzt) Flächen für die Feuerwehr außerhalb der klassifizierten Objekte * Justizvollzugsanstalten und Gebäude des Maßregelvollzugs Flughäfen Sonstige Kritische Infrastrukturen * Sonstige Objekte nach Gefährdungsanalyse * 6 6 3 3 * * * Einstufung der Brandschaupflicht durch die örtlich zuständige Brandschutzdienststelle Ist ein in der Anlage 2 nicht ausdrücklich aufgeführtes Objekt Gegenstand von Leistungen gemäß Anlage 1 wird es einem vergleichbaren Objekt zugeordnet. Beratungsergebnis: - 29 Ja-Stimme(n), 1 Nein-Stimme(n), 0 Enthaltung(en) -