Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
21 kB
Datum
23.06.2016
Erstellt
15.07.16, 11:12
Aktualisiert
15.07.16, 11:12
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Gemeinde Leopoldshöhe
Der Bürgermeister
BESCHLUSS
der 10. Sitzung des Rates (Wahlperiode 2014/2020)
am 23.06.2016:
11. Ortsrecht
11.3 Neufassung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der
Brandverhütungsschau und sonstige brandschutztechnischen Leistungen in der
Gemeinde Leopoldshöhe
BM Herr Schemmel weist darauf hin, dass es aufgrund der Änderung der gesetzlichen Grundlage
erforderlich sei, eine neue Satzung zu erlassen und die Verdienstausfallpauschale bzw. die
Regelstundensätze anzupassen.
RM Graf von der Schulenburg steht dem Vorschlag der Verwaltung, hier eine Gebührenerhöhung von
ca. 40% (Stundensatz ca. 65,00 €), sehr kritisch gegenüber.
FBL Herr Taron erklärt, dass dies die Durchschnittswerte von 2014 seien, inklusiv aller Kosten des
Arbeitgebers.
RM Herr Meckelmann ist der Meinung, dass hier eine gute fachliche Dienstleistung erbracht werde und
eine Gebührenerhöhung schon längst hätte stattfinden müssen.
RM Graf von der Schulenburg stellt die fachlichen Leistungen auch nicht in Frage. Er befürchtet jedoch,
dass mit der Gebührenerhöhung die heimische Wirtschaft (bei Einsätzen) stark belastet werde.
Im Anschluss beschließt der Rat auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses vom 15.06.2016
die als Anlage zur Drucksache 58/2016 vorgelegte Satzung über die Erhebung von Gebühren für die
Durchführung der Brandverhütungsschau und sonstige brandschutztechnische Leistungen in der
Gemeinde Leopoldshöhe sowie den der Satzung beigefügten Anlagen 1 und 2.
Die Satzung hat folgenden Wortlaut:
Beschluss:
Satzung
über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau und sonstige
brandschutztechnische Leistungen in der Gemeinde Leopoldshöhe vom 23.06.2016
Der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe hat aufgrund der §§ 7 und 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstaben f und i
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.
Juli 1994 (GV. NW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV.
NRW. S 496), der §§ 26 und 52 Absatz 5 Satz 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung
und den Katastrophenschutz (BHKG) vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886) und der §§ 1, 2, 4
und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV.
NW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. September 2015 (GV. NRW. S. 666), in seiner
Sitzung am 23.06.2016 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Zweck der Brandverhütungsschau
(1) Die Brandverhütungsschau wird durchgeführt, um präventiv zu prüfen, ob Gebäude,
Betriebe
und Einrichtungen, die in erhöhtem Maße brand- oder explosionsgefährdet
sind oder in de
nen bei Ausbruch eines Brandes oder bei einer Explosion eine
große Anzahl von Personen
oder bedeutende Sachwerte gefährdet werden
können, den Erfordernissen des abwehrenden
Brandschutzes entsprechen.
(2) Die Prüfung der Erfordernisse des abwehrenden Brandschutzes dient der Feststellung
brandschutztechnischer Mängel und Gefahrenquellen sowie der Veranlassung von Maßnahmen, die der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und
Rauch vor
beugen und bei einem Brand oder Unglücksfall die Rettung von Menschen
und Tieren, den
Schutz von Sachwerten sowie wirksame Löscharbeiten ermöglichen.
§ 2
Gebührenpflichtige Amtshandlungen
(1) Gebührenpflichtig sind die Leistungen
a) zur Durchführung der Brandverhütungsschau im Sinne von § 1 einschließlich deren
Vor- und Nachbereitung. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die für die Brandverhütungsschau zuständige Dienststelle an Prüfungen der Bauaufsichtsbehörde beteiligt
ist und dabei zugleich eine Brandverhütungsschau vornimmt,
b) infolge erforderlicher Nachbesichtigungen (Nachschau),
c) zur Durchführung einer brandschutztechnischen Begehung und deren Vor- und Nachbereitung eines Objektes, das nicht der Brandverhütungsschaupflicht unterliegt bzw. nicht in der
Anlage 2 enthalten ist, aber von der Betreiberin / Eigentümerin oder vom Betreiber / Eigentümer des Objektes mündlich oder schriftlich beantragt worden ist,
Bauge-
d) auf dem Gebiete des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes außerhalb des
nehmigungsverfahrens, die mündlich oder schriftlich beantragt worden und mit der Anfertigung einer gutachterlichen Stellungnahme zu einem definierten Objekt verbunden sind.
(2) Unberührt bleibt das Recht anderer Behörden, insbesondere der Bauaufsichtsbehörde, zur
Erhebung von Gebühren aufgrund besonderer Vorschriften, wenn sie in eigener
Zuständigkeit an der Durchführung der Brandverhütungsschau teilgenommen haben oder
nach Durchführung der Brandverhütungsschau tätig geworden sind.
§ 3
Gebührenmaßstab
(1) Die Gebühren werden nach der Dauer der einzelnen Amtshandlung und nach der Zahl der
notwendig eingesetzten Kräfte bemessen. Zur Gebühr gehören auch die Kosten für in Anspruch genommene Fremdleistungen.
(2) Die Bemessung der Gebühren erfolgt im Einzelnen nach den in der Anlage 1 aufgeführten
Bestimmungen und Sätzen und unter Berücksichtigung der in Anlage 2 aufgeführten Objek
te. Die Anlagen sind Bestandteile der Satzung.
§ 4
Auslagenersatz / Sachkosten
Besondere bare Auslagen oder Sachkosten, die im Zusammenhang mit der Amtshandlung entstehen, sind zu ersetzen, auch wenn eine Befreiung von der Gebühr für die Amtshandlung besteht.
§ 5
Zeitliche Folge der Brandverhütungsschau
(1) Die zeitliche Folge der Brandverhütungsschau richtet sich bei Objekten, die Gegenstand von
Sonderbau-Verordnungen oder baurechtlichen Anordnungen sind, nach den
entsprechenden baurechtlichen Vorschriften. Im Übrigen ist die Brandverhütungsschau
beginnend mit der Nutzung oder Inbetriebnahme je nach Gefährdungsgrad der in der Anlage 2
aufgeführten
Objekte in Zeitabständen von längstens sechs Jahren durchzuführen.
(2) Fehlen Vorschriften zu den Zeitabständen der Brandverhütungsschau, werden diese von der
Gemeinde Leopoldshöhe unter Berücksichtigung des Gefährdungsgrades von Objekten
nach pflichtgemäßem Ermessen festgelegt.
§ 6
Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner ist die Eigentümerin, Besitzerin oder der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte des der Brandverhütungsschau unterworfenen Objekts, sowie diejenige oder derjenige, die oder der eine Leistung gemäß § 2
Absatz 1 Buchstabe c oder d beantragt. Mehrere Personen im Sinne des Satzes 1 haften als
Gesamtschuldner.
(2)Gebührenfreiheit besteht unter den Voraussetzungen des § 5 Absatz 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen.
§ 7
Entstehung, Festsetzung, Fälligkeit, Stundung, Erlass der Gebühr
(1) Die Gebühr entsteht mit Abschluß der Amtshandlung. Die Gebühr wird durch Bescheid fest
gesetzt. Sie ist mit Zugang des Bescheides fällig und innerhalb von einem Monat zu entrichten.
(2) Die Entrichtung der Gebühr kann ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Entrichtung innerhalb des angegebenen Zahlungszeitraumes eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die
Stundung ist in der Regel nur auf Antrag und bei einer Gebühr von über 500 Euro gegen
Sicherheitsleistung zu gewähren.
(3) Von der Erhebung der Gebühr kann abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzel
falles eine unbillige Härte wäre oder augrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist.
§ 8
Rechtsbehelfe
(1) Gegen die Heranziehung zur Zahlung der Gebühr stehen der Gebührenschuldnerin oder
dem Gebührenschuldner die Rechtsbehelfe der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2490) in Verbindung mit dem
Gesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (JustG NRW) vom 26. Januar 2010 (GV.
NRW. S. 30), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW.
S. 812), zu.
(2) Durch Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühr
nicht
aufgehoben.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über
die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Gemeinde Leopoldshöhe vom 22. Juni 1999 in der Fassung der Änderung vom 28. Juni 2001 außer Kraft.
Anlage 1
Gebührensätze
Für die Bemessung der Gebühren nach § 3 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die
Durchführung der Brandverhütungsschau und sonstige brandschutztechnische Leistungen in der
Gemeinde Leopoldshöhe vom 23.06.2016 gelten folgende Sätze:
1. Durchführung einer Brandverhütungsschau oder einer Nachschau am Objekt nach Dauer der
Amtshandlung.
je angefangene halbe Stunde pauschal 32,50 Euro.
2. Vorbereitung und / oder Nachbereitung der Brandverhütungsschau entsprechend dem
Arbeitsaufwand
je angefangene halbe Stunde pauschal 32,50 Euro.
3. Leistungen gemäß § 2 Absatz 1 Buchstabe c
Die Bemessung der Gebühr erfolgt in entsprechender Anwendung der Regelungen zu Ziffer 1 und 2.
4. Leistungen gemäß § 2 Absatz 1 Buchstabe d
Schriftlich erteilte gutachterliche Stellungnahme
Je angefangene halbe Stunde pauschal 32,50 Euro.
5. Sonstige Leistungen, die unter den Nummern 1 bis 4 nicht erfasst sind (zum Beispiel Feuer
wehreinsatzpläne, Brandschutzordnungen, Übernahme von Brandmeldeanlagen usw.)
je angefangene halbe Stunde pauschal 32,50 Euro.
6. Materialkosten werden nach Aufwand berechnet.
Anlage 2
Aufstellung der Objekte für die Gebührenbemessung nach Anlage 1 (Gebührensätze) der Satzung über
die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau und sonstige
brandschutztechnische Leistungen in der Gemeinde Leopoldshöhe vom 23.06.2016
Ziffer
Objektart
Prüfzeitraum
max. in Jahren
1. Pflege- und Betreuungsobjekte
1.1
Krankenhäuser
3
1.2
Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen
1.2.1
Altenwohnheime und Einrichtungen mit Pflege- und Betreuungsleistungen, nach
3
RL über deren bauaufsichtliche Anforderungen an den Bau und Betrieb
1.2.2
Einrichtungen für hilfsbedürftige minderjährige Personen (ab 9 Personen)
1.2.3
Einrichtungen für körperlich oder geistig behinderte Personen (ab 9 Personen)
1.2.4
Tageseinrichtungen für hilfsbedürftige minderjährige oder behinderte Personen (ab
20 Personen)
1.3
Kindergärten, -tagesstätten, -horte
1.4
Kindertagespflegeverbünde mit mehr als 9 Kindern
2. Übernachtungsbetriebe
2.1
Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Gastbetten nach SBauVO
2.2
Obdachlosenunterkünfte
2.3
Notunterkünfte (für Asylbewerber u.a.)
2.4
Campingplätze nach CWVO
2.5
Wohnheime mit mehr als 12 Betten außerhalb der SBauVO
3. Versammlungsobjekte - Versammlungsstätten nach SBauVO
3.1.1(unbesetzt)
3.1.2
3.1.3
Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200
Besucherinnen und Besucher fassen, sowie Versammlungsstätten mit mehreren
Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucherinnen und Besucher
fassen, wenn diese gemeinsame Rettungswege haben.
3.1.4
Sportstadien, die mehr als 5.000 Besucher fassen
3.1.5
Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen, deren Besucherbereich mehr
3
als 1.000 Besucherinnen und Besucher fasst.
3.2
(unbesetzt)
3.3
Gasträume und Räume mit Bühnen / Szenenflächen / Filmvorführungen, nicht
ebenerdig, ab 50 Besucherinnen und Besucher
4. Unterrichtsobjekte
4.1
Schulen nach SchulBauRL
4.2
Ausbildungsstätten mit Unterrichtstrakten oder Unterrichtsräumen ab 100
Personen (nicht ebenerdig: ab 50 Personen)
5. Hochhausobjekte
5.1
Hochhäuser nach SBauVO
3
3
3
3
3
3
3
3
6
6
3
3
3
3
3
3
6
6. Verkaufsobjekte
6.1
Verkaufsstätten nach SBauVO
6.2
(unbesetzt)
6.3
Verkaufsstätten > 700 qm Verkaufsfläche
3
7. Verwaltungsobjekte
7.1
Büro- und Verwaltungsgebäude mittlerer Höhe > 3000 qm Geschossfläche
6
8. Ausstellungsobjekte
8.1
Museen
8.2
Messe- und Ausstellungsbauten
6
6
9. Garagen
9.1
Großgaragen nach SBauVO
9.2
Unterirdische geschlossene Mittelgaragen > 500 qm in Verbindung zu anders
genutzten Gebäuden
10.Gewerbeobjekte
10.1
Gewerbeobjekte zur Herstellung und Produktion
6
10.1.1
Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und zum Umgang von/mit überwiegend
brennbaren Stoffen mit einer Brandabschnittsgröße > 800 qm
10.1.2
Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und zum Umgang von/mit überwiegend
brennbaren Stoffen, in Verbindung zu Wohngebäuden oder nicht ebenerdig, mit
einer Brandabschnittsgröße > 400 qm
10.1.3
Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und zum Umgang von/mit überwiegend
nichtbrennbaren Stoffen mit einer Brandabschnittsgröße > 1.600 qm
10.1.4
Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und zum Umgang von/mit überwiegend
nichtbrennbaren Stoffen, in Verbindung zu Wohngebäuden oder nicht ebenerdig,
mit einer Brandabschnittsgröße > 800 qm
10.1.5(unbesetzt)
10.1.6
10.2.
Gewerbeobjekte zur Lagerung
10.2.1
(unbesetzt)
10.2.2
Gebäude zur Lagerung überwiegend nichtbrennbarer Stoffe > 3.200 qm
6
Lagerfläche
10.2.3
Gebäude zur Lagerung überwiegend nichtbrennbarer Stoffe, nicht ebenerdig,
>1.600 qm Lagerfläche
10.2.4
Gebäude zur Lagerung überwiegend brennbarer Stoffe > 1.600 qm Lagerfläche
6
10.2.5
Gebäude zur Lagerung überwiegend brennbarer Stoffe, nicht ebenerdig,
6
> 800 qm Lagerfläche
10.2.6
Freilager für überwiegend brennbare Stoffe > 5.000 qm Lagerfläche
10.2.7
Hochregallager
6
10.3
Gebäude und Anlagen der Gefahrengruppen nach FwDV 500
10.3.1
Gebäude und Anlagen der Gefahrengruppe II A und III A nach FwDV 500
6
10.3.2
Gebäude und Anlagen der Gefahrengruppe II B * und III B nach FwDV 500
10.3.3
Gebäude und Anlagen der Gefahrengruppe II C * und III C nach FwDV 500
10.4
Kraftwerke und Umspannwerke
6
11.
11.1
11.2
11.3
11.4
Sonderobjekte
Besonders brandgefährdete Baudenkmäler
Landwirtschaftliche Betriebsgebäude > 2000 cbm in Verbindung zu Wohngebäuden
Kirchen und Gebetsstätten
Unterirdische Verkehrsanlagen
3
6
6
6
6
6
6
6
6
6
6
6
6
6
6
6
6
11.5
11.6
11.7
6
11.8
11.9
11.10
11.11
11.12
11.13
(unbesetzt)
Hotel- und Gaststättenschiffe
Bahnhöfe mit hohen Personenströmen *
(unbesetzt)
Flächen für die Feuerwehr außerhalb der klassifizierten Objekte *
Justizvollzugsanstalten und Gebäude des Maßregelvollzugs
Flughäfen
Sonstige Kritische Infrastrukturen *
Sonstige Objekte nach Gefährdungsanalyse *
6
6
3
3
*
*
* Einstufung der Brandschaupflicht durch die örtlich zuständige Brandschutzdienststelle
Ist ein in der Anlage 2 nicht ausdrücklich aufgeführtes Objekt Gegenstand von Leistungen gemäß
Anlage 1 wird es einem vergleichbaren Objekt zugeordnet.
Beratungsergebnis:
- 29 Ja-Stimme(n), 1 Nein-Stimme(n), 0 Enthaltung(en) -