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Beschlußtext (Neufassung der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Leopoldshöhe)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
18 kB
Datum
23.06.2016
Erstellt
15.07.16, 11:12
Aktualisiert
15.07.16, 11:12
Beschlußtext (Neufassung der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Leopoldshöhe) Beschlußtext (Neufassung der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Leopoldshöhe) Beschlußtext (Neufassung der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Leopoldshöhe) Beschlußtext (Neufassung der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Leopoldshöhe) Beschlußtext (Neufassung der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Leopoldshöhe)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Leopoldshöhe Der Bürgermeister BESCHLUSS der 10. Sitzung des Rates (Wahlperiode 2014/2020) am 23.06.2016: 11. Ortsrecht 11.1 Neufassung der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Leopoldshöhe Entsprechend der Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses vom 15.06.2016 beschließt der Rat die als Anlage zur Drucksache 55/2016 vorgelegte Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Leopoldshöhe sowie dem der Satzung als Anlage beigefügten Kostentarif. Die Satzung hat folgenden Wortlaut: Beschluss: Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Leopoldshöhe vom 23.06.2016 Der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe hat aufgrund der §§ 7 und 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f und i der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S 496), des § 52 Absatz 2, 3, 4, 5 Satz 2 und 6 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886) und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08. September 2015 (GV. NRW. S. 666), in seiner Sitzung am 23.06.2016 folgende Satzung beschlossen: §1 Grundsatz (1) Die Gemeinde Leopoldshöhe unterhält für den Brandschutz und die Hilfeleistung eine Freiwillige Feuerwehr nach Maßgabe des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG). (2) Darüber hinaus stellt die Freiwillige Feuerwehr bei Veranstaltungen nach Maßgabe des § 27 BHKG Brandsicherheitswachen, soweit die Veranstalterin oder der Veranstalter dieser Verpflichtung nicht genügt oder genügen kann. (3) Des Weiteren kann die Freiwillige Feuerwehr auf Antrag auch freiwillige Hilfeleistungen erbringen. Ein Rechtsanspruch zur Durchführung solcher Hilfeleistungen besteht nicht. Über die Durchführung entscheidet die Leitung der Freiwilligen Feuerwehr. §2 Kostenersatz (1) Die Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr nach § 1 Absatz 1 sind unentgeltlich, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist. (2) Für die nachfolgend aufgeführten Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr und hilfeleistenden Feuerwehren im Sinne von § 39 BHKG wird Ersatz der entstandenen Kosten verlangt: 1. von der Verursacherin oder dem Verursacher, wenn sie oder er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, 2. von der Eigentümerin oder dem Eigentümer eines Industrie- oder Gewerbebetriebs für die bei einem Brand aufgewandten Sonderlösch- und Sondereinsatzmittel, 3. von der Betreiberin oder dem Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen gemäß §§ 29 Absatz 1, 30 Absatz 1 Satz 1 oder 31 im Rahmen ihrer Gefährdungshaftung nach sonstigen Vorschriften, 4. von der Fahrzeughalterin oder dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden bei dem Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, entstanden ist, sowie von dem Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung, 5. von der Transportunternehmerin oder dem Transportunternehmer, der Eigentümerin oder dem Ei gentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Beförderung von Gefahrstoffen oder anderen Stoffen und Gegenständen, von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allge- meinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und Sachen ausgehen können oder Wasser gefährdenden Stoffen entstanden ist, 6. von der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden beim sonstigen Umgang mit Gefahrstoffen oder Wasser gefährdenden Stoffen gemäß Nummer 5 entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt, 7. von der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer Brandmeldeanlage außer in Fällen nach Nummer 8, wenn der Einsatz Fol- ge einer nicht bestimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösung ist, 8. von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiterin oder Mitarbeiter eine Brandmeldung ohne eine für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung weitergeleitet hat, 9. von derjenigen Person, die vorsätzlich grundlos oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert hat. (3) Zu den Einsatzkosten gehören auch die notwendigen Auslagen für die kostenpflichtige Hinzuziehung Dritter. Über die Beauftragung entscheidet die Einsatzleitung. (4) Besteht neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfeleistung die Pflicht einer anderen Behörde oder Einrichtung zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung, so sind die Kosten für den Feuerwehreinsatz vom Rechtsträger der anderen Behörde oder Einrichtung zu erstatten, sofern ein Kostenersatz nach Absatz 2 nicht möglich ist. §3 Entgelte (1) Für die Gestellung von Brandsicherheitswachen und für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Leo- poldshöhe, die über den im BHKG genannten Aufgabenbereich hinausgehen, können Entgelte erhoben werden. (2) Die Leistungen nach Absatz 1 können von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von der Bereitstellung einer angemessenen Sicherheit abhängig gemacht werden. (3) Auf freiwillige Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr besteht kein Rechtsanspruch. Ob sie gewährt werden sollen, entscheidet der Leiter der Freiwilligen Feuerwehr im Einvernehmen mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister. Bei freiwilligen Leistungen ist die Haftung der Gemeinde Leopoldshöhe auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. (4) Für Gegenstände der Freiwilligen Feuerwehr, die bei freiwilligen Leistungen der Feuerwehr ohne Verschulden der Feuerwehr beschädigt oder vernichtet werden, hat die oder der Entgeltpflichtige Schadenersatz zu leisten. §4 Berechnungsgrundlage (1) Der Kostenersatz und die Entgelte für Personal, Fahrzeuge und Geräte werden nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen berechnet. Es können Pauschalbeträge festgelegt werden. Zu den Kosten gehören auch die anteilige Verzinsung des Anlagekapitals und die anteiligen Abschreibungen sowie Verwaltungskosten einschließlich anteiliger Gemeinkosten. (2) Soweit der Kostenersatz und die Entgelte nach Stunden zu berechnen sind, wird - bei den Personalkosten der Zeitraum von der Alarmierung bis zum Einsatzende und - bei den Fahrzeugkosten der Zeitraum vom Ausrücken bis zur Rückkehr zum Fahrzeughaus in An- satz gebracht. Maßgeblich ist der Einsatzbericht. Abgerechnet wird grundsätzlich nach Einsatzstunden. Als Mindestsatz werden Kosten für eine Viertelstunde berechnet. Darüber hinaus wird jede angefangene Viertelstunde als volle Viertelstunde ab gerechnet. Bei Einsätzen, die eine besondere Reinigung der Fahrzeuge und Geräte erforderlich machen, wird die Zeit für die Reinigung der Einsatzzeit hinzugerechnet. (3) Für die Einsätze nach § 2 Absatz 2 Nummer 7, 8 und 9 der Satzung wird jeweils eine Pauschale erhoben. (4) Die Höhe des Kostenersatzes und der Entgelte bestimmt sich nach dem Kostentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist. (5) Entstandene Sachkosten, die nicht gemäß Absatz 1 geltend gemacht werden, werden in voller Höhe zum jeweiligen Tagespreis berechnet. (6) Für die Beauftragung privater Unternehmen und / oder Hilfsorganisationen wird Kostenersatz geltend gemacht. Die Höhe des geltend gemachten Kostenersatzes richtet sich nach den tatsächlich angefallenen Kosten. (7) Von dem Ersatz der Kosten oder der Erhebung von Entgelten kann abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalls eine unbillige Härte wäre oder aufgrund gemeindlichen Interesses ge- rechtfertigt ist. §5 Kosten- und Entgeltschuldner (1) Zur Zahlung des Kostenersatzes für Einsätze nach § 2 sind die dort Genannten verpflichtet. Mehrere Kostenersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner. (2) Zur Zahlung von Entgelten nach § 3 sind bei Brandsicherheitswachen die Veranstalterin oder der Veranstalter und bei freiwilligen Leistungen die Auftraggeberin oder der Auftraggeber verpflichtet. Mehrere Entgeltpflichtige haften als Gesamtschuldner. §6 Entstehung, Fälligkeit und Vorausleistungen (1) Die Kostenersatzansprüche nach § 2 und der Entgeltanspruch nach § 3 entstehen mit Beendigung der jeweiligen Leistungen. Sie werden mit der Bekanntgabe des Kostenersatz- oder Entgeltbescheides fällig, wenn im Bescheid nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. (2) Die Leistungen nach § 3 können von der Vorausentrichtung des Entgelts oder von der Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit abhängig gemacht werden. §7 Inkrafttreten Diese Satzung und der als Anlage beigefügte Kostentarif treten rückwirkend zum 1. Januar 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Leopoldshöhe vom 15. Mai 2014 außer Kraft. Anlage zur Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Leopoldshöhe vom 23.06.2016 Kostentarif 1. Personalkosten, -entgelte Einsatzkraft pro Stunde Einsatzkraft je angefangene Viertelstunde 31,00 Euro 7,75 Euro 2. Fahrzeugkosten, -entgelte Gruppe PKW (Kommandowagen (KdoW), Einsatzleitwagen (ELW 1), Mannschaftstransportfahrzeug (MTF)) pro Stunde je angefangene Viertelstunde 48,00 Euro 12,00 Euro Gruppe Tanklösch- und Löschgruppenfahrzeuge (Tanklöschfahrzeug 16/25, Löschgruppenfahrzeuge LF 24 und LF 16 TS) pro Stunde je angefangene Viertelstunde 75,00 Euro 18,75 Euro Drehleiter mit Rettungskorb (DLK 18/12) pro Stunde je angefangene Viertelstunde 370,00 Euro 92,50 Euro Rüstwagen (RW 1) pro Stunde je angefangene Viertelstunde 63,00 Euro 15,75 Euro Gerätewagen Logistik (GW-L) pro Stunde je angefangene Viertelstunde 62,00 Euro 15,50 Euro Gerätewagen (GW-G2) pro Stunde je angefangene Viertelstunde 41,00 Euro 10,25 Euro 3. Einsätze nach § 2 Absatz 2, Nummer 7, 8 und 9 405,00 Euro Beratungsergebnis: - einstimmig -