Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
18 kB
Datum
23.06.2016
Erstellt
15.07.16, 11:12
Aktualisiert
15.07.16, 11:12
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Leopoldshöhe
Der Bürgermeister
BESCHLUSS
der 10. Sitzung des Rates (Wahlperiode 2014/2020)
am 23.06.2016:
11. Ortsrecht
11.1 Neufassung der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten bei
Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Leopoldshöhe
Entsprechend der Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses vom 15.06.2016 beschließt der Rat
die als Anlage zur Drucksache 55/2016 vorgelegte Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und
Entgelten bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Leopoldshöhe sowie dem der
Satzung als Anlage beigefügten Kostentarif.
Die Satzung hat folgenden Wortlaut:
Beschluss:
Satzung
über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten
bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr
der Gemeinde Leopoldshöhe
vom 23.06.2016
Der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe hat aufgrund der §§ 7 und 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f und i
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.
Juli 1994 (GV. NW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV.
NRW. S 496), des § 52 Absatz 2, 3, 4, 5 Satz 2 und 6 des Gesetzes über den Brandschutz, die
Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886) und der
§§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober
1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08. September 2015 (GV. NRW. S. 666),
in seiner Sitzung am 23.06.2016 folgende Satzung beschlossen:
§1
Grundsatz
(1) Die Gemeinde Leopoldshöhe unterhält für den Brandschutz und die Hilfeleistung eine Freiwillige
Feuerwehr nach Maßgabe des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG).
(2) Darüber hinaus stellt die Freiwillige Feuerwehr bei Veranstaltungen nach Maßgabe des § 27
BHKG
Brandsicherheitswachen, soweit die Veranstalterin oder der Veranstalter dieser
Verpflichtung nicht
genügt oder genügen kann.
(3) Des Weiteren kann die Freiwillige Feuerwehr auf Antrag auch freiwillige Hilfeleistungen erbringen.
Ein Rechtsanspruch zur Durchführung solcher Hilfeleistungen besteht nicht. Über die
Durchführung
entscheidet die Leitung der Freiwilligen Feuerwehr.
§2
Kostenersatz
(1) Die Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr nach § 1 Absatz 1 sind unentgeltlich, soweit in Absatz 2
nichts anderes bestimmt ist.
(2) Für die nachfolgend aufgeführten Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr und hilfeleistenden Feuerwehren im Sinne von § 39 BHKG wird Ersatz der entstandenen Kosten verlangt:
1.
von der Verursacherin oder dem Verursacher, wenn sie oder er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
2.
von der Eigentümerin oder dem Eigentümer eines Industrie- oder Gewerbebetriebs für die bei einem Brand aufgewandten Sonderlösch- und Sondereinsatzmittel,
3.
von der Betreiberin oder dem Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen gemäß §§ 29 Absatz 1, 30
Absatz 1 Satz 1 oder 31 im Rahmen ihrer Gefährdungshaftung nach sonstigen Vorschriften,
4.
von der Fahrzeughalterin oder dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden bei dem
Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, entstanden ist, sowie von dem Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung,
5.
von der Transportunternehmerin oder dem Transportunternehmer, der Eigentümerin oder dem Ei
gentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die
Gefahr
oder der Schaden bei der Beförderung von Gefahrstoffen oder anderen Stoffen und
Gegenständen,
von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im
Zusammenhang mit
der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung,
insbesondere für die Allge- meinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von
Menschen sowie für Tiere und
Sachen ausgehen können oder Wasser gefährdenden Stoffen
entstanden ist,
6.
von der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden beim sonstigen Umgang mit Gefahrstoffen
oder Wasser gefährdenden Stoffen gemäß Nummer 5 entstanden ist, soweit es sich nicht um
Brände handelt,
7.
von der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer Brandmeldeanlage außer in Fällen nach Nummer 8, wenn der Einsatz
Fol- ge einer nicht bestimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösung ist,
8.
von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiterin oder Mitarbeiter eine Brandmeldung ohne
eine für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung weitergeleitet hat,
9. von derjenigen Person, die vorsätzlich grundlos oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der
Tatsachen
die Feuerwehr alarmiert hat.
(3) Zu den Einsatzkosten gehören auch die notwendigen Auslagen für die kostenpflichtige Hinzuziehung Dritter. Über die Beauftragung entscheidet die Einsatzleitung.
(4) Besteht neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfeleistung die Pflicht einer anderen Behörde oder
Einrichtung zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung, so sind die Kosten für den Feuerwehreinsatz vom Rechtsträger der anderen Behörde oder Einrichtung zu erstatten, sofern ein Kostenersatz nach Absatz 2 nicht möglich ist.
§3
Entgelte
(1) Für die Gestellung von Brandsicherheitswachen und für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr
Leo- poldshöhe, die über den im BHKG genannten Aufgabenbereich hinausgehen, können Entgelte erhoben werden.
(2) Die Leistungen nach Absatz 1 können von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder
von der Bereitstellung einer angemessenen Sicherheit abhängig gemacht werden.
(3) Auf freiwillige Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr besteht kein Rechtsanspruch. Ob sie gewährt
werden sollen, entscheidet der Leiter der Freiwilligen Feuerwehr im Einvernehmen mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister. Bei freiwilligen Leistungen ist die Haftung der Gemeinde Leopoldshöhe auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
(4) Für Gegenstände der Freiwilligen Feuerwehr, die bei freiwilligen Leistungen der Feuerwehr ohne
Verschulden der Feuerwehr beschädigt oder vernichtet werden, hat die oder der Entgeltpflichtige
Schadenersatz zu leisten.
§4
Berechnungsgrundlage
(1) Der Kostenersatz und die Entgelte für Personal, Fahrzeuge und Geräte werden nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen berechnet. Es können Pauschalbeträge festgelegt werden. Zu den Kosten gehören auch die anteilige Verzinsung des Anlagekapitals und die anteiligen Abschreibungen
sowie Verwaltungskosten einschließlich anteiliger Gemeinkosten.
(2) Soweit der Kostenersatz und die Entgelte nach Stunden zu berechnen sind, wird
- bei den Personalkosten der Zeitraum von der Alarmierung bis zum Einsatzende und
- bei den Fahrzeugkosten der Zeitraum vom Ausrücken bis zur Rückkehr zum Fahrzeughaus in
An- satz gebracht. Maßgeblich ist der Einsatzbericht.
Abgerechnet wird grundsätzlich nach Einsatzstunden. Als Mindestsatz werden Kosten für eine
Viertelstunde berechnet. Darüber hinaus wird jede angefangene Viertelstunde als volle
Viertelstunde ab gerechnet.
Bei Einsätzen, die eine besondere Reinigung der Fahrzeuge und Geräte erforderlich machen, wird
die Zeit für die Reinigung der Einsatzzeit hinzugerechnet.
(3) Für die Einsätze nach § 2 Absatz 2 Nummer 7, 8 und 9 der Satzung wird jeweils eine Pauschale
erhoben.
(4) Die Höhe des Kostenersatzes und der Entgelte bestimmt sich nach dem Kostentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist.
(5) Entstandene Sachkosten, die nicht gemäß Absatz 1 geltend gemacht werden, werden in voller Höhe zum jeweiligen Tagespreis berechnet.
(6) Für die Beauftragung privater Unternehmen und / oder Hilfsorganisationen wird Kostenersatz geltend gemacht. Die Höhe des geltend gemachten Kostenersatzes richtet sich nach den tatsächlich
angefallenen Kosten.
(7) Von dem Ersatz der Kosten oder der Erhebung von Entgelten kann abgesehen werden, soweit
dies
nach Lage des Einzelfalls eine unbillige Härte wäre oder aufgrund gemeindlichen Interesses
ge- rechtfertigt ist.
§5
Kosten- und Entgeltschuldner
(1) Zur Zahlung des Kostenersatzes für Einsätze nach § 2 sind die dort Genannten verpflichtet.
Mehrere Kostenersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner.
(2) Zur Zahlung von Entgelten nach § 3 sind bei Brandsicherheitswachen die Veranstalterin oder der
Veranstalter und bei freiwilligen Leistungen die Auftraggeberin oder der Auftraggeber verpflichtet.
Mehrere Entgeltpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§6
Entstehung, Fälligkeit und Vorausleistungen
(1) Die Kostenersatzansprüche nach § 2 und der Entgeltanspruch nach § 3 entstehen mit Beendigung
der jeweiligen Leistungen. Sie werden mit der Bekanntgabe des Kostenersatz- oder Entgeltbescheides fällig, wenn im Bescheid nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.
(2) Die Leistungen nach § 3 können von der Vorausentrichtung des Entgelts oder von der
Hinterlegung
einer angemessenen Sicherheit abhängig gemacht werden.
§7
Inkrafttreten
Diese Satzung und der als Anlage beigefügte Kostentarif treten rückwirkend zum 1. Januar 2016 in
Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren bei Einsätzen
der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Leopoldshöhe vom 15. Mai 2014 außer Kraft.
Anlage
zur Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten bei Einsätzen der Freiwilligen
Feuerwehr der Gemeinde Leopoldshöhe vom 23.06.2016
Kostentarif
1. Personalkosten, -entgelte
Einsatzkraft pro Stunde
Einsatzkraft je angefangene Viertelstunde
31,00 Euro
7,75 Euro
2. Fahrzeugkosten, -entgelte
Gruppe PKW
(Kommandowagen (KdoW), Einsatzleitwagen (ELW 1),
Mannschaftstransportfahrzeug (MTF))
pro Stunde
je angefangene Viertelstunde
48,00 Euro
12,00 Euro
Gruppe Tanklösch- und Löschgruppenfahrzeuge
(Tanklöschfahrzeug 16/25,
Löschgruppenfahrzeuge LF 24 und LF 16 TS)
pro Stunde
je angefangene Viertelstunde
75,00 Euro
18,75 Euro
Drehleiter mit Rettungskorb (DLK 18/12)
pro Stunde
je angefangene Viertelstunde
370,00 Euro
92,50 Euro
Rüstwagen (RW 1)
pro Stunde
je angefangene Viertelstunde
63,00 Euro
15,75 Euro
Gerätewagen Logistik (GW-L)
pro Stunde
je angefangene Viertelstunde
62,00 Euro
15,50 Euro
Gerätewagen (GW-G2)
pro Stunde
je angefangene Viertelstunde
41,00 Euro
10,25 Euro
3. Einsätze nach § 2 Absatz 2, Nummer 7, 8 und 9
405,00 Euro
Beratungsergebnis:
- einstimmig -