Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
8,8 kB
Datum
23.06.2016
Erstellt
15.07.16, 11:12
Aktualisiert
15.07.16, 11:12
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Leopoldshöhe
Der Bürgermeister
BESCHLUSS
der 10. Sitzung des Rates (Wahlperiode 2014/2020)
am 23.06.2016:
11. Ortsrecht
11.2 Neufassung der Satzung über den Verdienstausfall für die beruflich selbständigen
ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Leopoldshöhe
Entsprechend der Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses vom 15.06.2016 beschließt der Rat
die als Anlage zur Drucksache 56/2016 vorgelegte Satzung über den Verdienstausfall für die beruflich
selbständigen ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Leopoldshöhe.
Die Satzung hat folgenden Wortlaut:
Beschluss:
Satzung
über den Ersatz von Verdienstausfall
für die beruflich selbständigen ehrenamtlichen Angehörigen
der Freiwilligen Feuerwehr Leopoldshöhe vom 23.06.2016
Auf Grund der §§ 7 und 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstaben f und i der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S.
666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496) und der
§§ 3 Absatz 1 und 21 Absatz 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den
Katastrophenschutz (BHKG) vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886) hat der Rat der
Gemeinde Leopoldshöhe in seiner Sitzung am 23.06.2016 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Umfang des Verdienstausfalls
(1) Beruflich selbständige ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr Leopoldshöhe erhalten Ersatz des Verdienstausfalls, der ihnen durch die Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Aus- und
Fortbildungen sowie der Teilnahme an sonstigen Veranstaltungen auf Anforderung der Gemeinde
Leopoldshöhe entstanden ist, soweit der Einsatz während der regelmäßigen Arbeitszeit erfolgt ist.
(2) Die regelmäßige Arbeitszeit ist individuell zu ermitteln. Entgangener Verdienst aus
Nebentätigkeiten und Verdienst, der außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit hätte erzielt werden
können, bleiben außer Betracht.
§ 2 Höhe der Entschädigung
(1) Als Entschädigung wird auf Antrag ein Regelstundensatz von 30 Euro gewährt, es sei denn, dass
ersichtlich keine finanziellen Nachteile entstanden sind.
(2) Anstelle des Regelstundensatzes ist auf Antrag eine Verdienstausfallpauschale je Stunde zu zahlen, die im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Grundlage der Berechnung bildet der Bruttoverdienst.
(3) Der Höchstbetrag der Verdienstausfallpauschale wird auf 50 Euro je Stunde festgesetzt.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über den
Ersatz von Verdienstausfall für die beruflich selbständigen ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen
Feuerwehr Leopoldshöhe vom 22. Juni 1999 außer Kraft.
Beratungsergebnis:
- einstimmig -