Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
298 kB
Datum
22.09.2016
Erstellt
14.10.16, 10:45
Aktualisiert
14.10.16, 10:45
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Niederschrift
über die 11. öffentliche Sitzung des Rates (Wahlperiode 2014/2020) am 22.09.2016
Tagungsort:
Sitzungssaal des Rathauses
Beginn:
18:46 Uhr
Ende:
20:13 Uhr
Anwesend sind:
Bürgermeister Herr Schemmel
SPD:
Herr Brinkmann, Herr Büker, Herr Burkamp, Herr Dove, Herr Dück, Herr Goedeke, Herr
Grünert, Herr Heidemann, Herr Jahn, Herr Kühnel, Frau Lehne, Herr Puchert-Blöbaum,
Herr Thimm
CDU:
Herr Daake, Herr Domke, Herr Fiedler, Herr Gräfe, Herr Habicht, Herr Keminer, Herr
Meckelmann, Herr Schmidt, Herr Schulz, Herr Siefert, Herr Wehmeier
B90/Grüne:
Frau Bode, Herr Hachmeister, Frau Kampmann, Herr Kantim
FDP:
Graf von der Schulenburg
Verwaltung:
FBL Frau Sunkovsky, Herr Sunkovsky, Frau Patruck
Zuhörer:
8
Presse:
1
Entschuldigt fehlen die RM Herr Albrecht, Herr Banze, Frau Risy, Herr Schmidtke und Herr Siese.
Bürgermeister Herr Schemmel eröffnet die Sitzung und stellt die ordnungsgemäße Einladung sowie die Beschlussfähigkeit des Rates fest.
Vor Eintritt in die Tagesordnung verweist BM Herr Schemmel auf den zu dieser Sitzung versandten Nachgang und schlägt des Weiteren vor, die Tagesordnung wie folgt zu erweitern:
TOP 15:
Beteiligungsangelegenheiten
hier: Beteiligung an der Lippe Tourismus und Marketing GmbH
Die Mitglieder des Rates nehmen diese Änderung zustimmend zur Kenntnis.
Die Tagesordnung wird sodann wie folgt abgehandelt:
Tagesordnung:
I. Öffentlicher Teil
1.
Anfragen der Einwohnerinnen und Einwohner
Es werden keine Anfragen gestellt.
2.
Anfragen der Ratsmitglieder
RM Herr Hachmeister bezieht sich in seiner Anfrage auf die letzte Sitzung des Ausschusses für Stra-
-2-
ßen, Plätze und Verkehr am 21. September 2016 und teilt mit, dass er dort zugesagt habe, die Rückmeldungen bezüglich des Stadtradelns mit der Verwaltung aufzuarbeiten. Ergänzend fügt er hinzu,
dass er sich nach seinem Urlaub diesbezüglich mit Herrn Sunkovsky und Herrn Offel von der Verwaltung kurzschließen werde.
Im weiteren Verlauf weist RM Herr Hachmeister darauf hin, dass er von Bürgerinnen und Bürgern angesprochen worden sei, die ihn darüber informiert haben, dass sich auf dem Friedhofsgelände abends
oft Jugendliche aufhalten, die dort Musik hören. Tagsüber sei es nach seinen Informationen so, dass
dort häufig mit dem Fahrrad über den Friedhof gefahren werde. Da dies entsprechend der Friedhofsordnung verboten sei, bitte er den Bürgermeister, hier zu prüfen, wie diese Missstände abgestellt werden können.
Abschließend verweist RM Herr Hachmeister auf die Sitzung des Ausschusses für Straßen, Plätze und
Verkehr am 6. Juli 2016 und teilt mit, dass er im Rahmen einer Recherche festgestellt habe, dass die
Anfügung von Anlagen im Ratsinformationssystem offensichtlich von den einzelnen Schriftführerinnen
und Schriftführern unterschiedlich gehandhabt werde. Er schlage deshalb vor, dass sich die Fraktionen
im Ältestenrat auf eine einheitliche Vorgehensweise einigen.
Im Folgenden fragt RM Herr Fiedler nach, ob seitens der Verwaltung geplant sei, eine zusätzliche Stelle
einzurichten, die primär die Richtigstellung von Zeitungsartikeln zum Inhalt habe. In der Vergangenheit
seien häufig unrichtige Informationen veröffentlicht worden. Dies wiederum führe dazu, dass er von den
Bürgerinnen und Bürgern angesprochen werde und die einzelnen Aspekte sodann richtigstellen müsse.
Dies sei sehr ärgerlich, so RM Herr Fiedler abschließend. BM Herr Schemmel erwidert, dass die Einrichtung einer solchen Stelle nicht geplant sei, gleichwohl beschäftige man sich mit den Falschmeldungen und reagiere mit entsprechenden Richtigstellungen. Bezüglich der Berichterstattung zum Gieselmannkreisel könne er im Übrigen klarstellen, dass die Fläche weder größer noch kleiner geworden sei
und es auch keinen Flächentausch gegeben habe.
3.
Informationen des Bürgermeisters
Im Rahmen seiner Informationen weist BM Herr Schemmel darauf hin, dass es zwischenzeitlich eine
weitere Veranstaltung zum Thema „Regiopole“ gegeben habe. Konkret sei es um die Klärschlammentsorgung gegangen. Da die bisherigen Entsorgungswege in Zukunft nicht mehr umsetzbar seien, müsse
hier nach anderen Lösungen gesucht werden. Kleinräumige „Insellösungen“ seien wirtschaftlich kaum
tragbar. Die Bezirksregierung Detmold favorisiere deshalb eine gemeinsame interkommunale Lösung
für OWL, um so eine verfahrenstechnisch sichere, umweltverträgliche und wirtschaftliche Umsetzung
der gesetzlichen Anforderungen der Klärschlammverwertung zu gewährleisten, so BM Herr Schemmel
weiter. Auf Nachfrage von RM Herrn Hachmeister erklärt er, dass er zu dem neuen Verfahren einer
Schweizer Hochschule derzeit noch nichts sagen könne, sobald hier jedoch weitergehende Kenntnisse
vorliegen, werde er entsprechend informieren.
4.
Berichte der gemeindlichen Vertreter aus den Verbänden und sonstigen Gremien
Die Niederschrift über die Sitzung der Zweckverbandsversammlung Volkshochschule Lippe-West vom
28. Juni 2016 ist im Ratsinformationssystem hinterlegt.
5.
Schiedsamt;
a) Wahl einer Schiedsperson (Wahlperiode 2016-2021)
b) Wahl eines Stellvertreters/einer Stellvertreterin (Wahlperiode 2016-2021)
Eingangs verweist BM Herr Schemmel auf die letzte Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am
15. September 2016 und stellt fest, dass für das Amt der Schiedsperson bzw. des Stellvertreters/der
Stellvertreterin zwei Bewerbungen vorgelegen haben. Im Folgenden teilt BM Herr Schemmel mit, dass
sich die Bewerberin bzw. der Bewerber im Haupt- und Finanzausschuss vorgestellt haben und es sodann seitens des Ausschusses eine einstimmige Empfehlung gegeben habe. So sei Frau Janny zur
Schiedsfrau und Herr Suppliet zu ihrem Stellvertreter vorgeschlagen worden. Der Rat fasst sodann folgende Beschlüsse:
Entsprechend der Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses vom 15. September 2016 wählt der
Rat Frau Marieluise Janny, wohnhaft Bobes Feld 20, 33818 Leopoldshöhe, zur Schiedsfrau für das
Schiedsamt Leopoldshöhe, Wahlperiode 2016-2021.
-3-
- einstimmig Entsprechend der Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses vom 15. September 2016 wählt der
Rat Herrn Bernhard Suppliet, wohnhaft Friedhofsweg 12b, 33818 Leopoldshöhe, zum Stellvertreter für
das Schiedsamt Leopoldshöhe, Wahlperiode 2016-2021.
- einstimmig 6.
Besetzung der Ausschüsse
6.1 Wahl von beratenden Mitgliedern aus den gemeindlichen Schulen
Im Rahmen dieses Tagesordnungspunktes informiert BM Herr Schemmel darüber, dass nach dem
Ausscheiden von Herrn Uwe Scheele (Felix-Fechenbach-Gesamtschule) aus dem Schuldienst, ein
neues beratendes Mitglied für den Ausschuss für Bildung und Kultur benannt werden müsse. Seitens
der Felix-Fechenbach-Gesamtschule sei der neue Schulleiter, Herr Manfred Kurtz, vorgeschlagen worden. Ohne weitere Aussprache fasst der Rat sodann folgenden Beschluss:
Der Rat beschließt, Herrn Manfred Kurtz als Mitglied mit beratender Stimme für die Felix-FechenbachGesamtschule in den Ausschuss für Bildung und Kultur zu entsenden.
- einstimmig 6.2 Antrag der SPD-Fraktion vom 07.09.2016
hier: Ausschussumbesetzungen
Eingangs ergänzt RM Herr Puchert-Blöbaum den Antrag der SPD-Fraktion vom 7. September 2016 wie
folgt:
Rechnungsprüfungs- und Bilanzausschuss:
neu:
Stellvertretender Vorsitzender:
Maic Banze
bisher:
Thomas Jahn
Ausschuss für Straßen, Plätze und Verkehr:
neu:
Mitglied:
Jonas Oelrichs (SKB)
bisher:
Stephan Meyer (SKB)
Im Folgenden beschließt der Rat sodann folgende Ausschussumbesetzungen:
Hochbau- und Planungsausschuss:
Vorsitzender:
neu:
Thomas Jahn
Ausschuss für Straßen, Plätze und Verkehr:
neu:
Mitglied:
Jonas Oelrichs (SKB)
bisher:
Dirk Puchert-Blöbaum
bisher:
Stephan Meyer (SKB)
Ausschuss für Generationen, Soziales, Gleichstellung und Sport;
neu:
bisher:
Direkter Vertreter von Klaus Droste:
N.N.
Dennis Töpler (SKB)
Ausschuss für Bildung und Kultur:
Vertreter auf der Vertreterliste:
neu:
entfällt
bisher:
Dennis Töpler (SKB)
Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz:
neu:
Direkter Vertreter von Kevin Porschen
N.N.
bisher:
Stephan Meyer (SKB)
Rechnungsprüfungs- und Bilanzausschuss:
neu:
Stellvertretender Vorsitzender:
Maic Banze
bisher:
Thomas Jahn
-4-
- einvernehmlich 7.
Aufgabenübertragung auf die Kommunale Versorgungskasse Westfalen-Lippe
hier: Übertragung der Befugnis zur Anerkennung eines Dienstunfalles
Einleitend weist BM Herr Schemmel darauf hin, dass sich der Haupt- und Finanzausschuss in seiner
letzten Sitzung am 15. September 2016 mit der Übertragung der Befugnis zur Anerkennung eines
Dienstunfalles auf die Kommunale Versorgungskasse Westfalen-Lippe beschäftigt habe. Abschließend
sei es hier zu einer einstimmigen Beschlussempfehlung gekommen. Der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe fasst sodann folgenden Beschluss:
Entsprechend der Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses vom 15. September 2016 überträgt
die Gemeinde Leopoldshöhe gem. § 92 Abs. 1 S. 1 Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen i.V.m.
§ 45 Abs. 3 S. 2 Landesbeamtenversorgungsgesetz Nordrhein-Westfalen mit Wirkung vom 01.10.2016
bis auf schriftlichen Widerruf die Befugnis, im eigenen Namen und in Vertretung über das Vorliegen eines Dienstunfalles nach den §§ 30 ff. Landesbeamtenversorgungsgesetz NRW zu entscheiden, auf die
Kommunale Versorgungskasse Westfalen-Lippe –Beamtenversorgung.
- einstimmig 8.
Beratung und Beschlussempfehlung über die Anwendung des vereinfachten Verfahrens für die Aufstellung der Gesamtabschlüsse für die Jahre 2011 bis 2014 gem. § 116
GO NRW i.V.m. § 96 GO NRW i.V.m. § 1 des Gesetzes zur Beschleunigung der Aufstellung kommunaler Gesamtabschlüsse
Hier bezieht sich BM Herr Schemmel kurz auf die Beratungen in der letzten Sitzung des Rechnungsprüfungs- und Bilanzausschusses am 1. September 2016 und erläutert das Beratungsergebnis. Der Rat
der Gemeinde Leopoldshöhe fasst sodann ohne weitere Aussprache folgenden Beschluss:
Entsprechend der Empfehlung des Rechnungsprüfungs- und Bilanzausschusses vom 1. September
2016 beschließt der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe, für die Aufstellung der Gesamtabschlüsse der
Gemeinde Leopoldshöhe für die Jahre 2011 bis 2014 das vereinfachte Verfahren nach § 1 des Gesetzes zur Beschleunigung der Aufstellung kommunaler Gesamtabschlüsse anzuwenden. Danach werden
die Gesamtabschlüsse für die Jahre 2011 bis 2014 in der durch den Bürgermeister bestätigten Entwurfsfassung mit der Anzeige des Gesamtabschlusses für das Jahr 2015 der Aufsichtsbehörde vorgelegt. Nach erfolgter Anzeige wird der Rat hierüber unterrichtet.
- einstimmig 9.
Beratung und Beschluss über den Jahresabschluss 2014 gem. § 96 GO NRW i.V.m. § 37
GemHVO NRW
Im Rahmen dieses Tagesordnungspunktes bezieht sich BM Herr Schemmel ebenfalls auf die letzte Sitzung des Rechnungsprüfungs- und Bilanzausschusses am 1. September 2016. Nachdem Herr Kampen
von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Dr. Röhricht – Dr. Schillen GmbH über die Prüfung des Jahresabschlusses für das Haushaltsjahr 2014 berichtet habe, habe der Rechnungsprüfungs- und Bilanzausschuss folgende einstimmige Beschlussempfehlung an den Rat ausgesprochen:
Entsprechend der Empfehlung des Rechnungsprüfungs- und Bilanzausschusses vom 1. September
2016 fasst der Rat folgenden Beschluss:
1) Der geprüfte Jahresabschluss und der zusammengefasste Lagebericht für das Haushaltsjahr 2014
werden festgestellt.
2) Dem Bürgermeister wird uneingeschränkt Entlastung erteilt.
3) Der Jahresfehlbetrag in Höhe von 98.462,24 € wird auf neue Rechnung vorgetragen und später mit
der in der Bilanz ausgewiesenen allgemeinen Rücklage in Höhe von 16.050.743,06 € verrechnet.
Die Verringerung der Allgemeinen Rücklage durch den vorstehenden Betrag beträgt 0,61 %. Hierdurch bleiben die Vorschriften des § 76 GO NRW über die Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes unberührt.
- einstimmig –
-5-
BM Herr Schemmel hat an der Abstimmung nicht mitgewirkt und bedankt sich für das Votum.
10. Ortsrecht
10.1 Änderung der Entgeltordnung für die Nutzung der durch die Gemeinde Leopoldshöhe
zu vermietenden öffentlichen Räumlichkeiten
BM Herr Schemmel verweist in diesem Zusammenhang auf die zu diesem Tagesordnungspunkt versandte Drucksache. Wie bekannt sein dürfe, so BM Herr Schemmel weiter, stehen die Festhalle
Asemissen, der Kulturtreff am Heimathof und das „Alte Sporthaus“ aufgrund der geplanten baulichen
Veränderungen nicht mehr zur Vermietung an Privatpersonen zur Verfügung. Dies bedinge in der Folge
eine Änderung der Entgeltordnung für die Nutzung der durch die Gemeinde Leopoldshöhe zu vermietenden öffentlichen Räumlichkeiten. Inhaltliche Änderungen gebe es darüber hinaus nicht, so BM Herr
Schemmel abschließend.
Entsprechend der Empfehlung des Ausschusses für Bildung und Kultur vom 13. September 2016 sowie
der Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses vom 15. September 2016 beschließt der Rat der
Gemeinde Leopoldshöhe folgende Änderung der Entgeltordnung für die Nutzung der durch die Gemeinde Leopoldshöhe zu vermietenden öffentlichen Räumlichkeiten:
2. Änderung
vom 22. September 2016
der Entgeltordnung für die Nutzung
der durch die Gemeinde Leopoldshöhe
zu vermietenden öffentlichen Räumlichkeiten
vom 25. Juni 2009
Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe i der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO
NRW) vom 14.07.1994 (SGV NW 2023) in der zur Zeit geltenden Fassung hat der Rat der Gemeinde
Leopoldshöhe in seiner Sitzung am 22. September 2016 folgende Änderung der Entgeltordnung für die
Nutzung der durch die Gemeinde Leopoldshöhe zu vermietenden öffentlichen Räumlichkeiten vom 25.
Juni 2009 in der Fassung vom 29. März 2012 beschlossen:
Artikel I
1. Nr. 1 erhält folgende Fassung:
1. Allgemeines
Die Aula / Mensa im Schulzentrum, das Forum der Grundschule Asemissen, der Veranstaltungsraum im BIB – Leo, das Jugendcafe des Grease und das Jugendcafe, der Saal, die Disco und das
Kellercafe des Leos können auf Antrag gegen Entgelt zur Verfügung gestellt werden. Für die Überlassung der Räume, Einrichtungen und des sonstigen Zubehörs sowie aller damit zusammenhängenden Angelegenheiten sind
- für die Räume des GREASE und des LEOS, das Forum der Grundschule Asemissen und die
Aula / Mensa des Schulzentrums
das Familien-Servicebüro und
- für den Veranstaltungsraum im BIB – Leo der
Fachbereich III (Bürgerservice / Ordnung / Soziales)
der Gemeinde Leopoldshöhe zuständig. Mit dem Entgelt sollen die Kosten für den Verwaltungs- und
Unterhaltungsaufwand anteilig abgedeckt werden.
2. Nr. 2 erhält folgende Fassung:
2. Entgeltsätze
-6-
Die Entgelthöhe beträgt pro Veranstaltung und Tag:
für die Aula/ Mensa im
Schulzentrum
für das Forum der Grundschule Asemissen
für den Veranstaltungsraum
im BIB – Leo
für das Grease
für das Leos
ohne Getränkeausschank
mit Getränkeausschank
100,00 €
150,00 €
50,00 €
50,00 €
Jugendcafe
Jugendcafe / Saal
Disco / Kellercafe
60,00 €
60,00 €
30,00 €
Sofern es sich um kommerzielle Veranstaltungen handelt, werden die vorgenannten Entgeltsätze
verdoppelt.
Anfallende Reinigungskosten sind nach Aufwand zu erstatten.
Artikel II
Diese Änderung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
- einstimmig 10.2 Neufassung der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Gemeinde Leopoldshöhe zur
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde
Leopoldshöhe
Hier bezieht sich BM Herr Schemmel in seinen Ausführungen auf Drucksache 106/2016. Da die derzeit
gültige Ordnungsbehördliche Verordnung der Gemeinde Leopoldshöhe zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Leopoldshöhe vom 19. Dezember 1997 am
31.12.2016 außer Kraft trete, sei hier eine Neufassung erforderlich. Der Haupt- und Finanzausschuss
habe sich bereits in seiner letzten Sitzung am 15. September 2016 mit der Angelegenheit befasst, so
dass sich folgende Beschlussempfehlung ergebe:
Entsprechend der Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses vom 15. September 2016 beschließt der Rat den als Anlage zu Drucksache 106/2016 vorgelegten Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Gemeinde Leopoldshöhe zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung im Gebiet der Gemeinde Leopoldshöhe.
Die neue Verordnung hat folgenden Wortlaut:
Ordnungsbehördliche Verordnung der Gemeinde Leopoldshöhe zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Leopoldshöhe
vom 22. September 2016
Inhaltsübersicht
Präambel
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Allgemeine Verhaltenspflicht
§ 3 Besondere Schutzvorkehrungen
§ 4 Schutz der Verkehrsflächen und Anlagen
§ 5 Werbung/Wildes Plakatieren
§ 6 Tiere
§ 7 Verunreinigungsverbot
§ 8 Abfallbehälter
§ 9 Wohnwagen, Zelte und Verkaufswagen
§ 10 Kinderspielplätze
§ 11 Hausnummern
§ 12 Öffentliche Hinweisschilder
§ 13 Lärmbekämpfung
§ 14 Ausnahme vom Verbot ruhestörender Betätigung während der Nachtzeit
§ 15 Fäkalien-, Dung- und Klärschlammabfuhr
-7-
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
Brauchtumsfeuer
Erlaubnisse / Ausnahmen
Ordnungswidrigkeiten
Inkrafttreten / Aufheben von Vorschriften
Präambel
Aufgrund der §§ 27 Absatz 1, Absatz 4 Satz 1, 31 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden –Ordnungsbehördengesetz (OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
13.05.1980 (GV NW S. 528 / SGV NW 2060), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02. Oktober 2014
(GV.NRW. S. 622) und der §§ 5 Absatz 1 und 7 Absatz 1 des Gesetzes zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen –Landes-Immissionsschutzgesetz (LImSchG
NRW) in der Fassung vom 18.03.1975 (GV NW S. 232 / SGV NW 7129) zuletzt geändert durch Gesetz
vom 05. Juli 2011 (GV.NRW. S. 358) wird von der Gemeinde Leopoldshöhe als örtliche Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates vom 22. September 2016 mit Zustimmung der Bezirksregierung
Detmold vom…. für das Gebiet der Gemeinde Leopoldshöhe folgende Verordnung erlassen:
§ 1 - Begriffsbestimmungen
(1) Verkehrsflächen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr dienenden Flächen
ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse.
Zu den Verkehrsflächen gehören insbesondere Straßen, Fahrbahnen, Wege, Gehwege, Radwege,
Bürgersteige, Plätze, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, Böschungen, Rinnen, Gräben, Brücken, Unterführungen, Treppen und Rampen vor der Straßenfront der Häuser, soweit sie nicht eingefriedet sind.
(2) Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse insbesondere alle der Allgemeinheit zur Nutzung zur Verfügung stehenden oder bestimmungsgemäß zugänglichen
1. Grün-, Erholungs-, Spiel- und Sportflächen, Gärten, Friedhöfe sowie die Ufer und Böschungen
von Gewässern;
2. Ruhebänke, Toiletten-, Kinderspiel- und Sporteinrichtungen, Telekommunikationseinrichtungen,
Wetterschutz- und ähnliche Einrichtungen;
3. Denkmäler und unter Denkmalschutz stehende Baulichkeiten, Kunstgegenstände, Standbilder,
Plastiken, Anschlagtafeln, Beleuchtungs-, Versorgungs-, Kanalisations-, Entwässerungs-, Katastrophenschutz- und Baustelleneinrichtungen sowie Verkehrsschilder, Hinweiszeichen und Lichtzeichenanlagen.
§ 2 - Allgemeine Verhaltenspflicht
(1) Auf Verkehrsflächen und in Anlagen hat sich jeder so zu verhalten, dass andere nicht gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen vermeidbar behindert werden. Die Benutzung der Verkehrsflächen und Anlagen darf nicht vereitelt oder beschränkt werden.
(2) Absatz 1 findet nur insoweit Anwendung, als die darin enthaltenen Verhaltenspflichten und Benutzungsverbote nicht der Regelung des Verkehrs im Sinne der Straßenverkehrsordnung auf Verkehrsflächen und in Anlagen dienen. Insoweit ist § 1 Absatz 2 der Straßenverkehrsordnung einschlägig.
§ 3 – Besondere Schutzvorkehrungen
(1) Grundstückseinfriedigungen an Straßen und Anlagen müssen so hergestellt und unterhalten werden, dass sie niemanden behindern oder gefährden.
Insbesondere dürfen Stacheldraht, Nägel und andere scharfe und spitze Gegenstände an den Einfriedigungen nicht so angebracht werden, dass sie Personen verletzen oder Sachen beschädigen.
(2) Bei Arbeiten an Gebäuden oder Zuständen von Gebäuden, bei denen Gegenstände auf Straßen
oder Anlagen fallen können, sind für die Dauer der Gefahr geeignete Schutzvorkehrungen zu treffen.
Auf die Gefahr ist in geeigneter Weise hinzuweisen.
-8-
(3) Dachlawinen und Eiszapfen, die sich auf Gebäuden, sonstigen Anlagen und Einrichtungen an Straßen, Gehwegen und über Hauseingängen bilden, sind unverzüglich zu beseitigen. Im Einzelfall sind
Schutzvorkehrungen so rechtzeitig zu treffen, dass niemand gefährdet wird. Ist dies nicht oder nur
mit unverhältnismäßigen Mitteln möglich, so ist in geeigneter Weise auf die Gefahr hinzuweisen.
§ 4 - Schutz der Verkehrsflächen und Anlagen
(1) Die Anlagen und Verkehrsflächen sind schonend zu behandeln. Sie dürfen nur ihrer Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden. Vorübergehende Nutzungseinschränkungen auf Hinweistafeln
sind zu beachten.
(2) Es ist insbesondere untersagt
1. in den Anlagen und auf Verkehrsflächen unbefugt Sträucher und Pflanzen aus dem Boden zu
entfernen, zu beschädigen oder Teile davon abzuschneiden, abzubrechen, umzuknicken oder
sonstwie zu verändern;
2. in den Anlagen und auf Verkehrsflächen unbefugt Bänke, Tische, Einfriedungen, Spielgeräte,
Verkehrszeichen, Straßen- und Hinweisschilder und andere Einrichtungen zu entfernen, zu versetzen, zu beschädigen oder anders als bestimmungsgemäß zu nutzen;
3. in den Anlagen zu übernachten;
4. in den Anlagen und auf Verkehrsflächen, insbesondere auf Grünflächen, Gegenstände abzustellen oder Materialien zu lagern;
5. die Anlagen zu befahren; dies gilt nicht für Unterhalts- und Notstandsarbeiten sowie für das Befahren mit Kinderfahrzeugen und Fortbewegungsmitteln wie Krankenfahrstühle, sofern Personen
nicht behindert werden;
6. Sperrvorrichtungen und Beleuchtungen zur Sicherung von Verkehrsflächen und Anlagen unbefugt zu beseitigen, zu beschädigen oder zu verändern sowie Sperrvorrichtungen zu überwinden;
7. Hydranten, Straßenrinnen und Einflussöffnungen oder Straßenkanäle zu verdecken oder ihre
Gebrauchsfähigkeit sonstwie zu beeinträchtigen;
8. gewerbliche Betätigungen, die einer Erlaubnis nach § 55 Absatz 2 Gewerbeordnung bedürfen,
vor öffentlichen Gebäuden und Einrichtungen, insbesondere Kirchen, Schulen und Friedhöfen im
Einzugsbereich von Ein- und Ausgängen auszuüben.
Die Vorschriften des Straßen- und Wegegesetzes NRW und die aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Satzungen bleiben hiervon unberührt.
§ 5 – Werbung, Wildes Plakatieren
(1) Es ist verboten, auf Verkehrsflächen und in Anlagen – insbesondere an Bäumen, Haltestellen und
Wartehäuschen, Strom- und Ampelschaltkästen, Lichtmasten, Signalanlagen, Verkehrszeichen und
sonstigen Verkehrseinrichtungen, an Abfallbehältern und Sammelcontainern und an sonstigen für
diese Zwecke nicht bestimmten Gegenständen und Einrichtungen – sowie an den im Angrenzungsbereich zu den Verkehrsflächen und Anlagen gelegenen Einfriedungen, Hauswänden und sonstigen
Einrichtungen und Gegenständen Flugblätter, Druckschriften, Handzettel, Geschäftsempfehlungen,
Veranstaltungshinweise und sonstiges Werbematerial anzubringen, zu verteilen oder zugelassene
Werbeflächen durch Überkleben, Übermalen oder in sonstiger Art und Weise zu überdecken.
Ebenso ist es untersagt, die in Absatz 1 genannten Flächen, Einrichtungen und Anlagen zu bemalen, zu besprühen, zu beschriften, zu beschmutzen oder in sonstiger Weise zu verunstalten.
(2) Das Anbringen oder Anbringenlassen von losem Werbematerial jeglicher Art an Kraftfahrzeugen ist
verboten.
(3) Wer entgegen den Verboten der Absätze 1 und 2 handelt oder Zuwiderhandlungen veranlasst, ist
zur unverzüglichen Beseitigung verpflichtet. Die Beseitigungspflicht trifft in gleichem Maße auch den
Veranstalter oder Nutznießer, auf den durch das Werbematerial, die Plakatanschläge oder Beschriftungen hingewiesen wird.
-9-
(4) Das Verbot gilt nicht für von der Gemeinde genehmigte Nutzungen oder konzessionierte Werbeträger sowie für bauaufsichtsrechtlich genehmigte Werbeanlagen. Solche Werbeanlagen dürfen jedoch
in der äußeren Gestaltung nicht derart vernachlässigt werden, dass sie verunstaltet wirken.
§ 6 - Tiere
(1) Auf Verkehrsflächen und in Anlagen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile sind Hunde an
der Leine zu führen.
Im Übrigen gelten die Vorschriften des Landeshundegesetzes NRW.
(2) Wer Hunde auf Grundstücken außerhalb von Zwingern hält, hat dafür zu sorgen, dass sie Einfriedigungen nicht überspringen oder das Grundstück ohne Aufsicht nicht verlassen können.
(3) Wer auf Verkehrsflächen oder in Anlagen Tiere, insbesondere Pferde und Hunde, mit sich führt, hat
die durch die Tiere verursachten Verunreinigungen unverzüglich und schadlos zu beseitigen. Ausgenommen hiervon sind Blinde und hochgradig Sehbehinderte, die Blindenhunde mit sich führen.
(4) Wildlebende Katzen und Tauben dürfen nicht zielgerichtet oder gezielt gefüttert werden.
§ 7 - Verunreinigungsverbot
(1) Jede Verunreinigung der Verkehrsflächen und Anlagen ist untersagt.
Unzulässig ist insbesondere
1. das Wegwerfen und Zurücklassen von Unrat, Lebensmittelresten, Papier, Glas, Konservendosen
oder sonstigen Verpackungsmaterialien sowie von scharfkantigen, spitzen, gleitfähigen oder anderweitig gefährlichen Gegenständen;
2. das Ausschütten jeglicher Schmutz- und Abwässer sowie das Ableiten von Regenwasser auf
Straßen und Anlagen, wobei die ordnungsgemäße Einleitung in die Kanalisation unter Beachtung
der einschlägigen Vorschriften ausgenommen ist;
3. das Reinigen von Fahrzeugen auf Verkehrsflächen und in Anlagen. Bei der Reinigung von Fahrzeugen auf privaten Grundstücken ist sicherzustellen, dass keine Zusätze von Reinigungsmitteln,
Öl, Altöl, Benzin oder ähnliche Stoffe in das örtliche Kanalnetz oder in das Grundwasser gelangen können. Motor- und Unterbodenwäsche sind daher nicht zulässig;
4. das Reinigen von Gefäßen und anderen Gegenständen, es sei denn, es erfolgt mit klarem Wasser. Zusätze von Reinigungsmitteln sind nicht erlaubt;
5. das Ablassen und die Einleitung von Öl, Altöl, Benzin, Benzol oder sonstigen flüssigen, schlammigen und/oder feuergefährlichen Stoffen auf die Straße oder in die Kanalisation. Gleiches gilt für
das Ab- oder Einlassen von Säuren/Basen, säure-/basenhaltigen oder giftigen Flüssigkeiten.
Falls derartige Stoffe durch Unfall oder aus einem anderen Grunde auslaufen, hat der Verursacher alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um ein Eindringen dieser Stoffe in das Grundwasser oder in die Kanalisation zu verhindern. Der Ordnungsbehörde –außerhalb der Dienststunden der Polizei- ist zudem unverzüglich Mitteilung zu machen.
(2) Hat jemand öffentliche Verkehrsflächen oder öffentliche Anlagen – auch in Ausübung eines Rechts
oder einer Befugnis – verunreinigt oder verunreinigen lassen, so muss die Person unverzüglich für
die Beseitigung dieses Zustandes sorgen. Insbesondere haben diejenigen, die Waren zum sofortigen Verzehr anbieten, Abfallbehälter aufzustellen und darüber hinaus in einem Umkreis von 10 m
die Rückstände einzusammeln und zu entsorgen.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden nur Anwendung, soweit durch die Verunreinigungen nicht der öffentliche
Verkehr erschwert wird und somit § 32 der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht anwendbar ist.
§ 8 - Abfallbehälter
(1) Im Haushalt oder in Gewerbebetrieben angefallener Abfall darf nicht in Abfall- oder Sammelbehälter
gefüllt werden, die auf Verkehrsflächen oder in Anlagen aufgestellt sind.
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(2) Das Einbringen von gewerblichem Recyclingabfall in Sammelbehältern, die in Anlagen oder auf
Verkehrsflächen aufgestellt sind, ist verboten.
(3) Das Abstellen von Altkleidern, Dosen, Glas, Papier, Sperrmüll oder dergleichen neben Recyclingcontainern ist verboten.
(4) Die gefüllten Abfallbehälter und Wertstoffsäcke dürfen frühestens am Abend vor der Entleerung/Abholung durch die Müllabfuhr bereitgestellt werden. Dabei ist darauf zu achten, dass eine Störung der öffentlichen Sicherheit ausgeschlossen ist. Nach der Entleerung sind die Abfallbehälter unverzüglich von der Straße zu entfernen. Es ist verboten, explosive, feuergefährliche oder giftige Stoffe in die Abfallbehälter einzufüllen. Die für die Sperrgutabfuhr bereitgestellten Gegenstände sind so
aufzustellen und zu sichern, dass eine Behinderung des Verkehrs und eine Verunreinigung der Verkehrsflächen ausgeschlossen ist. Nicht von der Sperrgutabfuhr mitgenommene Gegenstände müssen umgehend, spätestens jedoch bis zum Einbruch der Dunkelheit, von der Straße entfernt werden.
(5) Verunreinigungen durch nicht abgeholte Haushaltsabfälle, sperrige Abfälle, Altstoffe oder Gartenabfälle sind vom Bereitsteller unverzüglich und schadlos zu beseitigen.
(6) Die Absätze 1-5 finden nur Anwendung, soweit durch die Verunreinigungen nicht der öffentliche
Verkehr erschwert wird und somit § 32 Straßenverkehrsordnung nicht anwendbar ist.
§ 9 - Wohnwagen, Zelte und Verkaufswagen
(1) Das Ab- und Aufstellen von Wohnwagen, Zelten und Verkaufswagen/Verkaufsständen in Anlagen
ist verboten.
(2) Ausnahmen können in Einzelfällen gestattet werden, wenn dies dem öffentlichen Interesse, z.B. zur
Deckung des Freizeitbedarfs der Bevölkerung dient.
§ 10 - Kinderspielplätze
(1) Kinderspielplätze dienen nur der Benutzung durch Kinder bis 14 Jahren.
(2) Andere Aktivitäten, insbesondere Fahrradfahren, Skateboardfahren, das Fahren mit Inlineskatern
sowie Ballspiele jeglicher Art, sind auf den Kinderspielplätzen verboten, es sei denn, dass hierfür
besondere Flächen ausgewiesen sind.
(3) Die Benutzung von Kinderspielplätzen ist nur tagsüber bis zum Einbruch der Dunkelheit erlaubt.
(4) Auf Kinderspielplätzen dürfen Tiere nicht mitgeführt werden.
(5) Der Verzehr von Alkohol sowie das Rauchen sind auf Kinderspielplätzen verboten.
§ 11 - Hausnummern
(1) Jedes Haus ist vom Eigentümer/der Eigentümerin oder den Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten mit der dem Grundstück zugeteilten Hausnummer zu versehen; die Hausnummer muss von der
Straße erkennbar sein und lesbar erhalten werden.
(2) Die Hausnummer ist unmittelbar neben dem Haupteingang deutlich sichtbar anzubringen. Liegt der
Haupteingang nicht an der Straßenseite, so ist sie an der zur Straße gelegenen Hauswand oder Einfriedung des Grundstücks, und zwar an der dem Haupteingang zunächst liegenden Hauswand, anzubringen.
Ist ein Vorgarten vorhanden, der das Wohngebäude zur Straße hin verdeckt oder die Hausnummer
nicht erkennen lässt, so ist sie an der Einfriedung neben dem Eingangstor bzw. der Eingangstür zu
befestigen oder ggf. separat anzubringen.
(3) Bei Umnummerierungen darf das bisherige Hausnummernschild während einer Übergangszeit von
einem Jahr nicht entfernt werden. Es ist mit roter Farbe so durchzustreichen, dass die alte Nummer
noch deutlich lesbar bleibt.
- 11 -
§ 12 - Öffentliche Hinweisschilder
(1) Grundstückseigentümer/Grundstückseigentümerinnen, Erbbauberechtigte, sonstige dingliche Berechtigte, Nießbraucher/Nießbraucherinnen und Besitzer/Besitzerinnen müssen dulden, dass Zeichen, Aufschriften oder sonstige Einrichtungen, wie beispielsweise Straßenschilder, Hinweisschilder
für Gas-, Elektrizitäts-, Wasserleitungen und andere öffentliche Einrichtungen, Vermessungszeichen
und Feuermelder an den Gebäuden und Einfriedungen oder sonst wie auf den Grundstücken angebracht, verändert oder ausgebessert werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist. Die betroffene Person ist vorher zu benachrichtigen.
(2) Es ist untersagt, die in Absatz 1 genannten Zeichen, Aufschriften und sonstigen Einrichtungen zu
beseitigen, zu verändern oder zu verdecken.
§ 13 - Lärmbekämpfung
Vor Alten- und Pflegeheimen, vor Kirchen während des Gottesdienstes sowie vor Schulen während des
Unterrichts sind laute Spiele und anderer vermeidbarer Lärm verboten.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung – 32. Verordnung
zur
Durchführung
des
Bundes-Immissionsschutzgesetzessowie
des
LandesImmissionsschutzgesetzes NRW.
§ 14 – Ausnahme vom Verbot ruhestörender Betätigung während der Nachtzeit
(1) Vom Verbot, der Betätigungen, die die Nachtruhe (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) zu stören geeignet sind,
werden gem. § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 4 des Landesimmissionsschutzgesetzes NRW folgende Ausnahmen zugelassen:
1. Für die Nacht vom 31. Dezember auf den 01. Januar bis 1.00 Uhr
2. Für die Nacht vom 30. April auf den 01. Mai bis 1.00 Uhr
3. Für das „Leo-Event“ (Frühlingsmarkt) im Ortsteil Leopoldshöhe, den Martinsmarkt im Ortsteil
Asemissen sowie die Zeltfeste der Sportvereine für folgende Nächte:
Freitag auf Samstag bis 1.00 Uhr
Samstag auf Sonntag bis 2.00 Uhr
4. Für das Schützenfest im Ortsteil Nienhagen, das stets an einem Pfingstwochenende stattfindet,
für folgende Nächte:
Freitag auf Samstag bis 1.00 Uhr
Samstag auf Sonntag bis 2.00Uhr
Sonntag auf Montag bis 1.00 Uhr
(2) Die Ausnahmen unter den Ziffern 3 – 4 sind auf den jeweiligen Festplatz beschränkt.
Im Einzelfall können bei Vorliegen gewichtiger Gründe andere als die angegebenen Zeiten festgesetzt werden.
§ 15 – Fäkalien-, Dung- und Klärschlammabfuhr
(1) Die Reinigung und die Entleerung der Grundstücksentwässerungsanlagen, der Abortanlagen, der
Schlammfänger für Wirtschaftsabwässer, der Dunggruben sowie aller anderen Gruben, die gesundheitsschädliche oder übelriechende Stoffe aufnehmen, ist unter Beachtung der Vorschriften des
Landes-Immissionsschutzgesetzes NRW so vorzunehmen, dass schädliche Umwelteinwirkungen
vermieden werden, soweit dies nach den Umständen des Einzelfalles möglich und zumutbar ist.
(2) Übelriechende und ekelerregende Fäkalien, Düngemittel und Klärschlamm dürfen nur in dichten und
verschlossenen Behältern befördert werden. Soweit sie nicht in geschlossenen Behältern befördert
werden können, ist das Beförderungsgut vollständig abzudecken, um Geruchsverbreitung zu verhindern.
§ 16 – Brauchtumsfeuer
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(1) Brauchtumsfeuer sind vor ihrer Durchführung bei der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen.
Brauchtumsfeuer sind Feuer, deren Zweck nicht darauf gerichtet ist, pflanzliche Abfälle durch
schlichtes Verbrennen zu beseitigen. Brauchtumsfeuer dienen der Brauchtumspflege und sind
dadurch gekennzeichnet, dass eine in der Ortsgemeinschaft verankerte Glaubensgemeinschaft, Organisation oder ein Verein das Feuer unter dem Gesichtspunkt der Brauchtumspflege ausrichtet und
es im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich ist. Hierzu gehören z.B.
Osterfeuer.
(2) Die Anzeige des Brauchtumsfeuers muss folgende Angaben enthalten:
1. Name und Anschrift der verantwortlichen Person(en), die das Brauchtumsfeuer durchführen
möchten,
2. Alter der verantwortlichen Person(en), die das Brauchtumsfeuer beaufsichtigt(en),
3. Beschreibung des Ortes, an dem das Brauchtumsfeuer stattfinden soll,
4. Entfernung der Feuerstelle zu baulichen Anlagen und zu öffentlichen Verkehrsanlagen,
5. Höhe des zu verbrennenden, aufgeschichteten Pflanzenmaterials und
6. getroffene Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr (z.B. Feuerlöscher, Mobiltelefon für Notruf).
Im Einzelfall kann die örtliche Ordnungsbehörde zusätzliche Auflagen zur Gefahrenabwehr machen, so z.B. die Gestellung einer Brandsicherheitswache durch die Feuerwehr.
(3) Im Rahmen von Brauchtumsfeuern dürfen nur unbehandeltes Holz, Baum- und Strauchschnitt sowie
sonstige Pflanzenreste verbrannt werden. Das Verbrennen von beschichtetem oder behandeltem
Holz (einschließlich behandelte Paletten, Schalbretter usw.) und sonstigen Abfällen (z.B. Altreifen)
ist verboten. Andere Stoffe, insbesondere Mineralöle, Mineralölprodukte oder andere Abfälle, dürfen
weder zum Anzünden noch zur Unterhaltung des Feuers genutzt werden. Die Feuerstelle darf nicht
lange vor dem Anzünden aufgeschichtet werden, damit Tiere hierin keinen Unterschlupf suchen
können und dadurch vor dem Verbrennen geschützt werden. Anderenfalls muss das Brennmaterial
vor dem Anzünden umgeschichtet werden. Ggf. ist die Feuerstelle zum Schutz von Tieren noch
durch einen engmaschigen Zaun abzusichern.
(4) Das Brauchtumsfeuer muss ständig von 2 Personen, davon eine über 18 Jahre alt, beaufsichtigt
werden. Diese Personen dürfen den Verbrennungsplatz erst dann verlassen, wenn das Feuer und
die Glut erloschen sind.
Das Feuer darf bei starkem Wind nicht angezündet werden. Es ist bei aufkommendem starkem
Wind unverzüglich zu löschen.
(5) Das Feuer soll folgende Mindestabstände einhalten:
100 Meter von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden
50 Meter von öffentlichen Verkehrsflächen
25 Meter von sonstigen baulichen Anlagen
10 Meter von befestigten Wirtschaftswegen
§ 17 – Erlaubnisse, Ausnahmen
Der Bürgermeister kann auf Antrag Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen,
wenn die Interessen des Antragstellers die durch die Verordnung geschützten öffentlichen und privaten
Interessen im Einzelfall nicht nur geringfügig überwiegen.
§ 18 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1. die allgemeine Verhaltenspflicht gemäß § 2;
2. die Vorschriften über die besonderen Schutzvorkehrungen gemäß § 3;
3. die Schutzpflichten hinsichtlich der Verkehrsflächen und Anlagen gemäß § 4;
4. das Verbot des unbefugten Werbens und Plakatierens gemäß § 5;
5. die Bestimmungen hinsichtlich der Haltung und dem Umgang mit Tieren gemäß § 6;
6. das Verunreinigungsverbot gemäß § 7;
7. das Verbot hinsichtlich des Einfüllens, Abstellens und Liegenlassens von Müll gemäß § 8;
8. das Ab- und Aufstellverbot von Verkaufswagen/-ständen, Wohnwagen und Zelten gemäß § 9;
9. das Verbot der unbefugten Benutzung von Kinderspielplätzen gemäß § 10;
10.die Hausnummerierungspflicht gemäß § 11;
11.die Duldungspflicht gemäß § 12 der Verordnung verletzt.
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(2) Ordnungswidrig gemäß § 17 Landes-Immissionsschutzgesetz NRW handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen § 13 vermeidbaren Lärm verursacht;
2. der Ausnahmeregelung gemäß § 14 zuwiderhandelt;
3. die Verpflichtung hinsichtlich der Fäkalien-, Dung- und Klärschlammabfuhr gemäß § 15;
4. die Vorschriften zum Abbrennen von Brauchtumsfeuern gemäß § 16 verletzt.
(3) Verstöße gegen die Vorschriften dieser Verordnung können mit einer Geldbuße nach den Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968 in der zur Zeit gültigen
Fassung geahndet werden, soweit sie nicht nach Bundes- oder Landesrecht mit Strafen oder Geldbußen bedroht sind.
§ 19 – Inkrafttreten / Aufheben von Vorschriften
(1) Diese Verordnung tritt am 01. Januar 2017 in Kraft. Die Geltungsdauer dieser Verordnung endet mit
Ablauf des 31.12.2036.
(2) Gleichzeitig tritt die ordnungsbehördliche Verordnung der Gemeinde Leopoldshöhe über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Leopoldshöhe vom
19. Dezember 1997 außer Kraft.
- einstimmig 11. Friedhofsgebühren
hier: Kalkulation 2016 und Gebührenhöhe 2017
In diesem Zusammenhang verweist BM Herr Schemmel auf die Beratungen im Ausschuss für Umwelt
und Klimaschutz am 25. August 2016 sowie im Haupt- und Finanzausschuss am 15. September 2016.
Da es im Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz noch Beratungsbedarf gegeben habe, sei die Beschlussempfehlung letztendlich erst im Haupt- und Finanzausschuss erfolgt. Dieser habe dann empfohlen, die vom Institut für Kommunale Haushaltswirtschaft erstellte Gebührenbedarfsberechnung der
Friedhofs- und Bestattungsanlagen der Gemeinde Leopoldshöhe zu billigen.
Entsprechend der Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses vom 15. September 2016 beschließt der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe, die vom Institut für Kommunale Haushaltswirtschaft erstellte Gebührenbedarfsberechnung der Friedhofs- und Bestattungsanlagen der Gemeinde Leopoldhöhe zu billigen.
- einstimmig 12. 22. Änderung des Flächennutzungsplanes und Aufstellung des Bebauungsplanes Nr.
05/04 „Am Gieselmannkreisel“
hier: - Beratung und Beschluss über die Stellungnahmen aus der Beteiligung der
Öffentlichkeit / der Offenlage gemäß § 3 (2) BauGB und der Beteiligung der
Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB
- Feststellungsbeschluss zur Änderung des Flächennutzungsplanes
- Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan
Vor Eintritt in den Tagesordnungspunkt erklärt RM Graf von der Schulenburg seine Befangenheit nach
§ 31 GO NRW und nimmt für die Dauer der Beratung und Beschlussfassung im Zuhörerraum Platz.
Im Folgenden erläutert RM Herr Puchert-Blöbaum den Beratungsstand aus der letzten Sitzung des
Hochbau- und Planungsausschusses am 8. September 2016. So habe man in der Sitzung beschlossen, auch die Festsetzungen zur Trauf- und Firsthöhe bzw. zur Dachneigung für den westlichen Bereich zu ändern. Dieser Beschluss werde nun allerdings in Frage gestellt, so dass er vorschlage, diesen
Teil des Beschlusses wieder aufzuheben. Ergänzend fügt RM Herr Puchert-Blöbaum hinzu, dass der
Eigentümer zugesagt habe, sein Baukonzept im Hochbau- und Planungsausschuss vorzustellen, so
dass sodann noch darüber abgestimmt werden könne.
In der sich nun anschließenden Diskussion teilt RM Herr Hachmeister für die Fraktion Bündnis 90/Die
Grünen mit, dass sich seine Fraktion gegen eine Bebauung mit „Stadtvillen“ ausspreche und sich die
neue Bebauung an den Altbestand anpassen solle. Er appelliere deshalb an die Ratsmitglieder, die
- 14 -
städtebaulichen Aspekte nochmals zu überdenken. Seine Fraktion werde einer Aufhebung des Beschlusses jedenfalls nicht zustimmen. RM Herr Meckelmann erklärt im Folgenden für die CDU-Fraktion,
dass schließlich nach Möglichkeit versucht werden solle, die bauliche Gestaltung recht bürgernah und
entsprechend den Vorstellungen der Investoren zu regeln. Da der Eigentümer zugesagt habe, das
Baukonzept im zuständigen Fachausschuss vorzustellen und darüber abstimmen zu lassen, könne
dann immer noch eine andere Entscheidung getroffen werden.
Der Rat fasst sodann folgende Beschlüsse:
Entsprechend der Empfehlung des Hochbau- und Planungsausschusses vom 8. September 2016 beschließt der Rat, die Festsetzung der Dachneigung des Bebauungsplanes Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ im beschriebenen Teilbereich (östlich des Kindergartens, s. Anlage 4 zu TOP 5 der öffentlichen
Sitzung des Hochbau- und Planungsausschusses am 8. September 2016) wie folgt zu ändern: Anstatt
geneigter Dächer mit einer Dachneigung von 25° bis zu 35° sind geneigte Dächer mit einer Dachneigung von 35° bis zu 45° zulässig.
- einstimmig –
(RM Graf von der Schulenburg hat bei der Abstimmung nicht mitgewirkt.)
Der Rat beschließt sodann - unter der Maßgabe, dass der Eigentümer das Baukonzept im Hochbauund Planungsausschuss vorlegt und darüber abstimmen lässt - den folgenden Beschuss des Hochbauund Planungsausschusses vom 8. September 2016 aufzuheben:
Für die Fläche auf der gegenüberliegenden Seite des vorgenannten Änderungsbereiches (s. Anlage 4
zu TOP 5 der öffentlichen Sitzung des Hochbau- und Planungsausschusses am 8. September 2016)
werden die Festsetzungen zur Trauf- und Firsthöhe und zur Dachneigung wie folgt geändert:
Traufhöhe max. 4,50 m, Firsthöhe max. 9,50 m, Dachneigung 25° bis 45°.
Eine erneute Auslegung wird nicht als erforderlich angesehen, da insbesondere die Belange von Dritten
und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.
- 25 Ja-Stimme(n), 4 Nein-Stimme(n), 0 Enthaltung(en) –
(RM Graf von der Schulenburg hat bei der Abstimmung nicht mitgewirkt.)
Entsprechend der Empfehlung des Hochbau- und Planungsausschusses vom 8. September 2016 beschließt der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe die „Vorschläge zur Abwägung“ (Vorlage 36/2016) zu
den Stellungnahmen der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus
der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 3 (1) BauGB und § 4 (1) BauGB.
- einstimmig –
(RM Graf von der Schulenburg hat bei der Abstimmung nicht mitgewirkt.)
Entsprechend der Empfehlung des Hochbau- und Planungsausschusses vom 8. September 2016 beschließt der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe die in der Anlage zu Drucksache 69/2015 aufgeführten
„Vorschläge zur Abwägung“ – zur Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und der sonstigen
Träger öffentlicher Belange gem. § 3 (2) BauGB und § 4 (2) BauGB und den Stellungnahmen der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange.
- einstimmig –
(RM Graf von der Schulenburg hat bei der Abstimmung nicht mitgewirkt.)
Entsprechend der Empfehlung des Hochbau- und Planungsausschusses vom 8. September 2016 beschließt der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe endgültig die 22. Änderung des Flächennutzungsplanes
mit Begründung einschließlich Umweltbericht im Parallelverfahren gemäß § 8 (3) BauGB.
- 25 Ja-Stimme(n), 4 Nein-Stimme(n), 0 Enthaltung(en) –
(RM Graf von der Schulenburg hat bei der Abstimmung nicht mitgewirkt.)
Entsprechend der Empfehlung des Hochbau- und Planungsausschusses vom 8. September 2016 beschließt der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe den Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“
mit Text und Begründung einschließlich Umweltbericht als SATZUNG nach § 10 (1) BauGB.
- 25 Ja-Stimme(n), 3 Nein-Stimme(n), 1 Enthaltung(en) –
- 15 -
(RM Graf von der Schulenburg hat bei der Abstimmung nicht mitgewirkt.)
Entsprechend der Empfehlung des Hochbau- und Planungsausschusses vom 8. September 2016 beschließt der Rat wie folgt:
Nach Durchführung des Genehmigungsverfahrens zur 22. Änderung des Flächennutzungsplanes sind
die Erteilung der Genehmigung für die Flächennutzungsplanänderung sowie der Satzungsbeschluss für
den Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ gemäß §§ 6 (5), 10 (3) BauGB öffentlich bekannt zu machen.
- 27 Ja-Stimme(n), 0 Nein-Stimme(n), 2 Enthaltung(en) –
(RM Graf von der Schulenburg hat bei der Abstimmung nicht mitgewirkt.)
Entsprechend der Empfehlung des Hochbau- und Planungsausschusses vom 8. September 2016 beschließt der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe die zusammenfassenden Erklärungen zur 22. Änderung
des Flächennutzungsplanes und zum Bebauungsplan Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“.
- 27 Ja-Stimme(n), 1 Nein-Stimme(n), 1 Enthaltung(en) –
(RM Graf von der Schulenburg hat bei der Abstimmung nicht mitgewirkt.)
(Der Verfahrensordner in dieser Angelegenheit lag mit allen Planungsvarianten während der Beratung zu
diesem TOP aus.)
Der Bebauungsplan 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ ist in der beschlossenen Form als Anlage 1 Bestandteil
dieser Niederschrift.
13. Ausbau der Anlagen „Berkenbruch“ und „Kinnheide“
hier: 1. Aufhebung des Ratsbeschlusses vom 10. Dezember 2015
2. Beschlussfassung des Planungskonzeptes für die öffentlichen Straßen im
Bereich der Außenbereichssatzung „Berkenbruch“ als Bauprogramm
Vor Eintritt in den Tagesordnungspunkt erklärt RM Herr Dove seine Befangenheit nach § 31 GO NRW
und nimmt für die Dauer der Beratung und Beschlussfassung im Zuhörerraum Platz.
BM Herr Schemmel verweist zunächst auf den Beschluss des Rates vom 10. Dezember 2015, den er
aufgrund seiner nicht hinreichenden Bestimmtheit sowie weiterer juristischer Fragestellungen beanstandet habe. Ergänzend weist er darauf hin, dass der vorgenannte Beschluss noch keine Rechtswirkung entfaltet habe. Nach umfassender juristischer Beratung wird dem Rat nunmehr empfohlen, für den
Geltungsbereich der „Außenbereichssatzung Berkenbruch“ ein Bauprogramm zu beschließen. Inhaltlich
gehe es dabei um die Sanierung / Erneuerung der vorhandenen Abwasserkanäle und die Verbesserung bzw. endgültige Wiederherstellung der verschlissenen Straßenflächen.
Entsprechend der Empfehlung der Verwaltung beschließt der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe wie
folgt:
1. Der o. g. Ratsbeschluss vom 10. Dezember 2015 (siehe Drucksache 112/2016) wird aufgehoben.
2) Der Rat der Gemeinde beschließt das Planungskonzept für die öffentlichen Straßen im Bereich der
Außenbereichssatzung Berkenbruch als Bauprogramm.
- einstimmig –
(RM Herr Dove hat bei der Abstimmung nicht mitgewirkt.)
14. Felix-Fechenbach-Gesamtschule
hier: Mehrkosten im Rahmen der energetischen Sanierung
Eingangs dieses Tagesordnungspunktes verweist BM Herr Schemmel zunächst auf die letzte Sitzung
des Betriebsausschusses Immobilien und Gebäudemanagement am 14. September 2016. Da zwischenzeitlich deutlich geworden sei, dass die ursprüngliche Kalkulation nicht gehalten werden könne,
habe der zuständige Architekt in der letzten Sitzung des vorgenannten Ausschusses über denkbare
Einsparmöglichkeiten informiert. Letztendlich belaufe sich das vorgeschlagene Einsparpotential auf
240.000 Euro, so BM Herr Schemmel abschließend.
In der sich nun anschließenden Diskussion fragt RM Herr Hachmeister nach, ob die vorgeschlagenen
Einsparungen bezüglich der Fenster mit der Schule abgestimmt seien und stellt sodann fest, dass sich
die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen gegen die Einsparungen im Bereich der Dachsanierung ausspre-
- 16 -
che, da das dann verwendete Material im Rahmen einer zukünftigen Sanierung als Sondermüll entsorgt
werden müsse und sodann zu hohen Entsorgungskosten führe. Im Übrigen, so RM Herr Hachmeister
weiter, werden nicht die Energiesparwerte wie bei der ursprünglichen Variante erreicht. BM Herr
Schemmel erwidert sodann, dass die Änderungen mit der Schule abgesprochen seien und die Werte
der Energiesparverordnung auch weiterhin eingehalten würden. RM Herr Hachmeister stellt im Folgenden fest, dass es trotzdem wünschenswert sei, die Vorgaben der Energiesparverordnung nicht nur einzuhalten, sondern zu verbessern.
Im weiteren Verlauf der Diskussion merkt RM Herr Puchert-Blöbaum an, dass sich der beauftragte Architekt aufgrund seiner Erfahrung im Markt besser auskennen müsse. Darüber hinaus hätte er die Politik bereits früher informieren müssen. Seine Fraktion spreche sich dafür aus, das Einsparpotential i.H.v.
240.000 Euro auszuschöpfen. Des Weiteren müsse nun dafür gesorgt werden, dass der Schulbetrieb
ordnungsgemäß aufrechterhalten werden könne.
RM Herr Meckelmann zeigt sich für die CDU-Fraktion fassungslos. Als es um die Vergabe der Sanierungsarbeiten gegangen sei, habe man – trotz Bauchschmerzen - auf die Empfehlung der Verwaltung
vertraut und das Architektenbüro gewählt, das schon beim Bau der Mensa der Felix-FechenbachGesamtschule die Kostenschätzungen nicht eingehalten habe. Mittlerweile liege man bei den Kosten
zur Sanierung der Schule bereits 20 % über den Schätzungen, wobei die Maßnahme noch nicht einmal
begonnen worden sei. Darüber hinaus dürfe nicht vergessen werden, dass es in der Zukunft noch weitere Unwägbarkeiten geben könne. Im weiteren Verlauf seiner Ausführungen weist RM Herr Meckelmann darauf hin, dass der Haushalt für das Jahr 2017 bereits im Vorfeld Steuererhöhungen vorsehe.
Dazu komme die Entwicklung der Kreisumlage sowie die Tatsache, dass die Schätzungen zu den Gewerbesteuereinnahmen bisher nie erreicht wurden. Klar sei jedoch, dass man die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Leopoldshöhe nicht noch weiter belasten dürfe. Im weiteren Verlauf verweist RM
Herr Meckelmann auf die Dezembersitzungen des Ausschusses für Immobilien und Gebäudemanagement bzw. des Rates. Dort habe man die energetische Sanierung inklusive der Zusatzmaßnahmen nur
unter der Voraussetzung beschlossen, dass die Gesamtkosten der Sanierung auf einen Gesamtbetrag
von unter 4 Mio. Euro gedeckelt werden. Darüber hinaus sei fraglich, warum erst jetzt über die Mehrkosten informiert werde, obwohl die Submission bereits im März erfolgt sei. Generell solle juristisch geprüft werden, ob man das Architektenbüro für die Mehrkosten belangen könne. Abschließend schlägt
RM Herr Meckelmann vor, die Zusatzmaßnahmen „Innenrenovierung Lehrerzimmer“ und „Innenhofsanierung Ost“ zu verschieben. Darüber hinaus solle die Verwaltung zusagen, dass die Kosten zur Pausen-WC Sanierung bzw. Erweiterung die veranschlagten 120.000 Euro nicht übersteigen werden und
des Weiteren keine Folgekosten entstehen werden.
Im Folgenden weist RM Herr Hachmeister darauf hin, dass sich seine Fraktion bereits seinerzeit für einen Wettbewerb ausgesprochen habe, da man den Architekten nicht als zuverlässig angesehen habe.
RM Graf von der Schulenburg stellt fest, dass das Einsparpotential i.H.v. 240.000 € das Minimum sein
müsse. Des Weiteren fordere er eine „Manndeckung“ für den Architekten. Darüber hinaus müsse die
Verwaltung zukünftig darauf achten, dass die Politik frühzeitig informiert werde. Im Übrigen teile er die
Auffassung der CDU-Fraktion, dass juristisch geprüft werden solle, ob man das Architektenbüro für die
Mehrkosten belangen könne. Im weiteren Verlauf spricht sich RM Herr Puchert-Blöbaum für die SPDFraktion dafür aus, das seitens des Architekten vorgeschlagene Einsparpotential auszuschöpfen und
die übrigen Zusatzmaßnahmen wie ursprünglich geplant durchzuführen. RM Frau Bode appelliert sodann an die übrigen Ratsmitglieder, die geplanten Einsparungen im Rahmen der Dachsanierung nochmals zu überdenken. Zwar würden die gesetzlichen Vorgaben auch im Falle der vorgeschlagenen Einsparungen eingehalten, dennoch solle man in die Zukunft schauen und hier keine Einsparungen vornehmen. RM Herr Puchert-Blöbaum entgegnet sodann, dass sich die Mehrkosten für das Dach jedoch
nicht amortisieren würden und er sich deshalb nach wie vor dagegen ausspreche.
BM Herr Schemmel erklärt im Folgenden, dass er den Ärger bezüglich der Kostensteigerungen zweifellos teile, dennoch dürfe nicht vergessen werden, dass in einen alten Bestand investiert werde und dieshäufig Unwägbarkeiten mit sich bringe. Im Übrigen erwarte die Gemeinde Leopoldshöhe in der Zukunft
sicherlich noch einiges in Sachen Ausstattung der Schulen. Beispielhaft erwähnt er hier u. a. eine polnische Schule, die eine Leopoldshöher Delegation unlängst besucht habe und die über eine deutlich bessere technische Ausstattung verfüge. Wenn die Gemeinde Leopoldshöhe gegenüber anderen Schulen
konkurrenzfähig bleiben wolle, müsse nun auch etwas dafür getan werden. Darüber hinaus sei es im
Moment jedoch wichtig, die Handlungsfähigkeit der Schule zu erhalten. In der weiteren Diskussion werden mögliche Beschlussfassungen erörtert. RM Herr Puchert-Blöbaum beantragt, über die Einsparungen als Gesamtpaket zu beschließen. RM Herr Hachmeister hingegen fordert eine Einzelabstimmung,
da sich die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zwar gegen die Einsparungen im Bereich der Dachsanierung ausspreche, die übrigen Einsparmaßnahmen jedoch mittrage. BM Herr Schemmel lässt sodann
über den weitergehenden Antrag des RM Herrn Puchert-Blöbaum abstimmen:
Der Rat beschließt Einsparungen in Höhe von 240.000 Euro. Im Einzelnen handelt es sich um folgende
Einsparungen:
- 17 -
- Dach: 59.500 € zzgl. 15 % Baunebenkosten
- Fenster: 56.000 € zzgl. 15 % Baunebenkosten
- Fassade: 48.500 € zzgl. 15 % Baunebenkosten
- Brüstungen: 15.000 € zzgl. 15 % Baunebenkosten
- Technikgewerke / diverse Aufträge: 30.000 € zzgl. 15 % Baunebenkosten.
- 26 Ja-Stimme(n), 4 Nein-Stimme(n), 0 Enthaltung(en) RM Herr Meckelmann beantragt sodann für die CDU-Fraktion, die Innenrenovierung des Lehrerzimmers (ca. 150.000 €) sowie die Innenhofsanierung Ost (ca. 350.000 €) in den dritten Bauabschnitt
(2018) zu verschieben. BM Herr Schemmel lässt sodann über diesen Antrag abstimmen:
Die Innenrenovierung des Lehrerzimmers (ca. 150.000 €) und die Innenhofsanierung Ost (ca. 350.000
€) werden in den dritten Bauabschnitt (2018) verschoben.
- Mehrheitlich dagegen –
Damit wurde der Antrag der CDU-Fraktion auf Verschiebung der o. g. Maßnahmen abgelehnt.
Abschließend fasst der Rat sodann folgenden Beschluss:
Den überplanmäßigen Aufwendungen i.H.v. 640.000 € wird gemäß § 83 Abs. 2 GO NRW zugestimmt.
Die Deckung wird über eine entsprechende Kreditaufnahme im Rahmen des Wirtschaftsplanes 2017
des Kommunalen Gebäudemanagements gewährleistet.
- Mehrheitlich dafür –
15. Beteiligungsangelegenheiten
hier: Beteiligung an der Lippe Tourismus und Marketing GmbH
Eingangs verweist BM Herr Schemmel zunächst auf die letzte Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 15. September 2016. Da es in dieser Sitzung noch Beratungs- und Informationsbedarf
gegeben habe, sei die Thematik zur Entscheidung an den Rat verwiesen worden. Ergänzend weist er
darauf hin, dass die vom Ausschuss gewünschte Aufstellung mittlerweile vorliege und im Ratsinformationssystem als Tischvorlage zu der heutigen Sitzung hinterlegt sei. Im Folgenden fragt BM Herr
Schemmel nach dem Votum der einzelnen Fraktionen.
RM Herr Hachmeister erinnert an die Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 27. August 2015
und teilt mit, dass sich seine Fraktion damals bei der Abstimmung enthalten habe. Nach wie vor sehe er
den Mehrwert einer Beteiligung nicht, so dass sich die Fraktion B90/Die Grünen gegen einen Beitritt
ausspreche. RM Herr Meckelmann erklärt sodann für die CDU-Fraktion, dass sich seine Fraktion für einen Beitritt ausspreche. Gleichwohl müsse sichergestellt sein, dass die sich aus dem Beitritt ergebenden Möglichkeiten optimal genutzt werden. Darüber hinaus solle in einem Jahr hinterfragt werden, ob
sich eine Beteiligung für die Gemeinde Leopoldshöhe weiterhin lohne. Im weiteren Verlauf spricht sich
RM Graf von der Schulenburg für die FDP ebenfalls gegen eine Beteiligung aus, da der Beitritt nicht erforderlich sei.
RM Herr Puchert-Blöbaum macht deutlich, dass die SPD-Fraktion einen Beitritt - auch unter dem Aspekt der gesamt lippischen Solidarität – befürworte. Er erachte es jedoch ebenfalls als sinnvoll, die
Sachlage in ein oder zwei Jahren nochmals zu prüfen. Nachdem weitere Ratsmitglieder ihre Auffassung zu der Thematik erläutert haben, fasst der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe sodann entsprechend
der Empfehlung der Verwaltung folgenden Beschluss:
Die Gemeinde Leopoldshöhe erklärt ihren Beitritt zur Lippe Tourismus und Marketing (LTM) GmbH zum
01.01.2017.
Die erforderlichen Finanzmittel zum Erwerb der entsprechenden Geschäftsanteile und für die jährlichen
Nachschüsse werden im Haushalt bereitgestellt.
- 25 Ja-Stimme(n), 5 Nein-Stimme(n), 0 Enthaltung(en) –
Die Aufstellung der LTM ist aus Anlage 2 Bestandteil dieser Niederschrift.
Bürgermeister Herr Schemmel schließt die öffentliche Sitzung um 20:13 Uhr.
- 18 -
Schemmel
(Bürgermeister)
Patruck
(Schriftführerin)