Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
195 kB
Datum
22.09.2016
Erstellt
14.10.16, 10:45
Aktualisiert
14.10.16, 10:45
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Leopoldshöhe
Der Bürgermeister
BESCHLUSS
der 11. Sitzung des Rates (Wahlperiode 2014/2020)
am 22.09.2016:
10. Ortsrecht
10.2 Neufassung der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Gemeinde Leopoldshöhe zur
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde
Leopoldshöhe
Hier bezieht sich BM Herr Schemmel in seinen Ausführungen auf Drucksache 106/2016. Da die derzeit
gültige Ordnungsbehördliche Verordnung der Gemeinde Leopoldshöhe zur Aufrechterhaltung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Leopoldshöhe vom 19. Dezember 1997
am 31.12.2016 außer Kraft trete, sei hier eine Neufassung erforderlich. Der Haupt- und
Finanzausschuss habe sich bereits in seiner letzten Sitzung am 15. September 2016 mit der
Angelegenheit befasst, so dass sich folgende Beschlussempfehlung ergebe:
Beschluss:
Entsprechend der Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses vom 15. September 2016
beschließt der Rat den als Anlage zu Drucksache 106/2016 vorgelegten Entwurf der
Ordnungsbehördlichen Verordnung der Gemeinde Leopoldshöhe zur Aufrechterhaltung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Leopoldshöhe.
Die neue Verordnung hat folgenden Wortlaut:
Ordnungsbehördliche Verordnung der Gemeinde Leopoldshöhe zur Aufrechterhaltung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Leopoldshöhe
vom 22. September 2016
Inhaltsübersicht
Präambel
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Allgemeine Verhaltenspflicht
§ 3 Besondere Schutzvorkehrungen
§ 4 Schutz der Verkehrsflächen und Anlagen
§ 5 Werbung/Wildes Plakatieren
§ 6 Tiere
§ 7 Verunreinigungsverbot
§ 8 Abfallbehälter
§ 9 Wohnwagen, Zelte und Verkaufswagen
§ 10 Kinderspielplätze
§ 11 Hausnummern
§ 12 Öffentliche Hinweisschilder
§ 13 Lärmbekämpfung
§ 14 Ausnahme vom Verbot ruhestörender Betätigung während der Nachtzeit
§ 15 Fäkalien-, Dung- und Klärschlammabfuhr
§ 16 Brauchtumsfeuer
§ 17 Erlaubnisse / Ausnahmen
§ 18 Ordnungswidrigkeiten
§ 19 Inkrafttreten / Aufheben von Vorschriften
Präambel
Aufgrund der §§ 27 Absatz 1, Absatz 4 Satz 1, 31 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der
Ordnungsbehörden –Ordnungsbehördengesetz (OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
13.05.1980 (GV NW S. 528 / SGV NW 2060), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02. Oktober 2014
(GV.NRW. S. 622) und der §§ 5 Absatz 1 und 7 Absatz 1 des Gesetzes zum Schutz vor
Luftverunreinigungen,
Geräuschen
und
ähnlichen
Umwelteinwirkungen
–LandesImmissionsschutzgesetz (LImSchG NRW) in der Fassung vom 18.03.1975 (GV NW S. 232 / SGV NW
7129) zuletzt geändert durch Gesetz vom 05. Juli 2011 (GV.NRW. S. 358) wird von der Gemeinde
Leopoldshöhe als örtliche Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates vom 22. September 2016 mit
Zustimmung der Bezirksregierung Detmold vom…. für das Gebiet der Gemeinde Leopoldshöhe
folgende Verordnung erlassen:
§ 1 - Begriffsbestimmungen
(1) Verkehrsflächen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr dienenden Flächen
ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse.
Zu den Verkehrsflächen gehören insbesondere Straßen, Fahrbahnen, Wege, Gehwege, Radwege,
Bürgersteige, Plätze, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, Böschungen, Rinnen, Gräben, Brücken,
Unterführungen, Treppen und Rampen vor der Straßenfront der Häuser, soweit sie nicht eingefriedet
sind.
(2) Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse insbesondere
alle der Allgemeinheit zur Nutzung zur Verfügung stehenden oder bestimmungsgemäß zugänglichen
1.
Grün-, Erholungs-, Spiel- und Sportflächen, Gärten, Friedhöfe sowie die Ufer und Böschungen von
Gewässern;
2.
Ruhebänke, Toiletten-, Kinderspiel- und
Wetterschutz- und ähnliche Einrichtungen;
3.
Denkmäler und unter Denkmalschutz stehende Baulichkeiten, Kunstgegenstände, Standbilder,
Plastiken,
Anschlagtafeln,
Beleuchtungs-,
Versorgungs-,
Kanalisations-,
Entwässerungs-,
Katastrophenschutz- und Baustelleneinrichtungen sowie Verkehrsschilder, Hinweiszeichen und
Lichtzeichenanlagen.
Sporteinrichtungen,
Telekommunikationseinrichtungen,
§ 2 - Allgemeine Verhaltenspflicht
(1) Auf Verkehrsflächen und in Anlagen hat sich jeder so zu verhalten, dass andere nicht gefährdet,
geschädigt oder mehr als nach den Umständen vermeidbar behindert werden. Die Benutzung der
Verkehrsflächen und Anlagen darf nicht vereitelt oder beschränkt werden.
(2) Absatz 1 findet nur insoweit Anwendung, als die darin enthaltenen Verhaltenspflichten und
Benutzungsverbote nicht der Regelung des Verkehrs im Sinne der Straßenverkehrsordnung auf
Verkehrsflächen und in Anlagen dienen. Insoweit ist § 1 Absatz 2 der Straßenverkehrsordnung
einschlägig.
§ 3 – Besondere Schutzvorkehrungen
(1) Grundstückseinfriedigungen an Straßen und Anlagen müssen so hergestellt und unterhalten werden,
dass sie niemanden behindern oder gefährden.
Insbesondere dürfen Stacheldraht, Nägel und andere scharfe und spitze Gegenstände an den
Einfriedigungen nicht so angebracht werden, dass sie Personen verletzen oder Sachen beschädigen.
(2) Bei Arbeiten an Gebäuden oder Zuständen von Gebäuden, bei denen Gegenstände auf Straßen oder
Anlagen fallen können, sind für die Dauer der Gefahr geeignete Schutzvorkehrungen zu treffen. Auf die
Gefahr ist in geeigneter Weise hinzuweisen.
(3) Dachlawinen und Eiszapfen, die sich auf Gebäuden, sonstigen Anlagen und Einrichtungen an Straßen,
Gehwegen und über Hauseingängen bilden, sind unverzüglich zu beseitigen. Im Einzelfall sind
Schutzvorkehrungen so rechtzeitig zu treffen, dass niemand gefährdet wird. Ist dies nicht oder nur mit
unverhältnismäßigen Mitteln möglich, so ist in geeigneter Weise auf die Gefahr hinzuweisen.
§ 4 - Schutz der Verkehrsflächen und Anlagen
(1) Die Anlagen und Verkehrsflächen sind schonend zu behandeln. Sie dürfen nur ihrer Zweckbestimmung
entsprechend genutzt werden. Vorübergehende Nutzungseinschränkungen auf Hinweistafeln sind zu
beachten.
(2) Es ist insbesondere untersagt
1.
in den Anlagen und auf Verkehrsflächen unbefugt Sträucher und Pflanzen aus dem Boden zu
entfernen, zu beschädigen oder Teile davon abzuschneiden, abzubrechen, umzuknicken oder sonstwie
zu verändern;
2.
in den Anlagen und auf Verkehrsflächen unbefugt Bänke, Tische, Einfriedungen, Spielgeräte,
Verkehrszeichen, Straßen- und Hinweisschilder und andere Einrichtungen zu entfernen, zu versetzen,
zu beschädigen oder anders als bestimmungsgemäß zu nutzen;
3.
in den Anlagen zu übernachten;
4.
in den Anlagen und auf Verkehrsflächen, insbesondere auf Grünflächen, Gegenstände abzustellen oder
Materialien zu lagern;
5.
die Anlagen zu befahren; dies gilt nicht für Unterhalts- und Notstandsarbeiten sowie für das Befahren
mit Kinderfahrzeugen und Fortbewegungsmitteln wie Krankenfahrstühle, sofern Personen nicht
behindert werden;
6.
Sperrvorrichtungen und Beleuchtungen zur Sicherung von Verkehrsflächen und Anlagen unbefugt zu
beseitigen, zu beschädigen oder zu verändern sowie Sperrvorrichtungen zu überwinden;
7.
Hydranten, Straßenrinnen und Einflussöffnungen oder Straßenkanäle zu verdecken oder ihre
Gebrauchsfähigkeit sonstwie zu beeinträchtigen;
8.
gewerbliche Betätigungen, die einer Erlaubnis nach § 55 Absatz 2 Gewerbeordnung bedürfen, vor
öffentlichen Gebäuden und Einrichtungen, insbesondere Kirchen, Schulen und Friedhöfen im
Einzugsbereich von Ein- und Ausgängen auszuüben.
Die Vorschriften des Straßen- und Wegegesetzes NRW und die aufgrund dieses Gesetzes ergangenen
Satzungen bleiben hiervon unberührt.
§ 5 – Werbung, Wildes Plakatieren
(1) Es ist verboten, auf Verkehrsflächen und in Anlagen – insbesondere an Bäumen, Haltestellen und
Wartehäuschen, Strom- und Ampelschaltkästen, Lichtmasten, Signalanlagen, Verkehrszeichen und
sonstigen Verkehrseinrichtungen, an Abfallbehältern und Sammelcontainern und an sonstigen für diese
Zwecke nicht bestimmten Gegenständen und Einrichtungen – sowie an den im Angrenzungsbereich zu
den Verkehrsflächen und Anlagen gelegenen Einfriedungen, Hauswänden und sonstigen Einrichtungen
und
Gegenständen
Flugblätter,
Druckschriften,
Handzettel,
Geschäftsempfehlungen,
Veranstaltungshinweise und sonstiges Werbematerial anzubringen, zu verteilen oder zugelassene
Werbeflächen durch Überkleben, Übermalen oder in sonstiger Art und Weise zu überdecken.
Ebenso ist es untersagt, die in Absatz 1 genannten Flächen, Einrichtungen und Anlagen zu bemalen,
zu besprühen, zu beschriften, zu beschmutzen oder in sonstiger Weise zu verunstalten.
(2) Das Anbringen oder Anbringenlassen von losem Werbematerial jeglicher Art an Kraftfahrzeugen ist
verboten.
(3) Wer entgegen den Verboten der Absätze 1 und 2 handelt oder Zuwiderhandlungen veranlasst, ist zur
unverzüglichen Beseitigung verpflichtet. Die Beseitigungspflicht trifft in gleichem Maße auch den
Veranstalter oder Nutznießer, auf den durch das Werbematerial, die Plakatanschläge oder
Beschriftungen hingewiesen wird.
(4) Das Verbot gilt nicht für von der Gemeinde genehmigte Nutzungen oder konzessionierte Werbeträger
sowie für bauaufsichtsrechtlich genehmigte Werbeanlagen. Solche Werbeanlagen dürfen jedoch in der
äußeren Gestaltung nicht derart vernachlässigt werden, dass sie verunstaltet wirken.
§ 6 - Tiere
(1) Auf Verkehrsflächen und in Anlagen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile sind Hunde an der
Leine zu führen.
Im Übrigen gelten die Vorschriften des Landeshundegesetzes NRW.
(2) Wer Hunde auf Grundstücken außerhalb von Zwingern hält, hat dafür zu sorgen, dass sie
Einfriedigungen nicht überspringen oder das Grundstück ohne Aufsicht nicht verlassen können.
(3) Wer auf Verkehrsflächen oder in Anlagen Tiere, insbesondere Pferde und Hunde, mit sich führt, hat die
durch die Tiere verursachten Verunreinigungen unverzüglich und schadlos zu beseitigen.
Ausgenommen hiervon sind Blinde und hochgradig Sehbehinderte, die Blindenhunde mit sich führen.
(4) Wildlebende Katzen und Tauben dürfen nicht zielgerichtet oder gezielt gefüttert werden.
§ 7 - Verunreinigungsverbot
(1) Jede Verunreinigung der Verkehrsflächen und Anlagen ist untersagt.
Unzulässig ist insbesondere
1.
das Wegwerfen und Zurücklassen von Unrat, Lebensmittelresten, Papier, Glas, Konservendosen oder
sonstigen Verpackungsmaterialien sowie von scharfkantigen, spitzen, gleitfähigen oder anderweitig
gefährlichen Gegenständen;
2.
das Ausschütten jeglicher Schmutz- und Abwässer sowie das Ableiten von Regenwasser auf Straßen
und Anlagen, wobei die ordnungsgemäße Einleitung in die Kanalisation unter Beachtung der
einschlägigen Vorschriften ausgenommen ist;
3.
das Reinigen von Fahrzeugen auf Verkehrsflächen und in Anlagen. Bei der Reinigung von Fahrzeugen
auf privaten Grundstücken ist sicherzustellen, dass keine Zusätze von Reinigungsmitteln, Öl, Altöl,
Benzin oder ähnliche Stoffe in das örtliche Kanalnetz oder in das Grundwasser gelangen können.
Motor- und Unterbodenwäsche sind daher nicht zulässig;
4.
das Reinigen von Gefäßen und anderen Gegenständen, es sei denn, es erfolgt mit klarem Wasser.
Zusätze von Reinigungsmitteln sind nicht erlaubt;
5. das Ablassen und die Einleitung von Öl, Altöl, Benzin, Benzol oder sonstigen flüssigen, schlammigen
und/oder feuergefährlichen Stoffen auf die Straße oder in die Kanalisation. Gleiches gilt für das Aboder Einlassen von Säuren/Basen, säure-/basenhaltigen oder giftigen Flüssigkeiten. Falls derartige
Stoffe durch Unfall oder aus einem anderen Grunde auslaufen, hat der Verursacher alle erforderlichen
Maßnahmen zu ergreifen, um ein Eindringen dieser Stoffe in das Grundwasser oder in die Kanalisation
zu verhindern. Der Ordnungsbehörde –außerhalb der Dienststunden der Polizei- ist zudem
unverzüglich Mitteilung zu machen.
(2) Hat jemand öffentliche Verkehrsflächen oder öffentliche Anlagen – auch in Ausübung eines Rechts oder
einer Befugnis – verunreinigt oder verunreinigen lassen, so muss die Person unverzüglich für die
Beseitigung dieses Zustandes sorgen. Insbesondere haben diejenigen, die Waren zum sofortigen
Verzehr anbieten, Abfallbehälter aufzustellen und darüber hinaus in einem Umkreis von 10 m die
Rückstände einzusammeln und zu entsorgen.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden nur Anwendung, soweit durch die Verunreinigungen nicht der öffentliche
Verkehr erschwert wird und somit § 32 der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht anwendbar ist.
§ 8 - Abfallbehälter
(1) Im Haushalt oder in Gewerbebetrieben angefallener Abfall darf nicht in Abfall- oder Sammelbehälter
gefüllt werden, die auf Verkehrsflächen oder in Anlagen aufgestellt sind.
(2) Das Einbringen von gewerblichem Recyclingabfall in Sammelbehältern, die in Anlagen oder auf
Verkehrsflächen aufgestellt sind, ist verboten.
(3) Das Abstellen von Altkleidern,
Recyclingcontainern ist verboten.
Dosen,
Glas,
Papier,
Sperrmüll
oder
dergleichen
neben
(4) Die gefüllten Abfallbehälter und Wertstoffsäcke dürfen frühestens am Abend vor der
Entleerung/Abholung durch die Müllabfuhr bereitgestellt werden. Dabei ist darauf zu achten, dass eine
Störung der öffentlichen Sicherheit ausgeschlossen ist. Nach der Entleerung sind die Abfallbehälter
unverzüglich von der Straße zu entfernen. Es ist verboten, explosive, feuergefährliche oder giftige
Stoffe in die Abfallbehälter einzufüllen. Die für die Sperrgutabfuhr bereitgestellten Gegenstände sind so
aufzustellen und zu sichern, dass eine Behinderung des Verkehrs und eine Verunreinigung der
Verkehrsflächen ausgeschlossen ist. Nicht von der Sperrgutabfuhr mitgenommene Gegenstände
müssen umgehend, spätestens jedoch bis zum Einbruch der Dunkelheit, von der Straße entfernt
werden.
(5) Verunreinigungen durch nicht abgeholte Haushaltsabfälle, sperrige Abfälle, Altstoffe oder Gartenabfälle
sind vom Bereitsteller unverzüglich und schadlos zu beseitigen.
(6) Die Absätze 1-5 finden nur Anwendung, soweit durch die Verunreinigungen nicht der öffentliche Verkehr
erschwert wird und somit § 32 Straßenverkehrsordnung nicht anwendbar ist.
§ 9 - Wohnwagen, Zelte und Verkaufswagen
(1) Das Ab- und Aufstellen von Wohnwagen, Zelten und Verkaufswagen/Verkaufsständen in Anlagen ist
verboten.
(2) Ausnahmen können in Einzelfällen gestattet werden, wenn dies dem öffentlichen Interesse, z.B. zur
Deckung des Freizeitbedarfs der Bevölkerung dient.
§ 10 - Kinderspielplätze
(1) Kinderspielplätze dienen nur der Benutzung durch Kinder bis 14 Jahren.
(2) Andere Aktivitäten, insbesondere Fahrradfahren, Skateboardfahren, das Fahren mit Inlineskatern sowie
Ballspiele jeglicher Art, sind auf den Kinderspielplätzen verboten, es sei denn, dass hierfür besondere
Flächen ausgewiesen sind.
(3) Die Benutzung von Kinderspielplätzen ist nur tagsüber bis zum Einbruch der Dunkelheit erlaubt.
(4) Auf Kinderspielplätzen dürfen Tiere nicht mitgeführt werden.
(5) Der Verzehr von Alkohol sowie das Rauchen sind auf Kinderspielplätzen verboten.
§ 11 - Hausnummern
(1) Jedes Haus ist vom Eigentümer/der Eigentümerin oder den Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten mit
der dem Grundstück zugeteilten Hausnummer zu versehen; die Hausnummer muss von der Straße
erkennbar sein und lesbar erhalten werden.
(2) Die Hausnummer ist unmittelbar neben dem Haupteingang deutlich sichtbar anzubringen. Liegt der
Haupteingang nicht an der Straßenseite, so ist sie an der zur Straße gelegenen Hauswand oder
Einfriedung des Grundstücks, und zwar an der dem Haupteingang zunächst liegenden Hauswand,
anzubringen.
Ist ein Vorgarten vorhanden, der das Wohngebäude zur Straße hin verdeckt oder die Hausnummer
nicht erkennen lässt, so ist sie an der Einfriedung neben dem Eingangstor bzw. der Eingangstür zu
befestigen oder ggf. separat anzubringen.
(3) Bei Umnummerierungen darf das bisherige Hausnummernschild während einer Übergangszeit von
einem Jahr nicht entfernt werden. Es ist mit roter Farbe so durchzustreichen, dass die alte Nummer
noch deutlich lesbar bleibt.
§ 12 - Öffentliche Hinweisschilder
(1) Grundstückseigentümer/Grundstückseigentümerinnen,
Erbbauberechtigte,
sonstige
dingliche
Berechtigte, Nießbraucher/Nießbraucherinnen und Besitzer/Besitzerinnen müssen dulden, dass
Zeichen, Aufschriften oder sonstige Einrichtungen, wie beispielsweise Straßenschilder, Hinweisschilder
für Gas-, Elektrizitäts-, Wasserleitungen und andere öffentliche Einrichtungen, Vermessungszeichen
und Feuermelder an den Gebäuden und Einfriedungen oder sonst wie auf den Grundstücken
angebracht, verändert oder ausgebessert werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der öffentlichen
Sicherheit erforderlich ist. Die betroffene Person ist vorher zu benachrichtigen.
(2) Es ist untersagt, die in Absatz 1 genannten Zeichen, Aufschriften und sonstigen Einrichtungen zu
beseitigen, zu verändern oder zu verdecken.
§ 13 - Lärmbekämpfung
Vor Alten- und Pflegeheimen, vor Kirchen während des Gottesdienstes sowie vor Schulen während des
Unterrichts sind laute Spiele und anderer vermeidbarer Lärm verboten.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung – 32.
Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes- sowie des LandesImmissionsschutzgesetzes NRW.
§ 14 – Ausnahme vom Verbot ruhestörender Betätigung während der Nachtzeit
(1) Vom Verbot, der Betätigungen, die die Nachtruhe (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) zu stören geeignet sind,
werden gem. § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 4 des Landesimmissionsschutzgesetzes NRW folgende
Ausnahmen zugelassen:
1.
Für die Nacht vom 31. Dezember auf den 01. Januar bis 1.00 Uhr
2.
Für die Nacht vom 30. April auf den 01. Mai bis 1.00 Uhr
3.
Für das „Leo-Event“ (Frühlingsmarkt) im Ortsteil Leopoldshöhe, den Martinsmarkt im Ortsteil
Asemissen sowie die Zeltfeste der Sportvereine für folgende Nächte:
Freitag auf Samstag bis 1.00 Uhr
Samstag auf Sonntag bis 2.00 Uhr
4.
Für das Schützenfest im Ortsteil Nienhagen, das stets an einem Pfingstwochenende stattfindet, für
folgende Nächte:
Freitag auf Samstag bis 1.00 Uhr
Samstag auf Sonntag bis 2.00Uhr
Sonntag auf Montag bis 1.00 Uhr
(2) Die Ausnahmen unter den Ziffern 3 – 4 sind auf den jeweiligen Festplatz beschränkt.
Im Einzelfall können bei Vorliegen gewichtiger Gründe andere als die angegebenen Zeiten festgesetzt
werden.
§ 15 – Fäkalien-, Dung- und Klärschlammabfuhr
(1) Die Reinigung und die Entleerung der Grundstücksentwässerungsanlagen, der Abortanlagen, der
Schlammfänger für Wirtschaftsabwässer, der Dunggruben sowie aller anderen Gruben, die
gesundheitsschädliche oder übelriechende Stoffe aufnehmen, ist unter Beachtung der Vorschriften des
Landes-Immissionsschutzgesetzes NRW so vorzunehmen, dass schädliche Umwelteinwirkungen
vermieden werden, soweit dies nach den Umständen des Einzelfalles möglich und zumutbar ist.
(2) Übelriechende und ekelerregende Fäkalien, Düngemittel und Klärschlamm dürfen nur in dichten und
verschlossenen Behältern befördert werden. Soweit sie nicht in geschlossenen Behältern befördert
werden können, ist das Beförderungsgut vollständig abzudecken, um Geruchsverbreitung zu
verhindern.
§ 16 – Brauchtumsfeuer
(1) Brauchtumsfeuer sind vor ihrer Durchführung bei der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen.
Brauchtumsfeuer sind Feuer, deren Zweck nicht darauf gerichtet ist, pflanzliche Abfälle durch schlichtes
Verbrennen zu beseitigen. Brauchtumsfeuer dienen der Brauchtumspflege und sind dadurch
gekennzeichnet, dass eine in der Ortsgemeinschaft verankerte Glaubensgemeinschaft, Organisation
oder ein Verein das Feuer unter dem Gesichtspunkt der Brauchtumspflege ausrichtet und es im
Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich ist. Hierzu gehören z.B. Osterfeuer.
(2) Die Anzeige des Brauchtumsfeuers muss folgende Angaben enthalten:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
Name und Anschrift der verantwortlichen Person(en), die das Brauchtumsfeuer durchführen möchten,
Alter der verantwortlichen Person(en), die das Brauchtumsfeuer beaufsichtigt(en),
Beschreibung des Ortes, an dem das Brauchtumsfeuer stattfinden soll,
Entfernung der Feuerstelle zu baulichen Anlagen und zu öffentlichen Verkehrsanlagen,
Höhe des zu verbrennenden, aufgeschichteten Pflanzenmaterials und
getroffene Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr (z.B. Feuerlöscher, Mobiltelefon für Notruf).
Im Einzelfall kann die örtliche Ordnungsbehörde zusätzliche Auflagen zur Gefahrenabwehr machen, so
z.B. die Gestellung einer Brandsicherheitswache durch die Feuerwehr.
(3) Im Rahmen von Brauchtumsfeuern dürfen nur unbehandeltes Holz, Baum- und Strauchschnitt sowie
sonstige Pflanzenreste verbrannt werden. Das Verbrennen von beschichtetem oder behandeltem Holz
(einschließlich behandelte Paletten, Schalbretter usw.) und sonstigen Abfällen (z.B. Altreifen) ist
verboten. Andere Stoffe, insbesondere Mineralöle, Mineralölprodukte oder andere Abfälle, dürfen weder
zum Anzünden noch zur Unterhaltung des Feuers genutzt werden. Die Feuerstelle darf nicht lange vor
dem Anzünden aufgeschichtet werden, damit Tiere hierin keinen Unterschlupf suchen können und
dadurch vor dem Verbrennen geschützt werden. Anderenfalls muss das Brennmaterial vor dem
Anzünden umgeschichtet werden. Ggf. ist die Feuerstelle zum Schutz von Tieren noch durch einen
engmaschigen Zaun abzusichern.
(4) Das Brauchtumsfeuer muss ständig von 2 Personen, davon eine über 18 Jahre alt, beaufsichtigt werden.
Diese Personen dürfen den Verbrennungsplatz erst dann verlassen, wenn das Feuer und die Glut
erloschen sind.
Das Feuer darf bei starkem Wind nicht angezündet werden. Es ist bei aufkommendem starkem Wind
unverzüglich zu löschen.
(5) Das Feuer soll folgende Mindestabstände einhalten:
100 Meter von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden
50 Meter von öffentlichen Verkehrsflächen
25 Meter von sonstigen baulichen Anlagen
10 Meter von befestigten Wirtschaftswegen
§ 17 – Erlaubnisse, Ausnahmen
Der Bürgermeister kann auf Antrag Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, wenn
die Interessen des Antragstellers die durch die Verordnung geschützten öffentlichen und privaten
Interessen im Einzelfall nicht nur geringfügig überwiegen.
§ 18 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1. die allgemeine Verhaltenspflicht gemäß § 2;
2. die Vorschriften über die besonderen Schutzvorkehrungen gemäß § 3;
3. die Schutzpflichten hinsichtlich der Verkehrsflächen und Anlagen gemäß § 4;
4. das Verbot des unbefugten Werbens und Plakatierens gemäß § 5;
5. die Bestimmungen hinsichtlich der Haltung und dem Umgang mit Tieren gemäß § 6;
6. das Verunreinigungsverbot gemäß § 7;
7. das Verbot hinsichtlich des Einfüllens, Abstellens und Liegenlassens von Müll gemäß § 8;
8. das Ab- und Aufstellverbot von Verkaufswagen/-ständen, Wohnwagen und Zelten gemäß § 9;
9. das Verbot der unbefugten Benutzung von Kinderspielplätzen gemäß § 10;
10. die Hausnummerierungspflicht gemäß § 11;
11. die Duldungspflicht gemäß § 12 der Verordnung verletzt.
(2) Ordnungswidrig gemäß § 17 Landes-Immissionsschutzgesetz NRW handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen § 13 vermeidbaren Lärm verursacht;
2. der Ausnahmeregelung gemäß § 14 zuwiderhandelt;
3. die Verpflichtung hinsichtlich der Fäkalien-, Dung- und Klärschlammabfuhr gemäß § 15;
4. die Vorschriften zum Abbrennen von Brauchtumsfeuern gemäß § 16 verletzt.
(3) Verstöße gegen die Vorschriften dieser Verordnung können mit einer Geldbuße nach den
Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968 in der zur Zeit
gültigen Fassung geahndet werden, soweit sie nicht nach Bundes- oder Landesrecht mit Strafen oder
Geldbußen bedroht sind.
§ 19 – Inkrafttreten / Aufheben von Vorschriften
(1) Diese Verordnung tritt am 01. Januar 2017 in Kraft. Die Geltungsdauer dieser Verordnung endet mit
Ablauf des 31.12.2036.
(2) Gleichzeitig tritt die ordnungsbehördliche Verordnung der Gemeinde Leopoldshöhe über die
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Leopoldshöhe vom
19. Dezember 1997 außer Kraft.
Beratungsergebnis:
- einstimmig -