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Beschlusstext (9. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege in der Stadt Wesseling (Beitragssatzung Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege) vom 21.06.2006)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
83 kB
Datum
08.03.2016
Erstellt
29.04.16, 17:06
Aktualisiert
29.04.16, 17:06
Beschlusstext (9. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege in der Stadt Wesseling (Beitragssatzung Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege) vom 21.06.2006) Beschlusstext (9. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege in der Stadt Wesseling (Beitragssatzung Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege) vom 21.06.2006)

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Stadt Wesseling Wesseling, den 29.04.2016 Der Bürgermeister BESCHLUSS aus der 13. Sitzung des Rates vom Dienstag, den 08.03.2016 um 18:00 Uhr im Ratssaal, Neues Rathaus, 1. Obergeschoss. 7. 9. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege in der Stadt Wesseling (Beitragssatzung Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege) vom 21.06.2006 Vorlagennummer: 36/2016 Auf Empfehlung des Jugendhilfeausschusses wird beschlossen: Aufgrund der §§ 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2015 (GV NRW S. 496) in Verbindung mit dem 4. Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes – SGB VIII – (Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern – Kinderbildungsgesetz) vom 30. Oktober 2007 (GV NRW S. 462), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes und weiterer Gesetze vm 17.Juni 2014 (GV NRW S.336) und den §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.Oktober 1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8.September 2015 (GV NRW S.666), hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung am 08.03.2016 folgende Beitragssatzung beschlossen: Artikel 1 Die Anlage zu § 4 Absatz 1 der Beitragssatzung Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege wird wie folgt gefasst: Beitragstabellen (Anlage zu § 4 Absatz 1) Tabelle 1 Jahreseinkommen Elternbeiträge für Kindertagesbetreuung für Kinder unter 3 Jahren *) Monatlicher Elternbeitrag für vereinbarte durchschnittliche wöchentliche Betreuungszeit von bis zu 15 25 35 45 nur Tagespflege bis 18.000 € bis 27.500 € bis 40.000 € bis 52.500 € bis 65.000 € bis 77.500 € über 77.500 € - € 26,00 € 44,00 € 73,00 € 116,00 € 151,00 € 188,00 € Tabelle 2 Jahreseinkommen Stunden - € 43,00 € 74,00 € 121,00 € 192,00 € 252,00 € 312,00 € - € 50,00 € 86,00 € 138,00 € 218,00 € 291,00 € 363,00 € - € 71,00 € 120,00 € 195,00 € 286,00 € 353,00 € 420,00 € Elternbeiträge für Kindertagesbetreuung für Kinder über 3 Jahren *) Monatlicher Elternbeitrag für vereinbarte durchschnittliche 15 25 35 45 nur Tagespflege bis 18.000 € bis 27.500 € bis 40.000 € bis 52.500 € bis 65.000 € bis 77.500 € über 77.500 € - € 18,00 € 30,00 € 50,00 € 81,00 € 105,00 € 130,00 € Stunden - € - € 29,00 € 35,00 € 52,00 € 59,00 € 83,00 € 95,00 € 132,00 € 150,00 € 174,00 € 200,00 € 215,00 € 250,00 € - € 48,00 € 82,00 € 134,00 € 197,00 € 243,00 € 290,00 € *) Maßgeblich ist das tatsächliche Alter des Kindes. Der Beitragssatz wird mit dem Monat, der auf den Geburtstag folgt, angepasst.“ Artikel 2 In § 4 der Beitragssatzung Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege wird nach Absatz 1 ein neuer Absatz 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: „Die Beitragssätze steigen jährlich, jeweils zum Beginn des neuen Kindergartenjahres, linear um den Prozentsatz, um den die Kindpauschalen nach § 19 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) ansteigen. Sie werden dabei nach der kaufmännischen Rundungsmethode auf volle Euro-Beträge gerundet.“ Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3. Artikel 3 Artikel 1 dieser Änderungssatzung tritt am 1. August 2016 in Kraft und gilt erstmals für das Kindergartenjahr 2016 / 2017. Artikel 2 dieser Änderungssatzung tritt am 1. August 2017 in Kraft und gilt erstmals für das Kindergartenjahr 2017 / 2018. Einstimmig, 0 Enthaltungen Beschluss der Sitzung des Rates vom 08.03.2016 Seite 2