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Beschlusstext (Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
91 kB
Datum
08.03.2016
Erstellt
29.04.16, 17:06
Aktualisiert
29.04.16, 17:06
Beschlusstext (Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass) Beschlusstext (Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass)

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Stadt Wesseling Wesseling, den 29.04.2016 Der Bürgermeister BESCHLUSS aus der 13. Sitzung des Rates vom Dienstag, den 08.03.2016 um 18:00 Uhr im Ratssaal, Neues Rathaus, 1. Obergeschoss. 11. Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass Vorlagennummer: 22/2016 Gegen den Text der Verordnung ergibt sich kein Widerspruch. Über die einzelnen verkaufsoffenen Sonntage wird wie folgt abgestimmt: 22.05.2016: Kirmes „Wesselinger Mai“, Autofrühling 29 Ja-Stimmen, 8 Nein-Stimmen, 0 Enthaltungen 03.07.2016: Wesselinger Stadtfest 34 Ja-Stimmen, 3 Nein-Stimmen, 0 Enthaltungen 27.11.2016: Wesselinger Weihnachtsmarkt Einstimmig, 0 Enthaltungen Somit wird folgende Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass beschlossen: Nach § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW) wird von der Stadt Wesseling als örtliche Ordnungsbehörde, gemäß Beschluss des Rates der Stadt Wesseling vom 08.03.2016, für das Gebiet der Stadt Wesseling folgende ordnungsbehördliche Verordnung erlassen: §1 Verkaufsstellen dürfen an folgenden Sonntagen in der Zeit von 13:00 – 18:00 Uhr geöffnet sein:    22.05.2016 03.07.2016 27.11.2016 Kirmes „Wesselinger Mai“, Autofrühling Wesselinger Stadtfest Wesselinger Weihnachtsmarkt §2 Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Verkaufsstellen außerhalb der in § 1 zugelassenen Geschäftszeiten offen hält. Nach § 13 Abs. 2 LÖG NRW kann die Ordnungswidrigkeit in den Fällen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 LÖG NRW mit einer Geldbuße bis fünftausend Euro und in den Fällen des § 13 Abs. 1 Nr. 2 LÖG NRW bis zu fünfzehntausend Euro geahndet werden. §3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Amtsblatt der Stadt Wesseling in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass der Stadt Wesseling vom 24.02.2015 außer Kraft. Gegen den Text der Verordnung ergibt sich kein Widerspruch. Über die einzelnen verkaufsoffenen Sonntage wird wie folgt abgestimmt:22.05.2016: Kirmes „Wesselinger Mai“, Autofrühling29 Ja-Stimmen, 8 NeinStimmen, 0 Enthaltungen03.07.2016: Wesselinger Stadtf Beschluss der Sitzung des Rates vom 08.03.2016 Seite 2