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Beschlusstext (Zuschüsse für Freizeit- und Bildungsmaßnahmen 2016)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
94 kB
Datum
24.02.2016
Erstellt
18.03.16, 17:06
Aktualisiert
18.03.16, 17:06
Beschlusstext (Zuschüsse für Freizeit- und Bildungsmaßnahmen 2016) Beschlusstext (Zuschüsse für Freizeit- und Bildungsmaßnahmen 2016)

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Stadt Wesseling Wesseling, den 18.03.2016 Der Bürgermeister BESCHLUSS aus der 10. Sitzung des Jugendhilfeausschusses vom Mittwoch, den 24.02.2016 um 18:00 Uhr im Ratssaal, Neues Rathaus, 1. Obergeschoss. 8. Zuschüsse für Freizeit- und Bildungsmaßnahmen 2016 Vorlagennummer: 28/2016 Der Jugendhilfeausschuss legt die Fördersätze und –richtlinien an Träger von Freizeit-, Bildungsmaßnahmen und Mitarbeiterschulungen wie folgt fest: Fördersätze 2016: a.) Mitarbeiterschulungen (Tagesveranstaltung): b.) Mitarbeiterschulungen (mehrtägig): c.) Bildungsmaßnahmen d.) Ferien- und Freizeitmaßnahmen: e.) Fahrten in die Partnerstädte: 5,00 € p.P. pro Tag 3,00 € p.P. pro Tag 2,50 € p.P. pro Tag 2,50 € p.P. pro Tag 4,00 € p.P. pro Tag f.) Sonderzuschüsse: 7,00 € p.P. pro Tag Allgemeine Förderrichtlinien 2016        Betreuer werden im Verhältnis 1 zu 7 gefördert. Es werden nur Wesselinger Kinder und Jugendliche gefördert. Altersbegrenzung der förderungswürdigen Teilnehmer bei Freizeit- und Bildungsmaßnahmen: 6 bis 17 Jahre Altersbegrenzung der förderungswürdigen Teilnehmer bei Bildungsmaßnahmen: 6 bis 26 Jahre Mindestalter der förderungswürdigen Teilnehmer bei Mitarbeiterschulungen: 15 Jahre Bei allen mehrtägigen Maßnahmen werden der An- und Abreisetag als ein Tag gefördert. Der Zuschussantrag ist spätestens 4 Wochen nach Beendigung der Maßnahme bei der Stadt Wesseling einzureichen. Von der Förderung ausgeschlossen sind folgende Maßnahmen:       Veranstaltungen schulischer Art (z.B. Klassenfahrten Veranstaltungen die den Charakter von Sportwettkämpfen bzw. Trainingslehrgängen haben Veranstaltungen gewerkschaftlicher Art Veranstaltungen parteipolitischer Art Veranstaltungen mit kommerziellen Charakter Veranstaltungen im Zusammenhang mit öffentlichen Demonstrationen Voraussetzungen für Sonderzuschüsse     Kinderreiche Familien (ab 3 Kindern) Teilnehmer mit einer Behinderung Teilnehmer aus Familien im SGB II oder SGB XII-Bezug Teilnehmer aus einkommensschwachen Familien ohne SGB II-Bezug bei besonderem erzieherischem Bedarf. Der Sonderzuschuss wird zusätzlich zum normalen Tagessatz gewährt. Der Träger verpflichtet sich, die Sonderzuschüsse ausschließlich zur Reduzierung des Teilnehmerbeitrages des entsprechenden Teilnehmers einzusetzen. Zur Finanzierung der o.g. Maßnahmen werden Mittel in Höhe von 14.500,00 € aus den Erträgen der Jugendstiftung entnommen. Auf dem entsprechenden Produktsachkonto stehen im Jahr 2016 insgesamt 23.900,00 € zur Verfügung. Einstimmig, 0 Enthaltungen Beschluss der Sitzung des Jugendhilfeausschusses vom 24.02.2016 Seite 2