Daten
Kommune
Wesseling
Größe
114 kB
Datum
20.09.2016
Erstellt
20.10.16, 13:01
Aktualisiert
20.10.16, 13:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Wesseling
Wesseling, den 20.10.2016
Der Bürgermeister
BESCHLUSS
aus der 18. Sitzung des Rates
vom Dienstag, den 20.09.2016 um 18:00 Uhr
im Ratssaal, Neues Rathaus, 1. Obergeschoss.
7.
Erlass einer Satzung der Stadt Wesseling zur Durchführung des
Kinderbildungsgesetzes
Vorlagennummer: 64/2016
Der Rat der Stadt Wesseling hat aufgrund der §§ 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.06.2015 (GV. NRW. S. 495) und der
§§ 3b, 18, 19, 20, 20a, 21, 21a und 21b des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern
(Kinderbildungsgesetz – KiBiz) vom 30. Oktober 2007 (GV.NRW. S. 462), zuletzt geändert durch Art. 1
Gesetz zur Änderung des Kinderbildungsgesetztes vom 17. Juni 2014 (GV. NRW. S. 336) – SGV. NRW. S.
216 – in seiner Sitzung am 20.09.2016 folgende Satzung beschlossen:
§1
Geltungsbereich
Die Satzung regelt die Förderung der Kindertageseinrichtungen nach dem Kinderbildungsgesetz im
Einzugsgebiet des Jugendamtes der Stadt Wesseling auf der Grundlage der §§ 18 bis 21b
Kinderbildungsgesetz und der Verordnung zur Durchführung des Kinderbildungsgesetz
(Durchführungsverordnung KiBiz – DVO KiBiz) vom 18.12.2007 (GV. NRW. S. 739), zuletzt geändert durch
Verordnung vom 10. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 893).
§2
Bedarfsanzeigeverfahren / Vormerksystem
Zur Vereinheitlichung der Kindergartenbedarfsplanung, sind die Träger der Kindertageseinrichtungen
verpflichtet, 2x jährlich, auf Aufforderung der Jugendhilfeplanung, die aktuelle Bedarfssituation schriftlich
unter Angaben der Kinderdaten mitzuteilen. Sollten bei Kindern im Einzelfall Gründe entgegenstehen, ist dies
unverzüglich der Verwaltung anzuzeigen, um Abhilfe zu schaffen.
Führt die Stadt Wesseling ein elektronisches Bedarfsanzeigeverfahren (Vormerksystem) ein, ist dieses
Verfahren von allen Kindertageseinrichtungen gem. § 3b KiBiz verbindlich zu nutzen.
§3
Antragsverfahren
Hauptantrag
(1) Der Träger beantragt für das am 01. August beginnende Kindergartenjahr verbindlich bis zum 15. Februar
desselben Kalenderjahres beim Jugendamt die Förderung der Betriebskosten gemäß des Beschlusses des
Jugendhilfeausschuss.
a) nach § 20 Abs. l i. V. m. §19 Abs. 1 KiBiz – Kinderpauschalen,
b) nach der Anlage zu §19 – Anzahl der Kinder mit festgestellten Behinderungen,
c) nach § 20 Abs. l i. V. m. § 20 Abs.3 KiBiz – Mietzuschuss,
d) nach § 20 Abs. l i. V. m. § 20 Abs. 3 KiBiz – eingruppige Einrichtungen
e) nach § 21 Abs. 3 KiBiz – Verfügungspauschale,
f) nach § 21 Abs. 4 KiBiz – zusätzliche U3-Pauschale,
g) nach § 21 Abs 5 und 6 KiBiz – Familienzentren,
h) nach § 21 a KiBiz – plusKITA – Einrichtungen und
i) nach § 21 b KiBiz – zusätzlicher Sprachförderbedarf.
Der Antrag erfolgt auf elektronischem Weg über das vom Land vorgeschriebene Verfahren „KiBiz.web“
(www.kibiz.web.nrw.de) nach vorgegebenem Muster.
(2) Zum Nachweis der elektronischen Antragstellung wird ein Ausdruck des Antrags im Verfahren „KiBiz.web“
erzeugt, der, mit rechtsverbindlicher Unterschrift des Trägers versehen, spätestens bis zum 28. Februar des
Jahres beim Jugendamt einzureichen ist.
(3) Der Träger verpflichtet sich die Jugendhilfeplanung des Jugendamtes einzuhalten.
(4) Die Träger sind verpflichtet, alle Änderungen, besonders die Stammdaten, der Stadt Wesseling
unverzüglich anzuzeigen.
Anträge im Rahmen der Inklusion
Verfahren zur Beantragung der 3,5-fachen Pauschale und der FInkpauschale für Kitas in städtischer
Trägerschaft:
a) Die Kindertageseinrichtung stellt den individuellen Bedarf des Kindes fest.
b) Die Kindertageseinrichtung klärt die Eltern über den Bedarf des Kindes auf. Die/der Sorgeberechtigte
unterschreiben/t dann die im FInk-Antrag vorgesehene Einverständniserklärung.
c) Die Kindertageseinrichtung sendet den vorbereiteten FInk-Antrag gemäß den Richtlinien des LVR an die
Jugendhilfeplanung. Dort wird der Antrag geprüft. Ist eine Platzreduzierung im Rahmen der Richtlinien zum
FInk-Antrag und im Rahmen der Jugendhilfeplanung möglich, wird dieser um die Stellungnahme der
Jugendhilfeplanung ergänzt. Der vollständige Antrag wird dann an die Abteilung Betriebskosten zur
abschließenden Prüfung gesandt. Von dort wird dann die Feststellung der Behinderung durch das örtliche
Sozialamt (beim Rhein-Erft-Kreis) eingeholt. Nach Feststellung der Behinderung wird zu den gesetzlich
vorgeschriebenen Fristen der FInk-Antrag an den LVR weitergeleitet.
d) Die Kindertageseinrichtungen sind verpflichtet, alle Änderungen (Ablehnung, Wegzug, Wechsel der
Kita usw.) unverzüglich der Betriebskostenabteilung der Stadt Wesseling anzuzeigen.
Nachträglicher Antrag für Kinder mit Behinderung
(5) Der Träger beantragt schriftlich die 3,5-fache Pauschale für Kinder mit Behinderung, bei denen diese von
einem Träger der Eingliederungshilfe festgestellt wurde bzw. bei denen ein Schwerbehindertenausweis
vorliegt und die nicht im Antrag nach Absatz 1 berücksichtigt sind.
(6) Nach erteilter Genehmigung durch die Jugendhilfeplanung ist das Kind in den Monatsdaten entsprechend
einzubuchen.
(7) Nachmeldungen für das laufende Kindergartenjahr sind zum 15.10, und zum 15. 07. möglich.
Beantragung von zusätzlichen U3-Pauschalen
(8) Der Träger beantragt im KiBiz.web zum 15.10. eines Kindergartenjahres für jedes unter dreijährige Kind
einen zusätzlichen Zuschuss. Der Träger erhält nur für die Kinder zusätzliche U3 Pauschalen, die bis zum
Stichtag in den Monatsdaten erfasst sind.
Maßgebend ist das Alter, welches die Kinder zum Stichtag des § 101 Abs. 2 Nr. 10 SBG VIII erreicht haben.
(9) Nachmeldungen für das laufende Kindergartenjahr sind letztmalig zum 15.07. möglich.
(10) Die Zuschüsse sind für zusätzliche Fachkraftstunden, die über den 1. Wert der Tabelle in der Anlage zu
§ 19 Abs. 1 KiBiz hinausgehen zu verwenden.
Beschluss der Sitzung des Rates vom 20.09.2016
Seite 2
Verspätet gestellte Anträge
(11) Verspätet gestellte Anträge der Träger nach den Absätzen 1 bis 7 können nur berücksichtigt werden,
wenn dem Träger nach § 27 des Zehnten Sozialgesetzbuches (SGB X) in der geltenden Fassung
Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren ist. Ansonsten verfällt der Anspruch.
§4
Betreuungsplätze für Kinder mit Wohnort außerhalb des Jugendamtsbezirks
Die Mitfinanzierung vom Betreuungsplätzen für Kinder, deren Wohnort außerhalb des
Zuständigkeitsbereiches des Jugendamtes der Stadt Wesseling liegt, erfolgt ausschließlich nach
Zustimmung des Jugendamtes vor Aufnahme des Kindes.
§5
Vorläufiger Leistungsbescheid / Bewilligungsbescheid
Das Jugendamt erlässt nach Erhalt der form- und fristgerecht eingegangenen Anträge einen vorläufigen
Leistungsbescheid über die Förderung des Trägers, sobald der Zuwendungsbescheid über die
Landesförderung dem Jugendamt vorliegt.
§6
Bewilligung von plusKITA-Zuschüssen gem. § 21a KiBiz
(1) Das Jugendamt bewilligt auf Grundlage der Beschlussfassung des Jugendhilfeausschusses die
Zuschüsse für plusKita-Einrichtungen. Die Bewilligung erfolgt auf Grundlage der durch die Oberste
Landesbehörde mitgeteilten Kontingente für den Jugendamtsbezirk in der Regel für fünf Jahre.
(2) Die Zuschüsse sind für zusätzliche Fachkraftstunden, die über den 1. Wert der Tabelle in der Anlage zu §
19 Abs. 1 KiBiz hinausgehen zu verwenden.
§7
Bewilligung von Zuschüssen für zusätzlichen Sprachförderbedarf gem. § 21 b KiBiz
(1) Das Jugendamt bewilligt auf Grundlage der Beschlussfassung des Jugendhilfeausschusses die
Zuschüsse für zusätzlichen Sprachförderbedarf. Die Bewilligung erfolgt auf Grundlage der durch die Oberste
Landesbehörde mitgeteilten Kontingente für den Jugendamtsbezirk in der Regel für fünf Jahre.
(2) Die Zuschussempfänger haben sicherzustellen, dass auch die Kinder gefördert werden, bei denen nach §
36 Abs. 2 oder Abs. 3 Schulgesetz NRW ein zusätzlicher Sprachförderbedarf bescheinigt worden ist.
(3) Die Zuschüsse sind für zusätzliche Fachkraftstunden, die über den 1. Wert der Tabelle in der Anlage zu §
19 Abs. 1 KiBiz hinausgehen zu verwenden.
§8
Bewilligung einer Verfügungspauschale gem. § 21 KiBiz
Das Jugendamt bewilligt für jede Einrichtung einen zusätzlichen Zuschuss pro Kindergartenjahr zur
Unterstützung des pädagogischen Personals. Der auf eine Tageseinrichtung entfallende Zuschuss ist
vollständig zur Finanzierung zusätzlicher Personalkraftstunden oder anderer, das pädagogische Personal
unterstützende Kräfte, die über den 1. Wert der Tabelle in der Anlage zu § 19 Abs. 1 KiBiz hinausgehen,
einzusetzen.
§9
Monatsdaten / Meldebogen
(1) Die Träger melden für jeden Monat bis zum 25. jedes übernächsten Monats im Programm KiBiz-web die
Belegung ihrer Einrichtung. Der Träger kann diese Aufgaben der Monatserfassung auf die Leitung der
Beschluss der Sitzung des Rates vom 20.09.2016
Seite 3
Kindertageseinrichtung übertragen.
(2) Kommt der Träger seiner o.g. Verpflichtung aus § 19 Abs. 1 Satz 4 KiBiz (Monatsdatenmeldung) nicht
innerhalb der vorgegebenen Frist nach, kann das Jugendamt die Zuschüsse für die folgenden Monate
zurückhalten. Werden die versäumten Monatsdatenmeldungen nachgeholt, werden die Zuschüsse für
höchstens sechs Monate nachträglich ausgezahlt.
(3) Die Träger von Kindertageseinrichtungen sind gemäß §§ 45 ff. SGB. VIII, insb. § 47 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII
dazu verpflichtet, dem Landesjugendamt eine Meldung zum Stichtag 15.03. abzugeben. Dieser Prozess wird
durch die Implementierung des Meldebogens in KiBiz.web unterstützt.
(4) Die Monatsdaten bilden die Grundlage für die Beantragung der zusätzlichen U3 Pauschalen zum Stichtag
01.11.
§ 10
Betreuungsverträge
(1) Nach § 18 Abs. 2 Satz 4 KiBiz ist der zwischen Träger und Eltern abgeschlossene Betreuungsvertrag
Grundlage für die Berechnung und allgemeine Voraussetzung der finanziellen Förderung von
Kindertageseinrichtungen.
Grundsätzlich müssen sich aus dem individuellen Betreuungsvertrag alle förderrelevanten Daten für die
finanzielle Förderung ergeben. Diese sind insbesondere
- Name des Kindes
- Geburtsdatum
- Betreuungszeit
- Datum der Aufnahme des Kindes
- Unterschrift beider Vertragsparteien
(2) Betreuungsverträge sowie etwaige Änderung z. B. der Betreuungszeit müssen schriftlich abgeschlossen
werden, um die Erfüllung der Voraussetzungen für die Zahlung von Fördermittel nachweisen zu können. Ein
Betreuungsvertrag ist anlässlich der Aufnahme eines Kindes in eine Kindertageseinrichtung abzuschließen.
(3) Nach § 20 Abs. 4 KiBiz sind Belege, zu denen die Betreuungsverträge gehören, drei Jahre nach
Abschluss des Kassenjahres aufzubewahren.
§ 11
Endgültiger Leistungsbescheid
Nach Abschluss des Kindergartenjahres und Freigabe der Endabrechnung durch das Land erlässt
das Jugendamt unter Berücksichtigung des vorläufigen Bewilligungsbescheides und der monatlichen
Belegung der Kindertageseinrichtung einen endgültigen Leistungsbescheid über die Höhe der Förderung an
die Träger.
§ 12
Verwendungsnachweis
(1) Der Träger erstellt als Nachweis der ordnungsgemäßen Verwendung der Mittel gegenüber dem
Jugendamt zu dem im endgültigen Leistungsbescheid genannten Termin einen vereinfachten
Verwendungsnachweis nach vorgegebenem Muster auf elektronischem Weg über das Internetportal
KiBiz.web nach den Vorgaben der DVO. Sollte dies im Einzelfall nicht möglich sein, ist die Verwaltung
darüber unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
(2) Der durch das Programm "KiBiz.web“ erzeugte Verwendungsnachweis ist als Ausdruck mit
rechtsverbindlicher Unterschrift des bzw. der Vertretungsberechtigten des Trägers versehen an das
Jugendamt zu senden.
(3) Eine ordnungsgemäße Verwendung der Mittel setzt den Einsatz pädagogischen Personals im Umfang der
in der Anlage zu § 19 Kinderbildungsgesetz in den Tabellen unter „Personal“ an erster Stelle genannten
Fachkräftestunden (erster Wert) voraus.
Soweit zusätzliche Kindpauschalen für unter dreijährige Kinder gem. § 3 Abs. 6 und 7 dieser Satzung
Beschluss der Sitzung des Rates vom 20.09.2016
Seite 4
beantragt wurden und nach § 21 Abs. 4 KiBiz gewährt wurden, ist zusätzliches Personal einzusetzen, das
mindestens über eine Qualifikation im Sinne von § 2 Abs. 1 der Vereinbarung nach § 26 Abs. 3 Nr. 3 KiBiz
verfügt. Zusätzlich heißt, dass das aus der zusätzlichen U3-Pauschale finanzierte Personal über den ersten
Wert der Anlage zu § 19 KiBiz hinaus eingesetzt werden muss. Der Personaleinsatz hat sich hierbei an der
Anlage § 21 zu orientieren.
(4) Eine nicht zweckentsprechende und nicht den Vorgaben der in der Anlage zu § 19 Abs. 1 KiBiz
genannten Standards sowie der Personalvereinbarung entsprechende Verwendung der Mittel berechtigt das
Jugendamt zu Rückforderung von Zuschüssen.
(5) Die dem Verwendungsnachweis zugrunde liegenden Belege sind drei Jahre nach Abschluss des
Kassenjahres aufzubewahren. Das Jugendamt ist zur stichprobenhaften und anlassbezogenen Prüfung der
Nachweise im Hinblick auf die ordnungsgemäße Verwendung nach Satz 1 berechtigt.
(6) Im Bewilligungszeitraum nicht genutzte Mittel sind einer Rücklage für die einzelne Einrichtung zuzuführen.
Die Rücklage muss gemäß § 20 Abs. 5 KiBiz nachweislich in den Folgejahren der Erfüllung von Aufgaben
nach dem KiBiz dienen. Das Recht des Jugendamtes zur Rückforderung von Zuschüssen nach § 20 Abs. 5
KiBiz bleibt unberührt.
§ 13
Abschlagszahlung / Verrechnung
(1) Das Jugendamt leistet auf Grundlage des Bescheids nach § 5 dieser Satzung Zahlung für das laufende
Kindergartenjahr.
Mittel nach
§ 3 Abs. 1 Buchst. a) (Kinderpauschale incl. für Kinder mit anerkannter Behinderung)
§ 3 Abs. 1 Buchst. b) (Mietzuschuss)
§ 3 Abs. 1 Buchst. c) (eingruppige Einrichtung)
§ 3 Abs. 1 Buchst. d) (Verfügungspauschale)
§ 3 Abs. 1 Buchst. e) (zusätzliche U3-Pauschale)
§ 3 Abs. 1 Buchst. g) (plus KITA-Einrichtung)
§ 3 Abs. 1 Buchst. h) (zusätzliche Sprachförderung)
werden jeweils im Voraus zu Beginn eines Monats in der Höhe ausgezahlt, die sich aus dem Bescheid
ergibt.
Mittel nach § 3 Abs. 1 Buchst. f) (Familienzentren) werden 50% im ersten Monat des Kindergartenjahres und
zu 50% im Februar des Folgejahres ausgezahlt.
(2) Die sich aus Änderungsbescheiden oder der Endabrechnung ergebenden Über- und Nachzahlungen
werden ggf. mit den monatlichen Abschlägen verrechnet.
§ 14
Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit Verkündigung im Amtsblatt in Kraft.
Einstimmig, 0 Enthaltung(en)
Beschluss der Sitzung des Rates vom 20.09.2016
Seite 5