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Beschlusstext (Satzung der Stadt Wesseling über die Festlegung von Gebietszonen und Ablösebeträgen für Stellplätze gemäß der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
76 kB
Datum
08.11.2016
Erstellt
12.12.16, 17:06
Aktualisiert
12.12.16, 17:06
Beschlusstext (Satzung der Stadt Wesseling über die Festlegung von Gebietszonen und Ablösebeträgen für Stellplätze gemäß der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen) Beschlusstext (Satzung der Stadt Wesseling über die Festlegung von Gebietszonen und Ablösebeträgen für Stellplätze gemäß der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen)

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Stadt Wesseling Wesseling, den 12.12.2016 Der Bürgermeister BESCHLUSS aus der 19. Sitzung des Rates vom Dienstag, den 08.11.2016 um 18:00 Uhr im Ratssaal, Neues Rathaus, 1. Obergeschoss. 6. Satzung der Stadt Wesseling über die Festlegung von Gebietszonen und Ablösebeträgen für Stellplätze gemäß der Bauordnung für das Land NordrheinWestfalen Vorlagennummer: 97/2016 Auf Empfehlung des Hauptausschusses wird beschlossen: Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2015 (GV NRW S. 496), und des § 51 Abs. 5 und 6 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (SGV NRW 232) hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung am 8. November 2016 folgende Satzung beschlossen: §1 (1) In der Stadt Wesseling werden folgende Gebietszonen nach § 51 Abs. 5 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) festgelegt: Gebietszone 1 Wesseling-Zentrum, Gebietszone 2 übriges Stadtgebiet Wesseling. (2) Die Gebietszone 1 erfasst die Fläche innerhalb folgender Eingrenzung: Kreuzung BAB 555/Mühlenweg - Böschung BAB 555 von Mühlenweg bis Kreuzung Kronenweg Kronenweg und Luziastraße sowie deren gedachte Verlängerung bis zum Rheinstrom Rheinstrom abwärts bis zur gedachten Verlängerung Mühlenweg zum Rheinstrom Mühlenweg bis zur Kreuzung BAB 555. (3) An abgewendeten Straßenseiten gemäß der Beschreibung in Abs. 2 werden angrenzende bebaubare Flächen von der Gebietszone 1 bis zu einer Tiefe von 50 m erfasst. Die Abgrenzung der Gebietszone 1 ist in dem dieser Satzung als Anhang beigefügten Plan durch schwarz gestrichelte Umrandung dargestellt. §2 Unter Zugrundelegung eines Vomhundertsatzes von 80 % der durchschnittlichen Herstellungskosten einschließlich der Kosten des Grunderwerbs wird der Geldbetrag je Stellplatz in der Gebietszone 1 auf 4.165 € und in der Gebietszone 2 auf 1.432 € festgesetzt. §3 (1) Diese Satzung tritt an Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Wesseling in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Wesseling über die Festlegung der Gebietszonen und der Höhe des Geldbetrages nach § 51 Abs. 5 und 6 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. September 2000 in der Fassung vom 3. Juli 2001 außer Kraft. Einstimmig, 0 Enthaltungen Beschluss der Sitzung des Rates vom 08.11.2016 Seite 2