Daten
Kommune
Wesseling
Größe
76 kB
Datum
08.11.2016
Erstellt
12.12.16, 17:06
Aktualisiert
12.12.16, 17:06
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Inhalt der Datei
Stadt Wesseling
Wesseling, den 12.12.2016
Der Bürgermeister
BESCHLUSS
aus der 19. Sitzung des Rates
vom Dienstag, den 08.11.2016 um 18:00 Uhr
im Ratssaal, Neues Rathaus, 1. Obergeschoss.
6.
Satzung der Stadt Wesseling über die Festlegung von Gebietszonen und
Ablösebeträgen für Stellplätze gemäß der Bauordnung für das Land NordrheinWestfalen
Vorlagennummer: 97/2016
Auf Empfehlung des Hauptausschusses wird beschlossen:
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2015 (GV NRW S. 496), und des § 51 Abs.
5 und 6 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. März 2000 (SGV NRW 232) hat der Rat der Stadt Wesseling
in seiner Sitzung am 8. November 2016 folgende Satzung beschlossen:
§1
(1) In der Stadt Wesseling werden folgende Gebietszonen nach § 51 Abs. 5 der
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) festgelegt:
Gebietszone 1 Wesseling-Zentrum,
Gebietszone 2 übriges Stadtgebiet Wesseling.
(2) Die Gebietszone 1 erfasst die Fläche innerhalb folgender Eingrenzung: Kreuzung
BAB 555/Mühlenweg - Böschung BAB 555 von Mühlenweg bis Kreuzung Kronenweg Kronenweg und Luziastraße sowie deren gedachte Verlängerung bis zum Rheinstrom Rheinstrom abwärts bis zur gedachten Verlängerung Mühlenweg zum Rheinstrom Mühlenweg bis zur Kreuzung BAB 555.
(3) An abgewendeten Straßenseiten gemäß der Beschreibung in Abs. 2 werden
angrenzende bebaubare Flächen von der Gebietszone 1 bis zu einer Tiefe von 50 m
erfasst. Die Abgrenzung der Gebietszone 1 ist in dem dieser Satzung als Anhang
beigefügten Plan durch schwarz gestrichelte Umrandung dargestellt.
§2
Unter Zugrundelegung eines Vomhundertsatzes von 80 % der durchschnittlichen
Herstellungskosten einschließlich der Kosten des Grunderwerbs wird der Geldbetrag je
Stellplatz in der Gebietszone 1 auf 4.165 € und in der Gebietszone 2 auf 1.432 €
festgesetzt.
§3
(1) Diese Satzung tritt an Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt
Wesseling in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Wesseling über die Festlegung der
Gebietszonen und der Höhe des Geldbetrages nach § 51 Abs. 5 und 6 der Bauordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. September 2000 in der Fassung vom 3. Juli
2001 außer Kraft.
Einstimmig, 0 Enthaltungen
Beschluss der Sitzung des Rates vom 08.11.2016
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