Daten
Kommune
Wesseling
Größe
89 kB
Datum
08.11.2016
Erstellt
12.12.16, 17:06
Aktualisiert
12.12.16, 17:06
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Inhalt der Datei
Stadt Wesseling
Wesseling, den 12.12.2016
Der Bürgermeister
BESCHLUSS
aus der 19. Sitzung des Rates
vom Dienstag, den 08.11.2016 um 18:00 Uhr
im Ratssaal, Neues Rathaus, 1. Obergeschoss.
7.
Neufassung der Betriebssatzung für die Entsorgungsbetriebe Wesseling
Vorlagennummer: 168/2016
Auf Empfehlung des Betriebsausschusses wird beschlossen:
Aufgrund der §§ 7, 95, 107 Absatz 2 und 114 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli
1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar
2015 (GV. NRW. S. 208), sowie des § 1 der Eigenbetriebsverordnung (EigVO NRW) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2016 (GV NRW. S. 559), hat der Rat der Stadt
Wesseling in seiner Sitzung am 8. November 2016 folgende Betriebssatzung
beschlossen:
§1
Gegenstand des Betriebes
Die öffentlichen Einrichtungen der Stadt für die Abfallentsorgung und die
Straßenreinigung sowie das Abwasserwerk und der Betriebshof werden zu einer
öffentlichen Einrichtung, die entsprechend den Vorschriften über die Eigenbetriebe
geführt wird, zusammengefasst.
§2
Name des Betriebes
Die Einrichtung führt den Namen „Entsorgungsbetriebe Wesseling“.
§3
Stammkapital
Das Stammkapital beträgt 2.500.000,00 €.
§4
Betriebsleitung
Die Betriebsleitung besteht aus den jeweiligen Mitgliedern der Geschäftsführung der
Eigengesellschaft Stadtwerke Wesseling GmbH.
§5
Betriebsausschuss
Der Betriebsausschuss besteht aus 15 Mitgliedern, die vom Rat bestellt werden. Der
Rat bestellt stellvertretende Ausschussmitglieder.
§6
Aufgaben des Betriebsausschusses
(1) Der Betriebsausschuss entscheidet in allen Angelegenheiten des Betriebes, sofern
sie nicht durch die Gemeindeordnung, die Eigenbetriebsverordnung (EigVO NRW),
sonstige gesetzliche oder satzungsrechtliche Vorschriften dem Rat zur Entscheidung
vorbehalten sind und soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Betriebsführung
handelt.
(2) Als Geschäfte der laufenden Betriebsführung gelten diejenigen Angelegenheiten, für
die nach der vom Rat vorgenommenen Zuständigkeitsbegrenzung der Bürgermeister
zuständig wäre, gäbe es nicht die Einrichtung Entsorgungsbetriebe.
(3) Der Betriebsausschuss entscheidet ferner über die Benennung des Prüfers für den
Jahresabschluss.
(4) Auf das Verfahren im Betriebsausschuss findet die Geschäftsordnung des Rates der
Stadt Wesseling entsprechend Anwendung.
§7
Rat
Der Rat entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm durch die GO NRW, die EigVO
NRW oder die Hauptsatzung der Stadt Wesseling vorbehalten sind.
§8
Vertretung der Entsorgungsbetriebe
(1) In den Angelegenheiten der Entsorgungsbetriebe vertritt die Betriebsleitung die
Stadt, sofern die GO NRW oder die EigVO NRW keine andere Regelung trifft.
(2) Der Kreis der Vertretungsberechtigten und der Beauftragten sowie der Umfang ihrer
Vertretungsbefugnis werden von der Betriebsleitung öffentlich bekannt gemacht. Die
Vertretungsberechtigten unterzeichnen unter dem Namen der Entsorgungsbetriebe.
§9
Wirtschaftsjahr
Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 10
Wirtschaftsplan
Der Wirtschaftsplan ist so rechtzeitig aufzustellen und dem Betriebsausschuss
zuzuleiten, dass eine zeitgleiche Beratung und Beschlussfassung mit der
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Haushaltssatzung der Stadt erfolgen kann.
§ 11
Vermögensplan
Mehrauszahlungen für Einzelvorhaben, die den Betrag von 50.000,00 € überschreiten,
bedürfen der Zustimmung des Betriebsausschusses.
§ 12
Jahresabschluss
Der Jahresabschluss ist bis zum Ablauf von drei Monaten nach Schluss des
Wirtschaftsjahres von der Betriebsleitung aufzustellen.
§ 13
Bekanntmachungen
Für die Bekanntmachungen der Entsorgungsbetriebe
Bestimmungen der Hauptsatzung der Stadt Wesseling.
gelten
die
jeweiligen
§ 14
Finanzbuchhaltung
Die Finanzbuchhaltung für die Entsorgungsbetriebe wird unter Beachtung der dafür
geltenden Bestimmungen der GO NRW und der EigVO auf die Stadtwerke Wesseling
GmbH übertragen.
§ 15
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Einstimmig, 0 Enthaltungen
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