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Beschlusstext (Neufassung der Betriebssatzung für die Entsorgungsbetriebe Wesseling)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
89 kB
Datum
08.11.2016
Erstellt
12.12.16, 17:06
Aktualisiert
12.12.16, 17:06
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Stadt Wesseling Wesseling, den 12.12.2016 Der Bürgermeister BESCHLUSS aus der 19. Sitzung des Rates vom Dienstag, den 08.11.2016 um 18:00 Uhr im Ratssaal, Neues Rathaus, 1. Obergeschoss. 7. Neufassung der Betriebssatzung für die Entsorgungsbetriebe Wesseling Vorlagennummer: 168/2016 Auf Empfehlung des Betriebsausschusses wird beschlossen: Aufgrund der §§ 7, 95, 107 Absatz 2 und 114 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2015 (GV. NRW. S. 208), sowie des § 1 der Eigenbetriebsverordnung (EigVO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2016 (GV NRW. S. 559), hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung am 8. November 2016 folgende Betriebssatzung beschlossen: §1 Gegenstand des Betriebes Die öffentlichen Einrichtungen der Stadt für die Abfallentsorgung und die Straßenreinigung sowie das Abwasserwerk und der Betriebshof werden zu einer öffentlichen Einrichtung, die entsprechend den Vorschriften über die Eigenbetriebe geführt wird, zusammengefasst. §2 Name des Betriebes Die Einrichtung führt den Namen „Entsorgungsbetriebe Wesseling“. §3 Stammkapital Das Stammkapital beträgt 2.500.000,00 €. §4 Betriebsleitung Die Betriebsleitung besteht aus den jeweiligen Mitgliedern der Geschäftsführung der Eigengesellschaft Stadtwerke Wesseling GmbH. §5 Betriebsausschuss Der Betriebsausschuss besteht aus 15 Mitgliedern, die vom Rat bestellt werden. Der Rat bestellt stellvertretende Ausschussmitglieder. §6 Aufgaben des Betriebsausschusses (1) Der Betriebsausschuss entscheidet in allen Angelegenheiten des Betriebes, sofern sie nicht durch die Gemeindeordnung, die Eigenbetriebsverordnung (EigVO NRW), sonstige gesetzliche oder satzungsrechtliche Vorschriften dem Rat zur Entscheidung vorbehalten sind und soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Betriebsführung handelt. (2) Als Geschäfte der laufenden Betriebsführung gelten diejenigen Angelegenheiten, für die nach der vom Rat vorgenommenen Zuständigkeitsbegrenzung der Bürgermeister zuständig wäre, gäbe es nicht die Einrichtung Entsorgungsbetriebe. (3) Der Betriebsausschuss entscheidet ferner über die Benennung des Prüfers für den Jahresabschluss. (4) Auf das Verfahren im Betriebsausschuss findet die Geschäftsordnung des Rates der Stadt Wesseling entsprechend Anwendung. §7 Rat Der Rat entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm durch die GO NRW, die EigVO NRW oder die Hauptsatzung der Stadt Wesseling vorbehalten sind. §8 Vertretung der Entsorgungsbetriebe (1) In den Angelegenheiten der Entsorgungsbetriebe vertritt die Betriebsleitung die Stadt, sofern die GO NRW oder die EigVO NRW keine andere Regelung trifft. (2) Der Kreis der Vertretungsberechtigten und der Beauftragten sowie der Umfang ihrer Vertretungsbefugnis werden von der Betriebsleitung öffentlich bekannt gemacht. Die Vertretungsberechtigten unterzeichnen unter dem Namen der Entsorgungsbetriebe. §9 Wirtschaftsjahr Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. § 10 Wirtschaftsplan Der Wirtschaftsplan ist so rechtzeitig aufzustellen und dem Betriebsausschuss zuzuleiten, dass eine zeitgleiche Beratung und Beschlussfassung mit der Beschluss der Sitzung des Rates vom 08.11.2016 Seite 2 Haushaltssatzung der Stadt erfolgen kann. § 11 Vermögensplan Mehrauszahlungen für Einzelvorhaben, die den Betrag von 50.000,00 € überschreiten, bedürfen der Zustimmung des Betriebsausschusses. § 12 Jahresabschluss Der Jahresabschluss ist bis zum Ablauf von drei Monaten nach Schluss des Wirtschaftsjahres von der Betriebsleitung aufzustellen. § 13 Bekanntmachungen Für die Bekanntmachungen der Entsorgungsbetriebe Bestimmungen der Hauptsatzung der Stadt Wesseling. gelten die jeweiligen § 14 Finanzbuchhaltung Die Finanzbuchhaltung für die Entsorgungsbetriebe wird unter Beachtung der dafür geltenden Bestimmungen der GO NRW und der EigVO auf die Stadtwerke Wesseling GmbH übertragen. § 15 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Einstimmig, 0 Enthaltungen Beschluss der Sitzung des Rates vom 08.11.2016 Seite 3