Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlusstext (Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
108 kB
Datum
16.02.2016
Erstellt
23.02.16, 13:01
Aktualisiert
23.02.16, 13:01

Inhalt der Datei

Stadt Wesseling Wesseling, den 22.02.2016 Der Bürgermeister BESCHLUSS aus der 8. Sitzung des Hauptausschusses vom Dienstag, den 16.02.2016 um 18:00 Uhr im Ratssaal, Neues Rathaus, 1. Obergeschoss. 7. Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen Vorlagennummer: 4/2016 Der Hauptausschuss empfiehlt dem Rat folgende Beschlussfassung: Satzung der Stadt Wesseling über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen Der Rat der Stadt Wesseling hat in seiner Sitzung am .............. aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2015 (GV NRW S. 496), und des § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV NRW S. 496), folgende Satzung beschlossen: §1 Erhebung des Beitrages Zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von Anlagen im Bereich von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen und als Gegenleistung für die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme den Eigentümern und Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile erhebt die Stadt Wesseling Beiträge nach Maßgabe dieser Satzung. Das Gleiche gilt für die aufgrund öffentlich-rechtlicher Entschließung der Stadt bereitgestellten Straßen, Wege und Plätze (insbesondere Wirtschaftswege). §2 Umfang des beitragsfähigen Aufwandes (1) Beitragsfähig ist insbesondere der Aufwand für 1. den Erwerb (einschließlich Erwerbsnebenkosten) und die Freilegung der für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung der Anlagen benötigten Grundflächen, 2. den Wert der von der Stadt Wesseling aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen zum Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme, 3. die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung der Fahrbahn mit Unterbau, Tragschichten und Decke sowie für notwendige Erhöhungen und Vertiefungen, 4. die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von a) Radwegen, b) Gehwegen, c) Beleuchtungseinrichtungen, d) Entwässerungseinrichtungen, e) Böschungen, Schutz- und Stützmauern, f) Parkflächen, g) unselbständige Grünanlagen, h) Mischflächen. (2) Die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sind nur insoweit beitragsfähig, als sie breiter sind als die anschließenden freien Strecken. (3) Nicht beitragsfähig sind die Kosten 1. für die laufende Unterhaltung und Instandsetzung der Straßen, Wege und Plätze. 2. für Hoch- und Tiefstraßen sowie für Straßen, die für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt sind (Schnellverkehrsstraßen), ferner für Brücken, Tunnels und Unterführungen mit den dazugehörenden Rampen. §3 Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Aufwendungen ermittelt. §4 Anteil der Stadt und der Beitragspflichtigen am Aufwand (1) Die Stadt Wesseling trägt den Teil des Aufwandes, der a) auf die Inanspruchnahme der Anlagen durch die Allgemeinheit entfällt. b) bei der Verteilung des Aufwandes nach §§ 5 ff. auf ihre eigenen Grundstücke entfällt. Der übrige Teil des Aufwandes ist von den Beitragspflichtigen zu tragen. (2) Überschreiten Anlagen die nach Abs. 3 anrechenbaren Breiten, so trägt die Stadt Wesseling den durch die Überschreitung verursachten Mehraufwand allein. Bei den Bundes-, Landes- und Kreisstraßen beziehen sich die anrechenbaren Breiten der Fahrbahnen auf die Breite, die über die beitragsfreie Fahrbahnbreite nach § 2 Abs. 2 hinausgeht. (3) Der Anteil der Beitragspflichtigen am Aufwand nach Abs. 1 Satz 2 und die anrechenbaren Breiten der Anlagen werden wie folgt festgesetzt: bei (Straßenart) Anrechenbare Breiten in Kern-, Gewerbeund Industriegebieten Beschluss der Sitzung des Hauptausschusses vom 16.02.2016 Anteil der Beitragspflichtigen im übrigen Seite 2 1. Anliegerstraßen a) Fahrbahn b) Radweg einschl. Sicherheitsstreifen c) Parkstreifen d) Gehweg e) Beleuchtung und Ober flächenentwässerung f) unselbständige Grünanlagen 2. Haupterschließungsstraßen a) Fahrbahn b) Radweg einschl. Sicherheitsstreifen c) Parkstreifen d) Gehweg e) Beleuchtung und Oberflächenentwässerung f) unselbständige Grünanlagen 3. Hauptverkehrsstraßen a) Fahrbahn b) Radweg einschl. Sicherheitsstreifen c) Parkstreifen d) Gehweg e) Beleuchtung und Oberflächenentwässerung f) unselbständige Grünanlagen 4. Hauptgeschäftsstraßen a) Fahrbahn b) Radweg einschl. Sicherheitsstreifen c) Parkstreifen d) Gehweg e) Beleuchtung und Oberflächenentwässerung f) unselbständige Grünanlagen Beschluss der Sitzung des Hauptausschusses vom 16.02.2016 8,50 m 5,50 m 80 v. H. je 2,40 m Nicht vorgesehen 80 v. H. je 5,00 m je 2,50 m je 5,00 m je 2,50 m 80 v. H. 80 v. H. - - 80 v. H. je 2,00 m je 2,00 m 70 v. H. 8,50 m 6,50 m 60 v. H. je 2,40 m je 2,40 m 60 v. H. je 5,00 m je 2,50 m je 5,00 m je 2,50 m 80 v. H. 80 v. H. - - 80 v. H. je 2,00 m je 2,00 m 70 v. H. 8,50 m 8,50 m 40 v. H. je 2,40 m je 2,40 m 40 v. H. je 5,00 m je 2,50 m je 5,00 m je 2,50 m 80 v. H. 80 v. H. - - 80 v. H. je 2,00 m je 2,00 m 70 v. H. 7,50 m 7,50 m 70 v. H. je 2,40 m je 2,40 m 70 v. H. je 5,00 m je 6,00 m je 5,00 m je 6,00 m 80 v. H. 80 v. H. - - 80 v. H. je 2,00 m je 2,00 m 70 v. H. Seite 3 Bei Wirtschaftswegen beträgt der Anteil der Beitragspflichtigen 60 v. H., die anrechenbare Breite wird mit 3,00 m festgesetzt. Wenn bei einer Straße ein oder beide Parkstreifen fehlen, erhöht sich die anrechenbare Breite der Fahrbahn um die anrechenbare Breite des oder der fehlenden Parkstreifen, höchstens jedoch um je 2,50 m, falls und soweit auf der Straße eine Parkmöglichkeit geboten wird. (4) Die in Abs. 3 Ziffern 1 bis 4 genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten. (5) Für Fußgängergeschäftsstraßen, verkehrsberuhigte Bereiche und sonstige Fußgängerstraßen werden die anrechenbaren Breiten und Anteile der Beitragspflichtigen am Aufwand für die anrechenbaren Breiten im Einzelfall durch Satzung festgesetzt. (6) Im Sinne der Absätze 3 und 5 gelten als 1. Anliegerstraßen: Straßen, die ganz überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder der durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen. 2. Haupterschließungsstraßen: Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und daneben auch dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dienen, soweit sie nicht Hauptverkehrsstraßen nach Ziffer 3 sind. 3. Hauptverkehrsstraßen: Straßen, die dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen, insbesondere Bundes-, Landes- und Kreisstraßen mit Ausnahme der Strecken, die außerhalb von Baugebieten und von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen liegen. 4. Hauptgeschäftsstraßen: Straßen, in denen die Frontlänge der Grundstücke mit Ladengeschäften oder Gaststätten im Erdgeschoss überwiegt, soweit es sich nicht um Hauptverkehrsstraßen handelt. 5. Fußgängergeschäftsstraßen: Hauptgeschäftsstraßen, die in ihrer gesamten Breite dem Fußgängerverkehr gewidmet sind, auch wenn eine zeitlich begrenzte Nutzung für den Anlieferverkehr möglich ist. 6. verkehrsberuhigte Bereiche: Als Mischfläche gestaltete Straßen nach § 42 Abs. 4 a) StVO. 7. sonstige Fußgängerstraßen: Anliegerstraßen und Wohnwege, die in ihrer gesamten Breite dem Fußgängerverkehr dienen, auch wenn eine Nutzung für den Anliegerverkehr mit Kraftfahrzeugen möglich ist. (7) Die vorstehenden Bestimmungen (Absätze 3 - 6) gelten für öffentliche Plätze und einseitig anbaubare Straßen und Wege entsprechend. Dabei sind die anrechenbaren Breiten für Radwege, Parkstreifen, Grünanlagen und Gehwege nach Absatz 3 nur entlang der bebauten bzw. bebaubaren Grundstücke anzusetzen. Die anrechenbare Breite der Fahrbahn nach Absatz 3 ist bei einseitig anbaubaren Straßen und Wegen mit 2/3 zu berücksichtigen. Beschluss der Sitzung des Hauptausschusses vom 16.02.2016 Seite 4 (8) Grenzt eine Straße ganz oder in einzelnen Abschnitten mit einer Seite an ein Kern-, Gewerbe- oder Industriegebiet und mit der anderen Seite an ein sonstiges Baugebiet oder an einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil und ergeben sich dabei nach Absatz 3 unterschiedliche anrechenbare Breiten, so gilt für die gesamte Straße die größte Breite. (9) Für Anlagen oder deren Teilanlagen, bei denen die festgesetzten anrechenbaren Breiten oder Anteile der Beitragspflichtigen offensichtlich nicht zutreffen, bestimmt der Rat durch Satzung im Einzelfall die anrechenbaren Breiten und Anteile der Beitragspflichtigen. §5 Verteilung des umlagefähigen Aufwandes (1) Der nach den §§ 2 - 4 ermittelte Aufwand wird auf die erschlossenen Grundstücke nach deren Flächen verteilt. Dabei wird die unterschiedliche Nutzung der erschlossenen Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt. (2) Als Grundstücksfläche im Sinne des Abs. 1 gilt bei Grundstücken außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes, die nicht insgesamt dem Innenbereich zuzuordnen sind, a) die Fläche zwischen der gemeinsamen Grenze des Grundstücks mit der Anlage und einer im Abstand von 50 m dazu verlaufenden Linie. Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Anlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt. b) soweit die Grundstücke nicht an die Anlage angrenzen, die Fläche zwischen der Grundstücksgrenze, die der Anlage zugewandt ist und einer im Abstand von 50 m dazu verlaufenden Linie. Überschreitet die tatsächliche Nutzung die Abstände nach Satz 1 Buchstabe a) oder Buchstabe b), so fällt die Linie zusammen mit der hinteren Grenze der tatsächlichen Nutzung. §6 Berücksichtigung des Maßes der Nutzung (1) Zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird die Fläche vervielfacht mit a) b) c) d) e) f) g) h) i) 1,00 1,30 1,50 1,60 1,70 1,85 1,95 2,00 2,05 bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss, bei einer Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen, bei einer Bebaubarkeit mit drei Vollgeschossen, bei einer Bebaubarkeit mit vier und fünf Vollgeschossen, bei einer Bebaubarkeit mit fünf Vollgeschossen, bei einer Bebaubarkeit mit sechs und mehr Vollgeschossen, bei einer Bebaubarkeit mit sieben Vollgeschossen, bei einer Bebaubarkeit mit acht Vollgeschossen, bei einer Bebaubarkeit mit neun und mehr Vollgeschossen. (2) Für Grundstücke innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse wie folgt: Beschluss der Sitzung des Hauptausschusses vom 16.02.2016 Seite 5 a) Ist die Zahl der Vollgeschosse festgesetzt aus der höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse. b) Sind nur Baumassenzahlen festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die Baumassenzahl geteilt durch 3,5, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden. c) Ist nur die zulässige Gebäudehöhe festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die höchstzulässige Höhe geteilt durch 2,5, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen aufoder abgerundet werden. d) Ist tatsächlich eine höhere als die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse vorhanden oder zugelassen, so ist diese zugrunde zu legen; dies gilt entsprechend, wenn die zulässige Baumassenzahl oder die höchstzulässige Gebäudehöhe überschritten werden. (3) Für Grundstücke außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes oder für Grundstücke, für die ein Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse, die Baumassenzahl oder die Gebäudehöhe nicht festsetzt, sowie für Grundstücke, auf denen eine Bebauung nicht zulässig ist, ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse: a) Bei bebauten Grundstücken aus der Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse. Ist die Zahl der Vollgeschosse wegen der Besonderheit des Bauwerkes nicht feststellbar, gilt als Zahl der Vollgeschosse die Höhe des Bauwerkes geteilt durch 2,5, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden. b) Bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken aus der Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse. c) Bei Grundstücken, auf denen keine Bebauung zulässig ist, die aber gewerblich genutzt werden können, werden zwei Vollgeschosse zugrunde gelegt. d) Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze zulässig oder vorhanden sind, wird ein Vollgeschoss zugrunde gelegt. §7 Berücksichtigung der Nutzungsart Die unterschiedliche Art der Nutzung wird wie folgt berücksichtigt: (1) Die Grundstücksfläche wird vervielfacht mit a) b) 0,1 bei landwirtschaftlich genutzten Flächen. 0, xx bei forstwirtschaftlich genutzten Flächen. (2) Die nach §§ 5 und 6 festgelegten Faktoren (oder Verteilungseinheiten) werden a) um 0,5 erhöht bei Grundstücken in durch Bebauungsplan festgesetzten Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie Sondergebieten mit der Nutzungsart: Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe, Messe, Ausstellung und Kongresse, Hafengebiet; b) um 0, 5 erhöht bei Grundstücken in Gebieten, in denen ohne Festsetzung durch Bebauungsplan eine Nutzung wie in den unter Buchstabe a) genannten Gebieten Beschluss der Sitzung des Hauptausschusses vom 16.02.2016 Seite 6 vorhanden oder zulässig ist; c) um 0, 5 erhöht bei Grundstücken außerhalb der unter den Buchstaben a) und b) bezeichneten Gebiete, die gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzt werden (z. B. Grundstücke mit Büro-, Verwaltungs-, Post-, Bahn-, Krankenhausund Schulgebäuden), wenn diese Nutzung nach Maßgabe der Geschossflächen überwiegt. Liegt eine derartige Nutzung ohne Bebauung oder zusätzlich zur Bebauung vor, gilt die tatsächlich so genutzte Fläche als Geschossfläche. d) um 0,5 ermäßigt bei Grundstücken, die in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren Weise genutzt werden können (z. B. Grundstücke mit dem Kultgebäude einer anerkannten Religionsgemeinschaft, Friedhöfe, Sportanlagen, Campingplätze, Freibäder, Dauerkleingärten oder private Grünanlagen), §8 Abschnitte von Anlagen (1) Für selbständig benutzbare Abschnitte einer Anlage kann der Aufwand selbständig ermittelt und erhoben werden. (2) Erstreckt sich eine straßenbauliche Maßnahme auf mehrere Straßenabschnitte, für die sich nach § 4 Abs. 2 unterschiedliche anrechenbare Breiten oder unterschiedliche Anteile der Beitragspflichtigen ergeben, so sind die Straßenabschnitte gesondert abzurechnen. §9 Kostenspaltung Der Beitrag kann selbständig und ohne Einhaltung der Reihenfolge erhoben werden für 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. Grunderwerb, Freilegung, Fahrbahn, Radweg, Gehweg, Parkflächen, Beleuchtung, Oberflächenentwässerung, unselbständige Grünanlagen. § 10 Vorausleistungen und Ablösung (1) Sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist, kann die Stadt Wesseling Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrags erheben. (2) Der Straßenbaubeitrag kann abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe dieser Satzung zu ermittelnden Straßenbaubeitrages. § 11 Beschluss der Sitzung des Hauptausschusses vom 16.02.2016 Seite 7 Entstehung der Beitragspflicht (1) Die Beitragspflicht entsteht mit der a) endgültigen Herstellung der Anlage, b) endgültigen Herstellung des Abschnittes gemäß § 8, c) Beendigung der Teilmaßnahme gemäß § 9. (2) Ist die Maßnahme mit Grunderwerb verbunden, so ist auch Merkmal der endgültigen Herstellung, dass die Grundstücke in das Eigentum der Stadt Wesseling übergegangen sind. § 12 Beitragspflichtige (1) Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist. Mehrere Eigentümer eines Grundstückes sind Gesamtschuldner. (2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. § 13 Fälligkeit Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig. § 14 Entscheidung durch den Bürgermeister Die Entscheidung über die Abrechnung eines bestimmten Abschnittes einer Anlage sowie über die Durchführung der Kostenspaltung wird dem Bürgermeister übertragen. § 15 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am 1. April 2016 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen in der Fassung vom 28. Oktober 1985 sowie deren 1. und 2. Ergänzungssatzung außer Kraft. ***** Anmerkung: Die Verwaltung ist ermächtigt, vor der öffentlichen Bekanntmachung redaktionell im oben aufgeführten Satzungstext die gestrichenen Textteile zu entfernen sowie die fett wiedergegebenen Textteile in Mager zu ändern. Einstimmig, 0 Enthaltung(en) Beschluss der Sitzung des Hauptausschusses vom 16.02.2016 Seite 8