Daten
Kommune
Wesseling
Größe
108 kB
Datum
16.02.2016
Erstellt
23.02.16, 13:01
Aktualisiert
23.02.16, 13:01
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Stadt Wesseling
Wesseling, den 22.02.2016
Der Bürgermeister
BESCHLUSS
aus der 8. Sitzung des Hauptausschusses
vom Dienstag, den 16.02.2016 um 18:00 Uhr
im Ratssaal, Neues Rathaus, 1. Obergeschoss.
7.
Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche
Maßnahmen
Vorlagennummer: 4/2016
Der Hauptausschuss empfiehlt dem Rat folgende Beschlussfassung:
Satzung der Stadt Wesseling über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für
straßenbauliche Maßnahmen
Der Rat der Stadt Wesseling hat in seiner Sitzung am .............. aufgrund des § 7 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2015 (GV NRW S. 496), und des § 8 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969
(GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
25. Juni 2015 (GV NRW S. 496), folgende Satzung beschlossen:
§1
Erhebung des Beitrages
Zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von
Anlagen im Bereich von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen und als
Gegenleistung für die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme den Eigentümern und
Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen
Vorteile erhebt die Stadt Wesseling Beiträge nach Maßgabe dieser Satzung. Das
Gleiche gilt für die aufgrund öffentlich-rechtlicher Entschließung der Stadt
bereitgestellten Straßen, Wege und Plätze (insbesondere Wirtschaftswege).
§2
Umfang des beitragsfähigen Aufwandes
(1) Beitragsfähig ist insbesondere der Aufwand für
1.
den Erwerb (einschließlich Erwerbsnebenkosten) und die Freilegung der für die
Herstellung, Erweiterung und Verbesserung der Anlagen benötigten Grundflächen,
2.
den Wert der von der Stadt Wesseling aus ihrem Vermögen bereitgestellten
Flächen zum Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme,
3.
die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung der Fahrbahn mit Unterbau,
Tragschichten und Decke sowie für notwendige Erhöhungen und Vertiefungen,
4.
die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von
a)
Radwegen,
b)
Gehwegen,
c)
Beleuchtungseinrichtungen,
d)
Entwässerungseinrichtungen,
e)
Böschungen, Schutz- und Stützmauern,
f)
Parkflächen,
g)
unselbständige Grünanlagen,
h)
Mischflächen.
(2) Die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sind
nur insoweit beitragsfähig, als sie breiter sind als die anschließenden freien Strecken.
(3) Nicht beitragsfähig sind die Kosten
1.
für die laufende Unterhaltung und Instandsetzung der Straßen, Wege und Plätze.
2.
für Hoch- und Tiefstraßen sowie für Straßen, die für den Schnellverkehr mit
Kraftfahrzeugen bestimmt sind (Schnellverkehrsstraßen), ferner für Brücken,
Tunnels und Unterführungen mit den dazugehörenden Rampen.
§3
Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes
Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Aufwendungen ermittelt.
§4
Anteil der Stadt und der Beitragspflichtigen am Aufwand
(1) Die Stadt Wesseling trägt den Teil des Aufwandes, der
a) auf die Inanspruchnahme der Anlagen durch die Allgemeinheit entfällt.
b) bei der Verteilung des Aufwandes nach §§ 5 ff. auf ihre eigenen Grundstücke
entfällt.
Der übrige Teil des Aufwandes ist von den Beitragspflichtigen zu tragen.
(2) Überschreiten Anlagen die nach Abs. 3 anrechenbaren Breiten, so trägt die Stadt
Wesseling den durch die Überschreitung verursachten Mehraufwand allein. Bei den
Bundes-, Landes- und Kreisstraßen beziehen sich die anrechenbaren Breiten der
Fahrbahnen auf die Breite, die über die beitragsfreie Fahrbahnbreite nach § 2 Abs. 2
hinausgeht.
(3) Der Anteil der Beitragspflichtigen am Aufwand nach Abs. 1 Satz 2 und die
anrechenbaren Breiten der Anlagen werden wie folgt festgesetzt:
bei (Straßenart)
Anrechenbare Breiten
in Kern-, Gewerbeund
Industriegebieten
Beschluss der Sitzung des Hauptausschusses vom 16.02.2016
Anteil der Beitragspflichtigen
im übrigen
Seite 2
1. Anliegerstraßen
a) Fahrbahn
b) Radweg einschl.
Sicherheitsstreifen
c) Parkstreifen
d) Gehweg
e) Beleuchtung und
Ober
flächenentwässerung
f) unselbständige
Grünanlagen
2. Haupterschließungsstraßen
a) Fahrbahn
b) Radweg einschl.
Sicherheitsstreifen
c) Parkstreifen
d) Gehweg
e) Beleuchtung und
Oberflächenentwässerung
f) unselbständige
Grünanlagen
3. Hauptverkehrsstraßen
a) Fahrbahn
b) Radweg einschl.
Sicherheitsstreifen
c) Parkstreifen
d) Gehweg
e) Beleuchtung und
Oberflächenentwässerung
f) unselbständige
Grünanlagen
4. Hauptgeschäftsstraßen
a) Fahrbahn
b) Radweg einschl.
Sicherheitsstreifen
c) Parkstreifen
d) Gehweg
e) Beleuchtung und
Oberflächenentwässerung
f) unselbständige
Grünanlagen
Beschluss der Sitzung des Hauptausschusses vom 16.02.2016
8,50 m
5,50 m
80 v. H.
je 2,40 m
Nicht
vorgesehen
80 v. H.
je 5,00 m
je 2,50 m
je 5,00 m
je 2,50 m
80 v. H.
80 v. H.
-
-
80 v. H.
je 2,00 m
je 2,00 m
70 v. H.
8,50 m
6,50 m
60 v. H.
je 2,40 m
je 2,40 m
60 v. H.
je 5,00 m
je 2,50 m
je 5,00 m
je 2,50 m
80 v. H.
80 v. H.
-
-
80 v. H.
je 2,00 m
je 2,00 m
70 v. H.
8,50 m
8,50 m
40 v. H.
je 2,40 m
je 2,40 m
40 v. H.
je 5,00 m
je 2,50 m
je 5,00 m
je 2,50 m
80 v. H.
80 v. H.
-
-
80 v. H.
je 2,00 m
je 2,00 m
70 v. H.
7,50 m
7,50 m
70 v. H.
je 2,40 m
je 2,40 m
70 v. H.
je 5,00 m
je 6,00 m
je 5,00 m
je 6,00 m
80 v. H.
80 v. H.
-
-
80 v. H.
je 2,00 m
je 2,00 m
70 v. H.
Seite 3
Bei Wirtschaftswegen beträgt der Anteil der Beitragspflichtigen 60 v. H., die
anrechenbare Breite wird mit 3,00 m festgesetzt.
Wenn bei einer Straße ein oder beide Parkstreifen fehlen, erhöht sich die anrechenbare
Breite der Fahrbahn um die anrechenbare Breite des oder der fehlenden Parkstreifen,
höchstens jedoch um je 2,50 m, falls und soweit auf der Straße eine Parkmöglichkeit
geboten wird.
(4) Die in Abs. 3 Ziffern 1 bis 4 genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten.
(5) Für Fußgängergeschäftsstraßen, verkehrsberuhigte Bereiche und sonstige
Fußgängerstraßen werden die anrechenbaren Breiten und Anteile der
Beitragspflichtigen am Aufwand für die anrechenbaren Breiten im Einzelfall durch
Satzung festgesetzt.
(6) Im Sinne der Absätze 3 und 5 gelten als
1.
Anliegerstraßen:
Straßen, die ganz überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder der durch
private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen.
2.
Haupterschließungsstraßen:
Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und daneben auch dem Verkehr
innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten
Ortsteilen dienen, soweit sie nicht Hauptverkehrsstraßen nach Ziffer 3 sind.
3.
Hauptverkehrsstraßen:
Straßen, die dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem überörtlichen
Durchgangsverkehr dienen, insbesondere Bundes-, Landes- und Kreisstraßen mit
Ausnahme der Strecken, die außerhalb von Baugebieten und von im
Zusammenhang bebauten Ortsteilen liegen.
4.
Hauptgeschäftsstraßen:
Straßen, in denen die Frontlänge der Grundstücke mit Ladengeschäften oder
Gaststätten im Erdgeschoss überwiegt, soweit es sich nicht um
Hauptverkehrsstraßen handelt.
5.
Fußgängergeschäftsstraßen:
Hauptgeschäftsstraßen, die in ihrer gesamten Breite dem Fußgängerverkehr
gewidmet sind, auch wenn eine zeitlich begrenzte Nutzung für den Anlieferverkehr
möglich ist.
6.
verkehrsberuhigte Bereiche:
Als Mischfläche gestaltete Straßen nach § 42 Abs. 4 a) StVO.
7.
sonstige Fußgängerstraßen:
Anliegerstraßen und Wohnwege, die in ihrer gesamten Breite dem
Fußgängerverkehr dienen, auch wenn eine Nutzung für den Anliegerverkehr mit
Kraftfahrzeugen möglich ist.
(7) Die vorstehenden Bestimmungen (Absätze 3 - 6) gelten für öffentliche Plätze und
einseitig anbaubare Straßen und Wege entsprechend. Dabei sind die anrechenbaren
Breiten für Radwege, Parkstreifen, Grünanlagen und Gehwege nach Absatz 3 nur
entlang der bebauten bzw. bebaubaren Grundstücke anzusetzen. Die anrechenbare
Breite der Fahrbahn nach Absatz 3 ist bei einseitig anbaubaren Straßen und Wegen mit
2/3 zu berücksichtigen.
Beschluss der Sitzung des Hauptausschusses vom 16.02.2016
Seite 4
(8) Grenzt eine Straße ganz oder in einzelnen Abschnitten mit einer Seite an ein Kern-,
Gewerbe- oder Industriegebiet und mit der anderen Seite an ein sonstiges Baugebiet
oder an einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil und ergeben sich dabei nach
Absatz 3 unterschiedliche anrechenbare Breiten, so gilt für die gesamte Straße die
größte Breite.
(9) Für Anlagen oder deren Teilanlagen, bei denen die festgesetzten anrechenbaren
Breiten oder Anteile der Beitragspflichtigen offensichtlich nicht zutreffen, bestimmt der
Rat durch Satzung im Einzelfall die anrechenbaren Breiten und Anteile der
Beitragspflichtigen.
§5
Verteilung des umlagefähigen Aufwandes
(1) Der nach den §§ 2 - 4 ermittelte Aufwand wird auf die erschlossenen Grundstücke
nach deren Flächen verteilt. Dabei wird die unterschiedliche Nutzung der erschlossenen
Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt.
(2) Als Grundstücksfläche im Sinne des Abs. 1 gilt bei Grundstücken außerhalb des
Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes, die nicht insgesamt dem Innenbereich
zuzuordnen sind,
a)
die Fläche zwischen der gemeinsamen Grenze des Grundstücks mit der Anlage
und einer im Abstand von 50 m dazu verlaufenden Linie. Grundstücksteile, die
lediglich die wegemäßige Verbindung zur Anlage herstellen, bleiben bei der
Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt.
b)
soweit die Grundstücke nicht an die Anlage angrenzen, die Fläche zwischen der
Grundstücksgrenze, die der Anlage zugewandt ist und einer im Abstand von 50 m
dazu verlaufenden Linie.
Überschreitet die tatsächliche Nutzung die Abstände nach Satz 1 Buchstabe a) oder
Buchstabe b), so fällt die Linie zusammen mit der hinteren Grenze der tatsächlichen
Nutzung.
§6
Berücksichtigung des Maßes der Nutzung
(1) Zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird die Fläche
vervielfacht mit
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
h)
i)
1,00
1,30
1,50
1,60
1,70
1,85
1,95
2,00
2,05
bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss,
bei einer Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen,
bei einer Bebaubarkeit mit drei Vollgeschossen,
bei einer Bebaubarkeit mit vier und fünf Vollgeschossen,
bei einer Bebaubarkeit mit fünf Vollgeschossen,
bei einer Bebaubarkeit mit sechs und mehr Vollgeschossen,
bei einer Bebaubarkeit mit sieben Vollgeschossen,
bei einer Bebaubarkeit mit acht Vollgeschossen,
bei einer Bebaubarkeit mit neun und mehr Vollgeschossen.
(2) Für Grundstücke innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes ergibt
sich die Zahl der Vollgeschosse wie folgt:
Beschluss der Sitzung des Hauptausschusses vom 16.02.2016
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a)
Ist die Zahl der Vollgeschosse festgesetzt aus der höchstzulässigen Zahl der
Vollgeschosse.
b)
Sind nur Baumassenzahlen festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die
Baumassenzahl geteilt durch 3,5, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- oder
abgerundet werden.
c)
Ist nur die zulässige Gebäudehöhe festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die
höchstzulässige Höhe geteilt durch 2,5, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen aufoder abgerundet werden.
d)
Ist tatsächlich eine höhere als die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse vorhanden
oder zugelassen, so ist diese zugrunde zu legen; dies gilt entsprechend, wenn die
zulässige Baumassenzahl oder die höchstzulässige Gebäudehöhe überschritten
werden.
(3) Für Grundstücke außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes oder für
Grundstücke, für die ein Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse, die
Baumassenzahl oder die Gebäudehöhe nicht festsetzt, sowie für Grundstücke, auf
denen eine Bebauung nicht zulässig ist, ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse:
a)
Bei bebauten Grundstücken aus der Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen
Vollgeschosse. Ist die Zahl der Vollgeschosse wegen der Besonderheit des
Bauwerkes nicht feststellbar, gilt als Zahl der Vollgeschosse die Höhe des
Bauwerkes geteilt durch 2,5, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- oder
abgerundet werden.
b)
Bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken aus der Zahl der auf den
Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse.
c)
Bei Grundstücken, auf denen keine Bebauung zulässig ist, die aber gewerblich
genutzt werden können, werden zwei Vollgeschosse zugrunde gelegt.
d)
Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze zulässig oder vorhanden
sind, wird ein Vollgeschoss zugrunde gelegt.
§7
Berücksichtigung der Nutzungsart
Die unterschiedliche Art der Nutzung wird wie folgt berücksichtigt:
(1) Die Grundstücksfläche wird vervielfacht mit
a)
b)
0,1 bei landwirtschaftlich genutzten Flächen.
0, xx bei forstwirtschaftlich genutzten Flächen.
(2) Die nach §§ 5 und 6 festgelegten Faktoren (oder Verteilungseinheiten) werden
a)
um 0,5 erhöht bei Grundstücken in durch Bebauungsplan festgesetzten Kern-,
Gewerbe- und Industriegebieten sowie Sondergebieten mit der Nutzungsart:
Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe, Messe, Ausstellung und
Kongresse, Hafengebiet;
b)
um 0, 5 erhöht bei Grundstücken in Gebieten, in denen ohne Festsetzung durch
Bebauungsplan eine Nutzung wie in den unter Buchstabe a) genannten Gebieten
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vorhanden oder zulässig ist;
c)
um 0, 5 erhöht bei Grundstücken außerhalb der unter den Buchstaben a) und b)
bezeichneten Gebiete, die gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzt
werden (z. B. Grundstücke mit Büro-, Verwaltungs-, Post-, Bahn-, Krankenhausund Schulgebäuden), wenn diese Nutzung nach Maßgabe der Geschossflächen
überwiegt. Liegt eine derartige Nutzung ohne Bebauung oder zusätzlich zur
Bebauung vor, gilt die tatsächlich so genutzte Fläche als Geschossfläche.
d)
um 0,5 ermäßigt bei Grundstücken, die in einer der baulichen oder gewerblichen
Nutzung vergleichbaren Weise genutzt werden können (z. B. Grundstücke mit dem
Kultgebäude einer anerkannten Religionsgemeinschaft, Friedhöfe,
Sportanlagen, Campingplätze, Freibäder, Dauerkleingärten oder private
Grünanlagen),
§8
Abschnitte von Anlagen
(1) Für selbständig benutzbare Abschnitte einer Anlage kann der Aufwand selbständig
ermittelt und erhoben werden.
(2) Erstreckt sich eine straßenbauliche Maßnahme auf mehrere Straßenabschnitte, für
die sich nach § 4 Abs. 2 unterschiedliche anrechenbare Breiten oder unterschiedliche
Anteile der Beitragspflichtigen ergeben, so sind die Straßenabschnitte gesondert
abzurechnen.
§9
Kostenspaltung
Der Beitrag kann selbständig und ohne Einhaltung der Reihenfolge erhoben werden für
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
Grunderwerb,
Freilegung,
Fahrbahn,
Radweg,
Gehweg,
Parkflächen,
Beleuchtung,
Oberflächenentwässerung,
unselbständige Grünanlagen.
§ 10
Vorausleistungen und Ablösung
(1) Sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist, kann die Stadt
Wesseling Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrags erheben.
(2) Der Straßenbaubeitrag kann abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich
nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe dieser Satzung zu ermittelnden
Straßenbaubeitrages.
§ 11
Beschluss der Sitzung des Hauptausschusses vom 16.02.2016
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Entstehung der Beitragspflicht
(1) Die Beitragspflicht entsteht mit der
a) endgültigen Herstellung der Anlage,
b) endgültigen Herstellung des Abschnittes gemäß § 8,
c) Beendigung der Teilmaßnahme gemäß § 9.
(2) Ist die Maßnahme mit Grunderwerb verbunden, so ist auch Merkmal der endgültigen
Herstellung, dass die Grundstücke in das Eigentum der Stadt Wesseling übergegangen
sind.
§ 12
Beitragspflichtige
(1) Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des
Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist. Mehrere Eigentümer eines
Grundstückes sind Gesamtschuldner.
(2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des
Eigentümers der Erbbauberechtigte.
§ 13
Fälligkeit
Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
§ 14
Entscheidung durch den Bürgermeister
Die Entscheidung über die Abrechnung eines bestimmten Abschnittes einer Anlage
sowie über die Durchführung der Kostenspaltung wird dem Bürgermeister übertragen.
§ 15
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 1. April 2016 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG
für straßenbauliche Maßnahmen in der Fassung vom 28. Oktober 1985 sowie
deren 1. und 2. Ergänzungssatzung außer Kraft.
*****
Anmerkung:
Die Verwaltung ist ermächtigt, vor der öffentlichen Bekanntmachung redaktionell im
oben aufgeführten Satzungstext die gestrichenen Textteile zu entfernen sowie die fett
wiedergegebenen Textteile in Mager zu ändern.
Einstimmig, 0 Enthaltung(en)
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