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Beschlusstext (Gesetzliche Neuregelung der Umsatzbesteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts (§ 2 b Umsatzsteuergesetz – UStG); hier: Optionserklärung des Kreises Euskirchen zur vorübergehenden weiteren Anwendung der bisherigen umsatzsteuerlichen Rechtslage (§ 2 Abs. 3 UStG in der am 31.12.2015 geltenden Fassung))

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
67 kB
Datum
07.12.2016
Erstellt
13.12.16, 11:44
Aktualisiert
13.12.16, 11:44
Beschlusstext (Gesetzliche Neuregelung der Umsatzbesteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts (§ 2 b Umsatzsteuergesetz – UStG);
hier: Optionserklärung des Kreises Euskirchen zur vorübergehenden weiteren Anwendung der bisherigen umsatzsteuerlichen Rechtslage (§ 2 Abs. 3 UStG in der am 31.12.2015 geltenden Fassung))

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BESCHLUSS über das Ergebnis der Sitzung des Kreisausschusses am 07.12.2016 im Sitzungssaal 1 des Kreishauses in Euskirchen, Jülicher Ring 32 TOP 12 Gesetzliche Neuregelung der Umsatzbesteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts (§ 2 b Umsatzsteuergesetz – UStG); hier: Optionserklärung des Kreises Euskirchen zur vorübergehenden weiteren Anwendung der bisherigen umsatzsteuerlichen Rechtslage (§ 2 Abs. 3 UStG in der am 31.12.2015 geltenden Fassung) V 279/2016 Der Kreisausschuss empfiehlt folgende Beschlussfassung: Der Kreistag beschließt, der von der Verwaltung beabsichtigten Abgabe der umsatzsteuerlichen Optionserklärung für die maximal bis zum 31.12.2020 befristete Weiteranwendung der alten umsatzsteuerlichen Rechtslage (§ 2 Abs. 3 UStG in der am 31.12.2015 geltenden Fassung) für den Kreis Euskirchen durch den gesetzlichen Vertreter des Kreises zuzustimmen. Abstimmungsergebnis: Einstimmig