Daten
Kommune
Wesseling
Größe
180 kB
Datum
20.12.2016
Erstellt
06.02.17, 13:01
Aktualisiert
06.02.17, 13:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Wesseling
Wesseling, den 06.02.2017
Der Bürgermeister
BESCHLUSS
aus der 20. Sitzung des Rates
vom Dienstag, den 20.12.2016 um 18:00 Uhr
im Ratssaal, Neues Rathaus, 1. Obergeschoss.
7.
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der
Brandverhütungsschau und für sonstige Leistungen des vorbeugenden Brandschutzes
in der Stadt Wesseling
Vorlagennummer: 205/2016
Auf Empfehlung des Hauptausschusses wird beschlossen:
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau und für
sonstige Leistungen des vorbeugenden Brandschutzes in der Stadt Wesseling
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3.
Februar 2015 (GV NRW S. 208), der §§ 3 Abs. 2 und 5, 25 und 26 des Gesetzes über den Brandschutz, die
Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) vom 17. Dezember 2015 (GV NRW S. 886) und der §§ 4
und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NRW
S. 712, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GV NRW S. 448), hat der Rat der
Stadt Wesseling in seiner Sitzung am 20.12.2016 folgende Satzung beschlossen:
§1
Zweck der Brandverhütungsschau
(1) Die Brandverhütungsschau wird durchgeführt, um präventiv zu prüfen, ob Gebäude und Einrichtungen,
die in erhöhtem Maße brand- oder explosionsgefährdet sind oder in denen bei Ausbruch eines Brandes oder
bei einer Explosion eine große Anzahl von Personen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind, den
Erfordernissen des abwehrenden Brandschutzes entsprechen.
(2) Die Prüfung der Erfordernisse des abwehrenden Brandschutzes dient der Feststellung
brandschutztechnischer Mängel und Gefahrenquellen sowie der Anordnung von Maßnahmen, die der
Entstehung eines Brandes oder der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorbeugen und bei einem Brand oder
Unglücksfall die Rettung von Menschen und Tieren, den Schutz von Sachwerten sowie wirksame
Löscharbeiten ermöglichen.
§2
Gebührenpflichtige Amtshandlungen
(1) Gebührenpflichtig sind die Leistungen
a)
b)
c)
zur Durchführung der Brandverhütungsschau im Sinne von § 1 einschließlich deren Vor- und
Nachbereitung. Dies gilt auch in Fällen, in denen die für die Brandverhütungsschau
zuständige Dienststelle an Prüfungen der Bauaufsichtsbehörde beteiligt ist und dabei
zugleich eine Brandverhütungsschau vornimmt,
infolge erforderlicher Nachbesichtigungen (Nachschau),
einer auf Antrag vorgenommenen brandschutztechnischen Überprüfung
d)
e)
f)
g)
h)
i)
(Objektbesichtigung),
auf dem Gebiet des vorbeugenden Brandschutzes außerhalb des
Baugenehmigungsverfahren, die mündlich oder schriftlich beantragt wurden und mit der
Anfertigung einer gutachterlichen Stellungnahme eines Brandschutzgutachtens oder eines
Brandschutzkonzeptes zu einem definierten Objekt verbunden ist,
einer auf Antrag durchgeführten Brandschutzunterweisung,
die Abnahme der Brandmeldeanlage (BMA) einschließlich Wiederholungsabnahme, die auf
Grund von Mängeln erforderlich sind,
die Inbetriebnahme des Feuerwehrschlüsseldepots (FSD) sowie die Anwesenheit eines
Schlüsselträgers der Feuerwehr bei der Wartung,
Mitwirkung bei Einsatz- und Sonderschutzplänen, betrieblichen Alarm- und
Gefahrenabwehrplänen sowie sonstigen Ausarbeitungen,
Erstellung von Objektfotos für unter h) genannte Pläne mit Verwendung der
Kraftfahrdrehleiter.
(2) Unberührt bleibt das Recht anderer Behörden, insbesondere der Bauaufsichtsbehörde, zur Erhebung von
Gebühren aufgrund besonderer Vorschriften, wenn sie in eigener Zuständigkeit an der Durchführung der
Brandverhütungsschau teilgenommen haben oder nach Durchführung der Brandverhütungsschau tätig
geworden sind.
§3
Gebührenmaßstab
(1) Die Gebühren werden nach Dauer der Amtshandlung und nach der Zahl der notwendig eingesetzten
Kräfte bemessen. Für die An- und Abfahrt zur Brandverhütungsschau oder zur Nachschau wird eine
Fahrkostenpauschale erhoben. Zur Gebühr gehören auch Kosten für in Anspruch genommene
Fremdleistungen.
(2) Die Bemessung der Gebühren erfolgt im Einzelnen nach den im Gebührentarif aufgeführten Sätzen. Der
Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung (Anlage 1).
(3) Abgerechnet wird grundsätzlich im Viertelstundentakt. Jede angefangene Viertelstunde wird voll
berechnet.
§4
Auslagenersatz
Besondere bare Auslagen, die im Zusammenhang mit der Amtshandlung entstehen, sind zu ersetzen, auch
wenn eine Befreiung von der Gebühr für die Amtshandlung besteht.
§5
Zeitliche Folge der Brandverhütungsschau
(1) Die zeitliche Folge der Brandverhütungsschau richtet sich bei Objekten, die Gegenstand von
Sonderverordnungen oder baurechtlichen Anordnungen sind, nach den entsprechenden baurechtlichen
Vorschriften. Im Übrigen ist die Brandverhütungsschau je nach Gefährdungsgrad in Zeitabständen von
längstens sechs Jahren durchzuführen. Die Aufstellung der Brandverhütungsschaupflichtigen Objekte ist
Bestandteil dieser Satzung (Anlage 2).
(2) Fehlen Vorschriften zu den Zeitabständen der Brandverhütungsschau, werden diese von der Stadt unter
Berücksichtigung des Gefährdungsgrades von Objekten nach pflichtgemäßem Ermessen festgelegt.
§6
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte des der
Brandverhütungsschau unterworfenen Objektes und derjenige, der eine Leistung der Brandschutzdienststelle
gemäß § 2 Abs. 1 Buchstabe c) - i) beantragt. Mehrere Personen im Sinne des Satzes 1 haften als
Gesamtschuldner.
(2) Gebührenfreiheit besteht unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 6 des Kommunalabgabengesetzes für
das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung.
Beschluss der Sitzung des Rates vom 20.12.2016
Seite 2
§7
Entstehung, Festsetzung, Fälligkeit, Stundung, Erlass der Gebühr
(1) Die Gebühr entsteht mit Abschluss der Amtshandlung. Die Gebühr wird durch Bescheid festgesetzt. Sie
ist mit Zugang des Bescheides fällig und innerhalb von einem Monat zu entrichten.
(2) Von der Erhebung der Gebühr kann abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalles eine
unbillige Härte wäre oder aufgrund städtischen Interesses gerechtfertigt ist.
(3) Für die Brandverhütungsschau gemäß § 2 Abs. 1 Buchst. a) und b) in brandverhütungsschaupflichtigen
Gebäuden und Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege, deren Betrieb im städtischen Interesse liegt,
werden keine Gebühren erhoben.
§8
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt mit dem Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau und
sonstige Leistung des vorbeugenden Brandschutzes in der Stadt Wesseling in der Fassung vom 3. Juli 2001
außer Kraft.
Anlage 1
Gebührentarif zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der
Brandverhütungsschau und für sonstige Leistungen des vorbeugenden Brandschutzes in der
Stadt Wesseling
Dienstleistung
Gebüh
r
Bemerkung
15,00€
13,00€
10,00€
je 15min und je Beschäftigter
gD
je 15min und je Beschäftigter
mD
Vorbeugender Brandschutz
Brandverhütungsschau oder Nachschau,
einschließlich Vor- und Nachbereitung
zzgl. Fahrkostenpauschale
Gutachterliche Stellungnahme schriftlich / 17,00€
mündlich,
Erstellung
Brandschutzgutachten/
Brandschutz-konzept, Mitwirkung bei Einsatzund Sonderschutzplänen, betrieblichen Alarmund Gefahrenabwehrplänen sowie sonstige
Ausarbeitungen
je 15min und je Beschäftigter
gD
Gutachterliche
Stellungnahme
schriftlich/ 17,00€
mündlich im Rahmen von Vorgängen nach dem
BImSchG
je 15min und je Beschäftigter
gD
Abnahme von Feuerwehrzufahrten und Anleiterproben, einschließlich Vor- und Nachbereitung,
sowie Wegzeiten
zzgl. Fahrkostenpauschale VB
zzgl. Fahrkostenpauschale HLF, DLK, usw.
15,00€
13,00€
Brandschutztechnische Unterweisung zum
Brand-schutzhelfer/-in (theoretisch/praktisch)
15,00€
13,00€
Beschluss der Sitzung des Rates vom 20.12.2016
10,00€
10,00€
je 15min und je Beschäftigter
gD
je 15min und je Beschäftigter
mD
je 15min und je Beschäftigter
gD
Seite 3
einschließlich Vor- und Nachbereitung
zzgl. Fahrkostenpauschale VB
zzgl. Verbrauchsmaterialien
10,00€
je 15min und je Beschäftigter
mD
Selbstkostenpreis FW + 10%
Verwaltungsaufwand
Aufschaltungsüberprüfung BMA und Gebäudefunkanlagen einschließlich Vor- und
Nachbereitung, sowie Wegzeiten
zzgl. Fahrkostenpauschale VB
15,00€
13,00€
Einzeltermine aus besonderem Anlass, Objektbesichtigung auf Anfrage,
Wiederholungsprüfungen, etc. einschließlich Vorund Nachbereitung, sowie Wegzeiten
zzgl. Fahrkostenpauschale VB
15,00€
13,00€
Einbau FW-Zylinderschließung einschließlich
Vor- und Nachbereitung, sowie Wegzeiten
zzgl. Fahrkostenpauschale
15,00€
13,00€
10,00€
je 15min und je Beschäftigter
gD
je 15min und je Beschäftigter
mD
Inbetriebnahme / Instandsetzung / Überprüfung
FSD & FSE, einschließlich Vor- und
Nachbereitung, sowie Wegzeiten
zzgl. Fahrkostenpauschale
15,00€
13,00€
10,00€
je 15min und je Beschäftigter
gD
je 15min und je Beschäftigter
mD
Schriftliche Bestätigung über Einsätze
15,00€
Pauschal
Sonstige Leistungen des Vorbeugenden
Brandschutzes, der Gefahrenvorbeugung oder
der Gefahrenabwehrplanung
15,00€
13,00€
je 15min und je Beschäftigter
gD
je 15min und je Beschäftigter
mD
10,00€
10,00€
je 15min und je Beschäftigter
gD
je 15min und je Beschäftigter
mD
je 15min und je Beschäftigter
gD
je 15min und je Beschäftigter
mD
Anlage 2
Aufstellung der brandverhütungsschaupflichtigen Objekte
Kennziffer
Objekte
Pflege- und Betreuungsobjekte
001
Krankenhäuser
002
Altenwohnheim mit/ohne Pflegesätze
003
Gebäude für hilfsbedürftige minderjährige Personen (ab 9 Personen)
004
Gebäude für körperlich und geistig behinderte Personen (ab 9 Personen)
Beschluss der Sitzung des Rates vom 20.12.2016
Seite 4
005
Gebäude für körperlich und geistig behinderte Personen bei nur tagsüber
Untergebrachten (ab 20 Personen)
006
Kindergärten, -tagesstätten, -horte
Beherbergungsstätten
007
Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Betten (SBauVO)
008
Obdachlosenunterkünfte
009
Notunterkünfte (Aussiedler, Umsiedler, Asylbewerber)
010
Campingplätze (Camping- und Wochenendplatzverordnung –CW VO-)
Versammlungsobjekte nach Sonderbauverordnung (SBauVO)
011
Gebäude mit Bühnen-/Szenenflächen (ab 100 Personen)
012
Gebäude mit Filmvorführungen (ab 100 Personen)
013
Gebäude mit Räumen ab 200 Personen (z. B. Sporthallen)
014
Freiluftsportanlagen mit Nebenräumen (ab 5000 Plätze)
015
Schank-/Speisewirtschaften (ab 400 Plätze)
016
Gebäude mit Bühnen-/Szenenflächen/Filmvorführungen (ab 50 Personen)
017
Schank-/Speisewirtschaften in mehrfach genutzten Gebäuden ab 200
Personen (bei
fehlender Personenangabe 2 Personen pro qm Freifläche)
018
Schank-/Speisewirtschaften in mehrfach genutzten Gebäuden, jedoch nicht
ebenerdig (ab 50 Personen)
019
Räume für Sportveranstaltungen in mehrfach genutzten Gebäuden ab 1.000
qm
Unterrichtsobjekte
020
Schulen nach Schulbaurichtlinien (SchulBauR)
021
Eigenständige Unterrichtsgebäude/-trakte in Ausbildungsstätten für die die
BASchulR nicht gelten
022
Unterrichtsräume (ab 100 Personen) in Ausbildungsstätten, für die die
BASchulR nicht gelten, in sonst anders genutzten Gebäuden
023
Unterrichtsräume wie vor, jedoch nicht ebenerdig (ab 50 Personen)
Hochhausobjekte
024
Hochhäuser nach Sonderbauverordnung (SBauVO)
Verkaufsobjekte
025
Verkaufsstätten und Geschäftshäuser nach Sonderbauverordnung (SBauVO)
026
Gemeinschaftsladenzentren mit mehr als 2000 qm Verkaufsfläche
Beschluss der Sitzung des Rates vom 20.12.2016
Seite 5
027
Verkaufsstätten, für die SBauVO nicht gilt, in Verbindung zu anders genutzten
Gebäuden mit mehr als 1000 qm Verkaufsfläche
028
Verkaufsstätten wie vor, jedoch nicht ebenerdig mit mehr als 500 qm
Verkaufsfläche
Verwaltungsobjekte
029
Mehrgeschossige Gebäude mittlerer Höhe mit mehr als 300 qm Nutzfläche
030
Verwaltungsräume in mehrfach genutzten Gebäuden mittlerer Höhe mit mehr
als 1000 qm Nutzfläche
Ausstellungsobjekte
031
Museen
032
Messegebäude
Garagen
033
Großgaragen nach Garagenverordnung (SBauVO)
034
Unterirdische, geschlossene Mittelgaragen
genutzten Gebäuden mit mehr als 500 qm
in
Verbindung
zu
anders
Gewerbeobjekte
035
Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und Umgang von/mit überwiegend
brennbaren Stoffen mit einer Brandabschnittsgröße von mehr als 800 qm
036
Betriebe wie vor, jedoch nicht ebenerdig mit einer Brandabschnittsgröße von
mehr als 400 qm
037
Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und Umgang von/mit überwiegend
nichtbrennbaren Stoffen mit einer Brandabschnittsgröße von mehr als 1600
qm
038
Betriebe wie vor, jedoch nicht ebenerdig mit einer Brandabschnittsgröße von
mehr als 800 qm
039
Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und Umgang von/mit überwiegend
brennbaren Flüssigkeiten, Gasen und Gefahrenstoffen, die gemäß der
Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF)/Druckbehälterverordnung
(Druckbehälter VO) /Chemikaliengesetz (ChemikalienG)/Sprengstoffgesetz
(SprengstoffG) mit besonderen Brandschutzmaßnahmen durch das Staatliche
Amt für Arbeitsschutz (StAfA) bzw. Staatliches Umweltamt (StUA) genehmigt
wurden
040
Betriebe wie vor, jedoch in unmittelbarer Verbindung zu Wohngebäuden mit
einer
Brandabschnittsgröße von mehr als 200 qm
041
Gebäude zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten, die gemäß VbF/
DruckbehälterVO/
ChemikalienG/SprengstoffG
mit
besonderen
Brandschutzmaßnahmen durch das StAfA bzw. StUA genehmigt wurden
042
Gebäude zur Lagerung überwiegend nichtbrennbarer Stoffe mit mehr als
3200 qm Lagerfläche
Beschluss der Sitzung des Rates vom 20.12.2016
Seite 6
043
Gebäude wie vor, jedoch nicht ebenerdig mit mehr als 1600 qm Lagerfläche
044
Gebäude zur Lagerung brennbarer Stoffe mit mehr als 1600 qm Lagerfläche
045
Gebäude wie vor, jedoch nicht ebenerdig mit mehr als 800 qm Lagerfläche
046
Freilager für überwiegend brennbare Stoffe mit mehr als 5000 qm Lagerfläche
047
Hochregallager
Sonderobjekte
048
Besonders brandgefährdete Baudenkmäler
049
Landwirtschaftliche Betriebsgebäude mit mehr als 2000 qm
050
Kirchen und Gebetsstätten (nach örtlicher Festlegung)
051
Unterirdische Verkehrsanlagen
052
Objekte mit radioaktiven Stoffen ab Gruppe 3 nach Strahlenschutzverordnung
(StrahlenschutzVO)
053
Hotel- und Gaststättenschiffe
054
Anlagen
und
Einrichtungen
mit
biologischen Arbeitsstoffen ab
Gefahrengruppe 2 nach dem Entwurf der Richtlinie für den Feuerwehreinsatz
in Anlagen mit biologischen Arbeitsstoffen
055
Bahnhöfe mit Verkaufsstätten größer als 500 qm Verkaufsfläche
Ist ein in der Anlage 2 nicht ausdrücklich aufgeführtes Objekt Gegenstand von
Leistungen gemäß Anlage 1, wird es einem vergleichbaren Objekt zugeordnet
Einstimmig, 0 Enthaltungen
Beschluss der Sitzung des Rates vom 20.12.2016
Seite 7