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Beschlusstext (Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme und den Kostenersatz bei Leistungen der Feuerwehr der Stadt Wesseling)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
139 kB
Datum
20.12.2016
Erstellt
06.02.17, 13:01
Aktualisiert
06.02.17, 13:01
Beschlusstext (Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme und den Kostenersatz bei 
Leistungen der Feuerwehr der Stadt Wesseling) Beschlusstext (Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme und den Kostenersatz bei 
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Inhalt der Datei

Stadt Wesseling Wesseling, den 06.02.2017 Der Bürgermeister BESCHLUSS aus der 20. Sitzung des Rates vom Dienstag, den 20.12.2016 um 18:00 Uhr im Ratssaal, Neues Rathaus, 1. Obergeschoss. 8. Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme und den Kostenersatz bei Leistungen der Feuerwehr der Stadt Wesseling Vorlagennummer: 207/2016 Auf Empfehlung des Hauptausschusses wird beschlossen: Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme und den Kostenersatz bei Leistungen der Feuerwehr der Stadt Wesseling (Gebührensatzung Feuerwehr) Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2015 (GV NRW S. 208), der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GV NRW S. 448), und des § 52 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) vom 17. Dezember 2015 (GV NRW S. 886) hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung am 20.12.2016 folgende Satzung beschlossen: §1 (1) Die Stadt Wesseling unterhält eine Feuerwehr gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG). (2) Aufgabe der Feuerwehr ist zum Schutz der Bevölkerung vorbeugende und abwehrende Maßnahmen zu gewährleisten (Pflichteinsätze) 1. bei Brandgefahren (Brandschutz), 2. bei Unglücksfällen oder solchen öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden (Hilfeleistung), 3. bei Großeinsatzlagen und Katastrophen (Katastrophenschutz). (3) Die Feuerwehr kann darüber hinaus zu sonstigen Hilfe- oder Dienstleistungen in Anspruch genommen werden, wenn dadurch die Einsatzbereitschaft der Feuerwehr nicht wesentlich beeinträchtigt wird (sonstige Leistungen). Ein Anspruch auf sonstige Leistungen der Feuerwehr besteht nicht. (4) Über die Anzahl der einzusetzenden Kräfte und die Art und Anzahl der Fahrzeuge und Geräte entscheidet aufgrund des Meldungsinhaltes die Feuerwehr nach pflichtgemäßem Ermessen. §2 (1) Pflichteinsätze gemäß § 1 Absatz 2 sind unentgeltlich, soweit in Absatz 3 nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Stadt Wesseling verlangt nach Maßgabe dieser Satzung und des Tarifs, der Bestandteil der Satzung ist, Ersatz der ihr durch den Einsatz der Feuerwehr und der hilfeleistenden Feuerwehren im Sinne von § 39 BHKG entstandenen Kosten: 1. Von dem Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat; 2. von dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist, sowie von dem Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung; 3. von dem Transportunternehmer, Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten im Sinne der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 229) oder von besonders feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern im Sinne der Gefahrgutverordnung Straße (GGVS) in der Neubekanntmachung vom 4. November 2003 (BGBl. I S. 2286) oder § 32 Absatz 5 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) entstanden ist; 4. von dem Eigentümer, Besitzer, Betreiber oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden bei sonstigem Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten oder besonders feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern gem. Nr. 3 entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt; 5. von dem Eigentümer, Besitzer, Betreiber oder sonstigen Nutzungsberechtigten, der durch mangelnde Wartung, unterlassene Instandsetzung technischer Defekte oder sonstiger schuldhafter Unterlassung eine oder mehrere Fehlalarmierungen der Feuerwehr durch Einrichtungen des anlagentechnischen Brandschutzes (z.B. Brandmeldeanlagen nach DIN 14675) verursacht; 6. von demjenigen, der vorsätzlich grundlos die Feuerwehr alarmiert. (3) Für sonstige Leistungen nach § 1 Absatz 3 werden Gebühren nach den Bestimmungen dieser Satzung und des beiliegenden Gebührentarifs, der Bestandteil der Satzung ist, erhoben. Hierunter fallen auch unterstützende Tätigkeiten (Tragehilfe, Beförderung mittels Kraftfahrdrehleiter, Kurierfahrten u. ä.) im Rettungsdienst, dem Krankentransport und in Krankenhäusern und sonstigen Pflegeeinrichtungen, sofern es sich nicht um Notfallpatienten im Sinne des § 2 Gesetz über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (RettG NRW) handelt. (4) § 1 Absatz 3 gilt ebenfalls für Eigenleistungen. Dies sind Leistungen, die von der Feuerwehr für andere Bereiche der Stadtverwaltung Wesseling und für die Eigenbetriebe der Stadt Wesseling (Stadtwerke Wesseling GmbH, Entsorgungsbetriebe Wesseling) erbracht werden. §3 (1) Maßstab des Kostenersatzes oder der Gebühr für die sonstigen Leistungen sind Art und Anzahl der eingesetzten Kräfte, Fahrzeuge oder Geräte, die Dauer der Inanspruchnahme und die Art und Menge der verwendeten Materialien. (2) Soweit der Kostenersatz und die Gebühren nach der zeitlichen Inanspruchnahme berechnet werden, gilt als   Einsatzdauer für Tätigkeiten nach § 1 Absatz 2 und Absatz 3 dieser Satzung die Zeit ab Alarmierung bis zur Wiederherstellung Arbeits- oder Dienstfähigkeit an der jeweiligen Unterkunft von Mannschaft und Gerät (Status 2), als Benutzungsdauer die Zeit der Abwesenheit von der Feuerwache. Als Tag gilt ein Zeitraum von 24 Stunden ab Beginn der Leistung. Abgerechnet wird grundsätzlich im Viertelstundentakt. Jede angefangene Viertelstunde wird voll berechnet. §4 (1) Der Kostenersatz- oder der Gebührenanspruch entsteht bei Einsatz von Personal und Fahrzeugen bei Alarmierung der Feuerwehr, ansonsten mit Beginn der Leistung. Werden mehr Personal, Fahrzeuge oder Geräte eingesetzt als für die Leistung unbedingt erforderlich ist, so wird nur der notwendige Umfang berechnet. (2) Zur Zahlung des Kostenersatzes für Einsätze der Feuerwehr nach § 2 Absatz 2 sind die dort genannten Personen verpflichtet. Zur Zahlung der Gebühr für die in § 1 Absatz 3 genannten sonstigen Hilfeleistungen der Feuerwehr ist derjenige verpflichtet, der die sonstige Leistung der Feuerwehr in Anspruch genommen hat oder der die sonstige Leistung der Feuerwehr angefordert hat oder in dessen Auftrag sie angefordert wurde. Sind mehrere Personen kostenersatz- oder gebührenpflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner. Beschluss der Sitzung des Rates vom 20.12.2016 Seite 2 §5 (1) Der Kostenersatz und die Gebühren sind mit Zugang des Bescheides fällig und innerhalb von 14 Tagen zu zahlen. (2) Die sonstigen Leistungen nach § 1 Absatz 3 können von einer vorherigen Zahlung in der voraussichtlichen Höhe der Gebühr abhängig gemacht werden. §6 (1) Diese Satzung tritt mit dem Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Wesseling vom 16. November 1992 in der Fassung vom 3. Juli 2001 außer Kraft. Anlage 1 Gebührentarif zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme und den Kostenersatz bei Leistungen der Feuerwehr der Stadt Wesseling Dienstleistung Personal FW- Führungskraft (A-, B- und C-Dienst) Personal im Einsatzdienst Personal im Brandsicherheitswachdienst (BSW) Bei Absage eines BSW am Tag der Veranstaltung Bei vergessener Absage des BSW Gebühr Bemerkung 15,00€ 13,00€ 13,00€ je 15 min. p. P. je 15 min. p. P. je 15 min. p. P. + pauschal 60 min für An- und Abfahrt p. P. pauschal 20,00€ Verwaltungsaufwand Personal im Werkstattdienst Fahrzeuge Hilfeleistungslöschfahrzeug Löschfahrzeuge Kraftfahrdrehleiter Rüstwagen Pulvertanklöschfahrzeug Gerätewagen bis 7,5 t Gerätewagen ab 7,5 t Mehrzweckboot Mannschaftstransportfahrzeug Einsatzleitwagen Kommandowagen und Personenkraftwagen Gerätschaften Kraftstoff- und elektronisch betriebene Geräte 13,00€ je 60 min. p. P. + pauschal 60 min für An- und Abfahrt p. P. + pauschal 20,00€ Verwaltungsaufwand p. P. je 15 min. 40,00€ 25,00€ 50,00€ 30,00€ 30,00€ 20,00€ 30,00€ 30,00€ 10,00€ 30,00€ 10,00€ je 15 min. p. Fahrzeug je 15 min. p. Fahrzeug je 15 min. p. Fahrzeug je 15 min. p. Fahrzeug je 15 min. p. Fahrzeug je 15 min. p. Fahrzeug je 15 min. p. Fahrzeug je 15 min. p. Fahrzeug je 15 min. p. Fahrzeug je 15 min. p. Fahrzeug je 15 min. p. Fahrzeug 25,00€ Sonstige Geräte 12,50€ pro Tag + pauschal 12,00€ für 15 min Eingangskontrolle durch Werkstattpersonal pro Tag + pauschal 12,00€ für 15 min Eingangskontrolle durch Werkstattpersonal Selbstkosten der FW für Ersatzteile + Kosten Werkstattpersonal gemäß Gebührentarif + 10% Verwaltungsaufwand Selbstkosten der FW für Reparatur + 10% Verwaltungsaufwand Selbstkosten der FW (Neubeschaffungswert) + 10% Verwaltungsaufwand Reparatur zurückgegebener Geräte durch die FW Reparatur zurückgegebener Geräte durch eine Fachfirma Verlust oder Totalschaden eines ausgeliehenen Geräts Verbrauchsmittel Beschluss der Sitzung des Rates vom 20.12.2016 10,00€ 10,00€ Seite 3 Verbrauchsmittel aller Art Selbstkosten der FW (Neubeschaffungswert) + Entsorgungskosten + 10% Verwaltungsaufwand Einstimmig, 0 Enthaltungen Beschluss der Sitzung des Rates vom 20.12.2016 Seite 4