Daten
Kommune
Wesseling
Größe
139 kB
Datum
06.12.2016
Erstellt
02.01.17, 13:01
Aktualisiert
02.01.17, 13:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Wesseling
Wesseling, den 02.01.2017
Der Bürgermeister
BESCHLUSS
aus der 10. Sitzung des Hauptausschusses
vom Dienstag, den 06.12.2016 um 18:00 Uhr
im Ratssaal, Neues Rathaus, 1. Obergeschoss.
6.
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme und den
Kostenersatz bei
Leistungen der Feuerwehr der Stadt Wesseling
Vorlagennummer: 207/2016
Der Hauptausschuss empfiehlt dem Rat folgende Beschlussfassung:
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme und den Kostenersatz bei
Leistungen der Feuerwehr der Stadt Wesseling (Gebührensatzung Feuerwehr)
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3.
Februar 2015 (GV NRW S. 208), der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12.
Mai 2015 (GV NRW S. 448), und des § 52 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den
Katastrophenschutz (BHKG) vom 17. Dezember 2015 (GV NRW S. 886) hat der Rat der Stadt Wesseling in
seiner Sitzung am xx.xx.xxxx 2016 folgende Satzung beschlossen:
§1
(1) Die Stadt Wesseling unterhält eine Feuerwehr gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über den
Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG).
(2) Aufgabe der Feuerwehr ist zum Schutz der Bevölkerung vorbeugende und abwehrende Maßnahmen zu
gewährleisten (Pflichteinsätze)
1. bei Brandgefahren (Brandschutz),
2. bei Unglücksfällen oder solchen öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse,
Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden (Hilfeleistung),
3. bei Großeinsatzlagen und Katastrophen (Katastrophenschutz).
(3) Die Feuerwehr kann darüber hinaus zu sonstigen Hilfe- oder Dienstleistungen in Anspruch genommen
werden, wenn dadurch die Einsatzbereitschaft der Feuerwehr nicht wesentlich beeinträchtigt wird (sonstige
Leistungen). Ein Anspruch auf sonstige Leistungen der Feuerwehr besteht nicht.
(4) Über die Anzahl der einzusetzenden Kräfte und die Art und Anzahl der Fahrzeuge und Geräte entscheidet
aufgrund des Meldungsinhaltes die Feuerwehr nach pflichtgemäßem Ermessen.
§2
(1) Pflichteinsätze gemäß § 1 Absatz 2 sind unentgeltlich, soweit in Absatz 3 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Stadt Wesseling verlangt nach Maßgabe dieser Satzung und des Tarifs, der Bestandteil der Satzung
ist, Ersatz der ihr durch den Einsatz der Feuerwehr und der hilfeleistenden Feuerwehren im Sinne von § 39
BHKG entstandenen Kosten:
1. Von dem Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat;
2. von dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-,
Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist, sowie von dem Ersatzpflichtigen in
sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung;
3. von dem Transportunternehmer, Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten,
wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten im
Sinne der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S.
229) oder von besonders feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern im Sinne der
Gefahrgutverordnung Straße (GGVS) in der Neubekanntmachung vom 4. November 2003
(BGBl. I S. 2286) oder § 32 Absatz 5 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31. Juli 2009
(BGBl. I S. 2585) entstanden ist;
4. von dem Eigentümer, Besitzer, Betreiber oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die
Gefahr oder der Schaden bei sonstigem Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten oder
besonders feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern gem. Nr. 3 entstanden ist,
soweit es sich nicht um Brände handelt;
5. von dem Eigentümer, Besitzer, Betreiber oder sonstigen Nutzungsberechtigten, der durch
mangelnde Wartung, unterlassene Instandsetzung technischer Defekte oder sonstiger
schuldhafter Unterlassung eine oder mehrere Fehlalarmierungen der Feuerwehr durch
Einrichtungen des anlagentechnischen Brandschutzes (z.B. Brandmeldeanlagen nach DIN
14675) verursacht;
6. von demjenigen, der vorsätzlich grundlos die Feuerwehr alarmiert.
(3) Für sonstige Leistungen nach § 1 Absatz 3 werden Gebühren nach den Bestimmungen dieser Satzung
und des beiliegenden Gebührentarifs, der Bestandteil der Satzung ist, erhoben. Hierunter fallen auch
unterstützende Tätigkeiten (Tragehilfe, Beförderung mittels Kraftfahrdrehleiter, Kurierfahrten u. ä.) im
Rettungsdienst, dem Krankentransport und in Krankenhäusern und sonstigen Pflegeeinrichtungen, sofern es
sich nicht um Notfallpatienten im Sinne des § 2 Gesetz über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und
den Krankentransport durch Unternehmer (RettG NRW) handelt.
(4) § 1 Absatz 3 gilt ebenfalls für Eigenleistungen. Dies sind Leistungen, die von der Feuerwehr für andere
Bereiche der Stadtverwaltung Wesseling und für die Eigenbetriebe der Stadt Wesseling (Stadtwerke
Wesseling GmbH, Entsorgungsbetriebe Wesseling) erbracht werden.
§3
(1) Maßstab des Kostenersatzes oder der Gebühr für die sonstigen Leistungen sind Art und Anzahl der
eingesetzten Kräfte, Fahrzeuge oder Geräte, die Dauer der Inanspruchnahme und die Art und Menge der
verwendeten Materialien.
(2) Soweit der Kostenersatz und die Gebühren nach der zeitlichen Inanspruchnahme berechnet werden, gilt
als
Einsatzdauer für Tätigkeiten nach § 1 Absatz 2 und Absatz 3 dieser Satzung die Zeit ab
Alarmierung bis zur Wiederherstellung Arbeits- oder Dienstfähigkeit an der jeweiligen
Unterkunft von Mannschaft und Gerät (Status 2),
als Benutzungsdauer die Zeit der Abwesenheit von der Feuerwache.
Als Tag gilt ein Zeitraum von 24 Stunden ab Beginn der Leistung. Abgerechnet wird grundsätzlich im
Viertelstundentakt. Jede angefangene Viertelstunde wird voll berechnet.
§4
(1) Der Kostenersatz- oder der Gebührenanspruch entsteht bei Einsatz von Personal und Fahrzeugen bei
Alarmierung der Feuerwehr, ansonsten mit Beginn der Leistung. Werden mehr Personal, Fahrzeuge oder
Geräte eingesetzt als für die Leistung unbedingt erforderlich ist, so wird nur der notwendige Umfang
berechnet.
(2) Zur Zahlung des Kostenersatzes für Einsätze der Feuerwehr nach § 2 Absatz 2 sind die dort genannten
Personen verpflichtet. Zur Zahlung der Gebühr für die in § 1 Absatz 3 genannten sonstigen Hilfeleistungen
der Feuerwehr ist derjenige verpflichtet, der die sonstige Leistung der Feuerwehr in Anspruch genommen hat
oder der die sonstige Leistung der Feuerwehr angefordert hat oder in dessen Auftrag sie angefordert wurde.
Sind mehrere Personen kostenersatz- oder gebührenpflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.
Beschluss der Sitzung des Hauptausschusses vom 06.12.2016
Seite 2
§5
(1) Der Kostenersatz und die Gebühren sind mit Zugang des Bescheides fällig und innerhalb von 14 Tagen
zu zahlen.
(2) Die sonstigen Leistungen nach § 1 Absatz 3 können von einer vorherigen Zahlung in der
voraussichtlichen Höhe der Gebühr abhängig gemacht werden.
§6
(1) Diese Satzung tritt mit dem Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen
Feuerwehr der Stadt Wesseling vom 16. November 1992 in der Fassung vom 3. Juli 2001 außer Kraft.
Anlage 1
Gebührentarif zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme und den
Kostenersatz bei Leistungen der Feuerwehr der Stadt Wesseling
Dienstleistung
Personal
FW- Führungskraft (A-, B- und C-Dienst)
Personal im Einsatzdienst
Personal im Brandsicherheitswachdienst
(BSW)
Bei Absage eines BSW am Tag der
Veranstaltung
Bei vergessener Absage des BSW
Gebühr
Bemerkung
15,00€
13,00€
13,00€
je 15 min. p. P.
je 15 min. p. P.
je 15 min. p. P.
+ pauschal 60 min für An- und Abfahrt p. P.
pauschal 20,00€ Verwaltungsaufwand
Personal im Werkstattdienst
Fahrzeuge
Hilfeleistungslöschfahrzeug
Löschfahrzeuge
Kraftfahrdrehleiter
Rüstwagen
Pulvertanklöschfahrzeug
Gerätewagen bis 7,5 t
Gerätewagen ab 7,5 t
Mehrzweckboot
Mannschaftstransportfahrzeug
Einsatzleitwagen
Kommandowagen und Personenkraftwagen
Gerätschaften
Kraftstoff- und elektronisch betriebene
Geräte
13,00€
je 60 min. p. P.
+ pauschal 60 min für An- und Abfahrt p. P.
+ pauschal 20,00€ Verwaltungsaufwand
p. P. je 15 min.
40,00€
25,00€
50,00€
30,00€
30,00€
20,00€
30,00€
30,00€
10,00€
30,00€
10,00€
je 15 min. p. Fahrzeug
je 15 min. p. Fahrzeug
je 15 min. p. Fahrzeug
je 15 min. p. Fahrzeug
je 15 min. p. Fahrzeug
je 15 min. p. Fahrzeug
je 15 min. p. Fahrzeug
je 15 min. p. Fahrzeug
je 15 min. p. Fahrzeug
je 15 min. p. Fahrzeug
je 15 min. p. Fahrzeug
25,00€
Sonstige Geräte
12,50€
pro Tag
+ pauschal 12,00€ für 15 min
Eingangskontrolle durch Werkstattpersonal
pro Tag
+ pauschal 12,00€ für 15 min
Eingangskontrolle durch Werkstattpersonal
Selbstkosten der FW für Ersatzteile
+ Kosten Werkstattpersonal gemäß
Gebührentarif
+ 10% Verwaltungsaufwand
Selbstkosten der FW für Reparatur
+ 10% Verwaltungsaufwand
Selbstkosten der FW (Neubeschaffungswert)
+ 10% Verwaltungsaufwand
10,00€
10,00€
Reparatur zurückgegebener Geräte durch
die FW
Reparatur zurückgegebener Geräte durch
eine Fachfirma
Verlust oder Totalschaden eines
ausgeliehenen Geräts
Verbrauchsmittel
Beschluss der Sitzung des Hauptausschusses vom 06.12.2016
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Verbrauchsmittel aller Art
Selbstkosten der FW (Neubeschaffungswert)
+ Entsorgungskosten
+ 10% Verwaltungsaufwand
Einstimmig, 0 Enthaltung(en)
Beschluss der Sitzung des Hauptausschusses vom 06.12.2016
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