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Beschlusstext (Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau und für sonstige Leistungen des vorbeugenden Brandschutzes in der Stadt Wesseling)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
180 kB
Datum
06.12.2016
Erstellt
02.01.17, 13:01
Aktualisiert
02.01.17, 13:01

Inhalt der Datei

Stadt Wesseling Wesseling, den 02.01.2017 Der Bürgermeister BESCHLUSS aus der 10. Sitzung des Hauptausschusses vom Dienstag, den 06.12.2016 um 18:00 Uhr im Ratssaal, Neues Rathaus, 1. Obergeschoss. 5. Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau und für sonstige Leistungen des vorbeugenden Brandschutzes in der Stadt Wesseling Vorlagennummer: 205/2016 Der Hauptausschuss empfiehlt dem Rat folgende Beschlussfassung: Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau und für sonstige Leistungen des vorbeugenden Brandschutzes in der Stadt Wesseling Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2015 (GV NRW S. 208), der §§ 3 Abs. 2 und 5, 25 und 26 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) vom 17. Dezember 2015 (GV NRW S. 886) und der §§ 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GV NRW S. 448), hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung am XX.XX.XXXX 2016 folgende Satzung beschlossen: §1 Zweck der Brandverhütungsschau (1) Die Brandverhütungsschau wird durchgeführt, um präventiv zu prüfen, ob Gebäude und Einrichtungen, die in erhöhtem Maße brand- oder explosionsgefährdet sind oder in denen bei Ausbruch eines Brandes oder bei einer Explosion eine große Anzahl von Personen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind, den Erfordernissen des abwehrenden Brandschutzes entsprechen. (2) Die Prüfung der Erfordernisse des abwehrenden Brandschutzes dient der Feststellung brandschutztechnischer Mängel und Gefahrenquellen sowie der Anordnung von Maßnahmen, die der Entstehung eines Brandes oder der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorbeugen und bei einem Brand oder Unglücksfall die Rettung von Menschen und Tieren, den Schutz von Sachwerten sowie wirksame Löscharbeiten ermöglichen. §2 Gebührenpflichtige Amtshandlungen (1) Gebührenpflichtig sind die Leistungen a) b) c) zur Durchführung der Brandverhütungsschau im Sinne von § 1 einschließlich deren Vor- und Nachbereitung. Dies gilt auch in Fällen, in denen die für die Brandverhütungsschau zuständige Dienststelle an Prüfungen der Bauaufsichtsbehörde beteiligt ist und dabei zugleich eine Brandverhütungsschau vornimmt, infolge erforderlicher Nachbesichtigungen (Nachschau), einer auf Antrag vorgenommenen brandschutztechnischen Überprüfung d) e) f) g) h) i) (Objektbesichtigung), auf dem Gebiet des vorbeugenden Brandschutzes außerhalb des Baugenehmigungsverfahren, die mündlich oder schriftlich beantragt wurden und mit der Anfertigung einer gutachterlichen Stellungnahme eines Brandschutzgutachtens oder eines Brandschutzkonzeptes zu einem definierten Objekt verbunden ist, einer auf Antrag durchgeführten Brandschutzunterweisung, die Abnahme der Brandmeldeanlage (BMA) einschließlich Wiederholungsabnahme, die auf Grund von Mängeln erforderlich sind, die Inbetriebnahme des Feuerwehrschlüsseldepots (FSD) sowie die Anwesenheit eines Schlüsselträgers der Feuerwehr bei der Wartung, Mitwirkung bei Einsatz- und Sonderschutzplänen, betrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrplänen sowie sonstigen Ausarbeitungen, Erstellung von Objektfotos für unter h) genannte Pläne mit Verwendung der Kraftfahrdrehleiter. (2) Unberührt bleibt das Recht anderer Behörden, insbesondere der Bauaufsichtsbehörde, zur Erhebung von Gebühren aufgrund besonderer Vorschriften, wenn sie in eigener Zuständigkeit an der Durchführung der Brandverhütungsschau teilgenommen haben oder nach Durchführung der Brandverhütungsschau tätig geworden sind. §3 Gebührenmaßstab (1) Die Gebühren werden nach Dauer der Amtshandlung und nach der Zahl der notwendig eingesetzten Kräfte bemessen. Für die An- und Abfahrt zur Brandverhütungsschau oder zur Nachschau wird eine Fahrkostenpauschale erhoben. Zur Gebühr gehören auch Kosten für in Anspruch genommene Fremdleistungen. (2) Die Bemessung der Gebühren erfolgt im Einzelnen nach den im Gebührentarif aufgeführten Sätzen. Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung (Anlage 1). (3) Abgerechnet wird grundsätzlich im Viertelstundentakt. Jede angefangene Viertelstunde wird voll berechnet. §4 Auslagenersatz Besondere bare Auslagen, die im Zusammenhang mit der Amtshandlung entstehen, sind zu ersetzen, auch wenn eine Befreiung von der Gebühr für die Amtshandlung besteht. §5 Zeitliche Folge der Brandverhütungsschau (1) Die zeitliche Folge der Brandverhütungsschau richtet sich bei Objekten, die Gegenstand von Sonderverordnungen oder baurechtlichen Anordnungen sind, nach den entsprechenden baurechtlichen Vorschriften. Im Übrigen ist die Brandverhütungsschau je nach Gefährdungsgrad in Zeitabständen von längstens sechs Jahren durchzuführen. Die Aufstellung der Brandverhütungsschaupflichtigen Objekte ist Bestandteil dieser Satzung (Anlage 2). (2) Fehlen Vorschriften zu den Zeitabständen der Brandverhütungsschau, werden diese von der Stadt unter Berücksichtigung des Gefährdungsgrades von Objekten nach pflichtgemäßem Ermessen festgelegt. §6 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner ist der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte des der Brandverhütungsschau unterworfenen Objektes und derjenige, der eine Leistung der Brandschutzdienststelle gemäß § 2 Abs. 1 Buchstabe c) - i) beantragt. Mehrere Personen im Sinne des Satzes 1 haften als Gesamtschuldner. (2) Gebührenfreiheit besteht unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung. Beschluss der Sitzung des Hauptausschusses vom 06.12.2016 Seite 2 §7 Entstehung, Festsetzung, Fälligkeit, Stundung, Erlass der Gebühr (1) Die Gebühr entsteht mit Abschluss der Amtshandlung. Die Gebühr wird durch Bescheid festgesetzt. Sie ist mit Zugang des Bescheides fällig und innerhalb von einem Monat zu entrichten. (2) Von der Erhebung der Gebühr kann abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder aufgrund städtischen Interesses gerechtfertigt ist. (3) Für die Brandverhütungsschau gemäß § 2 Abs. 1 Buchst. a) und b) in brandverhütungsschaupflichtigen Gebäuden und Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege, deren Betrieb im städtischen Interesse liegt, werden keine Gebühren erhoben. §8 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt mit dem Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau und sonstige Leistung des vorbeugenden Brandschutzes in der Stadt Wesseling in der Fassung vom 3. Juli 2001 außer Kraft. Anlage 1 Gebührentarif zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau und für sonstige Leistungen des vorbeugenden Brandschutzes in der Stadt Wesseling Dienstleistung Gebüh r Bemerkung 15,00€ 13,00€ 10,00€ je 15min und je Beschäftigter gD je 15min und je Beschäftigter mD Vorbeugender Brandschutz Brandverhütungsschau oder Nachschau, einschließlich Vor- und Nachbereitung zzgl. Fahrkostenpauschale Gutachterliche Stellungnahme schriftlich / 17,00€ mündlich, Erstellung Brandschutzgutachten/ Brandschutz-konzept, Mitwirkung bei Einsatzund Sonderschutzplänen, betrieblichen Alarmund Gefahrenabwehrplänen sowie sonstige Ausarbeitungen je 15min und je Beschäftigter gD Gutachterliche Stellungnahme schriftlich/ 17,00€ mündlich im Rahmen von Vorgängen nach dem BImSchG je 15min und je Beschäftigter gD Abnahme von Feuerwehrzufahrten und Anleiterproben, einschließlich Vor- und Nachbereitung, sowie Wegzeiten zzgl. Fahrkostenpauschale VB zzgl. Fahrkostenpauschale HLF, DLK, usw. 15,00€ 13,00€ Brandschutztechnische Unterweisung zum Brand-schutzhelfer/-in (theoretisch/praktisch) 15,00€ 13,00€ Beschluss der Sitzung des Hauptausschusses vom 06.12.2016 10,00€ 10,00€ je 15min und je Beschäftigter gD je 15min und je Beschäftigter mD je 15min und je Beschäftigter gD Seite 3 einschließlich Vor- und Nachbereitung zzgl. Fahrkostenpauschale VB zzgl. Verbrauchsmaterialien 10,00€ je 15min und je Beschäftigter mD Selbstkostenpreis FW + 10% Verwaltungsaufwand Aufschaltungsüberprüfung BMA und Gebäudefunkanlagen einschließlich Vor- und Nachbereitung, sowie Wegzeiten zzgl. Fahrkostenpauschale VB 15,00€ 13,00€ Einzeltermine aus besonderem Anlass, Objektbesichtigung auf Anfrage, Wiederholungsprüfungen, etc. einschließlich Vorund Nachbereitung, sowie Wegzeiten zzgl. Fahrkostenpauschale VB 15,00€ 13,00€ Einbau FW-Zylinderschließung einschließlich Vor- und Nachbereitung, sowie Wegzeiten zzgl. Fahrkostenpauschale 15,00€ 13,00€ 10,00€ je 15min und je Beschäftigter gD je 15min und je Beschäftigter mD Inbetriebnahme / Instandsetzung / Überprüfung FSD & FSE, einschließlich Vor- und Nachbereitung, sowie Wegzeiten zzgl. Fahrkostenpauschale 15,00€ 13,00€ 10,00€ je 15min und je Beschäftigter gD je 15min und je Beschäftigter mD Schriftliche Bestätigung über Einsätze 15,00€ Pauschal Sonstige Leistungen des Vorbeugenden Brandschutzes, der Gefahrenvorbeugung oder der Gefahrenabwehrplanung 15,00€ 13,00€ je 15min und je Beschäftigter gD je 15min und je Beschäftigter mD 10,00€ 10,00€ je 15min und je Beschäftigter gD je 15min und je Beschäftigter mD je 15min und je Beschäftigter gD je 15min und je Beschäftigter mD Anlage 2 Aufstellung der brandverhütungsschaupflichtigen Objekte Kennziffer Objekte Pflege- und Betreuungsobjekte 001 Krankenhäuser 002 Altenwohnheim mit/ohne Pflegesätze 003 Gebäude für hilfsbedürftige minderjährige Personen (ab 9 Personen) 004 Gebäude für körperlich und geistig behinderte Personen (ab 9 Personen) Beschluss der Sitzung des Hauptausschusses vom 06.12.2016 Seite 4 005 Gebäude für körperlich und geistig behinderte Personen bei nur tagsüber Untergebrachten (ab 20 Personen) 006 Kindergärten, -tagesstätten, -horte Beherbergungsstätten 007 Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Betten (SBauVO) 008 Obdachlosenunterkünfte 009 Notunterkünfte (Aussiedler, Umsiedler, Asylbewerber) 010 Campingplätze (Camping- und Wochenendplatzverordnung –CW VO-) Versammlungsobjekte nach Sonderbauverordnung (SBauVO) 011 Gebäude mit Bühnen-/Szenenflächen (ab 100 Personen) 012 Gebäude mit Filmvorführungen (ab 100 Personen) 013 Gebäude mit Räumen ab 200 Personen (z. B. Sporthallen) 014 Freiluftsportanlagen mit Nebenräumen (ab 5000 Plätze) 015 Schank-/Speisewirtschaften (ab 400 Plätze) 016 Gebäude mit Bühnen-/Szenenflächen/Filmvorführungen (ab 50 Personen) 017 Schank-/Speisewirtschaften in mehrfach genutzten Gebäuden ab 200 Personen (bei fehlender Personenangabe 2 Personen pro qm Freifläche) 018 Schank-/Speisewirtschaften in mehrfach genutzten Gebäuden, jedoch nicht ebenerdig (ab 50 Personen) 019 Räume für Sportveranstaltungen in mehrfach genutzten Gebäuden ab 1.000 qm Unterrichtsobjekte 020 Schulen nach Schulbaurichtlinien (SchulBauR) 021 Eigenständige Unterrichtsgebäude/-trakte in Ausbildungsstätten für die die BASchulR nicht gelten 022 Unterrichtsräume (ab 100 Personen) in Ausbildungsstätten, für die die BASchulR nicht gelten, in sonst anders genutzten Gebäuden 023 Unterrichtsräume wie vor, jedoch nicht ebenerdig (ab 50 Personen) Hochhausobjekte 024 Hochhäuser nach Sonderbauverordnung (SBauVO) Verkaufsobjekte 025 Verkaufsstätten und Geschäftshäuser nach Sonderbauverordnung (SBauVO) 026 Gemeinschaftsladenzentren mit mehr als 2000 qm Verkaufsfläche Beschluss der Sitzung des Hauptausschusses vom 06.12.2016 Seite 5 027 Verkaufsstätten, für die SBauVO nicht gilt, in Verbindung zu anders genutzten Gebäuden mit mehr als 1000 qm Verkaufsfläche 028 Verkaufsstätten wie vor, jedoch nicht ebenerdig mit mehr als 500 qm Verkaufsfläche Verwaltungsobjekte 029 Mehrgeschossige Gebäude mittlerer Höhe mit mehr als 300 qm Nutzfläche 030 Verwaltungsräume in mehrfach genutzten Gebäuden mittlerer Höhe mit mehr als 1000 qm Nutzfläche Ausstellungsobjekte 031 Museen 032 Messegebäude Garagen 033 Großgaragen nach Garagenverordnung (SBauVO) 034 Unterirdische, geschlossene Mittelgaragen genutzten Gebäuden mit mehr als 500 qm in Verbindung zu anders Gewerbeobjekte 035 Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und Umgang von/mit überwiegend brennbaren Stoffen mit einer Brandabschnittsgröße von mehr als 800 qm 036 Betriebe wie vor, jedoch nicht ebenerdig mit einer Brandabschnittsgröße von mehr als 400 qm 037 Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und Umgang von/mit überwiegend nichtbrennbaren Stoffen mit einer Brandabschnittsgröße von mehr als 1600 qm 038 Betriebe wie vor, jedoch nicht ebenerdig mit einer Brandabschnittsgröße von mehr als 800 qm 039 Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und Umgang von/mit überwiegend brennbaren Flüssigkeiten, Gasen und Gefahrenstoffen, die gemäß der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF)/Druckbehälterverordnung (Druckbehälter VO) /Chemikaliengesetz (ChemikalienG)/Sprengstoffgesetz (SprengstoffG) mit besonderen Brandschutzmaßnahmen durch das Staatliche Amt für Arbeitsschutz (StAfA) bzw. Staatliches Umweltamt (StUA) genehmigt wurden 040 Betriebe wie vor, jedoch in unmittelbarer Verbindung zu Wohngebäuden mit einer Brandabschnittsgröße von mehr als 200 qm 041 Gebäude zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten, die gemäß VbF/ DruckbehälterVO/ ChemikalienG/SprengstoffG mit besonderen Brandschutzmaßnahmen durch das StAfA bzw. StUA genehmigt wurden 042 Gebäude zur Lagerung überwiegend nichtbrennbarer Stoffe mit mehr als 3200 qm Lagerfläche Beschluss der Sitzung des Hauptausschusses vom 06.12.2016 Seite 6 043 Gebäude wie vor, jedoch nicht ebenerdig mit mehr als 1600 qm Lagerfläche 044 Gebäude zur Lagerung brennbarer Stoffe mit mehr als 1600 qm Lagerfläche 045 Gebäude wie vor, jedoch nicht ebenerdig mit mehr als 800 qm Lagerfläche 046 Freilager für überwiegend brennbare Stoffe mit mehr als 5000 qm Lagerfläche 047 Hochregallager Sonderobjekte 048 Besonders brandgefährdete Baudenkmäler 049 Landwirtschaftliche Betriebsgebäude mit mehr als 2000 qm 050 Kirchen und Gebetsstätten (nach örtlicher Festlegung) 051 Unterirdische Verkehrsanlagen 052 Objekte mit radioaktiven Stoffen ab Gruppe 3 nach Strahlenschutzverordnung (StrahlenschutzVO) 053 Hotel- und Gaststättenschiffe 054 Anlagen und Einrichtungen mit biologischen Arbeitsstoffen ab Gefahrengruppe 2 nach dem Entwurf der Richtlinie für den Feuerwehreinsatz in Anlagen mit biologischen Arbeitsstoffen 055 Bahnhöfe mit Verkaufsstätten größer als 500 qm Verkaufsfläche Ist ein in der Anlage 2 nicht ausdrücklich aufgeführtes Objekt Gegenstand von Leistungen gemäß Anlage 1, wird es einem vergleichbaren Objekt zugeordnet Einstimmig, 0 Enthaltung(en) Beschluss der Sitzung des Hauptausschusses vom 06.12.2016 Seite 7