Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
285 kB
Datum
05.04.2017
Erstellt
24.04.17, 13:13
Aktualisiert
24.04.17, 13:13
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BESCHLUSS
über das Ergebnis der Sitzung des Kreistages am 05.04.2017 im Sitzungssaal des
Kreishauses in Euskirchen, Jülicher Ring 32
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Haushaltssatzung 2017: Beteiligung der kreisangehörigen
Städte und Gemeinden gemäß § 55 KrO NRW
V 291/2017
1. Ergänzun
g
Die Stellungnahmen der Städte und Gemeinden werden zur
Kenntnis genommen. Der Kreistag beschließt über die damit
eingereichten Einwendungen der Städte und Gemeinden wie
folgt:
1. Stellungnahme der Stadt Zülpich vom 22.12.2016
Der Kreis Euskirchen berücksichtigt bei seinen Entscheidungen
generell, insbesondere aber auch bei der Verabschiedung der
Haushaltssatzung sowie der damit verbundenen Festsetzung der
Hebesätze, das Rücksichtnahmegebot. Dies gilt für die
Vergangenheit ebenso wie aktuell.
Eine „unzulässige Überschussbewirtschaftung“ wird mit dem
Kreishaushalt nicht gefördert. Es ist und bleibt das generelle Ziel
des Kreises, realistische Planungen zu verabschieden. Wie bei
den Städten und Gemeinden ist auch beim Kreis zu konstatieren,
dass
die
Abweichungen
in
den
Jahresabschlüssen
unterschiedlich ausfallen. Soweit daraus beim Kreis Erhöhungen
der Ausgleichsrücklage resultieren, werden diese – wie auch im
Haushaltsjahr 2017 – im möglichen und vertretbaren Umfang zur
Reduzierung der Kreisumlage eingesetzt.
Die Behauptung, die Erhöhung aller Umlagen in einer
Größenordnung von 1,7 Mio. € führe automatisch zu
entsprechenden Realsteuererhöhungen, wird zurückgewiesen.
Die Stadt lässt dabei insbesondere außer Acht, dass die vom
Bund mit Blick auf die 5-Mrd.-€-Entlastung gewährte
Übergangsmilliarde von 2016 nach 2017 erhöht wurde. Der auf
die Umsatzsteuer entfallende Anteil wird dabei verdreifacht. Auf
der Basis eines Landesanteiles von 24,01% beträgt die allein
hieraus resultierende Verbesserung für die Städte und
Gemeinden im Kreis Euskirchen ca. 1,7 Mio. €. Der Bund
gewährt diese Anteile, um die Kommunen von sozialen Lasten zu
entlasten, die wiederum auf der gemeindlichen Ebene über die
Kreisumlagen zu finanzieren sind.
Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass ein (kleinerer)
Bestandteil der Umlageerhöhung die Förderschulumlage ist, die
aus der Übernahme einer weiteren Förderschule resultiert. Dieser
Umlage dürfte im Falle der Stadt Zülpich eine Entlastung an
anderer Stelle im eigenen Haushalt gegenüberstehen.
Im Hinblick auf den Landschaftsverband Rheinland ist es richtig,
dass sich der Kreis Euskirchen dafür eingesetzt hat, angesichts
der frühen Kenntnis des zu erwartenden Überschusses 2016 zu
einer Auszahlung von Mitteln noch im Haushaltsjahr 2016 zu
kommen. Der Kreistag hat in diesem Zuge am 14.12.2016
beschlossen, etwaig zufließende Mittel direkt an die
kreisangehörigen Städte und Gemeinden auszuzahlen.
Hintergrund der Initiative war die Sorge, dass ein Teil des zu
erwartenden Überschusses nicht mehr der Ausgleichsrücklage
zugeführt werden kann, sondern die allgemeine Rücklage erhöht.
Da
es
seitens
des
Landschaftsverbandes
keine
Absichtserklärung gab, die allgemeine Rücklage zu vergrößern,
wurde eine solche auch nicht kritisiert. Angesichts der Aussagen
des Landschaftsverbandes, auf anderem als dem von den
Kreisen vorgeschlagenen Weg zu einer Vermeidung der
Zuführung zur allgemeinen Rücklage zu kommen, bleibt
abzuwarten, wie dieser Weg konkret aussehen soll. Kreistag und
Kreisverwaltung werden diese Fragestellung auch weiterhin
begleiten und sich für die Interessen der Städte und Gemeinden
einsetzen.
Der Auszahlungsbeschluss des Kreistages vom 14.12.2016
belegt einmal mehr (es sei beispielhaft an die seinerzeitige
Weiterleitung der Wohngeldersparnis erinnert), dass der Kreis,
sofern er rechtzeitig Kenntnis hat, alle Anstrengungen
unternimmt, eine solche Situation wie aktuell beim
Landschaftsverband zu vermeiden.
2. Stellungnahme
23.12.2016
der
Gemeinde
Blankenheim
vom
Der Kreis Euskirchen berücksichtigt bei seinen Entscheidungen
generell, insbesondere aber auch bei der Verabschiedung der
Haushaltssatzung sowie der damit verbundenen Festsetzung der
Hebesätze, das Rücksichtnahmegebot. Dies gilt für die
Vergangenheit ebenso wie aktuell.
Eine „unzulässige Überschussbewirtschaftung“ wird mit dem
Kreishaushalt nicht gefördert. Es ist und bleibt das generelle Ziel
des Kreises, realistische Planungen zu verabschieden. Wie bei
den Städten und Gemeinden ist auch beim Kreis zu konstatieren,
dass
die
Abweichungen
in
den
Jahresabschlüssen
unterschiedlich ausfallen. Soweit daraus beim Kreis Erhöhungen
der Ausgleichsrücklage resultieren, werden diese – wie auch im
Haushaltsjahr 2017 – im möglichen und vertretbaren Umfang zur
Reduzierung der Kreisumlage eingesetzt.
Die Behauptung, die Erhöhung aller Umlagen in einer
Größenordnung von 1,7 Mio. € führe automatisch zu
entsprechenden Realsteuererhöhungen, wird zurückgewiesen.
Die Gemeinde lässt dabei insbesondere außer Acht, dass die
vom Bund mit Blick auf die 5-Mrd.-€-Entlastung gewährte
Übergangsmilliarde von 2016 nach 2017 erhöht wurde. Der auf
die Umsatzsteuer entfallende Anteil wird dabei verdreifacht. Auf
der Basis eines Landesanteiles von 24,01% beträgt die allein
hieraus resultierende Verbesserung für die Städte und
Gemeinden im Kreis Euskirchen ca. 1,7 Mio. €. Der Bund
gewährt diese Anteile, um die Kommunen von sozialen Lasten zu
entlasten, die wiederum auf der gemeindlichen Ebene über die
Kreisumlagen zu finanzieren sind.
3. Stellungnahme der Stadt Mechernich vom 23.12.2016
Der Kreis Euskirchen berücksichtigt bei seinen Entscheidungen
generell, insbesondere aber auch bei der Verabschiedung der
Haushaltssatzung sowie der damit verbundenen Festsetzung der
Hebesätze, das Rücksichtnahmegebot. Dies gilt für die
Vergangenheit ebenso wie aktuell.
Eine „unzulässige Überschussbewirtschaftung“ wird mit dem
Kreishaushalt nicht gefördert. Es ist und bleibt das generelle Ziel
des Kreises, realistische Planungen zu verabschieden. Wie bei
den Städten und Gemeinden ist auch beim Kreis zu konstatieren,
dass
die
Abweichungen
in
den
Jahresabschlüssen
unterschiedlich ausfallen. Soweit daraus beim Kreis Erhöhungen
der Ausgleichsrücklage resultieren, werden diese – wie auch im
Haushaltsjahr 2017 – im möglichen und vertretbaren Umfang zur
Reduzierung der Kreisumlage eingesetzt.
Die Behauptung, die Erhöhung aller Umlagen in einer
Größenordnung von 1,7 Mio. € führe automatisch zu
entsprechenden Realsteuererhöhungen, wird zurückgewiesen.
Die Stadt lässt dabei insbesondere außer Acht, dass die vom
Bund mit Blick auf die 5-Mrd.-€-Entlastung gewährte
Übergangsmilliarde von 2016 nach 2017 erhöht wurde. Der auf
die Umsatzsteuer entfallende Anteil wird dabei verdreifacht. Auf
der Basis eines Landesanteiles von 24,01% beträgt die allein
hieraus resultierende Verbesserung für die Städte und
Gemeinden im Kreis Euskirchen ca. 1,7 Mio. €. Der Bund
gewährt diese Anteile, um die Kommunen von sozialen Lasten zu
entlasten, die wiederum auf der gemeindlichen Ebene über die
Kreisumlagen zu finanzieren sind.
Im Hinblick auf den Landschaftsverband Rheinland ist es richtig,
dass sich der Kreis Euskirchen dafür eingesetzt hat, angesichts
der frühen Kenntnis des zu erwartenden Überschusses 2016 zu
einer Auszahlung von Mitteln noch im Haushaltsjahr 2016 zu
kommen. Der Kreistag hat in diesem Zuge am 14.12.2016
beschlossen, etwaig zufließende Mittel direkt an die
kreisangehörigen Städte und Gemeinden auszuzahlen.
Hintergrund der Initiative war die Sorge, dass ein Teil des zu
erwartenden Überschusses nicht mehr der Ausgleichsrücklage
zugeführt werden kann, sondern die allgemeine Rücklage erhöht.
Da
es
seitens
des
Landschaftsverbandes
keine
Absichtserklärung gab, die allgemeine Rücklage zu vergrößern,
wurde eine solche auch nicht kritisiert. Angesichts der Aussagen
des Landschaftsverbandes, auf anderem als dem von den
Kreisen vorgeschlagenen Weg zu einer Vermeidung der
Zuführung zur allgemeinen Rücklage zu kommen, bleibt
abzuwarten, wie dieser Weg konkret aussehen soll. Kreistag und
Kreisverwaltung werden diese Fragestellung auch weiterhin
begleiten und sich für die Interessen der Städte und Gemeinden
einsetzen.
Der Auszahlungsbeschluss des Kreistages vom 14.12.2016
belegt einmal mehr (es sei beispielhaft an die seinerzeitige
Weiterleitung der Wohngeldersparnis erinnert), dass der Kreis,
sofern er rechtzeitig Kenntnis hat, alle Anstrengungen
unternimmt, eine solche Situation wie beim Landschaftsverband
zu vermeiden.
Soweit Überschüsse die Ausgleichsrücklage erhöhen, hat der
Kreistag in der Vergangenheit, aber auch aktuell entschieden,
dass diese oberhalb der Schwankungsreserve zur Senkung der
Kreisumlage eingesetzt werden.
4. Stellungnahme der Gemeinde Dahlem vom 03.01.2017
Der Kreis Euskirchen berücksichtigt bei seinen Entscheidungen
generell, insbesondere aber auch bei der Verabschiedung der
Haushaltssatzung sowie der damit verbundenen Festsetzung der
Hebesätze, das Rücksichtnahmegebot. Dies gilt für die
Vergangenheit ebenso wie aktuell.
5. Stellungnahme
03.01.2017
der
Stadt
Bad
Münstereifel
vom
Der Kreis Euskirchen berücksichtigt bei seinen Entscheidungen
generell, insbesondere aber auch bei der Verabschiedung der
Haushaltssatzung sowie der damit verbundenen Festsetzung der
Hebesätze, das Rücksichtnahmegebot. Dies gilt für die
Vergangenheit ebenso wie aktuell.
Die Bemerkungen zur „Tendenz einer ungebremsten
Personalmehrung“ werden zurückgewiesen, soweit mit diesen
unterstellt werden soll, der Kreis Euskirchen würde leichtfertig
Personalmehrungen zu Lasten der Kreisumlage vornehmen.
Personalmehrungen
sind
vielmehr
Folge
von
Aufgabenzuwächsen, die mit Personaleinsparungen an anderer
Stelle nicht vollständig zu kompensieren sind. Dabei ist darauf
hinzuweisen, dass der in der Stellungnahme verwendete Wert
der Steigerung der Personal- und Versorgungsaufwendungen zu
einem großen Teil auch gebühren- und andere drittfinanzierte
Aufwendungen enthält, die ihrerseits die Kreisumlage nicht
berühren.
6. Stellungnahme der Stadt Schleiden vom 03.01.2017
Zur grundsätzlichen Kritik am Benehmensverfahren wird wie in
der
Vergangenheit
darauf
hingewiesen,
dass
die
Verfahrensänderung vom Gesetzgeber beschlossen und vom
Städteund
Gemeindebund
verursacht
wurde.
Das
Benehmensschreiben folgt den gesetzlich normierten Pflichten
und enthält alle wesentlichen Informationen zur Kreisumlage.
Der Kreis Euskirchen berücksichtigt bei seinen Entscheidungen
generell, insbesondere aber auch bei der Verabschiedung der
Haushaltssatzung sowie der damit verbundenen Festsetzung der
Hebesätze, das Rücksichtnahmegebot. Dies gilt für die
Vergangenheit ebenso wie aktuell.
Die Konsolidierungsmaßnahmen der Städte und Gemeinden
werden keinesfalls negiert. Wenn aber gleichzeitig eine
Erwartungshaltung zu gleichwertigen Anstrengungen formuliert
wird, darf nicht verkannt werden, dass sich der Kreis ebenso
verhalten hat und auch weiter verhält, bekanntermaßen aber
auch äußeren Zwängen unterliegt, die die kreisseitigen
Einsparbemühungen unterlaufen. Es sei insbesondere darauf
hingewiesen, dass der Kreis mittels mehrmaliger Aufgabenkritik
und Personalausgabeneinsparkonzepten versucht hat, die
Kreisumlage einzudämmen. Die Erfolge werden jedoch
angesichts steigender Aufgaben- und Ausgabelasten kaum nach
außen sichtbar. Es sei ferner erwähnt, dass Aufgabenkritik eine
Daueraufgabe ist, der sich der Kreis seit Jahrzehnten stellt.
Gerade die Sparerfolge der Vergangenheit führen jedoch dazu,
dass die anschließend noch vorhandenen Einsparpotentiale
deutlich gesunken sind. Insbesondere Personalmehrungen sind
vielmehr
Folge
von
Aufgabenzuwächsen,
die
mit
Personaleinsparungen an anderer Stelle nicht vollständig zu
kompensieren sind. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der in der
Stellungnahme verwendete Wert der Steigerung der Personalund Versorgungsaufwendungen zu einem großen Teil auch
gebühren- und andere drittfinanzierte Aufwendungen enthält, die
ihrerseits die Kreisumlage nicht berühren.
Der Kreis Euskirchen stellt sich selbstverständlich dem Vergleich
mit anderen Kreisen. Die Ergebnisse der jüngsten Prüfung der
Gemeindeprüfungsanstalt belegen die im Vergleich niedrige
Kreisumlage.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass alle Ebenen aufgerufen sind,
durch eine sparsame und wirtschaftliche Haushaltsführung die
Lasten für die Bürgerinnen und Bürger möglichst gering zu
halten. Für den Kreis Euskirchen ist auch mit Blick auf den
Landesvergleich festzustellen, dass dies über vielfältige
Bemühungen
und
Konsolidierungsanstrengungen
bisher
gelungen ist. Gleichwohl ist und bleibt dies eine Daueraufgabe,
um die Herausforderungen der Zukunft zu meistern.
7. Stellungnahme der Kreisstadt Euskirchen vom 20.01.2017
Der Kreistag stimmt mit der Stellungnahme darin überein, dass
Entnahmen aus der Ausgleichsrücklage als Einmaleffekte
anzusehen sind.
Zur angesprochenen Frage der Betreuungsstunden in
Kindertageseinrichtungen
ist
festzuhalten,
dass
die
Jugendhilfeplanung schon mit der Einführung des KiBiz die
Notwendigkeit von 45-Stunden-Betreuung abgefragt hat. Mit der
Einführung des elektronischen Anmeldesystems wird zudem von
den Eltern ein entsprechender Arbeitgebernachweis zu den
Arbeitszeiten verlangt, der in den Kindertageseinrichtungen
vorgelegt werden muss.
Ergänzend sei der Hinweis erlaubt, dass sich die Strukturen der
Betreuungsstunden im Kreis Euskirchen deutlich kostengünstiger
als im Landesvergleich bewegen, wie die folgende Übersicht
beweist:
Kindergartenjahr 2016/2017 - Verteilung der Kindpauschalen
LAND NRW
KREIS EUSKIRCHEN
5,8%
42,9%
10,7%
51,3%
54,8%
25 Std.
34,5%
35 Std.
Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass der Anteil der 45Stunden-Betreuung im Kreis Euskirchen im Kindergartenjahr
2017/2018 weiter sinkt.
Schlüsselzuweisungen sind ein allgemeines Deckungsmittel des
Haushaltes. Sie werden daher nicht auf die verschiedenen
Umlageformen aufgeteilt. Die Tatsache, dass in den
Berechnungen der Schlüsselzuweisungen auch auf einen
Schüleransatz Bezug genommen wird, ändert hieran nichts. Der
Schüleransatz des GFG hat (anders als die Schulpauschale)
nicht den Zweck, konkrete Mittel für Schulen zuzuweisen,
sondern dient neben anderen Faktoren lediglich der horizontalen
Verteilung von Steuermitteln auf Kreisebene. Die so verteilten
Steuermittel
dienen
anschließend
der
Deckung
des
Gesamthaushaltes, nicht jedoch konkreter Bereiche.
Im Hinblick auf die Frage einer Sparkassenausschüttung muss
bedacht werden, dass die aufsichtsrechtlichen Bestimmungen
erfüllt werden müssen. Die finanziellen Rahmenbedingungen der
Zukunft bleiben abzuwarten.
Der Kreistag hat bei Inanspruchnahme von Förderprogrammen
generell auch den Folgeaufwand, die langfristige Wirksamkeit
sowie die Situation nach Auslaufen der Programme im Blick.
45 Std.