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Beschlusstext (Keine Abschiebungen nach Afghanistan hier: Resolution der Fraktion DIE LINKE)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
145 kB
Datum
12.07.2017
Erstellt
21.07.17, 13:05
Aktualisiert
21.07.17, 13:05
Beschlusstext (Keine Abschiebungen nach Afghanistan
hier: Resolution der Fraktion DIE LINKE) Beschlusstext (Keine Abschiebungen nach Afghanistan
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Inhalt der Datei

BESCHLUSS über das Ergebnis der Sitzung des Kreistages am 12.07.2017 im Sitzungssaal des Kreishauses in Euskirchen, Jülicher Ring 32 TOP Keine Abschiebungen nach Afghanistan hier: Resolution der Fraktion DIE LINKE R 9/2017 1. Ergänzun g Im Kreis Euskirchen halten sich derzeit 294 afghanische Staatsangehörige auf, von den Personen im laufenden Asylverfahren, 124 Personen im Besitz einer Aufenthaltserlaub 21 Personen im Besitz einer Duldung sind. Der überwiegende Teil der sich hier aufhaltenden afghanischen Staatsangehörigen re Beantragung von Asyl nach Deutschland ein. Die Prüfung und Entscheidung über die ge Asylanträge obliegt dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), an Entscheidung die Ausländerbehörde gemäß § 42 Asylgesetz (AsylG) gebunden ist. durch das BAMF oder im gerichtlichen Überprüfungsverfahren keine Anerkennung als Flü oder subsidiär Schutzberechtigter und wird auch kein Abschiebungshindernis bezügli Herkunftsstaates festgestellt, sind die Betroffenen ausreisepflichtig und müssen Deuts verlassen. Nach Abschluss des Asylverfahrens ist die Ausländerbehörde für den Vollzu Bundesamtsentscheidung zuständig, wobei sie hierbei, da es sich um eine Pflichtaufg Erfüllung nach Weisung handelt, an die geltende Erlasslage gebunden ist. Komm Betroffenen der Ausreiseaufforderung des BAMF freiwillig nicht nach, sind sie gemäß § 5 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) abzuschieben. Im Rahmen dieses Verfahrens wird du Ausländerbehörde geprüft, ob unabhängig vom Asylverfahren Gründe für ein w Aufenthaltsrecht gegeben sind (z.B. § 25 a bei gut integrierten Jugendlichen, § 25 nachhaltiger Integration, § 60 a Abs. 2 AufenthG bei Ausbildung). Des Weiteren i Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 AufenthG zu prüfen. 25 AufenthG – Aufenthalt aus humanitären Gründen (1) - (3) … (4) 1Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltser l erteilt w erden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübe w eitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. 2Eine Aufenthaltserlaubnis kann abw eichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlän w erden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten w ürde. (4a) - (4b) … (5) 1Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt w erden, wenn seine Ausre rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nich rechnen ist. 2Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt w erden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. 3Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt w erden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. 4Ein Versch Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täu zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Ermessen setzt für die hier betroffene Gru vollziehbar Ausreisepflichteigen gemäß Absatz 5 voraus, dass die Ausreise aus rechtlich tatsächlichen Gründen unmöglich ist, mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in abse Zeit nicht zu rechnen und der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. D hinaus müssen die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 5 AufenthG Sicherung des Lebensunterhalts, geklärte Identität, Erfüllung der Passpflicht) erfüllt se Erteilung der Aufenthaltserlaubnis kommt nur in Betracht, wenn der Ausländer nicht au kann. Dabei umfasst der Begriff der Ausreise sowohl die zwangsweise Rückführung a die freiwillige Ausreise. Es ist daher unerheblich, ob eine zwangsweise Rückführung unm ist, z.B. weil eine Begleitung durch Sicherheitsbeamte nicht durchgeführt werden kann der Ausländer freiwillig in den Herkunftsstaat oder in einen anderen aufnahmebereite ausreisen könnte. Die Unmöglichkeit aus tatsächlichen Gründen betrifft z.B. Fälle der Reiseunfä unverschuldeter Passlosigkeit und unterbrochener oder fehlender Verkehrsverbindunge Absatz 5 Satz 3 und 4 stellen sicher, dass eine Aufenthaltserlaubnis nur erteilt wird positiv festgestellt ist, dass der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert i einem Verschulden ist regelmäßig dann auszugehen, wenn der Ausländer über seine I oder Nationalität täuscht, oder wenn er zumutbare Anforderungen zur Beseitigu Ausreisehindernisse, beispielsweise die Mitwirkung bei der Beschaffung Heimreisedokumenten (Zeichnung einer so genannten Freiwilligkeitserklärung, Vorla erforderlichen Fotos) nicht erfüllt. Auch soweit das Ausreisehindernis darauf beruht, da Ausländer erforderliche Angaben verweigert hat, ist dies von ihm zu vertreten und schl Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus. Die Unmöglichkeit der Ausreise aus rechtlichen Gründen umfasst inlandsbe Ausreisehindernisse, beispielsweise bei Vorliegen einer körperlichen oder psych Erkrankung, wenn die ernsthafte Gefahr besteht, dass sich der Gesundheitszusta Ausländers durch die Ausreise als solche, also unabhängig von den spezifischen Verhäl im Abschiebestaat, erheblich verschlechtert. Eine dem Ausländer wegen der spez Verhältnisse im Herkunftsland drohende Gefahr einer wese Gesundheitsverschlechterung, der nicht durch eine geeignete Behandlung begegnet kann, fällt i.d.R. nicht in den Anwendungsbereich des § 25 Absatz 5, sondern ist bei der P zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote nach § 60 AufenthG zu berücksichtigen Asylverfahrens zu prüfen. Wenn die Tatbestandsvoraussetzungen grundsätzlich vorliegen, hat die Ausländerbehö der Ausübung des Ermessens ausgehend von der Zielvorgabe des § 1 Absatz 1 Aufent folgende Kriterien heranzuziehen: - die Dauer des Aufenthalts in Deutschland, die Integration des Ausländers in den Arbeitsmarkt durch den Nachweis Beschäftigungsverhältnisses die Integration in die Lebensverhältnisse, wobei abhängig von der Dauer des Aufe in Deutschland zumindest einfache Deutschkenntnisse vorausgesetzt werden kön Liegen die Voraussetzungen nicht vor, kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 AufenthG nicht erteilt werden und die Betroffenen werden weiter geduldet, bis das Au oder Abschiebungshindernis beseitigt ist oder sich die Sachlage zu Gunsten der Betr verändert hat. Derzeit halten sich im Kreis Euskirchen keine afghanischen Staatsangehörigen auf, be die Voraussetzungen für eine Abschiebung gegeben sind. Bei den 21 geduldeten Pe kann eine Rückführung wegen ungeklärter Identität bzw. geltend gemachter Reiseunf wegen Erkrankung derzeit nicht erfolgen. Ferner ist festzustellen, dass Abschiebungen nach Afghanistan in der Vergangenheit n Einzelmaßnahme durch die jeweilige Ausländerbehörde veranlasst, sondern zentral bund durch das Bundesinnenministerium und die jeweiligen Landesinnenministerien koordin durchgeführt wurden. Seitens des MIK wurde dementsprechend die Ausländerb aufgefordert, alle vollziehbar ausreisepflichtigen afghanischen Staatsangehörigen, bei keine persönlichen Ausreise- oder Abschiebungshindernisse vorliegen, zu melden Die Vorbereitung und Durchführung der Abschiebungen erfolgte danach durch das MIK. Seite Ausländerbehörde des Kreises Euskirchen wurden vier Personen gemeldet. Hiervon drei Personen abgeschoben, während eine Person sich der Abschiebung durch Flucht und seither untergetaucht ist. Derzeit erfolgen keine Abschiebungen nach Afghanis liegen hier keine Erkenntnisse darüber vor, ob zukünftig weitere Abschiebungen e werden.