Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
145 kB
Datum
12.07.2017
Erstellt
21.07.17, 13:05
Aktualisiert
21.07.17, 13:05
Stichworte
Inhalt der Datei
BESCHLUSS
über das Ergebnis der Sitzung des Kreistages am 12.07.2017 im Sitzungssaal des
Kreishauses in Euskirchen, Jülicher Ring 32
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Keine Abschiebungen nach Afghanistan
hier: Resolution der Fraktion DIE LINKE
R 9/2017
1. Ergänzun
g
Im Kreis Euskirchen halten sich derzeit 294 afghanische Staatsangehörige auf, von den
Personen im laufenden Asylverfahren, 124 Personen im Besitz einer Aufenthaltserlaub
21 Personen im Besitz einer Duldung sind.
Der überwiegende Teil der sich hier aufhaltenden afghanischen Staatsangehörigen re
Beantragung von Asyl nach Deutschland ein. Die Prüfung und Entscheidung über die ge
Asylanträge obliegt dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), an
Entscheidung die Ausländerbehörde gemäß § 42 Asylgesetz (AsylG) gebunden ist.
durch das BAMF oder im gerichtlichen Überprüfungsverfahren keine Anerkennung als Flü
oder subsidiär Schutzberechtigter und wird auch kein Abschiebungshindernis bezügli
Herkunftsstaates festgestellt, sind die Betroffenen ausreisepflichtig und müssen Deuts
verlassen.
Nach Abschluss des Asylverfahrens ist die Ausländerbehörde für den Vollzu
Bundesamtsentscheidung zuständig, wobei sie hierbei, da es sich um eine Pflichtaufg
Erfüllung nach Weisung handelt, an die geltende Erlasslage gebunden ist. Komm
Betroffenen der Ausreiseaufforderung des BAMF freiwillig nicht nach, sind sie gemäß § 5
1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) abzuschieben. Im Rahmen dieses Verfahrens wird du
Ausländerbehörde geprüft, ob unabhängig vom Asylverfahren Gründe für ein w
Aufenthaltsrecht gegeben sind (z.B. § 25 a bei gut integrierten Jugendlichen, § 25
nachhaltiger Integration, § 60 a Abs. 2 AufenthG bei Ausbildung). Des Weiteren i
Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 AufenthG zu prüfen.
25 AufenthG – Aufenthalt aus humanitären Gründen
(1) - (3) …
(4) 1Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltser l
erteilt w erden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübe
w eitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. 2Eine Aufenthaltserlaubnis kann abw eichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlän
w erden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine
außergewöhnliche Härte bedeuten w ürde.
(4a) - (4b) …
(5) 1Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt w erden, wenn seine Ausre
rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nich
rechnen ist. 2Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt w erden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. 3Eine
Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt w erden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. 4Ein Versch
Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täu
zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Ermessen setzt für die hier betroffene Gru
vollziehbar Ausreisepflichteigen gemäß Absatz 5 voraus, dass die Ausreise aus rechtlich
tatsächlichen Gründen unmöglich ist, mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in abse
Zeit nicht zu rechnen und der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. D
hinaus müssen die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 5 AufenthG
Sicherung des Lebensunterhalts, geklärte Identität, Erfüllung der Passpflicht) erfüllt se
Erteilung der Aufenthaltserlaubnis kommt nur in Betracht, wenn der Ausländer nicht au
kann. Dabei umfasst der Begriff der Ausreise sowohl die zwangsweise Rückführung a
die freiwillige Ausreise. Es ist daher unerheblich, ob eine zwangsweise Rückführung unm
ist, z.B. weil eine Begleitung durch Sicherheitsbeamte nicht durchgeführt werden kann
der Ausländer freiwillig in den Herkunftsstaat oder in einen anderen aufnahmebereite
ausreisen könnte.
Die Unmöglichkeit aus tatsächlichen Gründen betrifft z.B. Fälle der Reiseunfä
unverschuldeter Passlosigkeit und unterbrochener oder fehlender Verkehrsverbindunge
Absatz 5 Satz 3 und 4 stellen sicher, dass eine Aufenthaltserlaubnis nur erteilt wird
positiv festgestellt ist, dass der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert i
einem Verschulden ist regelmäßig dann auszugehen, wenn der Ausländer über seine I
oder Nationalität täuscht, oder wenn er zumutbare Anforderungen zur Beseitigu
Ausreisehindernisse,
beispielsweise
die
Mitwirkung
bei
der
Beschaffung
Heimreisedokumenten (Zeichnung einer so genannten Freiwilligkeitserklärung, Vorla
erforderlichen Fotos) nicht erfüllt. Auch soweit das Ausreisehindernis darauf beruht, da
Ausländer erforderliche Angaben verweigert hat, ist dies von ihm zu vertreten und schl
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus.
Die Unmöglichkeit der Ausreise aus rechtlichen Gründen umfasst inlandsbe
Ausreisehindernisse, beispielsweise bei Vorliegen einer körperlichen oder psych
Erkrankung, wenn die ernsthafte Gefahr besteht, dass sich der Gesundheitszusta
Ausländers durch die Ausreise als solche, also unabhängig von den spezifischen Verhäl
im Abschiebestaat, erheblich verschlechtert. Eine dem Ausländer wegen der spez
Verhältnisse
im
Herkunftsland
drohende
Gefahr
einer
wese
Gesundheitsverschlechterung, der nicht durch eine geeignete Behandlung begegnet
kann, fällt i.d.R. nicht in den Anwendungsbereich des § 25 Absatz 5, sondern ist bei der P
zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote nach § 60 AufenthG zu berücksichtigen
Asylverfahrens zu prüfen.
Wenn die Tatbestandsvoraussetzungen grundsätzlich vorliegen, hat die Ausländerbehö
der Ausübung des Ermessens ausgehend von der Zielvorgabe des § 1 Absatz 1 Aufent
folgende Kriterien heranzuziehen:
-
die Dauer des Aufenthalts in Deutschland,
die Integration des Ausländers in den Arbeitsmarkt durch den Nachweis
Beschäftigungsverhältnisses
die Integration in die Lebensverhältnisse, wobei abhängig von der Dauer des Aufe
in Deutschland zumindest einfache Deutschkenntnisse vorausgesetzt werden kön
Liegen die Voraussetzungen nicht vor, kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25
AufenthG nicht erteilt werden und die Betroffenen werden weiter geduldet, bis das Au
oder Abschiebungshindernis beseitigt ist oder sich die Sachlage zu Gunsten der Betr
verändert hat.
Derzeit halten sich im Kreis Euskirchen keine afghanischen Staatsangehörigen auf, be
die Voraussetzungen für eine Abschiebung gegeben sind. Bei den 21 geduldeten Pe
kann eine Rückführung wegen ungeklärter Identität bzw. geltend gemachter Reiseunf
wegen Erkrankung derzeit nicht erfolgen.
Ferner ist festzustellen, dass Abschiebungen nach Afghanistan in der Vergangenheit n
Einzelmaßnahme durch die jeweilige Ausländerbehörde veranlasst, sondern zentral bund
durch das Bundesinnenministerium und die jeweiligen Landesinnenministerien koordin
durchgeführt wurden. Seitens des MIK wurde dementsprechend die Ausländerb
aufgefordert, alle vollziehbar ausreisepflichtigen afghanischen Staatsangehörigen, bei
keine persönlichen Ausreise- oder Abschiebungshindernisse vorliegen, zu melden Die
Vorbereitung und Durchführung der Abschiebungen erfolgte danach durch das MIK. Seite
Ausländerbehörde des Kreises Euskirchen wurden vier Personen gemeldet. Hiervon
drei Personen abgeschoben, während eine Person sich der Abschiebung durch Flucht
und seither untergetaucht ist. Derzeit erfolgen keine Abschiebungen nach Afghanis
liegen hier keine Erkenntnisse darüber vor, ob zukünftig weitere Abschiebungen e
werden.