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Beschlusstext (Satzung der Stadt Wesseling über die Erhebung von Gebühren für den Krankentransport und Rettungsdienst)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
88 kB
Datum
04.04.2017
Erstellt
22.05.17, 17:06
Aktualisiert
22.05.17, 17:06
Beschlusstext (Satzung der Stadt Wesseling über die Erhebung von Gebühren für den Krankentransport und Rettungsdienst) Beschlusstext (Satzung der Stadt Wesseling über die Erhebung von Gebühren für den Krankentransport und Rettungsdienst)

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Stadt Wesseling Wesseling, den 22.05.2017 Der Bürgermeister BESCHLUSS aus der 22. Sitzung des Rates vom Dienstag, den 04.04.2017 um 18:00 Uhr im Ratssaal, Neues Rathaus, 1. Obergeschoss. 6. Satzung der Stadt Wesseling über die Erhebung von Gebühren für den Krankentransport und Rettungsdienst Vorlagennummer: 23/2017 Auf Empfehlung des Hauptausschusses wird beschlossen: Satzung der Stadt Wesseling über die Erhebung von Gebühren für den Krankentransport und Rettungsdienst Aufgrund der §§ 7, 41 und 76 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2016 S. 208), in Kraft getreten am 11. Februar 2016., der §§ 1, 2, 6, 7 und 9 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer vom 24. November 1992 (GV NW S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2015 (GV NRW S. 886) in Verbindung mit den §§ 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.05.2015 (GV NRW S. 448) hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung am 14.02.2017 folgende Satzung der Stadt Wesseling über die Erhebung von Gebühren für den Krankentransport und Rettungsdienst beschlossen: §1 (1) Für Transporte mit den Fahrzeugen des Rettungsdienstes und die Inanspruchnahme eines Notarztes aufgrund des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (Rettungsgesetz NRW - RettG NRW) erhebt die Stadt Wesseling Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung und des als Anlage beiliegenden Gebührentarifs. (2) Gebühren werden erhoben für: 1. Transporte von Notfallpatienten, 2. Hilfeleistung durch einen Notarzt, 3. Transporte von Kranken, Verletzten oder sonst hilfebedürftigen Personen, die keine Notfallpatienten sind. (3) Der Gebührentarif (Anlage 1) ist Bestandteil der Satzung. §2 Die Gebühren sind mit dem Zugang des Gebührenbescheides beim Gebührenpflichtigen fällig. §3 (1) Zur Zahlung der Gebühr sind verpflichtet: a) derjenige, der den Krankentransport- oder Rettungswagen benutzt oder die Hilfeleistung eines Notarztes in Anspruch nimmt, b) derjenige, der missbräuchlich oder vorsätzlich ohne hinreichenden Grund den Einsatz eines Krankentransport- oder Rettungswagens oder Notarztes veranlasst, c) derjenige, dem nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) die Unterhaltspflicht für den Benutzer, bzw. beim Tod des Benutzers, die Kosten für dessen Beerdigung obliegen. (2) Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner. (3) Hat eine Krankenkasse ein Kostenanerkenntnis abgegeben, so wird die Gebühr von der Krankenkasse eingezogen. §4 Für auswärtige Transporte von Kranken, Verletzten oder sonst hilfebedürftigen Personen, die keine Notfallpatienten sind, oder bei Fahrten zu ambulanten Behandlungen, für die keine Genehmigung der Krankenkasse vorliegt, kann vor der Durchführung eine angemessene Sicherheit (Vorschuss oder Kostenanerkenntnis) verlangt werden. §5 Berechnungsgrundlage für Gebühren, die auf die Entfernung (km) abgestellt sind, ist die gefahrene Strecke des Fahrzeuges vom Standort und dorthin zurück nach dem im Fahrzeug angebrachten Kilometerzähler. §6 (1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Wesseling in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Wesseling über die Erhebung von Gebühren für den Krankentransport und Rettungsdienst vom 04. Mai 2005 außer Kraft. *** Anlage 1 Gebührentarif zur Satzung der Stadt Wesseling über die Erhebung von Gebühren für den Krankentransport- und Rettungsdienst 1. 2. 3. 3.1 3.2 Transporte von Notfallpatienten - mit einem Rettungswagen Hilfeleistung durch einen Notarzt - der Notarzt wird mit einem besonderen Fahrzeug (Notarzteinsatzfahrzeug) zum Notfallort gefahren Transporte von Kranken, Verletzten oder sonst hilfebedürftigen Personen, die keine Notfallpatienten sind - mit einem Krankentransportwagen – Grundgebühr für den Einsatz auf einer Fahrstrecke bis zu 15 km Zusatzgebühr für Einsätze, deren Fahrstrecke 15 km überschreitet, für jeden angefangenen weiteren Kilometer 405,00 € 430,00 € 180,00 € 1,50 € Einstimmig, 0 Enthaltung(en) Beschluss der Sitzung des Rates vom 04.04.2017 Seite 2