Daten
Kommune
Wesseling
Größe
88 kB
Datum
04.04.2017
Erstellt
22.05.17, 17:06
Aktualisiert
22.05.17, 17:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Wesseling
Wesseling, den 22.05.2017
Der Bürgermeister
BESCHLUSS
aus der 22. Sitzung des Rates
vom Dienstag, den 04.04.2017 um 18:00 Uhr
im Ratssaal, Neues Rathaus, 1. Obergeschoss.
6.
Satzung der Stadt Wesseling über die Erhebung von Gebühren für den
Krankentransport und Rettungsdienst
Vorlagennummer: 23/2017
Auf Empfehlung des Hauptausschusses wird beschlossen:
Satzung der Stadt Wesseling über die Erhebung von Gebühren für den Krankentransport und
Rettungsdienst
Aufgrund der §§ 7, 41 und 76 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2016
S. 208), in Kraft getreten am 11. Februar 2016., der §§ 1, 2, 6, 7 und 9 des Gesetzes über den
Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer vom 24. November
1992 (GV NW S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2015 (GV NRW S. 886) in
Verbindung mit den §§ 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom
21.10.1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.05.2015 (GV NRW S. 448) hat der Rat
der Stadt Wesseling in seiner Sitzung am 14.02.2017 folgende Satzung der Stadt Wesseling über die
Erhebung von Gebühren für den Krankentransport und Rettungsdienst beschlossen:
§1
(1) Für Transporte mit den Fahrzeugen des Rettungsdienstes und die Inanspruchnahme eines Notarztes
aufgrund des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch
Unternehmer (Rettungsgesetz NRW - RettG NRW) erhebt die Stadt Wesseling Gebühren nach Maßgabe
dieser Satzung und des als Anlage beiliegenden Gebührentarifs.
(2) Gebühren werden erhoben für:
1. Transporte von Notfallpatienten,
2. Hilfeleistung durch einen Notarzt,
3. Transporte von Kranken, Verletzten oder sonst hilfebedürftigen Personen, die keine
Notfallpatienten sind.
(3) Der Gebührentarif (Anlage 1) ist Bestandteil der Satzung.
§2
Die Gebühren sind mit dem Zugang des Gebührenbescheides beim Gebührenpflichtigen fällig.
§3
(1) Zur Zahlung der Gebühr sind verpflichtet:
a) derjenige, der den Krankentransport- oder Rettungswagen benutzt oder die Hilfeleistung eines Notarztes in
Anspruch nimmt,
b) derjenige, der missbräuchlich oder vorsätzlich ohne hinreichenden Grund den Einsatz eines
Krankentransport- oder Rettungswagens oder Notarztes veranlasst,
c) derjenige, dem nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) die Unterhaltspflicht für
den Benutzer, bzw. beim Tod des Benutzers, die Kosten für dessen Beerdigung obliegen.
(2) Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.
(3) Hat eine Krankenkasse ein Kostenanerkenntnis abgegeben, so wird die Gebühr von der Krankenkasse
eingezogen.
§4
Für auswärtige Transporte von Kranken, Verletzten oder sonst hilfebedürftigen Personen, die keine
Notfallpatienten sind, oder bei Fahrten zu ambulanten Behandlungen, für die keine Genehmigung der
Krankenkasse vorliegt, kann vor der Durchführung eine angemessene Sicherheit (Vorschuss oder
Kostenanerkenntnis) verlangt werden.
§5
Berechnungsgrundlage für Gebühren, die auf die Entfernung (km) abgestellt sind, ist die gefahrene Strecke
des Fahrzeuges vom Standort und dorthin zurück nach dem im Fahrzeug angebrachten Kilometerzähler.
§6
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Wesseling in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Wesseling über die Erhebung von Gebühren für den
Krankentransport und Rettungsdienst vom 04. Mai 2005 außer Kraft.
***
Anlage 1
Gebührentarif zur Satzung der Stadt Wesseling über die Erhebung von Gebühren für den
Krankentransport- und Rettungsdienst
1.
2.
3.
3.1
3.2
Transporte von Notfallpatienten - mit einem Rettungswagen
Hilfeleistung durch einen Notarzt - der Notarzt wird mit einem besonderen
Fahrzeug (Notarzteinsatzfahrzeug) zum Notfallort gefahren
Transporte von Kranken, Verletzten oder sonst hilfebedürftigen Personen,
die keine Notfallpatienten sind - mit einem Krankentransportwagen –
Grundgebühr für den Einsatz auf einer Fahrstrecke bis zu 15 km
Zusatzgebühr für Einsätze, deren Fahrstrecke 15 km überschreitet, für
jeden angefangenen weiteren Kilometer
405,00 €
430,00 €
180,00 €
1,50 €
Einstimmig, 0 Enthaltung(en)
Beschluss der Sitzung des Rates vom 04.04.2017
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