Daten
Kommune
Wesseling
Größe
133 kB
Datum
16.05.2017
Erstellt
01.06.17, 13:01
Aktualisiert
01.06.17, 13:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Wesseling
Wesseling, den 01.06.2017
Der Bürgermeister
BESCHLUSS
aus der 12. Sitzung des Hauptausschusses
vom Dienstag, den 16.05.2017 um 18:00 Uhr
im Ratssaal, Neues Rathaus, 1. Obergeschoss.
7.
Neufassung der Ordnung über die Vergabe von Lieferungen, Leistungen und
Bauleistungen für die Stadt Wesseling - Vergabeordnung Vorlagennummer: 230/2016
Der Hauptausschuss empfiehlt dem Rat folgende Beschlussfassung:
In Ergänzung der Richtlinie 2014/25/EU über die öffentliche Auftragsvergabe, des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), der Verordnung über die
Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) und des § 25 der Gemeindehaushaltsverordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen hat der Rat der Stadt Wesseling am 30. Mai 2017
folgende Ordnung erlassen:
§1
Geltungsbereich
Die Ordnung ist bei der Vergabe sämtlicher Lieferungen, Leistungen und Bauleistungen
für die Stadt Wesseling einschließlich ihrer Sondervermögen anzuwenden.
§2
Grundsätze der Vergabe
Für die Vergabe gelten neben
a) der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB, Teile A und B),
b) der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL, Teile A und B),
c) der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI),
d) der preisrechtlichen Bestimmungen für öffentliche Aufträge,
e) dem Korruptionsbekämpfungsgesetz,
f) dem Tariftreue- und Vergabegesetz NRW (TVgG NRW)
die Bedingungen dieser Vergabeordnung sowie die Zusätzlichen und Besonderen
Vertragsbedingungen der Stadt Wesseling. Bei jeder Vergabe sind die
Verdingungsordnungen bzw. die HOAI schriftlich zu vereinbaren.
§3
Wahl der Vergabeart bei Bau-, Liefer- und Lieferleistungen
(1) Für die einzelnen Vergabeverfahren werden folgend Wertgrenzen (netto) und
Schwellenwerte (netto) festgesetzt:
a)
bei Bauleistungen
- öffentliche Ausschreibungen im Tiefbau ab 300.000 €,
- öffentliche Ausschreibungen für Rohbauarbeiten im Hochbau (Erd-, Beton- und
Maurerarbeiten mit und ohne Putzarbeiten) ab 150.000 €,
- öffentliche Ausschreibung für Ausbaugewerke, Pflanzungen und
Straßenausstattung
ab 75.000 €,
- offenes Verfahren europaweit unabhängig von der Art der Bauleistung ab
5.225.000 €.
b)
bei Lieferungs- und Dienstleistungen
- öffentliche Ausschreibungen ab 75.000 €,
- offenes Verfahren europaweit ab 209.000 €.
Die Möglichkeit einer beschränkten Ausschreibung oder einer freihändigen Vergabe
oberhalb dieser Wertgrenzen bleibt bei entsprechender Begründung im Einzelfall
unberührt.
Werden Wertgrenzen oder Schwellenwerte durch staatliche Vorschriften oder
Vorschriften der Europäischen Union rechtsverbindlich neu festgesetzt, so sind diese
dann bestimmend.
(2) Eine beschränkte Ausschreibung (nicht offenes Verfahren) soll durchgeführt werden,
wenn der voraussichtliche Auftragswert (netto) die Wertgrenzen nach Abs. 1
unterschreitet.
(3) Aufträge unter 30.000 € (netto) dürfen ohne Ausschreibung vergeben werden
(freihändige Vergabe). Die Möglichkeit einer freihändigen Vergabe oberhalb dieser
Wertgrenze bleibt bei entsprechender Begründung im Einzelfall unberührt.
(4) Auf eine ausreichende Streuung der Angebotsaufforderungen ist zu achten, indem
die Bauleistung in jedem Fall, in dem dies nach Art und Umfang zweckmäßig ist,
möglichst in Lose geteilt und nach Losen vergeben werden (Teillose). Bauleistungen
verschiedener Handwerks- oder Gewerbezweige sind in der Regel nach Fachgebieten
oder Gewerbezweigen getrennt zu vergeben (Fachlose).
(5) Es ist unzulässig, eine größere Bauleistung in kleinere Leistungen aufzuteilen, um
die Vorschriften über die Wahl der Vergabeart zu umgehen.
(6) Jede Leistung ist bei der Vergabe für sich allein zu werten und nicht die
Gesamtsumme aller Lieferungen, Leistungen und Bauleistungen bei einem Objekt.
(7) Für wiederkehrende Lieferungen und Leistungen ist der für die Wahl der Vergabeart
zugrunde zu legende Gesamtwert festzulegen (z. B. Jahreswert) und in gegebenen
Abständen zu überprüfen.
§4
Verfahren zur Angebotseinholung bei Bau- und Lieferleistungen
(1) Bei freihändiger Angebotseinholung sind nach Möglichkeit mehrere Unternehmer zur
Angebotsabgabe aufzufordern, und zwar in der Regel mindestens drei. Eine
Angebotseinholung ist hierbei auch über das Internet zulässig.
Beschluss der Sitzung des Hauptausschusses vom 16.05.2017
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(2) Aufträge bis zu 10.000 € (netto) können ohne Beteiligung der Zentralen
Vergabestelle vergeben werden. Mindestens drei Angebote sind aktenkundig zu
machen. Die Vorschriften des TVgG NRW sind zu beachten.
(3) Zur beschränkten Ausschreibung sind nach Möglichkeit wenigstens drei
Unternehmer aufzufordern. Sofern möglich, sind hierbei Wesselinger Unternehmer zu
beteiligen. Die Leistungsfähigkeit der aufzufordernden Unternehmer ist zu prüfen.
(4) Bei Aufträgen unter 10.000 € (netto) werden die Unternehmer zur Angebotsabgabe
anhand der Unternehmerdatei durch den Bereich ausgewählt. Bei Aufträgen ab 10.000
€ (netto) und bei beschränkten Ausschreibungen werden die Unternehmen anhand der
Unternehmerdatei von der Zen-tralen Vergabestelle ausgewählt; hierbei sind die
Unternehmer in gleichmäßigem Wechsel zu berücksichtigen. Der Bereich macht
Vorschläge und stimmt diese mit der Zentralen Vergabestelle ab. Den vom zuständigen
Ausschuss im üblichen Beschlussverfahren bestimmten Ausschussmitgliedern ist auf
Wunsch Einblick in diese Datei zu gewähren. Vor jeder Aufforderung zur
Angebotsabgabe zu beschränkten Ausschreibungen ist die Leistungsfähigkeit der
Unternehmen in Bezug auf die Lieferungen, Leistungen und Bauleistungen
entsprechend dem Inhalt von Absatz 5 durch die Zentrale Vergabestelle zu überprüfen.
(5) Bewerber haben bei öffentlichen Ausschreibungen in der Regel mit der Abgabe des
Angebotes den Nachweis ihrer Leistungsfähigkeit in fachlicher, personeller,
gerätemäßiger und finanzieller Hinsicht sowie über bereits ausgeführte Bauvorhaben
gleicher Art und ähnlichen Umfangs zu erbringen. Ist ein Bewerber bereits
präqualifiziert, werden die in Satz 1 auftragsunabhängigen Nachweise der Eignung als
erfüllt angesehen. Darüber hinaus können auftragsspezifische Nachweise gefordert
werden.
(6) Zur Erzielung prüf- und wertbarer Angebote sind die Bau-, Liefer- und
Lieferleistungen entsprechend den Verdingungsordnungen eindeutig und erschöpfend
zu
beschreiben
(Leistungsbeschreibung
mit
Leistungsverzeichnis).
Den
Verdingungsunterlagen sind die Vertragsbedingungen der Stadt sowie Vordrucke für die
Erklärungen beizufügen, die nach den Verdingungsordnungen und den
Vertragsbedingungen der Stadt von den Bietern abzugeben sind.
(7) Die Verdingungsunterlagen sollen jeweils dem aktuellen Stand der Gesetzgebung
bzw. der Rechtsprechung angepasst werden.
§5
Verfahren zur Angebotseinholung bei Gutachter-, Architekten- und Ingenieurleistungen
(1) Es ist wie folgt zu verfahren:
a)
b)
c)
Für Architekten- und Ingenieurleistungen bei Neubauten schlägt der Bereich für die
jeweilige Maßnahme einen Unternehmer vor und stimmt die Vergabe mit der
Zentralen Vergabestelle ab.
Für Architekten- und Ingenieurleistungen bei Umbau- und Sanierungsmaßnahmen
sowie für Fachgutachten mit einem Auftragswert von mindestens 10.000 € (netto)
werden mindestens drei Unternehmer zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert.
Für Fachgutachten und für Architekten- und Ingenieurleistungen bei besonderen
Maßnahmen (z. B. verfahrenstechnische Änderungen) und bei Maßnahmen, deren
Leistungen nicht eindeutig und erschöpfend zu beschreiben sind, schlägt der
Bereich für die jeweilige Maßnahme nach Möglichkeit drei Unternehmer vor und
stimmt die Vergabe mit der Zentralen Vergabestelle ab.
Beschluss der Sitzung des Hauptausschusses vom 16.05.2017
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(2) Bei Honoraren, deren Nettobetrag den aktuellen Schwellenwert für das offene
Verfahren europaweit für Liefer- und Dienstleistungen einschließlich freiberuflicher
Leistungen erreicht oder übersteigt, sind die Vorgaben des GWG bzw. der VgV zu
beachten.
(3) Die in den anzuwendenden Gebührenordnungen vorgeschriebenen Mindestsätze
sollen nicht unterschritten werden, sofern nicht Ausnahmefälle nach der HOAI vorliegen.
(4) Architekten- und Ingenieurverträge ab 10.000 € (netto) sind so zu gestalten, dass sie
alle Sicherungen hinsichtlich Haftungsvorschriften, sach- und fachgerechter Ausführung,
Verpflichtung zur Führung und Vorlage eines Bautagebuches und Vorschriften über eine
vorschriftsmäßige und zeitgerechte Abrechnung der Bauvorhaben einschließlich
möglicher Konventionalstrafen und Prämiengewährung vorhalten.
(5) In den Architekten- und Ingenieurverträgen sind die Auftragnehmer zu verpflichten,
die Ergebnisse der einzelnen Leistungsphasen zur Prüfung vorzulegen. Die jeweils
weiterführenden Leistungsphasen dürfen erst dann bearbeitet werden, wenn die
vorangegangenen Leistungsphasen von der Stadt Wesseling freigegeben wurden.
(6) Alle Bau- und Rechnungsunterlagen beauftragter Unternehmen sind durch die mit
der Bauleitung beauftragten Architekten und Ingenieure sachlich und rechnerisch
vollständig prüfen zu lassen. § 11 Abs. 1 bleibt unberührt.
§ 5a
Korruptionsbekämpfung
Bei Aufträgen von Liefer- und Dienstleistungen ab 25.000 € (netto) und Bauleistungen
ab 50.000 € (netto) ist vor Erteilung eines Auftrages von der Zentralen Vergabestelle
gemäß § 8 Korruptionsbekämpfungsgesetz bei der Informationsstelle des Landes NRW
nachzufragen, ob Eintragungen zum Auftragnehmer, der den Zuschlag erhalten soll,
vorliegen. Bei Aufträgen oberhalb der EU-Schwellen-werte ist bereits vor Absendung
der Information nach § 13 Vergabeverordnung bei der Informationsstelle des Landes
NRW nachzufragen.
§6
Verfahren bei der Auftragserteilung und der Abrechnung
(1) Der Auftrag ist gemäß VOB Teil A oder VOL Teil A dem Bieter zu erteilen, der unter
Berücksichtigung aller technischen und wirtschaftlichen, gegebenenfalls gestalterischen
und funktionsbedingten Gesichtspunkten das annehmbarste bzw. wirtschaftlichste
Angebot abgegeben hat. Der niedrigste Angebotspreis ist nicht entscheidend.
(2) Von der Möglichkeit, eine Kalkulation beizuziehen, kann Gebrauch gemacht werden.
Werden Preisabreden festgestellt oder begründet vermutet, ist dem Bürgermeister und
der Leitung der örtlichen Rechnungsprüfung unverzüglich Mitteilung zu machen.
(3) Dem zuständigen Ausschuss ist
Angebotsunterlagen zu gewähren; dabei ist
Land Nordrhein-Westfalen zu beachten.
Angebotspreis nicht den Zuschlag, sind die
des zuständigen Ausschusses festzulegen.
auf Beschluss auch Einsicht in die
jedoch § 31 der Gemeindeordnung für das
Erhält der Bieter mit dem niedrigsten
dafür maßgebenden Gründe im Beschluss
(4) Alle Aufträge sollen vor der Ausführung schriftlich erteilt werden.
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(5) Erfolgt aus zwingenden Gründen eine Auftragserteilung mündlich oder fernmündlich,
ist die schriftliche Bestätigung an den Auftragnehmer unverzüglich nachzuholen; die
örtliche Rechnungsprüfung ist hierüber unverzüglich zu informieren.
(6) Die Verteilung einer Lieferung, Leistung oder Bauleistung auf mehrere
Auftragsschreiben ist nicht statthaft. Erfolgt eine Auftragserteilung für verschiedene
Sachkonten bzw. Buchungsstellen, dann ist die sach- und kostengerechte Aufteilung auf
der zur Akte genommenen Auftragsdurchschrift festzuhalten.
(7) Handelsübliche Rabatt- und Skontovergünstigungen sind im Rahmen des geltenden
Rechts zu vereinbaren.
(8) In den Auftragsschreiben sind etwaige Abweichungen von der Ausschreibung und
insbesondere die Termine für die Ausführung der Lieferungen, Leistungen und
Bauleistungen festzulegen. Außerdem ist von den Bau- und Lieferfirmen zu fordern,
dass
a)
b)
die Rechnungen in dreifacher Ausfertigung, ggf. mit der Zweitausfertigung des
Auftragsschreibens, über die zentrale Posteingangsstelle eingereicht werden,
Stundenlohnarbeiten gemäß den maßgeblichen Preisvorschriften grundsätzlich
nach Lohnkosten, Stoffkosten, Gerätekosten (Vorhalteentgelte oder Mieten und
Reparaturentgelte) sowie Frachten, Fuhrkosten usw. zuzüglich Zuschlägen
abzurechnen sind.
(9) Jede Lieferung, Leistung und Bauleistung ist nach VOL und VOB abzunehmen. Die
Abnahme ist möglichst gemeinsam von Auftraggeber und Auftragnehmer
durchzuführen. Die sich daraus ergebenden Termine zum Ablauf der Fristen für
Mängelbeseitigungen sind listenmäßig in den Bereichen für die von dort erteilten
Aufträge zu führen. Es muss sichergestellt sein, dass vier Wochen vor Ablauf der Frist
für die Mängelbeseitigung eine Prüfung auf Mängelfreiheit der Lieferung, der Leistung
oder der Bauleistung stattfindet. Mängel sind innerhalb der Verjährungsfrist geltend zu
machen.
(10) Alle Auftragnehmer, denen Aufträge nach öffentlicher und beschränkter
Ausschreibung oder nach aufgehobener Ausschreibung freihändig erteilt werden,
müssen ein Bautagebuch führen und vorlegen, wenn die Auftragssumme 50.000 €
(netto) überschreitet. Bei Unterschreitung dieses Betrages sind Arbeitsnachweise zu
erbringen.
(11) Nach Fertigstellung eines Bauvorhabens sind digitale Bestandsunterlagen nach
Vorgabe des beauftragenden Bereichs zu fertigen, die beim zuständigen Bereich
aufzubewahren sind.
§7
Vergabeentscheidung
(1) Bei Aufträgen über 50.000 € (netto) für Bauleistungen sowie für Architekten- und
Ingenieurleistungen über 25.000 € (netto), die auf Bauleistungen gerichtet sind, bedarf
der Bürgermeister zur Auftragsvergabe der vorherigen Zustimmung des zuständigen
Ausschusses. Der Bürgermeister fertigt als Grundlage für die Entscheidung des
Ausschusses eine Sitzungsvorlage, die mindestens folgende Angaben enthält:
a)
b)
c)
die bei der Ausschreibung oder der Angebotseinholung beteiligten Firmen,
das Submissionsergebnis einschließlich der eingeräumten Nachlässe und Skonti,
die Wertung der Angebote,
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d)
e)
f)
g)
h)
die eventuell erforderliche Begründung, warum von einer Ausschreibung nach § 3
abgesehen wurde,
das Prüfungsergebnis des Bereichs Rechnungsprüfung,
einen Vergabevorschlag,
das Endergebnis der Kostenberechnung des Fachbereichs sowie
das Sachkonto und die Höhe der dort noch zur Verfügung stehenden
Haushaltsmittel.
Die Zustimmung des Ausschusses gilt als erteilt, wenn
1.
2.
3.
4.
5.
er der auf die Bauausführung gerichteten Planung, der Kostenberechnung und der
eventuell beabsichtigten Beauftragung von Architekten und Ingenieuren bereits
zugestimmt hat,
eine Ausschreibung gemäß § 3 stattgefunden hat,
unter Berücksichtigung der Qualität, der Innovation sowie sozialer und
umweltbezogener Aspekte auf das annehmbarste Angebot mit dem niedrigsten
Preis hinsichtlich der Kostenschätzung der Zuschlag erteilt werden soll,
die örtliche Rechnungsprüfung keine Bedenken erhoben hat und
eine Genehmigung nach § 21 der Hauptsatzung nicht erforderlich ist.
(2) Bei Aufträgen für Lieferungen und Leistungen über 50.000 € (netto), die keine
Bauleistungen sind, bedarf der Bürgermeister zur Auftragsvergabe der vorherigen
Entscheidung des zuständigen Ausschusses. Der Bürgermeister fertigt als Grundlage
für die Entscheidung der Ausschüsse eine Sitzungsvorlage, die mindestens die
Angaben gemäß Absatz 1 Buchstabe a) bis h) enthält.
(3) Über die Vergabe von Aufträgen bis 50.000 € (netto) entscheidet der Bürgermeister.
Unberührt bleibt das Prüfungsrecht der örtlichen Rechnungsprüfung, wobei bei
Aufträgen über 500 € (netto) auch die Anlagen gemäß Absatz 1 Buchstabe a) bis d) und
f) bis h) mit vorzulegen sind; Ausnahmen hiervon sind den entsprechenden
Verfügungen der örtlichen Rechnungsprüfung zu entnehmen. Der jeweilige Ausschuss
wird über die Entscheidung der Verwaltung, bei denen die Zustimmung nach Absatz 1
als erteilt gilt, unterrichtet.
§8
Erweiterung von Aufträgen
(1) Über die Erteilung von Anschlussaufträgen (Nachträge, Erweiterungen) zu
Aufträgen, deren Auftragssumme mehr als 50.000 € (netto) beträgt, entscheidet der
zuständige Ausschuss, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen nach Absatz 3 vor.
(2) Wird bei Aufträgen bis 50.000 € (netto) die Erteilung von Anschlussaufträgen
notwendig, so entscheidet der Bürgermeister. Wird durch die Erteilung des
Anschlussauftrages die Gesamtauftragssumme von 50.000 € (netto) um mehr als 5.000
€ (netto) überschritten, so sind unter Angabe der Gründe, die zur Überschreitung
geführt haben, der zuständige Ausschuss schriftlich in Form einer Vorlage zu
unterrichten.
(3) Über die Erteilung von Anschlussaufträgen zu Aufträgen über 50.000 € (netto)
entscheidet der Bürgermeister, wenn
a)
b)
es sich um Massenüberschreitungen handelt und deren Kosten nicht mehr als 10 %
des Hauptauftrages ausmachen,
zusätzliche Lieferungen und Bauleistungen vergeben werden, für die Einheitspreise
im Hauptauftrag nicht vereinbart sind und die einzelnen Zusatzleistungen 10 % der
Auftragssumme insgesamt nicht überschreiten,
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c)
die Notwendigkeit für zusätzliche Leistungen, die unter § 5 fallen, besteht.
(4) Erhöhungen der Auftragssumme aufgrund vertraglich zugesicherter Lohn- und
Stoffpreiserhöhungen gelten nicht als Auftragserweiterung.
(5) Werden mit der Abrechnung Mehrkosten von mehr als 10 % gegenüber den erteilten
Aufträgen festgestellt, so ist dies dem zuständigen Ausschuss unter Angabe der Gründe
mitzuteilen.
§9
Nachtragsangebote, Mehrkosten, Haushaltsmittel
(1) Von den beauftragten Unternehmen oder Lieferfirmen sind Nachtragsangebote
einzuholen, sofern sich bei der Ausführung des Auftrages über Lieferungen, Leistungen
und Bauleistungen heraus stellt, dass wesentliche Abweichungen vom ursprünglichen
Auftrag erforderlich werden. Wesentliche Abweichungen sind Änderungen oder
Erweiterungen des vertraglich Vereinbarten, die 10 % der ursprünglichen NettoAuftragssumme überschreiten. Nachtragsangebote sind rechnerisch, technisch und
wirtschaftlich zu prüfen und zu begründen. Für jeden Nachtrag ist ein zusätzlicher
Auftrag erforderlich. Die Auftragserteilungen erfolgen nach den §§ 7 und 8. Werden
mehrere Nachträge erforderlich, gilt ihre Gesamtsumme als Auftragssumme. Die
Nachträge sind der örtlichen Rechnungsprüfung vor Auftrags-erteilung zur Prüfung
vorzulegen.
(2) Werden bei der Prüfung der (Schluss-)Rechnungen Mehrkosten von mehr als 10 %
gegenüber den beauftragten Leistungen festgestellt, dann sind diese Mehrkosten vom
Auftragnehmer in schriftlicher Form stichhaltig und positionsbezogen zu begründen,
soweit dies nicht schon bei der Auftragserteilung zu Nachträgen bzw. Erweiterungen
geschehen ist.
(3) Werden nach Vergabe der Arbeiten oder während der Bauausführung die
freigegebenen Haushaltsmittel infolge Abweichungen vom ursprünglichen Entwurf oder
infolge von Preissteigerungen überschritten, ist unverzüglich die Bereitstellung der
erforderlichen Mittel beim Bereich Finanzmanagement zu beantragen. Der für die
Auftragserteilung einschließlich der Bewirtschaftung der Haushaltsmittel zuständige
Bereich hat entsprechende Deckungsvorschläge zu unterbreiten.
§ 10
Aufhebung der Ausschreibung
(1) Eine Ausschreibung kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen nach
VOB Teil A bzw. VOL Teil A vorliegen.
(2) Über die Aufhebung der Ausschreibung entscheidet der Bürgermeister.
§ 11
Zahlung und Sicherheitsleistungen
(1) Vor Anordnung von Zahlungen haben sich die zuständigen Bediensteten davon zu
überzeugen, dass die in Rechnung gestellten Beträge den tatsächlichen Lieferungen,
Leistungen und Bauleistungen und die Abrechnungspreise den Angebotspreisen
entsprechen. Die Rechnungen sind unverzüglich nach Eingang zu begleichen.
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(2) Abschlagszahlungen dürfen nur aufgrund der überprüften Leistungsaufstellungen
bzw. in Höhe der in das Eigentum der Stadt übergegangenen Materiallieferungen und
unter ausdrücklichem Vorbehalt gewährt werden.
(3) Vorauszahlungen auf Materiallieferungen sind auf Ausnahmefälle zu beschränken. In
diesen Fällen müssen Sicherungs-Übereignungsverträge abgeschlossen oder
Bürgschaften in voller Höhe gestellt werden.
(4) Sicherheitsleistungen zur Vertragserfüllung sind bei Aufträgen über 50.000 € (netto)
in Höhe von 5 % der Auftragssumme vertraglich zu fordern. Sicherheitsleistungen für
die Dauer der Mängelbeseitigung bei Aufträgen über 50.000 € (netto) sind in Höhe von
mindestens 5 % in bar oder als unbefristete Bürgschaft einer Bank oder eines
anerkannten Kreditversicherers unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage zu
fordern. Auf die Sicherheitsleistung kann nur bei Vorliegen besonderer Gründe
verzichtet werden. Diese besonderen Gründe sind in jedem Fall aktenkundig zu
machen. Bei Aufträgen unter 50.000 € (netto) können Sicherheitsleistungen gefordert
werden.
§ 12
Inkrafttreten
(1) Diese Ordnung tritt sofort in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Vergabeordnung der Stadt Wesseling für Lieferungen,
Leistungen und Bauleistungen vom 21. Juni 2006, zuletzt geändert am 6. November
2012, außer Kraft.
***
Aufgrund des Ergänzungsantrags der SPD-Fraktion vom 08.05.2017 wird folgendes
beschlossen:
Die Verwaltung wird beauftragt, die Umsetzung des Tariftreue- und Vergabegesetzes
Nordrhein-Westfalen – TVgG-NRW im Bau- und Vergabeausschuss vorzustellen.
Einstimmig, 0 Enthaltung(en)
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