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Beschlusstext (Neufassung der Ordnung über die Vergabe von Lieferungen, Leistungen und Bauleistungen für die Stadt Wesseling - Vergabeordnung -)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
133 kB
Datum
16.05.2017
Erstellt
01.06.17, 13:01
Aktualisiert
01.06.17, 13:01

Inhalt der Datei

Stadt Wesseling Wesseling, den 01.06.2017 Der Bürgermeister BESCHLUSS aus der 12. Sitzung des Hauptausschusses vom Dienstag, den 16.05.2017 um 18:00 Uhr im Ratssaal, Neues Rathaus, 1. Obergeschoss. 7. Neufassung der Ordnung über die Vergabe von Lieferungen, Leistungen und Bauleistungen für die Stadt Wesseling - Vergabeordnung Vorlagennummer: 230/2016 Der Hauptausschuss empfiehlt dem Rat folgende Beschlussfassung: In Ergänzung der Richtlinie 2014/25/EU über die öffentliche Auftragsvergabe, des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) und des § 25 der Gemeindehaushaltsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen hat der Rat der Stadt Wesseling am 30. Mai 2017 folgende Ordnung erlassen: §1 Geltungsbereich Die Ordnung ist bei der Vergabe sämtlicher Lieferungen, Leistungen und Bauleistungen für die Stadt Wesseling einschließlich ihrer Sondervermögen anzuwenden. §2 Grundsätze der Vergabe Für die Vergabe gelten neben a) der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB, Teile A und B), b) der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL, Teile A und B), c) der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), d) der preisrechtlichen Bestimmungen für öffentliche Aufträge, e) dem Korruptionsbekämpfungsgesetz, f) dem Tariftreue- und Vergabegesetz NRW (TVgG NRW) die Bedingungen dieser Vergabeordnung sowie die Zusätzlichen und Besonderen Vertragsbedingungen der Stadt Wesseling. Bei jeder Vergabe sind die Verdingungsordnungen bzw. die HOAI schriftlich zu vereinbaren. §3 Wahl der Vergabeart bei Bau-, Liefer- und Lieferleistungen (1) Für die einzelnen Vergabeverfahren werden folgend Wertgrenzen (netto) und Schwellenwerte (netto) festgesetzt: a) bei Bauleistungen - öffentliche Ausschreibungen im Tiefbau ab 300.000 €, - öffentliche Ausschreibungen für Rohbauarbeiten im Hochbau (Erd-, Beton- und Maurerarbeiten mit und ohne Putzarbeiten) ab 150.000 €, - öffentliche Ausschreibung für Ausbaugewerke, Pflanzungen und Straßenausstattung ab 75.000 €, - offenes Verfahren europaweit unabhängig von der Art der Bauleistung ab 5.225.000 €. b) bei Lieferungs- und Dienstleistungen - öffentliche Ausschreibungen ab 75.000 €, - offenes Verfahren europaweit ab 209.000 €. Die Möglichkeit einer beschränkten Ausschreibung oder einer freihändigen Vergabe oberhalb dieser Wertgrenzen bleibt bei entsprechender Begründung im Einzelfall unberührt. Werden Wertgrenzen oder Schwellenwerte durch staatliche Vorschriften oder Vorschriften der Europäischen Union rechtsverbindlich neu festgesetzt, so sind diese dann bestimmend. (2) Eine beschränkte Ausschreibung (nicht offenes Verfahren) soll durchgeführt werden, wenn der voraussichtliche Auftragswert (netto) die Wertgrenzen nach Abs. 1 unterschreitet. (3) Aufträge unter 30.000 € (netto) dürfen ohne Ausschreibung vergeben werden (freihändige Vergabe). Die Möglichkeit einer freihändigen Vergabe oberhalb dieser Wertgrenze bleibt bei entsprechender Begründung im Einzelfall unberührt. (4) Auf eine ausreichende Streuung der Angebotsaufforderungen ist zu achten, indem die Bauleistung in jedem Fall, in dem dies nach Art und Umfang zweckmäßig ist, möglichst in Lose geteilt und nach Losen vergeben werden (Teillose). Bauleistungen verschiedener Handwerks- oder Gewerbezweige sind in der Regel nach Fachgebieten oder Gewerbezweigen getrennt zu vergeben (Fachlose). (5) Es ist unzulässig, eine größere Bauleistung in kleinere Leistungen aufzuteilen, um die Vorschriften über die Wahl der Vergabeart zu umgehen. (6) Jede Leistung ist bei der Vergabe für sich allein zu werten und nicht die Gesamtsumme aller Lieferungen, Leistungen und Bauleistungen bei einem Objekt. (7) Für wiederkehrende Lieferungen und Leistungen ist der für die Wahl der Vergabeart zugrunde zu legende Gesamtwert festzulegen (z. B. Jahreswert) und in gegebenen Abständen zu überprüfen. §4 Verfahren zur Angebotseinholung bei Bau- und Lieferleistungen (1) Bei freihändiger Angebotseinholung sind nach Möglichkeit mehrere Unternehmer zur Angebotsabgabe aufzufordern, und zwar in der Regel mindestens drei. Eine Angebotseinholung ist hierbei auch über das Internet zulässig. Beschluss der Sitzung des Hauptausschusses vom 16.05.2017 Seite 2 (2) Aufträge bis zu 10.000 € (netto) können ohne Beteiligung der Zentralen Vergabestelle vergeben werden. Mindestens drei Angebote sind aktenkundig zu machen. Die Vorschriften des TVgG NRW sind zu beachten. (3) Zur beschränkten Ausschreibung sind nach Möglichkeit wenigstens drei Unternehmer aufzufordern. Sofern möglich, sind hierbei Wesselinger Unternehmer zu beteiligen. Die Leistungsfähigkeit der aufzufordernden Unternehmer ist zu prüfen. (4) Bei Aufträgen unter 10.000 € (netto) werden die Unternehmer zur Angebotsabgabe anhand der Unternehmerdatei durch den Bereich ausgewählt. Bei Aufträgen ab 10.000 € (netto) und bei beschränkten Ausschreibungen werden die Unternehmen anhand der Unternehmerdatei von der Zen-tralen Vergabestelle ausgewählt; hierbei sind die Unternehmer in gleichmäßigem Wechsel zu berücksichtigen. Der Bereich macht Vorschläge und stimmt diese mit der Zentralen Vergabestelle ab. Den vom zuständigen Ausschuss im üblichen Beschlussverfahren bestimmten Ausschussmitgliedern ist auf Wunsch Einblick in diese Datei zu gewähren. Vor jeder Aufforderung zur Angebotsabgabe zu beschränkten Ausschreibungen ist die Leistungsfähigkeit der Unternehmen in Bezug auf die Lieferungen, Leistungen und Bauleistungen entsprechend dem Inhalt von Absatz 5 durch die Zentrale Vergabestelle zu überprüfen. (5) Bewerber haben bei öffentlichen Ausschreibungen in der Regel mit der Abgabe des Angebotes den Nachweis ihrer Leistungsfähigkeit in fachlicher, personeller, gerätemäßiger und finanzieller Hinsicht sowie über bereits ausgeführte Bauvorhaben gleicher Art und ähnlichen Umfangs zu erbringen. Ist ein Bewerber bereits präqualifiziert, werden die in Satz 1 auftragsunabhängigen Nachweise der Eignung als erfüllt angesehen. Darüber hinaus können auftragsspezifische Nachweise gefordert werden. (6) Zur Erzielung prüf- und wertbarer Angebote sind die Bau-, Liefer- und Lieferleistungen entsprechend den Verdingungsordnungen eindeutig und erschöpfend zu beschreiben (Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis). Den Verdingungsunterlagen sind die Vertragsbedingungen der Stadt sowie Vordrucke für die Erklärungen beizufügen, die nach den Verdingungsordnungen und den Vertragsbedingungen der Stadt von den Bietern abzugeben sind. (7) Die Verdingungsunterlagen sollen jeweils dem aktuellen Stand der Gesetzgebung bzw. der Rechtsprechung angepasst werden. §5 Verfahren zur Angebotseinholung bei Gutachter-, Architekten- und Ingenieurleistungen (1) Es ist wie folgt zu verfahren: a) b) c) Für Architekten- und Ingenieurleistungen bei Neubauten schlägt der Bereich für die jeweilige Maßnahme einen Unternehmer vor und stimmt die Vergabe mit der Zentralen Vergabestelle ab. Für Architekten- und Ingenieurleistungen bei Umbau- und Sanierungsmaßnahmen sowie für Fachgutachten mit einem Auftragswert von mindestens 10.000 € (netto) werden mindestens drei Unternehmer zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert. Für Fachgutachten und für Architekten- und Ingenieurleistungen bei besonderen Maßnahmen (z. B. verfahrenstechnische Änderungen) und bei Maßnahmen, deren Leistungen nicht eindeutig und erschöpfend zu beschreiben sind, schlägt der Bereich für die jeweilige Maßnahme nach Möglichkeit drei Unternehmer vor und stimmt die Vergabe mit der Zentralen Vergabestelle ab. Beschluss der Sitzung des Hauptausschusses vom 16.05.2017 Seite 3 (2) Bei Honoraren, deren Nettobetrag den aktuellen Schwellenwert für das offene Verfahren europaweit für Liefer- und Dienstleistungen einschließlich freiberuflicher Leistungen erreicht oder übersteigt, sind die Vorgaben des GWG bzw. der VgV zu beachten. (3) Die in den anzuwendenden Gebührenordnungen vorgeschriebenen Mindestsätze sollen nicht unterschritten werden, sofern nicht Ausnahmefälle nach der HOAI vorliegen. (4) Architekten- und Ingenieurverträge ab 10.000 € (netto) sind so zu gestalten, dass sie alle Sicherungen hinsichtlich Haftungsvorschriften, sach- und fachgerechter Ausführung, Verpflichtung zur Führung und Vorlage eines Bautagebuches und Vorschriften über eine vorschriftsmäßige und zeitgerechte Abrechnung der Bauvorhaben einschließlich möglicher Konventionalstrafen und Prämiengewährung vorhalten. (5) In den Architekten- und Ingenieurverträgen sind die Auftragnehmer zu verpflichten, die Ergebnisse der einzelnen Leistungsphasen zur Prüfung vorzulegen. Die jeweils weiterführenden Leistungsphasen dürfen erst dann bearbeitet werden, wenn die vorangegangenen Leistungsphasen von der Stadt Wesseling freigegeben wurden. (6) Alle Bau- und Rechnungsunterlagen beauftragter Unternehmen sind durch die mit der Bauleitung beauftragten Architekten und Ingenieure sachlich und rechnerisch vollständig prüfen zu lassen. § 11 Abs. 1 bleibt unberührt. § 5a Korruptionsbekämpfung Bei Aufträgen von Liefer- und Dienstleistungen ab 25.000 € (netto) und Bauleistungen ab 50.000 € (netto) ist vor Erteilung eines Auftrages von der Zentralen Vergabestelle gemäß § 8 Korruptionsbekämpfungsgesetz bei der Informationsstelle des Landes NRW nachzufragen, ob Eintragungen zum Auftragnehmer, der den Zuschlag erhalten soll, vorliegen. Bei Aufträgen oberhalb der EU-Schwellen-werte ist bereits vor Absendung der Information nach § 13 Vergabeverordnung bei der Informationsstelle des Landes NRW nachzufragen. §6 Verfahren bei der Auftragserteilung und der Abrechnung (1) Der Auftrag ist gemäß VOB Teil A oder VOL Teil A dem Bieter zu erteilen, der unter Berücksichtigung aller technischen und wirtschaftlichen, gegebenenfalls gestalterischen und funktionsbedingten Gesichtspunkten das annehmbarste bzw. wirtschaftlichste Angebot abgegeben hat. Der niedrigste Angebotspreis ist nicht entscheidend. (2) Von der Möglichkeit, eine Kalkulation beizuziehen, kann Gebrauch gemacht werden. Werden Preisabreden festgestellt oder begründet vermutet, ist dem Bürgermeister und der Leitung der örtlichen Rechnungsprüfung unverzüglich Mitteilung zu machen. (3) Dem zuständigen Ausschuss ist Angebotsunterlagen zu gewähren; dabei ist Land Nordrhein-Westfalen zu beachten. Angebotspreis nicht den Zuschlag, sind die des zuständigen Ausschusses festzulegen. auf Beschluss auch Einsicht in die jedoch § 31 der Gemeindeordnung für das Erhält der Bieter mit dem niedrigsten dafür maßgebenden Gründe im Beschluss (4) Alle Aufträge sollen vor der Ausführung schriftlich erteilt werden. Beschluss der Sitzung des Hauptausschusses vom 16.05.2017 Seite 4 (5) Erfolgt aus zwingenden Gründen eine Auftragserteilung mündlich oder fernmündlich, ist die schriftliche Bestätigung an den Auftragnehmer unverzüglich nachzuholen; die örtliche Rechnungsprüfung ist hierüber unverzüglich zu informieren. (6) Die Verteilung einer Lieferung, Leistung oder Bauleistung auf mehrere Auftragsschreiben ist nicht statthaft. Erfolgt eine Auftragserteilung für verschiedene Sachkonten bzw. Buchungsstellen, dann ist die sach- und kostengerechte Aufteilung auf der zur Akte genommenen Auftragsdurchschrift festzuhalten. (7) Handelsübliche Rabatt- und Skontovergünstigungen sind im Rahmen des geltenden Rechts zu vereinbaren. (8) In den Auftragsschreiben sind etwaige Abweichungen von der Ausschreibung und insbesondere die Termine für die Ausführung der Lieferungen, Leistungen und Bauleistungen festzulegen. Außerdem ist von den Bau- und Lieferfirmen zu fordern, dass a) b) die Rechnungen in dreifacher Ausfertigung, ggf. mit der Zweitausfertigung des Auftragsschreibens, über die zentrale Posteingangsstelle eingereicht werden, Stundenlohnarbeiten gemäß den maßgeblichen Preisvorschriften grundsätzlich nach Lohnkosten, Stoffkosten, Gerätekosten (Vorhalteentgelte oder Mieten und Reparaturentgelte) sowie Frachten, Fuhrkosten usw. zuzüglich Zuschlägen abzurechnen sind. (9) Jede Lieferung, Leistung und Bauleistung ist nach VOL und VOB abzunehmen. Die Abnahme ist möglichst gemeinsam von Auftraggeber und Auftragnehmer durchzuführen. Die sich daraus ergebenden Termine zum Ablauf der Fristen für Mängelbeseitigungen sind listenmäßig in den Bereichen für die von dort erteilten Aufträge zu führen. Es muss sichergestellt sein, dass vier Wochen vor Ablauf der Frist für die Mängelbeseitigung eine Prüfung auf Mängelfreiheit der Lieferung, der Leistung oder der Bauleistung stattfindet. Mängel sind innerhalb der Verjährungsfrist geltend zu machen. (10) Alle Auftragnehmer, denen Aufträge nach öffentlicher und beschränkter Ausschreibung oder nach aufgehobener Ausschreibung freihändig erteilt werden, müssen ein Bautagebuch führen und vorlegen, wenn die Auftragssumme 50.000 € (netto) überschreitet. Bei Unterschreitung dieses Betrages sind Arbeitsnachweise zu erbringen. (11) Nach Fertigstellung eines Bauvorhabens sind digitale Bestandsunterlagen nach Vorgabe des beauftragenden Bereichs zu fertigen, die beim zuständigen Bereich aufzubewahren sind. §7 Vergabeentscheidung (1) Bei Aufträgen über 50.000 € (netto) für Bauleistungen sowie für Architekten- und Ingenieurleistungen über 25.000 € (netto), die auf Bauleistungen gerichtet sind, bedarf der Bürgermeister zur Auftragsvergabe der vorherigen Zustimmung des zuständigen Ausschusses. Der Bürgermeister fertigt als Grundlage für die Entscheidung des Ausschusses eine Sitzungsvorlage, die mindestens folgende Angaben enthält: a) b) c) die bei der Ausschreibung oder der Angebotseinholung beteiligten Firmen, das Submissionsergebnis einschließlich der eingeräumten Nachlässe und Skonti, die Wertung der Angebote, Beschluss der Sitzung des Hauptausschusses vom 16.05.2017 Seite 5 d) e) f) g) h) die eventuell erforderliche Begründung, warum von einer Ausschreibung nach § 3 abgesehen wurde, das Prüfungsergebnis des Bereichs Rechnungsprüfung, einen Vergabevorschlag, das Endergebnis der Kostenberechnung des Fachbereichs sowie das Sachkonto und die Höhe der dort noch zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Die Zustimmung des Ausschusses gilt als erteilt, wenn 1. 2. 3. 4. 5. er der auf die Bauausführung gerichteten Planung, der Kostenberechnung und der eventuell beabsichtigten Beauftragung von Architekten und Ingenieuren bereits zugestimmt hat, eine Ausschreibung gemäß § 3 stattgefunden hat, unter Berücksichtigung der Qualität, der Innovation sowie sozialer und umweltbezogener Aspekte auf das annehmbarste Angebot mit dem niedrigsten Preis hinsichtlich der Kostenschätzung der Zuschlag erteilt werden soll, die örtliche Rechnungsprüfung keine Bedenken erhoben hat und eine Genehmigung nach § 21 der Hauptsatzung nicht erforderlich ist. (2) Bei Aufträgen für Lieferungen und Leistungen über 50.000 € (netto), die keine Bauleistungen sind, bedarf der Bürgermeister zur Auftragsvergabe der vorherigen Entscheidung des zuständigen Ausschusses. Der Bürgermeister fertigt als Grundlage für die Entscheidung der Ausschüsse eine Sitzungsvorlage, die mindestens die Angaben gemäß Absatz 1 Buchstabe a) bis h) enthält. (3) Über die Vergabe von Aufträgen bis 50.000 € (netto) entscheidet der Bürgermeister. Unberührt bleibt das Prüfungsrecht der örtlichen Rechnungsprüfung, wobei bei Aufträgen über 500 € (netto) auch die Anlagen gemäß Absatz 1 Buchstabe a) bis d) und f) bis h) mit vorzulegen sind; Ausnahmen hiervon sind den entsprechenden Verfügungen der örtlichen Rechnungsprüfung zu entnehmen. Der jeweilige Ausschuss wird über die Entscheidung der Verwaltung, bei denen die Zustimmung nach Absatz 1 als erteilt gilt, unterrichtet. §8 Erweiterung von Aufträgen (1) Über die Erteilung von Anschlussaufträgen (Nachträge, Erweiterungen) zu Aufträgen, deren Auftragssumme mehr als 50.000 € (netto) beträgt, entscheidet der zuständige Ausschuss, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen nach Absatz 3 vor. (2) Wird bei Aufträgen bis 50.000 € (netto) die Erteilung von Anschlussaufträgen notwendig, so entscheidet der Bürgermeister. Wird durch die Erteilung des Anschlussauftrages die Gesamtauftragssumme von 50.000 € (netto) um mehr als 5.000 € (netto) überschritten, so sind unter Angabe der Gründe, die zur Überschreitung geführt haben, der zuständige Ausschuss schriftlich in Form einer Vorlage zu unterrichten. (3) Über die Erteilung von Anschlussaufträgen zu Aufträgen über 50.000 € (netto) entscheidet der Bürgermeister, wenn a) b) es sich um Massenüberschreitungen handelt und deren Kosten nicht mehr als 10 % des Hauptauftrages ausmachen, zusätzliche Lieferungen und Bauleistungen vergeben werden, für die Einheitspreise im Hauptauftrag nicht vereinbart sind und die einzelnen Zusatzleistungen 10 % der Auftragssumme insgesamt nicht überschreiten, Beschluss der Sitzung des Hauptausschusses vom 16.05.2017 Seite 6 c) die Notwendigkeit für zusätzliche Leistungen, die unter § 5 fallen, besteht. (4) Erhöhungen der Auftragssumme aufgrund vertraglich zugesicherter Lohn- und Stoffpreiserhöhungen gelten nicht als Auftragserweiterung. (5) Werden mit der Abrechnung Mehrkosten von mehr als 10 % gegenüber den erteilten Aufträgen festgestellt, so ist dies dem zuständigen Ausschuss unter Angabe der Gründe mitzuteilen. §9 Nachtragsangebote, Mehrkosten, Haushaltsmittel (1) Von den beauftragten Unternehmen oder Lieferfirmen sind Nachtragsangebote einzuholen, sofern sich bei der Ausführung des Auftrages über Lieferungen, Leistungen und Bauleistungen heraus stellt, dass wesentliche Abweichungen vom ursprünglichen Auftrag erforderlich werden. Wesentliche Abweichungen sind Änderungen oder Erweiterungen des vertraglich Vereinbarten, die 10 % der ursprünglichen NettoAuftragssumme überschreiten. Nachtragsangebote sind rechnerisch, technisch und wirtschaftlich zu prüfen und zu begründen. Für jeden Nachtrag ist ein zusätzlicher Auftrag erforderlich. Die Auftragserteilungen erfolgen nach den §§ 7 und 8. Werden mehrere Nachträge erforderlich, gilt ihre Gesamtsumme als Auftragssumme. Die Nachträge sind der örtlichen Rechnungsprüfung vor Auftrags-erteilung zur Prüfung vorzulegen. (2) Werden bei der Prüfung der (Schluss-)Rechnungen Mehrkosten von mehr als 10 % gegenüber den beauftragten Leistungen festgestellt, dann sind diese Mehrkosten vom Auftragnehmer in schriftlicher Form stichhaltig und positionsbezogen zu begründen, soweit dies nicht schon bei der Auftragserteilung zu Nachträgen bzw. Erweiterungen geschehen ist. (3) Werden nach Vergabe der Arbeiten oder während der Bauausführung die freigegebenen Haushaltsmittel infolge Abweichungen vom ursprünglichen Entwurf oder infolge von Preissteigerungen überschritten, ist unverzüglich die Bereitstellung der erforderlichen Mittel beim Bereich Finanzmanagement zu beantragen. Der für die Auftragserteilung einschließlich der Bewirtschaftung der Haushaltsmittel zuständige Bereich hat entsprechende Deckungsvorschläge zu unterbreiten. § 10 Aufhebung der Ausschreibung (1) Eine Ausschreibung kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen nach VOB Teil A bzw. VOL Teil A vorliegen. (2) Über die Aufhebung der Ausschreibung entscheidet der Bürgermeister. § 11 Zahlung und Sicherheitsleistungen (1) Vor Anordnung von Zahlungen haben sich die zuständigen Bediensteten davon zu überzeugen, dass die in Rechnung gestellten Beträge den tatsächlichen Lieferungen, Leistungen und Bauleistungen und die Abrechnungspreise den Angebotspreisen entsprechen. Die Rechnungen sind unverzüglich nach Eingang zu begleichen. Beschluss der Sitzung des Hauptausschusses vom 16.05.2017 Seite 7 (2) Abschlagszahlungen dürfen nur aufgrund der überprüften Leistungsaufstellungen bzw. in Höhe der in das Eigentum der Stadt übergegangenen Materiallieferungen und unter ausdrücklichem Vorbehalt gewährt werden. (3) Vorauszahlungen auf Materiallieferungen sind auf Ausnahmefälle zu beschränken. In diesen Fällen müssen Sicherungs-Übereignungsverträge abgeschlossen oder Bürgschaften in voller Höhe gestellt werden. (4) Sicherheitsleistungen zur Vertragserfüllung sind bei Aufträgen über 50.000 € (netto) in Höhe von 5 % der Auftragssumme vertraglich zu fordern. Sicherheitsleistungen für die Dauer der Mängelbeseitigung bei Aufträgen über 50.000 € (netto) sind in Höhe von mindestens 5 % in bar oder als unbefristete Bürgschaft einer Bank oder eines anerkannten Kreditversicherers unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage zu fordern. Auf die Sicherheitsleistung kann nur bei Vorliegen besonderer Gründe verzichtet werden. Diese besonderen Gründe sind in jedem Fall aktenkundig zu machen. Bei Aufträgen unter 50.000 € (netto) können Sicherheitsleistungen gefordert werden. § 12 Inkrafttreten (1) Diese Ordnung tritt sofort in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Vergabeordnung der Stadt Wesseling für Lieferungen, Leistungen und Bauleistungen vom 21. Juni 2006, zuletzt geändert am 6. November 2012, außer Kraft. *** Aufgrund des Ergänzungsantrags der SPD-Fraktion vom 08.05.2017 wird folgendes beschlossen: Die Verwaltung wird beauftragt, die Umsetzung des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen – TVgG-NRW im Bau- und Vergabeausschuss vorzustellen. Einstimmig, 0 Enthaltung(en) Beschluss der Sitzung des Hauptausschusses vom 16.05.2017 Seite 8