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Beschlusstext (Beschlussfassung zur Haushaltssatzung der Stadt Wesseling für das Haushaltsjahr 2017 und zum Haushaltssicherungskonzept)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
118 kB
Datum
30.05.2017
Erstellt
03.07.17, 13:03
Aktualisiert
03.07.17, 13:03
Beschlusstext (Beschlussfassung zur Haushaltssatzung der Stadt Wesseling für das Haushaltsjahr 2017 und zum Haushaltssicherungskonzept) Beschlusstext (Beschlussfassung zur Haushaltssatzung der Stadt Wesseling für das Haushaltsjahr 2017 und zum Haushaltssicherungskonzept) Beschlusstext (Beschlussfassung zur Haushaltssatzung der Stadt Wesseling für das Haushaltsjahr 2017 und zum Haushaltssicherungskonzept) Beschlusstext (Beschlussfassung zur Haushaltssatzung der Stadt Wesseling für das Haushaltsjahr 2017 und zum Haushaltssicherungskonzept)

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Inhalt der Datei

Stadt Wesseling Wesseling, den 03.07.2017 Der Bürgermeister BESCHLUSS aus der 23. Sitzung des Rates vom Dienstag, den 30.05.2017 um 18:00 Uhr im Ratssaal, Neues Rathaus, 1. Obergeschoss. 6.3. Beschlussfassung zur Haushaltssatzung der Stadt Wesseling für das Haushaltsjahr 2017 und zum Haushaltssicherungskonzept Sodann wird unter Berücksichtigung der von der Verwaltung vorgelegten Veränderungsnachweise 1 und 2 und der zuvor getroffenen Leitentscheidungen zur Haushaltssatzung 2017 folgendes beschlossen: Haushaltssatzung der Stadt Wesseling für das Haushaltsjahr 2017 Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV NRW S. 496), hat der Rat der Stadt Wesseling mit Beschluss vom 30.05.2017 folgende Haushaltssatzung erlassen: §1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2017, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Stadt voraussichtlich erzielbaren Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird - im Ergebnisplan mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf - im Finanzplan mit dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf festgesetzt. 111.050.600 € 110.968.800 € 107.428.700 € 103.484.100 € 4.825.200 € 7.243.400 € 479.059 € 752.600 € §2 Kredite für Investitionen werden nicht veranschlagt. §3 Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf festgesetzt. 4.425.000 € §4 Eine Inanspruchnahme des Eigenkapitals soll nicht erfolgen. §5 Der Höchstbetrag der Kredite, die zur rechtzeitigen Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf festgesetzt. 10.000.000 € §6 Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2017 wie folgt festgesetzt 1. Grundsteuer 1.1 für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf 1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 2. Gewerbesteuer auf 250 v. H. 495 v. H. 460 v. H. §7 Nach dem Haushaltssicherungskonzept ist der Haushaltsausgleich im Jahre 2024 wieder hergestellt. Die im Haushaltssicherungskonzept enthaltenen Konsolidierungsmaßnahmen sind bei der Ausführung des Haushaltsplans umzusetzen. §8 1. Alle Erträge und Aufwendungen sowie alle Einzahlungen und Auszahlungen für Investitionen, die den einzelnen Bereichen der Stadtverwaltung für ihren Aufgabenbereich zur eigenverantwortlichen Bewirtschaftung übertragen sind, werden jeweils gemäß § 21 Absatz 1 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) zu Budgets verbunden. Die Einrichtungen, die in der Regel aus Entgelten finanziert werden (kostenrechnende Einrichtungen), stellen Sonderbudgets innerhalb der Bereichsbudgets dar. Unabhängig von ihrer Zuordnung zu den Bereichsbudgets werden zudem alle Personalaufwendungen und alle Ansätze für Abschreibungen zu je einem Budget verbunden. In den Budgets ist die Summe der Erträge und Aufwendungen bzw. Einzahlungen und Auszahlungen verbindlich (§ 21 Absatz 1 Satz 2 GemHVO). Die gegenseitige Deckungsfähigkeit von Haushaltsansätzen in den Budgets unterliegt folgenden Einschränkungen:  Eine Inanspruchnahme von Haushaltsansätzen für investive Auszahlungen zugunsten von Ansätzen für Aufwendungen ist nicht zulässig.  Ansätze für nicht auszahlungswirksame Aufwendungen (z.B. Abschreibungen) können nicht zur Deckung von auszahlungswirksamen Aufwendungen eingesetzt werden. Beschluss der Sitzung des Rates vom 30.05.2017 Seite 2  Haushaltsansätze für Leistungen ohne rechtliche Verpflichtung können nicht zu Lasten von Ansätzen für Pflichtaufgaben erhöht werden.  Bei Sonderbudgets (kostenrechnende Einrichtungen) wird die gegenseitige Deckungsfähigkeit auf die Ansätze des Sonderbudgets beschränkt.  Ausgenommen von der gegenseitigen Deckungsfähigkeit ist der Teil der Ermächtigung für Aufwendungen oder Auszahlungen, der auf zweckgebundenen Erträgen bzw. Einzahlungen beruht. Die Entscheidung über die Inanspruchnahme der gegenseitigen Deckungsfähigkeit trifft der für den Bereich zuständige Wahlbeamte, im Übrigen und bei Auszahlungen für Investitionen der Kämmerer. Die Wahlbeamten können ihre Befugnis auf die ihnen unmittelbar nachgeordneten Mitarbeiter übertragen. 2. Mehrerträge und Mehreinzahlungen in den einzelnen Budgets berechtigen zu Mehraufwendungen und Mehrauszahlungen in diesen Budgets (unechte Deckungsfähigkeit), und zwar mit folgenden Einschränkungen:  Mehrerträge oder Mehreinzahlungen in Sonderbudgets (kostenrechnenden Einrichtungen) dürfen nur für Mehraufwendungen bzw. Mehrauszahlungen des jeweiligen Sonderbudgets verwendet werden.  Zweckgebundene Mehrerträge oder Mehreinzahlungen dürfen nur für entsprechende Mehraufwendungen bzw. Mehrauszahlungen verwendet werden. Die Entscheidung über die Inanspruchnahme der unechten Deckungsfähigkeit trifft der für den Bereich zuständige Wahlbeamte, sofern die Mehrerträge auf die Auflösung oder Herabsetzung von Rückstellungen zurückgehen, der Kämmerer. Die Wahlbeamten können ihre Befugnis auf die ihnen unmittelbar nachgeordneten Mitarbeiter übertragen. 3. Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sind erheblich im Sinne des § 83 Abs. 2 GO NRW, wenn sie mehr als 25.000 € betragen; sie bedürfen der vorherigen Zustimmung des Rates. Dies gilt nicht bei Beträgen, die wirtschaftlich durchlaufend sind, und bei nicht auszahlungswirksamen Aufwendungen. Im Übrigen entscheidet gemäß § 83 GO NRW der Kämmerer. 4. Als Wertgrenze für die Einzelveranschlagung von Investitionsmaßnahmen (§ 4 Absatz 4 und § 14 Absatz 1 Satz 1 GemHVO) und für die Einzelveranschlagung von Verpflichtungsermächtigungen (§ 13 Absatz 1 Satz 2 GemHVO) werden 5.000 € festgesetzt. Unabhängig von dieser Wertgrenze können die Einzelmaßnahmen für Inventarbeschaffungen in den einzelnen Teilfinanzplänen zusammengefasst werden. 5. Es gilt eine allgemeine Stellenbesetzungssperre, nach der freie Stellen erst nach Ablauf von zwölf Monaten (wieder-)besetzt werden dürfen. Über Ausnahmen entscheidet der Verwaltungsvorstand. Die im Stellenplan ausgewiesenen Vermerke „künftig wegfallend“ (k.w.) oder „künftig umzuwandeln“ (k.u.) haben nachstehende Rechtsfolgen: - K.w.-Vermerk: Die Stelle entfällt nach dem Ausscheiden des Stelleninhabers oder mit der Erledigung der Aufgabe oder zu dem angegebenen Zeitpunkt. K.u.-Vermerk: Die von einem Vermerk betroffenen Stellen sind nach dem Ausscheiden des Stelleninhabers in eine Planstelle der angegebenen Besoldungs- oder Entgeltgruppe umzuwandeln. Fehlt bei einer mit einem k.u.-Vermerk versehenen Stelle die Angabe der Besoldungs- oder Entgeltgruppe, ist nach dem Ausscheiden des Stelleninhabers eine Neubewertung vorzunehmen. 31 Ja-Stimmen, 5 Nein-Stimmen, 0 Enthaltungen Haushaltssicherungskonzept der Stadt Wesseling Sodann wird über das Haushaltssicherungskonzept in der Fassung vom 16.12.2016 (s. Haushaltsbuch, Fach 2) abgestimmt. Beschluss der Sitzung des Rates vom 30.05.2017 Seite 3 Einstimmig, 0 Enthaltungen Beschluss der Sitzung des Rates vom 30.05.2017 Seite 4